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Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen

Fachartikel
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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Allgemeines Verwaltungsrecht für Schulen". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, behandelt dabei Verwaltungsakte im Schulbereich, deren Rechtmäßigkeit sowie Rechtswidrigkeit und rechtliche Mittel wie Widerspruch, Klage, Berufung, Revision und einstweiliger Rechtsschutz. Der vorliegende Beitrag setzt die systematische Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete fort, die mit dem Teil Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule begonnen hat. Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert; stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Verwaltungsrecht Als Allgemeines Verwaltungsrecht bezeichnet man alle Regelungen, die die Organisation der öffentlichen Verwaltung und den Ablauf des Verwaltungshandelns regeln. Grundlegende Normen sind dabei die Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) der Länder, welche das Verfahrensrecht für alle Behörden "vor die Klammer ziehen", ehe im zweiten Schritt das Besondere Verwaltungsrecht, also das inhaltliche ("materielle") Recht (zum Beispiel das Schulgesetz) ins Spiel kommt. Der Einfachheit halber verweisen die meisten Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze auf das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz oder enthalten vergleichbare Regelungen, so dass nachfolgend dieses in Bezug genommen wird. Zentraler Begriff des Allgemeinen Verwaltungsrechts ist der sogenannte Verwaltungsakt (VA, umgangssprachlich auch "Bescheid"), welchen § 35 Satz 1 des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes definiert als "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Nur, wenn das Verwaltungshandeln in Form eines Verwaltungsakts erfolgt, sind hiergegen die klassischen Rechtsmittel des Widerspruchs und der anschließenden Klage möglich (dazu sogleich). Die wichtigsten Verwaltungsakte im Schulbereich sind: Abschluss- und Versetzungszeugnis, (Ablehnung der) Aufnahme von Schülerinnen und Schüler, (Ablehnung der) Beurlaubung und Befreiung, Ordnungsmaßnahmen, (Nicht-) Zulassung zur Prüfung, Entlassung aus der Schule und Entscheidungen einer Inklusions-Förderkommission. Grundsätzlich keine Verwaltungs-, sondern nur sogenannte Realakte sind hingegen zum Beispiel Halbjahreszeugnisse (auch, wenn sie epochale Noten enthalten: Diese sind erst mit dem Schuljahresend-Zeugnis anfechtbar) und Erziehungsmittel (Ermahnungen, "Strafarbeiten", Nachsitzen et cetera). Damit ein Verwaltungsakt Wirkung entfaltet, muss er der oder dem Betroffenen bekanntgegeben werden, erst ab diesem Zeitpunkt und nur mit dem bekanntgegebenen Inhalt gilt er. Die Bekanntgabe kann, sofern es kein normiertes Schriftformerfordernis gibt (wie zum Beispiel bei Zeugnissen oder Ordnungsmaßnahmen), auch mündlich erfolgen, wobei zwecks Dokumentation und Nachvollziehbarkeit die Schriftform empfehlenswert ist. Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, spielt zunächst keine Rolle (!). Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt erwächst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in sogenannter Bestandskraft und ist dann nicht mehr angreifbar. Solange gegen einen Verwaltungsakt also keine Rechtsmittel eingelegt werden, ist er in der Welt und wirksam ("Wo kein Kläger, da kein Richter."). Wird er hingegen angegriffen, ist er umfassend auf formelle (also das Entstehungsverfahren betreffende) und materielle (also inhaltliche) Fehler zu überprüfen. Hinsichtlich formeller Fehler helfen dabei häufig Unbeachtlichkeitsnormen (zum Beispiel § 46 VwVfG, wonach Fehler unbeachtlich sind, wenn sie sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt haben) und bestehen Heilungsmöglichkeiten (zum Beispiel § 45 VwVfG, wonach unterbliebene oder mangelbehaftete Verfahrensschritte innerhalb des Rechtsmittelverfahrens nachge- oder wiederholt werden können). Rechtsmittel: Widerspruch, Klage/ Berufung/ Revision, einstweiliger Rechtsschutz Fühlt sich jemand durch einen Verwaltungsakt rechtswidrig behandelt, so ist in den meisten Bundesländern zunächst Widerspruch zu erheben. Das Widerspruchsverfahren (auch Vorverfahren) richtet sich nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerspruch ist danach binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§ 70 Abs. 1 VwGO), enthielt er keine Rechtsbehelfsbelehrung ist die Frist ein Jahr (§§ 70 Abs. 2, 58 VwGO). Im Widerspruchsverfahren werden Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts auf den Prüfstand gestellt, womit das Widerspruchsverfahren weiter geht als eine Klage, bei der vom Verwaltungsgericht (VG) nur noch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüft werden darf. Liegt ein Widerspruch vor, so muss die Schule zunächst eine sogenannte Abhilfeprüfung durchführen, bei welcher die Person oder das Gremium, die/das den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Entscheidung unter Berücksichtigung der Argumente aus dem Widerspruch nochmals überprüft. Ergibt die Abhilfeprüfung, dass die Entscheidung aus formalen oder inhaltlichen (materiellen) Gründen ganz oder teilweise falsch war, so wird der Verwaltungsakt von der Schule (!) ganz oder teilweise aufgehoben oder abgeändert ("abgeholfen"). Wird nicht oder nur teilweise abgeholfen, so wird (erst dann) die Akte zur Entscheidung an die Schulbehörde weitergeleitet, welche eine erneute Abhilfeprüfung durchführt und schließlich einen Widerspruchsbescheid erlässt. (Erst) Gegen den Widerspruchsbescheid kann sodann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe (Anfechtungs-) Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Klageverfahren (auch Hauptsacheverfahren) wird durch die Schulbehörde geführt, die involvierten Lehrkräfte müssen aber für Auskünfte beziehungsweise als Zeuginnen oder Zeugen bereitstehen. Die Bearbeitungszeiten von Klageverfahren sind lang, die erste Instanz kann durchaus zwei Jahre dauern. Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung zum Oberverwaltungsgericht (in einige Bundesländern heißt es Verwaltungsgerichtshof) und gegebenenfalls gegen die zweitinstanzliche Entscheidung Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, so ergeben sich ganz erhebliche Verfahrensdauern. Aus diesem Grund kommt dem sogenannten einstweiligen Rechtsschutz besondere Bedeutung zu. Hierbei können Betroffene beim Verwaltungsgericht beantragen, dass ein Verwaltungsakt bis zur späteren Entscheidung über das Klageverfahren nicht vollzogen werden darf (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder eine andere vorläufige Regelung (zum Beispiel vorläufige Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe) getroffen wird (§ 123 VwGO). In diesen Eilverfahren entscheiden die Gerichte schnell, bei Bedarf innerhalb weniger Tage. Widerspruch und Klage entfalten in der Regel eine sogenannte aufschiebende Wirkung, das heißt, der angegriffene Verwaltungsakt bleibt zwar wirksam, darf aber einstweilen nicht vollzogen werden (§ 80 VwGO). Diese Grundregel gilt, solange keine Ausnahme normiert ist. Im schulischen Bereich sind insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen unterschiedlichste Ausnahmeregelungen in den Landesschulgesetzen zu finden. Während etwa in Hamburg (bis auf den speziellen Fall des § 49 Abs. 9 Satz 3 HmbSG) die vorgenannte Grundregel gilt, differenziert beispielsweise Niedersachsen nach der Art der Ordnungsmaßnahme (§ 61 Abs. 4 NSchG). Entfaltet ein Rechtsmittel schon durch seine Erhebung aufschiebende Wirkung, besteht für die Schule die Möglichkeit, dies zu verhindern, indem die sogenannte sofortige Vollziehung angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dies ist zulässig, wenn die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt (zum Beispiel bei Gewaltvorfällen) und hierzu eine schriftliche Begründung erfolgt. Die sofortige Vollziehung kann zusammen mit der ursprünglichen Entscheidung oder jederzeit danach angeordnet werden. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

