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Wechsel der Schulform nach dem Referendariat – ein Erfahrungsbericht

Fachartikel
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Dieser Fachartikel zum Thema "Wechsel der Schulform" zeigt am Beispiel des Stellenwechsels vom Gymnasium zum Berufskolleg nach dem Referendariat, worauf es ankommt, wenn eine Lehrkraft sich in einer "neuen" Schulform zurechtfinden muss. Offen sein! Das Referendariat neigt sich dem Ende zu, die Prüfungen sind bestanden, der Kopf ist frei für den Blick über den Tellerrand: Wie und wo soll es weitergehen? An welcher Schule werde ich künftig im Rahmen einer festen Stelle unterrichten – möglicherweise bis zur Pensionierung? In meinem Fall, den ich im Folgenden vorstellen werde, um aus dem Exempel Schlussfolgerungen zu ziehen, deutete alles zunächst auf eine Karriere als Gymnasiallehrer hin: Ich richtete meine Staatsexamina darauf aus, sowohl für die Sekundarstufe I als auch für die Sekundarstufe II eine Fakultas zu erwerben und absolvierte mein Referendariat an einem humanistischen Gymnasium. Den Impuls, den eingeschlagenen Weg zu hinterfragen, lieferte mein Studienseminar in der Schlussphase des Referendariats: Wir Referendarinnen und Referendare bekamen die Auflage, kurz nach dem Bestehen der Prüfungen und noch vor dem Beginn des Bewerbungszeitraums für zwei Wochen im Rahmen einer Hospitation in eine andere Schulform "hineinzuschnuppern". Vermutlich ging es seinerzeit darum, den "Run" auf die Stellen an Gymnasien etwas auszubremsen und die Attraktivität einer Bewerbung für andere Schulformen zu erhöhen. Die meisten meiner Mitreferendarinnen und -referendare wählten ein "Schnupperpraktikum" an einer Gesamtschule, andere an einer Realschule. Ich zählte zu den Wenigen, die sich dazu entschieden, für zwei Wochen ein Berufskolleg kennenzulernen. Auch sah ich im Gegensatz zu vielen anderen in dieser Hospitation keine lästige Pflicht, sondern die Chance, meinen Horizont im Hinblick auf die bevorstehenden Bewerbungen zu erweitern. Meine Offenheit für die Schulform Berufskolleg beruhte auf der Erfahrung, dass ich an meiner Ausbildungsschule lieber in den oberen als in den unteren Jahrgängen unterrichtet hatte. Eine Schulform, in der ich nur mit "älteren" Schülerinnen und Schülern zu tun hatte, wirkte auf mich interessant. Darüber wollte ich mehr erfahren. Erstes Zwischenfazit Erkennen Sie im Referendariat, welcher "Lehrerinnentyp" beziehungsweise "Lehrertyp" Sie sind und welche Schulformen zu Ihnen passen könnten. Orientieren Sie sich und seien Sie offen, denn es gibt viele Möglichkeiten. Eindrücke sammeln und eine bewusste Entscheidung treffen! Am ersten Tag meiner Hospitation an einem kaufmännischen Berufskolleg fühlte ich mich von der schieren Größe des Gebäudes fast "erschlagen". Im Eingangsbereich ging es zu wie in einer Bahnhofshalle und auch das Lehrerzimmer war um einiges größer als das, welches ich vom Gymnasium kannte. Als ich dann von den vielen vollzeitschulischen und ausbildungsbegleitenden Bildungsgängen des Berufskollegs erfuhr, hatte ich den Eindruck, in einem großen, unübersichtlichen Dschungel gelandet zu sein. Diesen ersten Schock überwand ich jedoch schnell: Ich lernte ein nettes und kooperatives Kollegium mit "flacher Hierarchie" und viel Sinn für Pragmatismus kennen. Außerdem faszinierte mich die bunte Vielfalt an Klassen mit unterschiedlichen Bildungszielen, Niveaustufen und Unterrichtsinhalten – von der Berufsvorbereitungsklasse bis zum Beruflichen Gymnasium, von der Berufsschulklasse für Lagerlogistiker bis zur Berufsschulklasse für Bankkaufleute. "Verschiedene Welten an einem Vormittag", brachte eine Lehrkraft diese Heterogenität sinngemäß auf den Punkt. Am Ende der Hospitationsphase stand für mich fest, dass ich mich bei der Suche nach einer festen Stelle als Lehrer nicht nur an Gymnasien, sondern auch an Berufskollegs bewerben würde. Wenige Wochen später "funkte es" gleich bei meinem ersten Vorstellungsgespräch an einem Berufskolleg für Wirtschaft und Verwaltung, und mit der Unterschrift war klar, dass ich nach dem offiziellen Ende des Referendariats die Schulform wechseln würde – vom Gymnasium zum Berufskolleg. Zweites Zwischenfazit Sammeln Sie Eindrücke von der (noch) "fremden" Schulform, für die Sie sich interessieren. Hospitieren Sie vor Ort und lassen Sie sich von erfahrenen Lehrkräften beraten. Treffen Sie dann eine überlegte Entscheidung (unter Einbeziehung Ihres "Bauchgefühls"), ob Sie die entsprechende Schulform bei den anstehenden Bewerbungen berücksichtigen möchten. "Eingewöhnungsaufwand" einplanen und Hilfe in Anspruch nehmen! Die erste Zeit mit einer vollen Stelle nach dem Referendariat hat es "in sich". (Die Belastungsfaktoren beim Berufseinstieg und den richtigen Umgang damit thematisiere ich in Artikel "Vom Referendariat zu "vollen Stelle" – worauf Sie beim Berufseinstieg achten sollten .) Wie stressig es ist, "Neuling" zu sein, erleben selbstverständlich auch junge Lehrkräfte, die an ihrer Ausbildungsschule bleiben. Härter ist es für Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger, die sich in der ungewohnten Umgebung einer anderen Schule zurechtfinden müssen, wenngleich sie ihrer ursprünglichen Schulform "treu bleiben". Mit dem härtesten Stress müssen jedoch diejenigen rechnen, die sich dafür entscheiden, nach dem Referendariat die Schulform zu wechseln. Der Umgang mit anderen Lehrplänen, anderen Prüfungsvorgaben, teils anderen Fachinhalten und einer anderen Schulkultur wird nicht über Nacht zur Routine. Die Gewöhnung an die völlig neue Arbeitssituation kostet einiges an Zeit und Kraft. Mir wurde schnell klar, dass ein Berufskolleg mit seinen vielen Bildungsgängen ein viel komplexeres System darstellt als ein vergleichsweise überschaubares Gymnasium. Klassen mit Blockunterricht, Kooperationstreffen mit Ausbildungsbetrieben und Kundenkommunikation statt Lyrik als Thema im Deutschunterricht waren – gefühlt – die größten Unterschiede, an die ich mich gewöhnen musste. Trotz meiner Hospitationserfahrungen im Vorfeld blieb der eine oder andere "Kulturschock" nach dem Wechsel vom humanistischen Gymnasium zum kaufmännischen Berufskolleg nicht aus. Gerade wegen meines Hintergrunds erfuhr ich allerdings von vielen der neuen Kolleginnen und Kollegen eine besonders intensive Betreuung und große Hilfsbereitschaft. Ich wiederum hatte keine Scheu davor, vermeintlich "dumme" Fragen zu stellen – auch nachmittags per Telefon. Dieser gute menschliche "Draht" und das schnelle Hineinwachsen in ein offenes Kollegium halfen bei der Bewältigung der vielen Herausforderungen und waren dafür entscheidend, meine Lehrerpersönlichkeit an die neue schulische Umgebung anzupassen. Somit entstand während der anspruchsvollen "Eingewöhnungsphase" kein grundsätzlicher Zweifel an der Richtigkeit meiner Entscheidung, den Wechsel vom Gymnasium zum Berufskolleg vollzogen zu haben. Im Gegenteil: Verglichen mit den Erfahrungen am Gymnasium wusste ich mit der Zeit die bunte Vielfalt und die starke Praxisorientierung am Berufskolleg immer mehr zu schätzen, sodass sich das Gefühl, "auf dem richtigen Dampfer" gelandet zu sein, immer mehr verfestigte. Auch heute, mehr als anderthalb Jahrzehnte danach, bin ich damit zufrieden, seinerzeit die Schulform gewechselt zu haben. Drittes Zwischenfazit Seien Sie realistisch und planen Sie beim Wechsel der Schulform nach dem Referendariat einen besonders großen "Eingewöhnungsaufwand" ein. Machen Sie sich die Herausforderungen bewusst und nehmen Sie gezielt die Hilfe Ihrer neuen Kolleginnen und Kollegen in Anspruch. Schließlich hat auch das Kollegium ein großes Interesse daran, dass Sie schnell und gut in der neuen Schulform "ankommen". Summa summarum Ich betrachte meinen Wechsel vom Gymnasium zum Berufskolleg nach dem Referendariat als Erfolgsgeschichte mit "Happy End", auch wenn sich die ersten Monate hart anfühlten. Wie kann ein Wechsel der Schulform auch Ihnen gelingen? Seien Sie offen und neugierig. Machen Sie sich – zum Beispiel durch Hospitation – ein möglichst konkretes Bild von anderen Schulformen, die Sie interessieren könnten und in die Sie ohne formalen Aufwand wechseln können. Reflektieren Sie in Ruhe und gründlich über die Konsequenzen eines Wechsels der Schulform. Achten Sie dabei auch auf Ihr "Bauchgefühl" und berücksichtigen Sie, welcher "Typ" Sie als Lehrerin oder Lehrer sind. Machen Sie sich bewusst, dass die erste Zeit in einer "neuen" Schulform eine ziemliche Herausforderung wird. Stehen Sie zu Ihrer Entscheidung und denken Sie dabei an die mittel- und langfristigen Vorzüge, die Sie dazu motiviert haben. Nehmen Sie ohne Bedenken Hilfe in Anspruch und lernen Sie auf diese Weise viele nette neue Kolleginnen und Kollegen kennen.

