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Studienreisen von Lehrkräften von der Steuer absetzen?

Fall des Monats

Studienreisen bilden und können für den Lehrberuf sinnvoll sein. Dabei stellt sich die Frage, ob man hierfür die Kosten von der Steuer absetzen und als Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann. Damit die Kosten für eine Studienreise als Werbungskosten geltend gemacht werden können, darf die Reise nicht aus privatem Interesse angetreten werden. Allerdings bleibt offen, wie dies zweifelsfrei zu trennen ist. Der konkrete Fall Betroffen ist eine Religionslehrerin, die an einem katholischen Privatgymnasium unterrichtet. Schulträger ist das Bistum. In den Herbstferien 2019 nahm die Frau an einer vom Bistum organisierten Studienfahrt nach Israel teil. Teilnehmen konnten ausschließlich Religionslehrerinnen und Religionslehrer. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste unter anderem Besuche in Jerusalem, Yad Vashem, Haifa, Nazareth, Kana, des Toten Meers, des Sees Genezareth und mehrere Gottesdienste. Aufgrund des Programms wollte die Klägerin die von ihr selbst getragenen Reisekosten der Israelreise als Werbungskosten geltend machen. Die Entscheidung des Gerichts Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung als Werbungskosten jedoch ab. Die Ablehnung betraf sowohl den Reisepreis als auch den Verpflegungsmehraufwand. Der Abzug von Aufwendungen für eine Israelreise als Werbungskosten kommt dann nicht in Betracht, wenn die Reise sowohl aus beruflichen als auch aus privaten Beweggründen erfolgt. Zudem dürfen sich beide "Veranlassungsbeiträge" nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen. Das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de erklärt den Sachverhalt und informiert über die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 27. Januar (AZ: 1 K 224/21 E). Finanzamt sieht keine Studienreise Laut Finanzamt unterscheide sich die Studienreise nicht von einer allgemein-touristischen Reise. Die Klägerin meinte, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Schule orientiert habe. Auch seien die Erkenntnisse für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen. Zudem habe sie diese in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reise-Tagebuch eintragen können. Ferner seien die besuchten Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung. Das Finanzgericht in Münster wies die Klage ab. Die Reise sei sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen. Die berufliche Veranlassung sei durch das von der Klägerin vorgelegte Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt worden. Das Gericht erkannte also an, dass die Reise für den Beruf der Lehrerin förderlich war. Kein Werbungskostenabzug bei Israelreise einer Religionslehrerin Gegen die steuerliche Absetzbarkeit sprach allerdings, dass die Reise auch privat veranlasst gewesen war. Dies entnahm das Gericht dem Programm: Es enthielt "nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse", die typischerweise auch von privaten Israel-Reisenden besucht werden. Auch die während der Reise besuchten Gottesdienste änderten daran nichts. Gottesdienstbesuche seien in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung, so das Gericht. Schließlich wurde auch berücksichtigt, dass sich der Arbeitgeber der Klägerin nicht an den Kosten beteiligt und sie nicht für die Reise vom Unterricht freigestellt hatte. Damit waren weder der berufliche noch der private Anlass der Reise von untergeordneter Bedeutung. Kein Programmpunkt konnte eindeutig ausschließlich dem beruflichen oder dem privaten Bereich zugeordnet werden. Es war auch keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich. Dies sprach gegen eine Anerkennung als Werbungskosten. Informationen und eine Anwaltssuche: https://anwaltauskunft.de/magazin

  • Fächerübergreifend

Cartoon der Woche: An der Krise wachsen

Cartoon

Schulschließung, Distanzunterricht, Lernlücken … Schulen und ihre Lehrkräfte haben während der Pandemie viel mitgemacht, doch sie sind daran gewachsen!

  • Fächerübergreifend

Ausbildung im dualen System: Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung

Unterrichtseinheit
14,99 €

Diese Unterrichtseinheit thematisiert grundlegende Rahmenbedingungen einer Ausbildung im dualen System und vermittelt Basiswissen mit Prüfungsrelevanz. Über den schulischen Nutzen hinaus lernen neue Auszubildende zu Beginn ihrer Ausbildung fundamentale Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Gesetze kennen. Vor diesem Hintergrund eignet sich der Einsatz der Materialien in der Anfangsphase des Berufsschulunterrichts im Fach Politik beziehungsweise Gesellschaftslehre im ersten Ausbildungsjahr . Die Inhalte sind in allen Fachklassen der Berufsbildung in der Bundesrepublik Deutschland relevant. Die Schülerinnen und Schüler erarbeiten zunächst die Grundstruktur des dualen Ausbildungssystems hierzulande und erkennen die spezifischen Vorteile der Kombination aus Theorie und Praxis. Daraufhin setzen sie sich mit Fallbeispielen zum Berufsbildungsgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz auseinander. Diese beziehen sich auf die Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden, den Inhalt des Ausbildungsvertrags , die Bedingungen der Probezeit, das Thema Kündigung während der Ausbildung sowie die Bereiche Arbeitsschutz , Gesundheitsschutz und Freizeitschutz. Diese – in allen Berufsschulformen einsetzbare – Unterrichtseinheit leistet in der Anfangsphase der Ausbildung einen wichtigen Beitrag zur Orientierung im dualen System der Berufsausbildung. Die vermittelten Sachkenntnisse zielen darauf ab, die Auszubildenden in ihrer Rolle zu stärken und ihre Professionalität zu fördern. Aufbau der Einheit und Themenschwerpunkte In der ersten von fünf Unterrichtsstunden erarbeiten die Berufsschülerinnen und -schüler die Grundstruktur des dualen Ausbildungssystems in der Bundesrepublik Deutschland und erkennen dessen Vorzüge im internationalen Vergleich. In den folgenden Stunden werden die Lernenden mit Auszügen aus dem Berufsbildungsgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz konfrontiert. Darauf beziehen sich Fallbeispiele aus dem Berufsalltag, welche die Schülerinnen und Schüler auswerten. In der zweiten Unterrichtsstunde setzen sie sich mit den Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden auseinander. Daraufhin beleuchten sie wesentliche Inhalte des Berufsausbildungsvertrags – vor allem im Hinblick auf die Probezeit. In der vierten Unterrichtsstunde unterscheiden sie verschiedene Varianten der Kündigung während der Ausbildung . Schließlich geht es in der letzten Unterrichtsstunde um Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Freizeitschutz für Auszubildende . Methodische Hinweise Alle Themen sind grundsätzlich prüfungsrelevant (Zwischenprüfung). Die Module dieser Unterrichtseinheit fördern die Aktivität der Schülerinnen und Schüler in unterschiedlichen Sozialformen. Dabei hängt die methodische Gestaltung von den jeweiligen inhaltlichen Schwerpunkten und der Materialbasis ab. Zur Bearbeitung der meisten Aufgaben bieten sich kooperative Arbeitsformen an, die einen themenbezogenen Austausch mit anderen Lernenden fördern und somit die Qualität der Ergebnisse steigern. Für den Lernzuwachs sind die anschließenden Plenumsphasen von zentraler Bedeutung: In diesen findet die Präsentation und Auswertung der Arbeitsergebnisse mit der gesamten Lerngruppe statt. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler kennen die Grundstruktur des dualen Berufsausbildungssystems in der Bundesrepublik Deutschland und dessen spezifischen Vorteile im internationalen Vergleich. grundsätzliche Pflichten von Auszubildenden und Ausbildenden gemäß Berufsbildungsgesetz. wesentliche Inhalte des Berufsausbildungsvertrags und Regelungen der Probezeit. unterschiedliche Varianten der Kündigung während der Berufsausbildung. wichtige Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes im Hinblick auf Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Freizeitschutz. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler übernehmen bei Partnerarbeit und Gruppenarbeit Verantwortung für das Teamergebnis. vertreten sachlich begründete Standpunkte, hören anderen zu und diskutieren fair. präsentieren Arbeitsergebnisse im Plenum.

  • Politik / WiSo / SoWi / Fächerübergreifend / Berufsvorbereitung /Berufsalltag / Arbeitsrecht / Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit
  • Berufliche Bildung

Das biologische Gleichgewicht: Räuber-Beute-Beziehung

Kopiervorlage / Interaktives
0,00 €

In diesem Arbeitsmaterial mit interaktiven Übungen wiederholen die Schülerinnen und Schüler die Grundlagen der Räuber-Beute-Beziehungen und lernen die Lotka-Volterra-Regeln kennen. Das biologische Gleichgewicht wird in Lehrbüchern häufig als "ausgewogenes Gleichgewicht" bezeichnet, das sich aufgrund einer wechselseitigen Abhängigkeit zweier Arten (zum Beispiel Mäuse und Eulen oder Füchse und Hasen) über einen längeren Zeitraum einstellt. Hierbei kann bei den Schülerinnen und Schülern die falsche Vorstellung entstehen, dass es sich um einen statischen Endzustand handele. Dieses Arbeitsmaterial dient zur Einführung oder auch zur Wiederholung des Themas Räuber-Beute-Beziehung und zeigt den Lernenden, dass biotische und abiotische Faktoren einen entscheidenden Einfluss auf die Aufrechterhaltung des biologischen Gleichgewichts haben. Die Lernenden haben zwei Möglichkeiten zur Erarbeitung: Zum einen können sie die Arbeitsblätter bearbeiten und zum anderen stehen ihnen interaktive Übungen zur Verfügung. Die Arbeitsblätter lassen freie Lösungen zu, während die interaktiven Übungen zum Teil Antwortmöglichkeiten vorgeben. Der Einsatz der interaktiven Übungen kann somit zum Zweck der Binnendifferenzierung erfolgen. Zunächst erfolgt eine Zuordnung verschiedener Faktoren in biotische und abiotische Faktoren. Anschließend beschäftigen sich die Lernenden mit verschiedenen Räuber-Beute-Beziehungen, ehe sie abschließend die Lotka-Volterra-Regeln wiederholen. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler wiederholen, was man unter Räuber-Beute-Beziehung versteht. erkennen den Unterschied zwischen Modellen und der Wirklichkeit. können zwischen biotischen und abiotischen Faktoren unterscheiden. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler nutzen ein Video zu Erkenntnisgewinnung und Vertiefung. erarbeiten sich Lerninhalte mit interaktiven Übungen.

  • Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Schulische Sanktionsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Schulische Sanktionsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert dabei Terminologie, den rechtlichen Rahmen sowie die (mögliche) Umsetzung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Einführung Alle Landesschul-Gesetze sehen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vor. Auch wenn die Terminologie sich teilweise etwas unterscheidet (so heißen die Erziehungsmaßnahmen zum Beispiel in Niedersachsen Erziehungsmittel), geht es in der Sache stets darum, den Unterricht, den Schulfrieden oder die Sicherheit von Personen vor kleineren (dann Erziehungsmaßnahmen) oder größeren (dann Ordnungsmaßnahmen) Störungen oder Gefahren zu schützen. Erziehungsmaßnahmen Erziehungsmaßnahmen sind pädagogische Einwirkungen auf Schülerinnen und Schüler. Sie enthalten also ein "strafendes" Element, dienen aber im Wesentlichen der prospektiven Entwicklung und weniger der retrospektiven Sanktionierung. Während manche Regelungen sich auf die reine Begrifflichkeit beschränken (so das Niedersächsische Schulgesetz / NSchG in § 61 Abs. 1) und damit zum Ausdruck bringen, dass unter Erziehungsmaßnahme letztlich alles zu fassen ist, was nicht zum abschließenden Kanon der Ordnungsmaßnahmen gehört, zählen die Landesschul-Gesetze teilweise beispielhafte Kataloge möglicher Erziehungsmaßnahmen auf. So werden in § 49 Abs. 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) benannt: Ermahnungen und Absprachen, kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht, die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen, die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule, die Teilnahme an einem Mediationsverfahren, die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens. Das Recht zur Durchsuchung von Kleidung und Taschen stellt dabei den Ausnahmefall dar; von dieser Möglichkeit sollte – wenn überhaupt – nur Gebrauch gemacht werden, wenn das jeweilige Landesrecht es explizit zulässt. Verfahrenstechnisch sind Erziehungsmaßnahmen regelmäßig sehr schlank geregelt, indem sie unmittelbar von der jeweiligen Lehrkraft festgesetzt und vollzogen werden dürfen. Zur Steigerung des pädagogischen Impacts besteht die Möglichkeit, Erziehungsmaßnahmen wahlweise auch durch eine Konferenz festlegen zu lassen (zum Beispiel § 61 Abs. 1 Satz 2 NSchG). Der rechtliche "Clou" an Erziehungsmitteln ist neben der Einfachheit der Anwendung die Tatsache, dass es sich bei ihnen regelmäßig nicht um Verwaltungs-, sondern nur um Realakte handelt (siehe dazu: " Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen "), was zur Folge hat, dass die Erziehungsmaßnahmen nicht mit den klassischen Rechtsmitteln (Widerspruch und Klageverfahren) angegriffen werden können. Ordnungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen sind das gewichtigere "Entgegenstellen" gegen schwerwiegendere Störungen beziehungsweise Gefahren. Bei ihnen handelt es sich stets um Verwaltungsakte, die durch Konferenzen beziehungsweise (wenn es etwa um schulübergreifende Überweisungen geht) teilweise auch durch die Kultusbehörden festgesetzt werden. Anders als Erziehungsmaßnahmen sind die Ordnungsmaßnahmen in den Landesschul-Gesetzen abschließend aufgezählt, sodass keine selbst erdachten weiteren Ordnungsmaßnahmen genutzt werden dürfen (solche wären dann rechtlich vielmehr als Erziehungsmaßnahmen anzusehen). Typische Ordnungsmaßnahmen sind vollständiger oder partieller Unterrichts- oder Angebotsausschluss, wobei der zeitliche Rahmen sehr stark differiert (während § 49 Abs. 4 HmbSG maximal 10 Tage zulässt, können es zum Beispiel gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG bis zu 3 Monate sein), Überweisung in eine Parallelklasse oder an eine andere Schule sowie Verweis von der Schule (sofern die Schulpflicht dem nicht entgegensteht). Ordnungsmaßnahmen produzieren erheblich mehr Aufwand als Erziehungsmaßnahmen, da eine Konferenzentscheidung herbeizuführen ist, inklusive Anhörung aller Beteiligten, sowie anschließend ein Bescheid mit schriftlicher Begründung gefertigt werden muss, gegen den dann die klassischen Rechtsmittel von Widerspruch und Klageverfahren sowie die Möglichkeiten des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet sind. Besonderes Augenmerk ist bei den Ordnungsmaßnahmen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu: "Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule" ) zu legen, da es erfahrungsgemäß fast immer an einem Verstoß gegen diesen liegt, wenn ein Widerspruchs- beziehungsweise Gerichtsverfahren zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers ausgeht. Prüfungspunkte hierbei sind: Ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen, um den gewünschten Zweck (Wiederherstellung des Schulfriedens et cetera) zu erreichen? Insbesondere bei den zeitigen Unterrichts- beziehungsweise Schulausschlüssen sollte dabei genau geschaut werden, welchen Maximal-Rahmen das jeweilige Landesschul-Gesetz ermöglicht und inwiefern das auslösende Ereignis seiner Schwere nach Anlass dazu gibt, diesen Rahmen mehr oder weniger weit auszuschöpfen. Zugleich darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings auch nicht dahingehend missverstanden werden, dass zwingend mit der schwächsten Maßnahme begonnen werden müsste. Es muss vielmehr nur dafür Sorge getragen werden, dass Fehlverhalten und Ordnungsmaßnahme zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Im Lichte dessen ist auch die Kombination verschiedener Maßnahmen nicht per se ausgeschlossen, zum Beispiel ein sofortiger Unterrichtsausschluss als Eilmaßnahme und eine anschließende Umsetzung in die Parallelklasse als eigentliche Ordnungsmaßnahme; es muss "nur" insgesamt die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Dienstleistungsberufe im Gesundheitswesen durch Podcasts kennenlernen

