Bleiben Sie rechtlich auf dem neuesten Stand: Entdecken Sie unsere Fachartikel und Schulrechtsfälle zu aktuellen Fragen des Schulrechts im Schulalltag. Informieren Sie sich praxisnah über Themen wie Ordnungsmaßnahmen, Aufsichtspflicht, schulische Teilhabe, Prüfungsrecht und die rechtlichen Grenzen pädagogischen Handelns. So gewinnen Sie mehr Sicherheit für fundierte Entscheidungen und stärken Ihre Handlungskompetenz in rechtlich sensiblen Situationen.

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Kein Zwang zur Wiederaufnahme: Privatschule darf Schülerinnen und Schüler mit vielen Fehltagen…

Fall des Monats

Darf eine Privatschule eine Schülerin oder einen Schüler ablehnen, wenn es viele unentschuldigte Fehlzeiten gab und Fristen versäumt wurden? Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zeigt, wie weit die Vertragsfreiheit privater Schulen reicht. Der Besuch einer privaten Schule basiert rechtlich auf einem Vertrag zwischen den Eltern und dem Schulträger. Wenn dieser Vertrag von vornherein jeweils auf ein einziges Schuljahr befristet ist, stellt sich regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schule den Abschluss eines Folgevertrages verweigern darf. Insbesondere unentschuldigte Fehlzeiten von Schülerinnen und Schülern sowie das Versäumen von Anmeldefristen durch die Erziehungsberechtigten führen in der Praxis häufig zu Konflikten über den Verbleib an der Einrichtung. Eine private Schule kann im Regelfall nicht dazu gezwungen werden, einen neuen Schulvertrag mit einer Schülerin oder einem Schüler abzuschließen, wenn erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten vorliegen und Anmeldefristen von den Eltern missachtet wurden. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11. März 2026 (AZ: 4 U 133/25) die Berufung einer privaten Schule stattgegeben. Ein Kontrahierungszwang, also ein rechtlicher Zwang zum Vertragsschluss, besteht demnach nur dann, wenn die Ablehnung durch die Schule als willkürlich einzustufen wäre. Schülerin verpasst Fristen für das zwölfte Schuljahr nach unentschuldigtem Fehlen Die 17 Jahre alte Klägerin besuchte seit der ersten Klasse mit kurzen Unterbrechungen eine englischsprachige Privatschule. Der Schulbetrieb war so organisiert, dass für jedes Schuljahr ein separater, auf ein Jahr befristeter Schulvertrag geschlossen werden musste. Im Frühjahr des Jahres 2025 reagierten die Eltern der Schülerin nicht auf fristgebundene Anfragen der Schulleitung, ob ein neuer Vertrag für das abschließende zwölfte Schuljahr gewünscht sei. Zu diesem Zeitpunkt wies die Schülerin - neben entschuldigten - auch erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten auf. Anfang Juli des Jahres 2025 informierte die Schule die Eltern, dass keine Aufnahme für das neue Schuljahr erfolge, ermöglichte der Jugendlichen jedoch noch Nachprüfungen im Sommer, um den Wechsel an eine andere Schule zu erleichtern. Erst Ende August des Jahres 2025, kurz vor Unterrichtsbeginn und nach dem offiziellen Schuljahresbeginn am ersten August, erklärten die Eltern verbindlich, dass die Klägerin die Schule weiter besuchen wolle. Die Schule lehnte den Vertragsschluss ab, woraufhin die Schülerin im September ein Eilverfahren anstrengte. Vertragsfreiheit geht vor: Schule durfte weitere Teilnahme am Unterricht verweigern Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied zugunsten der Privatschule und betonte den Grundsatz der Privatautonomie. Ein Zwang zum Abschluss eines Vertrages dürfe nicht leichtfertig angenommen werden. Er käme nur in Betracht, wenn der Vertragsschluss unter Berücksichtigung aller Umstände sowie verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen unabweislich erforderlich und eine Verweigerung sittenwidrig oder willkürlich wäre. Dies sahen die Richter hier als widerlegt an. Die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten rechtfertigten das Vorgehen der Schule, da sie zu einem erhöhten Organisationsaufwand führten und Zweifel an der Lernbereitschaft aufkommen ließen. Zudem sprach das zögerliche Verhalten der Eltern gegen die Schülerin. Da die Schule zudem Sommerprüfungen erlaubte, sei kein böser Wille erkennbar. Unabhängig davon fehlte es laut Gericht an der für ein Eilverfahren notwendigen Dringlichkeit, da die Eltern nach der Ablehnung mehr als sechzig Tage bis zur Antragstellung gewartet hatten. Was das Urteil für den Umgang mit Schulverträgen im Alltag bedeutet Für Lehrkräfte und Schulleitungen an privaten Schulen stärkt diese Entscheidung die Rechtssicherheit im Umgang mit befristeten Schulverträgen. Das Urteil stellt klar, dass Schulen klare Fristen für die Rückmeldung zum kommenden Schuljahr setzen und einfordern dürfen, um Planungssicherheit zu gewährleisten. Zudem zeigt die Entscheidung, dass die Dokumentation unentschuldigter Fehlzeiten im Schulalltag eine wesentliche Bedeutung hat, falls es zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Fortführung eines Betreuungs- und Lehrverhältnisses kommt. Die Entscheidung im Eilverfahren ist unanfechtbar. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Lehrkräfte dürfen das Jugendamt bei Kindeswohlgefahr informieren