  • Fächerübergreifend

Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert dabei Konferenzen und weitere schulische Gremien. In diesem Zusammenhang wird auf Verfahrensregelungen, Konferenzbeschlüsse sowie Begriffsklärungen eingegangen. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule , Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen , Rechte und Pflichten der Schulleitung und Rechte und Pflichten der Lehrkräfte . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Einführung Zu Konferenzen und weiteren schulischen Gremien ist die Gesetzeslage in den Landesschulgesetzen erschöpfend. Die Gesetze definieren die verschiedenen Konferenz- beziehungsweise Gremienarten samt ihrer Aufgaben, treffen Regelungen zu Zusammensetzungen und Verfahren (zum Beispiel in den §§ 34-35a, 38a und 40 Nds. Schulgeset/NSchG und §§ 52 ff. Hamburgisches Schulgesetz/HmbSG). Arten von Konferenzen Das zentrale schulische Gremium hat unterschiedliche Bezeichnungen (zum Beispiel Gesamtkonferenz in § 34 NSchG und Schulkonferenz in § 52 HmbSG). Schulhierarchisch unter diesen sind regelmäßig zahlreiche sogenannte Teilkonferenzen angelegt beziehungsweise möglich, so die Fachkonferenzen für einzelne Fächer (zum Beispiel § 35 Abs. 1 NSchG), Klassenkonferenzen für die Angelegenheiten einzelner Klassen (zum Beispiel § 35 Abs. 2 NSchG und § 61 HmbSG), Lehrerkonferenzen (zum Beispiel § 57 HmbSG) et cetera. Fakultativ, also freiwillig, können häufig weitere Teilkonferenzen eingerichtet werden, zum Beispiel in Form von Jahrgangs-/Stufenkonferenzen, Schulzweigkonferenzen (§§ 106 Abs. 6, 183b Abs. 2 NSchG) oder didaktisch-pädagogischen Konferenzen. Daneben gibt es in manchen Bundesländern einen sogenannten Schulvorstand (zum Beispiel § 38a NSchG), wobei es im Detail zahlreiche Überschneidungen, aber auch inhaltliche Variationen dazu gibt, welches Gremium für welche Art von Entscheidungen zuständig ist. Da die Schulgesetze aber stets ausführliche Zuständigkeitskataloge enthalten, bleibt dies dennoch für die Praxis gut handhabbar. Terminologisch nicht verwirren lassen darf man sich durch Begriffe wie Abhilfe-, Versetzungs- oder Disziplinarkonferenz . Hierbei handelt es sich um reguläre Teilkonferenzen, die aber zu einem bestimmten Thema tagen, also etwa die Klassenkonferenz zur Abhilfeprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland nicht abgeschafft ist), als Konferenz zur Entscheidung über Versetzungen und Nicht-Versetzungen am Schuljahresende 2 (das HmbSG regelt dies sogar in einem eigenen Paragraphen, § 62 HmbSG) oder als Konferenz zur Festlegung einer "disziplinarischen" Ordnungsmaßnahme. Verfahrensregelungen Die personelle Zusammensetzung der Konferenzen ist gesetzlich stets ausdifferenziert. Zu unterscheiden ist dabei regelmäßig zwischen stimmberechtigten und "nur" beratenden Mitgliedern. Außerdem gibt es häufig Regelungen dazu, dass in bestimmten Konstellationen nur bestimmte stimmberechtigte Mitglieder abstimmen dürfen, so zum Beispiel die Regelung in § 36 Abs. 7 NSchG, wonach nur Lehrkräfte über die Benotung und Versetzung entscheiden dürfen, die den Betroffenen beziehungsweise die Betroffene planmäßig unterrichtet haben. Der Vorsitz in den besonders wichtigen Konferenzen liegt in der Regel bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, für untergeordnete Konferenzen findet sich zumeist eine Regelung, wonach eine andere Person den Vorsitz führt, die Schulleitung den Vorsitz aber bei Bedarf an sich ziehen kann. Konferenzen müssen, anders als Dienstbesprechungen, außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, um die Teilhaberechte der externen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Schülerinnen- und Schüler sowie Elternvertretung, gegebenenfalls Schulträger) nicht dadurch leer laufen zu lassen, dass Berufstätige durch entsprechende Terminierungen de facto ausgeschlossen bleiben. Hierbei ist es zu empfehlen, bereits bei den Wahlen der Elternvertreterinnen und Elternvertreter deren zeitliche Verfügbarkeit abzufragen. Den Konferenzen steht in machen Landesschulgesetzen ein Selbstorganisationsrecht zu, das heißt, sie können sich Geschäfts- und Wahlordnungen geben. Ausdrücklich ist dies beispielsweise für die Gesamtkonferenz in § 34 Abs. 2 Nr. 3 NSchG geregelt. Regelungsfähig ist dabei alles, soweit nicht höherrangiges Recht entgegensteht, also insbesondere das Schulgesetz, Rechtsverordnungen oder innerbehördliches Recht der Kultusverwaltung. Erfahrungsgemäß sinnvoll kann es zum Beispiel sein, folgende Punkte in einer Geschäftsordnung zu regeln beziehungsweise zu konkretisieren. Form der Einladung Frist der Einladung Art, Umfang und Fertigstellungsfrist für Niederschrift/ Protokoll. Konferenzbeschlüsse Konferenzbeschlüsse ergehen grundsätzlich durch Mehrheitsentscheidung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Häufig besteht bei Abstimmungen für die Lehrkräfte Stimm-Pflicht – also ein Verbot der Enthaltung – in Bezug auf besonders neuralgische Themenbereiche, so in denen Grundsatz-, Status-, Bewertungs-, Schulordnungs- und Ordnungsmaßnahmen-Angelegenheiten gemäß § 36 Abs. 5 NSchG. Die Eltern- sowie Schülerinnen- und Schüler-Vertretungen hingegen dürfen sich stets enthalten, soweit sie stimmberechtigt sind. Unterschied Konferenz – Dienstbesprechung In der Praxis ist Lehrkräften häufig der Unterscheid zwischen einer Konferenz und einer Dienstbesprechung ("DB") nicht bewusst. Rechtlich handelt es sich hierbei indes um zwei völlig unterschiedliche Dinge: Eine Konferenz ist eine gesetzlich vorgesehene Einrichtung der Institution Schule mit bestimmten Aufgaben, die insbesondere auch der Öffnung der Schule in die Gesellschaft dient, indem Vertretende von Schülerinnen und Schülern sowie Elternvertreter ebenso Mitglieder sein können wie Vertretende des Schulträgers und gegebenenfalls weitere Externe. Konferenzen entscheiden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über ihre Themen. Die Schulleitung kann hierbei über Tagesordnung und Konferenzvorsitz den Gang der Sitzung prägen, eine ihr genehme Entscheidung kann sie nicht treffen. Eine Dienstbesprechung ist eine Mitteilung der beziehungsweise des Vorgesetzten an die Mitarbeiterschaft. Je nach Führungsstil kann hier diskutiert oder sogar über Dinge abgestimmt werden. Rechtlich ist es aber die Schulleitung, bei der die Entscheidung liegt. Ein Überstimmt-Werden ist hier also nicht möglich Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

