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Elternbeteiligung in der Schulgemeinschaft an weiterführenden Schulen

Fachartikel
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Dieser Fachartikel verdeutlicht exemplarisch die Vielfalt der Mitwirkungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten von Eltern in der Schulgemeinschaft an weiterführenden Schulen. Eltern als Teil der Schulgemeinschaft Der Erfolg des Systems Schule lebt von einer aktiven und engagierten Schulgemeinschaft. Dazu zählen – auch an weiterführenden Schulen – die Eltern. Diese haben nicht nur die Möglichkeit, im formalen Rahmen schulischer Elterngremien an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Das Engagement von Eltern ist vor allem außerhalb der Gremienarbeit besonders wertvoll – dort, wo helfende Hände, zündende Ideen, betreuende Kräfte und das Know-How von Expertinnen und Experten gefragt sind. Dabei kann die Beteiligung der Eltern sowohl punktueller als auch regelmäßiger Natur sein. – Was Elternpartizipation konkret bedeutet, zeigen die folgenden Beispiele aus der Praxis. Schulische Feste und Feiern: Was wären sie ohne Elternbeteiligung? Ob Klassenfeste, Weihnachtsfeiern, Sommerfeste oder Abschlussfeiern: Wenn es in der Schule etwas zu feiern gibt, sind in der Regel die Eltern der Schülerinnen und Schüler dabei. Und zwar nicht (nur) als Gäste, die sich bedienen und unterhalten lassen. Eltern tragen meistens die Verantwortung für die kulinarische Seite der Feierlichkeiten und sorgen für ein vielfältiges Büfett – oft mit Köstlichkeiten aus den unterschiedlichsten Küchen dieser Welt. Darüber hinaus organisieren Eltern Spiele, Sketche oder sogar ein musikalisches Programm. Auch wenn es beispielsweise um eine Lesung beim Schulgottesdienst oder eine Abi-Rede aus der Elternperspektive geht, sagen Mütter und Väter nicht nein. Nicht selten ergreift die Elternschaft bei der Organisation von Klassenfesten die Initiative und tritt dabei sogar als Gastgeber auf. Gerne erinnere ich mich an eine tolle Scheunenparty auf einem Bauernhof, der den Eltern eines Mitschülers meiner jüngsten Tochter gehört. Die Kinder konnten auf dem riesigen Gelände nach Herzenslust toben, die Erwachsenen in uriger Atmosphäre gemütlich plaudern. Und am Ende gab es für alle Stockbrot am Lagerfeuer. Für die Klassenlehrkräfte blieb scheinbar kaum etwas, um das sie sich kümmern mussten. Warum auch – bei solchen Eltern? Klassen-Stammtisch: Förderung von Kooperation und Zusammenhalt in der Elternschaft In der Sekundarstufe I bleibt ein Klassenverband meist für mehrere Schuljahre bestehen. Diese "Schicksalsgemeinschaft" schweißt nicht nur die Schülerinnen und Schüler zusammen, sondern häufig auch deren Eltern. Eine sehr gute Form, den Zusammenhalt auf dieser Ebene zu fördern, ist ein "Klassen-Stammtisch", den ich als Vater kenne und schätze. Die Idee hatte eine kreative und engagierte Elternvertreterin der Klasse meiner jugendlichen Tochter: Die Mütter und Väter treffen sich in der Regel monatlich – ob am Nachmittag bei Kaffee und Kuchen oder abends zum Pizza-Essen. An den gemütlichen Zusammenkünften in Cafés und Restaurants nehmen ab und zu auch die Klassen- und Fachlehrkräfte teil. Natürlich werden in diesem Rahmen keine gravierenden Probleme besprochen, die einzelne Personen betreffen. Schwierigkeiten "allgemeiner" Art – wie eine hohe Stressbelastung oder ein schlechter Klassendurchschnitt bei einer Arbeit – werden aber durchaus intensiv und letztlich lösungsorientiert in der Runde thematisiert. Noch wichtiger ist allerdings der Ideenaustausch über gemeinsame Aktivitäten, welche die gesamte Klassengemeinschaft bereichern. Und auch der Bereich des Privaten kommt am "Klassen-Stammtisch" nicht zu kurz. Auf diese Weise sind Freundschaften zwischen Familien entstanden, die gewiss über die Schulzeit der Kinder hinaus halten werden. Ausflüge, Projekte und Arbeitsgemeinschaften: von Mitbetreuung bis zum aktiven Mitmachen der Eltern In meiner eigenen Schulzeit und später als Lehrer sowie Vater zweier Töchter im schulpflichtigen Alter habe ich viele Eltern erlebt, die bereit waren, sich bei schulischen Exkursionen , Projekten und Arbeitsgemeinschaften zu engagieren. Ich erinnere mich beispielsweise an eine Radtour mit meiner Klasse auf dem Deich in Ostfriesland, als ich Neuntklässler war: Mehrere Mütter und Väter begleiteten uns, brachten Streithähne zur Räson, reparierten abgesprungene Fahrradketten und flickten platte Fahrradreifen. Jahrzehnte später organisierten meine Frau und ich zusammen mit anderen Eltern eine sommerliche Wanderung mit Picknick für die Klasse unserer Tochter. Die Workshops einer Projektwoche zum Thema "Vielfalt Europas" an einer meiner ehemaligen Schulen wären ohne aktive Elternpartizipation nicht denkbar gewesen. Einige Nummern größer sind die dauerhafte Mitarbeit von Eltern bei der Pflege eines Schulgartens oder die Beteiligung im Schulchor. Das größte Engagement von Müttern und Vätern erlebte ich während meiner eigenen Schulzeit als Mitglied der Ruder-AG: Ein Unternehmer-Ehepaar stellte bei jeder Regatta die firmeneigene Fahrzeugflotte für den Transport von Menschen und Booten zur Verfügung. Bei mehrtägigen Ruder-Wanderfahrten auf weit entfernten Flüssen und Kanälen organisierten Eltern sowohl den Fahr- als auch den Küchendienst und saßen bei manchen Etappen sogar mal gerne mit uns Jugendlichen in einem Boot. Hildegard und Werner – vom Namen her als Eltern erkennbar – gehörten somit selbstverständlich ebenso zum Team dazu wie meine Mitschülerinnen und Mitschüler Eva, Melanie, Claudius oder Sebastian. Pädagogische und fachliche Mitarbeit von Eltern: wertvolle Hilfen und Impulse, die Lehrkräfte (meist) nicht bieten können Manchmal stoßen Lehrkräfte an ihre Grenzen: Mal fehlt ihnen das Detailwissen über Themen, die nicht direkt ihre Fachgebiete betreffen; mal haben sie einfach nicht genügend Zeit, in der Hektik des Schulalltags besondere pädagogische Fördermaßnahmen anzubieten. – Gut, dass es engagierte Eltern gibt, die Lust und Zeit haben, solche Angebotslücken zu füllen: Elterninitiativen bieten an manchen Schulen Hausaufgabenhilfen für lernschwache Schülerinnen und Schüler an. Ein weiteres Beispiel ist die Elternbeteiligung bei der Förderung beruflicher Bildung: Eltern mit wirtschaftlichen Kompetenzen führen Berufsinformationsveranstaltungen für Jugendliche durch. Besonders rührend ist das Engagement einer ukrainischen Mutter, die im Frühjahr 2022 mit ihrer Familie vor dem furchtbaren Krieg in ihrer Heimat nach Deutschland floh. Als ich sie kennenlernte, staunte ich über ihre hervorragenden Deutschkenntnisse und erfuhr, dass sie in der Ukraine an einer weiterführenden Schule Deutsch unterrichtet hatte. Sie ließ sich ermutigen, geflüchtete Jugendliche ukrainischer Herkunft beim Erlernen der deutschen Sprache zu unterstützen. Fazit Im System Schule kommt freiwillige Elternbeteiligung in den verschiedensten Formen und mit unterschiedlicher Intensität vor. Die Bandbreite des Engagements ist groß und reicht von sporadischen Einsätzen bis zur festen Verwurzelung in schulischen Aktivitäten. Elternpartizipation entlastet in jedem Fall die Arbeit der Lehrkräfte und stellt eine wertvolle Bereicherung der Schulgemeinschaft dar.

  • Pädagogik / Fächerübergreifend

Pandemie-Bekämpfung: Corona-Testpflicht an Schulen rechtmäßig?

