Bleiben Sie neugierig: Entdecken Sie unsere Fachartikel zu praxisnahen Themen und lernen Sie neue Methoden und Werkzeuge kennen, um die täglichen Herausforderungen im Schulalltag zu meistern. 

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Wiederholte Gewalttätigkeit – Grund für Schulentlassung?

Fall des Monats

Wiederholt gewalttätiges Verhalten an Schulen ist ein schwerwiegendes Problem, das sanktioniert werden muss. Doch wie verhält sich dieser Sachverhalt, wenn der Katalog an initialen Ordnungsmaßnahmen erschöpft ist? Dass Schule und Lehrkräfte Gewalt nicht hilflos gegenüberstehen, verdeutlicht der aktuelle Fall des Monats. Der konkrete Fall In dem Verfahren wandten sich die Eltern eines Schülers mit einem Eilantrag gegen die Schulentlassung ihres 11-jährigen Sohnes. Der Schüler hatte in zahlreichen Fällen und in sehr kurzer Abfolge Mitschülerinnen und Mitschüler beleidigt und bedroht. Zudem hatte er wiederholt die Rechte anderer Schülerinnen und Schüler, insbesondere deren körperliche Unversehrtheit, verletzt und den Schulfrieden erheblich gestört. So schlug er Mitschülerinnen und Mitschüler, unter anderem auch in den Bauch. Mit einer Wasserflasche hatte er auf den Kopf und auf die Beine von Mitschülerinnen eingeschlagen. Einen weiteren Mitschüler hat er mit dem Tode bedroht. Außerdem hat er eine Mitschülerin sexuell beleidigt. Die Schule kam zu der Einschätzung, dass der Schüler durch wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer ernstlich gefährdet und auch verletzt hat. Daher wurde er sofort von der Schule entlassen. Die Entscheidung des Gerichts Die sofortige Schulentlassung des Schülers hielt das Gericht für gerechtfertigt und geboten. Lernende können mit sofortiger Wirkung von der Schule entlassen werden, wenn sie sich wiederholt nicht an Regeln gehalten und Mitschülerinnen und Mitschüler verletzt und beleidigt haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 17. Januar 2023 (AZ: 18 L 92/23). Bereits in der Vergangenheit war der Schüler mehrfach mit einer Vielzahl massiver Regelverstöße im Unterricht und Gewalttätigkeiten unterschiedlicher Natur aufgefallen. Es folgten Ordnungsmaßnahmen in Form eines Verweises, eines Ausschlusses aus dem Unterricht sowie der Androhung der Schulentlassung. Diese Maßnahmen, denen gegenüber einer Schulentlassung in erster Instanz Vorzug zu gewähren ist, bewirkten jedoch keine Verhaltensänderung. Ebendiese Ordnungsmaßnahmen wurden aufgrund des bestehenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Schülers stets um eine Reihe von erzieherischen Maßnahmen sowie Unterstützungs- und Beratungsangeboten ergänzt. Dies reichte dem Gericht als mildere Maßnahmen vor der Bewilligung der Schulentlassung insgesamt aus. Die Eltern des Schülers waren den Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert entgegengetreten, so das Gericht. Sie hätten zwar versucht, der Schule vorzuwerfen, gegen ihren Sohn Druck aufgebaut und etwa kindliche Schmeicheleien als sexuelle Belästigungen gewertet zu haben: Dies stelle aber die Rechtmäßigkeit der Entlassung grundsätzlich nicht in Frage. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Schulzeitung digital mit dem "digi.reporter"

Fachartikel
5,99 €

digi.reporter ist ein kinderleichtes Online-Redaktionssystem für Schülerinnen und Schüler, mit dem sie bereits ab dem Grundschulalter auf Basis eines individuellen LOG INs eigenständig multimediale Beiträge für eine eigene Online-Schülerzeitung verfassen können. Warum sind Schülerzeitungen gerade jetzt für Schulen so bedeutend? Schülerzeitungen sind als Ausdruck der Meinungs- und Pressefreiheit ein Grundpfeiler und Beschützer unserer Demokratie und damit heute so wichtig wie selten zuvor. Durch sie lernen Schülerinnen und Schüler den kompetenten Umgang mit Nachrichten und Informations- und Kommunikationstechnologien , der in der digitalen Welt eine neue Dringlichkeit erfährt.

  • Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben

Unterricht interaktiv mit freier und quelloffener H5P-Software gestalten

Fachartikel / Video-Tutorial

Dieses Fortbildungsvideo richtet sich an Lehrkräfte, die ihren Unterricht durch digitale interaktive Übungen erweitern möchten. Möglich ist dies durch die quelloffene und kostenfreie Software H5P. Was H5P ist, welche Möglichkeiten es für einen Einsatz im Unterricht bietet und welche technischen Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, erklären Ariane Huster (Medienpädagogin) und Sophie Ciciliani (Gymnasiallehrkraft) aus der Lehrer-Online-Redaktion in diesem Fortbildungsangebot des HERDT-Verlags. Was sind interaktive Übungen? Was ist H5P ? Welche technischen Voraussetzungen müssen für den Einsatz dieser Software erfüllt sein und wie können Lehrkräfte die digitalen interaktiven Bausteine methodisch-didaktisch und pädagogisch sinnvoll in den eigenen Fachunterricht einbauen? Diesen Fragen gehen Ariane Huster (Medienpädagogin) und Sophie Ciciliani (Gymnasiallehrkraft) aus der Lehrer-Online-Redaktion in einem Forbildungsangebot des HERDT-Verlags per Video-Tutorial auf den Grund. Dabei erläutern sie, wie und wo Lehrkräfte H5P-Übungen erstellen und diese ihren Schülerinnen und Schülern zugänglich machen können (zum Beispiel per Lern-Management-System (LMS), Content-Management-System (CMS), auf einem interaktiven Whiteboard oder einfach per HTML-Zusendung). Des Weiteren klären sie über mögliche Einsatz-Szenarien in den einzelnen Unterrichtsphasen, in der Binnendifferenzierung oder im individualisierten Unterricht auf.

  • Mathematik / Rechnen & Logik / Chemie / Natur & Umwelt / Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Religion / Ethik / DaF / DaZ / Englisch

Daily Good News: positive Vibes und empowernde Beispiele zum nachhaltigen Unterrichten

Fachartikel
5,99 €

Die Corona-Pandemie, Klimawandel, Umweltzerstörung, Artensterben, Inflation, Krieg, Terrorismus, Menschenrechtsverletzungen: Immer neue und bedrohliche Nachrichten in den Medien prägen unseren Alltag und unsere psychische Verfassung. Der Fachartikel zeigt Wege aus dem mentalen Krisenmodus auf und welche Rolle Schule dabei spielen kann. "We are unstoppable, another world is possible!" Demospruch Es ist die mediale Ökonomie des Negativen, die das Verbreiten guter Nachrichten bis heute so schwer macht. Tägliche Schreckensmeldungen beherrschen die Nachrichten und sozialen Medien. Denn noch immer lautet der bekannteste und vorherrschende Selektionsmechanismus im Journalismus : Nur schlechte Nachrichten sind gute Nachrichten, da sie die meiste Aufmerksamkeit erzielen. An diese einseitige Sicht- und Darstellungsweise in den Medien und sozialen Netzwerken haben wir uns schon lange gewöhnt. Aber die immer neuen Negativ-Schlagzeilen, insbesondere aus den letzten Jahren, fordern ihren Tribut: Klimawandel , Umweltzerstörung, Artensterben, Pandemien , Inflation , Krieg , Terrorismus, Menschenrechtsverletzungen. Die Folgen der andauernden bedrohlichen Berichterstattung manifestieren sich bei Jung und Alt immer öfter in einem mentalen Krisenmodus . Zukunftsängste statt Zuversicht Nach zwei Jahren Pandemie und anderen Katastrophen steht fest: Kinder und Jugendliche gehören zu den größten Verlierern dieser Krise und brauchen jetzt viel Unterstützung und Hilfe . Eine zunehmend überlastete Kinder- und Jugendpsychiatrie warnt vor gravierenden Langzeitfolgen wie Depressionen, Angststörungen und Aggressivität . Wie kann Schule als wichtiger Lebens- und Lernort von Kindern und Jugendlichen auf diese zusätzliche Misere reagieren, wenn es keine adäquaten bildungspolitischen Lösungen zur Abhilfe gibt, wenn von staatlicher Seite keine Entlastung zu erwarten ist? Welche pädagogischen Möglichkeiten bleiben den Lehrkräften und Schulleitungen trotz der negativen Stimmungslage, jungen Menschen eine andere Weltsicht und ein positives Zukunftsbild zu vermitteln?

  • Politik / WiSo / SoWi / Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Religion / Ethik

Diversitätskompetenz im Technik-Unterricht: Ein Leitfaden für Lehrkräfte

Fachartikel

Dieser herunterladbare Leitfaden beinhaltet Anregungen, wie Lehrkräfte mehr Vielfalt in ihren Technikunterricht bringen können. Statt generelle Empfehlungen zu geben, begleitet der Leitfaden dabei, eigene individuelle Handlungsideen zu entwickeln.

