Kein Zwang zur Wiederaufnahme: Privatschule darf Schülerinnen und Schüler mit vielen Fehltagen ablehnen
Darf eine Privatschule eine Schülerin oder einen Schüler ablehnen, wenn es viele unentschuldigte Fehlzeiten gab und Fristen versäumt wurden? Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zeigt, wie weit die Vertragsfreiheit privater Schulen reicht.
Der Besuch einer privaten Schule basiert rechtlich auf einem Vertrag zwischen den Eltern und dem Schulträger. Wenn dieser Vertrag von vornherein jeweils auf ein einziges Schuljahr befristet ist, stellt sich regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schule den Abschluss eines Folgevertrages verweigern darf. Insbesondere unentschuldigte Fehlzeiten von Schülerinnen und Schülern sowie das Versäumen von Anmeldefristen durch die Erziehungsberechtigten führen in der Praxis häufig zu Konflikten über den Verbleib an der Einrichtung.
Eine private Schule kann im Regelfall nicht dazu gezwungen werden, einen neuen Schulvertrag mit einer Schülerin oder einem Schüler abzuschließen, wenn erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten vorliegen und Anmeldefristen von den Eltern missachtet wurden. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11. März 2026 (AZ: 4 U 133/25) die Berufung einer privaten Schule stattgegeben. Ein Kontrahierungszwang, also ein rechtlicher Zwang zum Vertragsschluss, besteht demnach nur dann, wenn die Ablehnung durch die Schule als willkürlich einzustufen wäre.
Schülerin verpasst Fristen für das zwölfte Schuljahr nach unentschuldigtem Fehlen
Die 17 Jahre alte Klägerin besuchte seit der ersten Klasse mit kurzen Unterbrechungen eine englischsprachige Privatschule. Der Schulbetrieb war so organisiert, dass für jedes Schuljahr ein separater, auf ein Jahr befristeter Schulvertrag geschlossen werden musste. Im Frühjahr des Jahres 2025 reagierten die Eltern der Schülerin nicht auf fristgebundene Anfragen der Schulleitung, ob ein neuer Vertrag für das abschließende zwölfte Schuljahr gewünscht sei. Zu diesem Zeitpunkt wies die Schülerin - neben entschuldigten - auch erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten auf. Anfang Juli des Jahres 2025 informierte die Schule die Eltern, dass keine Aufnahme für das neue Schuljahr erfolge, ermöglichte der Jugendlichen jedoch noch Nachprüfungen im Sommer, um den Wechsel an eine andere Schule zu erleichtern. Erst Ende August des Jahres 2025, kurz vor Unterrichtsbeginn und nach dem offiziellen Schuljahresbeginn am ersten August, erklärten die Eltern verbindlich, dass die Klägerin die Schule weiter besuchen wolle. Die Schule lehnte den Vertragsschluss ab, woraufhin die Schülerin im September ein Eilverfahren anstrengte.
Vertragsfreiheit geht vor: Schule durfte weitere Teilnahme am Unterricht verweigern
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied zugunsten der Privatschule und betonte den Grundsatz der Privatautonomie. Ein Zwang zum Abschluss eines Vertrages dürfe nicht leichtfertig angenommen werden. Er käme nur in Betracht, wenn der Vertragsschluss unter Berücksichtigung aller Umstände sowie verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen unabweislich erforderlich und eine Verweigerung sittenwidrig oder willkürlich wäre.
Dies sahen die Richter hier als widerlegt an. Die erheblichen unentschuldigten Fehlzeiten rechtfertigten das Vorgehen der Schule, da sie zu einem erhöhten Organisationsaufwand führten und Zweifel an der Lernbereitschaft aufkommen ließen. Zudem sprach das zögerliche Verhalten der Eltern gegen die Schülerin. Da die Schule zudem Sommerprüfungen erlaubte, sei kein böser Wille erkennbar. Unabhängig davon fehlte es laut Gericht an der für ein Eilverfahren notwendigen Dringlichkeit, da die Eltern nach der Ablehnung mehr als sechzig Tage bis zur Antragstellung gewartet hatten.
Was das Urteil für den Umgang mit Schulverträgen im Alltag bedeutet
Für Lehrkräfte und Schulleitungen an privaten Schulen stärkt diese Entscheidung die Rechtssicherheit im Umgang mit befristeten Schulverträgen. Das Urteil stellt klar, dass Schulen klare Fristen für die Rückmeldung zum kommenden Schuljahr setzen und einfordern dürfen, um Planungssicherheit zu gewährleisten. Zudem zeigt die Entscheidung, dass die Dokumentation unentschuldigter Fehlzeiten im Schulalltag eine wesentliche Bedeutung hat, falls es zu rechtlichen Auseinandersetzungen über die Fortführung eines Betreuungs- und Lehrverhältnisses kommt. Die Entscheidung im Eilverfahren ist unanfechtbar.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