Fall des Monats

Schülerinnen und Schüler müssen sich regelmäßig testen, das bringt die Pandemie-Bekämpfung mit sich. Vor dem Hintergrund der Omikron-Welle werden die Test-Vorgaben nochmal deutlich ausgeweitet. Ist diese umfassende Testpflicht überhaupt rechtmäßig? Der konkrete Fall Das Land Rheinland-Pfalz hatte in einer Verordnung (26. Corona-Bekämpfungsverordnung, 8. Oktober 2021) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht geregelt. Um am Präsenz-Unterricht teilnehmen zu können, wird von Schülerinnen und Schülern der Nachweis verlangt, nicht mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert zu sein. Dies kann durch negative Tests belegt werden. Die Verordnung wurde nun durch das Verwaltungsgericht Koblenz auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Der Kläger war Grundschüler und wollte, vertreten von seinen Eltern, ausnahmsweise am Präsenz-Unterricht ohne einen Test teilnehmen. Die Testpflicht stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte und einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention dar, argumentierte er. Außerdem wiesen die Tests eine hohe Fehleranfälligkeit auf. Die Testpflicht sei auch gleichheitswidrig, weil sie nicht auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sei. Die Schule lehnte die Erteilung einer Ausnahme-Genehmigung unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab. Zugleich seien aber in medizinisch begründeten Fällen künftig auch sogenannte Lollytests möglich. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und wollte erreichen, auch ohne einen anerkannten Corona-Test am Präsenz-Unterricht teilnehmen zu dürfen. Die Entscheidung des Gerichts Laut der Verordnung war die Teilnahme am Präsenz-Unterricht nur für Schülerinnen und Schüler zulässig, die genesen oder geimpft waren. Oder aber sie wurden zweimal in der Woche in der Schule mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Diese Voraussetzungen waren rechtmäßig, so das Verwaltungsgericht Koblenz am 28. Oktober 2021 (AZ: 4 K 407/21.KO). Durch Testungen werden Infektionen frühzeitig erkannt und damit eingeschränkt. Gerade im Hinblick auf die ansteckendere neue Variante (Omikron) ist das Urteil relevant, so das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins " anwaltauskunft.de ". Teilnahme am Präsenz-Unterricht nur mit negativem Test Die Klage war erfolglos, denn das Gericht hielt die Testpflicht für rechtmäßig. Die Behörde war dazu wirksam ermächtigt und die Testpflicht an Schulen war auch verhältnismäßig. Sie trage zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass durch regelmäßige Testungen Infektionen frühzeitig erkannt würden. Dies unterstütze auch die Möglichkeit, den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten. Ein anderes geeignetes Mittel, um das Infektionsgeschehen zu reduzieren, sah das Gericht nicht. Der grundgesetzlich verankerte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hat deutlich größere Bedeutung als die geringen Grundrechtseingriffe, die mit der Testpflicht verbunden sind. Das gälte unabhängig vom Fortschritt der Impfkampagne und der Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten. Das Gericht nannte ausdrücklich die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der elterlichen Erziehung und Fürsorge. Corona-Testpflicht – nur geringe Grundrechtseingriffe Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch die zu diesem Zeitpunkt noch fehlende Zulassung von Impfstoffen für Kinder im Grundschul-Alter. Hinzu käme, dass in Schulen gleichzeitig viele Menschen auf engem Raum zusammenträfen und Abstände oftmals nicht eingehalten werden könnten. Die Situation an Schulen könne auch nicht mit der von Arbeitnehmenden verglichen werden: Deren Arbeitsplätze seien äußerst unterschiedlich ausgestaltet. Daher sei die Testpflicht auch nicht gleichheitswidrig. Schließlich war dem Kläger die Durchführung von Corona-Tests auch zumutbar. Sie stelle sich ihm gegenüber im Einzelfall auch nicht als unverhältnismäßig dar, denn ihm stehe es insbesondere frei, speichelbasierte Tests durchzuführen. Nach Auffassung von anwaltauskunft.de kommt den Tests wegen der Omikron-Variante eine hohe Bedeutung zu. Gleichzeitig würden immer mehr Kinder geimpft. Daher könnte auch ein vollständiger Impfschutz ausreichend für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht sein. Dies hänge aber von der weiteren Entwicklung ab. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Schulplatz abgelehnt: Gericht stärkt Schulleitungen bei der Aufnahme

Fall des Monats

Ein aktueller Fall zeigt, wie Schulleitungen bei Neugründungen ihre Aufnahmeentscheidungen treffen, auch ohne feste Leitung. Was bedeutet das für Eltern, die sich um einen Platz an einer neuen Schule bemühen? Ein Blick ins Urteil bietet Orientierung – und zeigt, was bei Aufnahmeverfahren in besonderen Konstellationen zu beachten ist. Für Lehrkräfte und Schulleitungen bringt die Aufnahme neuer Schülerinnen und Schüler oft organisatorische Hürden mit sich – insbesondere, wenn es um den Start einer neuen Schule geht. Wenn sich eine Schule noch im Gründungsprozess befindet, gibt es meist noch keine fest benannte Schulleitung und die organisatorische Verantwortung liegt oft bei einem provisorischen Team. Dies wirft die Frage auf: Wer ist in dieser Phase tatsächlich zuständig für Entscheidungen im Aufnahmeverfahren, und wie lässt sich rechtliche Sicherheit gewährleisten? Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. Oktober 2024 (AZ: 19 B 849/24) gibt hier klare Hinweise und stärkt die Handlungsmöglichkeiten solcher Gründungsteams. Die Entscheidung könnte damit auch für Lehrkräfte an anderen Schulen im Aufbau Orientierung bieten. In der Entscheidung wurde die Eigenverantwortlichkeit eines Schulleiters im Aufnahmeverfahren für neue Gesamtschulen betont, erläutert das Rechtsportal "anwaltauskunft.de". Aufnahme an neu gegründeter Schule In dem Fall ging es um die Aufnahme eines Jungen in eine neu gegründete Gesamtschule. Da die Schule im Anmeldezeitraum noch keinen offiziell ernannten Leiter hatte, wurde das Aufnahmeverfahren von einem temporären Gründungsteam geleitet. Dieses Team bestand aus dem Schulleiter einer benachbarten Gesamtschule und einer Lehrkraft, die als zukünftige Schulleiterin der neuen Schule vorgesehen war. Die Eltern des abgelehnten Schülers legten Beschwerde ein und argumentierten, das Aufnahmeverfahren sei rechtswidrig, da es nicht alleinverantwortlich von einem Schulleiter durchgeführt worden sei. Sie forderten außerdem, dass ihr Kind als Härtefall berücksichtigt wird und bemängelten die Aufnahme von Seiteneinsteigern, die ihrer Meinung nach unrechtmäßig erfolgte. Gericht sieht keine Notwendigkeit für einen feststehenden Schulleiter während der Gründung Das Oberverwaltungsgericht in Münster kam in seinem Urteil zu dem Schluss, dass die Normen von einer bereits bestehenden Schule mit einer fest ernannten Schulleitung ausgehen. Die hier im Gründungsstadium befindliche Gesamtschule hatte aber noch keine Schulleitung. In solchen Fällen kann die Aufnahmeverantwortung temporär an ein Organisationsteam delegiert werden, ohne dass dies gegen das Schulgesetz verstößt. Das Gericht entschied, dass diese Vorgehensweise im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen steht, solange die wesentlichen Aufnahmeentscheidungen alleinverantwortlich durch den Schulleiter der benachbarten Schule getroffen wurden. Außerdem liege der Entscheidungsbereich für Härtefälle weiterhin allein beim Schulleiter, der im konkreten Fall alle maßgeblichen Entscheidungen persönlich und rechtskonform getroffen habe. Urteilsbegründung: Bedeutung für zukünftige Aufnahmeverfahren in NRW Die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verdeutlicht, dass die gesetzlichen Vorgaben des Schulgesetzes des bevölkerungsreichsten Bundeslandes durchaus flexible Organisationsformen für Schulen im Gründungsstadium ermöglichen. Für Eltern und Schülerinnen und Schüler bedeutet dies, dass Aufnahmeverfahren auch dann rechtssicher durchgeführt werden können, wenn die Leitung einer neu gegründeten Schule noch nicht feststeht. Die Entscheidung stärkt zudem die Eigenverantwortung von temporär eingesetzten Führungspersonen, solange diese die alleinige Entscheidungsbefugnis im Verfahren behalten und in Abstimmung mit der Schulbehörde handeln. Auch wird durch das Urteil klargestellt, dass Härtefälle nur anerkannt werden, wenn zwingende Gründe für die Aufnahme an der spezifischen Schule vorliegen. Allgemeine Präferenzen wie bestimmte pädagogische Konzepte oder räumliche Nähe reichen damit nicht aus. Fazit: Elternrecht und Schulleitungsverantwortung im Einklang Mit dem Urteil bestätigt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Entscheidungsfreiheit der Schulleitungen im Aufnahmeprozess und die Rechtskonformität von Delegationslösungen in speziellen Konstellationen, wie sie in neu gegründeten Schulen auftreten. Eltern, die auf eine bevorzugte Aufnahme ihrer Kinder hoffen, sollten sich bewusst sein, dass Aufnahmeverfahren auch dann gültig sind, wenn sie von einem temporären Leitungsteam durchgeführt werden. Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Fremdenfeindliche Posts im Netz: Bildungsauftrag einer Schule durch Veröffentlichungen eines Lehrers…