Unterrichtseinheit
14,99 €

In dieser Unterrichtseinheit werden Podcasts zu Dienstleistungsberufen im Gesundheitswesen unter Anleitung erstellt und Beurteilungskriterien zusammen erarbeitet, sodass die Schülerinnen und Schüler ihre Produkte selbst evaluieren können. Ziel ist es, durch einen multi-medialen Ansatz Lernende für diese Berufsfelder zu begeistern und durch kreative Handlungsorientierung einen nachhaltigen Einblick in das Gesundheitssegment zu gewähren.Selbsterstellte Audio- oder Videopodcasts können einen neuen Zugang zu einer Thematik bieten. Zu Beginn der Unterrichtseinheit "Podcasts zu Dienstleistungsberufen im Gesundheitswesen" erstellen die Lernenden Bilder oder eine digitale Bild-Collage ihrer Assoziationen zu Berufen aus diesem Berufsfeld. Auf Basis ihres Vorwissens, eines unterrichtsbegleitenden Arbeitsblatts sowie eines übersichtlichen Leitfadens zur Podcast-Erstellung werden Kriterien eines gelungenen Podcasts zusammengeführt. Mit einer kleinen Grundausstattung – mobiles Endgerät, kostenlose App und eigens geschriebenes "Drehbuch" – kreieren die Lernenden einen eigenen Podcast, in welchem sie einen Beruf aus dem Gesundheitssegment vorstellen. Die Podcasts werden anhand der zuvor erarbeiteten Kriterien im Plenum evaluiert und letztlich einer Gruppe oder der Parallelklasse vorgestellt.In dieser Unterrichtsreihe erwerben die Schülerinnen und Schüler Wissen zu den Gesundheits-Dienstleistungsberufen, indem sie Podcasts dazu erstellen. Vor der 12. Klasse haben die Lernenden ein einjähriges Praktikum absolviert. In diesem Rahmen gemachte Erfahrungen sollen, ergänzt durch Informationen aus dem Internet, in die Podcasts einfließen. Bereits die KMK-Strategie zur Bildung in der digitalen Welt und ihre Erweiterung im Dezember 2021 legen das Einbinden digitaler Medien aus der Erfahrungswelt von Schülerinnen und Schülern in den Unterricht nahe. Mittels alltäglicher Ausstattung durch Smartphone oder Tablet und App soll es den Lernenden hier ermöglicht werden, einen Blick in ein spannendes Berufsfeld zu werfen, indem sie nicht nur nach Informationen recherchieren und diese klassisch wiedergeben, sondern sich in eine lehrende Rolle begeben, in der sie die wichtigsten und interessantesten Informationen bündig und spannend einer Zuhörerschaft präsentieren. Die Ergebnisse können einer Parallelklasse präsentiert werden, jedoch noch schöner ist es, diese einem größeren Publikum zugänglich zu machen, zum Beispiel über die Schul-Homepage oder über die Kanäle in den sozialen Medien der Schule. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler lernen einen selbst gewählten Beruf aus dem Gesundheits-Dienstleistungsbereich kennen. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler erstellen einen eigenen Podcast nach Anleitung. kennen Apps zur Erstellung eines Podcasts. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler evaluieren die Podcasts, indem sie sich gegenseitig Feedback in Anlehnung an gemeinsame Bewertungskriterien geben. arbeiten kooperativ. gehen wertschätzend miteinander um.