"Energie macht Schule": Nachhaltige Melange aus Grundlagenfragen und Zukunftsthemen zu Energie

Fachartikel / Video-Tutorial

Vor dem Hintergrund hochaktueller Themen wie Klimawandel und Energiewende porträtiert der Fachartikel das seit 2013 bestehende Lehr- und Lernportal "Energie macht Schule". Dabei geht er auf dessen Themen und Ziele ein und zeigt, wie aktuelle und bildungsplanrelevante Themen Eingang in den Unterricht finden können.

  • Physik / Astronomie / Technik / Sache & Technik / Elektrotechnik

Gamification, Game-Based Learning und Serious Games – ein Überblick über Spielansätze in…

Fachartikel
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Der Begriff Gamification wird häufig mit positiven Aspekten wie Motivation, Lernfreude oder Spaß in Verbindung gebracht, was der Wunschvorstellung vieler Lehrkräfte für ihren Unterricht entspricht. Doch was genau versteht man unter dem Begriff Gamification? Grundsätzlich lassen sich zwei Kernideen mit dem Themenfeld Gamification in Verbindung bringen. Einerseits geht es darum, dass Spiele und ihre spielerischen Elemente mehr und mehr in das gesellschaftliche Leben übertragen und institutionalisiert werden, bis hin zu der Annahme, dass Spielelemente sogar das alltägliche Leben beeinflussen würden, wie beispielsweise beim Sammeln von Bonuspunkten während des Lebensmitteleinkaufs. Anderer­­seits hat sich gezeigt, dass Spiele positive Gefühlszustände und andauernde Beteiligung ihrer Nutzerinnen und Nutzer erzeugen können, da sie ausdrücklich zur Unterhaltung entwickelt wurden. (Deterding et al., 2011; Staller & Koerner, 2021) Insbesondere der zweite Aspekt hat sich dabei als überzeugendes Argument für das steigende Interesse innerhalb des Bildungswesens erwiesen (Jahn et al., 2021; Toda et al., 2019). Aufgrund der Möglichkeit Lern­umge­bungen und -prozesse ansprechend und motivierend zu gestalten, um Lernende möglichst intensiv und andauernd am Lernprozess zu beteiligen , ist der Begriff Gamification in den Fokus vieler Forschender und Lehrender gerückt und wurde auf diversen Ebenen des Bildungs­systems, von der Vorschule bis hin zur Erwachsenenbildung, eingesetzt. (Swacha, 2021) Allerdings steigt gemeinsam mit der Beliebtheit des Begriffs auch die Fülle an Informationen und die damit zusammenhängende Forschungsdiskussion, welche es wiederum erschwert, eine genaue Definition von Gamification zu formulieren und den Terminus gleichermaßen von weiteren "Buzzwords" wie Game-Based Learning oder Serious Games abzugrenzen.

  • Fächerübergreifend / Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co.

Corona Pandemie: Quarantäne-Anordnung für Schülerinnen und Schüler

Fall des Monats

Der Umgang mit Corona an den Schulen unterliegt weiterhin dynamischen Änderungen. Diskutiert wird über die Maskenpflicht, Belüftung im Winter und vieles mehr. Aber auch die Möglichkeiten der Quarantäne-Anordnung bei Kontakt mit positiv Getesteten gehört dazu. Der konkrete Fall Eine minderjährige Schülerin saß im Unterricht in der Sitzreihe vor einer mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person. Dabei war sie einen Platz rechts vor der Erkrankten positioniert. Der Kreis erließ gegen die Schülerin eine 14-tägige Quarantäne. Dagegen wehrte sie sich. Die Entscheidung des Gerichts Anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. August 2021 (AZ: 1 B 106/21) und die Folgen. Demnach ist es zulässig, Beschulten eine Quarantäne aufzuerlegen, wenn eine Schülerin in der Nähe einer infizierten Mitschülerin saß. Die Behörden konnten auch eine 14-tägige Quarantäne anordnen. Diese musste auch nicht wegen negativer Tests verkürzt werden. Quarantäne wegen infizierter Mitschülerinnen oder Mitschüler? Das Gericht bewertete die Anordnung des Kreises als offensichtlich rechtmäßig. Das Interesse am Vollzug der Anordnung überwiege das Aussetzungsinteresse der betroffenen Schülerin. Dabei stützte sich das Gericht auf die vom mit besonderer Sachkunde ausgestatteten Robert-Koch-Institut aufgestellten Leitlinien zum Kontakt-Management. Es sah die für enge Kontaktpersonen in schwer zu überblickenden Kontaktsituationen wie zum Beispiel Schulklassen gelisteten Faktoren für die Einschätzung und Bewertung des Infektionsrisikos in diesem Fall erfüllt. Da die Antragstellerin zu den umliegenden Sitznachbarinnen und Sitznachbarn der infizierten Person zähle, konnte auch trotz einer guten Belüftungssituation und des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckungen die Quarantänemaßnahme angeordnete werden, entschied das Gericht schließlich. Hohe Infektiösität bei Schülerinnen und Schülern Dabei sei auch die altersbedingt erhöhte Infektiösität der erkrankten Mitschülerin (zwischen 11 und 15 Jahren) berücksichtigt worden. Das Gericht stellte zudem fest, dass ein negativer Corona-Test während der Quarantäne nicht geeignet ist, diese zu verkürzen. Die Inkubationszeit betrage bis zu 14 Tagen. Das dann notwendige Gesundheitsmonotoring könne daher nicht durch Testung ersetzt werden. Der schwerwiegende, aber zeitlich befristete Eingriff in die Grundrechte der Schülerin sei verhältnismäßig. Dem stünden die Folgen des Unterlassens erforderlicher Schutzmaßnahmen für Gesundheit und Leben der Allgemeinheit sowie der Schutz des öffentlichen Gesundheitssystems vor Überlastungen gegenüber.