So bereiten Sie Ihre Lerngruppe sinnvoll auf die mündliche Abiturprüfung vor

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel zum Thema "Mündliche Abiturprüfung" gibt Ihnen erfahrungsbasierte Praxistipps für eine optimale Vorbereitung Ihrer Schülerinnen und Schüler auf das mündliche Abitur. Indem Sie diese umsetzen, nehmen Sie den Jugendlichen ein Stück weit die Angst vor dieser besonderen Prüfungsform. Das mündliche Abitur aus der Sicht der angehenden Prüflinge Was kommt da eigentlich auf mich zu? Diese Frage stellen sich Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe spätestens dann, wenn es "ernst wird" und das Abitur näherrückt. Die Antwort ist – wie wir alle aus eigener Erfahrung wissen – recht komplex. Die Aufmerksamkeit verharrt schnell bei den Mega-Klausuren in den Leistungskursfächern sowie im dritten Prüfungsfach, zumal die Abiturphase mit den schriftlichen Fächern beginnt. Dabei gerät die mündliche Abiturprüfung im vierten Prüfungsfach bei vielen Jugendlichen schnell auf ein gedankliches Abstellgleis; die eingangs gestellte Frage wird im Hinblick auf diesen Prüfungsteil oft nur vage beantwortet. Eine weitere Ursache dafür, dass die Vorstellungen vieler Schülerinnen und Schüler von der mündlichen Abiturprüfung recht ungenau sind, liegt schlichtweg darin, dass mündliche Prüfungen in einer normalen Schullaufbahn fast gar keine Relevanz haben. Während man seit der Grundschule mit schriftlichen Arbeiten vertraut ist und die damit verbundenen Herausforderungen pro Schuljahr dutzendfach zu bewältigen hat, wirkt eine mündliche Prüfung wie ein weißer Fleck auf der Landkarte. (Ob hier ein Fehler im System vorliegt, darf an anderer Stelle geklärt werden.) Der Dunst des Ungenauen, Ungefähren und Ungewissen , welcher eine mündliche Abiturprüfung aus der Sicht vieler Jugendlicher umhüllt, verstärkt oftmals die ohnehin schon vorhandene Prüfungsangst . In manchen Köpfen schwirrt die Horrorvorstellung herum, sich irgendwie einsam und allein vor einem einschüchternd wirkenden, mächtigen Lehrkräfte-Tribunal behaupten zu müssen. Der meist unbegründete, aber bei vielen Schülerinnen und Schülern Herzrasen auslösende Gedanke an einen totalen "Blackout" wird ebenfalls häufig im Kontext der mündlichen Prüfung erwähnt, die als Prüfungsform insgesamt wohl den schlechtesten Ruf genießt. Ihre Schülerinnen und Schüler werden Ihnen solche Prüfungsängste sicherlich nicht unter die Nase reiben, wenn Sie das Thema nicht gezielt ansprechen, aber gehen Sie davon aus, dass sie bei vielen im Verborgenen präsent sind und für die jungen Leute eine durchaus große Belastung im Vorfeld des Abiturs darstellen. Daher sind Sie in besonderer Weise als Pädagogin oder Pädagoge gefragt, wenn Sie Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe auf die mündliche Abiturprüfung vorbereiten. Was können und sollten Sie tun? Schaffen Sie eine größtmögliche Transparenz! Simulieren Sie die mündliche Prüfung häufig und intensiv! Schaffen Sie ein Bewusstsein für die spezifischen Herausforderungen! Schaffen Sie Transparenz! Es macht wenig Sinn, die angehenden Abiturientinnen und Abiturienten mit allen Details einer sperrig formulierten Prüfungsordnung zu konfrontieren. Nehmen Sie sich stattdessen Zeit, die wichtigsten Aspekte einer mündlichen Abiturprüfung in strukturierter Form mit Ihrer Lerngruppe zu thematisieren. Informieren Sie Ihre Schülerinnen und Schüler nicht erst kurz vor dem Prüfungszeitraum und planen Sie mindestens eine "Info-Stunde" ein. Sie dürfen übrigens mit vielen Aha-Erlebnissen rechnen und können sich auf etliche Nachfragen einstellen. Erfahrungsgemäß empfehle ich die Berücksichtigung folgender Punkte: Lernen für die mündliche Prüfung Wiederholung aller prüfungsrelevanten Kurshalbjahre Lernen "in die Breite", da der Themenschwerpunkt der Prüfung im Vorfeld nicht bekanntgegeben wird Verfahren bei der mündlichen Prüfung Abholung des Prüflings durch Mitglieder der Prüfungskommission zur bekanntgegebenen Uhrzeit in einem Aufenthaltsraum Frage zur Prüfungsfähigkeit: "Sind Sie gesundheitlich in der Lage, diese Prüfung zu absolvieren?" Begleitung des Prüflings durch die Mitglieder der Prüfungskommission in den Vorbereitungsraum zur Entgegennahme der Prüfungsaufgaben Bearbeitung der Aufgaben im Vorbereitungsraum unter Aufsicht: circa 30 Minuten – WICHTIG: Auf Papier, das die Schule zur Verfügung stellt, sollten Notizen angefertigt werden. (Die Notizen werden am Ende der Prüfung zusammen mit den Aufgabenblättern bei der Prüfungskommission abgegeben.) Abholung des Prüflings durch Mitglieder der Prüfungskommission am Ende der Vorbereitungszeit und Begleitung in den Prüfungsraum Mündliche Prüfung durch den jeweiligen Fachprüfungsausschuss – bestehend aus drei Lehrkräften: 1. Fachprüfer(in) = Fachlehrkraft, die den Unterricht erteilt hat, 2. Vorsitzende(r) = in der Regel die Lehrkraft, welche an der Schule für den Fachbereich zuständig ist, 3. Protokollant(in) = weitere Lehrkraft, die den Verlauf der Prüfung dokumentiert WICHTIG: Die Fachprüferin beziehungsweise der Fachprüfer führt die Prüfung durch, die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende kann punktuell Fragen stellen, die Protokollantin beziehungsweise der Protokollant ist nicht direkt am Prüfungsverlauf beteiligt. Dauer der mündlichen Prüfung: 20 bis 30 Minuten – gegliedert in zwei Prüfungsteile 1. Prüfungsteil: Darstellung der Ergebnisse zu den bearbeiteten Aufgaben durch den Prüfling in einem freien, zusammenhängenden Vortrag auf der Grundlage der Notizen – eventuell punktuelle Nachfragen der Prüfungskommission 2. Prüfungsteil: Prüfungsgespräch mit Dialog-Charakter über größere fachliche Zusammenhänge, die über das spezielle Thema der Prüfungsaufgaben hinausgehen – WICHTIG: Der zweite Prüfungsteil ist nicht direkt "materialgebunden". Benotung der Leistung durch den Fachprüfungsausschuss nach Beendigung der mündlichen Prüfung in Abwesenheit (!) des Prüflings (Abstimmung der drei Lehrkräfte über eine konkrete Note, die von der Fachlehrkraft vorgeschlagen wird) Notenmitteilung durch die Jahrgangsstufenleitung ohne Begründung (!) zu einem zentralen Termin für alle Prüflinge – in der Regel am Tag der Prüfung Die Prüfungsaufgaben Absprachen über Spezialgebiete sind unzulässig. Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf das Thema eines Kurshalbjahres beschränken. Das heißt: Beim Lernen sollte die gesamte Bandbreite der relevanten Themen berücksichtigt werden. Simulieren Sie die "unbekannte" Prüfungsform realitätsnah! Gründliche Informationen über die mündliche Prüfung sind absolut notwendig und hilfreich. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler allerdings noch nicht dazu, eine erfolgreiche Abiturprüfung zu absolvieren. Dazu sind praktische Übungen erforderlich, am besten in Form einer realitätsgetreuen Prüfungssimulation. Sobald die Abitur-Fächer gewählt sind, biete ich als Lehrer meinen Prüflingen eine erste Simulation einer mündlichen Prüfung an und nutze dabei die Gelegenheit, um – wie beschrieben – über das Prüfungsverfahren zu informieren. Erfahrungsgemäß reagieren die Schülerinnen und Schüler auf mein Angebot, per Simulation (mit der Lerngruppe als Publikum) mündlich "geprüft" zu werden, zunächst sehr zurückhaltend. Eine Freiwillige oder ein Freiwilliger findet sich als "Probe-Prüfling" aber schnell, wenn ich folgende Bedingungen mitteile: Die Prüfungssimulation wird inhaltlich nicht benotet, fließt aber als besonderes Engagement in die Bewertung der Mitarbeit im Unterricht ein. "Fehler" sind in dieser Übungssituation ausdrücklich erlaubt, da sie – bei einer sachlichen Auswertung – Lernchancen für alle bieten. Kritik wird konstruktiv und sachlich geäußert. Die praktische Umsetzung einer Prüfungssimulation ist manchmal etwas schwierig, da auf jeden Fall eine Doppelstunde benötigt wird. Planen Sie folgende Schritte mit entsprechendem Zeitbedarf ein: Erläuterung des Vorgehens und Ermittlung eines freiwilligen "Probe-Prüflings": 15 Minuten Vorbereitungszeit für den "Probe-Prüfling" – im Idealfall in einem separaten Raum: 30 Minuten (Die anderen Schülerinnen und Schüler bearbeiten in dieser Zeit ebenfalls die Aufgaben der Prüfungssimulation.) Durchführung der Prüfungssimulation mit Ihnen in der Rolle der prüfenden Lehrkraft und den anderen Schülerinnen und Schülern als beobachtendes Publikum: 25 Minuten (Sie prüfen in dieser Übungssituation natürlich allein, ohne Vorsitzende(n) und Protokollant(in) – die bei der "echten" mündlichen Abiturprüfung ebenfalls anwesend sind.) Auswertung der Prüfungssimulation: 20 Minuten Die Erfahrungen, die bei der Simulation einer mündlichen Prüfung gewonnen werden, bewerten sowohl die "Probe-Prüflinge" als auch das Publikum durchweg positiv. Auch Schülerinnen und Schüler, die ein anderes Fach für die mündliche Prüfung gewählt haben, profitieren davon. Bieten Sie Ihrer Lerngruppe bis zum Beginn der Prüfungsphase – je nach Bedarf – mehrere Prüfungssimulationen an. Richten Sie einen "Trainingstag" ein! Im Idealfall erhalten alle Lehrkräfte eines Jahrgangs, die im vierten Abiturfach mündlich prüfen, von der Schulleitung die Möglichkeit, an einem ganzen Vormittag mit den entsprechenden Schülerinnen und Schülern für die mündliche Prüfung zu üben. Ich kenne und schätze einen solchen "Trainingstag", der meist im letzten Kurshalbjahr vor der Prüfungsphase stattfindet, da er eine optimale Gelegenheit bietet, die angehenden Abiturientinnen und Abiturienten abschließend fit zu machen. Nutzen Sie den "Trainingstag" für folgende Aktivitäten: weitere Prüfungssimulationen mit Auswertung intensive Wiederholung aller relevanten Prüfungsthemen (Dafür ist die Zeit im regulären Unterricht oft zu knapp.) Klärung noch offener Fragen

