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Corona: Schmerzensgeld für Lehrerin wegen Quarantäne?

Fall des Monats

Aufgrund der rezenten Corona-Pandemie wurden beziehungsweise werden besondere Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung unerlässlich. Auf ihrem Höhepunkt mussten sich nicht nur positiv-getestete Personen zum Schutze der Allgemeinheit in Quarantäne begeben, sondern auch entsprechende Kontaktpersonen, die sich womöglich mit dem Virus infiziert haben könnten. Ob der hieraus resultierenden sozialen Einschränkung und psychischen Belastung forderte eine von vorsorglicher Quarantäne betroffene Lehrerin nun Schadensersatzleistungen vom Kreis Vechta. Wie das Gericht entschied, erfahren Sie hier. Die Ausgangssituation Im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie mussten auch Personen in Quarantäne, die Kontakt zu mit Corona infizierten Personen hatten. Dies war auch dann der Fall, wenn bei ihnen selbst keine Krankheitssymptome vorlagen – so beispielsweise bei Lehrkräften, die Kontakt mit positiv-getesteten Schülerinnen und Schülern hatten. Die Frage mit der sich das Oberlandesgericht Oldenburg in diesem Kontext am 30. März 2022 (AZ: 6 U 12/22) beschäftigte, war, ob negativ-gestestete aber von Quarantäne betroffene Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung, etwa Schmerzensgeld, haben können. Über das entsprechende Urteil informiert das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der konkrete Fall Eine Lehrerin klagte gegen eine Quarantäne-Anordnung. Obgleich ihr PCR-Test nach dem Kontakt mit einer positiv getesteten Schülerin negativ ausgefallen war, musste sie in Quarantäne. Wegen der sozialen Einschränkungen und psychischer Belastung durch die Quarantäne meinte die Lehrerin, einen Entschädigungsanspruch gegen den Landkreis Vechta zu haben. Sie verlangte Schmerzensgeld. Die Entscheidung des Gerichts Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen, nach denen nach dem Infektionsschutzgesetz eine Quarantäne habe angeordnet werden können, hätten vorgelegen. Diese gelte auch für "Ansteckungsverdächtige", die selbst keine Krankheitssymptome aufwiesen. Daraufhin legte die Lehrerin Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts ein. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es sich bei einer Quarantäneanordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handelte. Die Quarantäne-Anordnung war aufgrund der mitunter unberechenbaren Inkubationszeit bei einer COVID-19-Erkrankung sowie der hieraus resultierenden, womöglich von der Lehrerin ausgehenden Infektionsgefahr rechtmäßig. Zwar verlange diese rechtmäßige Maßnahme den Betroffenen ein spürbares, angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft insgesamt aber geringfügiges Opfer zu Gunsten der Gemeinschaft ab. Daher gäbe es weder unter Ausgleichs- noch unter Genugtuungsaspekten einen entsprechenden Schmerzensgeldanspruch. Auf diesen Hinweis nahm die Lehrerin ihre Berufung zurück.

