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Leseförderung mit Frederick: der Klassiker von Leo Lionni im Unterricht

Kopiervorlage

Mit diesem Unterrichtsmaterial zur Leseförderung rund um das Kinderbuch "Frederick" setzen sich die Kinder in der Grundschule oder der Sekundarstufe I handlungs- und produktionsorientiert mit Literatur auseinander. In Gruppen erarbeiten sie jeweils ein Gespräch mit der Maus als Ergänzung der Erzählung und spielen diese in kleinen Szenen der Klasse vor. Sie üben sich dabei im Lesen, Schreiben und Präsentieren.Die Maus Frederick aus dem Kinderbuch-Klassiker des Autors Leo Lionni ist seit 1997 Namenspate für das Literatur- und Lesefest "Frederick Tag" in Baden-Württemberg. Das Ziel der Aktion ist die aktive Leseförderung der Schülerinnen und Schüler in der Grundschule sowie der Sekundarstufe I. Bei diesem Unterrichtsmaterial steht deshalb die spielerische Begegnung mit Literatur im Vordergrund. Die Kinder sollen durch einen handlungs- und produktionsorientierten Zugang zum Bilderbuch in die literarische Welt eintauchen und zur Förderung der Lesekompetenz erkennen, welche Möglichkeiten und Erlebnisse ihnen das Lesen bietet. 1967 erschien das wohl bekannteste Buch des US-amerikanischen Grafikers, Malers und Schriftstellers Leo Lionni (1910 – 1999). Es erzählt die Geschichte der Maus Frederick, die mit ihrer Familie auf einem Bauernhof lebt. Während alle anderen fleißig Vorräte für den nahenden Winter sammeln, sitzt Frederick scheinbar untätig herum. Dabei ist er auf seine Art und Weise beschäftigt: Er sammelt Sonnenstrahlen, Farben und Wörter. Der Winter ist lang und kalt, die Vorräte gehen zur Neige, die Familie befindet sich im Stimmungstief. Da teilt Frederick seine Vorräte: Sonnenstrahlen, um zu wärmen, Farben, um den Winter weniger grau sein zu lassen, Worte in Form eines Gedichts. Damit wird die kleine Maus wird zu einem von der Familie gefeierten Helden. In einer Doppelstunde erarbeiten die Schülerinnen und Schüler in Gruppenarbeit im Literaturunterricht jeweils ein Gespräch mit der Maus Frederick und spielen diese kleine Szene den anderen vor. Sie füllen damit kreativ Leerstellen im Buch beziehungsweise ergänzen sie die Vorlage von Leo Lionni um mögliche Gespräche mit der Maus an ihrer Schule. Als handlungs- und produktionsorientierter Literaturunterricht kann dieser Zugang helfen, die Lesekompetenz der Lernenden gezielt zu fördern. Das Thema "Leseförderung mit Frederick: der Klassiker von Leo Lionni" im Unterricht Zu Beginn der Doppelstunde stellt die Lehrkraft den Frederick Tag und das Kinderbuch "Frederick" von Leo Lionni vor. Danach wird die Ausgangssituation geschildert: Die Maus Frederick taucht plötzlich auf dem Schulhof und in unserem Schulgebäude auf. Entsprechend dieser Begegnungsorte erfolgen die Arbeitsaufträge für die einzelnen Gruppen. Dazu wird die Klasse in fünf Gruppen zu (je nach Klassengröße) fünf oder sechs Schülerinnen und Schülern eingeteilt. Den einzelnen Gruppen werden dann der jeweilige Ort und der Arbeitsauftrag mitgeteilt. Nach der Gruppenarbeitsphase (30 – 35 Minuten) begibt sich die ganze Klasse zum ersten Begegnungsort. Dort präsentiert die zuständige Gruppe die erarbeitete Szene beziehungsweise das Gespräch. Dann geht es weiter zum nächsten Ort, bis alle Präsentationen beendet sind. Es macht Sinn, dem Kind, das die Maus Frederick darstellt, eine Kopfbedeckung (Mütze, Hut, Mauseohren) zur Verfügung zu stellen. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler nehmen konzentriert einen Text auf. identifizieren bedeutungsrelevante Informationen im Text. erstellen einen eigenen Text als Ergänzung der Erzählung. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler setzen eine zum Buch passende Situation in einen Dialog um. stellen eine Situation szenisch dar. üben eine Präsentationstechnik und freies Sprechen vor der Gruppe. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler erfassen Stimmungen und Empfindungen. interagieren in der Kleingruppe. üben das aktive Zuhören und geben ein Feedback.

