Arbeitszeit von Lehrkräften: Warum eigenständig geleistete Mehrarbeit nicht bezahlt wird
Ein Schulleiter aus Niedersachsen hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für Arbeitsstunden, die er zusätzlich zu seiner regulären Dienstzeit geleistet hat. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass eigenverantwortlich verlängerte Arbeitszeiten nicht automatisch als ausgleichspflichtige Zuvielarbeit gelten.
Bundesverwaltungsgericht weist Klage eines Schulleiters zurück
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17. September 2026 entschieden, dass ein Schulleiter keinen finanziellen Ausgleich verlangen kann, wenn er über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus arbeitet, weil er dies zur Bewältigung seiner Aufgaben für notwendig hält.
Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Leiter einer staatlichen Grundschule in Niedersachsen. In den Jahren 2015 und 2016 hatte er an einer Studie zur Arbeitsbelastung von Lehrkräften teilgenommen. Er machte geltend, aufgrund der umfangreichen Aufgaben deutlich mehr als die für Beamtinnen und Beamte geltende durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gearbeitet zu haben.
Nachdem seine Klage auf Freizeitausgleich zunächst erfolglos geblieben war, verlangte er im Ruhestand einen finanziellen Ausgleich. Das Oberverwaltungsgericht hatte ihm teilweise Recht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidung nun auf und wies die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück.
Eigenverantwortliche Mehrarbeit gilt nicht als angeordnete Zuvielarbeit
Nach Auffassung des Gerichts beruhte die zusätzliche Arbeitszeit nicht auf einer Heranziehung durch den Dienstherrn. Der Schulleiter habe selbst entschieden, seine Dienstzeit zu verlängern. Daraus entstehe kein Anspruch auf eine finanzielle Kompensation.
Das Urteil betrifft damit nicht die Frage, wie hoch die tatsächliche Arbeitsbelastung von Lehrkräften und Schulleitungen ist. Es klärt vielmehr, unter welchen Voraussetzungen zusätzlich geleistete Arbeitszeit rechtlich als ausgleichspflichtige Zuvielarbeit anerkannt werden kann.
In Niedersachsen und den anderen Bundesländern wird die Arbeitszeit von Lehrkräften vor allem über die Pflichtstundenzahl für den Unterricht geregelt. Für außerunterrichtliche Aufgaben wie Unterrichts-Vorbereitung, Korrekturen, Elterngespräche, Konferenzen, Pausenaufsichten oder Leitungsaufgaben wird eine typisierte Zeit zugrunde gelegt. Reicht diese Zeit nach Einschätzung einer Lehrkraft nicht aus, muss sie nach dem Urteil eine Überlastung anzeigen und gegebenenfalls Aufgaben zurückstellen.
Arbeitszeit bleibt ein ungelöstes Schulentwicklungs-Thema
Der Fall zeigt zugleich die Grenzen eines Arbeitszeit-Modells, in dem ein großer Teil der Tätigkeiten nicht individuell erfasst wird. Der Bildungsbericht "Bildung in Deutschland 2026" nennt neben dem Lehrkräftemangel auch die Belastung des schulischen Personals und den Ausbau multiprofessioneller Zusammenarbeit als zentrale Herausforderungen.
Lehrer-Online hatte im Vorfeld der Entscheidung darauf hingewiesen, dass eine systematische Arbeitszeiterfassung sichtbar machen könnte, wie viel Zeit Lehrkräfte tatsächlich für Vor- und Nachbereitung, Verwaltung, Beratung und weitere Aufgaben aufwenden. Das aktuelle Urteil verpflichtet die Länder jedoch nicht zu einer solchen umfassenden Erfassung und begründet keinen generellen Anspruch auf Ausgleich individuell geleisteter Mehrarbeit.
Bedeutung für Ihren Unterrichtsalltag
Für Lehrkräfte und Schulleitungen bedeutet die Entscheidung: Wenn die verfügbare Arbeitszeit nicht ausreicht, sollten Belastungen frühzeitig dokumentiert und gegenüber dem Dienstherrn angezeigt werden. Halten Sie beispielsweise wiederkehrende Zusatzaufgaben, zeitliche Umfänge und bereits zurückgestellte Tätigkeiten in einer schulischen Übersicht fest. Besprechen Sie im Kollegium, welche Aufgaben prioritär sind und wo Entlastung oder Delegation möglich ist. Für Schulleitungen bietet sich außerdem eine regelmäßige Prüfung an, ob Funktionsaufgaben, Unterrichtsverpflichtung und Anrechnungsstunden realistisch zusammenpassen.
Informations-, Fortbildungs- und Unterrichtsmaterialien
- Arbeitszeiterfassung: Wie viel arbeiten Lehrkräfte wirklich?
Am 17. September 2026 verhandelt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einen Fall zur Arbeitszeit von Lehrkräften. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Bundesländer…
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Quellen
- Bundesverwaltungsgericht: Kein Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei individueller Überschreitung der Wochenarbeitszeit eines Schulleiters - https://www.bverwg.de/pm/2026/68
- Redaktion Lehrer-Online: Arbeitszeiterfassung: Wie viel arbeiten Lehrkräfte wirklich? - https://www.lehrer-online.de/aktuelles/aktuelle-nachrichten/news/na/arbeitszeiterfassung-wie-viel-arbeiten-lehrkraefte-wirklich/
- Autorengruppe Bildungsberichterstattung: Bildung in Deutschland 2026 - https://www.bildungsbericht.de/