  • Fächerübergreifend

Einstiegswissen zu Fake News

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel zu Fake News möchte grundlegende Inhalte (Definition, Relevanz und Wirksamkeit von Fake News) für die Behandlung dieses Themas im Unterricht vermitteln. Die Stärkung der Informationskompetenz ist eine zentrale Voraussetzung für die kompetente Teilhabe an unserer Wissensgesellschaft. Skizzierung der Ausgangslage Auch wenn es durch die Diskussionen in den letzten Jahren den Anschein hat: Fake News sind kein neues Phänomen. Dieser Eindruck kann zwar durch eine besonders eklatante Häufung und damit Medienpräsenz des Themas entstehen: Ursächlich sind unter anderem die amerikanische Präsidentschaftswahl 2016 und der daraus hervorgegangene Amtsinhaber sowie eine ganze Reihe von politisch meist rechtspopulistischen beziehungsweise rechtsextremen Strömungen, die europaweit im Kontext der Flüchtlingsbewegung seit 2015 für die verstärkte, oft unterschwellige Verbreitung von Fake News sorgen. Fake News haben aber gerade in Deutschland zuvor schon eine weite Verbreitung gehabt – zum Beispiel eingebunden in die Propaganda des Nationalsozialismus, im politischen System der DDR oder durch den Sensationsjournalismus der Boulevardmedien. Daher sind Fake News leider als ein althergebrachter Bestandteil unserer (Medien-)Gesellschaft zu werten. Neu ist hingegen die Möglichkeit für jeden und jede, bei der Erstellung mitzumachen sowie die Omnipräsenz von Fake News, die bewusst, massenhaft, schnell und einfach verbreitet werden können: Das Internet bietet die passende Infrastruktur. Verschärfend hinzu kommen problematische beziehungsweise rechtswidrige Umgangsformen wie zum Beispiel die Zunahme von Hate Speech (Hassbotschaften) , gerade in Sozialen Netzwerken und Kommentarfunktionen von Webseiten: "Hate Speech und Fake News bilden ein Tandem der Beeinflussung, gefährlich speziell im politisch-gesellschaftlichen Diskurs, fatal aber auch in allen anderen Bereichen, in denen Kommunikation als Grundlage einer funktionierenden Demokratie schon dient oder erst eingeübt werden soll (Information und Meinungsbildung)" (Hajok/Selg 2018: 2). Relevanz der Thematik bei Schülerinnen und Schülern Mit diesen Entwicklungen werden Schülerinnen und Schüler zwangsläufig konfrontiert: Das Internet beziehungsweise Soziale Netzwerke stehen bei ihnen im Zentrum der medialen Aufmerksamkeit. Sie verbringen immer mehr Zeit mit den von ihnen am häufigsten zu Information, Orientierung und Kommunikation oder Freizeitgestaltung verwendeten Online-Angeboten, insbesondere YouTube, WhatsApp, Instagram, Snapchat, Google und Facebook, (vergleichen Sie hierzu die jeweils aktuellen KIM- und JIM-Studien ). Dies bedeutet auch: Fake News können nicht nur bei der gezielten Informationssuche (beispielsweise für die Lösung einer schulischen Aufgabe) aufgenommen werden, sondern auch "nebenbei" beim Surfen . Kinder und Jugendliche müssen jedoch, wie viele Erwachsene auch, das Handwerkszeug für die Entlarvung von Fake News allerdings erst noch lernen, selbst wenn ihnen das Phänomen zunehmend bewusst wird ("Bedenken und Verunsicherung" gegenüber dem Vorhandensein von Fake News empfinden 51 % von ihnen, vergleiche N.N. 2019: 30f). Definitionsvorschlag und Abgrenzungen Für die schulische Auseinandersetzung mit Fake News sollte möglichst Klarheit darüber herrschen, was diese im Kern ausmacht und was nicht. Unter der Einbeziehung verschiedener Ansätze (vergleiche zum Beispiel Antos 2017: 9; Sängerlaub/Meier/Rühl 2018: 11) bietet sich folgende Definition an: Fake News sind gezielt erstellte und medial verbreitete, falsche bzw. gefälschte oder irreführende und damit manipulative Informationen, die jemandem (Person, Gruppe, Organisation) gezielt Schaden zufügen sollen und/oder allgemein der zielgerichteten Beeinflussung des Meinungsklimas dienen. Von Fake News abzugrenzen sind unter anderem: Spaßmeldungen beziehungsweise Satire : Sie haben in der Regel eine unterhaltsame, entlarvende oder aufklärerische Absicht und bleiben durch ihre Rahmung erkennbar (zum Beispiel Publikationsort: Satire-Magazin, Erscheinungszeit: 1. April). Werbung/PR : Diese Beiträge sind in der Regel gekennzeichnet ("Anzeige") und ihre Platzierung wird bezahlt; ihre Absicht ist es, (Kauf-)Anreize zu setzen beziehungsweise ein positives Image aufzubauen. versehentliche Falschmeldungen oder vorschnelle Meldungen: Sie stellen sich als falsch heraus (zum Beispiel bei Live-Berichterstattungen die Wertung eines Ereignisses als Terroranschlag). Wichtig ist hier eine zeitnahe und öffentlichkeitswirksame Korrektur. Letzteres deutet darauf hin, dass die gängige, einfache Übersetzung von Fake News als "Falschmeldung" nicht erkennen lässt, ob Entstehung und Verbreitung unabsichtlich oder absichtlich geschieht, eine Absicht in der aktuellen Diskussion aber als ein Kern von Fake News gewertet wird (zur ausführlichen Herleitung und Unterscheidung von verwandten Phänomenen siehe Selg/Hajok 2018). Verbreitung und Wirksamkeit Warum haben Fake News eine weite Verbreitung und Wirksamkeit, obwohl man meint, dass oftmals der gesunde Menschenverstand ausreichen müsste, um sie zu entlarven? Hier gibt es eine Reihe von Anhaltspunkten: Fake News können vielfältig in allen Mediengattungen (Print, Fernsehen, Radio, Internet) und in allen Medienformen (Text, Foto/Grafik, Video, Audio; als Nachrichten, Meldungen, Kommentare, Postings und so weiter) auftreten. Wesentlich erleichtert wird ihre Verbreitung und Wirksamkeit durch die Reduzierung auf kurze, zugespitzte Texte (oft angereichert mit Hate Speech) oder Fotos, die das Gegenüber meistens emotional-affektiv (beispielsweise über die Erzeugung von Ärger, Wut, Angst sowie durch Übertreibungen) und selten sachlich-nüchtern ansprechen. Inhaltlich werden bestehende Vorurteile durch Behauptungen unterfüttert, die wie Tatsachen klingen ; besonders anfällig, auch für Verschwörungstheorien, sind dafür sozial isolierte Menschen ('Außenseiter'). Es werden einfache Erklärungen und damit eine einfache Weltsicht (gut—böse, richtig—falsch) angeboten . Sie erleichtern vermeintlich die Orientierung in einer immer komplexeren Welt. Zudem wird eine schnelle, unüberlegte Reaktion durch die Funktionalität des Internets und Sozialer Medien unterstützt, durch einfache Funktionen wie Verlinken, Teilen beziehungsweise Retweeten und die permanente Verfügbarkeit von Smartphones und Apps. Dies hat zur Folge, dass Fake News für Personen, die nur wenige unterschiedliche Informationsquellen verwenden und deren Internetnutzung überdurchschnittlich hoch ist (insbesondere Soziale Medien, Effekt von Echokammer/Filterblase), gehäuft auftreten und somit als 'Wahrheit' gewertet werden. Abhilfe: Stärkung der Informationskompetenz Viele der oben genannten Punkte begründen die besondere Bedeutung, die Fake News als Thema im schulischen Kontext haben müssen: Hier werden Informationsbeschaffung und (politische) Meinungsbildung eingeübt, hier festigen sich im Laufe der Schulzeit nach und nach Einstellungen zu bestimmten Themen. Dies geschieht im Idealfall aufgrund der Kenntnis fundierter Tatsachen beziehungsweise Fakten. Wie letztere aus den Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) herausgefiltert werden und wie seriöse von unseriösen Quellen unterschieden werden, gehört zu den unabdingbaren Kernkompetenzen einer Informations- beziehungsweise Wissensgesellschaft. In diesem Zusammenhang befinden sich die Schülerinnen und Schülern in einem besonderen Dilemma: Die Angebote des von ihnen am liebsten genutzten Mediums Internet (siehe oben unter "Relevanz") sind zugleich die potenziell am wenigsten vertrauensvollsten, da sie beispielsweise keine journalistischen Qualitätsstandards erfüllen. Literaturverzeichnis Antos, Gerd (2017): "Fake News. Warum wir auf sie reinfallen. Oder: 'Ich mache euch die Welt, so wie sie mir gefällt'". In: Der Sprachdienst, 61. Jahrgang, Heft 1/2017, S. 1-20. Hajok, Daniel und Olaf Selg (2018): "Kommunikation auf Abwegen? Fake News und Hate Speech in kritischer Betrachtung." In: JMS-Report, 41. Jahrgang, Heft 4/2018, S. 2-6. Online N.N. (2019): "Zusammenfassung". In: Deutsche Shell Holding GmbH (Hg.): Jugend 2019. 18. Shell Jugendstudie. Hamburg: Beltz Verlag. S. 13-33. Online Sängerlaub, Alexander / Miriam Meier und Wolf-Dieter Rühl (2018): Fakten statt Fakes: Verursacher, Verbreitungswege und Wirkungen von Fake News im Bundestagswahlkampf 2017. Berlin: Stiftung Neue Verantwortung. Online Weiterführende Literatur Brodnig, Ingrid (2018): Lügen im Netz. Wie Fake News, Populisten und unkontrollierte Technik uns manipulieren. Wien: Brandstätter.