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Einführung in das Schulrecht: Rechte und Pflichten der Lehrkräfte

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Rechte und Pflichten der Lehrkräfte". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert die verschiedenen Rechte und Pflichten der Schulleitung und behandelt dabei verschiedene Geltungsbereiche. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule , Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen und Rechte und Pflichten der Schulleitung . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Pflichten Grundlegende Pflichten, die sich für jede verbeamtete Lehrkraft aus dem Gesetz – insbesondere dem (Bundes-) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und den landesbeamtenrechtlichen Normen (zum Beispiel Nds. Beamtengesetz / NBG und Hamburgisches Beamtengesetz / HmbBG) – und für angestellte Lehrkräfte aus ihrem Arbeitsvertrag und dem TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) ergeben, sind Anwesenheit und Erteilung von Unterricht samt der dazugehörigen Vor- und Nachbereitungstätigkeiten (zum Beispiel Klausurerstellung und -korrektur). Hinzu kommen diverse schulrechtliche Besonderheiten, die sich teilweise aus den Schulgesetzen selbst ergeben, teilweise in anderen (untergesetzlichen) Normen wie Verordnungen oder Erlassen geregelt sind. Die Detailtiefe variiert dabei: So legt etwa § 51 Abs. 1 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) ausdrücklich fest, dass bei Bedarf auch fachfremder Unterricht (außer Religionsunterricht) zu erteilen ist und außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen sind. Andere Bundesländer regeln dies nicht, was aber nicht bedeutet, dass es nicht ebenso gilt, denn zum Pflichtenkreis von Lehrkräften können durchaus auch ungeschriebene Regeln gehören, die sich aus dem Grundsatz des "vollen persönlichen Einsatzes" und der uneigennützigen und "nach bestem Gewissen" wahrzunehmenden Aufgabenerfüllung aus § 34 Abs. 1 BeamtStG ergeben. Häufig anzutreffen sind auch Regelungen zur Fortbildungspflicht in der unterrichtsfreien Zeit (so zum Beispiel in § 51 Abs. 2 NSchG und § 88 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes / HmbSG). Das hamburgische Schulrecht legt, wie an vielen Stellen, auch für Zusammenarbeits- und Transparenzgesichtspunkte der Lehrkräfte untereinander im bundesweiten Vergleich die Messlatte hoch, indem fachlich-pädagogische Kooperationen bis hin zu Hospitationen in § 88 Abs. 3 HmbSG festgeschrieben sind. Daneben haben die Lehrkräfte Informations- und Dialogpflichten gegenüber den Erziehungsberechtigten, der Schülerinnen-/Schüler- und der Elternvertretung (zum Beispiel §§ 55, 80 Abs. 5, 96 Abs. 4 NSchG und §§ 3 Abs. 4, 32, 71 HmbSG). Hierunter ist nicht nur eine politische und weltanschauliche Neutralität zu verstehen; auch zum Beispiel ein besonders verwahrlostes oder stark sexuell aufreizendes Erscheinungsbild, großflächige Tattoos und anderes, kann hiergegen verstoßen, wobei es keine konkretisierenden Regelungen gibt, sondern die Bewertung durch die jeweilige Schulleitung im Einzelfall erfolgen muss. Rechte Korrespondierend zu den vorgenannten Pflichten existieren auch diverse Rechte, die Lehrkräfte für sich in Anspruch nehmen können. Neben dem auf der Hand liegenden Recht auf beamtenrechtliche Besoldung beziehungsweise Arbeits-Entgelt und Erholungsurlaub gibt es auch hier wieder einige schulische Spezifika: So wird die Wahrnehmung der eigenen pädagogischen Verantwortung garantiert (zum Beispiel §§ 33 und 50 Abs. 1 NSchG und § 88 Abs. 2 HmbSG). Dieses gerne als "pädagogische Freiheit" (über-)interpretierten Regelungen erfahren allerdings sogleich maßgebliche Schranken, wenn im Normtext festgelegt wird, dass dabei eine Bindung an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Gremienentscheidungen besteht. Ein kaum zu überschätzendes Recht ist das zur Verhängung von Erziehungsmitteln (§ 61 Abs. 1 NSchG) beziehungsweise -maßnahmen (§ 49 Abs. 1 und 2 HmbSG), also die Möglichkeit, unmittelbar gegen Unterrichtsstörungen oder sonstiges Fehlverhalten vorzugehen. Die Wahrnehmung einer oder mehrerer Nebentätigkeit(en) ist für Lehrkräfte ebenfalls zulässig, sofern sie vorab angezeigt und nicht untersagt worden ist/sind. Details regelt das Landesrecht (zum Beispiel §§ 70 ff. HmbBG und NBG samt der dazu ergangenen Verordnungen). Insoweit wie auch im Übrigen unterscheidet sich die Stellung einer Lehrkraft nicht von anderen Berufen des öffentlichen Dienstes, die zum Beispiel ebenfalls Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben (beamtenrechtliches Alimentationsprinzip beziehungsweise § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz/EntgFG) und ihren wöchentlichen Stundenumfang reduzieren können (zum Beispiel §§ 62 ff. HmbBG, §§ 61 ff. NBG und "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge"/TzBfG). Rechtliche Möglichkeiten bei Dissens Besteht zwischen einer Lehrkraft und ihrer Schulleitung (siehe dazu Rechte und Pflichten der Schulleitung ) oder der übergeordneten Kultusbehörde (zum Beispiel RLSB und MK in Niedersachsen beziehungsweise BSB in Hamburg) Dissens über die Rechte und Pflichten, so gibt es neben den stets zuvörderst zu empfehlenden kommunikativen