  • DaF / DaZ / Englisch
  • Primarstufe, Sekundarstufe I

Interaktive Übungen zum Museumsbesuch

Interaktives / Kopiervorlage

Dieses Arbeitsmaterial zum Thema "Museumsbesuch" bietet ein Paket interaktiver Übungen sowie verschiedener Kopiervorlagen und Arbeitsblätter, die zur Vor- und Nachbereitung eines Museumsbesuchs im Rahmen des Kunst-Unterrichts dienen. Dabei lernen die Schülerinnen und Schüler ein Museum, berühmte Künstlerinnen und Künstler sowie eigene Interesse spielerisch kennen. Dieses interaktive Arbeitsmaterial umfasst verschiedene, sowohl digitale als auch klassische Print-Übungsformate und dient zur Vor- und Nachbereitung eines Museumsbesuches. Durch die digitalen Interaktivaufgaben lernen die Schülerinnen und Schüler wesentliche Museum sbegriffe kennen und ordnen sie passenden Inhalten zu. Dabei lernen sie unter anderem, was beispielsweise eine Kuratorin oder ein Kurator macht. Des Weiteren dreht sich im Lückentext der zweiten interaktiven Übung alles um Museumsregeln , also wie man sich in einem Museum richtig verhält. Besonders für Schülerinnen und Schüler, die zum ersten Mal ins Museum gehen, ist dies hilfreich. In der dritten Übung lernen die Schülerinnen und Schüler vier berühmte Künstlerinnen und Künstler kennen und verknüpfen sie beim Memory spielerisch mit einem wesentlichen Begriff ihres Schaffens. Es bietet sich an, diese Übung im Kunst-Unterricht durch Bildmaterial und/oder praktische Arbeiten zu ergänzen. Ergänzend zu den digitalen interaktiven Übungsformaten lohnt sich ein Blick in die drei interaktiven Kopiervorlagen , die Suchspiele im Museum und einer spielerischen Beschäftigung mit einem Lieblingskunstwerk . In den digitalen Übungsformaten lernen die Schülerinnen und Schüler grundlegende Museumsbegriffe sowie -regeln kennen und setzen sich mit berühmten Künstlerinnen und Künstler auseinander. In den Kopiervorlagen und Arbeitsblättern erhalten die Schülerinnen und Schüler darüber hinaus zunächst in Form eines Suchspiels auf zwei Seiten verschiedenste Suchaufträge. Auf diese Weise lernen sie nicht nur das Museum kennen, sondern schulen auch ihre Wahrnehmung. Einige Bilder der Ausstellung werden zum Erfüllen der Aufgaben genauer betrachtet. Die Sammlung der Aufgaben ist sehr vielfältig – hier können Sie als Lehrkraft lerngruppenspezifisch differenzieren . Außerdem sind die Aufgaben möglichst allgemein formuliert, sodass sie für viele Ausstellungen benutzbar sind. Sie können die Aufgaben selbstverständlich je nach Ausstellung anpassen und entsprechend individualisieren . Das Suchspiel enthält hauptsächlich Aufgaben für einen lockeren Einstieg und zur Orientierung im Museum. In Teilen beginnt hier ebenfalls die intensivere Auseinandersetzung mit einzelnen Kunstwerken. Die Aufgaben des zweiten Arbeitsblattes beziehen sich speziell auf das Museum Berggruen in Berlin , lassen sich aber auch wunderbar als Grundlage für einen anderen Museumsbesuch nutzen und entsprechend individualisieren. Während eines Museumsbesuchs können die Lernenden mithilfe des dritten Arbeitsblattes ihre persönlichen Interessen herausarbeiten und ein Lieblingskunstwerk näher betrachten. Sie bearbeiten dazu verschiedene Aufgaben. Der Schwerpunkt liegt hier beim Wahrnehmen, Fantasieren und Schreiben und ist für eine intensivere Auseinandersetzung mit einzelnen Kunstwerken angelegt. Alle Kopiervorlagen enthalten sowohl Aufgaben für einen lockeren Einstieg und zur Orientierung im Museum als auch für eine intensivere Auseinandersetzung mit einzelnen Kunstwerken. Außerdem bieten sie eine Grundlage zur Weiterarbeit für den anschließenden Kunstunterricht in der Schule – auch in Form praktischer Arbeiten. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler kennen zentrale Begriffe, Berufe und Regeln im Museum. lernen herausragende Künstlerinnen und Künstler sowie eigene Interessen im Umgang mit Kunstwerken kennen. schulen ihre Wahrnehmung und können diese beschreiben und reflektieren. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten interaktive Übungen und erlangen Sicherheit im Umgang mit dem Computer/Tablet. entwickeln ein Bewusstsein für unterschiedliche Medien. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler arbeiten selbstständig. kennen das richtige Verhalten im Museum. verhalten sich rücksichtsvoll am außerschulischen Lernort.