  • Technik / Sache & Technik

Der rechtliche Rahmen der Kindeswohlgefährdung

Fachartikel
5,99 €

Der vorliegende Fachartikel behandelt das Thema "Aufsicht und Haftung" und setzt die systematische Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete fort. Das Thema Kindeswohlgefährdung ist in vielen Schulen leider omnipräsent und steigt in seiner Bedeutung weiter. Der komplexe rechtliche Rahmen hierfür wird nachfolgend von Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert. Verfassungsrechtliches Fundament Ausgangspunkt des Themas ist das Grundgesetz (GG), das bereits im ersten Teil dieser Serie in seinen schulisch besonders relevanten Teilen kurz dargestellt wurde. Das Kindeswohl wird hierbei aus einer Gesamtschau verschiedener Grundrechte abgeleitet, nämlich der Menschenwürde-Garantie des Artikel 1 GG, den Rechten aus Artikel 2 GG ( allgemeines Persönlichkeitsrecht in Absatz 1 und Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Absatz 2) sowie dem "Familiengrundrecht" in Artikel 6 Absatz 2 GG, welcher lautet: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Bestätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Gerade Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG gibt dabei hohe Hürden auf, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG durch den Staat in Gestalt des Jugendamtes oder Familiengerichts in das elterliche Erziehungsrecht eingreifen zu dürfen. Bundesrechtliche Konkretisierungen Auf der normenhierarchischen (siehe auch hierzu bereits Teil 1 dieser Serie) Ebene unterhalb des Grundgesetzes, dem Bundesrecht, findet sich zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches in § 1631 Absatz 1–3 besagt: "Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen." Speziell bezogen auf Kindeswohlgefährdungen wird es in § 8a des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) konkreter, indem festgelegt wird, dass bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (wobei sich dies auf Kinder und Jugendliche bezieht) das Jugendamt durch mehrere Fachkräfte das Gefährdungsrisiko einzuschätzen hat, gegebenenfalls unter Einbeziehung der betroffenen Kinder/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten. Sofern sinnvoll, sind Hilfen durch das Jugendamt anzubieten. Werden tiefgreifendere Maßnahmen durch das Jugendamt als notwendig angesehen, so muss es das Familiengericht (= örtliches Amtsgericht / AG beziehungsweise FamG, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht/OLG, in dritter Instanz der Bundesgerichtshof/BGH) oder andere Behörden (zum Beispiel Gesundheitsamt oder Polizei) einbeziehen. In sehr dringenden Fällen kann es gefährdete Personen auch ad hoc in Obhut nehmen. Werden Lehrkräfte einer Kindeswohlgefährdung gewahr, so ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) anwendbar. Laut dessen § 4 sollen zunächst die Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und -pädagogen selbst das Gespräch mit Kindern/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten suchen, sofern dies den Erfolg notwendigen behördlichen Einschreitens nicht gefährdet. Zur fachlichen Unterstützung hat das schulische Personal gemäß § 4 Absatz 2 KKG Anspruch auf Beratung durch eine sogenannte "insoweit erfahrene Fachkraft" des Jugendamtes. Informiert die Schule das Jugendamt über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (die Befugnis hierzu gibt § 4 Absatz 3 KKG), so soll das Jugendamt die Schule über den Fortgang der Angelegenheit informiert halten, § 4 Absatz 4 KKG. In der Praxis ist es hier für die Schulen besonders wichtig, die Beobachtungen möglichst gut zu dokumentieren , um dem Jugendamt eine unmittelbar verwendbare Datengrundlage zu schaffen. So sollte festgehalten werden, was wem wie oft auffällt, wie ausgeprägt das Verhalten / der Eindruck ist, mit wem wann durch wen gesprochen wurde et cetera. Kindeswohlgefährdung Der Begriff der Kindeswohlgefährdung wird bei alledem gesetzlich nicht näher umrissen, sondern ist durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Nach langjähriger Rechtsprechung der Familiengerichte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist das Kindeswohl gefährdet, wenn die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes oder Jugendlichen mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt . Hält das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung für einschlägig und behördliche Hilfsangebote und Maßnahmen bleiben fruchtlos, regelt § 1666 BGB die familiengerichtlichen Möglichkeiten, die gemäß § 1666 Absatz 3 BGB von Geboten (öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder auch für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen) über Verbote (zum Beispiel die Familienwohnung zu nutzen oder Kontakt mit dem Kind aufzunehmen) bis hin zum teilweisen oder kompletten Entzug des Sorgerechts ("elterliche Sorge") reichen können. Fall-Konstellationen Neben den traurigen "Klassikern" der Kindeswohlgefährdung (körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Verwahrlosung, Entführung ins Ausland et cetera) gibt es auch immer wieder Fälle, bei denen man nicht sofort an das Stichwort Kindeswohlgefährdung denken würde. So gibt es familiengerichtliche Entscheidungen zu Konstellationen, in denen Erziehungsberechtigte attestiert förderungsbedürftige beziehungsweise behinderte Kinder nicht fördern ließen oder an offenkundig überfordernden weiterführenden Schulen anmeldeten, weil sie die Einschränkungen ihres Kindes nicht wahrhaben wollten (Nachweise am Ende dieses Beitrages). In jüngerer Vergangenheit sind die "Corona-Leugner"-Fälle hinzugekommen, bei denen Maskenverweigerung, Test-Verweigerung und Schulpflichtverletzungen durch selbst verordnetes Home-Schooling rechtlich zu werten waren. In allen genannten Fällen haben die Familiengerichte das Sorgerecht so weit entzogen, dass für die streitgegenständlichen Bereiche das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten zu sinnvollen Maßnahmen nicht mehr notwendig war. Weiterführende Rechtsprechung Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 13.5.2020, 13 UF 97/20 und Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14.9.2021, 1 BvR 1525/20 (uneinsichtige Eltern eines behinderten Kindes). OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.8.2022, 5 UFH 3/22 (Schulverweigerung wegen Maskenpflicht). BVerfG, FamRZ 2010, Seite 713 und Bundesgerichtshof (BGH), FamRZ 2005, Seite 344 (zum Begriff der Kindeswohlgefährdung).