Kanälen auch ein breites rechtliches Instrumentarium. Allgemein bekannt sind die disziplinarischen (bei verbeamteten Lehrkräften) und arbeitsrechtlichen (bei Angestellten) Möglichkeiten des Disziplinarverfahrens gemäß Landes-Disziplinargesetz beziehungsweise der Ermahnung, Abmahnung und schlimmstenfalls Kündigung. Hiergegen besteht jeweils eine Rechtsschutz-Möglichkeit in Gestalt von Widerspruch (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland existiert) und Klage gegen beamtenrechtliche Maßnahmen sowie Klagen vor dem Arbeitsgericht bei Maßnahmen gegen Angestellte. Bereits im Vorfeld entsprechender Eskalationen gibt es für Beamtinnen und Beamten das Recht zur sogenannten Remonstration gegen Weisungen der beziehungsweise des Vorgesetzten gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG: "Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen." Daneben gibt es noch eine Vielzahl nicht im Detail geregelter Wege, um Konflikte zu eskalieren oder zu deeskalieren, so die Hinzuziehung einer Interessenvertretung (Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte oder Schwerbehindertenvertretung), die Nutzung rechtlicher Beratung (Gewerkschaft, Rechtsanwältin/-anwalt) oder die Erhebung einer (Dienstaufsichts-) Beschwerde et cetera. In jedem Fall ist aber dringend anzuraten, im Vorfeld (!) sine ira et studio zu prüfen, ob der jeweilige Konflikt es einem wirklich wert ist, die weitere Zusammenarbeit möglicherweise dauerhaft zu belasten. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Die Deutsche Digitale Bibliothek – ein wichtiges Tool für den schulischen Bildungsbereich

Fachartikel

Sie möchten im Unterricht Handschriften aus dem 15. Jahrhundert lesen, bedeutende Kunstwerke im Klassenzimmer betrachten oder Ihre Schülerinnen und Schüler mittels historischer Zeitungsartikel in eine frühere Zeit mitnehmen? Die Deutsche Digitale Bibliothek und ihre weiteren Portale Archivportal-D und Deutsches Zeitungsportal bietet einen einfachen und sicheren Zugang zum digitalisierten kulturellen und wissenschaftlichen Erbe Deutschlands. Kostenlos, ohne Registrierung und für alle frei zugänglich! Die Deutsche Digitale Bibliothek ermöglicht direkten Zugang zu Kulturgütern in digitaler Form. Hierfür kooperiert sie mit etablierten Kultur- und Wissenseinrichtungen – Archive, Bibliotheken, Museen, Denkmalpflege- und Forschungsinstitutionen –, deren Bestände zentral online sichtbar gemacht werden. Die zugänglich gemachten Daten des öffentlich getragenen Portals sind authentisch und rechtssicher verwendbar.

  • Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Geschichte / Früher & Heute / Politik / WiSo / SoWi / Religion / Ethik / Kunst / Kultur / Musik / Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt / Mathematik / Rechnen & Logik / Geographie / Jahreszeiten / Physik / Astronomie

Kostenfreie Schulangebote von SOS-Kinderdorf Campus

Fachartikel

Lehrplan- und alltagsrelevant – zur Förderung der Sozialkompetenz sowie Persönlichkeitsentwicklung. SOS-Kinderdorf unterstützt Lehrkräfte mit Schulangeboten zu gesellschaftsrelevanten Themen, wie Mentale Gesundheit, Familie, soziales Miteinander oder Kinderrechte. Für einen abwechslungsreichen Unterricht in Präsenz oder digital.

  • Fächerübergreifend / Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Politik / WiSo / SoWi / Pädagogik / Religion / Ethik

Online-Unterricht: mit ClickMeeting ins virtuelle Klassenzimmer starten

Fachartikel / Video-Tutorial

Gekommen, um zu bleiben: Hybride Unterrichtsmodelle mit Fern- und Distanzunterricht werden im schulischen Alltag künftig eine stärkere Rolle spielen. Lesen Sie hier, welche Vorteile dabei die passende Technologie-Plattform bieten kann. Hybrider Unterricht rückt künftig in den Fokus Das Klassenzimmer ist aufgrund der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie ein Stück weit virtuell geworden. Während anfangs oft "Notlösungen" mit jeweils verfügbaren Videokonferenz-Systemen zum Einsatz kamen, geht es für Lehrkräfte und Schulen langfristig darum, die geeignete Grundlage für hybride Unterrichtsmodelle und einen ebenso effizienten wie sicheren Fernunterricht zu schaffen. Optimale Wissensvermittlung im Distanzunterricht Die europäische Webinar- und Videokonferenzlösung ClickMeeting ist darauf ausgerichtet, Wissen optimal zu teilen. Dabei liegt der Fokus nicht darauf, Präsenzunterricht 1:1 ins virtuelle Klassenzimmer zu übertragen. Ganz im Gegenteil: Eine moderne Webinar-Plattform bietet Möglichkeiten, die die Vermittlung von Wissen zusätzlich unterstützen, das Medium optimal ausnutzen und für Begeisterung auf Seiten der Lehrenden und Lernenden sorgen können. ClickMeeting stellt unter anderem folgende Funktionen und Werkzeuge für den Online-Unterricht zur Verfügung: Umfassende Möglichkeiten für die anschauliche Präsentation Bildschirmfreigabe (Screen Sharing), optional auch für Schülerinnen und Schüler, etwa zur Hausaufgabenkontrolle Whiteboard für jederzeitige Notizen und Zeichnungen Umfragen , beispielsweise zur Evaluation der Lehre Chatbox für Fragen der Schülerinnen und Schüler Direktes Einbinden von YouTube-Videos Breakout-Raum-Funktion für das Aufteilen einer Online-Sitzung in einzelne Unterräume (zum Beispiel bei Gruppenarbeit)