  • Kunst / Kultur
  • Sekundarstufe I

Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert dabei Konferenzen und weitere schulische Gremien. In diesem Zusammenhang wird auf Verfahrensregelungen, Konferenzbeschlüsse sowie Begriffsklärungen eingegangen. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule , Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen , Rechte und Pflichten der Schulleitung und Rechte und Pflichten der Lehrkräfte . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Einführung Zu Konferenzen und weiteren schulischen Gremien ist die Gesetzeslage in den Landesschulgesetzen erschöpfend. Die Gesetze definieren die verschiedenen Konferenz- beziehungsweise Gremienarten samt ihrer Aufgaben, treffen Regelungen zu Zusammensetzungen und Verfahren (zum Beispiel in den §§ 34-35a, 38a und 40 Nds. Schulgeset/NSchG und §§ 52 ff. Hamburgisches Schulgesetz/HmbSG). Arten von Konferenzen Das zentrale schulische Gremium hat unterschiedliche Bezeichnungen (zum Beispiel Gesamtkonferenz in § 34 NSchG und Schulkonferenz in § 52 HmbSG). Schulhierarchisch unter diesen sind regelmäßig zahlreiche sogenannte Teilkonferenzen angelegt beziehungsweise möglich, so die Fachkonferenzen für einzelne Fächer (zum Beispiel § 35 Abs. 1 NSchG), Klassenkonferenzen für die Angelegenheiten einzelner Klassen (zum Beispiel § 35 Abs. 2 NSchG und § 61 HmbSG), Lehrerkonferenzen (zum Beispiel § 57 HmbSG) et cetera. Fakultativ, also freiwillig, können häufig weitere Teilkonferenzen eingerichtet werden, zum Beispiel in Form von Jahrgangs-/Stufenkonferenzen, Schulzweigkonferenzen (§§ 106 Abs. 6, 183b Abs. 2 NSchG) oder didaktisch-pädagogischen Konferenzen. Daneben gibt es in manchen Bundesländern einen sogenannten Schulvorstand (zum Beispiel § 38a NSchG), wobei es im Detail zahlreiche Überschneidungen, aber auch inhaltliche Variationen dazu gibt, welches Gremium für welche Art von Entscheidungen zuständig ist. Da die Schulgesetze aber stets ausführliche Zuständigkeitskataloge enthalten, bleibt dies dennoch für die Praxis gut handhabbar. Terminologisch nicht verwirren lassen darf man sich durch Begriffe wie Abhilfe-, Versetzungs- oder Disziplinarkonferenz . Hierbei handelt es sich um reguläre Teilkonferenzen, die aber zu einem bestimmten Thema tagen, also etwa die Klassenkonferenz zur Abhilfeprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland nicht abgeschafft ist), als Konferenz zur Entscheidung über Versetzungen und Nicht-Versetzungen am Schuljahresende 2 (das HmbSG regelt dies sogar in einem eigenen Paragraphen, § 62 HmbSG) oder als Konferenz zur Festlegung einer "disziplinarischen" Ordnungsmaßnahme. Verfahrensregelungen Die personelle Zusammensetzung der Konferenzen ist gesetzlich stets ausdifferenziert. Zu unterscheiden ist dabei regelmäßig zwischen stimmberechtigten und "nur" beratenden Mitgliedern. Außerdem gibt es häufig Regelungen dazu, dass in bestimmten Konstellationen nur bestimmte stimmberechtigte Mitglieder abstimmen dürfen, so zum Beispiel die Regelung in § 36 Abs. 7 NSchG, wonach nur Lehrkräfte über die Benotung und Versetzung entscheiden dürfen, die den Betroffenen beziehungsweise die Betroffene planmäßig unterrichtet haben. Der Vorsitz in den besonders wichtigen Konferenzen liegt in der Regel bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, für untergeordnete Konferenzen findet sich zumeist eine Regelung, wonach eine andere Person den Vorsitz führt, die Schulleitung den Vorsitz aber bei Bedarf an sich ziehen kann. Konferenzen müssen, anders als Dienstbesprechungen, außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, um die Teilhaberechte der externen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Schülerinnen- und Schüler sowie Elternvertretung, gegebenenfalls Schulträger) nicht dadurch leer laufen zu lassen, dass Berufstätige durch entsprechende Terminierungen de facto ausgeschlossen bleiben. Hierbei ist es zu empfehlen, bereits bei den Wahlen der Elternvertreterinnen und Elternvertreter deren zeitliche Verfügbarkeit abzufragen. Den Konferenzen steht in machen Landesschulgesetzen ein Selbstorganisationsrecht zu, das heißt, sie können sich Geschäfts- und Wahlordnungen geben. Ausdrücklich ist dies beispielsweise für die Gesamtkonferenz in § 34 Abs. 2 Nr. 3 NSchG geregelt. Regelungsfähig ist dabei alles, soweit nicht höherrangiges Recht entgegensteht, also insbesondere das Schulgesetz, Rechtsverordnungen oder innerbehördliches Recht der Kultusverwaltung. Erfahrungsgemäß sinnvoll kann es zum Beispiel sein, folgende Punkte in einer Geschäftsordnung zu regeln beziehungsweise zu konkretisieren. Form der Einladung Frist der Einladung Art, Umfang und Fertigstellungsfrist für Niederschrift/ Protokoll. Konferenzbeschlüsse Konferenzbeschlüsse ergehen grundsätzlich durch Mehrheitsentscheidung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Häufig besteht bei Abstimmungen für die Lehrkräfte Stimm-Pflicht – also ein Verbot der Enthaltung – in Bezug auf besonders neuralgische Themenbereiche, so in denen Grundsatz-, Status-, Bewertungs-, Schulordnungs- und Ordnungsmaßnahmen-Angelegenheiten gemäß § 36 Abs. 5 NSchG. Die Eltern- sowie Schülerinnen- und Schüler-Vertretungen hingegen dürfen sich stets enthalten, soweit sie stimmberechtigt sind. Unterschied Konferenz – Dienstbesprechung In der Praxis ist Lehrkräften häufig der Unterscheid zwischen einer Konferenz und einer Dienstbesprechung ("DB") nicht bewusst. Rechtlich handelt es sich hierbei indes um zwei völlig unterschiedliche Dinge: Eine Konferenz ist eine gesetzlich vorgesehene Einrichtung der Institution Schule mit bestimmten Aufgaben, die insbesondere auch der Öffnung der Schule in die Gesellschaft dient, indem Vertretende von Schülerinnen und Schülern sowie Elternvertreter ebenso Mitglieder sein können wie Vertretende des Schulträgers und gegebenenfalls weitere Externe. Konferenzen entscheiden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über ihre Themen. Die Schulleitung kann hierbei über Tagesordnung und Konferenzvorsitz den Gang der Sitzung prägen, eine ihr genehme Entscheidung kann sie nicht treffen. Eine Dienstbesprechung ist eine Mitteilung der beziehungsweise des Vorgesetzten an die Mitarbeiterschaft. Je nach Führungsstil kann hier diskutiert oder sogar über Dinge abgestimmt werden. Rechtlich ist es aber die Schulleitung, bei der die Entscheidung liegt. Ein Überstimmt-Werden ist hier also nicht möglich Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Datenschutz an Schulen: Was ist neu nach der Einführung der EU-DSGVO?