  • Fächerübergreifend

Klassik Stiftung Weimar – Vermittlungsangebote für Kitas, Schulen und Bildungseinrichtungen

Fachartikel / Video-Tutorial

Die Klassik Stiftung Weimar bildet ein einzigartiges Ensemble von Kulturdenkmalen: 31 Museen und Orte des Erlebens; 12 UNESCO-Welterbestätten. Mit ihren zahlreichen Museen, Schlössern, historischen Häusern und Parks sowie den Sammlungen der Literatur und Kunst zählt sie zu den größten und bedeutendsten Kultureinrichtungen Deutschlands. Zu einer ihrer Kernaufgaben zählt die Stiftung die Vermittlung.

  • Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Geschichte / Früher & Heute / Religion / Ethik / Kunst / Kultur / Musik

Schulpflicht – Wem obliegt die Durchsetzung?

Fall des Monats

Die Schulpflicht gilt als Zwangsnorm. Kann der Schulbesuch ergo der Entscheidung des Kindes unterliegen? Wer steht überhaupt in der Verantwortung, die Schulpflicht des Kindes zu erfüllen? Und wie verhält sich dieser Sachverhalt, wenn – wegen einer notwendigen sonderpädagogischen Förderung – teilweise Hausunterricht erfolgen soll? Erfahren Sie mehr! Der konkrete Fall Der Sohn sollte durch unterstützende und sukzessiv gesteigerte Unterrichts- und Betreuungszeiten im Hausunterricht wieder schrittweise an eine Beschulung im Präsenzunterricht herangeführt werden. Dafür organisierte das Schulamt den Hausunterricht. Der Hausunterricht scheiterte jedoch, der Sohn verweigerte ganz oder teilweise seine Teilnahme. An zwei der drei bislang vereinbarten Termine fand kein Hausunterricht statt. Den einzig durchgeführten Termin brach der Junge schon nach etwa 30 Minuten ab. Dessen Teilnahme kam zustande, obwohl der Junge sich zunächst geweigert hatte, seine Tür zu öffnen. Seine Mutter habe dann "nach viel und langer Zusprache" nach etwa 20 Minuten die Tür "entgegen dem Willen des Kindes" geöffnet, woraufhin er "verschwand". In der Mail des Schulleiters heißt es hierzu, die Mutter habe eine Umsetzung des Hausunterrichts mit den Worten für nicht sinnvoll erachtet: "Wenn wir weiter machen, dann tackert er aus und wir wollen ja nicht das Niveau verlieren." Daher wollten die Eltern das Ruhen der Schulpflicht vorläufig feststellen lassen. Die Entscheidung des Gerichts Das Schulamt und beide Instanzen entschieden, dass ein Ruhen der Schulpflicht nur dann in Betracht kommt, wenn vorher alle Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung ausgeschöpft wurden. Für das Gericht scheiterte die erfolgreiche Durchführung des Hausunterrichts bislang vorrangig an einer unzureichenden Mitwirkung der Mutter. Zu ihrer Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Sohnes gehöre es, "kraft ihrer Stellung als Sorgeberechtigte und -verpflichtete sowie aufgrund ihrer häuslichen Wohn- und Lebensgemeinschaft mit ihm ihre ständige und unmittelbare erzieherische Einwirkungsmöglichkeit auf ihr Kind" für Erziehungsmaßnahmen zu nutzen. Dazu gehören etwa das erzieherische Gespräch, die Ermahnung und weitere Maßnahmen (Beispiele in § 53 Abs. 2 SchulG NRW). Eltern, die ihrem Kind die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen, verletzten aber ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Kindes. Das Gericht schloss aus der in der Mail des Schulleiters wörtlich mitgeteilten Äußerung der Mutter, dass sie es ihrem Sohn gegenüber an einem konsequenten Hinwirken auf eine erfolgreiche Durchführung des Hausunterrichts mit dafür geeigneten erzieherischen Maßnahmen fehlen lasse. Ein Ruhen der Schulpflicht kam für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen daher nicht in Frage. Es hielt die Möglichkeiten für noch nicht ausgeschöpft, da vor allem die Mutter die Durchsetzung der Schulpflicht durch Hausunterricht nicht effektiv unterstützt hatte (AZ: 19 B 997/22). Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Der erste Elternabend in der weiterführenden Schule