Fall des Monats

Ein Lehrer wird wegen islamfeindlicher Posts im Internet von der Schulbehörde sanktioniert. Erfahren Sie, wie das Oberverwaltungsgericht Münster den Fall bewertet hat und welche Auswirkungen solche Äußerungen auf die dienstlichen Verpflichtungen von Lehrkräften haben können. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat am 7. Februar 2024 (AZ: 6 B 1209/23) eine Entscheidung der Schulbehörde bekräftigt und die Beschwerde eines Lehrers dagegen zurückgewiesen. Die Behörde hatte dem Lehrer nach mehreren islamkritischen und fremdenfeindlichen Postings ein Verbot der Führung seiner Dienstgeschäfte auferlegt. Diese Entscheidung, die das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" bespricht, verdeutlicht die Grenzen der Meinungsfreiheit von Beamtinnen und Beamten im Kontext ihrer dienstlichen Verpflichtungen. Das OVG Münster hat entschieden, dass der Lehrer durch seine außerdienstlichen Äußerungen gegen die Wohlverhaltens- und Mäßigungspflicht verstoßen hat. Diese Verstöße rechtfertigten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Auch Meinungsäußerungen, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, entbinden nicht von der Verpflichtung zur Wohlverhaltenspflicht, wenn sie das öffentliche Vertrauen in die unparteiische Amtsführung des Lehrers untergraben, so das Gericht. Islamfeindliche Äußerungen eines Lehrers im Internet Der Lehrer einer Gesamtschule hatte im Internet mehrere Artikel veröffentlicht, die islamkritische und fremdenfeindliche Inhalte enthielten und die Corona-Maßnahmen der Regierung in polemischer Weise kritisierten. Diese Veröffentlichungen wurden von der Schulbehörde als schwerwiegender Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) bewertet. Die Schulbehörde verhängte daraufhin ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Der Lehrer legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, mit der Begründung, seine Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt und hätten keinen direkten Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit. Verletzung der Wohlverhaltenspflicht Das Gericht stellte fest, dass die Äußerungen des Lehrers nicht vollständig losgelöst von seiner beruflichen Tätigkeit betrachtet werden können, da er in seinen Artikeln auf seine Erfahrungen als Lehrer Bezug nahm. Diese Äußerungen weckten durchgreifende Zweifel daran, ob der Lehrer seinem Bildungsauftrag gerecht werden könne, insbesondere in Hinblick auf die Werte von Sachrichtigkeit, Objektivität, Gerechtigkeit, Toleranz und dem Allgemeinwohl. Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen Weiterhin stellte das Gericht fest, dass der Lehrer die Pflicht zur Mäßigung bei politischen Äußerungen verletzt habe, indem er staatliche Maßnahmen während der Corona-Pandemie in gehässiger und agitatorischer Weise kritisierte. Diese Kritik enthielt Vergleiche der Impfung mit der Rassenideologie und den Verbrechen der Nationalsozialisten, was besonders problematisch sei, da Lehrkräften im Falle einer pandemischen Lage besondere Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge zukommen. Verstoß gegen die Verfassungstreue Zusätzlich wurde die Verfassungstreue des Lehrers in Frage gestellt, da er behauptete, Demokratie und Freiheit seien bereits abgeschafft worden und Vergleiche mit den Verbrechen des Dritten Reichs zog. Solche Äußerungen untergraben das Vertrauen in eine unparteiische und gerechte Amtsführung, was für einen Lehrer, der eine Vorbildfunktion innehat, besonders schwerwiegend ist. Fazit und Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung des OVG Münster verdeutlicht, dass Lehrkräfte und andere beamtete Personen bei außerdienstlichen politischen Äußerungen sorgfältig darauf achten müssen, keinen Bezug zu ihrer amtlichen Stellung herzustellen und die Pflicht zur Verfassungstreue einzuhalten. Hinweise auf die eigene Tätigkeit sollten vermieden werden, um Konflikte mit dienstlichen Pflichten zu verhindern. Diese Entscheidung zeigt auch, dass das öffentliche Vertrauen in die unparteiische Amtsführung von Beamtinnen und Beamten einen hohen Stellenwert hat und bei Verstößen streng geahndet werden kann. Auch bei nicht beamteten Lehrkräften dürften nach Auffassung der Deutschen Anwaltauskunft solche Äußerungen ähnliche Konsequenzen haben, auch wenn beamtete Personen eine stärkere Treuepflicht trifft. Quelle: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

ADHS-Schüler darf trotz Inklusion auf andere Schule verwiesen werden

Fall des Monats

Was tun, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf immer wieder Lehrkräfte und Mitschülerinnen und Mitschüler attackiert, den Unterricht massiv stört und sogar gefährliche Gegenstände mitbringt? Können Schulen in solchen Fällen durchgreifen – oder steht das Recht auf Inklusion über allem? Ein Gericht musste eine schwierige Entscheidung treffen. Lehrkräfte stehen täglich vor der Herausforderung, nicht nur Wissen zu vermitteln, sondern auch für ein sicheres und respektvolles Lernumfeld zu sorgen. Schule soll ein sicherer Ort sein, an dem Kinder und Jugendliche nicht nur lernen, sondern auch soziale Kompetenzen entwickeln. Doch was passiert, wenn ein Schüler oder eine Schülerin fortlaufend Mitschülerinnen und Mitschüler sowie Lehrkräfte attackiert und den Schulfrieden massiv stört? Mit dieser Frage musste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg am 29. September 2023 (AZ: 2 ME 75/23) auseinandersetzen. Demnach konnte ein zehnjähriger Schüler trotz einer diagnostizierten ADHS-Beeinträchtigung wegen grober Pflichtverletzungen an eine andere Schule derselben Schulform überwiesen werden, informiert das Verbraucherrechtsportal anwaltauskunft.de . Anhaltende Pflichtverletzungen eines Schülers mit ADHS Der betroffene Schüler, geboren im Jahr 2012, besuchte seit dem Schuljahr 2022/2023 eine weiterführende Schule in Niedersachsen. Bereits in der Grundschule war bei ihm ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung festgestellt worden. Die Liste der Verfehlungen ist lang: Schläge, Beleidigungen, sexuelle Anspielungen und schließlich die Verletzung einer Mitschülerin mit einem Rasiermesser. Besonders schwerwiegend waren sexuelle Belästigungen von Mitschülerinnen sowie das Mitführen eines Rasiermessers, mit dem er eine Mitschülerin verletzte. Die Schule hatte mehrfach erzieherische Maßnahmen ergriffen, darunter Gespräche mit den Eltern, Abmahnungen, vorübergehende Ausschlüsse vom Unterricht und den Wechsel in eine andere Klasse. Trotz dieser Maßnahmen verbesserte sich das Verhalten nicht. Die Schulleitung entschied daher in einer Klassenkonferenz, den Schüler an eine andere Schule derselben Schulform zu überweisen. Gericht: Abwägung zwischen Inklusion und Schulfrieden Die Eltern des Jungen legten Widerspruch gegen die Maßnahme ein und beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Sie argumentierten, dass ihr Sohn aufgrund seiner ADHS-Problematik nicht für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden könne und das Prinzip der Inklusion einer Schulüberweisung entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht Hannover wies den Antrag jedoch zurück. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt. Das OVG Lüneburg betonte in seinem Urteil, dass das Inklusionsprinzip nicht bedeute, dass jede Verhaltensweise toleriert werden müsse. Im vorliegenden Fall überwog das öffentliche Interesse an einem sicheren Schulbetrieb. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Schulverweis zulässig seien, wenn sie die Sicherheit anderer gefährden oder den Schulbetrieb nachhaltig stören. Das Gericht stellte klar, dass die Schule alle pädagogischen Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, bevor sie den Schulverweis aussprach. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Schüler trotz seiner ADHS-Erkrankung in der Lage war, sein Fehlverhalten zu erkennen und zu reflektieren. Was bedeutet das Urteil für Lehrkräfte? Handlungsspielraum: Das Urteil stärkt die Position von Schulen, bei gravierenden Pflichtverletzungen durchzugreifen. Es zeigt, dass auch bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf Grenzen gesetzt werden müssen. Dokumentation ist entscheidend: Die detaillierte Dokumentation der Vorfälle und der ergriffenen Maßnahmen war im vorliegenden Fall ausschlaggebend. Lehrkräfte sollten jedes Fehlverhalten und alle Gespräche mit Schülern und Eltern genau festhalten. Zusammenarbeit mit Experten: Bei Verhaltensauffälligkeiten ist die Einbeziehung von Schulpsychologen und anderen Fachkräften unerlässlich. Eine umfassende Diagnostik und individuelle Förderpläne können helfen, Eskalationen zu vermeiden. Einzelfallentscheidung: Jeder Fall ist einzigartig und muss individuell bewertet werden. Eine pauschale Anwendung des Urteils ist nicht möglich. Fazit: Der Schutz aller Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte muss gewährleistet sein Das Urteil des OVG Lüneburg verdeutlicht, dass die Schule ein Ort der Inklusion, aber auch der Sicherheit sein muss. Es zeigt, dass in Extremfällen auch harte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Schutz aller Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zu gewährleisten. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, wie wichtig eine sorgfältige Abwägung zwischen den Rechten des Einzelnen und dem Schutz der Gemeinschaft ist. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Leibhaftige Kommunikation I: warum wir kooperieren