  • Ernährung & Gesundheit / Gesundheitsschutz / Pflege, Therapie, Medizin / Berufsvorbereitung /Berufsalltag / Arbeitsrecht / Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung, Sekundarstufe II

Wortschatzarbeit im Unterricht und zuhause mit Kahoot!

Fachartikel / Video-Tutorial
5,99 €

Spaß und Vokabellernen – Geht das zusammen? Als Fremdsprachenlehrerin aus eigener Erfahrung kann ich sagen: Ja! Und zwar für Lernende wie Lehrende. Wie? Mit Kahoot!, das Lehrkräften eine schnelle Konzeption eines Vokabelspiels ermöglicht, welches einen immensen Nachhaltigkeitseffekt im Memorieren neuen Wortschatzes bei Lernenden haben kann. Wie das geht, erfahren Sie hier. Vorwort Klassische Wortschatzarbeit im Fremdsprachen-Unterricht erfolgt oft durch Schreiben neuen Vokabulars an die Tafel, das Kopieren jenes in das Schulheft und die (benotete) mündliche oder schriftliche Abfrage dessen nach ein paar Tagen. Dieses Vorgehen kann je nach Lerngruppe ertragreich sein, doch sonderlich anregend für das limbische System sowohl der Lernenden als auch der Lernenden ist dies wohl eher nicht. Nach Stand der heutigen Ausbildung von Lehrkräften und orientiert an der KMK-Strategie "Bildung in der digitalen Welt" sind möglichst holistische Ansätze für Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern vorzuziehen, das bedeutet möglichst viele Sinne innerhalb eines Lehr-Lern-Prozesses zu reizen. Ein Tool wie Kahoot! macht das möglich, denn es arbeitet sowohl visuell als auch auditiv und haptisch.

  • Englisch / Französisch / Spanisch / DaF / DaZ / Fächerübergreifend

Codierung von Zeichen mit ASCII und Unicode

Kopiervorlage / Interaktives

Wie verarbeiten Computer und digitale Endgeräte unsere Schriftsprache? Und warum sind ostasiatische Schriften im Zeitalter der Digitalisierung eine Herausforderung? Mithilfe eines Arbeitsblattes und interaktiver Übungen setzen sich die Lernenden mit der Binärdarstellung von Zeichen mit den standardisierten Codes ASCII und Unicode auseinander. Wie von Geisterhand schrieben in den 1950er Jahren Schreibmaschinen Texte, deren Absendende tausende von Kilometern entfernt saßen. Die Welt rückte immer mehr zusammen, Nachrichten verbreiteten sich innerhalb von Minuten um den ganzen Globus. Damit Schriftzeichen maschinell übermittelt werden können, ist es notwendig, diese zu codieren. Heute ist es das Internet, das diese Technologie zur Perfektion gebracht hat. Dieses Arbeitsmaterial vermittelt Schülerinnen und Schülern, wie die Schriftsprache bei digitalen Geräten codiert ist, was sich hinter den standardisierten Codes ASCII und Unicode verbirgt und warum ihr Browser selbst chinesische Zeichen richtig darstellen kann. Ergänzend stehen interaktive Übungen zur Verfügung, mit denen die Lernenden die Welt des ASCII-Codes spielerisch erkunden können. Zur Einführung in das Thema "Binärcodierung von Zeichen" bietet sich außerdem das Arbeitsmaterial "Binärcode und Codierung" an. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler lernen die historische Entwicklung der digitalen Codierung von Schriftsprache kennen. lernen den ASCII-Code kennen. lernen Hexadezimalcodes kennen. lernen den Unicode als digitales Werkzeug des Word Wide Webs kennen. reflektieren die Probleme einer digitalen Welt mit über hundert Sprachen. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler lernen die Quellennutzung im Internet. nutzen interaktive Übungen im H5P-Format selbstständig. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler ver- und entschlüsseln codierte Texte in Partnerarbeit.

  • Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co. / Technik / Sache & Technik
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Optimierung von Lüftungsstrategien mithilfe von Messungen der \(CO_{2} \)-Konzentration

Unterrichtseinheit

In dieser Unterrichtseinheit lernen die Schülerinnen und Schüler ein Messverfahren zur Bestimmung der \(CO_{2} \)-Konzentration im Klassenzimmer kennen, führen dies mithilfe der senseBox durch und leiten daraus geeignete Lüftungsstrategien ab.Das Lüften von Räumen hat im Zuge der Corona-Pandemie an Bedeutung gewonnen. Aber schon immer war eine gute Luftqualität von Relevanz, da mit einer steigenden \( CO_{2} \)-Konzentration im Raum auch die Wahrscheinlichkeit für eintretende Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsverlust steigt. Daher ist es wichtig, die Qualität der Luft im Klassenraum im Blick zu halten, beispielsweise mit einer \( CO_{2} \)-Ampel. In dieser Unterrichtseinheit wird die senseBox genutzt, um ein Messgerät zu bauen, mit dem die Temperatur und die \( CO_{2} \)-Konzentration im Raum gemessen werden kann. Bei der senseBox handelt es sich um einen Mikrocontroller, an dem unterschiedliche Sensoren mit einem einfachen Steckprinzip angeschlossen werden können. Zur individuellen Nutzung der senseBox muss das Messgerät programmiert werden. Dafür steht die graphische Programmieroberfläche "Blockly für senseBox" zur Verfügung. Wie der Name andeutet, können in dem webbasierten Tool unterschiedliche Blöcke per Drag-and-Drop zusammengefügt werden. Es sind folglich keine Vorkenntnisse im Bereich der Programmierung erforderlich. Um die Daten in Echtzeit verfolgen zu können, wird in dieser Unterrichtseinheit die App Phyphox als Unterstützung herangezogen. Die Lernenden können nach dem Bau und der Programmierung des Messgeräts die Datenerhebung zur \( CO_{2} \)-Konzentration im Klassenraum durchführen. Dabei erzeugen sie durch das Öffnen und Schließen der Fenster und Türen variable Bedingungen und können mithilfe der Visualisierung der Daten in der Phyphox-App Strategien zum Lüftungsverhalten ableiten.Die Schülerinnen und Schüler sitzen tagtäglich in Klassenräumen, weshalb es von großer Bedeutung ist, ihnen optimale Lernbedingungen zu schaffen. Dazu gehört unter anderem eine ausreichende Luftqualität, um Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten vorzubeugen. Es ist daher wichtig, die Lernenden für dieses alltägliche Thema zu sensibilisieren und ihnen Tipps mit auf dem Weg zu geben, wie sie die \( CO_{2} \)-Konzentration in ihrer Umgebung gering halten können. Methodisch wurde bei dieser Unterrichtseinheit durch den Einsatz der senseBox auf eine interdisziplinäre Herangehensweise gesetzt. Im Sinne der informatischen Grundbildung ist es von Vorteil, fächerübergreifend mit den digitalen Werkzeugen in Berührung zu kommen. Haben die Lernenden beispielsweise bereits in anderen MINT-Fächern mit einer blockbasierten Programmieroberfläche gearbeitet, vertiefen sie ihre Kenntnisse in dieser Unterrichtseinheit. Zudem steigert es die Motivation, wenn sie mit den eigenständig erhobenen Daten arbeiten, anstatt vorgefertigte Tabellen aus den Schulbüchern auszuwerten. Vorkenntnisse der Lernenden Für die beschriebene Umsetzung ist es notwendig, dass die Lernenden den Umgang mit einem Tablet und einem Laptop beherrschen. Allerdings kann diese Kompetenz ab der siebten Klasse vorausgesetzt werden. Durch die Arbeit in der Gruppe haben sie zudem die Möglichkeit, sich gegenseitig zu unterstützen und voneinander zu lernen. Differenzierungsmöglichkeiten Handelt es sich bei den Lernenden um eine besonders starke oder heterogene Gruppe, so können in dieser Unterrichtseinheit ohne viel Aufwand Differenzierungsmöglichkeiten angeboten werden. Zum einen können die Anleitungen unterschiedlich detailliert vorbereitet werden, sodass mehr oder weniger Eigenarbeit in der Gruppe notwendig ist. Zum anderen können die Kreativität und die Problemlösekompetenz gefördert werden, wenn die Lernenden ein höheres Maß an Freiheit bei der Versuchsdurchführung bekommen. Sie können dann beispielsweise ihren eigenen Versuchsaufbau konstruieren und sich variable Bedingungen beim Lüften selbstständig überlegen. Digitale Kompetenzen, die Lehrende zur Umsetzung der Unterrichtseinheit benötigen Zur Durchführung dieser Unterrichtseinheit sollte die Lehrkraft in der Bedienung eines Laptops/Computers geübt sein. Zudem sollte sie mit der senseBox vertraut sein, um den Lernenden Hilfestellungen anbieten zu können. Das dafür notwendige Wissen kann sich in kurzer Zeit mithilfe dieser Anleitung angeeignet werden. Es ist folglich nicht notwendig, umfassende Kenntnisse im Bereich der Informatik aufzuweisen. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler beurteilen verschiedene Maßnahmen und Verhaltensweisen zur Erhaltung der eigenen Gesundheit und zur sozialen Verantwortung. planen einfache Experimente, führen die Experimente durch und/oder werten sie aus. beschreiben und erklären Struktur und Funktion von Organen und Organsystemen, zum Beispiel bei der Stoff- und Energieumwandlung. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler identifizieren passende Werkzeuge zur Lösung. passen digitale Umgebungen und Werkzeuge zum persönlichen Gebrauch an. planen und verwenden eine strukturierte, algorithmische Sequenz zur Lösung eines Problems. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler kommunizieren und argumentieren in verschiedenen Sozialformen. stellen Ergebnisse und Methoden biologischer Untersuchung dar und argumentieren damit. 21st Century Skills Die Schülerinnen und Schüler fördern ihr kritisches Denken, indem sie die Messmethode kritisch reflektieren und hinterfragen. stärken ihre Kreativität, indem sie ein eigenes Messgerät konfigurieren und mit den eigenständig erhobenen Daten arbeiten.

  • Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt / Technik / Sache & Technik
  • Sekundarstufe I

Klassenarbeiten und Tests schnell gestalten und korrigieren – mit Testmoz

Tool-Tipp

Nicht nur Musik-Lehrkräfte können ein Lied davon singen: Test-Korrekturen können mitunter äußerst (zeit-)aufwendig sein und so manch einer Lehrkraft ein neues Wochenendprogramm bescheren. Doch in dieser Hinsicht kann das einfache und kostenlose Tool "Testmoz" Abhilfe schaffen.

  • Fächerübergreifend / Mathematik / Rechnen & Logik / Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt / Chemie / Natur & Umwelt / Geographie / Jahreszeiten / Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Geschichte / Früher & Heute / Politik / WiSo / SoWi / Religion / Ethik / Pädagogik / Kunst / Kultur / Musik / DaF / DaZ / Englisch / Französisch / Latein / Spanisch / Wirtschaft / Ernährung & Gesundheit / Gesundheitsschutz / Pflege, Therapie, Medizin / Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit / Berufsvorbereitung /Berufsalltag / Arbeitsrecht

Besonderheiten der Tätigkeit von Lehrkräften an Schulen in katholischer Trägerschaft

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel geht es um die beamten- und arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die für Lehrkräfte an Schulen in katholischer Trägerschaft bestehen. Die katholische Kirche stellt neben den Nationalstaaten den größten Träger von Schulen weltweit dar. Bundesweit sind mehr als 900 Schulen in katholischer Trägerschaft aktiv, wobei das Spektrum von Grund- und Förderschulen über sämtliche Formen der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bis zu beruflichen Schulen reicht. Heruntergebrochen auf die Bundesländer ist die quantitative Verteilung zwar unterschiedlich (naturgemäß mit einem Schwerpunkt in den katholisch geprägten Regionen der Republik), dennoch machen die katholischen Schulen selbst in historisch eher protestantischen Gegenden einen wichtigen Teil des Schulsystems aus, so etwa in Niedersachsen mit knapp 60 Schulen, die ihre Angebote neben den circa 3000 staatlichen Schulen machen. Auf die beamten- und arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die katholische Schulen für Lehrkräfte bergen und derer sich erfahrungsgemäß gerade abgeordnete beziehungsweise beurlaubte Landesbedienstete kaum bewusst sind, geht der folgende Beitrag ein. Rechtsnatur katholischer Schulen Schulen in freier Trägerschaft im Sinne der Landesschulgesetze (beispielsweise §§ 139 ff. des Niedersächsischen Schulgesetzes) finden sich in vielerlei Formen. Bei den Schulen in katholischer Trägerschaft ist konkreter Träger häufig – anders als bei den staatlichen Schulen, bei denen üblicherweise die Kommune beziehungsweise der Landkreis Träger ist – eine (Schul-)Stiftung. Diese wiederum untersteht der jeweiligen Diözese, also dem Amtsgebiet eines Bischofs. Die Stiftungen haben rechtlich eine Doppelnatur, bestehend aus Aspekten des kirchlichen und des weltlichen/staatlichen Rechts: Während die kirchlichen Wurzeln in den Codex Iuris Canonici (CIC) reichen, ein kirchliches "Grundgesetz", das 1140 in Kraft trat und derzeit in der Fassung von 1983 gilt, findet das weltliche Recht für kirchliche Stiftungen sein Fundament in Artikel 140 des Grundgesetzes (GG), welcher wiederum die Artikel 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zu den kirchlichen Rechten fortgelten lässt. Besonderheiten des kirchlichen Arbeits- und Beamtenrechts An katholischen Schulen findet sich unter den Lehrkräften häufig ein bunter Strauß an Beschäftigungsverhältnissen: Neben vorübergehend abgeordneten oder beurlaubten Landesbediensteten (Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten) gibt es originäre Angestellte der Kirche/Stiftung, Kirchenbeamtinnen und -beamten, Stiftungsbeamtinnen und -beamten sowie sogenannte Dienstvertragsbeamtinnen und -beamten. Auf die Statusunterschiede muss an dieser Stelle indes nicht vertieft eingegangen werden, denn die nachfolgenden Besonderheiten des kirchlichen Beschäftigten-Rechts gelten für alle der genannten Gruppen gleichermaßen. Wichtiger Unterschied ist "nur", dass abgeordnete beziehungswiese beurlaubte