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel beschäftigt sich mit einem ganz besonderen Elternabend: Der ersten Elternversammlung in der weiterführenden Schule, die eine wichtige Grundlage für die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule legen soll. Für die Bildungslaufbahn der Kinder ist ein konstruktives Miteinander aller Beteiligten eine wertvolle Ressource. Zum Download stehen ein Kennenlernspiel für Eltern und Erziehungsberechtigte und eine PowerPoint-Vorlage für Elternabende zur Verfügung. Der erste Elternabend der fünften Klassen steht vor der Tür. Die Eltern der "Sextaner" sind gespannt darauf, wer und was sie da erwartet, und auch die Lehrkräfte sind neugierig auf die Mütter und Väter der Mädchen und Jungen in ihrer Klasse. Als Klassenlehrerin oder Klassenlehrer sind Sie bei diesem Elternabend weitgehend auf sich gestellt. Denn es gibt noch keinen Elternvertreter, keine Elternvertreterin, mit dem oder der Sie sich vorher absprechen und die Aufgaben (Gesprächsführung, Protokoll und Ähnliches) verteilen können. Nutzen Sie diesen Spielraum, um sich besonders gut vorzubereiten! Was für die Planung einer Unterrichtsstunde gilt, sollte auch beim Elternabend selbstverständlich sein. Die maximal zweistündige Veranstaltung braucht eine klare Struktur und lebt vom Wechsel der Phasen, Sozialformen und Methoden. Zur "didaktischen Analyse" des Elternabends gehört es auch, sich die Voraussetzungen der Zielgruppe bewusst zu machen. Versetzen Sie sich vorab gedanklich in die Eltern hinein und malen Sie sich aus, wie sie mit ihren Kindern die ersten Wochen in der weiterführenden Schule erleben.