Fachartikel
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In diesem Fachartikel geht es um leibhaftiges Kommunizieren als Ursprung und Voraussetzung unserer Kommunikation und damit auch des Unterrichtens. Es werden der evolutionsbiologische Ursprung leibhafter Kommunikation erläutert sowie praktische Konsequenzen und Möglichkeiten für die Arbeit in der Schule zusammengefasst. In diesem Beitrag geht es nicht um den Unterrichtsinhalt "leibhaftig kommunizieren", sondern um leibhaftiges Kommunizieren als Ursprung und Voraussetzung unserer Kommunikation und damit auch des Unterrichtens. Ergänzend zu diesen Hintergrundinformationen können Lehrkräfte auf praktische Konsequenzen und Möglichkeiten für die Arbeit in der Schule zurückgreifen, welche in dem Arbeitsmaterial "Rituale im Schulalltag: Begrüßung und Unterrichtsstart" Berücksichtigung finden. Grundlegende Motive menschlicher Kooperation Kinder sind von Geburt an hilfsbereit und kooperativ , lernen aber im Laufe ihres Heranwachsens, eher selektiv zu kooperieren, und beginnen, den sozialen Normen ihrer Gruppe zu folgen. Dies hat Michael Tomasello in Studien mit Kindern und Schimpansen herausgefunden. Schon einjährige Kinder unterbrechen ihr Spiel, wenn zum Beispiel eine Person mit einem Tablett in beiden Händen den Raum verlassen will und öffnen dieser die Tür. Diese Vorgänge sind keine Folge der Sozialisation, sondern natürlich und sie beruhen nicht auf sprachlicher Mitteilung ("Bitte öffne die Tür!"), sondern werden vom Kind non-verbal, nämlich gestisch, gelesen. Das nennt Tomasello "geteilte Intentionalität". Dazu gehört ein rekursives Erkennen geistiger Zustände ("Was geschieht mit dir, was hat das mit mir zu tun?"). Daraus folgert Tomasello, dass die grundlegenden Motive geteilter Intentionalität Helfen und Teilen sind: "Wenn sie bei kommunikativen Interaktionen zum Tragen kommen, erzeugen sie die drei grundlegenden Motive menschlicher kooperativer Kommunikation: das Auffordern (Hilfe verlangen), das Informieren (Hilfe in Form nützlicher Information anbieten) und das Teilen von Gefühlen und Einstellungen (soziale Bindungen durch die Erweiterung des gemeinsamen Hintergrunds herstellen)." (Tomasello 2011: 341) Mimik und Gestik als Voraussetzung für den Spracherwerb Eltern, denen Szenen am Sandkasten vor Augen stehen, in denen sich um Eimer und Schippe gezankt wird, oder wenn das eine Eis nicht ausreicht oder partout nicht ins Bett gegangen werden will, werden vom natürlichen Altruismus und der Kooperationsbereitschaft ihres Nachwuchses kaum überzeugt sein. Doch genau das hat Tomasello in seinen Untersuchungen herausgefunden – und mehr noch: Tomasello behauptet, dass es ohne mimische und gestische Wahrnehmung und Kooperation, ohne geteilte Intentionalität also, überhaupt keine verbale Sprachentwicklung gibt. Überspitzt formuliert ist das Lesen von Mimik und Gestik sowohl Voraussetzung von Spracherwerb als auch der Entwicklung eines "Wir-Gefühls" . Wir können über das Hören eines fremdsprachigen Radiosenders (ohne Vorkenntnisse) nicht die Fremdsprache lernen, wir können aber wohl im Urlaub im Ausland mit Händen und Füßen reden und uns mit der Zeit besser und besser verständigen. Zeigegesten und Richtungen Grundlegend sind Zeigegesten , um die visuelle Aufmerksamkeit anderer zu lenken. Eine im Unterricht häufig gebrauchte Geste ist sicher der erhobene Zeigefinger. Phänomenologisch betrachtet ist der Verweisungscharakter des Zeigefingers von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern sehr unterschiedlich. Das Fingerheben des oder der Lernenden sagt: "Ich weiß etwas!" Es verweist auf sich selbst. Der Zeigefinger der Lehrperson zeigt auf jemanden oder auf etwas. Er weist auf etwas (oder jemanden) hin. Er hat einen Richtungssinn. Diese menschliche Fähigkeit unterscheidet uns vom Tier. Hund und Katze können der Richtung des Fingers nicht folgen; bestenfalls folgen sie dem Finger. Sie werden aber nie dem Vogel folgen, auf den wir am Himmel deuten. Sie können kein Ding in der Verlängerungslinie des Fingers erfassen. Die Zeigegeste schafft einen gemeinsamen Raum der Wahrnehmung gemeinsamer Gegenstände und eröffnet Kommunikation. Evolutionsbiologisch dient anscheinend auch die Verkleinerung unserer Pupillen demselben Zweck: Nur weil es das Weiß der Augen gibt, können allein mit den Augen anderen Menschen Richtungen gezeigt werden. Die Pupillen der Tiere können wohl in Richtungen schauen, aber mit den Pupillen anderen keine Richtung zeigen, wie Menschen das tun. Tomasello entwickelt das Gedankenexperiment, dass nicht-sprachliche Kinder auf einer einsamen Insel entweder nicht vokalisieren oder nicht gestikulieren können, und kommt zu dem Schluss, dass nur die gestikulierenden Kinder einander vor einem heraufziehenden Sturm warnen könnten. Er folgert, "dass stimmliche Konventionen kommunikative Bedeutung ursprünglich nur annahmen, weil sie auf dem Rücken von natürlich sinnvollen Gesten transportiert bzw. mit diesen zusammen redundant verwendet wurden." (Tomasello 2011: 350) Perspektiven im Pluralismus der Wahrnehmungen Sprache ist leibhaftig situiert. Das "Wir-Gefühl" schafft gegenseitige Abhängigkeit. Man kann nur gemeinsam einen Tisch aus dem Wohnzimmer tragen. Kinder lernen, andere wie sich selbst zu betrachten, und sehen sich als einer unter vielen (Tomasello 2010: 44). Dieses Lernen beruht in erster Linie auf Beobachtung und dem Lesen des Verhaltens der anderen. "Obwohl Kognitionswissenschaftler diese Tatsache als völlig selbstverständlich voraussetzen, sind Menschen die einzigen Wesen auf diesem Planeten, die die Welt anhand verschiedener potentieller Perspektiven auf ein und den selben Gegenstand konzeptualisieren, wodurch die sogenannten perspektivischen kognitiven Repräsentationen geschaffen werden. Der springende Punkt ist hier, daß diese einzigartigen Formen menschlicher Begriffsbildung entscheidend von geteilter Intentionalität abhängen, und zwar insofern, als der ganze Begriff der Perspektive einen Gegenstand voraussetzt, auf den wir uns gemeinsam konzentrieren und von dem wir wissen, daß wir ihn teilen, ihn aber aus verschiedenen Blickwinkeln betrachten. Perspektivische kognitive Repräsentationen, das ist von größter Wichtigkeit, sind keine Formen menschlicher Begriffsbildung, das mit der Geburt gegeben ist, sondern werden vielmehr von den Kindern konstruiert, wenn sie sich am Prozeß der kooperativen Kommunikation beteiligen – im Hin und Her verschiedener Arten von Diskursen, in denen verschiedene Perspektiven bezogen auf gemeinsame Themen ausgedrückt werden, die Teil des gemeinsamen begrifflichen Hintergrunds sind." (Tomasello 2011: 364). Hier ist mit Händen zu greifen, was Unterricht sein kann : eine Versammlung von Menschen, deren Mittelpunkt der jeweilige Gegenstand des Interesses ist. Alle Aufmerksamkeit ist auf die Sache des Unterrichts gerichtet . Es geht darum, die verschiedenen Perspektiven zu teilen. Ein Pluralismus der Wahrnehmung , der gerade nicht dabei stehen bleibt, zu sagen, das könne jede und jeder sehen, wie sie oder er will, sondern der fragt: "Was siehst du?" Ein Pluralismus der Wahrnehmungen, der nach dem Ursprung der je eigenen Perspektive fragt: "Von woher schaust du so auf den Gegenstand?" Ein Pluralismus, der darum auch weiß, dass alle Wahrnehmung perspektivisch ist und daher alle Perspektiven an einem Tisch sitzen und keine als schiedsrichtende Instanz über dem Tisch. Und schließlich ein Pluralismus der Wahrnehmungen des je einzelnen Gegenstandes, der er selbst ist und bleibt, egal, wie nah wir ihm gemeinsam im Unterricht kommen. Nur weil die Gegenstände des Unterrichts nicht auf den Begriff zu bringen sind, bleiben sie von dauerndem Interesse unserer Anschauung. Das Gemeinsame pluraler Perspektiven ist, dass jede von ihnen offen für andere ist und die eigene schlechthin unverfügbar sich einem selbst erschlossen hat. Literaturverzeichnis Tomasello, Michael (2010). Warum wir kooperieren. Berlin: Suhrkamp. Tomasello, Michael (2011). Die Ursprünge der menschlichen Kommunikation. Frankfurt/M.: Suhrkamp. Weiterführende Literatur Kutting, Dirk (2021). Bühne frei. Ein Auftrittscoaching für Leib und Seele. Göttingen: V&R.

  • Fächerübergreifend / Pädagogik

Rassismus verlernen: wie Schule dazu beitragen kann!