Fachartikel
5,99 €

Der Fachartikel "Datenschutz an Schulen" beschreibt und erläutert die Aufgaben, die die Verantwortlichen an Schulen bei der Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) bedenken müssen. Tipps, Hinweise und Hilfestellungen können der Schulleitung, aber auch allen anderen Lehrkräften bei dieser neuen Herausforderung helfen. Wo gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Ab dem 25. Mai 2018 gilt die EU-DSGVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Damit wird das bestehende Datenschutzrecht harmonisiert und durch einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen ersetzt, der aber auch eine Vielzahl von Öffnungsklauseln und Regelungsaufträge für den nationalen Gesetzgeber enthält. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Schaffung fachspezifischer Normen für bestimmte Bereiche, wie zum Beispiel den Schulen der einzelnen Mitgliedsländer. Weiterhin gilt dies unter anderem für die Schulen der 16 Bundesländer, in denen jeweils unterschiedliche Schulgesetze gelten. Die Anpassung der entsprechenden fachspezifischen Datenschutzbestimmungen für die Schulen an die unmittelbar geltende EU-DSGVO ist in der Regel erfolgt und ist am 01. August 2018 in Kraft getreten. Wer ist für die Umsetzung verantwortlich? Die EU-DSGVO und die daran angepassten fachspezifischen Bestimmungen der Schulgesetze, sind die wesentliche gesetzliche Grundlage für den Datenschutz an Schulen. Um den Vorgaben der EU-DSGVO zu entsprechen, müssen die Schulen als öffentliche Stellen, bestehende Strukturen und Prozesse zeitnah anpassen und fortentwickeln. Verantwortlich für die Umsetzung der EU-DSGVO ist die Schulleitung der jeweiligen Schule. Hieraus ergeben sich neue Aufgaben, die nur zum Teil delegiert werden können. Für die Einhaltung dieser Regelungen sorgt in jedem Fall die Schulleitung. Konsequenzen für die Leitungen der Schulen der 16 Bundesländer Die wesentlichen Veränderungen der EU-DSGVO gegenüber dem geltenden Recht und die daraus resultierenden Anforderungen an die verantwortlichen Stellen (Schulleitung) betreffen folgende Bereiche: Die EU-DSGVO sieht erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten vor. Dies betrifft unter anderem den Nachweis der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze (Art. 5 Abs. 2 EU-DSGVO), der erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen (Art. 24 EU-DSGVO) und den Einsatz geeigneter Auftragsverarbeiter (Art. 28 EU-DSGVO). Weitere Dokumentationspflichten folgen aus Art. 30 EU-DSGVO (Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses) und Art. 33 EU-DSGVO (Dokumentation von Datenschutzvorfällen). Erweitert wird auch der Umfang der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den Betroffenen (Art. 13 – 15 EU-DSGVO). Gemäß Art. 12 Abs. 1 EU-DSGVO sind die Betroffenen in "präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer einfachen und klaren Sprache" von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Auch die sonstigen Betroffenenrechte werden gegenüber dem bisherigen Recht erweitert. Neu ist unter anderem das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO). Hat eine Verarbeitung voraussichtlich hohe Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge, so muss der Verantwortliche zukünftig eine Datenschutz-Folgeabschätzung (Art. 35 EU-DSGVO) durchführen. Die Datenschutz-Folgeabschätzung setzt das Instrument der Vorabkontrolle in einer neuen Ausprägung fort. Diese ist vom Verantwortlichen (Schulleitung und Auftragsdatenverarbeiter) zu erstellen; der oder die Datenschutzbeauftragte hat nur noch eine beratende Funktion. Hierbei sind insbesondere Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der möglichen Risiken zu bewerten und Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken zu prüfen. Gegebenenfalls muss der oder die Verantwortliche (Schulleitung) zuvor die Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36 EU-DSGVO). Art. 25 EU-DSGVO regelt die Grundsätze des "Datenschutzes durch Technik und datenschutzrechtliche Voreinstellungen" . Demnach haben Verantwortliche (Auftragsdatenverarbeiter) ihre IT-Systeme so auszugestalten,dass die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 EU-DSGVO wirksam umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Datenminimierung. Danach dürfen nur so viele Daten erhoben werden, wie zur Erfüllung des Zwecks erforderlich. Zudem müssen IT-Systeme so voreingestellt werden, dass nur die erforderlichen Daten verarbeitet werden. Erstmals wird auch für öffentliche Stellen eine Melde- und Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen eingeführt (Art. 33 f. EU-DSGVO). Die Pflicht zur Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten bleibt für die öffentlichen Stellen zwingend erhalten (Art. 37 Abs. 1 EU-DSGVO). Gleichwohl ändert sich deren Rolle innerhalb der verantwortlichen Stelle: Während ihnen nach bisherigem Recht eine primär beratende und unterstützende Funktion im Hinblick auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Normen zukommt, sieht Art. 39 Abs. 1 EU-DSGVO umfassende Überwachungspflichten vor. Die eigentliche Umsetzungspflicht der datenschutzrechtlichen Vorgaben liegt damit bei der Behördenleitung, welche einzelne Aufgaben delegieren kann. Das bedeutet, das die behördlichen Datenschutzbeauftragten die Schulleitungen berät und die jeweiligen Datenschutz Maßnahmen überwacht. Das Instrument der Auftragsverarbeitung (AV) wird beibehalten (Art. 28 EU-DSGVO). Allerdings ändert sich die Rolle des Auftragsverarbeiters im Hinblick auf eine mögliche eigene Haftung und Bußgeldpflicht. Dabei teilen sich Auftraggeber (Schulleitung) und Auftragnehmer (Auftragsdatenverarbeiter) die Haftung und mögliche Bußgelder. Es wird angeraten, die bestehenden AV-Verträge zeitnah auf einen durch die EU-DSGVO ausgelösten eventuellen Anpassungsbedarf zu überprüfen. Zudem wird durch Art. 82 Abs. 1 EU-DSGVO die zivilrechtliche Haftung bei Datenschutzver stößen auch auf den Ersatz immaterieller Schäden erweitert, für die im Zweifelsfall die Schulleitung beziehungsweise der Auftragsdatenverarbeiter verantwortlich ist. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die EU-DSGVO für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen eine Vielzahl von Veränderungen vorsieht und damit den Schulen neue Aufgaben überträgt, die im Zweifelsfall auch zivilrechtliche Konsequenzen beinhalten. Eine Beratung und Überwachung datenschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne der EU-DSGVO übernimmt der behördliche Datenschutzbeauftragte. Im Netz kursieren zahlreiche Handlungsempfehlungen zu den wichtigsten Punkten der EU-DSGVO, die den verantwortlichen Stellen – und damit auch den Schulen – zielführende Hilfestellungen bei der Anwendung der EU-DSGVO im praktischen Vollzug geben und die stetig erweitert werden. Hierbei ist zu bedenken, dass die jeweiligen Gesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesländer bei der Umsetzung der EU-DSGVO bedacht werden müssen.

