Mobbing an der Schule: Wer ist bei Schutzmaßnahmen der richtige Adressat?
Fall des Monats
Mobbing an der Schule setzt Betroffene oft massiv unter Druck, sodass schnelles Handeln gefragt ist. Eine Schülerin fordert Schutz vor Übergriffen. Doch vor Gericht entscheidet nicht nur der Inhalt, sondern eine entscheidende Formalie: Wer ist überhaupt der richtige Adressat? Wenn Schülerinnen oder Schüler im Schulalltag Opfer von Mobbing oder Gewalt werden, ist schnelles Handeln erforderlich. Oftmals suchen Eltern den rechtlichen Weg, um Schutzmaßnahmen wie Kontaktverbote oder pädagogische Konsequenzen gegenüber beteiligten Lehrkräften oder Mitschülerinnen und Mitschülern zu erzwingen. In der juristischen Praxis stellt sich dabei jedoch eine entscheidende Hürde: Gegen wen muss sich der gerichtliche Eilantrag richten? Die Unterscheidung zwischen dem Schulträger, meist der Stadt, und dem Land als Dienstherr der Lehrkräfte ist für den Erfolg eines Verfahrens essenziell. Ein falscher Adressat kann dazu führen, dass selbst inhaltlich begründete Schutzersuchen allein aus formalen Gründen scheitern. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 24. Februar 2026 entschieden, dass Schutzmaßnahmen gegen Mobbing und körperliche Übergriffe im Schulbetrieb nicht gegen den Schulträger gerichtet werden können (AZ: 19 B 34/26, 19 E 17/26). Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, wies das Gericht die Beschwerde einer Schülerin zurück. Das Gericht stellte klar, dass eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht vorliegt, wenn ein anwaltlich vertretener Antragsteller trotz deutlicher Signale des Gerichts keine Korrektur des Antragsgegners vornimmt. Streit um Zuständigkeit bei Mobbing-Vorwürfen an Sekundarschule In dem Verfahren hatte eine Schülerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, dass Schutzmaßnahmen gegen Mobbing, körperliche Übergriffe und psychische Belastungen im Schulbetrieb getroffen werden. Außerdem sollte erreicht werden, dass zwei Mitarbeiterinnen einer Sekundarschule bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen pädagogischen oder betreuenden Kontakt mehr zu ihr haben. Die Antragstellerin richtete ihren Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Stadt Gelsenkirchen in ihrer Funktion als Schulträgerin. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Antrag in erster Instanz ab, da die Stadt für schulfachliche Angelegenheiten nicht die richtige Antragsgegnerin sei. Im Beschwerdeverfahren rügte die Schülerin unter anderem, das Gericht hätte sie deutlicher auf den notwendigen Wechsel des Antragsgegners hinweisen müssen. Innere Schulangelegenheiten liegen im Verantwortungsbereich des Landes Das Oberverwaltungsgericht folgte der Argumentation der Vorinstanz. In den Urteilsgründen hieß es, das Verwaltungsgericht habe bereits in der Eingangsverfügung darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit der Stadt als Schulträgerin zweifelhaft sei. Rechtlich müsse strikt zwischen äußeren Schulangelegenheiten, für die der Schulträger zuständig ist (z. B. Gebäude, Sachausstattung), und inneren Schulangelegenheiten unterschieden werden. Schutz- und Unterlassungsansprüche, die den pädagogischen Kernbereich und das Schulverhältnis betreffen, fallen in die Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Beteiligtenwechsel im laufenden Beschwerdeverfahren wurde als nicht sachdienlich abgelehnt, da dies den Rechtsstreit erheblich verzögert hätte. Was bedeutet das für Betroffene? Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität des Schulrechts bei Haftungs- und Schutzfragen. Für die Durchsetzung von Rechten im Schulalltag ist die korrekte Bestimmung des Antragsgegners entscheidend. Ansprüche, die auf das Verhalten von Lehrkräften oder die Gestaltung des Unterrichts abzielen, müssen gegen das jeweilige Bundesland gerichtet werden. Ein Irrtum in dieser Frage kann, wie der vorliegende Fall zeigt, auch bei dringenden Schutzbedarfen zum Prozessverlust führen, wenn Hinweise des Gerichts nicht unmittelbar zur Antragsänderung genutzt werden. Informationen: www.anwaltauskunft.de
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- Sekundarstufe I, Sekundarstufe II