Fachartikel
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Dieser Fachartikel zum Thema Rassismus nimmt Bezug auf seine Entstehungsgeschichte, greift aktuelles Zeitgeschehen auf und stellt die schulische Relevanz des Themas heraus. Gleichzeitig werden Möglichkeiten zur antirassistischen Bildungsarbeit vorgestellt. Rassismus, der das gesellschaftliche Zusammenleben weltweit ganz entscheidend prägt, ist ein komplexes und brisantes Thema. Rassismus ist kein aktuelles Zeitphänomen, sondern hat eine jahrhundertelange und blutige Vorgeschichte. Diese Tatsache kommt gegenwärtig in der weltweiten Black Lives Matter-Protestbewegung, die in den USA im Jahr 2013 nach dem Freispruch eines Wachtmanns nach der Tötung eines Schwarzen Jugendlichen begann, offen zur Sprache: auch in Deutschland. (Schwarz als Selbstbezeichnung wird im Folgenden großgeschrieben, um zu verdeutlichen, dass es sich um ein konstruiertes Zuordnungsmuster handelt und keine reelle "Eigenschaft", die auf die Farbe der Haut zurückzuführen ist. Vgl. Ogette: 2020). Rassismus verstehen Die Entstehungsgeschichte des Rassismus ist untrennbar mit dem transatlantischen Sklavenhandel und dem europäischen Kolonialismus verbunden. Zur Herrschaftssicherung der beiden Ausbeutungs- und Unterdrückungssysteme entwarfen europäische Kolonialtheoretiker ein verhängnisvolles Konzept, das sich über die Jahrhunderte zu einer weltweit vorherrschenden Ideologie entwickeln sollte: das koloniale Rassenkonzept. Das Konzept basiert auf einer diffusen Theorie, in deren Mittelpunkt der fatale, wenngleich zweckmäßige Irrglaube an die Existenz menschlicher "Rassen" steht. Jedem dieser theoretischen Konstrukte wurden spezifische Eigenschaften und unterschiedliche Wertigkeiten zugeordnet. Mit diesem kolonialen "Kunstgriff" gelang es den sogenannten Universalgelehrten, die Menschheit in vermeintlich höher- oder minderwertige "Rassen" einzuteilen. Dieser "Kunstgriff" gipfelte letztendlich in einer Hautfarbenhierarchie mit gegensätzlichen Polen und Identitätszuweisungen: Die weiße Hautfarbe wurde ausschließlich mit positiven und die schwarze Hautfarbe mit negativen menschlichen Eigenschaften besetzt. Die Hautfarbe wurde zum Spiegel und Indiz von Macht und Machtlosigkeit, um die Privilegierung und Marginalisierung bestimmter Bevölkerungsgruppen zu etablieren und nachhaltig zu sichern. Die Aktualität der kolonialen Hautfarbensymbolik manifestiert sich bis heute, denn der Zugang zu gesellschaftlichen Privilegien und Machtpositionen bestimmt bis auf wenige Ausnahmen immer noch die "richtige" Hautfarbe. Und das nicht nur in weißen Mehrheitsgesellschaften. Ein kurzer, aber sehr eindringlicher Reim, der in den USA zum populären Kulturgut gehört, verdeutlich dies sehr präzise: If you’re white You’re allright If you’re brown Stay around But if you’re black Get Back! ( Song von Big Bill Broonzy: Black, Brown and White ) Rassismus enttarnen Obwohl der Begriff der "Rasse" mittlerweile wissenschaftlich, insbesondere durch die Genetik widerlegt wurde, ist das Wort nicht nur im deutschen Sprachgebrauch, sondern auch im menschlichen Bewusstsein als prägendes Denkmuster fest verankert. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Rassismus, der als koloniales Relikt und effizientes Werkzeug zur Sicherung der weißen Vorherrschaft bis heute weltweit seine zerstörerische gesellschaftliche Wirkung entfaltet. Mehrere Wissenschaftler der Universität Jena verfassten im Jahr 2019 im Hinblick auf diese Problematik die "Jenaer Erklärung" mit dem Aufruf, das Wort "Rasse" aus dem Sprachgebrauch zu streichen: "Der Nichtgebrauch des Begriffes Rasse sollte heute und zukünftig zur wissenschaftlichen Redlichkeit gehören. […] Die Verknüpfung von Merkmalen wie der Hautfarbe mit Eigenschaften oder gar angeblich genetisch fixierten Persönlichkeitsmerkmalen und Verhaltensweisen, wie sie in der Blütezeit des anthropologischen Rassismus verwendet wurden, ist inzwischen eindeutig widerlegt. Diese Argumentation heute noch als angeblich wissenschaftlich zu verwenden, ist falsch und niederträchtig." (Fischer, Hoßfeld, Krause und Richter) Fazit: Es gibt keine Rasse, aber Rassismus. Dennoch ist der Begriff "Rasse" weiterhin im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorhanden. Damit ist er als Türöffner für rassistisches Gedankengut in allen Institutionen vorhanden. Auch in der Schule. SOS Rassismus – was tun? Viele Schulen in Deutschland tragen schon den Titel Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage . Das ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber auch irreführend, weil es keine Schule ohne Rassismus gibt. Wenn die Antirassismusarbeit ernsthaft ins Schulprogramm integriert werden soll, muss sie zu einer andauernden moralischen Verpflichtung werden. Auf die Titelverleihung müssen Taten und insbesondere Sanktionen gegen rassistische Übergriffe folgen. Das erfordert, dass sich die gesamte Schulgemeinschaft aktiv und engagiert gegen Diskriminierung und Ausgrenzung stellt: im Klassenraum, im Lehrerzimmer und auf dem Pausenhof. Als bildungs- und gesellschaftspolitischer Inhalt sollte das Thema Rassismus ins Zentrum sowohl der Kernlehrpläne als auch der schulinternen Lehrpläne rücken und dementsprechend im Unterricht Beachtung finden. Kaum zu glauben: aufgrund der thematischen Komplexität und ideologischen Verbreitung ist das Thema für alle Fächer relevant. Insbesondere sind hier die Fächer Geschichte, Biologie und Religion gefordert. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf die historischen und vielfältigen Ausdrucksformen Schwarzen Widerstands gegen Sklaverei, Kolonialismus und Rassismus gerichtet werden. Rassismus als Thema in Schule und Unterricht Informieren Sie sich (mehr) über das Thema Rassismus. Die Bundeszentrale für politische Bildung stellt dazu auf ihrem empfehlenswerten Internetportal umfassendes und anschauliches Material zur Verfügung. Dort gibt es auch sehr gute Informationen über verwandte Themen, wie zum Beispiel Transatlantischer Sklavenhandel, Kolonialismus, Black America oder Schwarze Deutsche. Bieten Sie den Schülerinnen und Schülern im Unterricht Möglichkeiten zum Perspektivwechsel, sei es durch die freiwillige Rückmeldung von Schülerinnen und Schülern und nutzen Sie die Werke Schwarzer Kulturschaffender aus afrikanischen Ländern und der internationalen Schwarzen Diaspora. Filme, Literatur und Musik helfen auch dabei, das komplexe und sensible Thema kinder- und jugendgerecht zu vermitteln. Zum Beispiel der Oscar nominierte Dokumentarfilm "I'm Not Your Negro" von Raoul Peck aus dem Jahr 2017, der auf dem Text des afroamerikanischen Schriftstellers und Aktivisten James Baldwin basiert. In dem Film werden am Beispiel der afroamerikanischen Bürgerrechtsbewegung die rassistischen Verhältnisse in den USA kritisch beleuchtet. Geben Sie den Schülerinnen und Schülern Raum und Zeit für ein persönliches Feedback und Beispiele, wie sie sich gegen Rassismus engagieren können. Greifen Sie im Unterricht aktuelle Vorkommnisse und Beispiele wie die Black Lives Matter-Bewegung oder Rassismus im Sport auf. Thematisieren Sie die Debatte zur Verwendung des Begriffs "Rasse" im Grundgesetz. Zeigen Sie Flagge gegen politische Strömungen, die rassistisches Gedankengut verbreiten. Holen Sie sich Unterstützung und laden Schwarze Antirassismus-Trainerinnen und -Trainer in die Schule ein: Wo eindeutig gegen Rassismus Position bezogen wird, werden es auch andere Formen menschenfeindlicher Ideologien schwerer haben! Literaturverzeichnis Fischer, Martin, Uwe Hoßfeld, Johannes Krause und Stefan Richter. "Jenaer Erklärung". Institut für Zoologie und Evolutionsforschung der Friedrich-Schiller-Universität Jena . Online . Ogette, Tupoka (2020). Exit Racism. Münster: Unrast Verlag. Weiterführende Literatur Samson, Marita (Autorin), Checkpoint Afrika e. V. (Herausgeber). Global Heroes – Heldinnen und Helden aus Afrika. Vorbilder aus Afrika machen Schule. München. GRIN Verlag .

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Wenn der Gymnasialtraum platzt: Probeunterricht ist rechtmäßig

Fall des Monats

Berliner Kinder ohne Top-Noten müssen in den Probeunterricht, um aufs Gymnasium zu kommen. Eltern klagten gegen die neue Regelung. Ist das rechtlich haltbar – oder eine unzumutbare Belastung? Für viele Familien ist die Entscheidung nach der sechsten Klasse für eine weiterführende Schule eine emotionale Weichenstellung. Vor allem in Berlin, wo das Gymnasium häufig als Königsweg Richtung Abitur gilt, hängt viel von den Zeugnissen der fünften und sechsten Klasse ab – und neuerdings auch von der Teilnahme an einem Probeunterricht. Eltern, deren Kinder nicht die geforderte Durchschnittsnote erreichen, sehen sich gezwungen, binnen weniger Wochen eine "Aufnahmeprüfung light" zu durchlaufen – unter dem Eindruck, dass von ihr die gesamte Bildungsbiografie des Kindes abhängt. So war es auch im vorliegenden Fall, in dem Eltern gegen die Neuregelung klagten, um ihrem Kind den Zugang zum Gymnasium zu sichern. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 2. Juli 2025 (AZ: 3 S 20/25) entschieden, dass die im Schulgesetz Berlin geregelten Voraussetzungen für den Übergang von der Grundschule ans Gymnasium – insbesondere die Teilnahme am Probeunterricht bei nicht ausreichender Förderprognose – verfassungsgemäß und zumutbar sind. Eine Beschwerde gegen die zugrunde liegende gesetzliche Neuregelung wies das Gericht ab, teilt das Verbraucherrechtsportal www.anwaltauskunft.de mit. Schulgesetzreform mit Folgen – Probeunterricht Im Sommer 2024 änderte das Land Berlin das Schulgesetz: Kinder dürfen seitdem nur dann auf ein Gymnasium wechseln, wenn sie entweder eine ausreichende Förderprognose haben oder die Eignung über einen Probeunterricht nachweisen. Diese Reform zielte darauf ab, die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu senken, die im "Probejahr" auf dem Gymnasium scheitern und danach auf eine andere Schulform wechseln müssen. Für den aktuellen Übergangsjahrgang sah der Gesetzgeber in § 129 Abs. 14 SchulG eine Übergangsregelung vor: Die Eignung soll sich nun aus den Noten der Jahrgangsstufen 5 und 6 ergeben, wobei Hauptfächer doppelt gewichtet werden. Wird die neue Hürde von 2,2 im Schnitt überschritten, ist eine Teilnahme am Probeunterricht Pflicht. Dagegen wandten sich die Eltern einer Schülerin mit einer Beschwerde: Sie kritisierten insbesondere die kurze Vorbereitungszeit, die Unbestimmtheit der gesetzlichen Vorgaben und die fehlende Transparenz bei der Bewertung. Urteil des OVG: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin: Die Neuregelung verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Zwar habe sich die Gesetzeslage kurzfristig geändert, dies sei jedoch eine zulässige "unechte Rückwirkung", da die Rechtsänderung erst mit Beginn des neuen Schuljahres greife. Zudem sei die Reform im politischen Raum absehbar gewesen – etwa durch den Koalitionsvertrag und die bereits im Juni 2024 eingebrachte Gesetzesinitiative. Auch die inhaltlichen Einwände der Eltern überzeugten das Gericht nicht. Der Probeunterricht sei sachlich und rechtlich hinreichend geregelt – insbesondere in der Sekundarstufe-I-Verordnung (Sek I-VO). Dort sei genau beschrieben, welche Leistungen erwartet würden (schriftlich in Deutsch und Mathematik, überfachliche Kompetenzen) und wann ein Kind als geeignet gelte (bei 75 % der erreichbaren Bewertungseinheiten). Die Eltern hatten bemängelt, dass die Bewertungsspielräume der Prüferinnen und Prüfer zu groß seien und nicht offen kommuniziert werde, wer die Prüfungen korrigiert habe. Doch auch hier sah das Gericht keine rechtlichen Verstöße: Durch einheitliche Bewertungsrichtlinien sei eine vergleichbare und standardisierte Bewertung gewährleistet. Ein längerer Vorbereitungszeitraum sei nicht notwendig, so das OVG, da es beim Probeunterricht nicht um "Stoff aus sechs Jahren", sondern um grundlegende Kompetenzen gehe, die bereits vor dem zweiten Halbjahr der sechsten Klasse vermittelt worden seien. Was Lehrkräfte wissen sollten: Rechtssichere Verfahren und neue Anforderungen Die Entscheidung des OVG ist nicht nur für Eltern relevant, sondern betrifft auch die tägliche Arbeit von Lehrkräften. Denn sie sind oft diejenigen, die Förderprognosen erstellen, Kinder auf den Probeunterricht vorbereiten und Eltern durch die neuen Anforderungen lotsen müssen. Wichtig für die Praxis: Die Regelungen zum Probeunterricht sind verfassungsgemäß – auch wenn sie strenger sind als früher. Die Förderprognose entscheidet mit, aber ist keine endgültige Eintrittskarte mehr. Einheitliche Aufgaben und Bewertungsmaßstäbe sollen für Transparenz und Fairness sorgen. Lehrkräfte sollten frühzeitig mit Eltern kommunizieren, wenn absehbar ist, dass die Förderprognose für das Gymnasium nicht reicht. Fazit: Neue Hürden für den Weg ans Gymnasium – rechtlich abgesichert Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt: Berlin darf den Zugang zum Gymnasium verschärfen. Auch wenn die neue Regelung für Schülerinnen, Schüler und Eltern eine zusätzliche Hürde bedeutet, ist sie rechtlich nicht zu beanstanden. Lehrkräfte sollten mit diesen neuen Spielregeln vertraut sein – und Kinder sowie Eltern dabei unterstützen, diese neue Etappe erfolgreich zu meistern. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Wie lässt sich Freiarbeit in der Grundschule umsetzen?