  • Fächerübergreifend

Mit "Schools for Earth" auf dem Weg zur klimaneutralen Schule

Unterrichtseinheit

Mit dem "Schools for Earth"-Materialpaket legt Ihre Schulgemeinschaft sofort mit dem Klimaschutz los! Vom CO 2 -Schulrechner bis zum Schulrundgang mit Checklisten unterstützen die Materialien bei den ersten Schritten ebenso wie bei der Weiterentwicklung bereits bestehender Klima-Schulprojekte. Werden auch Sie zu einer "School for Earth", die sich für Klimaschutz, Klimagerechtigkeit und eine lebenswerte Zukunft einsetzt. Mit dem Aktionspaket möchte Greenpeace Lehrkräften, Lernenden, Klassen und Schulen Anregungen bieten, sich mit dem Klimawandel nicht nur inhaltlich zu beschäftigen, sondern im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung auch selbst für Klimaschutz und Klimagerechtigkeit aktiv zu werden. Die Handreichung in dieser Einheit (siehe Downloads) hilft Schülerinnen und Schüler dabei, die Klima-Baustellen ihrer Schule zu identifizieren, geeignete Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen und dabei die ganze Schulgemeinschaft mitzunehmen. Klimacheck: Wie klimafreundlich ist unsere Schule? In einem ersten Schritt nehmen die Schülerinnen und Schüler, unterstützt von der gesamten Schulgemeinschaft, ihre Schule in Klimacheck-Schulrundgängen unter die Lupe. Für die verschiedenen Stationen stehen Checklisten in der Handreichung zur Verfügung: Schulgebäude von außen : Gibt es eine gute Gebäudedämmung? Gibt es Sonnenkollektoren? Flure : Stimmen Temperatur und Beleuchtung? Räume : Wie ist es um Heizung, Fenster, Lüften, Leuchtmitteln und Mülltrennung bestellt? Schulkiosk und Mensa : Speiseplancheck! Abfalltonnen : Kann das Müllaufkommen vermindert werden? Können wir noch besser Müll trennen? Sekretariat : Ist der "Einkaufszettel" der Schule nachhaltig? Hier geht es um umweltfreundliches Papier, Reinigungsmittel, energieeffiziente technische Ausstattung Heizungskeller : Womit wird an unserer Schule eigentlich geheizt? Ist die Heizung optimal eingestellt? Eingangsbereich : Durch das ständige Türen öffnen und schließen kann Heizenergie verloren gehen. Gibt es hier clevere Lösungen? Toiletten : Auch auf dem "stillen Örtchen" kann für klimafreundliches Toilettenpapier, Papierhandtücher und Wasserverbrauch gesorgt werden. Vor der Schule : Von Autos, über Fahrräder bis hin zum Pausenhof: Wo gibt es nachhaltige Klimaschutz-Potentiale? Turnhalle : In Turnhallen heizen wir uns durch Bewegung selbst ein – dort darf es kühler sein! In den Umkleiden und Duschen kann Wasser und Energie gespart werden. Mithilfe der gesammelten und ausgewerteten Daten sowie den Ergebnissen des CO 2 -Schulrechners , mit dem jede Schule ihren CO 2 -Fußabdruck berechnen kann, ermitteln die Lernenden die Klima-Baustellen ihrer Schule. Die Anregungen aus der Handreichung helfen Schülerinnen und Schüler bei der Entscheidung, welche Maßnahmen zur Verringerung des Klimafußabdrucks ihrer Schule sie umsetzen möchten. Eigene Ideen sollten selbstverständlich ebenfalls ins Konzept mit einfließen! Klimaschutz und Jugendbeteiligung im Schulalltag Ein nachhaltiges und friedliches Miteinander ist eine Gemeinschaftsaufgabe, die nur gelingen wird, wenn junge Menschen mitgestalten und mitbestimmen können. Hier nehmen Schulen eine ganz besondere Rolle ein. Einerseits weil sie die junge Generation durch die Vermittlung wichtiger Kernkompetenzen auf den Umgang mit und die gemeinschaftliche Lösung von komplexen, globalen Problemen vorbereiten müssen. Andererseits weil Schulen zu den größten Energieverbrauchern der öffentlichen Hand zählen und somit auch selbst ein großes Potential für mehr Klimaschutz im Schulbetrieb haben. In den Schulen existieren dieselben klimaschutzrelevanten Herausforderungen wie draußen vor dem Schultor: Strom- und Wärmeversorgung, Verpflegung und Mobilität, Abfall und Wasser. Gemeinsam auf dem Weg zu Klimaneutralität und Nachhaltigkeit Mit der Unterstützung von 18 Pilotschulen hat Greenpeace deshalb das Projekt "Schools for Earth" entwickelt, welches alle Schulen in Deutschland einlädt mitzumachen und sich gemeinsam mit einer engagierten und bundesweit vernetzten Community auf den Weg Richtung Klimaneutralität zu machen. Das Projekt bietet mit dem Whole School Approach einen ganzheitlichen Ansatz zur Entwicklung der eigenen Schule mit dem Ziel der Klimaneutralität und der festen Verankerung einer ambitionierten Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) . Weitere Bildungsmaterialien zum Thema Klimaschutz finden Sie im Dossier "Aktuelle Umweltthemen im Unterricht: Greenpeace macht Schule" . Dort finden Sie auch das entsprechende "Schools for Earth"-Materialpaket für Grundschulen . Kontakt Für alle Fragen rund um das Projekt "Schools for Earth" sowie für die kostenlose Bestellung der Handreichungen als gedruckte Broschüren, erreichen Sie das Greenpeace Bildungsteam unter bildung@greenpeace.org. Die Schülerinnen und Schüler führen Klimacheck-Schulrundgänge durch und machen eine Bestandsaufnahme der bisherigen Ausstattung und bisheriger Klimaschutz-Maßnahmen. identifizieren anhand der Datensammlung Handlungsfelder für mehr Klimaschutz. treiben in Kleingruppen und projektbasiert ihre Ideen für Klimaschutz und Nachhaltigkeit an ihrer Schule selbstständig voran.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Ideen beschreiben mit der Methode "Idea Napkin"

Kopiervorlage

Mit diesem Arbeitsblatt können Ideen konkret beschrieben und strukturiert dokumentiert werden. Der Beitrag entstand im Rahmen des von der Deutschen Telekom Stiftung geförderten Projekts "Design Thinking@School". Die Methode "Idea Napkins" findet vor allem bei Design Thinking-Prozessen im Unterricht Anwendung. Während und nach der Ideen-entwickeln-Phase gilt es, die Kernpunkte von Ideen zu dokumentieren, um sie im weiteren Prozess effizient verwenden zu können. Idea Napkins einhalten eine strukturierte Beschreibung der Idee. Dabei stehen das Bedürfnis der Zielgruppe, die Idee oder Lösung, der Nutzen und Mehrwert sowie Alternativen im Fokus. Die Napkins eignen sich einerseits, um Kernideen während eines Brainstormings festzuhalten (als Alternative zu Klebezetteln zum Beispiel) und andererseits, um die Kernideen als Grundlage für das anschließende Entwickeln konkreter Lösungen ( Prototyping ) festzulegen. Eine Einführung in die zweite Phase des Design Thinking, in die auch die Methode "Idea Napkin" eingeordnet werden kann, liefert folgende Video-Tutorial-Reihe . In einem ersten Schritt werden aus der Ideen-entwickeln-Phase die Ideen ausgewählt, die den größten Mehrwert bieten und deren Umsetzung realistisch ist. Anschließend muss eine klare Napkin-Struktur entwickelt werden, zum Beispiel nach folgendem Muster: Name der Idee Nutzerbedürfnis, auf dem die Idee basiert Wie sieht der Lösungsansatz aus? Was oder wem nützt die Idee und welches Problem löst sie? Welche Alternativen gibt es bereits? Was ist das Risiko? Platz für Zeichnungen oder ein Storyboard

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Rechtliche Aspekte von Notengebung und Leistungsbewertung in der Schule

