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Mobbing an der Schule: Wer ist bei Schutzmaßnahmen der richtige Adressat?

Fall des Monats

Mobbing an der Schule setzt Betroffene oft massiv unter Druck, sodass schnelles Handeln gefragt ist. Eine Schülerin fordert Schutz vor Übergriffen. Doch vor Gericht entscheidet nicht nur der Inhalt, sondern eine entscheidende Formalie: Wer ist überhaupt der richtige Adressat? Wenn Schülerinnen oder Schüler im Schulalltag Opfer von Mobbing oder Gewalt werden, ist schnelles Handeln erforderlich. Oftmals suchen Eltern den rechtlichen Weg, um Schutzmaßnahmen wie Kontaktverbote oder pädagogische Konsequenzen gegenüber beteiligten Lehrkräften oder Mitschülerinnen und Mitschülern zu erzwingen. In der juristischen Praxis stellt sich dabei jedoch eine entscheidende Hürde: Gegen wen muss sich der gerichtliche Eilantrag richten? Die Unterscheidung zwischen dem Schulträger, meist der Stadt, und dem Land als Dienstherr der Lehrkräfte ist für den Erfolg eines Verfahrens essenziell. Ein falscher Adressat kann dazu führen, dass selbst inhaltlich begründete Schutzersuchen allein aus formalen Gründen scheitern. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 24. Februar 2026 entschieden, dass Schutzmaßnahmen gegen Mobbing und körperliche Übergriffe im Schulbetrieb nicht gegen den Schulträger gerichtet werden können (AZ: 19 B 34/26, 19 E 17/26). Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, wies das Gericht die Beschwerde einer Schülerin zurück. Das Gericht stellte klar, dass eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht vorliegt, wenn ein anwaltlich vertretener Antragsteller trotz deutlicher Signale des Gerichts keine Korrektur des Antragsgegners vornimmt. Streit um Zuständigkeit bei Mobbing-Vorwürfen an Sekundarschule In dem Verfahren hatte eine Schülerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, dass Schutzmaßnahmen gegen Mobbing, körperliche Übergriffe und psychische Belastungen im Schulbetrieb getroffen werden. Außerdem sollte erreicht werden, dass zwei Mitarbeiterinnen einer Sekundarschule bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen pädagogischen oder betreuenden Kontakt mehr zu ihr haben. Die Antragstellerin richtete ihren Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Stadt Gelsenkirchen in ihrer Funktion als Schulträgerin. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Antrag in erster Instanz ab, da die Stadt für schulfachliche Angelegenheiten nicht die richtige Antragsgegnerin sei. Im Beschwerdeverfahren rügte die Schülerin unter anderem, das Gericht hätte sie deutlicher auf den notwendigen Wechsel des Antragsgegners hinweisen müssen. Innere Schulangelegenheiten liegen im Verantwortungsbereich des Landes Das Oberverwaltungsgericht folgte der Argumentation der Vorinstanz. In den Urteilsgründen hieß es, das Verwaltungsgericht habe bereits in der Eingangsverfügung darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit der Stadt als Schulträgerin zweifelhaft sei. Rechtlich müsse strikt zwischen äußeren Schulangelegenheiten, für die der Schulträger zuständig ist (z. B. Gebäude, Sachausstattung), und inneren Schulangelegenheiten unterschieden werden. Schutz- und Unterlassungsansprüche, die den pädagogischen Kernbereich und das Schulverhältnis betreffen, fallen in die Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Beteiligtenwechsel im laufenden Beschwerdeverfahren wurde als nicht sachdienlich abgelehnt, da dies den Rechtsstreit erheblich verzögert hätte. Was bedeutet das für Betroffene? Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität des Schulrechts bei Haftungs- und Schutzfragen. Für die Durchsetzung von Rechten im Schulalltag ist die korrekte Bestimmung des Antragsgegners entscheidend. Ansprüche, die auf das Verhalten von Lehrkräften oder die Gestaltung des Unterrichts abzielen, müssen gegen das jeweilige Bundesland gerichtet werden. Ein Irrtum in dieser Frage kann, wie der vorliegende Fall zeigt, auch bei dringenden Schutzbedarfen zum Prozessverlust führen, wenn Hinweise des Gerichts nicht unmittelbar zur Antragsänderung genutzt werden. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Schülerin nicht versetzt – auch keine Teilnahme am Unterricht im Eilverfahren?