Fachartikel
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Dieser Fachartikel zum Thema Freiarbeit liefert Lehrkräften wertvolle Praxistipps zur Installierung von Freiarbeitsphasen, die von der Klassenraumeinrichtung über geeignete Materialien hin zu Regeln und Ritualen reichen. Die Methode der Freiarbeit beruht auf Gedanken aus der Reformpädagogik und zählt zu den Konzepten des Offenen Unterrichts. Mithilfe der im Folgenden beschriebenen Schritte können Lehrkräfte individualisierten Unterricht implementieren, in dem die Schülerinnen und Schüler das Thema, die Methode, den zeitlichen Rahmen ihrer Arbeit, die Sozialform und den Einsatz der Lernmaterialien und Medien selbst bestimmen. Das Zutrauen der eigenen Steuerung des Lernprozesses fördert die Selbstständigkeit, Eigenverantwortung und unterstützt die Persönlichkeitsbildung. 1. Bestandsaufnahme machen Ist-Zustand Welche Möglichkeiten ergeben sich daraus? unbenutzte Möbel im Schulhaus zusätzliche Arbeitsplätze Ausweichmöglichkeit bei einem kleinen Klassenraum Auslagerung von Materialien breiter Flur leerstehende (Klassen-)Räume Im Kollegium ist eine Lehrkraft, die mit Freiarbeit vertraut ist. Erfahrungsaustausch Hospitation im Unterricht Eine Lehrkraft oder mehrere weitere Lehrkräfte möchten mit der Freiarbeit beginnen. gemeinsame Materialerstellung Materialaustausch Schulleitung ermöglicht phasenweise Doppelbesetzung in einer Klasse. Team-teaching FSJ-Kraft oder Referendarin beziehungsweise Referendar 2. Feste Zeitfenster festlegen Freiarbeit wird erst dann nutzwertig und von Schülerinnen und Schülern (sowie der Elternschaft) besser anerkannt, wenn sie regelmäßig stattfindet. Mögliche Varianten: ein Mal pro Woche zu einer bestimmten Zeit täglich im Rahmen eines offenen Anfangs für etwa 30 Minuten mehrmals die Woche während einer Zeitspanne von zwei bis drei Schulstunden anstelle des regulären Mathe- und Deutschunterrichts Für die Dokumentation (Mit welchen Materialien habe ich während der Freiarbeit gearbeitet? Bin ich mit etwas noch nicht fertig geworden?) sowie die Reflexion (Wie zufrieden bin ich mit meiner Leistung? Gab es Probleme? Habe ich jemandem geholfen?) sollte im Anschluss an die Freiarbeit Zeit eingeräumt werden. Das kann in schriftlicher Form wie beispielsweise dem Führen eines Freiarbeitsheftes und/oder dem Abhalten von Reflexionskreisen oder auch Einzelgesprächen stattfinden. Zusatztipp: Die Freiarbeitsmaterialien werden im Rahmen des normalen Unterrichts auch Schülerinnen und Schülern angeboten, die mit ihren sonstigen Aufgaben schon fertig sind und Wartezeiten hätten. 3. Klassenraum vorbereiten Damit während der Freiarbeit im Klassenraum gleichzeitig völlig unterschiedliche Tätigkeiten stattfinden können, muss er bewusst eingerichtet werden: Die Sitzordnung sollte einen schnellen Wechsel der Sozialformen ohne großes Umräumen ermöglichen. Halbhohe Regale können als Raumteiler, Steharbeitsplätze oder Ablageflächen für Material dienen. Fensterbänke, zusätzliche Tische, Pinn- oder Magnetwände sowie halbhohe Regale werden als Ausstellungsflächen genutzt. Tische in halbrunder, dreieckiger oder Trapezform stellen Arbeits- und Ausstellungsplätze dar. Schiebt man zwei Tische zusammen, entsteht schnell eine größere Fläche für Partnerarbeiten oder Besprechungen im Stehen. Ein Teppich, Teppichfliesen oder Tabletts auf Füßen ermöglicht/en das Arbeiten auf dem Boden. Ein Gruppentisch zum Basteln und/oder für Experimente sollte vorhanden sein. Das Bastelmaterial und (wenn vorhanden) das Waschbecken sollten in Reichweite sein. Eine Medienecke mit Computer, Tablet ermöglicht die Nutzung von Lernprogrammen/-Apps und das Schreiben von Texten. Eine Bücherecke kann darin integriert oder zusätzlich vorhanden sein. 4. Regalsystem einrichten Freiarbeitsmaterialien werden sinnvollerweise in offenen Regalen aufbewahrt. Dabei sollte die Lehrkraft Folgendes beachten: Die Regale oder Schänke sollten nur halbhoch sein. Andernfalls sollten die Materialien nur in den Fächern ausliegen, die auf Augenhöhe der Kinder sind. Die einzelnen Materialien liegen so aus, dass sie auf einen Blick zu sehen sind (nicht hintereinander angeordnet). Die Materialien werden übersichtlich und nach Lernbereichen getrennt dargeboten und sind je nach Altersstufe der Schülerinnen und Schüler noch beschriftet und/oder bebildert. Wird Material in verschiedenen Schwierigkeitsgraden angeboten, sollte das farblich oder mit entsprechenden Symbolen (zum Beispiel Feder = einfach, Stein = schwer ) gekennzeichnet sein. Die Schülerinnen und Schüler sollten möglichst ungehindert zum Material kommen (keine Schulranzen im Weg, recht breite Gänge zwischen den Stühlen). An einer Stelle im Klassenraum sollte sich ein Abgabeort befinden, an dem die Kinder zu korrigierende Materialien ablegen können, zum Beispiel in einer Plastikablage. Zusatztipp: Ist der Klassenraum recht klein, kann in einem Rollregal Material ausgelagert werden, sofern der Flur Platz dazu lässt oder sich ein anderer Abstellplatz dafür findet. 5. Material auswählen und bereitstellen Um verschiedenen Lerntypen und Leistungsunterschieden innerhalb einer Lerngruppe gerecht zu werden, sollten die Freiarbeitsmaterialien vielfältig sein. selbst hergestellte Lernspiele wie Dominos, Memorys, Klammerkarten, Lesepuzzles oder ähnliches Hilfsmittel wie Rechenschieber und -plättchen, Ziffern- und Buchstabenkarten und so weiter laminierte Arbeitsblätter, die mit abwischbaren Folienstiften bearbeiten werden Arbeitsblätter in Papierform käuflich erwerbliche Lernspiele (zum Beispiel Logico, Palet) Lern-Apps und/oder PC-Lernprogramm Lexika und Wörterbücher sowie Sachkarteien gegebenenfalls Musikinstrumente eventuell auch kleine Sportmaterialien wie Seile, Bälle und so weiter Die Materialien sollten bestimmte Kriterien erfüllen: verschiedene Sozialformen: Material für die Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit Handlungsorientierung ermöglichen, zum Beispiel Experimente, geometrische Körper bauen Lernen mit allen Sinnen, zum Beispiel Fühlsäckchen, Geräuschmemory Niveaudifferenzierung Weitestgehend selbst erklärend Aufforderungscharakter: schönes Layout, Farbdrucke, kindgerechte Ausgestaltung Selbstkontrolle ist vorrangiges Prinzip Eindeutigkeit: Lernspiele mit einer Lösung (zum Beispiel Domino mit Start- und Ende-Karte) Der Artikel " Montessori-pädagogische Lernmaterialien: durch die Handlung zur Erkenntnis " bietet weitere Hintergrundinformationen zur Gestaltung von Freiarbeitsmaterialien nach Montessori. 6. Regeln festlegen Regeln fördern einen reibungslosen Ablauf von offenem Unterricht. In unruhigen Klassen kann es sich anbieten, diese gleich vor Beginn der ersten Freiarbeitseinheiten vorzustellen. Ansonsten ist auch denkbar, sie erst beim Auftreten der ersten Probleme zum Thema zu machen. Die Lehrkraft kann der Lerngruppe die Regeln, die ihr für die Freiarbeit wichtig sind, vorstellen. Es ist sinnvoll, ein Regelplakat im Klassenraum aufzuhängen, das je nach Alter der Kinder noch mit Bildern ergänzt ist. Sind die Schülerinnen und Schüler schon älter, können sie auch in die Regelfindung eingebunden werden und die vorgestellten Regeln durch weitere ergänzen oder (in Kleingruppen) selbst Regeln formulieren. Beispiel für ein Regelplakat: Zusatztipp: In der Einführungsphase der Freiarbeit sollte die Lehrkraft besonders auf die Einhaltung der Regeln achten. Gravierende Regelverstöße (zum Beispiel nachlässiger Umgang mit dem Material, hohe Lautstärke) werden am besten umgehend thematisiert. Gegebenenfalls sollte die Freiarbeit ganz abgebrochen und am darauffolgenden Tag ein weiterer Versuch gestartet werden. 7. Rituale etablieren Es ist schön, die offene, selbstgesteuerte Freiarbeitsphase in einen geschlossenen Rahmen einzubetten. Freiarbeitslied : Die Lehrkraft spielt ein Lied von der CD/der Playlist ab oder lässt eine Spieluhr laufen, um den Beginn oder das Ende der Freiarbeitszeit anzukündigen. Nach Ablauf sollen alle ein Material ausgewählt oder die Sachen aufgeräumt haben. Freiarbeitscountdown : Der Timer des Handys/Tablets oder ein Küchenwecker mit Geräuschfunktion läuft während der Aufräumphase ab. Freiarbeitsklänge : Wird es zu laut oder muss die Lehrkraft etwas sagen, kann ein Klangsignal wie der Schlag auf eine Glocke, ein Tamburin oder eine Triangel eingesetzt werden. Auch schön ist es, wenn sie beginnt einen Rhythmus zu klatschen, in den dann nach und nach die gesamte Lerngruppe mit einstimmt. Wie Sie Ihren Schülerinnen und Schülern Feedback zu ihrem Arbeitsverhalten geben und ihre Arbeitsergebnisse bewerten können, erfahren Sie im Artikel Dokumentation, Kontrolle und Bewertung der Freiarbeit .