Fall des Monats

Wann darf eine Schule Informationen an das Jugendamt weitergeben, wenn der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht? Ein aktueller Schulrechtsfall zeigt, wie schwierig der Umgang mit Schweigepflicht, Datenschutz und Kinderschutz im pädagogischen Alltag sein kann. Lehrkräfte stehen oft an vorderster Front, wenn es darum geht, Anzeichen von Vernachlässigung oder Gewalt bei Schülerinnen und Schülern zu erkennen. Dabei geraten sie regelmäßig in einen Konflikt zwischen ihrer beruflichen Schweigepflicht und der Notwendigkeit, das Jugendamt einzuschalten. Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen stellt nun klar, dass Schulen im Ernstfall Daten an das Jugendamt übermitteln dürfen, auch ohne Einwilligung der Eltern und ohne vorherige Beratung durch externe Fachkräfte. Lehrkräfte dürfen bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Informationen an das Jugendamt weitergeben, wenn sie dessen Tätigwerden für erforderlich halten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 4. März 2026 entschieden (AZ: 1 LA 157/25), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Mutter wehrte sich gegen Datenaustausch In dem Fall ging es um ein minderjähriges schulpflichtiges Kind. Beim Familiengericht lief bereits ein Verfahren zur elterlichen Sorge. Das Gericht sah gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung und bat das Jugendamt, bei der Schule weitere Informationen einzuholen. Das Jugendamt wandte sich daraufhin an die Schule. Die Schule gab Informationen weiter, die anschließend dem Familiengericht übermittelt wurden. Die Mutter hatte darin nicht eingewilligt und war vorab nicht beteiligt worden. Sie klagte auf Feststellung, dass die Datenerhebung und Datenübermittlung rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht Bremen wies die Klage jedoch ab. Dagegen wollte die Mutter die Berufung zulassen. Eigenkompetenz der Lehrkräfte steht über Transparenzgebot Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Nach Auffassung des Gerichts war die Weitergabe der Informationen nicht zu beanstanden. Das Gericht verwies auf § 4 KKG. Die Vorschrift regelt, wie Berufsgeheimnisträger bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung vorgehen können. Dazu zählen auch Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen. Grundsätzlich sollen Hinweise zunächst mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten besprochen werden. Das gilt aber nicht, wenn dadurch der Schutz des Kindes gefährdet würde. Dann kann eine vorherige Information der Eltern unterbleiben. Nach Auffassung des OVG durfte hier angenommen werden, dass eine vorherige Beteiligung der Mutter dem Kindeswohl hätte schaden können. Die Lehrkräfte mussten auch nicht zwingend vorher eine Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft einholen. Sie durften die Einschätzung aufgrund eigener Sachkompetenz treffen. Auch datenschutzrechtliche Einwände griffen nach Ansicht des Gerichts nicht durch. Die Datenverarbeitung diente dem Kinderschutz und damit einer rechtlichen Aufgabe. Handlungssicherheit für den pädagogischen Alltag Die Entscheidung zeigt, dass Lehrkräfte bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung nicht untätig bleiben müssen. § 4 KKG eröffnet einen rechtlichen Weg, Informationen an das Jugendamt weiterzugeben. Wichtig bleibt die Einzelfallprüfung. Im Regelfall sollen Eltern einbezogen werden. Steht dies dem Schutz des Kindes entgegen, kann die Information unterbleiben. Ansprechpartner ist in solchen Fällen das Jugendamt, nicht unmittelbar die Polizei oder andere Stellen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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  • Primarstufe, Sekundarstufe I

Unterrichtsmaterial: Rechtssicherheit durch Lizenzierung

Fachartikel

Haben Sie sich auch schon mal gewundert, was es mit den kleinen CC-Bildchen oder dem Hinweis "Frei nutzbar" auf sich hat, die bei den Unterrichtsmaterialien von Lehrer-Online die rechte Spalte bevölkern? Bevor Verunsicherung oder Verwirrung entsteht, gibt es hier die Erklärung zu den kleinen Symbolen. Waren Sie schon mal in der Situation, dass Sie tolles Unterrichtsmaterial im Netz gefunden haben, Sie aber nicht sicher waren, wie Sie es für den Unterricht nutzen dürfen? Sie nicken? Stimmt, nicht selten fehlen Angaben zum Urheberrecht bei Materialien aus digitalen Medien. Genau an dieser Stelle setzt die Idee der Lizensierung an. Besonders bekannt ist in diesem Kontext die Bewegung der "Open Educational Resources" (OER).

  • Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co. / Informationstechnik / Fächerübergreifend

