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Spiele im Unterricht: Gemeinsamkeiten finden

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Bei diesem Spiel zur Stärkung der Klassengemeinschaft suchen die Schülerinnen und Schüler in kleinen Gruppen Gemeinsamkeiten untereinander und lernen sich dadurch (noch) besser kennen. Sie üben im Gespräch sowohl ihre Argumentationsfähigkeit als auch ihre Kompromissbereitschaft.Die Klassengemeinschaft zu stärken ist je nach Gruppenkonstellation nicht immer leicht, aber wohl das Ziel einer jeden Klassenlehrerin oder Klassenlehrers. Dieses Spiel für die Sekundarstufe hilft Lehrkräften durch vorgegebene Sätze dabei, den Schülerinnen und Schülern ein Gemeinschaftsgefühl zu vermitteln, indem sie in der Gruppe über Vorlieben, Abneigungen und Ängste diskutieren sowie Überschneidungen auf einem Arbeitsblatt festhalten. Führen Sie diese Übung spontan im Unterricht durch, wenn die Lerngruppe unkonzentriert ist oder nutzen Sie die letzten Stunden vor den Ferien sinnvoll zur Stärkung von Teamgeist und Zusammengehörigkeitsgefühl. Ergänzen können Sie die Spiel-Idee jederzeit zwischendurch mit anderen Spielen zum (besseren) Kennenlernen . Dadurch, dass die Lernenden die vorgegebenen Sätze jeweils so ergänzen, dass sie auf alle Gruppenmitglieder zutreffen, üben sie sowohl ihre Argumentationsfähigkeit als auch in besonderer Weise das aktive Zuhören sowie ihre Kompromissbereitschaft. Starten Sie in Ihrer Klasse einen Wettbewerb und motivieren Sie die Lernenden zusätzlich durch Hausaufgaben-Gutscheine oder andere kleine Preise.

  • Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf

Grammatikunterricht. Einfach. Digital. Mit Grammatip.

Fachartikel / Video-Tutorial

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  • Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / DaF / DaZ

Albert Camus' "L'Etranger": Einen Schulklassiker genau lesen, Teil V

Fachartikel

Auch bei der Analyse des zweiten Teils des Romans soll es darum gehen, genau zu lesen und die Fragen zu beantworten, die der Text aufwirft, um zunächst seine innere Logik zu verstehen. Dem Leser sei auch hier anempfohlen, kritisch zu kontrollieren, dass nichts umgedeutet und nichts in den Text hineingelesen wird, was nicht im Text erkennbar ist. Albert Camus' Roman "L'Etranger", zwischen 1939 und 1940 verfasst und 1942 veröffentlicht, kann wohl als "Schulklassiker Nummer eins" (Steinbrügge 2008, 77) gelten. Die Arbeit mit dem Roman im Unterricht steht jedoch trotz oder vielleicht gerade wegen der großen Zahl literaturwissenschaftlicher Arbeiten, die sich an einer Deutung versucht haben, und wegen einer langen Tradition didaktisierter Unterrichtsvorschläge noch immer vor großen Herausforderungen. Eine besondere Schwierigkeit bei der Arbeit mit dem Text ergibt sich aus der Forschungslage. Rezeptionsgeschichtlich überlagern sich mehrere noch immer wirksame Phasen letztlich widersprüchlicher Romandeutungen (vgl. Ansel 2012, 123ff.), was eine dem Text angemessene, zum Verstehen des Textes führende didaktische Planung erschwert.