  • Fächerübergreifend

Gaming ist lernen – ein Interview mit einem Game Design Experten

Fachartikel
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In diesem Interview verrät Csongor Baranyai, Professor und Studiengangsleiter für Game Design an der University of Europe for Applied Sciences, warum in Spielen unheimlich großes Potential für das (schulische) Lernen schlummert und vor welchen Herausforderungen der Game-based Learning Ansatz steht. Herr Baranyai, Sie postulieren "Gaming ist lernen". Welchen Mehrwert hat Gaming für das Lernen? Welche positiven Effekte sind nachgewiesen? Ich glaube das ist keine Diskussion von "besser" oder "schlechter", Spiele sind natürliche Lernumgebungen , Menschen eignen sich ihre Umwelt schon immer durch Spiele, spielerische Auseinandersetzung an. Diese Potentiale nicht zu nutzen scheint beinah fahrlässig. Games können insbesondere komplexe Zusammenhänge erfahrbar machen , sodass sich erworbene Kompetenzen langfristig verfestigen können. Was macht einen guten spielerischen Lernraum aus? Reden wir von der spielerischen Gestaltung der Lernumgebung an sich (und nicht von dem Einsatz einzelner Spiele), so ist es wichtig, das Spiel Spiel sein zu lassen und nicht durch externe Faktoren zu beeinflussen: Raum, um frei experimentieren zu können Raum, eigene Ziele zu finden Raum, Fehler machen zu können Da Spiele oft Kompetenzen unbewusst vermitteln, ist es in schulischen Umgebungen auch wichtig, das Erlernte zu reflektieren und mit zusätzlichen Inhalten zu kontextualisieren. Spiele können nicht alles gut, sie müssen in einen größeren didaktischen Gesamtzusammenhang verortet werden. Worauf muss man beim Design eines Lernspiels für schulische Settings besonders achten? Die zurzeit brennenden Fragen scheinen mir fast ausschließlich Fragen des Kontextes zu sein. Die Spiele sind (teilweise) schon da, wichtiger ist es, sie gut im schulischen Setting zu verorten. Technisch-organisatorisch : Die Spiele müssen so in den Schulalltag integriert werden, dass sie auf eine natürliche Weise gespielt werden können. Hier stößt man bereits auf einige Herausforderungen: Hardware, Software, Accounts, Lizenzen, Wartung, Internet, Personal, und so weiter. Inhaltlich-didaktisch : Um die Spiele gut in den Unterricht einzubinden, bedarf es Zusatzmaterial, das es oft nicht gibt. Lehrerinnen und Lehrer müssen zur Zeit diese zusätzliche Arbeit oft selbst leisten, das ist langfristig keine tragbare Lösung. Welchen Stellenwert nimmt das Storytelling ein? Spiele sind klassisch kein Storytelling-Medium. Sie können auch Geschichten vermitteln, aber eben anders. Rollenspiele zum Beispiel können viel dazu beitragen, andere Motivationen nachvollziehbar zu machen. Durch das eigene Erleben der Konflikte können Spiele ganz anders emotionalisieren als andere Medien. Gaming und Unterricht: Wie passt das zusammen? Sehr gut. Es ist wichtig, diese beiden Elemente nicht als Gegensätze zu betrachten. In der Grundschule scheint das (mit nicht-digitalen Spielen) oft sehr gut zu klappen. Insbesondere in den ersten Klassen wird noch sehr spielerisch gelernt. In den höheren Klassen spaltet sich das leider voneinander ab. Es fehlt die Zeit, dem spielerischen Experimentieren genügend Raum zu geben und Games werden als reiner Zeitvertreib angesehen, der im Unterricht nichts zu suchen hat. Natürlich eignen sich nicht alle Spiele dafür, in den Unterricht eingebunden zu werden. Übrigens auch nicht alle Bücher oder Filme. Oft würde ich mir eine entspanntere Haltung wünschen, bei der gute und spannende Spiele für das gesehen werden, was sie können und nicht schlechte Spiele für das, was sie alles falsch machen. Für welche Fächer eignet sich das Gaming besonders? Im Grunde genommen alle, ich sehe hier keine Gründe für Ausschlusskriterien. Oft scheinen die naturwissenschaftlichen Fächer durch ihre Regelbasiertheit und Systeme besser geeignet. Aber es gibt auch genügend gute Beispiele, wie Spiele auch in geisteswissenschaftlichen Fächern erfolgreich eingesetzt werden. Bildschirmbasierte Spiele sind für den Sportunterricht vielleicht nicht ganz so gut geeignet. Aber da digitale Spiele eh dabei sind den Bildschirm zu verlassen, wird es sicherlich auch da Möglichkeiten geben. Der Sportunterricht ist von jeher sehr spielerisch gestaltet. Welche Ausstattung wird gebraucht, um Gaming in der Schule möglich zu machen? Es ist sehr schwer, das so allgemein zu beantworten, weil hier sehr spezifische Lösungen für die jeweilige Situationen vor Ort geschaffen werden müssen. Oft geht es gar nicht um rein technische Fragen, sondern um eine alltagstaugliche Infrastruktur. In gewisser Weise scheint die technische Frage auch eine Frage des Personals. Gibt es beispielsweise Expertinnen und Experten vor Ort, die digitale Lernräume schaffen können, die Lehrkräfte gerne nutzen wollen. Müssen interessierte/ausführende Lehrkräfte besondere Vorkenntnisse mitbringen? In der optimalen Welt nicht. Dort verfügen die Lehrkräfte bereits durch ihr Studium und ihre Ausbildung über die Kompetenzen, Spiele organisch in ihren Unterricht einzubinden. Aber hiervon sind wir noch weit entfernt. Zurzeit scheinen mir einige Vorkenntnisse/Vorbedingungen nötig: Interesse am Medium Glauben an die didaktischen Potentiale Verständnis des Mediums Bereitschaft, sich selber mit den technologischen Herausforderungen auseinanderzusetzen (und Mehrarbeit zu investieren) Bereitschaft, sich selber mit den didaktischen Herausforderungen auseinanderzusetzten (und Mehrarbeit zu investieren) Insbesondere die letzten zwei Punkte sind natürlich zurzeit noch größere Hürden. Wie kann man Skeptikerinnen und Skeptiker von der Sinnhaftigkeit des Gamings in der Schule überzeugen? Gerne möchte ich hier auf den Anfang zurückverweisen: Spiele sind natürliche Lernmedien. Diese Potentiale nicht zu nutzen scheint verschwenderisch. Spiele sind ein wunderbares Medium und mit vielfältigen Möglichkeiten – weit mehr, als oft normalerweise gesehen wird. Shooter und süchtig machende Free2Play-Games sind im Gesamtspektrum nur eine Randerscheinung. Ganz im Gegenteil, Spiele können sehr viel mehr: unter anderem naturwissenschaftliche und geschichtliche Zusammenhänge erlebbar machen, soziale Kompetenzen und Teamgeist fördern, für andere Positionen sensibilisieren, und vieles mehr!