  • Politik / WiSo / SoWi / Fächerübergreifend

Klassenraumgestaltung: Ideen, Impulse und Hintergrundwissen

Fachartikel
5,99 €

In diesem Artikel zum Thema Klassenraumgestaltung finden Sie vielfältige Anregungen dazu, wie Sie Unterrichtsräume lernfördernd einrichten können. Dabei stehen die Bedürfnisse der Lernenden und Lehrenden im Vordergrund. "Auch Räume sind Wesen, können heilen, erheben, befrieden, stimulieren – oder krank machen und verderben." (Mahlke 1998: 13) Vielen Klassen- und Unterrichtsräumen mangelt es an pädagogisch sinnvollen Konzepten zur Gestaltung. Dabei trägt die Konstellation des Raumes maßgeblich dazu bei, ob sich Menschen in ihrer Umgebung wohlfühlen und konzentrieren können, ob sie sich sicher fühlen, ob sie ruhig oder unruhig sind und ob sie angeregt oder gelangweilt werden. Dieser Einfluss kann vom architektonischen Entwurf bis zur Auswahl der Möbel reichen. Nicht auf alles hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer Einfluss. In diesem Artikel sollen Ideen berücksichtigt werden, die in einem gegebenen Gebäude oder Raum auf Ebene der Klasse, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Fachlehrkräften und Eltern, realisiert werden können. Gemeinsam gestalten Die gemeinsame Gestaltung des Raumes mit den Schülerinnen und Schülern zusammen hat positive Aspekte auf das soziale Miteinander und auf Raumaneignungsprozesse, die für das persönliche Wohlfühlen von zentraler Bedeutung sind. Eine Variable ist dabei das aktive Steuerungsverhalten der Lehrkraft. Je zuverlässiger die Klasse zusammenarbeitet, je demokratischer ihre Entscheidungsprozesse sind und je eigenverantwortlicher sich alle einbringen, desto mehr kann sich die Lehrkraft im Hintergrund halten. Aber auch in Klassen, in denen es Schwierigkeiten gibt, kann die gemeinsame Gestaltung des Klassenraumes genutzt werden, um an eben diesen Problemen zu arbeiten. In jedem Fall sollten sowohl die beteiligten Lehrkräfte als auch die Lernenden bereit sein, Zeit und Energie in das Projekt zu stecken. Es sollte als Teil des Unterrichts fest eingeplant werden und nicht nebenbei geschehen. Nutzbare Unterrichtsstunden sind beispielsweise Klassenlehrer-, Projekt- oder Werkunterricht. Wünsche erarbeiten In einem ersten Schritt erhebt die Klasse gemeinsam die Mängel, die sie an dem Klassenraum in seinem aktuellen Zustand wahrnimmt. Dazu können Arbeitsblätter verwendet werden, in die die Schülerinnen und Schüler entweder in Einzel- oder in Gruppenarbeit Wünsche schreiben. Die Wünsche werden in der Klasse ausgewertet und demokratisch zur Abstimmung gestellt. Dabei macht die Lehrkraft transparent, dass sie bei bestimmten Vorschlägen ein Vetorecht hat. Das betrifft vor allem finanzielle Fragen, Fragen der Sicherheit im Klassenraum und Fragen zum pädagogischen Wert des Klassenraums (Menikheim 2000: 93). Es besteht allerdings durchaus auch die Möglichkeit, die Lernenden Entscheidungen gegen den Rat der Lehrkraft treffen zu lassen. Wenn sich die Klasse beispielsweise mehrheitlich für eine Gestaltung in zahlreichen intensiven Farben, in sehr dunklen Farben oder ähnlichem entscheidet, kann dem nachgegeben werden, sofern die Möglichkeit besteht, es im Nachhinein zu korrigieren. Es sollte in diesem Fall das Budget für einen zweiten Anstrich zur Verfügung stehen. Der pädagogische Wert in Bezug auf Erfahrung, Problemlösungsstrategien, Kritikfähigkeit und eine erneute Entscheidungsfindung ist in diesem Fall sehr hoch. Raumaufteilung Grundsätzlich sollte die Raumaufteilung zu den im Unterricht verwendeten Methoden passen. Denkbar sind Zonen für Frontalunterricht, für Bewegung, für Gruppenarbeit, zum Stehen und als Ruhe-, Einzelarbeits- oder Rückzugsbereich. Denkbar ist auch die Einteilung in einen Instruktions-, einen Interaktions- und einen Elektronikbereich (Leitner 2014). Durch eine Sitzordnung im Halbkreis oder U kann sowohl lehrkraftorientiert als auch kommunikativ gearbeitet werden. Der Raum innerhalb des Halbkreises kann für Arbeitsphasen mit Bewegung genutzt werden. Aus heilpädagogisch inspirierten Richtungen, wie beispielsweise im Würzburger Modell, wird die Bedeutung von Rückzugsräumen betont, die den Lernenden ermöglicht, freiwillig zwischen Gemeinschaft und Individualität zu wählen (Menikheim 2000: 9). Aus der Praxis sind außerdem Leseecken oder Arbeitsecken bekannt, die für den binnendifferenzierten Unterricht genutzt werden können. Zur Abgrenzung können Raumteiler verwendet werden, die sich je nach Methode oder Unterrichtssituation verändern lassen. Viele Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler empfinden Raumteiler jedoch als unpraktisch, unästhetisch und die Raumwirkung störend. Alternativ bietet sich eine Raumaufteilung über Farbgestaltung an, über die Beleuchtungsgestaltung (Menikheim 2000: 78) oder über kleinere Elemente wie Säulen, Pfosten (Menikheim 2000: 80) oder auch Pflanzen. Sie sind nicht ganz so flexibel, bedingt aber auch veränderbar. Außerdem sind sie von der Klasse gestaltbar, sodass sie in den Raumaneignungsprozess einbezogen werden können. Farben Raumfarben spielen bei der Gestaltung einer Klasse eine wichtige Rolle. Daher sollte die Auswahl einer neuen Wandfarbe und das gemeinsame Streichen der Klasse in Erwägung gezogen werden. Grundsätzlich sollten die Farben nicht zu dunkel und zu gesättigt sein. Nach Menikheim sollten nicht zu viele unterschiedliche Farben verwendet werden. Je höher die Anzahl der Farben, desto wichtiger ist es, diese geschickt aufeinander abzustimmen (Menikheim 2000: 60). Mahlke rät zu einer Gestaltung vorwiegend in zwei Komplementärfarben, wobei er Grün-Rot oder Ocker-Blau empfiehlt (Mahlke und Schwarte 1991: 91f.). Materialien Die Frage nach Materialien stellt sich vor allem bei der Gestaltung von Einrichtungsgegenständen wie Pinnwänden, raumstrukturierenden Elementen, Vorhängen (Vor allem bei textilen Wandbehängen und Vorhängen sind dabei die Brandschutzverordnungen zu berücksichtigen.), Fußbodenbelägen, Aufbewahrungsmöbeln, Tischen und Stühlen. Natürlichen, die Sinne ansprechenden Materialien sollte dabei der Vorzug gegeben werden. Ein weiteres Kriterium für die Auswahl ist die selbstständige Reparierbarkeit. Während die meisten Plastik- oder Spanplatte-Plastik-Produkte die Sinne wenig ansprechen und schon bei leichten Beschädigungen abgenutzt und schäbig aussehen, können natürliche Materialien mehr Kratzer und Dellen vertragen, ohne ihre Ästhetik zu verlieren. Außerdem können die Schülerinnen und Schüler sie mit etwas Know-How selbstständig pflegen. Im Würzburger Modell wird in diesem Zusammenhang mit Öl oder Wachs behandeltes Massivholz als Material für Möbel empfohlen (Menikheim 2000: 64). Wird die Klassenraumstaltung mit dem Werkunterricht kombiniert, können die Schülerinnen und Schüler zum Beispiel auch Regale, Borde und Tischplatten selbst anfertigen. Das so erworbene Fachwissen stellt ebenso wie die Erfahrung der konkreten Nutzbarkeit im Schulalltag einen wichtigen Beitrag zu Selbstermächtigung und Raumaneignung dar. Außerdem schützt das selbstständige Anfertigen von Einrichtungsgegenständen nachhaltig gegen Vandalismus. Schalldämmung In vielen Schulgebäuden ist bei der Planung und Erbauung viel zu wenig an die Schalldämmung gedacht worden. Als Folge davon ist Schulunterricht häufig mit einer erheblichen Lärmbelastung für Lernende und Lehrende verbunden. Jugendliche vergessen diesen Aspekt häufig beim Sammeln der gestalterischen Ideen, sind dann aber unter Umständen auch sehr froh, wenn der Raum leiser wird. Eine professionelle Schalldämmung ist sehr wünschenswert. Wo dies nicht möglich ist, kann möglicherweise mit einer Schaumstoffdämmung an der Decke, mit Pflanzen und textilen Wandbehängen gearbeitet werden. Falls möglich, können auch Teppiche beim Dämmen helfen. Dabei sind bewegliche Einzelteppiche in jedem Fall fest verlegter Meterware vorzuziehen. Sie können wesentlich leichter gereinigt werden und lassen sich außerdem zur Raumstrukturierung einsetzen. Einzelplätze Neben der Wandfarbe ist die Gestaltung der Tische ein sehr bestimmendes ästhetisches Element im Raum. Einerseits bieten kleine, bewegliche Tische, die sich für die Gruppenarbeit zu Polygonen zusammenstellen lassen, viele praktische Vorteile. Sie haben aber häufig den Nachteil, dass das Material nicht sehr ansprechend ist. Außerdem können die Schülerinnen und Schüler sie nicht selbst gestalten. Aus einer ganzheitlichen, heilpädagogisch inspirierten Sicht kann das Bauen eines eigenen Arbeitstisches oder zumindest einer Tischplatte (Menikheim 2000: 99) eine sehr positive Wirkung auf die Schülerinnen und Schüler haben. Menikheim schlägt vor, den Werkunterricht der siebten Klasse dafür zu nutzen, die Tische zum Beispiel aus Dachlatten zu bauen. Jede Schülerin und jeder Schüler verwendet diesen Tisch dann die gesamte Schullaufbahn hindurch und nimmt ihn in jede folgende Klasse mit. Fazit Die Gestaltung eines Klassenraumes nimmt mitunter viel Zeit in Anspruch. Entscheiden Sie ganz individuell in Abstimmung mit den zeitlichen und finanziellen Mitteln, in welcher Form Sie den Raum mit Ihrer Lerngruppe gestalten wollen. Nutzen Sie dabei diese unterstützenden Anregungen und passen Sie sie an Ihre Bedürfnisse an. Selbstverständlich ergeben sich im Verlauf eines Schuljahres neben einem derart umfangreichen Projekt auch immer wieder einmal Phasen, in denen Ihre Schülerinnen und Schüler ihren täglichen Lernraum ein Stück weit verändern können. Weniger aufwändig ist beispielsweise das Ausstellen von gemalten Bildern, ein Geburtstagskalender mit Fotos der Lernenden oder die Erarbeitung von Klassenregeln , die schließlich auf einem großen Poster für alle sichtbar präsentiert werden. Auf diese Weise können Sie das Lernklima verbessern, und der Klassenraum wirkt gleich viel persönlicher. Viel Freude beim Gestalten, Lehren und Lernen in Ihrem Klassenraum!