  • Fächerübergreifend

Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Lesedefiziten

Fachartikel
5,99 €

Dieses Interview mit der Lehrerin und Autorin Heidemarie Brosche beantwortet Fragen rund um die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Lesedefiziten und gibt Tipps, wie man leseschwache Schülerinnen und Schüler in Schule und Unterricht am besten erreicht. Was brauchen Lehrkräfte, um Kinder mit Lesedefiziten ausreichend unterstützen zu können? Wie sieht ein effektiver Leseunterricht aus? Und welche Methoden eignen sich vielleicht weniger gut zur Förderung von Kindern mit Lesedefiziten? Diese und weitere Fragen hat uns Heidemarie Brosche beantwortet. Frau Brosche ist Mittelschullehrerin in Augsburg und engagiert sich stark in der Leseförderung. Ihr aktuellster Jugendroman "Lucky Loser" ist sprachlich bewusst einfach gehalten, damit auch Jugendliche mit Leseschwierigkeiten Spaß an der Lektüre haben. Laut verschiedener Schulstudien lernen viele Grundschulkinder heute nicht gut genug zu lesen, um ihre Zukunft zu bewältigen. Was heißt das genau? Das heißt, dass sie die Texte, die sie lesen, nicht verstehen. Und dies wiederum wirkt sich nicht nur negativ auf ihre Schulleistungen in Deutsch aus, sondern macht sich in so ziemlich allen Fächern negativ bemerkbar. Nach der Schule geht es weiter: Wer nicht versteht, was er liest, hat Probleme in der Ausbildung, für den sind Weiterbildung und Teilhabe am gesellschaftlichen und politischen Leben kaum möglich. Und er ist viel leichter zu manipulieren. Soziale Gerechtigkeit sieht anders aus! Was brauchen Lehrkräfte, um Kinder mit Lesedefiziten ausreichend unterstützen zu können? Sie müssen erst mal bereit sein, anzuerkennen, dass viele dieser Kinder und Jugendlichen aus einer Welt kommen, die ausgesprochen lesefern ist. Es gibt dort keine Lese-Vorbilder, es wird nicht vorgelesen, Lesen besitzt dort auch keinen hohen Stellenwert. Empörung und Lamento sind keine zielführenden Reaktionen. Vor allem muss den Lehrkräften bewusst sein, dass Leseverständnis ohne angemessene Leseflüssigkeit nicht möglich ist. Welche Methoden funktionieren Ihrer Erfahrung nach gut, um leseferne Schülerinnen und Schüler zu erreichen? Wie gesagt, muss erst mal an der Leseflüssigkeit gearbeitet werden, zum Beispiel mithilfe von Lautleseverfahren wie dem Tandem-Lesen. Übrigens sind mittels Tandem-Lesen nicht nur in der Grundschule, sondern durchaus auch noch in der Sekundarstufe messbare Fortschritte zu erzielen. Wenn Schülerinnen und Schüler dies am eigenen Leib erfahren, also wenn sie sehen und spüren, dass sie sich verbessert haben, verbessert sich auch ihr Lese-Selbstkonzept. Und das ist nicht zu unterschätzen. Übrigens hat sich auch hörbuchbegleitetes Lesen als erfolgreich erwiesen, was nichts anderes heißt, als dass die Schülerinnen und Schüler mit den Augen mitlesen, während das Buch via Hörbuch vorgelesen wird. Hat sich die Leseflüssigkeit verbessert, kann der sprachsensible (Fach-)Unterricht viel bewirken. Die gängigen Lesestrategien greifen bei diesen schwachen Leserinnen und Lesern in der Regel nicht, weil sie eine Überforderung darstellen. Mit den Mitteln des sprachsensiblen Unterrichts, zum Beispiel auch mittels Didaktisierung von Lesetexten, kann in allen Fächern geholfen werden. Ich muss aber zugeben, dass dies sehr arbeitsaufwendig ist, wenn jede Lehrkraft für sich alleine kämpft. Hier braucht es eine konstruktive Zusammenarbeit von Lehrkräften einer Schule oder auch schulübergreifende Lösungen, von der dann alle zehren können. Und es braucht dringend gute Lehrwerke. Welche Methoden der Leseförderung erachten Sie vielleicht als weniger sinnvoll? Lange Zeit hat man vielen lesemotivierenden Aktionen den Stempel der Leseförderung aufgedrückt. Dabei können gerade solche Maßnahmen kontraproduktiv wirken – nämlich dann, wenn sie den schwachen Leserinnen und Lesern nur wieder vor Augen führen, wie abgeschlagen sie sind, was bewirkt, dass sich ihr Lese-Selbstkonzept weiter verschlechtert. Das trifft zum Beispiel auf Vorlese-Wettbewerbe genauso zu wie auf Lesenächte . Wer also bei den Lesefernen wirklich etwas erreichen möchte, muss sich bei allem, was er tut, die Frage stellen, ob er nicht wieder nur die stärkeren Leserinnen und Leser fördert. Welche Unterrichtslektüre empfehlen Sie denn für "schwache" Leserinnen und Leser? Es gibt ja die Aussage, man könne entweder den Text an den Leser anpassen, also vereinfachen, kürzen, oder aber man könne den Leser an den Text anpassen, das heißt, ihn in die Lage versetzen, auch schwierigere Texte zu verstehen. Dahinter steht die Erkenntnis, dass ein Mensch, der in der Schule immer nur einfache Texte gelesen und verstanden hat, mit bildungssprachlichen Texten auch im Erwachsenenalter Schwierigkeiten haben wird. Genau deshalb arbeitet der sprachsensible Unterricht ja darauf hin, dass die Schülerinnen und Schüler nach und nach in die Lage versetzt werden, mithilfe von geeigneten Strategien auch schwerere Texte zu verstehen. Geht es aber um eine Ganzschrift als Klassenlektüre, muss im Vordergrund die Freude am Lesen stehen. Wenn schwache Leserinnen und Leser sich ein ganzes Buch lang abquälen müssen, geht das Lese-Selbstkonzept ja wieder in den Keller: Von "Lesen ist blöd!" über "Ich mag einfach nicht lesen." bis zu "Ich lese NICHT!" ist es kein weiter Weg. Deshalb plädiere ich für eine angemessen "leichte" Lektüre. Sie haben selbst eine solch "leichte" Lektüre geschrieben. Was ist das Konzept von Ihrem Jugendroman "Lucky Loser"? Lucky Loser ist inhaltlich sehr nah dran an der Lebenswelt der Jugendlichen. Es geht um Sozialstunden, um Verliebtsein und um die belastenden Auswirkungen von Social Media. Die Kapitel sind kurz, der Lesbarkeitsindex gering – knapp unter 30. Ich habe mich bemüht, durch Cliffhanger am Ende der Kapitel für so viel Spannung zu sorgen, dass man wissen will, wie es weitergeht. Außerdem gibt es immer mal wieder etwas zum Lachen. Relativ viele farbige Illustrationen lockern auf, sodass kein Buchstabenwüsten-Eindruck entsteht. Außerdem konnte ich den Verlag davon überzeugen, kostenloses Download-Material anzubieten, mit dem man den schwachen Leserinnen und Lesern helfen kann. Es gibt auch konkretes Material zum Tandem-Lesen. Und weil ich selbst von der positiven Wirkung des hörbuchbegleiteten Lesens überzeugt bin, durfte ich zu meinem Buch auch ein textidentisches Hörbuch im Tonstudio einlesen, das ebenfalls kostenlos heruntergeladen werden kann. Besonders habe ich mich über diesen Absatz in einer Rezension gefreut: "Wer übrigens glaubt, Literatur für leseferne Kinder und Jugendliche müsse zwangsläufig simpel sein, wird hier eines Besseren belehrt. Sorgfältig gezeichnete Charaktere sorgen für Authentizität und die vielen Wortspiele machen 'Lucky Loser' auch sprachlich zu einem Genuss." (starke eltern – starke kinder, 1/2019)

  • Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben

Advent und Weihnachten in der Grundschule: Arbeitsblätter und Unterrichtsideen

Kopiervorlage
10,99 €

In dieser Materialsammlung haben wir tolle Arbeitsblätter für die Vorweihnachtszeit im Unterricht der Grundschule für Sie zusammengestellt. In dieser Sammlung finden Sie vielfältig gestaltete Lernmaterialien rund um die Themen Advent, Nikolaus, Weihnachten und Winterzeit – perfekt geeignet für den fächerübergreifenden Einsatz. Die Materialien sind so konzipiert, dass sie ohne großen Vorbereitungsaufwand direkt im Unterricht einsetzbar sind. Die Inhalte fördern nicht nur grundlegende Kompetenzen, sondern bringen auch festliche Stimmung ins Klassenzimmer. Ergänzt werden die Arbeitsblätter durch kreative Unterrichtsideen und Anregungen, wie Sie die Adventszeit gemeinsam mit Ihrer Klasse besonders gestalten können. Wir wünschen Ihnen einen schönen Advent mit Ihren Schülerinnen und Schülern! Folgende Inhalte sind in der Materialsammlung "Advent und Weihnachten in der Grundschule" enthalten: Advent: ein Gedicht zur Weihnachtszeit Gutschein für den Klassen-Adventskalender Hausaufgaben-Gutschein Nomen zuordnen auf dem Weihnachtsmarkt Weihnachtsrätsel St. Nikolaus im Unterricht: seine Geschichte, Legenden und Vorbildfunktion Christmas Vocabulary Rudolph the red-nosed reindeer: Unterrichtsmaterial für die Grundschule Das Weihnachtslied "Santa Claus is coming to town" im Unterricht

  • Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Religion / Ethik / Kunst / Kultur / Englisch / Fächerübergreifend
  • Primarstufe

Wortschatzarbeit im Unterricht und zuhause mit Kahoot!

Fachartikel / Video-Tutorial
5,99 €

Spaß und Vokabellernen – Geht das zusammen? Als Fremdsprachenlehrerin aus eigener Erfahrung kann ich sagen: Ja! Und zwar für Lernende wie Lehrende. Wie? Mit Kahoot!, das Lehrkräften eine schnelle Konzeption eines Vokabelspiels ermöglicht, welches einen immensen Nachhaltigkeitseffekt im Memorieren neuen Wortschatzes bei Lernenden haben kann. Wie das geht, erfahren Sie hier. Vorwort Klassische Wortschatzarbeit im Fremdsprachen-Unterricht erfolgt oft durch Schreiben neuen Vokabulars an die Tafel, das Kopieren jenes in das Schulheft und die (benotete) mündliche oder schriftliche Abfrage dessen nach ein paar Tagen. Dieses Vorgehen kann je nach Lerngruppe ertragreich sein, doch sonderlich anregend für das limbische System sowohl der Lernenden als auch der Lernenden ist dies wohl eher nicht. Nach Stand der heutigen Ausbildung von Lehrkräften und orientiert an der KMK-Strategie "Bildung in der digitalen Welt" sind möglichst holistische Ansätze für Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern vorzuziehen, das bedeutet möglichst viele Sinne innerhalb eines Lehr-Lern-Prozesses zu reizen. Ein Tool wie Kahoot! macht das möglich, denn es arbeitet sowohl visuell als auch auditiv und haptisch.