  • Französisch

Albert Camus' "L'Etranger": Einen Schulklassiker genau lesen, Teil I und II

Fachartikel

Dieser Aufsatz legt eine auf neuen Forschungsarbeiten beruhende Gesamtdeutung eines Schulklassikers des Französischunterrichts vor: Camus‘ "L’Etranger". In den ersten beiden Teilen wird zunächst erläutert, warum eine Gesamtdeutung des Romans vor der Planung einer Unterrichtseinheit notwendig ist, um den Roman dann in den Kontext seiner Entstehung einzuordnen. Albert Camus' Roman "L'Etranger", zwischen 1939 und 1940 verfasst und 1942 veröffentlicht, kann wohl als "Schulklassiker Nummer eins" (Steinbrügge 2008, 77) gelten. Die Arbeit mit dem Roman im Unterricht steht jedoch trotz oder vielleicht gerade wegen der großen Zahl literaturwissenschaftlicher Arbeiten, die sich an einer Deutung versucht haben, und wegen einer langen Tradition didaktisierter Unterrichtsvorschläge noch immer vor großen Herausforderungen. Eine besondere Schwierigkeit bei der Arbeit mit dem Text ergibt sich aus der Forschungslage. Rezeptionsgeschichtlich überlagern sich mehrere noch immer wirksame Phasen letztlich widersprüchlicher Romandeutungen (vgl. Ansel 2012, 123ff.), was eine dem Text angemessene, zum Verstehen des Textes führende didaktische Planung erschwert.

  • Französisch

Außerschulische Lehrerfahrungen: Zwischen Klassenzimmer und Sportplatz

Blog

Hey Leute, wieder sind ein paar Wochen meines Referendariats vergangen und ich habe vieles erlebt, was ich mit euch teilen möchte. Diesmal geht es unter anderem um die Eindrücke aus einem Unterrichtsbesuch sowie um außerschulische Erfahrungen, welche der Lehrerberuf mit sich bringt. Aktuell bin ich überwiegend noch am Hospitieren und habe somit weiterhin die Möglichkeit viele Kolleginnen und Kollegen sowie Klassen kennenzulernen. Neben der normalen Hospitation hatte ich die Möglichkeit bei einem Unterrichtsbesuch (UB) einer anderen Referendarin an meiner Schule dabei zu sein. Von Unterrichtsbesuchen anderer lernen Es handelte sich dabei um eine Klasse von Einzelhandelskaufleuten im 1. Lehrjahr im Lernfeld 4 "Ware präsentieren". Die Referendarin hatte sich eine tolle Lernsituation hierzu überlegt: Die Klasse stand vor dem Problem, dass der Schulkiosk mit sinkenden Umsatzzahlen zu kämpfen hat. Es sollte mithilfe von beiliegendem Kontextmaterial das Problem, die Ursachen sowie mögliche Lösungsansätze erarbeitet und anschließend präsentiert werden. Im berufsbildenden Bereich wird überwiegend mit Lernsituationen gearbeitet, damit ein möglichst großer Bezug zum reellen Handeln in den Betrieben entsteht. Neben dem optisch und fachlich sehr gut ausgearbeiteten Arbeitsmaterial wurde zusätzlich eine PowerPoint-Präsentation sowie ein Lernpfad in Form eines Plakats für eine optimale Strukturvorgabe genutzt. Hier wurde mir nochmal deutlich, wie viel Arbeit in der Vorbereitung eines UBs steckt und dass mich nach den Sommerferien eine sehr