  • Fächerübergreifend

Nebentätigkeit ohne Genehmigung: Was dürfen Lehrkräfte?

Fall des Monats

Viele Lehrkräfte dürften sich als Lebensberaterinnen und Lebensberater fühlen. Schließlich müssen sie neben der Vermittlung des Stoffs auch immer wieder ihre Lernenden dabei unterstützen, den richtigen Weg zu finden. Der konkrete Fall In dem Fall, den das Verwaltungsgericht Berlin auf dem Tisch hatte, ging es aber um eine Lehrerin und Lebensberaterin, die dafür Geld bekam. Gegen die verbeamtete Lehrerin eines Gymnasiums wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es bestand der Verdacht, sie leiste auf verschiedenen Internetplattformen, die unter anderem eine "seriöse und professionelle Zukunftsdeutung" anbieten, entgeltlich spirituelle Beratungen. Eine Genehmigung für ihre Nebentätigkeit hatte die Frau nicht. Die Senatsverwaltung verlangte von der Klägerin bereits mit zwei Bescheiden aus Februar und April 2016, ihre Beratertätigkeit einzustellen. Zudem sollte sie rückwirkend eine Genehmigung beantragen. Außerdem forderte die Senatsverwaltung von der Frau, Auskunft über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten zu geben. Die Klägerin bestritt die ihr vorgeworfene Beratungstätigkeit und klagte gegen die Senatsverwaltung. Die Lehrerin sagte, sie habe allenfalls zeitweilig als Beraterin gewirkt, tue dies jetzt aber nicht mehr. Sie wolle zwei Bücher publizieren. Es handele sich dabei jedoch nicht um eine Nebentätigkeit, sondern nur um eine Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Kommunikation "teilweise außerhalb des logischen Systems". Die Entscheidung des Gerichts Die Richter wiesen die Klage der Lehrerin ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Senatsverwaltung davon ausgegangen, dass die Klägerin spirituelle Beratungsleistungen im Internet gegen Entgelt angeboten hat. Auch hatte das Gericht keine ernsthaften Zweifel daran, dass sie dies immer noch tue – auch wenn sie vor Gericht das Gegenteil behauptete. Das habe nicht überzeugt. Das Gericht entschied: Eine Lehrerin darf ohne Nebentätigkeitsgenehmigung nicht entgeltlich als spirituelle Lebensberaterin tätig sein. Schriftstellerische Tätigkeiten sind zwar erlaubt. Der Dienstherr darf aber Auskunft über Art und Umfang verlangen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2020 (AZ: 5 K 95.17). Für Nebenbeschäftigungen brauchen Lehrkräfte eine Genehmigung Um nebenberuflich zu beraten, brauche die Lehrerin eine Nebentätigkeitserlaubnis. Ohne eine Genehmigung dürfe der Dienstherr der Klägerin die Tätigkeit untersagen. Der Dienstherr habe auch ein Recht darauf, so das Gericht, über Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten informiert zu werden. Schriftstellerische Tätigkeiten müssten zwar nicht genehmigt werden, sie müssten aber angezeigt werden, falls die Lehrerin hierfür ein Entgelt oder einen geldwerten Vorteil erhalte. Die Klägerin bestätigte, Bücher veröffentlicht zu haben und weitere Veröffentlichungen zu planen. Unter diesen Umständen hätte die Senatsverwaltung einen begründeten Anlass gehabt, die Anzeigepflicht dieser Tätigkeit zu prüfen, erklärte das Gericht.

  • Fächerübergreifend

Präsenz-Unterricht während Corona: kein Anspruch auf "Null-Risiko-Situation"

Fall des Monats

Nur wenn der Präsenz-Unterricht unzumutbar ist, haben verbeamtete Lehrkräfte in Folge der Corona-Pandemie Anspruch, davon befreit zu werden. Es gibt keinen Anspruch darauf, an ihrer Schule eine "Null-Risiko-Situation" vorzufinden, da ein allumfassender Gesundheitsschutz während der aktuellen Situation nicht möglich ist. Der konkrete Fall Zehn verbeamtete Lehrkräfte wollten im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie von der Pflicht befreit werden, an ihren Schulen Präsenz-Unterricht zu halten. Sie stellten weiterhin Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, die jedoch abgelehnt wurden. Ein Lehrer hatte seinen Antrag zurückgenommen. In einem Verfahren hat das Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten erachtet. Die verbliebenen Lehrkräfte haben keinen Anspruch auf Befreiung. Dieser besteht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur dann, wenn der Unterricht den Betroffenen unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht zuzumuten ist. Die Entscheidung des Gerichts Kein Anspruch von Lehrkräften auf Null-Prozent-Risiko Ein Anspruch auf ein "Null-Risiko" an Schulen besteht nicht – auch nicht für Menschen, die zu besonders betroffenen Personen-Gruppen gehören. Das geht aus mehreren Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. August 2020 hervor (AZ: 12 B 45/20 und anderen). Grundsätzlich sei aber auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Land Schleswig-Holstein) gegenüber den Lehrkräften zu berücksichtigen und entsprechend abzuwägen, so das Gericht weiter. Die bloße Zugehörigkeit zu einer der Personengruppen, bei denen allgemein häufiger schwere Krankheitsverläufe beobachtet würden, genüge für eine Befreiung nicht. Es muss in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob die oder der Betroffene der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen angehört. Schleswig-Holstein orientiert sich bei der Feststellung des besonderen Schutzbedarfs an den arbeitsmedizinischen Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Für das Gericht ist das eine Entscheidung, die nicht zu beanstanden sei. Die von den Schulen auf der Grundlage einer "Handreichung" des Landes getroffenen allgemeinen Hygiene-Maßnahmen bewertete das Gericht als ausreichend. Diese wurden teilweise noch um individuelle Schutzmaßnahmen für die Antrag-Stellenden ergänzt. Allgemeine und individuelle Schutzmaßnahmen Durch diese allgemeinen und individuellen Schutzmaßnahmen konnte das Risiko einer Ansteckung für die Lehrkräfte auf ein zumutbares Maß reduziert werden. Damit hat das Land unter Gesichtspunkten der Fürsorge und des Arbeitsschutzes das Risiko einer Ansteckung und damit eine Gefährdung der Lehrkräfte minimiert. Es gibt keinen Anspruch darauf, an ihrer Schule eine "Nullrisiko-Situation" vorzufinden, betonte das Gericht. Einen allumfassenden Gesundheitsschutz während der aktuellen Pandemie könne es nicht geben. Dies betreffe auch zahlreiche andere Tätigkeitsbereiche.