Landesbedienstete im Angesicht kirchenrechtlicher Probleme zum jeweiligen Bundesland als zu ihrem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber zurückkehren können (oder müssen), wohingegen für originär kirchliches beziehungsweise Stiftungspersonal schlimmstenfalls sogar ein vollständiger Arbeitsplatzverlust Konsequenz sein kann. Kirchen beziehungsweise kirchliche Untergliederungen (zum Beispiel Stiftungen) stellen sogenannte Tendenzbetriebe dar. Das bedeutet, dass sie ihren weltanschaulichen/religiösen Überbau in die Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse einfließen lassen dürfen. Die etwa bei staatlichen Beschäftigungsverhältnissen geltenden Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten hier also nicht umfassend. Stattdessen gilt die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (GrO), deren Artikel 5 Absatz 2 die Gründe bezeichnet, die zur Kündigung führen können. Für katholische Bedienstete sind dies: der Austritt aus der katholischen Kirche, Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche anzusehen sind, vor allem Apostasie (also Abfall von Gott) oder Häresie (also Ketzerei) sowie der kirchenrechtlich unzulässige Abschluss einer Zivilehe (also einer "normalen" standesamtlichen Eheschließung) oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn diese Handlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Für Bedienstete, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind, gibt es folgende Kündigungsgründe: öffentliches Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche, schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet sind, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen und das Verunglimpfen oder Verhöhnen von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen. Daneben finden sich regelmäßig in den Diözesan-Schulgesetzen ergänzende Regelungen speziell für Lehrkräfte, so zum Beispiel in § 7 Abs. 3 des "Gesetzes für Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück", welcher lautet: "Die Lehrer können ihrer Verantwortung nur gerecht werden, wenn sie mit den Zielsetzungen des Schulträgers und der Schule zur Bildung und Erziehung zu mündiger religiöser Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens (...) übereinstimmen, sie über die entsprechende fachliche und pädagogische Eignung verfügen, sich kontinuierlich fortbilden und sich um ein Leben in und aus dem Glauben bemühen.", oder in § 6 Abs. 2 des "Bischöflichen Gesetzes für katholische allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft im oldenburgischen Teil der Diözese Münster", welcher lautet: "Die Lehrer an einer katholischen Schule in freier Trägerschaft können ihrer Verantwortung nur gerecht werden, wenn sie sich auf der Grundlage des christlichen Glaubens und einer guten fachlichen und pädagogischen Ausbildung beruflich und religiös fortbilden und um ein Leben aus dem Glauben bemühen." Eine weitere Verschärfung dieser Voraussetzungen findet sich schließlich speziell für Religionslehrkräfte im bereits erwähnten Corpus Iuris Canonici, wenn es in Can. 804, § 2, heißt: "Der Ortsordinarius" (= Leiter der Diözese) "hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nicht-katholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen." und Can. 805 ergänzt: "Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen beziehungsweise zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen beziehungsweise ihre Abberufung zu fordern." Fazit Die Tätigkeit als Lehrkraft an einer katholischen Schule ist nicht nur durch die üblichen Besonderheiten des Ersatz- beziehungsweise Privatschulwesens (Schulvertrag et cetera) geprägt, sondern findet in einem speziellen (kirchen-)rechtlichen Umfeld statt. Die eigene Lebensführung bis hinein in die privatesten Aspekte kann dabei – je nach individueller Handhabung/Strenge in der jeweiligen Diözese – über Wohlergehen des eigenen beruflichen Weges entscheiden. Dessen sollten sich Lehrkräfte und Schulleitungen bewusst sein, die sich originär oder aus dem jeweiligen Landesdienst heraus für die Tätigkeit an einer katholischen Schule entscheiden.

  • Fächerübergreifend
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