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Verfassungs- und grund­rechtliches Fundament von Schule

Fachartikel
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Dieser Fachartikel befasst sich mit dem verfassungsrechtlichen Fundament von Schule und der Bedeutung von Grundrechten für den Schulalltag. Nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Eltern finden hier wissenswerte Informationen zur Verankerung der Institution "Schule" in das Rechtssystem. Verfassungsrechtliche Grundlagen In der Geltungshierarchie von Rechtsnormen geht das Grundgesetz (GG) allen anderen Regelungen vor (Artikel 20 Absatz 3, Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 31 GG). Es setzt den rechtlichen Rahmen für alles staatliche Handeln und enthält mit den Grundrechten (Artikel 1-19 GG) zugleich fundamentale "Abwehrrechte der Bürger/innen gegen den Staat", also Freiheitsgarantien. Öffentliche Schulen als Behörden und damit Teil des Staates erhalten aus dem Grundgesetz heraus sowohl eine institutionelle Bestandsgarantie als auch verschiedene Grenzen für ihre Arbeit: Artikel 7 Absatz 1 GG ("Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.") legt nicht nur explizit fest, dass es Kultusministerien und Landesschulbehörden mit Befugnissen gegenüber den Schulen gibt, sondern besagt zugleich implizit, dass es Schulen überhaupt geben muss. Gleichzeitig wird in Absatz 4 das Recht auf Errichtung von Privatschulen verfassungsrechtlich verankert. Teilweise wird in den Landesverfassungen das Thema Schule ebenfalls erwähnt (so zum Beispiel in Artikel 3 der Niedersächsischen Verfassung). Elterliche Kehrseite der schulischen Medaille ist Artikel 6 Absatz 2 GG ("Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."), der zwar den Eltern oder Erziehungsberechtigten zunächst ein Prä in Erziehungsangelegenheiten gibt, allerdings über Satz 2 und eine abwägende Rechtsprechung so auszulegen ist, dass Schule und Elternhaus gleichberechtigte Partner in der Kindeserziehung sind (vergleiche: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1977, Az. 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75, sog. "Sexualkundeunterrichts-Entscheidung"). Grundrechte im schulischen Kontext Wie alle anderen Behörden auch, müssen Schulen die Grundrechte ihrer "Kundschaft" beachten und dürfen diese nur aufgrund von Rechtsnormen maßvoll ("verhältnismäßig") einschränken. Entgegen weit verbreiteter Meinung ist es also nicht so, dass Schulen aufgrund der Schulpflicht automatisch in der Vorhand sind und die Rechte der Schülerinnen und Schüler zurücktreten müssen; vielmehr gelten die Grundrechte auch während des Schulbesuchs und jegliche Pflicht oder Beschränkung, die die Schule auferlegt, bedarf ihrerseits einer Rechtsgrundlage, die den damit verbundenen Grundrechtseingriff zulässt. Konkret ist es am häufigsten die sogenannte "allgemeine Handlungsfreiheit" aus Artikel 2 Absatz 1 GG, die etwa in Gestalt von gesetzlicher Schulpflicht, verhaltensleitenden Regeln in einer Schulordnung oder Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt werden kann. Möglichkeiten der Einschränkung von Grundrechten Verfassungsrechtlicher Schlüssel für entsprechende Grundrechtseinschränkungen sind Öffnungsklauseln, die das Grundgesetz selbst vorsieht. So heißt es in Artikel 2 Absatz 1 GG etwa: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Da unter die "verfassungsmäßige Ordnung" alles Recht zu fassen ist, das formal korrekt entstand (also zum Beispiel durch ein parlamentarisch beschlossenes Gesetz oder eine von der Gesamtkonferenz beschlossene Schulordnung), muss für eine zulässige Grundrecht-Einschränkung zusätzlich nur noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Dieser besagt, dass eine Einschränkung zulässig ist, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt und für die Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Beispielsweise eine vorübergehende Suspendierung einer Schülerin oder eines Schülers nach einem Gewalt-Vorfall kann also eine rechtmäßige schulische Reaktion (etwa gemäß § 61 Niedersächisches Schulgesetz beziehungsweise § 49 HmbSG) sein, um den Schul- oder Klassenfrieden wiederherzustellen und dem Schutz des Tatopfers zu genügen, denn sie schränkt die Missetäterinnen und Missetäter zwar in ihrer Handlungsfreiheit ein, verfolgt aber einen legitimen Zweck und ist geeignet, diesen zu erreichen. Bei schweren Störungen des Schulfriedens, wie Gewaltvorfälle es in aller Regel sind, ist eine vorübergehende Suspendierung regelmäßig auch erforderlich, um schnell deeskalieren zu können, und auch inhaltlich angemessen. Höhere Hürden für die Einschränkung von Grundrechten der Schülerinnen und Schüler gibt es bei den sogenannten schrankenlosen Grundrechten, denen also verfassungsimmanente Einschränkungen wie das "...soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung ... verstößt." aus Artikel 2 Absatz 1 GG fehlen. Dies wären beispielsweise Artikel 3 GG – der Gleichheitssatz ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."), der Diskriminierungen und grundlose (!) Ungleichbehandlungen aller Art verbietet – oder Artikel 4 GG: die Religionsfreiheit. Letztere führt immer wieder zu rechtlich und pädagogisch herausfordernden Konstellationen, so etwa im Bereich des koedukativen Schwimmunterrichts ("Burkini-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.9.2013, Az. 6 C 25.12), des Tragens religiöser Symbole durch Lehrkräfte ("Kopftuch-Entscheidungen", zum Beispiel Bundesverfassungsgericht von 27.1.2015, Az. 1 BvR 471/10), der Einrichtung von Gebetsräumen in Schulen (Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.2011, Az. 6 C 20.10) oder elterlichem Aufbegehren gegen Unterrichtsinhalte ("Krabat-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.9.2013, Az. 6 C 12.12). Liegt ein schrankenloses Grundrecht wie die Religionsfreiheit vor, so geht dieses stets so weit, bis es auf eine andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition trifft. An diesem Punkt ist durch Abwägung und einen möglichst schonenden Interessenausgleich ("praktische Konkordanz") eine Beschränkung möglich. Für die Religionsfreiheit kann das zum Beispiel die negative Religionsfreiheit (also das Recht, an nichts zu glauben und im schulischen Kontext mit nichts Religiösem behelligt zu werden) einer atheistischen Schülerin oder eines atheistischen Schülers oder auch der aus Artikel 6 und 7 GG abgeleitete staatliche Auftrag zur Sicherstellung von schulischer Bildung sein. Quellenverzeichnis Bundesverfassungsgericht vom 21.12.1977, 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75. Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.2011, 6 C 20.10. Bundesverwaltungsgericht vom 11.9.2013, 6 C 12.12 und 6 C 25.12. Bundesverfassungsgericht von 27.1.2015, 1 BvR 471/10). Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Internationaler Jugendwettbewerb "jugend creativ": Kunst und Kreativität Hand in Hand