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Podcast "Homeschooling hautnah" Folge 4: Lehrer einer Gemeinschaftsschule aus Stuttgart

Blog

In der vierten Ausgabe des Podcasts "Homeschooling hautnah" berichtet ein Lehrer einer Gemeinschaftsschule aus Stuttgart von seinen Erfahrungen aus dem Homeschooling, wie er selbstproduzierte Lernvideos einsetzt und welche weiteren Online-Programme er für den digitalen Unterricht verwendet. Alessandro Totaro ist Lehrer an der Anne-Frank-Gemeinschaftsschule in Stuttgart. Die Corona-Krise und der digitale Remote-Unterricht haben auch ihn dazu gezwungen, neue Wege zu gehen. Nun produziert er für seine Schülerinnen und Schüler Lernvideos , die er auf seinem YouTube-Kanal Mathe-Lerncoach veröffentlicht. Lernvideos – mit wenig Aufwand zum Erfolg? Die Idee, Lernvideos zu produzieren, kommt eigentlich von Schülerinnen und Schülern: Da einige Lernende zu den Lösungen von Übungsaufgaben noch Fragen hatten, erklärte Herr Totaro kurzerhand online noch einmal, wie die Aufgaben zu bearbeiten sind. Dies begeisterte seine Klasse, die ihn kurzerhand dazu ermutigte, einen YouTube-Kanal zu eröffnen. Der Aufwand der Produktion hält sich dabei ein Grenzen. Die Videos produziert er hauptsächlich mit PowerPoint: Dabei nimmt er den Bildschirminhalt auf und spricht dazu den passenden Text ein. Fertig ist das Erklärvideo! Dieses wird direkt im Online-Unterricht eingesetzt. Die Schülerinnen und Schüler können sich dieses aber auch jederzeit wieder online anschauen und den Stoff eigenständig wiederholen und vertiefen . Aufwand vs. Ertrag Während die Schülerinnen und Schülern sowie die Eltern begeistert von den Videos sind, reagierten Kolleginnen und Kollegen zunächst zurückhaltend, da sie sich erst mit den neuen Lernmedien vertraut machen möchten. Dennoch konnten schon viele Lehrkräfte auch von anderen Schulen dazu motiviert werden, den digitalen Unterrichtsweg zu bestreiten. Nicht zuletzt auch weil durch die Produktion der kurzen Videos viel zusätzlicher Arbeitsaufwand für die Einführung neuer Themen entfällt. Für Herrn Totaro ist das Erstellen eines Videos mittlerweile schneller erledigt als die Erstellung eines gleichwertigen Arbeitsblatt. Somit wird nicht nur Zeit gespart, sondern das Video-Format motiviert die Kinder und Jugendlichen zusätzlich. Chancen und Risiken des Homeschoolings So gut der Einstieg in den digitalen Unterricht auch ablief, so schwierig ist es nun, die Schülerinnen und Schüler weiterhin dauerhaft zu motivieren. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation in den kommenden Monaten entwickelt. Eines steht für Herrn Totaro fest: Der Unterricht wird auch nach der Corona-Krise digitaler werden. Digitale Medien bieten nicht nur Vorteile in Zeiten von Schulschließungen. Auch im normalen Unterricht können Sie gewinnbringend eingesetzt werden.

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Fridays for Future: Dürfen Lernende während des Unterrichts demonstrieren?

Fall des Monats

Mit den "Fridays for Future"-Demonstrationen wollen in Deutschland immer mehr Schülerinnen und Schüler auf die Probleme der Klimapolitik aufmerksam machen. Freitags versammeln sie sich dazu bundesweit während der Schulzeit und demonstrieren für den Klimaschutz. Ist das aber überhaupt erlaubt? Dürfen Lehrkräfte die Teilnahme der Lernenden an Streiks oder Demonstrationen grundsätzlich verbieten? Streiks versus Demonstrationen Zunächst einmal ist wichtig, dass es einen Unterschied zwischen wirklichen Streiks und Demonstrationen gibt. Die Teilnahme an Streiks ist zum Beispiel nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in NRW für Schülerinnen und Schüler nicht erlaubt. Auch dann nicht, wenn die Eltern ihn organisieren. Bei Demonstrationen sieht das jedoch etwas anders aus. Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist schließlich im Grundgesetz verankert – und das gilt auch für Schülerinnen und Schüler. Die Entscheidung des Gerichts Pauschal lässt sich aber leider nicht beantwortet, ob Schülerinnen und Schüler ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit während des Unterrichts wahrnehmen dürfen. Denn das angesprochene Grundrecht der Schülerinnen und Schüler aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG) kollidiert hier mit der Pflicht zum Schulbesuch nach Art. 7 GG. Welcher dieser Paragraphen nun "gewinnt", ist aber nicht abschließend geklärt. Bekannt dazu ist eine Entscheidung des Landgerichts Hannover, das einem Schüler die Teilnahme an einer Demonstration gegen den Golfkrieg gestattete (Az. 6B 823/91). Rein rechtlich sind für eine Demonstration während der Schulzeit Unterrichtsbefreiungen notwendig. Diese müssen von den Eltern oder den betreffenden volljährigen Schülerinnen und Schülern so früh wie möglich bei der Schulleitung beantragt werden. Nur so kann eine rechtzeitige Entscheidung gewährleistet werden. Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in NRW von 2015 nennt zwar mehrere mögliche Gründe für eine Befreiung, jedoch entscheidet am Ende jeweils die Schulleitung. Ignorieren Schülerinnen und Schüler das und bleiben einfach so dem Unterricht fern, kann das als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden. Dieser Fehltag kann sich dann gut und gerne im Zeugnis wiederfinden und eine Prüfung, die zu dieser Zeit abgehalten wird, gilt dann als nicht bestanden. Übrigens: Schwindeln volljährige Schülerinnen und Schüler oder Eltern bei dem Grund für eine Unterrichtsbefreiung, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die zum Beispiel mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Am Ende des Tages obliegt die Entscheidung, ob die Schülerinnen und Schüler an den sogenannten "Fridays for Future" teilnehmen dürfen, also der Schulleitung. Diese darf im Einzelfall so oder so entscheiden. Häufig ist aber die Teilnahme an Demonstrationen für den Klimaschutz mit den Werten einer Schule gut vereinbar. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Schulordnungsmaßnahme: Verweis nach Mobbing

Fall des Monats

Nach einem Mobbingvorfall erhielt ein Schüler in Nordrhein-Westfalen einen schriftlichen Verweis und wechselte daraufhin die Schule. Doch die Sorge um mögliche langfristige Konsequenzen bleibt. Wie wird das Oberverwaltungsgericht NRW entscheiden? Tauchen Sie ein in einen spannenden Fall, der die rechtlichen Grenzen von Schulordnungsmaßnahmen auslotet. Oberverwaltungsgericht NRW sieht keine späteren Auswirkungen des Verweises nach einem Schulwechsel In Schulen gibt es verschiedene Ordnungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Schulregeln zu gewährleisten und das Lernumfeld zu schützen. Diese Maßnahmen können von Ermahnungen bis hin zu schwerwiegenderen Sanktionen reichen. Vor Gericht kann es auch um die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Schulordnungsmaßnahme gehen. In dem Fall wurde um einen schriftlichen Verweis gegen einen Schüler gestritten. Allerdings sahen die Richter diese Schulordnungsmaßnahme als erledigt an, da der Verweis keine Auswirkungen auf die zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers habe und auch keine Rehabilitierung erforderlich sei. So entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 29. April 2024 (AZ: 19 E 288/24), wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins "anwaltauskunft.de" mitteilt. Schriftlicher Verweis für Schüler wegen Mobbings An einer Schule in Nordrhein-Westfalen kam es zu Mobbing. In der Folge erhielt ein Schüler einen schriftlichen Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW. Um den negativen Auswirkungen des Verweises auf seine Schullaufbahn zu entgehen, wechselte der Junge die Schule. Allerdings befürchtete er trotz des Schulwechsels weiterhin negative Auswirkungen des Verweises und reichte beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verweises ein. Der Schüler argumentierte, dass der Verweis trotz seiner Erledigung durch den Schulwechsel negative Auswirkungen auf seine zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn haben könnte. Keine Auswirkungen auf die Schullaufbahn - keine Rehabilitierung erforderlich Das Gericht wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Kläger kein ausreichendes Feststellungsinteresse nachweisen konnten. Für die Entscheidung fiel besonders ins Gewicht, dass keine konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische Laufbahn des Schülers dargelegt wurden. Ein Rehabilitationsinteresse werde in der Regel nur dann anerkannt, wenn der Schüler weiterhin die Schule besucht und der Verwaltungsakt (in dem Fall der schriftliche Verweis) bekannt geworden ist und das Ansehen des Schülers schädigt. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, sah das Gericht keine Grundlage für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Grammatik im Unterricht: grammatische Strukturen einüben in Deutsch, DaF und DaZ