Vorläufiger Schulausschluss darf nicht auf unbestimmte Zeit dauern

Fall des Monats

Ein vorläufiger Schulausschluss kann den Schulbetrieb schützen, für betroffene Schülerinnen und Schüler bedeutet er aber auch einen tiefen Einschnitt. Ein aktueller Fall zeigt, wie schwierig die Abwägung zwischen Sicherheit, Verhältnismäßigkeit und dem Recht auf schulische Teilhabe sein kann. Der Schulalltag hält oft Herausforderungen bereit, die über das rein Pädagogische hinausgehen. Wenn das Verhalten einzelner Schülerinnen oder Schüler den geordneten Betrieb stört oder Dritte gefährdet, müssen Schulleitungen schnell handeln. Der vorläufige Schulausschluss ist hierbei ein scharfes Schwert der Gefahrenabwehr. Doch wie eine aktuelle Entscheidung verdeutlicht, darf dieses Instrument nicht als Dauerlösung missbraucht werden. Die zeitnahe Einleitung weiterführender Verfahren ist für Schulen rechtlich zwingend, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. In einem Beschluss vom 2. April 2026 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (AZ: 7 CS 26.264) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Schülers gegen seinen vorläufigen Schulausschluss angeordnet. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, sah das Gericht die Fortdauer der Maßnahme nach fünf Monaten ohne weitere Schritte als unverhältnismäßig an. Die Entscheidung korrigiert damit die erstinstanzliche Sichtweise und betont die Pflicht der Schulen zur Beschleunigung. Übergriffiges Verhalten führt zur Suspendierung ohne weiteres Verfahren Im konkreten Fall ging es um einen 2007 geborenen Schüler einer Vorbereitungsklasse an einer Mittelschule in Nürnberg. Die Schulleitung hatte ihn im Oktober 2025 vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen. Zur Begründung verwies die Schule auf wiederholtes übergriffiges Verhalten gegenüber Mitschülerinnen sowie gegenüber pädagogischem Personal. Trotz Schulbegleitung habe sich die Situation nicht verbessert. Der geordnete Schulbetrieb sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Der Schüler legte gegen die Entscheidung Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag zunächst ab. Das Gericht sah den Schulausschluss zu diesem Zeitpunkt als rechtmäßig an und hielt die Gefahrenprognose der Schule für nachvollziehbar. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Schüler mit einer Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Er machte geltend, dass der monatelange Ausschluss zu erheblichen Lernrückständen führe. Zudem drohten soziale Isolation und Motivationsverlust. Besonders schwer wiege dies wegen seines Förder- und Unterstützungsbedarfs. Gericht sieht Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde statt. Nach Auffassung des Gerichts war der fortdauernde Ausschluss zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr verhältnismäßig. Die Richter betonten, dass ein vorläufiger Schulausschluss nur eine Sicherungsmaßnahme zur Gefahrenabwehr sei. Deshalb müsse die Schule zeitnah entscheiden, ob die Maßnahme aufgehoben werde oder ob weitere schulrechtliche Schritte notwendig seien. Dazu zähle insbesondere die Prüfung anderer geeigneter Beschulungsformen. Im entschiedenen Fall hatte die Schule über einen Zeitraum von rund fünf Monaten keine solche weitergehende Maßnahme eingeleitet. Nach Auffassung des Gerichts reichte das nicht aus, um den fortdauernden Ausschluss zu rechtfertigen. Je länger ein vorläufiger Schulausschluss dauere, desto höher seien die Anforderungen an die Begründung der Maßnahme. Der Verwaltungsgerichtshof stellte außerdem fest, dass die Schule die schulische Entwicklung des Jugendlichen stärker hätte berücksichtigen müssen. Dazu gehörten mögliche Wissenslücken, soziale Isolation und Auswirkungen auf den angestrebten Schulabschluss. Bedeutung der Entscheidung für Schulen und Lehrkräfte Die Entscheidung verdeutlicht nach Angaben von anwaltauskunft.de, dass Schulen bei gravierenden Konflikten zwar schnell handeln dürfen, vorläufige Maßnahmen aber nicht über längere Zeit ohne weitere Verfahrensschritte fortführen können. Für Schulen bedeutet das Urteil, dass sie parallel zu einem vorläufigen Ausschluss zeitnah prüfen müssen, welche dauerhaften Lösungen infrage kommen. Dazu können schulische Ordnungsmaßnahmen ebenso gehören wie pädagogische Unterstützungsangebote oder alternative Formen des Unterrichts. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Was wirklich passiert, wenn verbeamtete Lehrkräfte kündigen