Fachartikel

Vor dem Hintergrund der Kreativitätsförderung porträtiert der Fachartikel "jugend creativ", den größten Jugendwettbewerb seiner Art weltweit. Dabei geht er auf dessen Ziele und Möglichkeiten der Einbindung in den Unterricht ein und regt zum Mitmachen an.

  • Kunst / Kultur / Ich und meine Welt / Fächerübergreifend

So meistern Schulen die Herausforderungen des digitalen Klassenzimmers

Fachartikel

Kindgerecht, belastbar und mit ausreichend Leistung: Notebooks für den digitalen Unterricht müssen für alle Eventualitäten gerüstet sein. Deshalb hat ASUS ein umfangreiches Education-Portfolio entwickelt, das auf die verschiedenen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie Bildungseinrichtungen zugeschnitten ist. Zudem arbeitet ASUS seit 2021 mit der Gesellschaft für digitale Bildung (GfdB) zusammen, die bereits über 4600 Institutionen auf ihrem Weg zum digitalen Unterricht unterstützt hat. Bei der Auswahl des passenden Geräts sind weniger die technischen Details als vielmehr die pädagogischen Anforderungen entscheidend: so sieht etwa in der Grund- und Hauptschule der Einsatz von IT im Unterricht völlig anders aus als in der Oberstufe eines Gymnasiums.