Fachartikel
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Dieser Fachartikel zum Thema "Grammatik im Unterricht: grammatische Strukturen einüben in DaF und DaZ" gibt einen Überblick über Phänomene der deutschen Sprache, die in Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache zur Förderung der Sprachkompetenz erarbeitet werden sollten. Im Fokus stehen dabei leicht fortgeschrittene Schülerinnen und Schüler. In vielen DaF- und DaZ-Klassen werden neben Grammatikthemen aus dem A-Bereich vor allem das Textverständnis sowie die Textproduktion trainiert. Die Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund sollen möglichst schnell an authentische Texte herangeführt werden, um im Idealfall schon im folgenden Schuljahr eine Regelklasse besuchen zu können. Dabei werden häufig wichtige grammatische Phänomene der deutschen Sprache vernachlässigt, die jedoch sowohl das Textverständnis als auch die eigene Textproduktion unterstützen. Textverständnis durch das Erkennen von Zusammenhängen Zur Verbesserung der Lesefähigkeit und des Textverständnisses tragen vor allem grammatische Themen bei, die Zusammenhänge betreffen. Schülerinnen und Schüler, die mit authentischen Texten konfrontiert sind, verstehen häufig Nomen, Verben und Adjektive. Komplexe Zusammenhänge sind schwer zu erfassen, weil das Instrumentarium zur genauen Gliederung noch nicht zur Verfügung steht. Eine Folge davon kann sein, dass ungenaues Lesen im Laufe der Zeit zur Gewohnheit wird, wenn die Erwartung, einen Text komplett zu verstehen, zu selten erfüllt wird. Das wiederum führt häufig zu Frustration und Abneigung gegen das Lesen. Vermeidungsstrategien und Vermeidungsverhalten erschweren dann die Förderung der Sprachkompetenz. In diesem Fachartikel werden deshalb gezielt grammatische Strukturen des Deutschen vorgestellt, die die Lernenden bewusst erarbeiten und anwenden sollten, um die neue Fremdsprache aktiv anwenden zu können. Die vorgeschlagenen Themenbereiche können idealerweise im Deutsch- oder DaF- und DaZ-Unterricht eingeführt und in anderen Fächern oder in der fachbezogenen Deutschförderung aufgegriffen werden. So fällt den Lernenden der Transfer auf unterschiedliche Textsorten leichter. Pronomen-Rückbezug Viele Zweitsprachenlernende haben Schwierigkeiten, Pronomen zu erkennen und auf die entsprechenden Nomen oder Nominalgruppen rückzubeziehen. Ein Satz wie: "Sie wollte es haben, aber er wollte es ihr nicht geben", können daher trotz des einfachen Vokabulars und Sachverhaltes schwierig sein. Zur Didaktisierung können Pronomen im Nominativ, Akkusativ und Dativ gesammelt werden. Anschließend markieren die Lernenden in einem gegebenen Text die Pronomen, bestimmen Kasus und Numerus und suchen dann die Nomen oder Nominalgruppen, auf die sie sich beziehen. Diese Übungen können regelmäßig wiederholt werden, sodass sich das Verständnis im Laufe der Zeit verfestigt. Nomen-Verb-Kombinationen Eine große Schwierigkeit stellen Nomen-Verb-Verbindungen dar, wenn die Schülerinnen und Schüler nicht für das Problem sensibilisiert werden. Eine Verbindung wie "Kritik üben" kann im Deutschen über den ganzen Satz verteilt sein, sodass ganz am Ende das Verb "üben" auftaucht. Die Schülerinnen und Schüler können damit nichts anfangen, wenn sie die Verbindung nicht erkennen. Am Anfang der didaktischen Aufbereitung sollte daher die Bewusstmachung stehen. Im Anschluss können die Verbindungen sukzessive gesammelt und gelernt werden. In Übungsgrammatiken und Lehrbüchern aus dem B-Bereich finden sich Listen mit entsprechenden Kombinationen, die den Schülerinnen und Schülern zum Nachschlagen dienen können. Das Lernen sollte allerdings auf Basis von Textarbeit und im Zusammenhang erfolgen. Verben und Adjektive mit Präpositionen Ein ähnliches Phänomen stellen Ausdrücke mit festen Präpositionen dar ( warten auf, Angst haben vor, begeistert sein von ). Auch hier sollte die Didaktisierung eine Bewusstmachung, eine gemeinsame Sammlung wichtiger Ausdrücke und eine Anleitung zum selbstständigen Weiterlernen beinhalten. Bedeutungsänderungen, die mit unterschiedlichen Präpositionen verbunden sind, sollten in diesem Zusammenhang thematisiert werden, zum Beispiel "bestehen auf" und "bestehen aus". Konnektoren Satzverknüpfungen können über längere Zeit nach und nach eingeführt werden. Den Lernenden ist häufig nicht bewusst, dass Satzverknüpfungen auch eine Bedeutung tragen. Bekannt sind bei leicht fortgeschrittenen Lernenden gewöhnlich kausale ( weil, denn ), temporale ( wenn, nachdem, bevor ) und konzessive/adversative ( obwohl, trotzdem ) Verknüpfungen. Sowohl für das Leseverständnis als auch für die Produktion ist es wichtig, temporale Verknüpfungen zu systematisieren und zu vertiefen und finale ( damit, um...zu ) und modale ( indem, dadurch, dass... ) Satzverknüpfungen neu einzuführen. Für das Verständnis und die Abgrenzung ist es hilfreich, die jeweiligen Fragen, die durch die Nebensätze beantwortet werden, klar zu systematisieren ( temporal-wann?, kausal-warum?, final-wozu?/Was will man erreichen?, modal-wie? ). Ein weiteres Thema, das in diesem Zusammenhang wichtig ist, sind die zweiteiligen Konnektoren ( weder...noch, sowohl... als auch, je...desto ). Ihre Kohärenz und Gliederungsfunktion zu erkennen, stellt ein wichtiges Element für das Leseverständnis dar. Partizipien als Adjektive Viele Lesetexte aus anderen Schulfächern beinhalten Partizipien als Adjektive ( kochendes Wasser - gekochte Kartoffeln ). Das Thema ist nicht schwer zu erfassen und vertieft häufig das Textverständnis. Übungen dazu finden sich in Lehrwerken oder Übungsgrammatiken der Niveaustufe B1. Nominalisierungen und Nominalstil Ein sehr umfangreiches Thema stellt der Nominalstil der Schriftsprache dar. Schülerinnen und Schüler, die die Niveaustufen A1 und A2 erfolgreich erreicht haben, können im Alltag mühelos kommunizieren. Häufig sind sie an diesem Punkt mit dem Problem konfrontiert, dass ihr Leseverständnis weniger weit entwickelt ist. Eine der größten Schwierigkeiten stellt dabei der Nominalstil dar. Die vielfältigen Möglichkeiten der Nominalisierung an einzelnen grammatikalischen Phänomenen festzumachen, ist einerseits für das Leseverständnis nicht unbedingt erforderlich und setzt andererseits fortgeschrittene Grammatikkenntnisse voraus. Regelmäßige Auseinandersetzungen mit dem Thema sind jedoch notwendig, beispielsweise in Form von Umformulierungsübungen. Alternativ können besonders schwierige Sätze durch Fragen der Lehrkraft erschlossen werden: Wer macht etwas? Was macht die Person? Wer ist davon betroffen? Anschließend können die Schülerinnen und Schüler außerdem die Sätze selbstständig in den Verbalstil umformulieren. Genauigkeit in der produktiven Arbeit Beim Sprechen und vor allem beim Schreiben steht die Genauigkeit im Vordergrund. Hier ist den Schülerinnen und Schülern in der Sekundarstufe eher dazu zu raten, sprachlich einfache, korrekte Texte zu schreiben, als umständliche Konstruktionen falsch anzuwenden. Auf dieser Basis kann die schriftliche Ausdrucksfähigkeit später ausgebaut werden. Das bedeutet für die Produktion, dass Grammatikthemen aus dem A-Bereich gefestigt und in die Anwendung überführt werden sollten. Bestimmte Themen sind dabei besonders hervorzuheben. Die Satzstellung Ein zentrales Thema in Bezug auf die Satzstellung ist die Position des Verbs. Auch Lernende, die wissen, dass das Verb in Hauptsätzen an zweiter Position und in Nebensätzen am Ende stehen, machen hier immer wieder Fehler. Häufige Fehlerquellen sind einerseits Nachlässigkeit, dabei rutscht das Verb meistens an die dritte Position (*Gestern ich habe...), andererseits Unsicherheiten, welche Auswirkungen bestimmte Konnektoren auf den Satz haben: Steht der Konnektor mit Haupt- oder Nebensatz? Wenn er mit Hauptsatz steht, ist er auf Position 0 (denn, aber, und, oder, sondern) oder auf Position 1? Fehlerkorrektur kann also einerseits über Übung und Einschleifen korrekter Strukturen sinnvoll sein, andererseits über das analytische Bewusstmachen von Strukturen. Außer der Verbstellung können folgende weitere Themen zur Verbesserung der Satzstruktur behandelt werden: die Reihenfolge von Objekten (v.a. Akkusativ und Dativobjekte), die Reihenfolge von Angaben (Zeit vor Ort), die Stellung der Verneinung "nicht". Die Vermittlung der Regel te-ka-mo-lo (temporal, kausal, modal, lokal) in Bezug auf Angaben dagegen ist eher schwer zu vermitteln, weil dafür die Unterscheidung zwischen Ergänzungen und Angaben vorausgesetzt wird. Deklination von Adjektiven und Nominalgruppen Für das Verfassen korrekter Texte ist die richtige Deklination von Nominalgruppen unerlässlich. Abhängig von der Vorbildung der Lernenden können dabei Deklinationstabellen mehr oder weniger hilfreich sein. Häufig können erst Schülerinnen und Schüler auf Gymnasialniveau souverän mit Deklinationstabellen umgehen. Lernende mit geringerer formaler Vorbildung profitieren häufig davon, wenn die Fälle einzeln eingefürt und intensiv geübt werden. Das bedeutet, dass eine Einführung der Artikeldeklination auf dem A1-Niveau verknüpft wird mit der Adjektivdeklination auf A2-Niveau und möglicherweise Vokabular auf B-Niveau. Anknüpfend an ein gefestigtes Verständnis von Kasus und Deklination können Themen wie Wechselpräpositionen oder Verben mit Dativ und Akkusativ bearbeitet werden. Konjunktiv II Ein letztes Thema, das häufig theoretisch gelernt und dann nicht viel oder nicht richtig angewendet wird, ist der Konjunktiv II. Auch fortgeschrittene Schülerinnen und Schüler mit großem Wortschatz vermeiden häufig den Konjunktiv. Vermeidungsstrategien bestehen zum Beispiel darin, dass die Lernenden ankündigen, ein Beispiel oder eine Idee kommunizieren zu wollen. Hier kann eine konsequente Aufforderung zur Benutzung dazu beitragen, den Konjunktiv in den aktiven Sprachgebrauch zu übertragen. Fazit Das analytische Lernen von grammatikalischen Strukturen sollte nicht nach dem A-Niveau enden. Um auf höherem Niveau und schriftlich kommunizieren zu können, benötigen Lernende fortgeschrittene Grammatik-Kenntnisse. Notwendig ist außerdem ein konsequentes Übertragen der gelernten Strukturen auf authentische Texte und reale Kommunikationssituationen. Angeleitetes Einschleifen durch häufige Wiederholungen im Kontext stellt dabei eine sehr wertvolle Lernhilfe dar.

  • Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / DaF / DaZ

Weitere Unterrichtsbesuche und der Eierfall

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Hey Leute, der Lehralltag wird nicht langweilig! Daher möchte ich euch von den letzten Ereignissen berichten, die mich beruflich auf Trab gehalten haben. Unterrichtsbesuche: Herausforderungen und Erfolgserlebnisse In den letzten Wochen standen gleich zwei Unterrichtsbesuche auf meinem Plan: einmal im beruflichen Fach Wirtschaft und Verwaltung und einmal im Unterrichtsfach Politik . Beide Unterrichtsbesuche waren besonders wichtig, da sie mit einer Note bewertet werden, die für das Modul im ersten Hauptsemester relevant ist. Wirtschaft und Verwaltung: Visual Merchandising Für den Unterrichtsbesuch in Wirtschaft und Verwaltung zeigte ich eine Stunde bei meinen Einzelhandelskaufleuten , die ich im gleichen Lernfeld wie die Verkäuferinnen und Verkäufer unterrichte. Kurzer Exkurs: Die Ausbildung der Einzelhandelskaufleute und Verkäuferinnen und Verkäufer ist in den ersten ein bis zwei Lehrjahren identisch, jedoch endet die Ausbildung der Verkäuferinnen und Verkäufer nach zwei Jahren. Das Thema der Stunde war "Visual Merchandising". Die Schülerinnen und Schüler erarbeiteten sich Inhalte wie Fußböden, Beleuchtung, Farben und Musik mithilfe einer Lerntheke . Diese Methode ermöglicht es den Lernenden, im eigenen Tempo und selbstständig die Fachinhalte zu vertiefen. Zwar erfordert die Vorbereitung der verschiedenen Stationen viel Aufwand, doch im Unterricht selbst kann man sich dann auf die Rolle des Lernbegleiters konzentrieren. Am Ende hat sich die ganze Arbeit ausgezahlt: Meine Fachleiterin bewertete die Stunde mit einer sehr guten Note. Dieses Lob war ein echter Motivationsschub und gab mir den nötigen Rückenwind für den nächsten Unterrichtsbesuch. Politik: Wahlen in Deutschland Der zweite Unterrichtsbesuch fand im Fach Politik statt – ein Bereich, der mir aktuell noch etwas schwerfällt, vor allem bei der Planung. Da eine neue Unterrichtsreihe anstand, musste ich nicht nur den zu zeigenden Unterricht, sondern die gesamte Reihe neu entwickeln. Aufgrund der aktuellen politischen Geschehnisse entschied ich mich für das Thema "Wahlen in Deutschland" . Die Klasse, die dem Zweig der Berufsfachschule angehört, benötigt eine angepasste Aufbereitung der komplexen Inhalte. Eine Vorwissensabfrage zeigte, dass die Schülerinnen und Schüler kaum Einblick in die aktuellen Geschehnisse in der Bundesregierung hatten. Deshalb widmete sich die Einstiegsstunde den aktuellen Ereignissen rund um das Scheitern der Ampel-Regierung . Erneut setzte ich auf die Methode der Lerntheke und erstellte Arbeitsmaterialien zu Personen wie Olaf Scholz, Christian Lindner, Frank-Walter Steinmeier und der Opposition. Ziel war es, dass die Klasse die Rollen dieser Personen analysiert und versteht, wie es zu Neuwahlen kommt. Am Ende stellten sie die Ergebnisse mithilfe eines Schaubilds visuell dar. Der Unterricht verlief planmäßig, und ich wurde erneut mit einer sehr guten Note belohnt. Die Erleichterung war groß, besonders da der nächste Unterrichtsbesuch erst nach den Weihnachtsferien ansteht.

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Corona-Tests an Schulen: Beaufsichtigung durch Lehrkräfte?