intensive Zeit erwarten wird. Im Anschluss an den Unterrichtsbesuch fand noch eine ausführliche Nachbesprechung mit dem Fachleiter statt, bei der ich ebenfalls teilnehmen durfte. Hierbei konnte ich einen ersten Eindruck gewinnen, was die Erwartungen auch an meinen Unterricht sein werden und worauf ich bei meiner Unterrichtsplanung achten muss. Insgesamt konnte ich viel Wissenswertes mitnehmen und habe jetzt auch ein besseres Gefühl dafür bekommen, was mich zukünftig erwarten wird. Die erste Lehrerkonferenz Vor Kurzem habe ich an meiner ersten Lehrerkonferenz teilgenommen und konnte somit mal sehen, wie solch eine Veranstaltung abläuft. Angefangen hat es mit einer Begrüßung der Schulleitung und der Vorstellung von verschiedenen Berichten beziehungsweise Themen aus dem Kollegium und der Schulleitung. Danach ging es um pädagogische Konzepte, organisatorische Fragen und die Weiterentwicklung der Schule im Allgemeinen. Interessant hierbei war vor allem zu sehen, welche weiteren Möglichkeiten es neben dem klassischen Unterrichten noch gibt, um sich in der Schule zu engagieren. Highlight Fußballturnier Außerdem hatte ich die Gelegenheit, einen etwas anderen "Unterricht" zu begleiten. Dabei handelte es sich um ein Fußballturnier, das regelmäßig von verschiedenen Schulen ausgerichtet wird. Im Rahmen der Veranstaltung unterstützte ich eine Kollegin bei der Betreuung der Klassen und fungierte als weitere Aufsichtsperson . Für meine Schule gingen zwei Mannschaften an den Start, bei denen es sich um angehende Fachkräfte der Lagerlogistik handelte. Die Klassen selbst hatte ich vorher noch nicht im Unterricht erlebt. Es war jedoch eine unterhaltsame Gruppe an verschiedenen Charakteren, die einen schnell herzlich aufnahm und in Fußballfachgespräche verwickelte. Die Klassen belegten den vorletzten sowie den dritten Platz und hatten viel Spaß bei dem Turnier. Ich selbst fand es besonders schön mal diese Erfahrungen gemacht zu haben und zu sehen, dass nicht nur der klassische Unterricht zum Lehrerberuf gehört. Solche außerschulischen Aktivitäten kosten zwar Zeit und Arbeitsaufwand für einen als Lehrkraft, bereiten den Schülerinnen und Schülern jedoch besonders viel Freude und sind eine gute Abwechslung zum normalen Unterricht. Zudem fördert es Sozialkompetenzen, den Zusammenhalt und die Teamfähigkeit innerhalb der Klasse. Meine aktuelle Gefühlslage ist weiterhin sehr positiv. Aktuell genieße ich noch etwas die Ruhe vor dem Sturm, versuche aber trotzdem so viele Informationen wie möglich zu sammeln, um für die kommenden 18 Monate (Hauptsemester) bestmöglich vorbereitet zu sein. Ich freue mich und bin gespannt auf die nächsten Wochen, da ich nun öfter als Vertretung eingesetzt werde und somit meine ersten eigenen Unterrichtserfahrungen sammeln kann. Wie diese verlaufen und was noch so alles passiert, teile ich euch in meinem nächsten Blogbeitrag mit. Liebe Grüße Euer Alex