  • Fächerübergreifend

Sprachbarrieren im Unterricht – und wie sie beseitigt werden können

Fachartikel
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Dieser Fachartikel schärft den Blick von Lehrkräften auf sprachliche "Barrieren" für Lernende in ihrem Fachunterricht und zeigt einige praxiserprobte Möglichkeiten auf, mit denen sich Verständnisschwierigkeiten auf sprachlicher Ebene beseitigen lassen. Auf die Sprache kommt es an – auch in "nicht-sprachlichen" Fächern! Ich unterrichte bereits viele Jahre an einer kaufmännischen Schule. Eine Welt, die nur aus Zahlen besteht – könnten Außenstehende zunächst denken. Viele neue Schülerinnen und Schüler staunten nicht schlecht, als die Personalchefin eines Ausbildungsbetriebs im Rahmen eines Bewerbungstrainings einmal sagte, dass Deutsch in ihren Augen das wichtigste Schulfach sei. Sprache "stecke halt überall drin", so ihre einleuchtende Begründung – ob beim Formulieren eines Geschäftsbriefs , beim Lesen einer Bedienungsanleitung, beim Auswerten einer Wirtschaftsstatistik, bei der Erklärung eines komplizierten Rechenwegs oder bei der Beschreibung eines chemischen Experiments. Diese Sichtweise ist nachvollziehbar. Demnach steht und fällt schulischer Erfolg mit der Sprachbeherrschung – auch in nicht-sprachlichen Fächern. Beispiele für Sprachbarrieren im Unterricht Viele Kolleginnen und Kollegen aus unterschiedlichen Fachrichtungen teilen meine Erfahrung, dass Schülerinnen und Schüler sprachliche Probleme im Unterricht oft nicht thematisieren – ob aus Scham, Bequemlichkeit oder Desinteresse. Uns Lehrkräften ist dadurch häufig nicht bewusst, dass unser Unterricht die vor uns sitzenden Kinder und Jugendlichen sprachlich überfordert. "Sprachbarrieren" werden besonders oft beim Umgang mit Texten deutlich. Auf der Ebene der Aussprache von Wörtern sind sie sofort erkennbar – beispielsweise wenn ein Schüler das Wort gestrig als "geschtrig" vorliest. Verständnisschwierigkeiten in den Bereichen Wortschatz und Wortbedeutung sind allerdings nicht auf Anhieb offenkundig, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht direkt um eine Klärung bitten. Was ist ein Überhangmandat? Was bedeutet das Wort ambitioniert? – Fachsprache und Fremdwörter haben es aus der Sicht der Lernenden oft "in sich". Dies gilt auch für Abkürzungen – wie zum Beispiel BIP für Bruttoinlandsprodukt. Altmodische und in der Jugendsprache eher selten verwendete Redewendungen – beispielsweise "etwas geht zur Neige" – kommen als Hürden hinzu, gerade für Schülerinnen und Schüler mit einer anderen Muttersprache als Deutsch. Zudem können sprachliche Mittel wie Metaphorik, Ironie oder Umschreibungen verwirrend wirken, wenn ihre Intention nicht erkannt wird. Wenn Schülerinnen und Schüler bei Klassenarbeiten oder Klausuren abwegige Ergebnisse liefern, könnte die Ursache nicht in einer mangelnden Vorbereitung liegen, sondern schlichtweg daran, dass die Aufgabenstellung nicht korrekt verstanden wurde. Vielleicht hat eine Schülerin ein Phänomen bloß beschrieben, obwohl in der Arbeitsanweisung eine Erläuterung der Zusammenhänge gefordert war. In diesem Fall wird die Aufgabenbearbeitung natürlich nicht den Anforderungen gerecht. Auch ein komplizierter, verschachtelter Satzbau kann für viele Schülerinnen und Schüler zur Sprachbarriere werden. Manche verlieren durch eingeschobene Nebensätze den Überblick. Verständnisschwierigkeiten entstehen auch durch die Verbstellung in Haupt- und Nebensätzen, trennbare Verben und den Einsatz vieler Hilfs- und Modalverben. Kommen etliche und möglicherweise auch noch unbekannte Satzzeichen – wie der von mir sehr oft verwendete Gedankenstrich – hinzu, ist für viele Lernende die Verwirrung perfekt. Neben dem Bereich des Lesens und Verstehens von vorgegebenen Texten tauchen sprachliche Hürden vor allem beim eigenständigen Formulieren auf – insbesondere in schriftlicher Form. Hier reichen die Sprachbarrieren vom mangelnden aktiven Wortschatz, mit der Folge, dass das Ausdrucksvermögen sehr begrenzt ist, über Schwierigkeiten bei der Anwendung grammatischer Regeln bis hin zu Problemen beim Satzbau, die sich häufig auch auf die Zeichensetzung auswirken. Maßnahmen, die (einige) Sprachbarrieren beseitigen können Der Abbau von "Sprachbarrieren" in Ihrem Fachunterricht setzt erstens ein Problembewusstsein bei Ihnen als Lehrkraft und zweitens Ihre Bereitschaft zum Handeln voraus. Thematisieren Sie zunächst den Stellenwert von Sprache in Ihrem Fach, sensibilisieren Sie Ihre Schülerinnen und Schüler und schaffen Sie eine Kultur der Offenheit, die es allen Lernenden ermöglicht, angstfrei über sprachliche Hürden zu sprechen. Auf dieser Grundlage können Sie dann gezielt einige der im Folgenden vorgestellten praktischen Maßnahmen anwenden, um Sprachbarrieren aktiv abzubauen. Bedenken Sie dabei bitte, dass es sich nicht um "Allheilmittel" handelt und dass die Früchte Ihrer Arbeit viel Zeit benötigen, um zu reifen. Die Beseitigung sprachlicher Hürden erfordert bei allen Beteiligten eine Menge Geduld. Die Fünf-Schritt-Lesemethode gilt im Umgang mit Texten als bewährtes Konzept. Dabei lesen die Schülerinnen und Schüler einen Text mehrmals, klären unbekannte Begriffe, markieren wichtige Textstellen, notieren Schlüsselwörter und formulieren Überschriften für einzelne Textabschnitte. In diesem Prozess wenden die Lernenden verschiedene Lesemethoden an – sowohl "überfliegendes" Lesen als auch intensives, "untersuchendes" Lesen. In reifen, leistungsstarken Lerngruppen beherrschen die Schülerinnen und Schüler die Fünf-Schritt-Lesemethode nach einer gewissen Zeit professionell. Meiner Erfahrung nach benötigen problematische, lernschwache Klassen allerdings bei der Bekämpfung von Sprachbarrieren Verfahren, die kleinschrittiger sind und mehr "Input" erfordern. In solchen Lerngruppen kann es durchaus sinnvoll sein, als Lehrkraft Texte zunächst selbst "interpretatorisch" vorzulesen – mit passenden Pausen, Betonungen und eventuell auch erläuternden Einschüben. Wer als junges Kind Eltern hatte, die sich die Zeit nahmen, um in dieser Form Bücher vorzulesen, kennt und schätzt diese Vortragsweise, die eine Grundlage für das Entwickeln von Textverständnis bildet. Allerdings gehört es leider zur gesellschaftlichen Realität, dass Kindern in vielen Haushalten nichts vorgelesen wird. Daher sollte diese fehlende Erfahrung in der Schule kompensiert werden. Gemeinsames Lesen im Plenum , bei dem sich die Schülerinnen und Schüler abwechseln, weist dagegen den Lernenden eine aktivere Rolle zu. Gleichzeitig ist ein einheitliches Lesetempo gewährleistet. Der Vortrag kann jederzeit zur Klärung von Fragen angehalten werden, deren Beantwortung der ganzen Klasse zugutekommt. Lesen im Team – zum Beispiel im Rahmen einer Partnerarbeit – bietet die Möglichkeit eines intensiven Austauschs über den Text. Schüchterne Kinder und Jugendliche sind dabei weniger gehemmt als im Plenum. Die Schülerinnen und Schüler können ihr Vorwissen zusammentragen, Fragen formulieren und gemeinsam klären. Sehr hilfreich ist in diesem Zusammenhang die Methode des " lauten Denkens ", bei der spontan ausgesprochen wird, was einem während des Lesens "in den Kopf kommt". Bei einer Vielzahl von Fragen beziehungsweise bei sehr begrenzter Zeit ist eine direkte Klärung durch die Lehrkraft als zeitökonomische Variante vertretbar. Ansonsten sollte allerdings trotz des höheren Zeitbedarfs eine Recherche-Kultur gepflegt werden, bei der die Lernenden selbst oder im Team Antworten finden, indem sie Wörterbücher, Lexika oder das Internet nutzen. Auch die wichtige Fähigkeit, die Bedeutung unklarer Begriffe durch den Kontext zu erschließen, muss im Unterricht trainiert werden. Die Schülerinnen und Schüler achten dabei auf Schlüsselwörter und nutzen Visualisierungstechniken wie Skizzen oder Mindmaps . Zudem sollten sie dazu befähigt werden, Texte durch sinnvolle Markierungen, Randnotizen und Symbole so systematisch zu bearbeiten, dass die inhaltliche Struktur transparent wird. Es ergibt Sinn, lange vor der ersten Klassenarbeit oder Klausur die Operatoren in fachspezifischen Aufgabenstellungen zu thematisieren und einzuüben . Nur wenn Klarheit darüber besteht, was mit bestimmten Verben wie beschreiben , darstellen oder erläutern gemeint ist, können die Schülerinnen und Schüler die Arbeitsanweisungen korrekt befolgen. Außerdem gilt es, (nicht nur im Fach Deutsch) das schriftliche Ausdrucksvermögen der Lernenden zu trainieren . Dies setzt voraus, dass Sie als Lehrkraft bei der Besprechung von Schreibaufträgen nicht nur auf inhaltliche, sondern auch auf sprachliche Aspekte achten und sich Zeit nehmen, diese mit der Lerngruppe zu thematisieren. Neben elementaren Kriterien wie Grammatik und Satzbau sollten Sie auch auf einen angemessenen Sprachstil Wert legen. Dazu zählen unter anderem passende Satzanfänge, sinnvolle Überleitungen und die Vermeidung von Wortwiederholungen durch Synonyme. Fazit Machen Sie sich typische Sprachbarrieren in den Fächern, die Sie unterrichten, bewusst und nehmen Sie diese Problematik ernst. Sensibilisieren Sie dann ihre Lerngruppe und schaffen Sie eine Kultur der Offenheit, die Raum bietet, über sprachliche Hürden zu reden. Setzen Sie schließlich passende Problemlösungsstrategien in Ihrem Unterricht ein und bleiben Sie dabei geduldig und hartnäckig, da kurzfristige Erfolge selten zu erwarten sind. Weitere Tipps finden Sie im Artikel Sprachsensibilität im Unterricht – Methoden in der Praxis .