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Wenn Stühle fliegen: Schulische Sicherung und Rechte von Lehrkräften

Fall des Monats

Stellen Sie sich vor, in Ihrem Klassenzimmer herrscht angespannte Stille, plötzlich schleudert ein Schüler in Wut einen Stuhl durch den Raum. Glücklicherweise wird niemand verletzt, aber die Situation eskaliert. Wie reagiert die Schule in dieser Situation adäquat? Darf ein Schüler oder eine Schülerin in solchen Fällen umgehend vom Unterricht ausgeschlossen werden? Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2025 (AZ: 7 CS 24.2156) beleuchtet diese brisante Frage und liefert wichtige Erkenntnisse für Lehrkräfte und Schulleitungen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de fasst die wesentlichen Aspekte dieser Entscheidung zusammen. Eskalation im Klassenzimmer führt zum vorläufigen Ausschluss Das war passiert: Ein Schüler der 6. Jahrgangsstufe einer Grund- und Mittelschule in Bayern zeigte bereits im Vorfeld wiederholt aggressives Verhalten. Mehrere Ordnungsmaßnahmen waren bereits erforderlich. Am 13. November 2024 eskalierte die Situation erneut: Aus Wut über einen Eintrag im Hausaufgabenheft schleuderte der Schüler einen Stuhl in Richtung anderer Schülerinnen und Schüler in der nachfolgenden Reihe. Nur durch das Einschreiten des Konrektors und beruhigende Worte konnte der Schüler davon abgehalten werden, einen weiteren Stuhl zu werfen, welchen er bereits ergriffen hatte. Die Schule reagierte unverzüglich und verfügte noch am selben Tag mündlich den vorläufigen Ausschluss des Schülers vom Schulbesuch. Diese Maßnahme wurde wenige Tage später durch ein an die Eltern gerichtetes Schreiben schriftlich bestätigt und begründet. Die Eltern des Schülers erhoben Klage gegen diesen Ausschluss und beantragten beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage – jedoch ohne Erfolg. Auch ihre Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stärkt Handlungsfähigkeit der Schulen bei akuter Gefährdung Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt und die Beschwerde der Eltern eines vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossenen Schülers zurückgewiesen. Kern der Entscheidung: Bei einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte durch eine Schülerin oder einen Schüler ist ein sofortiger, vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch gerechtfertigt, ohne dass zwingend eine vorherige Anhörung der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise der Eltern erforderlich ist. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Schulen, in Gefahrensituationen schnell und effektiv intervenieren zu können, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Schutz der Gesundheit und Sicherheit überwiegt Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung primär mit dem Vorrang des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der übrigen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Schülers – das Werfen eines Stuhls in einem besetzten Klassenzimmer – eine konkrete Gefahr für Leib und Gesundheit der Anwesenden darstellte. Dabei sei es unerheblich, dass durch den Stuhlwurf am 13. November 2024 niemand tatsächlich verletzt wurde; maßgeblich sei die objektiv zu bewertende Gefährdungslage an sich. Anhörungspflicht: Schutz vor Gefährdung überwiegt Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befasste sich auch mit der Frage, ob die Schule vor der Entscheidung über den Ausschluss des Schülers eine Anhörung der Eltern oder des Schülers hätte durchführen müssen. Das Gericht stellte fest, dass gemäß Art. 88 Abs. 3 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) keine solche Anhörung erforderlich war. Diese Bestimmung verdrängt die allgemeine Vorschrift des Art. 28 BayVwVfG, die normalerweise eine Anhörungspflicht bei Verwaltungsmaßnahmen vorschreibt. In Fällen wie diesem, in denen eine unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit besteht, geht das Gesetz davon aus, dass der schnelle Schutz der Betroffenen Vorrang hat. Das Gericht argumentierte weiter, dass der vorläufige Ausschluss des Schülers auch im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung der anderen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte gerechtfertigt war. Laut Art. 87 Abs. 1 BayEUG kann eine Schülerin oder ein Schüler bei Gefahr für die Gesundheit anderer vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen werden, selbst wenn die Gefahr noch nicht zu einer tatsächlichen Verletzung geführt hat. Diese Präventivmaßnahme wurde als notwendig erachtet, da das Verhalten des Schülers in der Vergangenheit bereits wiederholt zu gefährlichen Situationen geführt hatte, die nicht anders abwendbar waren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betonte, dass die Entscheidung der Schule im Einklang mit der rechtlichen Verantwortung für den Schutz der Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte stand und die Maßnahme aufgrund der fortgesetzten Aggression des Schülers angemessen war. Präventiver Schutz in Schulen Dieses Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bietet Lehrkräften und Schulleitungen eine wichtige Orientierung im Umgang mit eskalierenden Situationen und bekräftigt die Befugnis der Schulen, bei einer konkreten Gefährdungslage zum Schutz aller Beteiligten auch ohne vorherige Anhörung zeitnah zu intervenieren. Es verdeutlicht jedoch ebenso die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation der Vorfälle sowie einer nachvollziehbaren und rechtssicheren Begründung der getroffenen Maßnahmen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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In vier Tagen durch Europa – die Digitalkonferenz "Lernen und Lehren im Zeitalter der Digitalität"