Fachartikel

Verbeamtete Lehrkräfte, die über eine Kündigung nachdenken, unterschätzen oft die finanziellen und versicherungsrechtlichen Folgen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Konsequenzen mit den relevanten Paragraphen und ohne Coaching-Floskeln zusammen. Wenn eine verbeamtete Lehrkraft ernsthaft kündigen will, beginnt der eigentliche Schock meistens nicht beim Antrag. Er beginnt, wenn die zuständige Personalstelle drei Dinge erklärt, die vorher niemand erwähnt hat: Die Beihilfe endet am letzten Diensttag. In die gesetzliche Krankenversicherung führt kein einfacher Weg zurück. Und Arbeitslosengeld steht Beamten nicht zu. Der Antrag selbst ist unkompliziert. Was danach passiert, ist es nicht. Der rechtliche Rahmen Die zentrale Norm für Landesbeamte ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG): Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie die Entlassung in schriftlicher Form verlangen. Die Behörde hat kein Ermessen, das heißt, der Antrag wird vollzogen, nicht geprüft oder bewilligt. Eine Ablehnung aus Bedarfs- oder Stellengründen ist ausgeschlossen. Für Bundesbeamte gilt die inhaltlich entsprechende Regelung in § 33 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG). Der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zurückgenommen werden; danach nur noch mit Zustimmung der Behörde. Die Behörde kann den Entlassungstermin um maximal drei Monate hinausschieben. Für Lehrkräfte kommt eine landesrechtliche Besonderheit hinzu: Die Entlassung soll zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Die formalen Stichtage sind der 31. Januar und der 31. Juli – abgeleitet aus dem Schuljahr, das in allen Bundesländern vom 1. August bis 31. Juli läuft. Diese Schulhalbjahres-Klausel ist eine Soll-Regelung. In begründeten Einzelfällen, etwa bei einem bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag mit festem Startdatum, kann davon abgewichen werden. Der Beamtenstatus ist faktisch endgültig weg Mit der Entlassung erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Eine spätere Wiederverbeamtung ist rechtlich möglich, in der Praxis aber selten: Sie hängt vom Bedarf des Dienstherren, den Höchstaltersgrenzen des Bundeslandes und einer neuen amtsärztlichen Eignungsuntersuchung ab. Wer mit 45 kündigt und mit 50 zurück will, wird in den meisten Ländern abgelehnt. Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld Beamtinnen und Beamte sind nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Sie zahlen keine Beiträge und erwerben keine Anwartschaften. Wer aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, auch nicht nach zwanzig Dienstjahren. Was bleibt, ist Bürgergeld nach SGB II (ab 1. Juli 2026: Grundsicherungsgeld): bedürftigkeitsabhängig, mit Vermögensgrenzen und ohne Bezug zur früheren Besoldung. Die Beihilfe endet am letzten Diensttag Während der aktiven Dienstzeit übernimmt der Dienstherr je nach Familienstand und Bundesland 50 bis 70 Prozent der Krankheitskosten als Beihilfe. Dieser Anspruch erlischt mit dem letzten Diensttag, und zwar ohne Übergangsfrist und ohne Nachwirkung. Ab dem Folgetag trägt die Lehrkraft die Krankheitskosten vollständig selbst. Die private Krankenversicherung wird deutlich teurer Die meisten verbeamteten Lehrkräfte sind privat krankenversichert, weil die PKV in Kombination mit der Beihilfe günstiger ist als die GKV. Ohne Beihilfe verschiebt sich diese Rechnung erheblich. Denn der bisherige PKV-Tarif deckte nur den Restbedarf nach Beihilfe ab. Nach der Entlassung muss auf vollen Versicherungsschutz umgestellt werden. Die Beitragshöhe hängt von Versicherer, Eintrittsalter und Tarifwerk ab. Es besteht ein Rechtsanspruch auf den Basistarif nach § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt, die Leistungen entsprechen aber nur dem GKV-Niveau. Für ältere Lehrkräfte mit Vorerkrankungen ist der Basistarif oft die einzige bezahlbare Option. Eine Rückkehr in die GKV ist ab 55 faktisch ausgeschlossen Nach § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen von der GKV-Pflichtversicherung ausgeschlossen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren. Für eine Lehrkraft, die seit der Verbeamtung durchgehend privat versichert war, ist die GKV-Tür ab 55 rechtlich verschlossen, auch bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Wer einen Wechsel vor dem 55. Geburtstag plant, hat deutlich mehr Spielraum. Das Altersgeld: eine dritte Option neben Pension und Nachversicherung Beim freiwilligen Ausscheiden stehen viele Lehrkräfte vor der Annahme, sie verlieren ihre Pension vollständig. Das ist nicht in allen Bundesländern der Fall. In neun Ländern und im Bund gibt es das Altersgeld, einen eigenständigen Versorgungsanspruch als Alternative zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es wird ab dem regulären Renteneintrittsalter monatlich gezahlt, lebenslang. Die Differenz zur Nachversicherung kann erheblich sein. Welche Länder ein Altersgeldgesetz haben: Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Kein Altersgeld gibt es in Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen-Anhalt. Für gesundheitlich belastete Lehrkräfte: Dienstunfähigkeit prüfen Ein Punkt, der in der Beratungspraxis häufig zu kurz kommt: Lehrkräfte, die wegen gesundheitlicher Probleme über eine Kündigung nachdenken, sollten vorher prüfen, ob eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG in Betracht kommt. Dieser Weg führt zu sofortigem Ruhegehalt mit Zurechnungszeit und lebenslanger Beihilfe – die freiwillige Kündigung dagegen zu keiner Versorgung bis zum regulären Rentenalter. Was vor dem Antrag geklärt sein sollte Wer ernsthaft über eine Entlassung nachdenkt, sollte vorher drei Dinge schwarz auf weiß haben: eine konkrete berufliche Anschlusslösung, die exakte Versorgungsrechnung für das eigene Bundesland – Altersgeld oder Nachversicherung, mit konkreten Beträgen von der zuständigen Versorgungsstelle – und die neue Krankenversicherungslösung einschließlich der Beitragshöhe nach Wegfall der Beihilfe. Beratung für eine solche Entscheidung bieten der Personalrat und die zuständige Gewerkschaft besser vor der Unterschrift als danach. Literaturverzeichnis Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Online: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/. Bundesbeamtengesetz (BBG). Online: https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Online: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Online: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Online: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/. Altersgeldgesetz (AltGG) vom 28. August 2013. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/altgg/.

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  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Mobbing an der Schule: Wer ist bei Schutzmaßnahmen der richtige Adressat?