Fall des Monats

Ein interessanter Schulfall wirft Fragen auf: Eine Schülerin kämpft gegen ihre Nichtversetzung in die Klasse 7. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen traf am 20. Dezember 2023 eine wegweisende Entscheidung. Erhalten Sie Einblicke in die Details dieses Falls und entdecken Sie, welche möglichen Auswirkungen sich daraus ergeben könnten. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat eine Eilbeschwerde einer Schülerin aus Nordrhein-Westfalen gegen eine Nichtversetzung in die nächste Klasse zurückgewiesen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen befasste sich am 20. Dezember 2023 in seinem Beschluss (AZ: 19 B 1110/23, 19 E 698/23) mit einem Fall, der die Nichtversetzung einer Schülerin und ihre ausbleibende Möglichkeit, vorläufig am Unterricht teilzunehmen, betrifft. Schülerin wird nicht versetzt In dem von dem Rechtsportal "anwaltauskunft.de" mitgeteilten Fall wurde die Schülerin im Schuljahr 2022/2023 in die Klasse 6 einer Realschule in Nordrhein-Westfalen eingeschult. In der Abschlusskonferenz am 21. Juni 2023 wurde beschlossen, die Schülerin nicht in die Klasse 7 zu versetzen. Die Schülerin erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, das die Klage mit Beschluss vom 21. September 2023 abwies. Die Schülerin beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt. Die Schülerin legte dagegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein und begründete dies unter anderem damit, dass sie zu alt für die Klasse 6 sei. Zudem seien ihre unzureichenden mündlichen Leistungen auf das Verhalten einer Lehrerin zurückzuführen. Und schließlich machte sie geltend, dass ohne ihr Einverständnis psychologische Tests durchgeführt worden seien. Schülerin scheitert mit Eilantrag auf vorläufige Unterrichtsteilnahme Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde zurückgewiesen. Sie sei unzulässig, weil sie nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt worden sei. Diese Frist sei zwei Wochen ab Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses gewesen ­­­– und sei mit Ablauf des 9. Oktober 2023 abgelaufen. Die Schülerin habe keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nur dann möglich, wenn der Antragsteller vor Einlegung des fristgebundenen Rechtsmittels noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht habe. Dazu gehöre auch eine aus laienhafter Sicht wenigstens kursorische Begründung, in der sich der Antragsteller wenigstens in groben Zügen mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Diesen Anforderungen habe die Schülerin nicht genügt. Nichtversetzungsentscheidung des Gymnasiums ist rechtmäßig Die Schülerin habe auch keinen Anspruch auf vorläufige Unterrichtsteilnahme in der Klasse 7. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden, dass gegen die Entscheidung über die Nichtversetzung keine ernsthaften Bedenken bestehen. Die Schülerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Anforderungen für die Versetzung in die Klasse 7 erfüllen könne. Zum Alter der Schülerin führte das Gericht aus, dass dies für die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung nicht relevant sei. Die Anforderungen an die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe seien unabhängig vom Alter. Die psychologischen Tests sah das Gericht als nicht erheblich für das Verfahren an. Die Schülerin habe in ihrer Beschwerdebegründung nicht konkret dargelegt, welche psychologischen Tests durchgeführt worden seien und wie diese zu ihren unzureichenden Leistungen geführt hätten. Quelle: www.anwaltauskunft.de

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Videoüberwachung an Schulen: Rechtmäßigkeit nach der EU-DSGVO