  • Fächerübergreifend

Elternbeteiligung in der Schulgemeinschaft an weiterführenden Schulen

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel verdeutlicht exemplarisch die Vielfalt der Mitwirkungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten von Eltern in der Schulgemeinschaft an weiterführenden Schulen. Eltern als Teil der Schulgemeinschaft Der Erfolg des Systems Schule lebt von einer aktiven und engagierten Schulgemeinschaft. Dazu zählen – auch an weiterführenden Schulen – die Eltern. Diese haben nicht nur die Möglichkeit, im formalen Rahmen schulischer Elterngremien an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Das Engagement von Eltern ist vor allem außerhalb der Gremienarbeit besonders wertvoll – dort, wo helfende Hände, zündende Ideen, betreuende Kräfte und das Know-How von Expertinnen und Experten gefragt sind. Dabei kann die Beteiligung der Eltern sowohl punktueller als auch regelmäßiger Natur sein. – Was Elternpartizipation konkret bedeutet, zeigen die folgenden Beispiele aus der Praxis. Schulische Feste und Feiern: Was wären sie ohne Elternbeteiligung? Ob Klassenfeste, Weihnachtsfeiern, Sommerfeste oder Abschlussfeiern: Wenn es in der Schule etwas zu feiern gibt, sind in der Regel die Eltern der Schülerinnen und Schüler dabei. Und zwar nicht (nur) als Gäste, die sich bedienen und unterhalten lassen. Eltern tragen meistens die Verantwortung für die kulinarische Seite der Feierlichkeiten und sorgen für ein vielfältiges Büfett – oft mit Köstlichkeiten aus den unterschiedlichsten Küchen dieser Welt. Darüber hinaus organisieren Eltern Spiele, Sketche oder sogar ein musikalisches Programm. Auch wenn es beispielsweise um eine Lesung beim Schulgottesdienst oder eine Abi-Rede aus der Elternperspektive geht, sagen Mütter und Väter nicht nein. Nicht selten ergreift die Elternschaft bei der Organisation von Klassenfesten die Initiative und tritt dabei sogar als Gastgeber auf. Gerne erinnere ich mich an eine tolle Scheunenparty auf einem Bauernhof, der den Eltern eines Mitschülers meiner jüngsten Tochter gehört. Die Kinder konnten auf dem riesigen Gelände nach Herzenslust toben, die Erwachsenen in uriger Atmosphäre gemütlich plaudern. Und am Ende gab es für alle Stockbrot am Lagerfeuer. Für die Klassenlehrkräfte blieb scheinbar kaum etwas, um das sie sich kümmern mussten. Warum auch – bei solchen Eltern? Klassen-Stammtisch: Förderung von Kooperation und Zusammenhalt in der Elternschaft In der Sekundarstufe I bleibt ein Klassenverband meist für mehrere Schuljahre bestehen. Diese "Schicksalsgemeinschaft" schweißt nicht nur die Schülerinnen und Schüler zusammen, sondern häufig auch deren Eltern. Eine sehr gute Form, den Zusammenhalt auf dieser Ebene zu fördern, ist ein "Klassen-Stammtisch", den ich als Vater kenne und schätze. Die Idee hatte eine kreative und engagierte Elternvertreterin der Klasse meiner jugendlichen Tochter: Die Mütter und Väter treffen sich in der Regel monatlich – ob am Nachmittag bei Kaffee und Kuchen oder abends zum Pizza-Essen. An den gemütlichen Zusammenkünften in Cafés und Restaurants nehmen ab und zu auch die Klassen- und Fachlehrkräfte teil. Natürlich werden in diesem Rahmen keine gravierenden Probleme besprochen, die einzelne Personen betreffen. Schwierigkeiten "allgemeiner" Art – wie eine hohe Stressbelastung oder ein schlechter Klassendurchschnitt bei einer Arbeit – werden aber durchaus intensiv und letztlich lösungsorientiert in der Runde thematisiert. Noch wichtiger ist allerdings der Ideenaustausch über gemeinsame Aktivitäten, welche die gesamte Klassengemeinschaft bereichern. Und auch der Bereich des Privaten kommt am "Klassen-Stammtisch" nicht zu kurz. Auf diese Weise sind Freundschaften zwischen Familien entstanden, die gewiss über die Schulzeit der Kinder hinaus halten werden. Ausflüge, Projekte und Arbeitsgemeinschaften: von Mitbetreuung bis zum aktiven Mitmachen der Eltern In meiner eigenen Schulzeit und später als Lehrer sowie Vater zweier Töchter im schulpflichtigen Alter habe ich viele Eltern erlebt, die bereit waren, sich bei schulischen Exkursionen , Projekten und Arbeitsgemeinschaften zu engagieren. Ich erinnere mich beispielsweise an eine Radtour mit meiner Klasse auf dem Deich in Ostfriesland, als ich Neuntklässler war: Mehrere Mütter und Väter begleiteten uns, brachten Streithähne zur Räson, reparierten abgesprungene Fahrradketten und flickten platte Fahrradreifen. Jahrzehnte später organisierten meine Frau und ich zusammen mit anderen Eltern eine sommerliche Wanderung mit Picknick für die Klasse unserer Tochter. Die Workshops einer Projektwoche zum Thema "Vielfalt Europas" an einer meiner ehemaligen Schulen wären ohne aktive Elternpartizipation nicht denkbar gewesen. Einige Nummern größer sind die dauerhafte Mitarbeit von Eltern bei der Pflege eines Schulgartens oder die Beteiligung im Schulchor. Das größte Engagement von Müttern und Vätern erlebte ich während meiner eigenen Schulzeit als Mitglied der Ruder-AG: Ein Unternehmer-Ehepaar stellte bei jeder Regatta die firmeneigene Fahrzeugflotte für den Transport von Menschen und Booten zur Verfügung. Bei mehrtägigen Ruder-Wanderfahrten auf weit entfernten Flüssen und Kanälen organisierten Eltern sowohl den Fahr- als auch den Küchendienst und saßen bei manchen Etappen sogar mal gerne mit uns Jugendlichen in einem Boot. Hildegard und Werner – vom Namen her als Eltern erkennbar – gehörten somit selbstverständlich ebenso zum Team dazu wie meine Mitschülerinnen und Mitschüler Eva, Melanie, Claudius oder Sebastian. Pädagogische und fachliche Mitarbeit von Eltern: wertvolle Hilfen und Impulse, die Lehrkräfte (meist) nicht bieten können Manchmal stoßen Lehrkräfte an ihre Grenzen: Mal fehlt ihnen das Detailwissen über Themen, die nicht direkt ihre Fachgebiete betreffen; mal haben sie einfach nicht genügend Zeit, in der Hektik des Schulalltags besondere pädagogische Fördermaßnahmen anzubieten. – Gut, dass es engagierte Eltern gibt, die Lust und Zeit haben, solche Angebotslücken zu füllen: Elterninitiativen bieten an manchen Schulen Hausaufgabenhilfen für lernschwache Schülerinnen und Schüler an. Ein weiteres Beispiel ist die Elternbeteiligung bei der Förderung beruflicher Bildung: Eltern mit wirtschaftlichen Kompetenzen führen Berufsinformationsveranstaltungen für Jugendliche durch. Besonders rührend ist das Engagement einer ukrainischen Mutter, die im Frühjahr 2022 mit ihrer Familie vor dem furchtbaren Krieg in ihrer Heimat nach Deutschland floh. Als ich sie kennenlernte, staunte ich über ihre hervorragenden Deutschkenntnisse und erfuhr, dass sie in der Ukraine an einer weiterführenden Schule Deutsch unterrichtet hatte. Sie ließ sich ermutigen, geflüchtete Jugendliche ukrainischer Herkunft beim Erlernen der deutschen Sprache zu unterstützen. Fazit Im System Schule kommt freiwillige Elternbeteiligung in den verschiedensten Formen und mit unterschiedlicher Intensität vor. Die Bandbreite des Engagements ist groß und reicht von sporadischen Einsätzen bis zur festen Verwurzelung in schulischen Aktivitäten. Elternpartizipation entlastet in jedem Fall die Arbeit der Lehrkräfte und stellt eine wertvolle Bereicherung der Schulgemeinschaft dar.