Fall des Monats

Mobbing an der Schule setzt Betroffene oft massiv unter Druck, sodass schnelles Handeln gefragt ist. Eine Schülerin fordert Schutz vor Übergriffen. Doch vor Gericht entscheidet nicht nur der Inhalt, sondern eine entscheidende Formalie: Wer ist überhaupt der richtige Adressat? Wenn Schülerinnen oder Schüler im Schulalltag Opfer von Mobbing oder Gewalt werden, ist schnelles Handeln erforderlich. Oftmals suchen Eltern den rechtlichen Weg, um Schutzmaßnahmen wie Kontaktverbote oder pädagogische Konsequenzen gegenüber beteiligten Lehrkräften oder Mitschülerinnen und Mitschülern zu erzwingen. In der juristischen Praxis stellt sich dabei jedoch eine entscheidende Hürde: Gegen wen muss sich der gerichtliche Eilantrag richten? Die Unterscheidung zwischen dem Schulträger, meist der Stadt, und dem Land als Dienstherr der Lehrkräfte ist für den Erfolg eines Verfahrens essenziell. Ein falscher Adressat kann dazu führen, dass selbst inhaltlich begründete Schutzersuchen allein aus formalen Gründen scheitern. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 24. Februar 2026 entschieden, dass Schutzmaßnahmen gegen Mobbing und körperliche Übergriffe im Schulbetrieb nicht gegen den Schulträger gerichtet werden können (AZ: 19 B 34/26, 19 E 17/26). Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, wies das Gericht die Beschwerde einer Schülerin zurück. Das Gericht stellte klar, dass eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht vorliegt, wenn ein anwaltlich vertretener Antragsteller trotz deutlicher Signale des Gerichts keine Korrektur des Antragsgegners vornimmt. Streit um Zuständigkeit bei Mobbing-Vorwürfen an Sekundarschule In dem Verfahren hatte eine Schülerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, dass Schutzmaßnahmen gegen Mobbing, körperliche Übergriffe und psychische Belastungen im Schulbetrieb getroffen werden. Außerdem sollte erreicht werden, dass zwei Mitarbeiterinnen einer Sekundarschule bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen pädagogischen oder betreuenden Kontakt mehr zu ihr haben. Die Antragstellerin richtete ihren Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Stadt Gelsenkirchen in ihrer Funktion als Schulträgerin. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Antrag in erster Instanz ab, da die Stadt für schulfachliche Angelegenheiten nicht die richtige Antragsgegnerin sei. Im Beschwerdeverfahren rügte die Schülerin unter anderem, das Gericht hätte sie deutlicher auf den notwendigen Wechsel des Antragsgegners hinweisen müssen. Innere Schulangelegenheiten liegen im Verantwortungsbereich des Landes Das Oberverwaltungsgericht folgte der Argumentation der Vorinstanz. In den Urteilsgründen hieß es, das Verwaltungsgericht habe bereits in der Eingangsverfügung darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit der Stadt als Schulträgerin zweifelhaft sei. Rechtlich müsse strikt zwischen äußeren Schulangelegenheiten, für die der Schulträger zuständig ist (z. B. Gebäude, Sachausstattung), und inneren Schulangelegenheiten unterschieden werden. Schutz- und Unterlassungsansprüche, die den pädagogischen Kernbereich und das Schulverhältnis betreffen, fallen in die Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Beteiligtenwechsel im laufenden Beschwerdeverfahren wurde als nicht sachdienlich abgelehnt, da dies den Rechtsstreit erheblich verzögert hätte. Was bedeutet das für Betroffene? Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität des Schulrechts bei Haftungs- und Schutzfragen. Für die Durchsetzung von Rechten im Schulalltag ist die korrekte Bestimmung des Antragsgegners entscheidend. Ansprüche, die auf das Verhalten von Lehrkräften oder die Gestaltung des Unterrichts abzielen, müssen gegen das jeweilige Bundesland gerichtet werden. Ein Irrtum in dieser Frage kann, wie der vorliegende Fall zeigt, auch bei dringenden Schutzbedarfen zum Prozessverlust führen, wenn Hinweise des Gerichts nicht unmittelbar zur Antragsänderung genutzt werden. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Hausrecht versus Schulpflicht: Was darf die Schulleitung?

Fall des Monats

Darf eine Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler per Hausverbot vom Schulgelände ausschließen? Wenn Konflikte eskalieren, erscheint das Hausrecht oft als schnelles Mittel. Doch sobald Schulpflicht und das Recht auf Bildung betroffen sind, stellen sich rechtliche Grenzen. Bei Konflikten an Schulen greifen Leitungen gelegentlich zu drastischen Mitteln, um die Sicherheit von Lehrkräften und Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Ein Hausverbot gegen eine Schülerin oder einen Schüler gilt dabei oft als das letzte Mittel der Wahl. Doch das Hausrecht der Schulleitung ist kein unbegrenztes Instrumentarium, insbesondere wenn es die Schulpflicht und das Recht auf Teilhabe am Unterricht betrifft. Juristisch stellt sich die Frage, ob allgemeine Befugnisse zur Sicherung des Schulbetriebs ausreichen, um Schülerinnen und Schüler dauerhaft vom Gelände zu verweisen, oder ob hierfür ausschließlich die im Schulgesetz streng reglementierten Ordnungsmaßnahmen zulässig sind. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 2. März 2026 entschieden, dass ein durch die Schulleitung ausgesprochenes Hausverbot gegen eine Schülerin oder einen Schüler rechtswidrig ist, wenn es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehlt oder Ermessensfehler vorliegen (AZ: OVG 3 S 142/25). Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, bestätigte der 3. Senat damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder). Die Richter stellten klar, dass das Hausrecht der Schulleitung nicht dazu genutzt werden darf, gesetzlich normierte Ordnungsverfahren zu umgehen oder Eltern zu medizinischen Behandlungen ihres Kindes zu drängen. Ausschluss vom Unterricht nach Beschluss der Klassenkonferenz Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Konflikt an einer Schule in Brandenburg. Ein Schüler war nach mehreren Vorfällen vom Unterricht ausgeschlossen worden. Zugleich wurde ihm untersagt, das Schulgelände zu betreten. Vorausgegangen waren Vorfälle im Schulalltag, unter anderem während des Sportunterrichts im Oktober 2024, die auf Veranlassung der Schule zu einer Einlieferung des Schülers in eine psychiatrische Klinik führten. Im Juni 2025 kam es zudem zu einem Polizeieinsatz an der Schule. Die Schulleitung sah in dem Schüler eine Gefahr für den Schulbetrieb, für Mitschülerinnen und Mitschüler sowie für Lehrkräfte. Daraufhin wurde ein dauerhafter Ausschluss vom Unterricht und ein Hausverbot ausgesprochen. Die Schule argumentierte, das Hausrecht sei das letzte Mittel zur Gefahrenabwehr, auch um die Eltern zu bewegen, Vorkehrungen für eine gefahrlose Beschulung zu treffen oder eine Behandlung einzuleiten. Der Schüler wandte sich gegen den Ausschluss und beantragte vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gab dem Antrag statt. Gegen diese Entscheidung legte die Schule Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein. Hausrecht reicht nicht ohne weiteres für Unterrichtsausschluss Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Beschwerde der Schule blieb erfolglos. Im Urteil hieß es, es sei unklar, ob die Schulleitung überhaupt eine eigene Ermessensentscheidung getroffen habe. Tatsächlich habe die Klassenkonferenz den Ausschluss beschlossen. Daran fühlte sich die Schulleitung gebunden, was einen Ermessensausfall darstelle. Zudem betonten die Richter, dass das Hausrecht nicht zweckentfremdet werden dürfe, um Druck auf Erziehungsberechtigte bezüglich fachärztlicher Untersuchungen auszuüben. Schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht auf Bildung bedürfen laut Gericht einer klaren gesetzlichen Grundlage. Das Brandenburgische Schulgesetz sieht für dringende Fälle lediglich kurzzeitige Ausschlüsse von bis zu drei Tagen vor. Ein unbefristetes Hausverbot lasse sich daraus nicht ableiten. Bedeutung für die schulische Praxis Das Urteil unterstreicht die hohen Hürden für einen Schulausschluss. Schulleitungen müssen sich strikt an die im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen halten. Ein Rückgriff auf das allgemeine Hausrecht ist gegenüber Schülerinnen und Schülern nur in extremen Ausnahmefällen und unter strenger Wahrung des Ermessens denkbar. Für Lehrkräfte bedeutet dies, dass Disziplinarmaßnahmen formal korrekt über die zuständigen Konferenzen eingeleitet werden müssen, statt auf hausrechtliche Verbote zu setzen. Informationen in der Rubrik "Schule und Recht": www.anwaltauskunft.de