Fall des Monats

Jedes Bundesland verfügt über unterschiedliche Konzepte, wie Beschulte auf Corona getestet werden. Dabei stellt sich die Frage, ob Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden können, die Tests zu beaufsichtigen. Der konkrete Fall Mit Blick auf die derzeitige COVID-19-Pandemie haben die rheinland-pfälzische Landesregierung und das Ministerium für Bildung im Frühjahr 2021 Regelungen zur Testung von Schülerinnen und Schülern auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 erlassen. Darin ist der "Einsatz von Antigen-Selbsttests an Schulen in Rheinland-Pfalz" vorgesehen. Es wurde aufgeführt, dass es zur dienstlichen Verpflichtung der Lehrkräfte gehöre, die Tests vor- und nachzubereiten, die Schülerinnen und Schüler anzuleiten und sie bei den Selbsttests zu beaufsichtigen. Dagegen wandte sich ein Gymnasiallehrer. Er macht im Wesentlichen geltend, er stelle die Sinnhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Testungen nicht in Frage, habe jedoch datenschutz- und haftungsrechtliche Bedenken. Die Anweisung sei nicht durch die einschlägige Dienstordnung gedeckt und überschreite den Aufgabenbereich des Lehrers. Außerdem bestehe eine erhöhte Infektionsgefahr, was bei ihm als Risikopatienten besonders zum Tragen komme. Über den Fall und die Entscheidung informiert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de . Die Entscheidung des Gerichts Das Verwaltungsgericht Trier hat am 08. Februar 2022 (AZ: 7 K 3107/21.TR) die Klage des Gymnasiallehrers abgewiesen. Der Kläger wurde dazu verpflichtet, die Selbsttests der Beschulten zu beaufsichtigen und anzuleiten. Auch nach Auffassung des Gerichts kann eine Weitergabe des SARS-CoV2 während der Selbsttests der Schülerinnen und Schüler nicht ausgeschlossen werden. Daher sei der Kläger (auch als Beamter) potenziell in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit betroffen. Dennoch könne der Kläger dazu verpflichtet werden, da die Weisung in der Sache rechtmäßig sei. Tests als Unterstützung des Schulbetriebs Die Beaufsichtigung stelle eine amtsangemessene Aufgabe für den Kläger dar. Der Aufgabenbereich einer Lehrkraft erstrecke sich auch auf die organisatorische Unterstützung des allgemeinen Schulbetriebs. Auch würde von den Lehrkräften nicht verlangt, ein medizinisch-diagnostisches Verfahren durchzuführen. Die Schülerinnen und Schüler würden den Test selbst durchführen und hierbei nur von den Lehrkräften beaufsichtigt und bei Bedarf angeleitet. Zudem könnten diese Tests von jeder Person ohne medizinische Vorkenntnisse an sich selbst durchgeführt werden. Es werde also kein besonderer medizinischer Sachverstand vorausgesetzt. Das Gericht definierte in seiner Entscheidung aber auch eine Grenze: Diese wäre dann überschritten, wenn vom Kläger eine körperliche Interaktion mit den Schülerinnen und Schülern verlangt würde, was aber hier gerade nicht der Fall sei. Tests nur beaufsichtigen, nicht selbst durchführen – das ist zumutbar Auch sei das Land seiner Fürsorge-Pflicht gegenüber den Lehrkräften gerecht geworden. Durch das Testkonzept sei das Infektions- und Erkrankungsrisiko auf ein zumutbares Maß reduziert worden. Es verbliebe lediglich ein Restrisiko einer Infektion mit SARS-CoV2 während der Selbsttests. Das Risiko gehe nicht über das durch den Unterricht schon gegebene Maß hinaus. Auch hatte das Gericht keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Weitergabe der Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler wäre zulässig, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in der Gesamtbevölkerung weitestgehend einzudämmen. Dies würde helfen, den Präsenz-Unterricht zur Gewährleistung einer adäquaten Schulbildung aufrechtzuerhalten. Informationen und eine Anwaltsuche: www.anwaltauskunft.de

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Können Eltern Schulen zu Sanktionen gegen Mitschülerinnen oder Mitschüler zwingen?

Fall des Monats

Werden Kinder von Mitschülerinnen oder Mitschülern gemobbt, verlangen Eltern sofortige Maßnahmen der Schule. Aus pädagogischen Gründen wird dagegen meist gezögert, oft wird aus Sicht der Eltern zu mild gehandelt. Können Eltern die Schule gerichtlich dazu zwingen, den Mitschüler zu suspendieren oder von der Schule zu verweisen? Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat am 09. Januar 2026 (AZ: 4 Bs 128/25) entschieden, dass Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch darauf zusteht, dass die Schule bestimmte Ordnungsmaßnahmen gegen Mitschülerinnen oder Mitschüler ergreift. Nach Auskunft des Rechtsportals "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) stärkt diese Entscheidung die pädagogische Autonomie von Schulen. Gleichzeitig werden den individuellen Durchsetzungsrechte im Schulverhältnis Grenzen aufzeigt. Das Gericht wies damit die Beschwerde von Antragstellern zurück, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Bestrafung eines Mitschülers durch die Schulbehörde erzwingen wollten. Streit um staatliche Schutzpflichten Begonnen hatte das Verfahren nach einem Konflikt zwischen Schülern. Die Eltern verlangten, die Schule müsse zum Schutz der psychischen Gesundheit ihres Kindes zwingend gegen einen anderen Schüler vorgehen. Sie argumentierten, dass § 49 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der individuell beteiligten Personen diene. Aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für die körperliche und psychische Unversehrtheit leite sich daher ein subjektives Recht ab, bei schwerwiegenden Konflikten eine Sanktionierung des Störers zu verlangen. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag abgelehnt hatte, verfolgten die Antragsteller ihr Begehren mit der Beschwerde zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht weiter. Diese blieb ohne Erfolg, auch hier wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Gericht: Ordnungsmaßnahmen als pädagogisches Instrument, nicht als Drittschutz Das OVG Hamburg stellt maßgeblich darauf ab, dass § 49 Abs. 4 HmbSG zwar Ordnungsmaßnahmen unter anderem "zum Schutz beteiligter Personen" ermöglicht, daraus aber kein subjektiv-öffentliches Recht eines betroffenen Schülerin oder Schülers folgt, Disziplinarmaßnahmen gegen andere Schülerinnen oder Schüler gerichtlich durchzusetzen. Nach der sogenannten Schutznormtheorie bedarf es einer Norm, die erkennbar (auch) Individualinteressen schützen soll. Dies verneint der Senat: Die Vorschrift diene primär der Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie eines geordneten Schulbetriebs; etwaige Schutzwirkungen zugunsten Dritter seien reflexartig, nicht als einklagbarer Anspruch ausgestaltet. Zur Begründung verweist das Gericht besonders auf die Systematik des Gesetzes: Verfahrensrechte (zum Beispiel Anhörung, Vertrauensperson) seien in § 49 HmbSG nur für denjenigen vorgesehen, gegen den sich eine Ordnungsmaßnahme richtet – nicht aber für Dritte, die vom Fehlverhalten betroffen sind. Zudem spreche auch die gesetzliche Konzeption ("höchstens eine Ordnungsmaßnahme je Fehlverhalten") gegen ein nachträgliches "Nachfordern" strengerer Maßnahmen. Schließlich folge aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach Auffassung des Senats nicht, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen erhalten müssten; dem Gesetzgeber stehe hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Konsequenz aus der Entscheidung Die Entscheidung verdeutlicht: Schulen und Behörden müssen Konflikte bearbeiten und Schutz gewährleisten. Betroffene können jedoch nicht ohne Weiteres gerichtlich erzwingen, dass und welche Ordnungsmaßnahme gegen andere Schüler ergriffen wird. Zugleich bleibt unberührt, dass Schulen bei Gefährdungslagen handeln müssen und ihnen hierfür ein Instrumentarium zur Verfügung steht. Rechtlich entscheidend ist jedoch, dass § 49 Abs. 4 HmbSG nach Ansicht des OVG Hamburg kein einklagbares Individualrecht Dritter begründet. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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