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel greift das Thema Notengebung aus der schulrechtlichen Perspektive auf. Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert sowohl den rechtlichen Rahmen von Notengebungen und Leistungsbeurteilung als auch deren rechtliche Angreifbarkeit. Dabei geht er auch auf Besonderheiten und "Klassiker" wie Täuschungsversuche ein. Notengebung stellt fraglos aus der Perspektive von Schülerinnen und Schülern das zentrale Thema rund um den Schulbesuch dar. Aus der schulrechtlichen Perspektive ist die Notengebung das neben Ordnungsmaßnahmen wohl wichtigste Streit- und Rechtsmittel-Thema. Dennoch ist der rechtliche Rahmen zur Notengebung erstaunlich schwach ausgeprägt, da sich Rechtsetzung und -sprechung so weit wie möglich auf den Standpunkt zurückziehen, Pädagogik und inhaltliche Fachthemen denjenigen zu überlassen, die sich damit am besten auskennen, nämlich den Lehrkräften. Gänzlich rechtsfrei ist der Raum der Notengebung aber natürlich auch nicht, sodass im nachfolgenden Beitrag ein Überblick über die rechtlichen Aspekte der Notengebung gegeben wird. Rechtliche Angreifbarkeit von Schulnoten und Nicht-Versetzungsentscheidungen Dass Schulnoten überhaupt einer rechtlichen Nachprüfbarkeit im Rahmen eines Widerspruchs- und/oder Klageverfahrens unterliegen, ist entgegen weit verbreiteter Auffassung keine Selbstverständlichkeit, sondern eine rechtliche Errungenschaft jüngerer Zeit. Erst seit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (Aktenzeichen 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83) ist die Möglichkeit eröffnet, sich gegen (vermeintlich) falsche Benotungen zur Wehr zu setzen. Die genannten Entscheidungen betrafen allerdings – wie häufig im schulischen Kontext – das Hochschulrecht, also die Bewertung von Leistungen während des Studiums. Mit den teilweise als "kopernikanische Wende des Prüfungsrechts" bezeichneten Entscheidungen war aber das Tor für Benotungen auf allen Ebenen eröffnet, sodass die Fachgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte) den Ball von da an auch für das Schulrecht aufnahmen. Wie bei jedem Rechtsmittel gegen eine staatliche Maßnahme ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der Maßnahme um einen sogenannten Verwaltungsakt (definiert in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise VwVfG) handelt, gegen den die klassischen Rechtsmittel stets eröffnet sind, oder (wie etwa bei Erziehungsmitteln) nur um einen sogenannten Realakt, der die Erheblichkeitsschwelle, die eine rechtliche Angreifbarkeit erfordert, häufig nicht erreicht. Im schulischen Kontext sind die Zeugnisse am Ende eines Schuljahres Verwaltungsakte, können also mit Widerspruch (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland nicht abgeschafft ist) und anschließender (beziehungsweise in den Ländern ohne Widerspruchsverfahren originärer) Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Im Rahmen dieses Angriffs, der sich regelmäßig gegen eine Nicht-Versetzung oder einen verwehrten Abschluss wenden und häufig zugleich mit einem Verfahren des sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes (auch Eilrechtsschutz genannt) kombiniert sein wird, ist es dann möglich, sich inhaltlich mit einzelnen Noten auseinanderzusetzen, die (vermeintlich) zu schlecht ausgestellt wurden und somit einen Beitrag zur Nicht-Versetzung oder zum verfehlten Abschluss geleistet haben. Die Auseinandersetzung muss dabei durch die Widersprechende beziehungsweise den Widersprechenden oder die Klägerin beziehungsweise den Kläger inhaltlich sehr fundiert (juristisch sagt man "substantiiert") erfolgen, das heißt, es muss detailliert vorgetragen werden, welche Teilnoten aus welchem Grund falsch sein sollen, was dann zur falschen Zeugnisnote geführt haben soll. Nicht mit Widerspruch und/oder Klage angreifbar sind Halbjahreszeugnisse, da diese in der Regel nicht die rechtliche Qualität eines Verwaltungsakts (siehe oben) erreichen. Die 5 auf dem Halbjahreszeugnis muss daher einstweilen hingenommen werden und kann erst am Ende des Schuljahres angegriffen werden, wenn sie entweder als epochale Note unmittelbar oder als Teil der Ganzjahresnote in die Zeugnisnote am Ende des Schuljahres eingeflossen ist. Ausnahmen von diesem Prinzip bieten allerdings Einzel-Noten und Halbjahres-Zeugnisse, die für eine Bewerbung von ausschlaggebender Bedeutung sind, da diese von so großer Bedeutung für den weiteren beruflichen Weg sind, dass sie ausnahmsweise als Verwaltungsakte (siehe oben) anzusehen sind. Die Zeugnisse am Ende des Schuljahres sind ab Übergabe einen Monat lang angreifbar, sofern sie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, wie dies in einigen Bundesländern der Fall ist. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wie dies etwa in Niedersachsen gehandhabt wird, beträgt die Frist sogar ein Jahr, § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtlicher Rahmen von Benotungen Offen ist bis hierhin allerdings die entscheidende Frage, nach welchen rechtlichen Rahmenbedingungen denn nun Noten zu geben sind, was die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht denn inhaltlich eigentlich überprüft. Hier gerät man sogleich in die Untiefen des Kultus-Föderalismus, da Schulrecht Ländersache ist und die 16 Bundesländer unterschiedliche Landesschulgesetze und sonstige schulrechtliche Regelungen haben, die mal mehr, mal weniger voneinander abweichen. Da eine Betrachtung aller 16 Rechtssysteme den Rahmen des vorliegenden Beitrag sprengen würde, orientiert sich die nachfolgende Darstellung beispielhaft an der niedersächsischen Rechtslage, wobei die getroffenen Aussagen überwiegend verallgemeinerungsfähig sind. Die Notenskalen (1 bis 6 beziehungsweise 0 bis 15 KMK-Punkte) sind allerorts identisch, ungeregelt bleibt aber regelmäßig die Frage, wann eine Leistung zum Beispiel noch eine 2 oder schon eine 1 ist. Dies abstrakt festzulegen, würde der Vielzahl an Schulfächern und Schulformen/Abschlüssen nicht gerecht. Die konkrete Zuordnung obliegt mithin der fachlichen und pädagogischen Einschätzung der jeweiligen Lehrkräfte, die sich wiederum an den schulischen Curricula und Erwartungshorizonten der Zentralprüfungen orientieren. Gleichwohl hat die Rechtsprechung einige Orientierungspunkte festgelegt, die zu kennen und zu beherzigen ratsam ist: Grundlegend sind dabei stets die Notenklarheit, Notenwahrheit und Notentransparenz zu berücksichtigen (3 Termini, die häufige Parallelen in anderen Rechtsgebieten finden, zum Beispiel im öffentlichen Finanz-/Haushaltsrecht). Die Schülerinnen und Schüler müssen also wissen, wieso sie wo stehen, wobei dies nicht nur aufgrund der Vorgaben der Rechtsprechung sinnvoll ist, sondern auch zur Vermeidung von typischerweise konfliktträchtigen Überraschungsentscheidungen. Weiterhin darf eine Note nicht allein als rechnerische Gesamtnote bestimmt werden, da auch Erfolgsperspektiven für das kommende Schuljahr berücksichtigt werden müssen. Die rechnerische 4,4 muss also nicht stets zur Zeugnisnote 4 führen und die 4,6 nicht stets zu einer 5. Abweichungen (insbesondere zum Negativen) müssen "nur" begründbar sein. Einfließen dürfen in die mündlichen und schriftlichen Teilnoten auch Notentendenzen, besondere oder fehlende Leistungsbereitschaft, fachspezifisches Grundwissen et cetera (für Niedersachsen ständige Rechtsprechung, zum Beispiel OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2019, Aktenzeichen 2 ME 812/18). Empfehlenswert ist eine möglichst engmaschige Dokumentation von (mündlichen) Leistungsständen, da dies erfahrungsgemäß die Verteidigung gegen Widersprüche und Klageverfahren deutlich erleichtert. Die in der Vergangenheit häufiger anzutreffende Einstellung, eine Notiz alle paar Wochen genüge, ist im Lichte dessen dankenswerterweise im Aussterben begriffen. Besonderheiten Abweichungen in der Benotung sind in verschiedenen Konstellationen denkbar, so etwa bei der sogenannten zieldifferenten Beschulung, bei welcher innerhalb einer Lerngruppe Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Abschlüsse anstreben (siehe zum Beispiel § 4 Absatz 2 Satz 2 Nds. Schulgesetz i.V.m. § 1a Nr. 6 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen, WeSchVO). Ebenfalls rechtlich zulässig sind sogenannte Nachteilsausgleiche, bei welchen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ("Integrativkinder") Hilfsmittel oder zeitliche Aufschläge zur Verfügung gestellt werden, um unter vergleichbaren subjektiven Voraussetzungen eine Klassenarbeit oder sonstige Prüfung absolvieren zu können. Rechtlich unzulässig ist hingegen grundsätzlich der sogenannte Notenschutz, sofern hierfür nicht eine explizite Norm eine Ausnahme zulässt. Mithin ist es nicht erlaubt, Teilleistungen unberücksichtigt zu lassen oder unterschiedliche Anforderungsniveaus für die Schülerinnen und Schüler zu nutzen (Ausnahme: zieldifferente Beschulung, siehe oben). Klassiker: Täuschungsversuche Täuschungsversuche (die – der Name deutet es an – noch nicht bis zu einer konkreten Täuschung gediehen sein müssen) führen in der Regel zu einer Bewertung mit 0 Punkten beziehungsweise der Note 6/"ungenügend". Für Abschlussprüfungen ist dies in den Prüfungsordnungen normiert (in Niedersachsen zum Beispiel § 21 der AVO-GOBAK für Sekundarstufe II-Abschlüsse, § 36 der AVO-Sek. I für Sekundarstufe I-Abschlüsse und § 16 BbS-VO für berufsbildende Schulen). Für "einfache" Prüfungen (Klassenarbeiten und so weiter), die also nicht Abschlussprüfungen sind, gilt das gleiche per "Erst-recht-Schluss" (argumentum a maiore ad minus). Quellenverzeichnis Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2019, 2 ME 812/18. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Die Methode "How might we?" im Unterricht