  • Fächerübergreifend

Rechtliche Aspekte von Notengebung und Leistungsbewertung in der Schule

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel greift das Thema Notengebung aus der schulrechtlichen Perspektive auf. Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert sowohl den rechtlichen Rahmen von Notengebungen und Leistungsbeurteilung als auch deren rechtliche Angreifbarkeit. Dabei geht er auch auf Besonderheiten und "Klassiker" wie Täuschungsversuche ein. Notengebung stellt fraglos aus der Perspektive von Schülerinnen und Schülern das zentrale Thema rund um den Schulbesuch dar. Aus der schulrechtlichen Perspektive ist die Notengebung das neben Ordnungsmaßnahmen wohl wichtigste Streit- und Rechtsmittel-Thema. Dennoch ist der rechtliche Rahmen zur Notengebung erstaunlich schwach ausgeprägt, da sich Rechtsetzung und -sprechung so weit wie möglich auf den Standpunkt zurückziehen, Pädagogik und inhaltliche Fachthemen denjenigen zu überlassen, die sich damit am besten auskennen, nämlich den Lehrkräften. Gänzlich rechtsfrei ist der Raum der Notengebung aber natürlich auch nicht, sodass im nachfolgenden Beitrag ein Überblick über die rechtlichen Aspekte der Notengebung gegeben wird. Rechtliche Angreifbarkeit von Schulnoten und Nicht-Versetzungsentscheidungen Dass Schulnoten überhaupt einer rechtlichen Nachprüfbarkeit im Rahmen eines Widerspruchs- und/oder Klageverfahrens unterliegen, ist entgegen weit verbreiteter Auffassung keine Selbstverständlichkeit, sondern eine rechtliche Errungenschaft jüngerer Zeit. Erst seit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (Aktenzeichen 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83) ist die Möglichkeit eröffnet, sich gegen (vermeintlich) falsche Benotungen zur Wehr zu setzen. Die genannten Entscheidungen betrafen allerdings – wie häufig im schulischen Kontext – das Hochschulrecht, also die Bewertung von Leistungen während des Studiums. Mit den teilweise als "kopernikanische Wende des Prüfungsrechts" bezeichneten Entscheidungen war aber das Tor für Benotungen auf allen Ebenen eröffnet, sodass die Fachgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte) den Ball von da an auch für das Schulrecht aufnahmen. Wie bei jedem Rechtsmittel gegen eine staatliche Maßnahme ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der Maßnahme um einen sogenannten Verwaltungsakt (definiert in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise VwVfG) handelt, gegen den die klassischen Rechtsmittel stets eröffnet sind, oder (wie etwa bei Erziehungsmitteln) nur um einen sogenannten Realakt, der die Erheblichkeitsschwelle, die eine rechtliche Angreifbarkeit erfordert, häufig nicht erreicht. Im schulischen Kontext sind die Zeugnisse am Ende eines Schuljahres Verwaltungsakte, können also mit Widerspruch (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland nicht abgeschafft ist) und anschließender (beziehungsweise in den Ländern ohne Widerspruchsverfahren originärer) Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Im Rahmen dieses Angriffs, der sich regelmäßig gegen eine Nicht-Versetzung oder einen verwehrten Abschluss wenden und häufig zugleich mit einem Verfahren des sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes (auch Eilrechtsschutz genannt) kombiniert sein wird, ist es dann möglich, sich inhaltlich mit einzelnen Noten auseinanderzusetzen, die (vermeintlich) zu schlecht ausgestellt wurden und somit einen Beitrag zur Nicht-Versetzung oder zum verfehlten Abschluss geleistet haben. Die Auseinandersetzung muss dabei durch die Widersprechende beziehungsweise den Widersprechenden oder die Klägerin beziehungsweise den Kläger inhaltlich sehr fundiert (juristisch sagt man "substantiiert") erfolgen, das heißt, es muss detailliert vorgetragen werden, welche Teilnoten aus welchem Grund falsch sein sollen, was dann zur falschen Zeugnisnote geführt haben soll. Nicht mit Widerspruch und/oder Klage angreifbar sind Halbjahreszeugnisse, da diese in der Regel nicht die rechtliche Qualität eines Verwaltungsakts (siehe oben) erreichen. Die 5 auf dem Halbjahreszeugnis muss daher einstweilen hingenommen werden und kann erst am Ende des Schuljahres angegriffen werden, wenn sie entweder als epochale Note unmittelbar oder als Teil der Ganzjahresnote in die Zeugnisnote am Ende des Schuljahres eingeflossen ist. Ausnahmen von diesem Prinzip bieten allerdings Einzel-Noten und Halbjahres-Zeugnisse, die für eine Bewerbung von ausschlaggebender Bedeutung sind, da diese von so großer Bedeutung für den weiteren beruflichen Weg sind, dass sie ausnahmsweise als Verwaltungsakte (siehe oben) anzusehen sind. Die Zeugnisse am Ende des Schuljahres sind ab Übergabe einen Monat lang angreifbar, sofern sie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, wie dies in einigen Bundesländern der Fall ist. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wie dies etwa in Niedersachsen gehandhabt wird, beträgt die Frist sogar ein Jahr, § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtlicher Rahmen von Benotungen Offen ist bis hierhin allerdings die entscheidende Frage, nach welchen rechtlichen Rahmenbedingungen denn nun Noten zu geben sind, was die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht denn inhaltlich eigentlich überprüft. Hier gerät man sogleich in die Untiefen des Kultus-Föderalismus, da Schulrecht Ländersache ist und die 16 Bundesländer unterschiedliche Landesschulgesetze und sonstige schulrechtliche Regelungen haben, die mal mehr, mal weniger voneinander abweichen. Da eine Betrachtung aller 16 Rechtssysteme den Rahmen des vorliegenden Beitrag sprengen würde, orientiert sich die nachfolgende Darstellung beispielhaft an der niedersächsischen Rechtslage, wobei die getroffenen Aussagen überwiegend verallgemeinerungsfähig sind. Die Notenskalen (1 bis 6 beziehungsweise 0 bis 15 KMK-Punkte) sind allerorts identisch, ungeregelt bleibt aber regelmäßig die Frage, wann eine Leistung zum Beispiel noch eine 2 oder schon eine 1 ist. Dies abstrakt festzulegen, würde der Vielzahl an Schulfächern und Schulformen/Abschlüssen nicht gerecht. Die konkrete Zuordnung obliegt mithin der fachlichen und pädagogischen Einschätzung der jeweiligen Lehrkräfte, die sich wiederum an den schulischen Curricula und Erwartungshorizonten der Zentralprüfungen orientieren. Gleichwohl hat die Rechtsprechung einige Orientierungspunkte festgelegt, die zu kennen und zu beherzigen ratsam ist: Grundlegend sind dabei stets die Notenklarheit, Notenwahrheit und Notentransparenz zu berücksichtigen (3 Termini, die häufige Parallelen in anderen Rechtsgebieten finden, zum Beispiel im öffentlichen Finanz-/Haushaltsrecht). Die Schülerinnen und Schüler müssen also wissen, wieso sie wo stehen, wobei dies nicht nur aufgrund der Vorgaben der Rechtsprechung sinnvoll ist, sondern auch zur Vermeidung von typischerweise konfliktträchtigen Überraschungsentscheidungen. Weiterhin darf eine Note nicht allein als rechnerische Gesamtnote bestimmt werden, da auch Erfolgsperspektiven für das kommende Schuljahr berücksichtigt werden müssen. Die rechnerische 4,4 muss also nicht stets zur Zeugnisnote 4 führen und die 4,6 nicht stets zu einer 5. Abweichungen (insbesondere zum Negativen) müssen "nur" begründbar sein. Einfließen dürfen in die mündlichen und schriftlichen Teilnoten auch Notentendenzen, besondere oder fehlende Leistungsbereitschaft, fachspezifisches Grundwissen et cetera (für Niedersachsen ständige Rechtsprechung, zum Beispiel OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2019, Aktenzeichen 2 ME 812/18). Empfehlenswert ist eine möglichst engmaschige Dokumentation von (mündlichen) Leistungsständen, da dies erfahrungsgemäß die Verteidigung gegen Widersprüche und Klageverfahren deutlich erleichtert. Die in der Vergangenheit häufiger anzutreffende Einstellung, eine Notiz alle paar Wochen genüge, ist im Lichte dessen dankenswerterweise im Aussterben begriffen. Besonderheiten Abweichungen in der Benotung sind in verschiedenen Konstellationen denkbar, so etwa bei der sogenannten zieldifferenten Beschulung, bei welcher innerhalb einer Lerngruppe Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Abschlüsse anstreben (siehe zum Beispiel § 4 Absatz 2 Satz 2 Nds. Schulgesetz i.V.m. § 1a Nr. 6 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen, WeSchVO). Ebenfalls rechtlich zulässig sind sogenannte Nachteilsausgleiche, bei welchen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ("Integrativkinder") Hilfsmittel oder zeitliche Aufschläge zur Verfügung gestellt werden, um unter vergleichbaren subjektiven Voraussetzungen eine Klassenarbeit oder sonstige Prüfung absolvieren zu können. Rechtlich unzulässig ist hingegen grundsätzlich der sogenannte Notenschutz, sofern hierfür nicht eine explizite Norm eine Ausnahme zulässt. Mithin ist es nicht erlaubt, Teilleistungen unberücksichtigt zu lassen oder unterschiedliche Anforderungsniveaus für die Schülerinnen und Schüler zu nutzen (Ausnahme: zieldifferente Beschulung, siehe oben). Klassiker: Täuschungsversuche Täuschungsversuche (die – der Name deutet es an – noch nicht bis zu einer konkreten Täuschung gediehen sein müssen) führen in der Regel zu einer Bewertung mit 0 Punkten beziehungsweise der Note 6/"ungenügend". Für Abschlussprüfungen ist dies in den Prüfungsordnungen normiert (in Niedersachsen zum Beispiel § 21 der AVO-GOBAK für Sekundarstufe II-Abschlüsse, § 36 der AVO-Sek. I für Sekundarstufe I-Abschlüsse und § 16 BbS-VO für berufsbildende Schulen). Für "einfache" Prüfungen (Klassenarbeiten und so weiter), die also nicht Abschlussprüfungen sind, gilt das gleiche per "Erst-recht-Schluss" (argumentum a maiore ad minus). Quellenverzeichnis Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2019, 2 ME 812/18. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

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