  • Pädagogik / Fächerübergreifend

Schuleinzugsbereich – Wann sind Ausnahmen denkbar?

Fall des Monats

Zumeist existieren in den Kommunen spezifische Schuleinzugsbereiche. Sie werden von den Schulen nach dem Wohnsitzprinzip der zu Beschulenden bestimmt. Ob Ausnahmen hiervon möglich sind, ist von bestimmten Faktoren und der Zustimmung der zuständigen Schulbehörde abhängig. Der konkrete Fall Die Eltern einer Schülerin machten geltend, dass das Mädchen das Sporttraining in H-Stadt an den vier Trainingstagen bei einem Besuch der Schule in W-Stadt nicht pünktlich erreichen könne. Es wäre der Tochter aber möglich, wenn sie ein Gymnasium in H-Stadt besuchen könnte. Nach dem Verwaltungsgericht in Halle spreche vieles dafür, dass das Erfordernis, wegen eines Schulbesuchs an einem bestimmten Standort einen seit mehreren Jahren ausgeübten Leistungssport aufgeben zu müssen, eine besondere Härte darstellen kann. Das Gericht konnte aber nicht feststellen, dass die Schülerin ihre Trainingszeiten nicht einhalten könnte. Manches sei mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichbar, an anderen Tagen könnten die Eltern sie fahren. Gestritten wurde auch über die Frage, ob der Unterricht der Tochter in den kommenden Jahren später enden könnte. Aber auch deswegen sah das Verwaltungsgericht keine Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Die Entscheidung des Gerichts Die Antragsteller scheiterten auch beim Oberverwaltungsgericht. Es sei als Grundsatz vorgesehen, dass Schülerinnen und Schüler die Schule, in deren Schulbezirk sie wohnen, zu besuchen haben, so das Gericht. Ausnahmen könne die Schulbehörde nur zulassen, wenn es gewichtige Gründe gebe und für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgesehenen Schulbezirkssystem unzumutbar erscheinen lässt. Es müsste eine Belastung vorliegen, die eine Härte begründe. Unbequemlichkeiten stellen noch keine besondere Härte dar, auch Leistungssport mit Trainingsstunden nicht. Dagegen können Härten sich etwa auf den Schulweg beziehen. Das müsste detailliert mit dem jeweiligen Trainingsweg und -zeiten begründet werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt am 13. Oktober 2022 (AZ: 4 M 157/22). Damit wurde einer Schülerin der ausnahmsweise Schulbesuch eines Sport-Gymnasiums in der Nähe des Schwimm-Trainingsgeländes nicht erlaubt. Als Umstände, die eine "Härte" begründen können, wäre der Wohnort des Lernenden beziehungsweise seiner Erziehungsberechtigten, der tägliche Schulweg beziehungsweise der Standort der Schule anzusehen. Insbesondere ein gegebenenfalls erhöhter Betreuungsaufwand und sonstige Erschwernisse im privaten und beruflichen Alltag vermögen grundsätzlich einen Ausnahmefall nicht zu begründen; derartige Nachteile sind vielmehr regelmäßig hinzunehmen, erläuterte das Gericht. Entsprechendes konnten die Eltern nicht nachweisen: Dass ihre Tochter das Training in H-Stadt an den vier Trainingstagen bei einem Besuch der Schule in W-Stadt nicht pünktlich erreichen kann, legen die Antragsteller nicht substantiiert dar. Sie bestritten auch nicht, dass dort kein verpflichtender Schulunterricht in der 7. oder 8. Schulstunde angeboten werde. Hausaufgaben könnten auch in der verbliebenen Zeit und am Wochenende erledigt werden. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Erik und das Zauberhaus erklärt Smart Homes und Elektrohandwerke