Fachartikel
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Dieser Fachartikel beschäftigt sich mit der sensiblen Frage, ob Videoüberwachungen, auch außerhalb der Unterrichtszeit, nach EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) möglich und sinnvoll sind. Leider ist es oft so: In Problembezirken wird der unbeleuchtete und unbewachte Schulhof in den Abend- und Nachtstunden als Aufenthaltsort für Trinkgelage oder andere Aktivitäten missbraucht. Es kommt zu Einbrüchen, bei denen wertvolles Schulinventar entwendet wird, oder es finden Verunzierungen von Schuleigentum durch Graffitis statt, die teuer entfernt werden müssen. In solchen Fällen stehen Schulleitung und Kollegium vor der Frage: Kann eine Videoüberwachung des Schulgeländes hier Abhilfe schaffen? Festzuhalten ist: Für öffentliche Schulen gilt, dass der Einsatz von Videoüberwachung während des Schulbetriebes auf dem Schulhof sowie in allen für den Schulbetrieb genutzten Räumlichkeiten, also allen Unterrichtsräumen, Aufenthaltsbereichen, Fluren, Toiletten, Sporthallen und so weiter grundsätzlich nicht zulässig ist. Wie ist also eine rechtmäßige Überwachung nach EU-DSGVO möglich? Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung nach der EU-DSGVO Generell haben Behörden natürlich ein Interesse daran, dass die Schulgebäude nicht beschmutzt der anderweitig beschädigt werden. Die zuständige Behörde wird also anhand der folgenden Punkte überprüfen, ob eine Videoüberwachung notwendig ist. Sollte die Behörde kein Interesse an der Videoüberwachung des Schulgeländes zeigen, stellt sich die Frage, wer die Kosten, die Verantwortung und die Wartung für die Videoanlage übernimmt. Hier kommt vielleicht der Förderverein der Schule infrage. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung, und der damit verbundenen Datenverarbeitung durch nicht öffentliche Stellen (private Betreiber, hier vielleicht der Förderverein der Schule) ist zunächst auf die "Generalklausel" in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 littera f der EU-DSGVO hinzuweisen. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig , soweit sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der oder des Verantwortlichen (Schulleitung) oder eines Dritten erforderlich ist. sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (das vielleicht nach Schulschluss auf dem Schulhof spielt). Wahrung berechtigter Interessen Zunächst ist zu prüfen, zu welchem Zweck die Videoüberwachungsanlage betrieben wird. Ein berechtigtes Interesse an einem Betrieb der Anlage kann zum Beispiel die Wahrung des Hausrechts oder Schutz vor Diebstahl und Einbruch sowie die Möglichkeit zur Aufklärung solcher Taten sein. Diese Zwecke müssen vor Inbetriebnahme der Videoüberwachungsanlage festgelegt und hinreichend bestimmt sein. Erforderlichkeit der Videoüberwachung Hierbei ist abzuwägen, ob die konkrete Videoüberwachung dafür geeignet ist, die gewünschten Zwecke zu erreichen und ob eventuell alternative Maßnahmen vorzuziehen sind, die nicht oder weniger tief in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten eingreifen. Weiterhin gilt generell für Schulen, das die Kamera nur außerhalb von Öffnungs- oder Betriebszeiten der Schule betrieben werden darf. Interessenabwägung Die Interessenabwägung ist und bleibt eine Frage des Einzelfalls. Hierbei werden die Art der erfassten Informationen (Informationsgehalt), der Umfang der erfassten Informationen (Informationsdichte, zeitliches und räumliches Ausmaß), der betroffene Personenkreis, die Interessenlage der betroffenen Personengruppen, das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten sowie Art und Umfang der Verwertung der erhobenen Daten bestimmt. Die Abstimmung dieser Fragestellungen muss mit dem dafür zuständigen Datenschutzbeauftragten der Behörde erfolgen. Transparenz-Anforderungen und Hinweis-Beschilderung Neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fordert die EU DSGVO in Artikel 5 Absatz 1 literra a , dass die personenbezogenen Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Dazu dient eine Hinweis-Beschilderung, die in Augenhöhe angebracht sein sollte, sodass die Möglichkeit besteht, den Kameras auszuweichen. Die Hinweis-Beschilderung sollte folgende Inhalte haben: Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen (Schulleitung) gegebenenfalls die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern der personenbezogenen Daten gegebenenfalls die Absicht der oder des Verantwortlichen, an wen die personenbezogenen Daten weitergeleitet werden sollen und wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist Weiterhin stellt die oder der Verantwortliche (Schulleitung) der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende zusätzliche Informationen auf dem Hinweisschild zur Verfügung: die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens der oder des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser sowie die Existenz eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit dass, wenn der betroffene Personenkreis (Besucherinnen und Besucher der Schule) der Datenerhebung zugestimmt hat, dieser die Einwilligung jederzeit widerrufen kann das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen und welche möglichen Folgen die Nicht-Bereitstellung hätte nach welchen Kriterien (Algorithmen) die gesammelten Daten ausgewertet werden Zusammenfassung Bevor eine Videoanlage installiert wird, sollte diese Frage in einer Schulkonferenz erörtert und abgestimmt werden. EU-DSGVO-konform betriebene Videoüberwachungsanlagen müssen in jedem Fall den Transparenz-Anforderungen genügen und über eine entsprechende Hinweis-Beschilderung verfügen. Dafür hat die Schulleitung als Verantwortlicher Sorge zu tragen. Es ist unbedingt der Behördliche Datenschutzbeauftragte einzuschalten, der die Schulleitung berät.