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Können Eltern Schulen zu Sanktionen gegen Mitschülerinnen oder Mitschüler zwingen?

Fall des Monats

Werden Kinder von Mitschülerinnen oder Mitschülern gemobbt, verlangen Eltern sofortige Maßnahmen der Schule. Aus pädagogischen Gründen wird dagegen meist gezögert, oft wird aus Sicht der Eltern zu mild gehandelt. Können Eltern die Schule gerichtlich dazu zwingen, den Mitschüler zu suspendieren oder von der Schule zu verweisen? Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat am 09. Januar 2026 (AZ: 4 Bs 128/25) entschieden, dass Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch darauf zusteht, dass die Schule bestimmte Ordnungsmaßnahmen gegen Mitschülerinnen oder Mitschüler ergreift. Nach Auskunft des Rechtsportals "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) stärkt diese Entscheidung die pädagogische Autonomie von Schulen. Gleichzeitig werden den individuellen Durchsetzungsrechte im Schulverhältnis Grenzen aufzeigt. Das Gericht wies damit die Beschwerde von Antragstellern zurück, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Bestrafung eines Mitschülers durch die Schulbehörde erzwingen wollten. Streit um staatliche Schutzpflichten Begonnen hatte das Verfahren nach einem Konflikt zwischen Schülern. Die Eltern verlangten, die Schule müsse zum Schutz der psychischen Gesundheit ihres Kindes zwingend gegen einen anderen Schüler vorgehen. Sie argumentierten, dass § 49 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der individuell beteiligten Personen diene. Aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für die körperliche und psychische Unversehrtheit leite sich daher ein subjektives Recht ab, bei schwerwiegenden Konflikten eine Sanktionierung des Störers zu verlangen. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag abgelehnt hatte, verfolgten die Antragsteller ihr Begehren mit der Beschwerde zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht weiter. Diese blieb ohne Erfolg, auch hier wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Gericht: Ordnungsmaßnahmen als pädagogisches Instrument, nicht als Drittschutz Das OVG Hamburg stellt maßgeblich darauf ab, dass § 49 Abs. 4 HmbSG zwar Ordnungsmaßnahmen unter anderem "zum Schutz beteiligter Personen" ermöglicht, daraus aber kein subjektiv-öffentliches Recht eines betroffenen Schülerin oder Schülers folgt, Disziplinarmaßnahmen gegen andere Schülerinnen oder Schüler gerichtlich durchzusetzen. Nach der sogenannten Schutznormtheorie bedarf es einer Norm, die erkennbar (auch) Individualinteressen schützen soll. Dies verneint der Senat: Die Vorschrift diene primär der Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie eines geordneten Schulbetriebs; etwaige Schutzwirkungen zugunsten Dritter seien reflexartig, nicht als einklagbarer Anspruch ausgestaltet. Zur Begründung verweist das Gericht besonders auf die Systematik des Gesetzes: Verfahrensrechte (zum Beispiel Anhörung, Vertrauensperson) seien in § 49 HmbSG nur für denjenigen vorgesehen, gegen den sich eine Ordnungsmaßnahme richtet – nicht aber für Dritte, die vom Fehlverhalten betroffen sind. Zudem spreche auch die gesetzliche Konzeption ("höchstens eine Ordnungsmaßnahme je Fehlverhalten") gegen ein nachträgliches "Nachfordern" strengerer Maßnahmen. Schließlich folge aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach Auffassung des Senats nicht, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen erhalten müssten; dem Gesetzgeber stehe hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Konsequenz aus der Entscheidung Die Entscheidung verdeutlicht: Schulen und Behörden müssen Konflikte bearbeiten und Schutz gewährleisten. Betroffene können jedoch nicht ohne Weiteres gerichtlich erzwingen, dass und welche Ordnungsmaßnahme gegen andere Schüler ergriffen wird. Zugleich bleibt unberührt, dass Schulen bei Gefährdungslagen handeln müssen und ihnen hierfür ein Instrumentarium zur Verfügung steht. Rechtlich entscheidend ist jedoch, dass § 49 Abs. 4 HmbSG nach Ansicht des OVG Hamburg kein einklagbares Individualrecht Dritter begründet. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Reichsbürger-Ideologie und Schule: Wann Lehrkräfte ihre Eignung verlieren