Fachartikel

Das Pixi-Buch erklärt Grundschulkindern, wie Smart Homes funktionieren und welche Aufgaben Elektronikerinnen und Elektroniker übernehmen. Gemeinsam mit Erik und seiner Schwester Tina entdecken die Kinder die Technologien eines modernen Hauses, lernen altersgerecht die Berufswelt kennen und trainieren gleichzeitig ihre Lesekompetenz. Schulklassen und Kindergärten können das Buch kostenlos im Klassensatz bestellen. Das sind die Figuren, Themen und schulischen Einsatzmöglichkeiten Hauptfiguren sind Erik, der kleine Zauberer, sowie seine große Schwester Tina, die eine Ausbildung zur Elektronikerin absolviert. Die Leserinnen und Leser erkunden gemeinsam mit ihnen das neue smarte Zuhause von Eriks und Tinas Onkel. Was ein Smart Home ist, was es bietet und welche Technologien dort zu finden sind, erfahren die Schülerinnen und Schüler der Grundschule anhand altersgerechter Texte und liebevoll gezeichneter Bilder. Darüber hinaus stellt das kleine Buch grundlegend den Beruf des Elektronikers beziehungsweise der Elektronikerin vor. So erfahren die jungen Leserinnen und Leser, dass auch Mädchen diesen Beruf erlernen und darin arbeiten können. Für die Leseanfängerinnen und -anfänger in der Grundschule eignet sich das Buch, welches gemeinsam von der ArGe Medien im ZVEH und dem Carlsen Verlag realisiert wurde. Dabei kann es sowohl im Deutsch- als auch im Sachkundeunterricht eingesetzt werden. Aber auch als kleines Geschenk eignet sich es ebenso gut. "Erik und das Zauberhaus" bestellen Kostenlos bestellbar ist "Erik und das Zauberhaus" für Schulklassen und Kindergärten über die Geschäftsstelle der ArGe Medien im ZVEH ( Unterrichtsmaterialien für Lehrkräfte ). Weiterführende kostenlose Unterrichtsmaterialien für die Grundschule Ergänzend und vertiefend bietet das Dossier " An den Schaltstellen der Zukunft " auf Lehrer-Online speziell für die Grundschule aktuell zwei Unterrichtseinheiten. Sie ermuntern Grundschülerinnen und Grundschüler dazu, sich spielerisch und mit Spaß mit den Themen Energie, Elektrizität und Zukunft der Mobilität zu befassen.

  • Sache und Technik

Fortbildungsangebot in Form von Fachartikeln

Lehrer-Online ist eine zentrale Anlaufstelle für Lehrkräfte, die eine umfassende Sammlung an Fachartikeln bereitstellt, um Lehrerinnen und Lehrern in ihrer täglichen Arbeit und Weiterbildung zu unterstützen. Mit einer breiten Palette an Themen, von Didaktik und Methodik über Klassenmanagement bis hin zu den neuesten Trends in der Bildungslandschaft, bietet Lehrer-Online wertvolle Einblicke und praktische Tipps, die direkt im Klassenzimmer angewendet werden können. Unsere Fachartikel sind von Expertinnen und Experten verfasst und auf die Bedürfnisse moderner Lehrkräfte zugeschnitten.

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