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Können Eltern Schulen zu Sanktionen gegen Mitschülerinnen oder Mitschüler zwingen?

Fall des Monats

Werden Kinder von Mitschülerinnen oder Mitschülern gemobbt, verlangen Eltern sofortige Maßnahmen der Schule. Aus pädagogischen Gründen wird dagegen meist gezögert, oft wird aus Sicht der Eltern zu mild gehandelt. Können Eltern die Schule gerichtlich dazu zwingen, den Mitschüler zu suspendieren oder von der Schule zu verweisen? Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat am 09. Januar 2026 (AZ: 4 Bs 128/25) entschieden, dass Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch darauf zusteht, dass die Schule bestimmte Ordnungsmaßnahmen gegen Mitschülerinnen oder Mitschüler ergreift. Nach Auskunft des Rechtsportals "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) stärkt diese Entscheidung die pädagogische Autonomie von Schulen. Gleichzeitig werden den individuellen Durchsetzungsrechte im Schulverhältnis Grenzen aufzeigt. Das Gericht wies damit die Beschwerde von Antragstellern zurück, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Bestrafung eines Mitschülers durch die Schulbehörde erzwingen wollten. Streit um staatliche Schutzpflichten Begonnen hatte das Verfahren nach einem Konflikt zwischen Schülern. Die Eltern verlangten, die Schule müsse zum Schutz der psychischen Gesundheit ihres Kindes zwingend gegen einen anderen Schüler vorgehen. Sie argumentierten, dass § 49 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der individuell beteiligten Personen diene. Aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für die körperliche und psychische Unversehrtheit leite sich daher ein subjektives Recht ab, bei schwerwiegenden Konflikten eine Sanktionierung des Störers zu verlangen. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag abgelehnt hatte, verfolgten die Antragsteller ihr Begehren mit der Beschwerde zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht weiter. Diese blieb ohne Erfolg, auch hier wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Gericht: Ordnungsmaßnahmen als pädagogisches Instrument, nicht als Drittschutz Das OVG Hamburg stellt maßgeblich darauf ab, dass § 49 Abs. 4 HmbSG zwar Ordnungsmaßnahmen unter anderem "zum Schutz beteiligter Personen" ermöglicht, daraus aber kein subjektiv-öffentliches Recht eines betroffenen Schülerin oder Schülers folgt, Disziplinarmaßnahmen gegen andere Schülerinnen oder Schüler gerichtlich durchzusetzen. Nach der sogenannten Schutznormtheorie bedarf es einer Norm, die erkennbar (auch) Individualinteressen schützen soll. Dies verneint der Senat: Die Vorschrift diene primär der Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie eines geordneten Schulbetriebs; etwaige Schutzwirkungen zugunsten Dritter seien reflexartig, nicht als einklagbarer Anspruch ausgestaltet. Zur Begründung verweist das Gericht besonders auf die Systematik des Gesetzes: Verfahrensrechte (zum Beispiel Anhörung, Vertrauensperson) seien in § 49 HmbSG nur für denjenigen vorgesehen, gegen den sich eine Ordnungsmaßnahme richtet – nicht aber für Dritte, die vom Fehlverhalten betroffen sind. Zudem spreche auch die gesetzliche Konzeption ("höchstens eine Ordnungsmaßnahme je Fehlverhalten") gegen ein nachträgliches "Nachfordern" strengerer Maßnahmen. Schließlich folge aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach Auffassung des Senats nicht, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen erhalten müssten; dem Gesetzgeber stehe hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Konsequenz aus der Entscheidung Die Entscheidung verdeutlicht: Schulen und Behörden müssen Konflikte bearbeiten und Schutz gewährleisten. Betroffene können jedoch nicht ohne Weiteres gerichtlich erzwingen, dass und welche Ordnungsmaßnahme gegen andere Schüler ergriffen wird. Zugleich bleibt unberührt, dass Schulen bei Gefährdungslagen handeln müssen und ihnen hierfür ein Instrumentarium zur Verfügung steht. Rechtlich entscheidend ist jedoch, dass § 49 Abs. 4 HmbSG nach Ansicht des OVG Hamburg kein einklagbares Individualrecht Dritter begründet. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Dienstunfallschutz bei Verletzung durch einen Kollegen