Fall des Monats

Ein Schulrechtsfall aus Baden-Württemberg zeigt, wie schnell persönliche Überzeugungen zur professionellen Grenze werden können. Wenn Lehrkräfte Staat, Gerichte und Verfassung infrage stellen, geht es nicht mehr um Privatmeinungen, sondern um Eignung, Verantwortung und den Schutz von Schülerinnen und Schülern. Schulen sind mehr als Lernorte und Orte demokratischer Sozialisation. Lehrkräfte prägen nicht nur Wissen, sondern auch Werte, Haltung und den Umgang mit staatlichen Institutionen. Gerade deshalb stellt sich immer wieder die Frage, wo die Grenzen persönlicher Überzeugungen von Lehrkräften verlaufen, insbesondere dann, wenn diese Überzeugungen die Geltung der Rechtsordnung oder die Legitimität staatlicher Institutionen infrage stellen. Ein aktueller Beschluss aus Baden-Württemberg zeigt, wie deutlich die Rechtsprechung hier Position bezieht. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am 07. Oktober 2025 (Az.: 9 S 485/25) die Beschwerde eines Lehrers zurückgewiesen, dem die Lehrtätigkeit untersagt wurde. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (VG Stuttgart). Wie das Portal anwaltauskunft.de mitteilt, reicht bereits ein hartnäckiges, für Reichsbürger typisches Verhalten im außerschulischen Bereich aus, um die persönliche Eignung für den Schuldienst dauerhaft zu verneinen. Zwischen Physikunterricht und Staatsleugnung Der betroffene Lehrer unterrichtete an einer privaten Schule in Baden-Württemberg die Fächer Mathematik und Physik. Nach Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz war er über längere Zeit durch Äußerungen und Handlungen aufgefallen, die der sogenannten Reichsbürger- und Selbstverwalter-Szene zugeordnet werden. Dazu gehörte unter anderem: Er verweigerte Rundfunkbeiträge mit der Begründung, das Grundgesetz sei seit 1990 erloschen, bezeichnete Polizisten bei Verkehrskontrollen als "Angestellte einer GmbH" und forderte von Richtern eine "alliierte Lizenz". Besonders brisant: Selbst im laufenden Verfahren verweigerte er die Annahme behördlicher Schreiben, weil die Adressierung als "Herr" angeblich fehlerhaft sei. Das Regierungspräsidium Stuttgart untersagte ihm die Tätigkeit, nachdem das Landesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse über den Mann übermittelt hatte. Sein Verhalten wurde wie folgt bewertet: Bestreiten der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat, Behauptung, das Grundgesetz sei nicht mehr gültig, Leugnung der hoheitlichen Befugnisse von Gerichten und Polizei, sowie aktives Verweigerungsverhalten gegenüber staatlichen Maßnahmen, etwa bei Gerichts- und Polizeikontakten. Die obere Schulaufsichtsbehörde untersagte daraufhin auf Grundlage von § 8 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) seine weitere Tätigkeit als Lehrer an der Ersatzschule und ordnete die sofortige Vollziehung an. Gegen diese Maßnahme wehrte sich der Lehrer gerichtlich, ohne Erfolg. Lehrer darf nicht mehr unterrichten - Schutz der Schüler wiegt schwere Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass § 8 PSchG der Schulaufsicht ein präventives Eingriffsrecht gibt. Es geht nicht um Bestrafung, sondern um Gefahrenabwehr. Maßgeblich sei, ob Tatsachen vorliegen, die eine Lehrkraft für den Schuldienst ungeeignet erscheinen lassen. Eine absolute Gewissheit sei dafür nicht erforderlich. Besonders deutlich wird das Gericht bei der charakterlichen Eignung: Lehrkräfte hätten eine Vorbild- und Schutzfunktion gegenüber minderjährigen Schülerinnen und Schülern. Wer die Geltung der Rechtsordnung ablehne und staatliche Institutionen nicht anerkenne, könne diese Rolle nicht erfüllen – unabhängig davon, ob entsprechende Äußerungen bereits im Unterricht gefallen seien. Auch außerschulisches Verhalten dürfe berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf die innere Haltung zulasse. Das Gericht betonte zudem: Eltern dürften darauf vertrauen, dass auch an privaten Ersatzschulen Lehrkräfte auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Die Berufsfreiheit der Lehrkraft müsse hinter dem Schutz der Schüler, dem Elternrecht und dem staatlichen Bildungsauftrag zurücktreten. Mildere Mittel wie Auflagen oder Beschränkungen auf bestimmte Fächer seien nicht geeignet, da Lehrkräfte immer auch pädagogisch wirken. Bedeutung für den Schulalltag Die Entscheidung unterstreicht, dass politische oder weltanschauliche Überzeugungen dort ihre Grenze finden, wo sie die demokratische Grundordnung infrage stellen. Für Lehrkräfte, auch an Privatschulen, gilt: Die Schule ist kein wertneutraler Raum. Die Anerkennung von Staat, Recht und Verfassung gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen des Lehrerberufs. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Täuschung mit KI in Prüfungen: Rechtliche Maßstäbe und Folgen