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Sicher und sichtbar unterwegs mit den Angeboten der ADAC Stiftung

Fachartikel

Auf verkehrshelden.com werden verschiedenste Lern- und Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt. Das Ziel: Eltern und Lehrkräfte bestmöglich dabei zu unterstützen, ihre Schützlinge fit für die sichere Teilnahme am Straßenverkehr zu machen.

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Online-Unterricht: mit ClickMeeting ins virtuelle Klassenzimmer starten

Fachartikel / Video-Tutorial

Gekommen, um zu bleiben: Hybride Unterrichtsmodelle mit Fern- und Distanzunterricht werden im schulischen Alltag künftig eine stärkere Rolle spielen. Lesen Sie hier, welche Vorteile dabei die passende Technologie-Plattform bieten kann. Hybrider Unterricht rückt künftig in den Fokus Das Klassenzimmer ist aufgrund der Erfahrungen aus der Corona-Pandemie ein Stück weit virtuell geworden. Während anfangs oft "Notlösungen" mit jeweils verfügbaren Videokonferenz-Systemen zum Einsatz kamen, geht es für Lehrkräfte und Schulen langfristig darum, die geeignete Grundlage für hybride Unterrichtsmodelle und einen ebenso effizienten wie sicheren Fernunterricht zu schaffen. Optimale Wissensvermittlung im Distanzunterricht Die europäische Webinar- und Videokonferenzlösung ClickMeeting ist darauf ausgerichtet, Wissen optimal zu teilen. Dabei liegt der Fokus nicht darauf, Präsenzunterricht 1:1 ins virtuelle Klassenzimmer zu übertragen. Ganz im Gegenteil: Eine moderne Webinar-Plattform bietet Möglichkeiten, die die Vermittlung von Wissen zusätzlich unterstützen, das Medium optimal ausnutzen und für Begeisterung auf Seiten der Lehrenden und Lernenden sorgen können. ClickMeeting stellt unter anderem folgende Funktionen und Werkzeuge für den Online-Unterricht zur Verfügung: Umfassende Möglichkeiten für die anschauliche Präsentation Bildschirmfreigabe (Screen Sharing), optional auch für Schülerinnen und Schüler, etwa zur Hausaufgabenkontrolle Whiteboard für jederzeitige Notizen und Zeichnungen Umfragen , beispielsweise zur Evaluation der Lehre Chatbox für Fragen der Schülerinnen und Schüler Direktes Einbinden von YouTube-Videos Breakout-Raum-Funktion für das Aufteilen einer Online-Sitzung in einzelne Unterräume (zum Beispiel bei Gruppenarbeit)

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Rechtliche Aspekte von Notengebung und Leistungsbewertung in der Schule