Kopiervorlage

Dieses Arbeitsblatt dient als Grundlage zur Entwicklung von Ideen, zum Beispiel im Rahmen von Design Thinking-Prozessen im Unterricht. Der Beitrag entstand im Rahmen des von der Deutschen Telekom Stiftung geförderten Projekts "Design Thinking@School". Beim Ansatz des Design Thinking geht es darum, Probleme einer zuvor genau definierten Zielgruppe zu beschreiben sowie Lösungsansätze dafür zu entwickeln. Die Methode "How might we?" hilft dabei, konkrete Problem- in Aufgabenstellungen umzuformulieren. Mithilfe des vorliegenden Arbeitsblattes können die zentralen Fragestellungen (Wie könnten wir...? Für wen? Und warum?) dokumentiert werden. Das Arbeitsblatt dient als Basis für die Ideen-Entwicklung im nächsten Schritt. Die Methode basiert auf der Annahme, dass es einerseits grundsätzlich eine Lösung gibt und sich andererseits eine Lösung sehr stark von einer anderen unterscheiden kann. Das Ergebnis umreißt somit die Herausforderung, definiert die Anforderungen und stimuliert innovatives Denken, ohne eine Lösung vorzugeben. Eine Einführung in die zweite Phase des Design Thinking, in die auch die Methode "How might we?" eingeordnet werden kann, liefert folgende Video-Tutorial-Reihe . Zunächst gilt es, ein konkretes Bedürfnis der entsprechenden Zielgruppe zu definieren. Dieses wird dann zu einer Frage-/Aufgabenstellung umformuliert (How might we?). Je nach Bedürfnis können auch mehrere Fragestellungen als Test in der Ideenentwicklung entworfen werden. Anschließend muss überprüft werden, ob die Fragestellung unterschiedliche Antworten zulässt und nicht zu präzise formuliert ist. Einerseits soll die Fragestellung einen klaren Fokus und Rahmen definieren, anderseits darf sie aber in der Ideen-Entwicklung nicht zu stark einschränken.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Journey Mapping im Unterricht

Kopiervorlage

Dieses Arbeitsblatt unterstützt bei der Visualisierung von Erlebnissen, die eine bestimmte Zielgruppe im Zuge von Design Thinking-Prozessen im Unterricht macht. Der Beitrag entstand im Rahmen des von der Deutschen Telekom Stiftung geförderten Projekts "Design Thinking@School". In schulischen Kontexten werden Problemstellungen und deren Lösungen zunehmend in Design Thinking-Prozessen erarbeitet. Im Mittelpunkt steht dabei immer eine bestimmte Zielgruppe. Um deren Bedürfnisse und damit verbundene Herausforderungen zu eruieren, kann die Methode des "Journey Mapping" eingesetzt werden. Die Customer Journey Map visualisiert die Erlebnisse der Zielgruppe während ihrer Aktivität oder während sie ein Produkt beziehungsweise eine Dienstleistung nutzt. Die Abfolge aller Schritte, die mit der Aktivität und Nutzung in Verbindung stehen, ergibt die sogenannte Customer Journey. Eine Einführung in die erste Phase des Design Thinking, in die auch das Journey Mapping eingeordnet werden kann, liefert das Video-Tutorial "Design Thinking als Methode im Unterricht: Zielgruppe definieren" . Die Methode des "Journey Mapping" hilft, die Bedürfnisse der Zielgruppe lückenlos zu beschreiben und zu verstehen. Sie hilft außerdem, Probleme und Ärgernisse zu identifizieren. Diese können der Ausgangspunkt für Innovationen und Verbesserungen sein. Im Folgenden wird der Ablauf dieser Methode grob skizziert. Fokus der "Reise" festlegen und Informationen sammeln Zunächst gilt es zu definieren, um welche Nutzung und Aktivität es bei der "Reise" genau gehen soll sowie eine Vorauswahl der Zielgruppe zu treffen. Die Zielgruppe wird dann vom Beginn bis zum Ende der Customer Journey kontinuerlich beobachtet und befragt. Die einzelnen Schritte der Reise werden in Text und Bild dokumentiert, zum Beispiel mithilfe des vorliegenden Arbeitsblattes. Dabei werden insbesondere die Emotionen der Zielgruppe beobachtet und dokumentiert. Dies kann auch durch Symbole wie Smileys geschehen. Analyse von Problemen und Beschreiben von Lösungen Bei Bedarf kann eine Analyse der verschiedenen Schritte sowie Vertiefung der Umfeld-Erkundung der Zielgruppe erfolgen (etwa durch Interviews ). Die Bedürfnisse, Probleme und Schwierigkeiten der Zielgruppe werden innerhalb jedes Schritts skizziert. Falls im Zuge der Customer Journey Probleme oder negative Erlebnisse auftreten, müssen dafür Lösungen beschrieben werden. In einem anschließenden Brainstorming können beispielsweise Ideen zur Vermeidung negativer Erlebnisse gesammelt werden. Der Fokus sollte hier auf positiven Emotionen liegen und insbesondere auf der Frage: Wie können diese verstärkt werden?

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Unterrichtsmaterial und News für den fächerübergreifenden Unterricht an beruflichen Schulen

Hier finden Berufsschullehrkräfte kostenlose und kostenpflichtige Arbeitsblätter, Unterrichtsmaterialien und interaktive Übungen mit Lösungsvorschlägen zum Download und für den direkten Einsatz im fächerübergreifenden Unterricht oder in Vertretungsstunden. Die Materialien verbinden Fächer miteinander oder thematisieren überfachliche Kompetenzen und Inhalte wie Medienkompetenz, Digitalisierung, Umwelterziehung, Nachhaltigkeit und Gesundheit. Dieser Fachbereich bietet Lehrerinnen und Lehrern jede Menge Unterrichtsideen, Bildungsnachrichten sowie Tipps zu Apps und Tools für ihren fächerübergreifenden oder fächerverbindenden Unterricht. 

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Aktuelle News für den fächerübergreifenden Unterricht in der Berufsbildung