Blog

Lehrkräftefortbildungen können auch in Zeiten fallender Inzidenzen und steigender Lockerungen weiterhin oft nur online stattfinden. Dies galt auch für den Digitalkongress "Lernen und Lehren im Zeitalter der Digitalität" des Zentrums für Schulqualität und Lehrerbildung für Baden-Württemberg vom 02.10.2021. Dr. Peter Kührt hat für uns daran teilgenommen und berichtet in diesem Blog-Beitrag von seinen Erfahrungen. Das Angebot ist extrem breit: 14 Themenhäuser, 14 Keynotes und über 100 Vorträge und Workshops. Die Themen reichen von der Digitalisierung im Primarbereich über Künstliche Intelligenz bis hin zur Professionalisierung im Lehrberuf, digitale Führung und Gesundheitsprävention. Im Zentrum stehen aber Gelingensbedingungen, Unterrichtskonzepte und digitale Anwendungsmöglichkeiten für einzelne Fächer und Fächerverbindungen wie Religion, Musik, Kunst, Sport, Politik, MINT, berufliche Orientierung und berufliche Bildung. Dies ist aus meiner Sicht wohltuend, thematisieren die meisten aktuellen Online-Fortbildungsveranstaltungen doch vor allem allgemeine Kompetenzen von Lernenden wie Resilienz, gesellschaftliche Teilhabe, Achtsamkeit und Selbstwirksamkeit. Back to the roots also. Und das gelingt auch. Anne-Sophie Waag erläutert ihre Erfahrungen mit Flipped Classroom, Edwin Ramsperger zeigt digitale Anwendungsmöglichkeiten im Fach Ethik, Stefan Ruppaner stellt die "Schmetterlingspädagogik" seiner Schule vor, Martin Mai zeigt digitale Lösungen für den Politik-Unterricht, Kathrin Müller und Christian Heneka stellen Unterrichtsmaterialien vor, die sich mit den Schönheitsidealen im Netz auseinandersetzen. Sabine Kraske erläutert praxisnah und detailliert die Gelingensbedingungen für einen hybriden Unterricht. Dominic Brucker zeigt beeindruckende Ergebnisse seiner Lerngruppe, die im Rahmen des "Themenorientierten Arbeitens" im Bereich nachhaltigen Lernens entstanden sind. Dazu gab es ein provokatives Intro von Glenn González zur digitalen Transformation und den Anforderungen einer zukünftigen digitalen Welt: "D ie Welt von morgen braucht kein Telefon, keine Foto-App, keine langen Texte und kein persönliches Zusammentreffen mehr. Die Bewertungen anderer User und WhatsApp reichen. Fotos werden nicht mehr gespeichert, sondern sofort gepostet. Ohne Handy wird man nicht mehr Auto und Bus fahren können und die Kommunikation mit unserem Kühlschrank wird per Sprache funktionieren. Das ist die Welt, die uns bevorsteht und der wir uns auch nicht entziehen können. " Wie schrieb doch ein Teilnehmer daraufhin so nett: "Wer hier schon Schnappatmung bekommen hat, sollte heute eher die OHP-Birne polieren." Ein Höhepunkt war sicherlich auch die Keynote von John Hattie, der sich überraschend positiv über Social Media und Fern-Unterricht äußerte. Dies solle aber möglichst per Computer, in der Peer-Group und mit intelligenten Tutorensystemen geschehen, damit die Lernenden ihr Wissen vernetzten, ihre persönlichen Defizite artikulieren und sich gegenseitig helfen können. Kommunikation und Kollaboration seien zentral. Es ist bei Hattie nicht überraschend, dass er im Lernprozess permanente Feedbackschleifen von Planung, Durchführung, Kontrolle und Verbesserung fordert. Im Idealfall sollen Überprüfung und Verbesserung bereits während des Lernprozesses geschehen, unter Umständen sogar als lernendes System durch die Software selbst. Das Feedback ermögliche den Schülerinnen und Schülern, besser zu werden, ohne jedoch ihre Freiheit und ihre Neugierde einzuschränken. Sein Credo ist: "Get dirty with ideas" und kämpfe um neue Erkenntnisse! IT und Netz können hierbei wertvolle Hilfen sein und Lernprozesse und -ergebnisse entscheidend verbessern. Andreas Schleicher verwies in seiner Keynote darauf, dass fast die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in Deutschland nach wie vor nicht in der Lage sind, Fakten von Meinungen zu unterscheiden. Zudem zeigen alle empirischen Untersuchungen noch immer, dass der EDV-Einsatz die Unterrichtsqualität und die Lernergebnisse nicht verbessert, sondern verschlechtert. Es bedarf daher seiner Meinung nach einer noch besseren IT-Ausstattung und neuer pädagogischer Konzepte, um die Vorteile der Digitalisierung tatsächlich auch in bessere Lernergebnisse zu übertragen. Frank Lipowsky plädiert schließlich dafür, Lernen nicht leichter, sondern schwerer zu machen, da nur so eine kognitive Aktivierung gelingen würde. Eindimensionales Lernen erwecke nur die Illusion, den Sachverhalt verstanden zu haben. Man muss auch wissen, was falsch ist und warum. Dies aber gelingt nach ihren Vorstellungen nur mit Kontrastieren und Vergleichen. Einige andere Keynotes blieben allerdings sehr im Allgemeinen. Plädoyers für mehr Urteilskraft bei der Dateninterpretation, die besorgniserregende Mediennutzung von Jugendlichen, die Vorteile digitalen Lernens, die unzureichenden Kompetenzen mancher Lehrender – dies alles weiß man eigentlich schon längst und ich habe eher auf neue, kreative, intelligente und mehrwerthaltige Ideen der pädagogischen Umsetzung gehofft. Wie lautet doch ein geflügeltes Wort in der aktuellen politischen Diskussion so oft: Wir haben kein Erkenntnisproblem, wir haben ein Handlungsproblem! Rundherum war die Digitalkonferenz aber sehr inspirierend und eine gelungene Veranstaltung. Dies empfanden wohl die meisten der 2.400 Teilnehmerinnen und Teilnehmer so. Sie hat allerdings den Teilnehmenden auch alles abverlangt. Alleine in den zwei zweistündigen Timeslots am Nachmittag hatte ich je sieben, überwiegend parallele Veranstaltungen, die mich interessiert haben oder hätten. Man jagt zwangsläufig durch die Veranstaltungen. Angesichts der Zeitknappheit und Sessionfrequenz ist es auch nicht verwunderlich, dass die sehr nette Vernetzungsfunktion der Hopin-Videoplattform von den Teilnehmenden kaum genutzt wurde. Ich würde daher unbedingt für weitere solche Fortbildungsveranstaltungen plädieren, diese aber zeitlich entzerren oder die Sessions zeitversetzt und doppelt anbieten. Dies würde dann auch eine eigene Zeitschiene zur Reflexion und Vernetzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ermöglichen.

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Täuschung mit KI in Prüfungen: Rechtliche Maßstäbe und Folgen

Fall des Monats

Digitale Werkzeuge wie ChatGPT, Online-Lernplattformen oder automatische Rechen-Apps haben längst den Schulalltag erreicht. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen sie bewusst oder unbewusst – sei es zur Vorbereitung, zur Vertiefung oder auch, um sich eine Abkürzung zu verschaffen. Für Lehrkräfte stellt das eine enorme Herausforderung dar: Wie lässt sich noch sicher feststellen, ob eine Prüfungsleistung wirklich eigenständig erbracht wurde? Und welche rechtlichen Maßstäbe gelten, wenn ein Täuschungsverdacht besteht? Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 18. November 2025 (AZ: 19 B 881/25) entschieden, dass die Bewertung einer Mathematikarbeit als "ungenügend" wegen eines umfangreichen Täuschungsversuchs rechtmäßig war. Die Schülerin hatte nach Auffassung des Gerichts unerlaubte Hilfsmittel, unter anderem ChatGPT zur Lösung genutzt, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Im Rahmen des sogenannten Anscheinsbeweises konnte das Gericht aus objektiven Umständen auf eine Täuschung schließen, obwohl die Schülerin nicht unmittelbar beim Spicken "erwischt" worden war. Das Gericht wies damit die Beschwerde einer Schülerin zurück, die im Wege einer einstweiligen Anordnung den Erwerb der Fachoberschulreife festgestellt haben wollte. Note 6 in Mathe wegen ChatGPT - keine Fachoberschulreife Eine Zehntklässlerin wollte gegen die Bewertung ihrer Mathematikabschlussarbeit vorgehen. Ihre Arbeit war mit "ungenügend" bewertet worden, weil die Lehrkraft den Verdacht hatte, dass sie unerlaubte Hilfsmittel benutzt hatte. Die Schülerin bestritt dies und verwies darauf, dass sie sich mit Hilfe eines Nachhilfelehrers sowie ChatGPT intensiv vorbereitet habe. Doch mehrere Auffälligkeiten ließen erhebliche Zweifel an einer eigenständigen Bearbeitung aufkommen: Die Schülerin nutzte Lösungswege, die nicht im Unterricht vermittelt worden waren. Trotz vorher eher schwacher Leistungen erzielte sie auffallend präzise Ergebnisse, etwa auf zwei Nachkommastellen – obwohl laut Aufgabenstellung keine Hilfsmittel erlaubt waren. Bei der Nachbesprechung konnte sie entscheidende Rechenschritte nicht erklären. Sie wusste trotz angeblich intensiver Vorbereitung nicht mehr, wie bestimmte Grundfunktionen des Taschenrechners für trigonometrische Aufgaben eingegeben werden, obwohl genau diese für die richtige Lösung ihrer Arbeit notwendig gewesen wären. Die vom Lehrer über ChatGPT eingeholte Musterlösung zeigte eine auffällige Ähnlichkeit zu den Antworten der Schülerin. Die Schülerin legte eidesstattliche Versicherungen vor, blieb jedoch den Nachweis konkreter Lernmaterialien schuldig. Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sollte bewirken, dass die Schule feststellt, sie habe dennoch die Fachoberschulreife erworben. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab und das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte die Entscheidung vollständig. Täuschungshandlung und rechtliche Grundlage Das OVG NRW bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und sah die Voraussetzungen für die Nichtbewertung der gesamten Leistung als ungenügend (nach § 6 Abs. 7 Nr. 3 APO-S I NRW) als gegeben an: 1. Täuschungshandlung Eine Täuschung liegt vor, wenn der Prüfling eine eigenständige Leistung vorspiegelt, sich aber unerlaubter Hilfe bedient hat. Die Beweislast liegt zwar grundsätzlich bei der Schule, jedoch… 2. Anwendung des Anscheinsbeweises ...kommen hier die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zum Tragen. Entgegen der Auffassung der Schülerin ist es nicht erforderlich, beim Nutzen des unerlaubten Hilfsmittels "erwischt" worden zu sein. Der Anscheinsbeweis greift, wenn die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden kann, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt. Das Gericht wertete die oben genannten Umstände (atypische Lösungswege, fehlende Rechenschritte, korrekte, aber unerklärliche Eingaben in der Nachbesprechung) als einen solchen typischen Sachverhalt, der auf einen Täuschungsversuch hindeutet. Die Erklärung der Schülerin, sie hätte sich die Lösungswege vorbereitet, konnte sie aber eine Woche später unter "Druck" nicht erklären, konnte diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttern. 3. Umfangreiche Täuschung Die Täuschung war zudem als umfangreich anzusehen, da sie sich auf mehr als die Hälfte der geforderten Leistung bezog. In diesem Fall erfüllt die erbrachte Leistung nicht mehr den Sinn und Zweck der Leistungsbewertung: eine aufschlussreiche Aussage über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers zu geben. Die Bewertung mit "ungenügend" wurde als nicht unverhältnismäßig bestätigt, da auch die Rechte der Mitschülerinnen und Mitschüler auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu wahren sind. Fazit für die Praxis Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal an alle Lehrenden: Der Nachweis eines Täuschungsversuchs ist auch ohne direktes Erwischen möglich. Ungewöhnliche, vom Unterricht abweichende Lösungen, unvollständige Rechenwege bei korrekten Ergebnissen oder die Unfähigkeit, das eigene Ergebnis im Nachhinein zu erklären, können den Anscheinsbeweis begründen. Atypische Sachverhalte müssen von der Schülerin oder dem Schüler plausibel erklärt und idealerweise belegt werden. Das bloße Bestreiten oder der Verweis auf "Druck" in einer Nachbesprechung genügt nicht. Dokumentieren Sie auffällige Abweichungen von den erwarteten Lösungswegen präzise. Das OVG NRW stärkt die Schulen im Umgang mit modernen Täuschungsmöglichkeiten. Gleichzeitig zeigt der Fall: Eltern sollten mit ihren Kindern offen über die Nutzung digitaler Hilfsmittel sprechen. KI kann ein wertvolles Lernwerkzeug sein, aber nicht dann, wenn es eine echte Prüfungsleistung ersetzen soll. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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