Fachartikel
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Dieser Fachartikel greift das Thema Notengebung aus der schulrechtlichen Perspektive auf. Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert sowohl den rechtlichen Rahmen von Notengebungen und Leistungsbeurteilung als auch deren rechtliche Angreifbarkeit. Dabei geht er auch auf Besonderheiten und "Klassiker" wie Täuschungsversuche ein. Notengebung stellt fraglos aus der Perspektive von Schülerinnen und Schülern das zentrale Thema rund um den Schulbesuch dar. Aus der schulrechtlichen Perspektive ist die Notengebung das neben Ordnungsmaßnahmen wohl wichtigste Streit- und Rechtsmittel-Thema. Dennoch ist der rechtliche Rahmen zur Notengebung erstaunlich schwach ausgeprägt, da sich Rechtsetzung und -sprechung so weit wie möglich auf den Standpunkt zurückziehen, Pädagogik und inhaltliche Fachthemen denjenigen zu überlassen, die sich damit am besten auskennen, nämlich den Lehrkräften. Gänzlich rechtsfrei ist der Raum der Notengebung aber natürlich auch nicht, sodass im nachfolgenden Beitrag ein Überblick über die rechtlichen Aspekte der Notengebung gegeben wird. Rechtliche Angreifbarkeit von Schulnoten und Nicht-Versetzungsentscheidungen Dass Schulnoten überhaupt einer rechtlichen Nachprüfbarkeit im Rahmen eines Widerspruchs- und/oder Klageverfahrens unterliegen, ist entgegen weit verbreiteter Auffassung keine Selbstverständlichkeit, sondern eine rechtliche Errungenschaft jüngerer Zeit. Erst seit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (Aktenzeichen 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83) ist die Möglichkeit eröffnet, sich gegen (vermeintlich) falsche Benotungen zur Wehr zu setzen. Die genannten Entscheidungen betrafen allerdings – wie häufig im schulischen Kontext – das Hochschulrecht, also die Bewertung von Leistungen während des Studiums. Mit den teilweise als "kopernikanische Wende des Prüfungsrechts" bezeichneten Entscheidungen war aber das Tor für Benotungen auf allen Ebenen eröffnet, sodass die Fachgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte) den Ball von da an auch für das Schulrecht aufnahmen. Wie bei jedem Rechtsmittel gegen eine staatliche Maßnahme ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der Maßnahme um einen sogenannten Verwaltungsakt (definiert in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise VwVfG) handelt, gegen den die klassischen Rechtsmittel stets eröffnet sind, oder (wie etwa bei Erziehungsmitteln) nur um einen sogenannten Realakt, der die Erheblichkeitsschwelle, die eine rechtliche Angreifbarkeit erfordert, häufig nicht erreicht. Im schulischen Kontext sind die Zeugnisse am Ende eines Schuljahres Verwaltungsakte, können also mit Widerspruch (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland nicht abgeschafft ist) und anschließender (beziehungsweise in den Ländern ohne Widerspruchsverfahren originärer) Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Im Rahmen dieses Angriffs, der sich regelmäßig gegen eine Nicht-Versetzung oder einen verwehrten Abschluss wenden und häufig zugleich mit einem Verfahren des sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes (auch Eilrechtsschutz genannt) kombiniert sein wird, ist es dann möglich, sich inhaltlich mit einzelnen Noten auseinanderzusetzen, die (vermeintlich) zu schlecht ausgestellt wurden und somit einen Beitrag zur Nicht-Versetzung oder zum verfehlten Abschluss geleistet haben. Die Auseinandersetzung muss dabei durch die Widersprechende beziehungsweise den Widersprechenden oder die Klägerin beziehungsweise den Kläger inhaltlich sehr fundiert (juristisch sagt man "substantiiert") erfolgen, das heißt, es muss detailliert vorgetragen werden, welche Teilnoten aus welchem Grund falsch sein sollen, was dann zur falschen Zeugnisnote geführt haben soll. Nicht mit Widerspruch und/oder Klage angreifbar sind Halbjahreszeugnisse, da diese in der Regel nicht die rechtliche Qualität eines Verwaltungsakts (siehe oben) erreichen. Die 5 auf dem Halbjahreszeugnis muss daher einstweilen hingenommen werden und kann erst am Ende des Schuljahres angegriffen werden, wenn sie entweder als epochale Note unmittelbar oder als Teil der Ganzjahresnote in die Zeugnisnote am Ende des Schuljahres eingeflossen ist. Ausnahmen von diesem Prinzip bieten allerdings Einzel-Noten und Halbjahres-Zeugnisse, die für eine Bewerbung von ausschlaggebender Bedeutung sind, da diese von so großer Bedeutung für den weiteren beruflichen Weg sind, dass sie ausnahmsweise als Verwaltungsakte (siehe oben) anzusehen sind. Die Zeugnisse am Ende des Schuljahres sind ab Übergabe einen Monat lang angreifbar, sofern sie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, wie dies in einigen Bundesländern der Fall ist. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wie dies etwa in Niedersachsen gehandhabt wird, beträgt die Frist sogar ein Jahr, § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtlicher Rahmen von Benotungen Offen ist bis hierhin allerdings die entscheidende Frage, nach welchen rechtlichen Rahmenbedingungen denn nun Noten zu geben sind, was die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht denn inhaltlich eigentlich überprüft. Hier gerät man sogleich in die Untiefen des Kultus-Föderalismus, da Schulrecht Ländersache ist und die 16 Bundesländer unterschiedliche Landesschulgesetze und sonstige schulrechtliche Regelungen haben, die mal mehr, mal weniger voneinander abweichen. Da eine Betrachtung aller 16 Rechtssysteme den Rahmen des vorliegenden Beitrag sprengen würde, orientiert sich die nachfolgende Darstellung beispielhaft an der niedersächsischen Rechtslage, wobei die getroffenen Aussagen überwiegend verallgemeinerungsfähig sind. Die Notenskalen (1 bis 6 beziehungsweise 0 bis 15 KMK-Punkte) sind allerorts identisch, ungeregelt bleibt aber regelmäßig die Frage, wann eine Leistung zum Beispiel noch eine 2 oder schon eine 1 ist. Dies abstrakt festzulegen, würde der Vielzahl an Schulfächern und Schulformen/Abschlüssen nicht gerecht. Die konkrete Zuordnung obliegt mithin der fachlichen und pädagogischen Einschätzung der jeweiligen Lehrkräfte, die sich wiederum an den schulischen Curricula und Erwartungshorizonten der Zentralprüfungen orientieren. Gleichwohl hat die Rechtsprechung einige Orientierungspunkte festgelegt, die zu kennen und zu beherzigen ratsam ist: Grundlegend sind dabei stets die Notenklarheit, Notenwahrheit und Notentransparenz zu berücksichtigen (3 Termini, die häufige Parallelen in anderen Rechtsgebieten finden, zum Beispiel im öffentlichen Finanz-/Haushaltsrecht). Die Schülerinnen und Schüler müssen also wissen, wieso sie wo stehen, wobei dies nicht nur aufgrund der Vorgaben der Rechtsprechung sinnvoll ist, sondern auch zur Vermeidung von typischerweise konfliktträchtigen Überraschungsentscheidungen. Weiterhin darf eine Note nicht allein als rechnerische Gesamtnote bestimmt werden, da auch Erfolgsperspektiven für das kommende Schuljahr berücksichtigt werden müssen. Die rechnerische 4,4 muss also nicht stets zur Zeugnisnote 4 führen und die 4,6 nicht stets zu einer 5. Abweichungen (insbesondere zum Negativen) müssen "nur" begründbar sein. Einfließen dürfen in die mündlichen und schriftlichen Teilnoten auch Notentendenzen, besondere oder fehlende Leistungsbereitschaft, fachspezifisches Grundwissen et cetera (für Niedersachsen ständige Rechtsprechung, zum Beispiel OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2019, Aktenzeichen 2 ME 812/18). Empfehlenswert ist eine möglichst engmaschige Dokumentation von (mündlichen) Leistungsständen, da dies erfahrungsgemäß die Verteidigung gegen Widersprüche und Klageverfahren deutlich erleichtert. Die in der Vergangenheit häufiger anzutreffende Einstellung, eine Notiz alle paar Wochen genüge, ist im Lichte dessen dankenswerterweise im Aussterben begriffen. Besonderheiten Abweichungen in der Benotung sind in verschiedenen Konstellationen denkbar, so etwa bei der sogenannten zieldifferenten Beschulung, bei welcher innerhalb einer Lerngruppe Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Abschlüsse anstreben (siehe zum Beispiel § 4 Absatz 2 Satz 2 Nds. Schulgesetz i.V.m. § 1a Nr. 6 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen, WeSchVO). Ebenfalls rechtlich zulässig sind sogenannte Nachteilsausgleiche, bei welchen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ("Integrativkinder") Hilfsmittel oder zeitliche Aufschläge zur Verfügung gestellt werden, um unter vergleichbaren subjektiven Voraussetzungen eine Klassenarbeit oder sonstige Prüfung absolvieren zu können. Rechtlich unzulässig ist hingegen grundsätzlich der sogenannte Notenschutz, sofern hierfür nicht eine explizite Norm eine Ausnahme zulässt. Mithin ist es nicht erlaubt, Teilleistungen unberücksichtigt zu lassen oder unterschiedliche Anforderungsniveaus für die Schülerinnen und Schüler zu nutzen (Ausnahme: zieldifferente Beschulung, siehe oben). Klassiker: Täuschungsversuche Täuschungsversuche (die – der Name deutet es an – noch nicht bis zu einer konkreten Täuschung gediehen sein müssen) führen in der Regel zu einer Bewertung mit 0 Punkten beziehungsweise der Note 6/"ungenügend". Für Abschlussprüfungen ist dies in den Prüfungsordnungen normiert (in Niedersachsen zum Beispiel § 21 der AVO-GOBAK für Sekundarstufe II-Abschlüsse, § 36 der AVO-Sek. I für Sekundarstufe I-Abschlüsse und § 16 BbS-VO für berufsbildende Schulen). Für "einfache" Prüfungen (Klassenarbeiten und so weiter), die also nicht Abschlussprüfungen sind, gilt das gleiche per "Erst-recht-Schluss" (argumentum a maiore ad minus). Quellenverzeichnis Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2019, 2 ME 812/18. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

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