  • Englisch / Französisch / Spanisch / DaF / DaZ / Fächerübergreifend

Schulverweis wegen Verkaufs von E-Zigaretten rechtmäßig

Fall des Monats

Der Verkauf von E-Zigaretten durch Schülerinnen oder Schüler kann weitreichende Folgen haben – auch dann, wenn die Geräte kein Nikotin enthalten. Ein aktueller Fall aus Hessen zeigt, wie Schulen in solchen Situationen handeln und welche rechtlichen Fragen dabei aufgeworfen werden. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 02. Februar 2024 (AZ: 7 K 911/23.KS) entschieden, dass die Überweisung einer Schülerin an eine andere Schule wegen des Verkaufs von E-Zigaretten rechtmäßig war. Das Urteil unterstreicht die rechtlichen Konsequenzen, die der Handel mit E-Zigaretten – auch ohne Nikotin – für Schülerinnen und Schüler haben kann, so das Rechtsportal "anwaltauskunft.de". Verkauf von E-Zigaretten und die Folgen Die damals 14-jährige Klägerin war Schülerin der 8. Klasse einer Gesamtschule in Hessen. Im September 2022 bemerkte ihre Klassenlehrerin, wie die Klägerin Geld von Mitschülerinnen und Mitschülern einsammelte. Auf Nachfrage gab die Schülerin zu, E-Zigaretten mitgebracht und verkauft zu haben. Dies sei nicht das erste Mal passiert. Nach einem Gespräch mit der Mutter der Schülerin, die die Vorwürfe zunächst relativierte, entschied die Klassenkonferenz, die Schülerin an eine andere Schule zu überweisen. Die Begründung: Der Verkauf stelle eine schwere Störung des Schulbetriebs dar und gefährde die Sicherheit der Mitschülerinnen und Mitschüler. Der Widerspruch der Klägerin gegen diese Maßnahme blieb erfolglos, woraufhin sie Klage erhob. Das Urteil: Verkauf von E-Zigaretten verletzt Jugendschutzgesetz Das Verwaltungsgericht Kassel wies die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Verkauf von E-Zigaretten – mit und ohne Nikotin – gegen das Jugendschutzgesetz verstößt. Durch den Verkauf werde die Sicherheit der kaufenden Mitschülerinnen und Mitschüler schwer verletzt, da E-Zigaretten gesundheitsschädlich seien. Die Überweisung an eine andere Schule sei daher eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel rund um das Schulrecht geht es um das Thema "Aufsicht und Haftung". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, geht auf Terminologie, die Regelung der Aufsichtspflicht an Schulen und (mögliche) rechtliche Folgen ein. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Aufsicht und Aufsichtspflicht Die Landesschulgesetze enthalten Regelungen zur Aufsicht, die regelmäßig primär die Lehrkräfte über die Schülerinnen und Schüler zu führen haben. Möglich ist auch eine vorübergehende Übertragung der Aufsichtspflicht auf Dritte, wobei sich die Regelungen hier in einer Weise unterscheiden, die für die Praxis nicht ganz unbedeutende Auswirkungen hat: Während etwa § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) eine Übertragung der Aufsichtspflicht nicht nur auf andere Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte zulässt, sondern auch auf sonstige Dritte, ist beispielsweise § 62 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) strenger und lässt Dritte (inklusive Personal des Schulträgers, also zum Beispiel Schulsekretärinnen und -sekretäre oder -hausmeisterinnen und -hausmeister) nicht zu. Die örtlichen Grenzen der Aufsicht werden regelmäßig wie folgt gezogen: Aufsicht ist zu gewährleisten in der Schule, auf dem Schulgelände, bei Schulveranstaltungen andernorts und häufig an ÖPNV-Haltestellen am Schulgelände. Eine klare Zahl, bei bis zu wie vielen Metern Abstand eine Haltestelle noch "am Schulgelände" liegt, gibt es nicht, insoweit kommt es auf die jeweiligen räumlichen und topographischen Umstände des Einzelfalls an. Bei Schulveranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, ist empfehlenswert, die Schulveranstaltung erst vor Ort beginnen zu lassen, sodass die Anreise nicht in die Verantwortung der Lehrkraft fällt, sondern diese erst am vereinbarten Treffpunkt auflebt. Sinn und Zweck der Beaufsichtigung definiert § 31 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes paradigmatisch wie folgt: "Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können." Teilweise finden sich auch Konkretisierungen hinsichtlich der Anwesenheit (gerade für Pausenzeiten), wenn zum Beispiel § 62 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsischen Schulgesetzes festlegt, dass die Aufsichtsführenden auch verhindern sollen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Primar- oder Sekundarstufe I absentieren. Was genau "Aufsicht" bedeutet beziehungsweise erfordert, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern lässt sich nur aus den diesbezüglichen Verlautbarungen der Kultusverwaltungen sowie der zivilrechtlichen Rechtsprechung (Land- und Oberlandesgerichte sowie Bundesgerichtshof) ableiten. Demnach gilt, dass Aufsicht präventiv, kontinuierlich und aktiv geführt werden soll, das Maß an Aufsicht aber einzelfall-, nämlich situations-, alters- und reifeabhängig ist, die aufsichtsführende Person (nur) das tun muss, was objektiv nötig und subjektiv möglich ist, es für kürzere Zeiträume (und ohne, dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt) ausreichend sein kann, wenn sich die Schülerinnen und Schüler "beaufsichtigt fühlen", im Rahmen der Prävention gerade auf typische Risiken und Gefahrenquellen samt Schutzmöglichkeiten hinzuweisen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, getroffene Maßnahmen (zum Beispiel Unterweisungen im Umgang mit Chemikalien, Maschinen oder ähnliches) kurz zu dokumentieren. Für Schulleitungsmitglieder gelten die