Fall des Monats

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wirft Fragen auf: Wann wird ein Zwischenfall unter Lehrkräften während der Dienstzeit als Dienstunfall betrachtet? Der Fall, ausgelöst durch einen vermeintlichen Spaß unter Kolleginnen und Kollegen, könnte wegweisend für den Dienstunfallschutz von Lehrkräften sein. Erfahren Sie mehr über die brisanten Details und die potenziellen Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Bildungsbereich. Bundesverwaltungsgericht sieht Parallelen zwischen Polizei und Lehrkräften Bei Verletzungen auf Dienstreisen steht oft die Frage im Raum, ob es für die Betroffenen einen besonderen Dienstunfallschutz gibt. Ein höchstrichterlicher Fall betrifft zwar die Bundespolizei, aber das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich einen Vergleich zu Lehrerkräften bei einem Schullandheimaufenthalt gezogen. Im Kern ging es darum, ob und unter welchen Umständen Verletzungen als Dienstunfälle anerkannt werden können. Besondere Brisanz bekam dieser Fall, da er durch einen vermeintlichen Spaß unter Kolleginnen und Kollegen ausgelöst wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Juli 2023 (AZ: 2 C 3/22) entschieden, dass auch dieser Unfall grundsätzlich der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn unterliegt. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 31 BeamtVG, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de . Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Und dies kann tagtäglich auch bei Lehrerinnen und Lehrern geschehen. Unfall durch Scherz unter Kollegen: Dienstunfallschutz auch bei nicht dienstlich veranlasstem Verhalten Es geschah in der Pause, zwei Beamte waren dort im Dienstgebäude während der Dienstzeit. Dabei scherzten sie miteinander, einer der beiden knuffte den anderen mit dem Ellenbogen in den Rücken. Die Folge: Der Mann verlor das Gleichgewicht, fiel unglücklich zu Boden und verletzte sich am Knie. Er beantragte Leistungen der Dienstunfallfürsorge, insbesondere Verletztengeld und Heilbehandlungskosten. Der Antrag wurde abgelehnt, da der Unfall nicht in Ausübung des Dienstes geschehen sei. Dagegen klagte der Beamte – und bekam höchstrichterlich Recht. Bundesverwaltungsgericht: Scherz unter Kollegen während der Dienstzeit ist Dienstunfall Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Unfall in Ausübung des Dienstes geschehen ist. Der Beamte befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Dienstgebäude und während der Dienstzeit. Der Unfall wurde durch einen Scherz unter Kollegen ausgelöst, der zwar nicht dienstlich veranlasst war, aber im Zusammenhang mit der Dienstausübung stand. Es kommt auf den Einzelfall an, entschied das Gericht. Insofern muss genau geprüft werden, ob ein Unfall im Dienst geschehen ist. In diesem Fall hat der Beamte mit seinen Kollegen gescherzt, während sie sich im Dienstgebäude aufhielten. Das war zwar nicht dienstlich veranlasst, aber dennoch im Zusammenhang mit der Dienstausübung. Der Beamte befand sich in einer Pause, die er zur Erholung von seinen dienstlichen Aufgaben nutzte. Der Scherz war daher Ausdruck einer lockeren und freundlichen Atmosphäre, die im Dienstalltag nicht unüblich ist. Der Beamte hat daher Anspruch auf Leistungen der Dienstunfallfürsorge. Relevanz für Lehrerinnen und Lehrer Der Schutz im Rahmen der Dienstunfallfürsorge gilt nicht uneingeschränkt. Maßgeblich ist dabei, ob der Unfall in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen des Beamten steht. Hierzu entschied das Bundesverwaltungsgericht: "Leisten Beamte – wie Lehrer während eines Schullandheimaufenthalts – Dienst außerhalb ihres eigentlichen Dienstortes, so genießen sie hierbei Dienstunfallschutz, wenn die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, im engen natürlichen Zusammenhang mit ihren dienstlichen Aufgaben oder dienstlich notwendigen Verrichtungen besteht." Weiterführende Informationen unter: www.anwaltauskunft.de .