Fall des Monats

Digitale Werkzeuge wie ChatGPT, Online-Lernplattformen oder automatische Rechen-Apps haben längst den Schulalltag erreicht. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen sie bewusst oder unbewusst – sei es zur Vorbereitung, zur Vertiefung oder auch, um sich eine Abkürzung zu verschaffen. Für Lehrkräfte stellt das eine enorme Herausforderung dar: Wie lässt sich noch sicher feststellen, ob eine Prüfungsleistung wirklich eigenständig erbracht wurde? Und welche rechtlichen Maßstäbe gelten, wenn ein Täuschungsverdacht besteht? Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 18. November 2025 (AZ: 19 B 881/25) entschieden, dass die Bewertung einer Mathematikarbeit als "ungenügend" wegen eines umfangreichen Täuschungsversuchs rechtmäßig war. Die Schülerin hatte nach Auffassung des Gerichts unerlaubte Hilfsmittel, unter anderem ChatGPT zur Lösung genutzt, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Im Rahmen des sogenannten Anscheinsbeweises konnte das Gericht aus objektiven Umständen auf eine Täuschung schließen, obwohl die Schülerin nicht unmittelbar beim Spicken "erwischt" worden war. Das Gericht wies damit die Beschwerde einer Schülerin zurück, die im Wege einer einstweiligen Anordnung den Erwerb der Fachoberschulreife festgestellt haben wollte. Note 6 in Mathe wegen ChatGPT - keine Fachoberschulreife Eine Zehntklässlerin wollte gegen die Bewertung ihrer Mathematikabschlussarbeit vorgehen. Ihre Arbeit war mit "ungenügend" bewertet worden, weil die Lehrkraft den Verdacht hatte, dass sie unerlaubte Hilfsmittel benutzt hatte. Die Schülerin bestritt dies und verwies darauf, dass sie sich mit Hilfe eines Nachhilfelehrers sowie ChatGPT intensiv vorbereitet habe. Doch mehrere Auffälligkeiten ließen erhebliche Zweifel an einer eigenständigen Bearbeitung aufkommen: Die Schülerin nutzte Lösungswege, die nicht im Unterricht vermittelt worden waren. Trotz vorher eher schwacher Leistungen erzielte sie auffallend präzise Ergebnisse, etwa auf zwei Nachkommastellen – obwohl laut Aufgabenstellung keine Hilfsmittel erlaubt waren. Bei der Nachbesprechung konnte sie entscheidende Rechenschritte nicht erklären. Sie wusste trotz angeblich intensiver Vorbereitung nicht mehr, wie bestimmte Grundfunktionen des Taschenrechners für trigonometrische Aufgaben eingegeben werden, obwohl genau diese für die richtige Lösung ihrer Arbeit notwendig gewesen wären. Die vom Lehrer über ChatGPT eingeholte Musterlösung zeigte eine auffällige Ähnlichkeit zu den Antworten der Schülerin. Die Schülerin legte eidesstattliche Versicherungen vor, blieb jedoch den Nachweis konkreter Lernmaterialien schuldig. Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sollte bewirken, dass die Schule feststellt, sie habe dennoch die Fachoberschulreife erworben. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab und das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte die Entscheidung vollständig. Täuschungshandlung und rechtliche Grundlage Das OVG NRW bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und sah die Voraussetzungen für die Nichtbewertung der gesamten Leistung als ungenügend (nach § 6 Abs. 7 Nr. 3 APO-S I NRW) als gegeben an: 1. Täuschungshandlung Eine Täuschung liegt vor, wenn der Prüfling eine eigenständige Leistung vorspiegelt, sich aber unerlaubter Hilfe bedient hat. Die Beweislast liegt zwar grundsätzlich bei der Schule, jedoch… 2. Anwendung des Anscheinsbeweises ...kommen hier die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zum Tragen. Entgegen der Auffassung der Schülerin ist es nicht erforderlich, beim Nutzen des unerlaubten Hilfsmittels "erwischt" worden zu sein. Der Anscheinsbeweis greift, wenn die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden kann, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Das Gericht wertete die oben genannten Umstände (atypische Lösungswege, fehlende Rechenschritte, korrekte, aber unerklärliche Eingaben in der Nachbesprechung) als einen solchen typischen Sachverhalt, der auf einen Täuschungsversuch hindeutet. Die Erklärung der Schülerin, sie hätte sich die Lösungswege vorbereitet, konnte sie aber eine Woche später unter "Druck" nicht erklären, konnte diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttern. 3. Umfangreiche Täuschung Die Täuschung war zudem als umfangreich anzusehen, da sie sich auf mehr als die Hälfte der geforderten Leistung bezog. In diesem Fall erfüllt die erbrachte Leistung nicht mehr den Sinn und Zweck der Leistungsbewertung: eine aufschlussreiche Aussage über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers zu geben. Die Bewertung mit "ungenügend" wurde als nicht unverhältnismäßig bestätigt, da auch die Rechte der Mitschülerinnen und Mitschüler auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu wahren sind. Fazit für die Praxis Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal an alle Lehrenden: Der Nachweis eines Täuschungsversuchs ist auch ohne direktes Erwischen möglich. Ungewöhnliche, vom Unterricht abweichende Lösungen, unvollständige Rechenwege bei korrekten Ergebnissen oder die Unfähigkeit, das eigene Ergebnis im Nachhinein zu erklären, können den Anscheinsbeweis begründen. Atypische Sachverhalte müssen von der Schülerin oder dem Schüler plausibel erklärt und idealerweise belegt werden. Das bloße Bestreiten oder der Verweis auf "Druck" in einer Nachbesprechung genügt nicht. Dokumentieren Sie auffällige Abweichungen von den erwarteten Lösungswegen präzise. Das OVG NRW stärkt die Schulen im Umgang mit modernen Täuschungsmöglichkeiten. Gleichzeitig zeigt der Fall: Eltern sollten mit ihren Kindern offen über die Nutzung digitaler Hilfsmittel sprechen. KI kann ein wertvolles Lernwerkzeug sein, aber nicht dann, wenn es eine echte Prüfungsleistung ersetzen soll. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

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