vorgenannten Maßstäbe nicht nur, wenn sie selbst Aufsicht führen, sondern auch schon im Vorfeld, wenn sie aufgefordert sind, die Aufsicht so zu organisieren, dass diese auch planerisch die Maßstäbe erfüllt. Mangelt es hieran (etwa weil ein sehr großer Schulhof objektiv nicht von einer Person beaufsichtigt werden kann), kann ein sogenanntes Organisationsverschulden eintreten, bei welchem es auf das individuelle Verschulden der konkret aufsichtführenden Person nicht mehr ankommt, da die Aufsichtspflichtverletzung bereits durch die mangelhafte Organisation verschuldet wurde. Haftung und (mögliche) rechtliche Folgen Nur, wenn es während der Aufsicht zu einem Unfall oder sonstigen Schaden kommt, stellt sich die Frage nach der Haftung, sofern eine geschädigte Person Schadensersatz-Ansprüche geltend macht. (Zwar können Aufsichtspflicht-Verletzungen in Extremfällen auch disziplinarische/ arbeitsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, jedoch wiegen die finanziellen Risiken letztlich in der Regel am schwersten, weswegen sich die hiesige Darstellung auf diesen Aspekt beschränkt.) Für die Haftungsfrage sind zwei Perspektiven zu unterscheiden, nämlich das sogenannte Außenverhältnis, also Ansprüche der oder des potentiellen Geschädigten gegen das Bundesland (in Gestalt der Schule) oder eine Lehrkraft, und das sogenannte Innenverhältnis, also etwaige anschließende Regressansprüche des Landes gegen die Lehrkraft, die die Aufsichtspflicht verletzt hat. Ausgangspunkt eines Schadensersatz-Anspruchs, den man im hiesigen Kontext als Staatshaftungsanspruch bezeichnet, ist § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). Danach haben Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung die von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden im Außenverhältnis selbst zu tragen, dies aber nur, wenn die oder der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Letzteres ist glücklicherweise praktisch stets gegeben, denn Geschädigte können das Bundesland als Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn der aufsichtsführenden Lehrkraft in Anspruch nehmen. Das ist aus wirtschaftlichen Gründen vorteilhaft, denn Bundesländer können niemals Insolvenz anmelden und sind damit der vorzugswürdige Schuldner. Hinzu kommt, dass ein Gerichtsverfahren mit mehreren Beklagten (Land und Aufsichtsführende oder Aufsichtsführender) teurer sind, als wenn nur das Land verklagt wird; außerdem kann eine aufsichtsführende Person nicht zeugenschaftlich befragt werden, wenn sie selbst verklagt wurde. Im Außenverhältnis, also gegenüber Geschädigten, haben Aufsichtsführende daher regelmäßig nichts zu befürchten. Problematischer kann das Innenverhältnis sein, also die Möglichkeit des Landes, sich den an Geschädigte oder deren Versicherungen gezahlten Schadensersatz bei seinen Bediensteten, die die Aufsichtspflicht verletzt haben, zurückzuholen. Hier wird gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG; für angestellte Lehrkräfte gilt Gleiches über § 3 Absatz 7 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder/ TV-L) das Privileg gewährt, dass ein Regress nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflicht-Verletzung möglich ist. In den üblichen Fällen einer einfach fahrlässigen Aufsichtspflicht-Verletzung droht der Lehrkraft also weder im Innen- (Regress) noch im Außenverhältnis ein finanzielles Risiko in Bezug auf entstandene Schäden. Die verschiedenen Formen des sogenannten Verschuldens definieren sich dabei wie folgt: (Einfache) Fahrlässigkeit ist laut Rechtsprechung "die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt", grobe Fahrlässigkeit ist Selbiges in besonders grobem Maße. Welche Sorgfalt im jeweiligen konkreten Fall "erforderlich" war, orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und der Situation vor/ während des Schadensereignisses. Vorsatz ist das wissentliche und willentliche Herbeiführen des Schadens, das in der Praxis niemals vorliegen dürfte beziehungsweise allenfalls in der – indes schwer nachzuweisenden – Form des sogenannten bedingten Vorsatzes, bei welchem sich die aufsichtsführende Lehrkraft des Risikos nicht nur bewusst war und es für vernachlässigbar hielt (grobe Fahrlässigkeit/ "Es wird schon gut gehen."), sondern das Risiko erkannt hatte und bewusst ignorierte (bedingter Vorsatz/ "Und wenn schon."). Bei allen genannten Verschuldensarten gilt laut Bundesgerichtshof eine sogenannte Beweislastumkehr, das heißt, dass – anders als üblich – das Land beziehungsweise die Lehrkraft bei behaupteter Aufsichtspflichtverletzung beweisen muss, dass keine Aufsichtspflichtverletzung begangen wurde (§ 832 BGB), nicht hingegen die/ der Geschädigte ein Fehlverhalten beweisen muss. Beschädigung oder Abhandenkommen von Gegenständen Ebenso wie bei den zuvor behandelten klassischen Aufsichtssituationen gilt das Gesagte für verwahrte Gegenstände, die beschädigt werden oder verloren gehen. Kommt also zum Beispiel ein als Erziehungsmittel oder -maßnahme eingesammeltes Handy oder der aus Sicherheitsgründen während des Sport-Unterrichts von der Lehrkraft verwahrte Schmuck abhanden oder wird beschädigt, gelten die vorgenannten Grundsätze ebenso. Es ist daher zu empfehlen, Vorkehrungen für eine sichere Verwahrung zu treffen (abschließbare Kiste in der Sporthalle, Luftpolsterumschläge, Lehrertisch-Schubladen, Handylocker oder ähnliches), um Fälle grober Fahrlässigkeit schon organisatorisch auszuschließen. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht . Köln: Carl Link Verlag.

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