Rechtliche Konsequenzen von Gewalttaten

Fachartikel

Dass eine Straftat begangen wurde, wird den Kindern und Jugendlichen häufig erst durch die rechtlichen Folgen ihrer Handlungen bewusst.

Jugendliche machen sich oft nicht klar, dass sie eine Straftat begehen, die rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. In der Atmosphäre des Pausenhofs finden sie es lustig, einen Mitschüler zu schlagen; wer ein Gewaltvideo auf dem Handy zeigt, gilt für den Moment vielleicht als "cool", und das Lästern über eine Mitschülerin wertet das eigene Selbstbewusstsein auf. Dass der Täter oder die Täterin hiermit eine strafbare Handlung begeht, wird oft erst durch die Konsequenzen deutlich.

Konkret: Welche Handlungen sind strafbar?

Im Folgenden sind eine Reihe von Straftaten und ihre strafrechtlichen Konsequenzen aufgelistet.

Vorgehen der Polizei und Ermittlung

Ohne die Kenntnis einer Straftat kann die Polizei nicht tätig werden, der Täter bleibt in diesem Fall unentdeckt und unbestraft. Er kann weiterhin Straftaten begehen. Um sich und andere zu schützen, sollten Straftaten angezeigt werden.

  • Straftat melden

    Jeder kann bei der Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich einen mutmaßlich strafbaren Fall anzeigen. Der Geschädigte tritt nicht als "Kläger", sondern als "Zeuge" (Opferzeuge) auf. Zur Anzeigenerstattung werden die vollständigen eigenen Personalien benötigt.
  • Strafantrag stellen

    Für einige Straftaten, sogenannte "Antragsdelikte" wie beispielsweise Beleidigung, Sachbeschädigung und einfache oder fahrlässige Körperverletzung, ist ein schriftlicher Strafantrag des Geschädigten erforderlich. Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter gestellt werden. Die Polizei hat dafür entsprechende Formulare.
  • Befragungen

    Die erste Zeugenvernehmung erfolgt meist bei der Polizei. Vor der Vernehmung erfolgt eine Belehrung: Fragen, durch deren Beantwortung der Zeuge sich oder einen Angehörigen belasten würden, müssen nicht beantwortet werden (Zeugnisverweigerungsrecht). Zur Zeugenvernehmung kann mit Einverständnis des Ermittlers eine Person des Vertrauens oder ein Rechtsanwalt als Begleitung mitgebracht werden. Personen, die in derselben Sache Zeugen sind oder sein können, sollen bei der Vernehmung generell nicht anwesend sein.
  • Beweise

    Die Polizei sichert sogenannte "Personalbeweise" (wie Aussagen, Gutachten) und "Sachbeweise" (wie Finger- oder Werkzeugspuren, Dokumente), um Tatverdächtige zu ermitteln und ihnen den Tatvorwurf gerichtsverwertbar nachzuweisen oder einen Verdacht gegen Unbeteiligte zu entkräften. Auch das Opfer einer Straftat muss gegebenenfalls Beweismittel aus seinem Besitz (Gegenstände als Spurenträger) herausgeben.
  • Vernehmungen

    Die Staatsanwaltschaft ist "Herrin" des Ermittlungsverfahrens, sie kann Zeugen erneut vorladen und vernehmen. Einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung muss in jedem Fall nachgekommen werden. Auch der Ermittlungsrichter kann Zeugen vorladen und vernehmen. Die richterliche Vernehmung hat besonderen Wert, weil nur sie auch in der Hauptverhandlung verwendet werden darf, selbst wenn der Zeuge dort nicht mehr erscheinen kann oder sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Erste Ergebnisse

  • Vorläufige Einstellung

    Ein Ermittlungsverfahren wird vorläufig eingestellt, wenn kein Tatverdächtiger namhaft gemacht werden konnte. Das Verfahren kann allerdings Aufgrund neuer Ermittlungen vor Ablauf der Verjährungsfrist erneut aufgenommen werden. Das Verfahren gegen einen Tatverdächtigen wird eingestellt, falls sich seine Unschuld erweist oder das Ermittlungsergebnis nicht genügend Anlass zur Erhebung der Anklage bietet (Beweisnot) oder die Schuld des Täters als gering angesehen wird (Geringfügigkeit).
  • Endgültige Einstellung

    Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren gegen einen Beschuldigten, mit dessen Zustimmung und unter Auflagen, endgültig einstellen, wenn er diese binnen einer gesetzten Frist erfüllt. Beispielsweise wenn der Beschuldigte den angerichteten Schaden wieder gutmacht, Zahlung an eine gemeinnützige Organisation oder Arbeit für einen gemeinnützigen Zweck leistet oder an einem "Täter-Opfer-Ausgleich" teilnimmt.
  • Täter-Opfer-Ausgleich

    Im "Täter-Opfer-Ausgleich" wird, mit dem Einverständnis des Opfers, eine Wiedergutmachung zwischen Opfer und Täter vereinbart. Dem Täter wird dabei Strafmilderung oder Absehen von Strafe in Aussicht gestellt. Viele Opfer haben mit einem "Täter-Opfer-Ausgleich" gute Erfahrungen gemacht. Wer als Opfer daran interessiert ist, sollte die Polizei oder die Staatsanwaltschaft darauf ansprechen.

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