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Keine freiwillige Wiederholung der neunten Klasse

Fall des Monats

Ein Schüler möchte die neunte Klasse wiederholen, um seine Leistungen zu steigern und den Sekundarabschluss I zu erreichen. Die Schule lehnt ab, da sie keine Aussicht auf Verbesserung sieht. Jetzt entscheidet das Gericht: Bekommt der Schüler eine zweite Chance? Lesen Sie, wie der Fall ausgeht! Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Antrag eines Schülers auf freiwillige Wiederholung der neunten Klasse abgelehnt. In seiner Entscheidung vom 22. August 2024 (AZ: 4 L 839/24.KO) folgte das Gericht der Einschätzung der Schule, dass eine Wiederholung der Klasse aufgrund der bisherigen Leistungen und der gezeigten Motivation nicht erfolgversprechend sei. Schüler mit Lernschwierigkeiten In dem von dem Rechtsportal " anwaltauskunft.de " des Deutschen Anwaltvereins mitgeteilten Fall hatte ein Schüler den Antrag gestellt, die neunte Klasse freiwillig zu wiederholen. Bisher hatte er lediglich die Berufsreife erreicht. Er argumentierte, dass er durch äußere Umstände wie gesundheitliche Probleme und familiäre Belastungen an besseren Leistungen gehindert worden sei. Seine Eltern unterstützten den Antrag in der Hoffnung, dass er nach einer Wiederholung der Klassenstufe doch noch den qualifizierten Sekundarabschluss I erreichen könnte. Die zuständige Klassenkonferenz lehnte den Antrag jedoch ab, da die Leistungsprognose des Schülers keine Besserung erwarten ließ. Insbesondere seine durchweg schlechten Leistungen in Fächern wie Mathematik führten zu der Entscheidung, dass eine Wiederholung nicht zielführend sei. Ablehnung im Eilverfahren Das Verwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Klassenkonferenz und wies den Eilantrag des Schülers ab. Die Richter betonten, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz auf einer fachlich-pädagogischen Beurteilung beruhte, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Es gab keine Hinweise darauf, dass die Klassenkonferenz Verfahrensfehler begangen oder sachfremde Erwägungen angestellt hatte. Im Einzelnen: 1. Prognose der Leistungsentwicklung Die Klassenkonferenz traf ihre Entscheidung auf der Grundlage der bisherigen schulischen Leistungen des Jungen. Besonders im Fach Mathematik war er durchweg mangelhaft. Um in die zehnte Klasse versetzt zu werden, hätte der Schüler mindestens die Note "befriedigend" in Mathematik oder einen Ausgleich durch sehr gute Leistungen in anderen Fächern erreichen müssen. Diese Voraussetzungen erfüllte der Schüler jedoch in keinem Schuljahr. 2. Äußere Umstände Der Schüler argumentierte, dass seine schwachen Leistungen in der neunten Klasse durch besondere Umstände wie eine Migräneerkrankung und familiäre Belastungen verursacht worden seien. Diese Gründe seien nun beseitigt und er könne nach einer Wiederholung bessere Ergebnisse erzielen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese Umstände nicht ausreichend waren, um die durchgehend schlechten Leistungen des Schülers zu rechtfertigen oder die Prognose der Klassenkonferenz zu erschüttern. 3. Entscheidung der Klassenkonferenz Nach der Schulordnung ist die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe nur dann zulässig, wenn eine positive Prognose hinsichtlich der weiteren schulischen Entwicklung des Schülers gestellt werden kann. Die Klassenkonferenz hatte jedoch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass der Schüler nach einer Wiederholung der neunten Klasse die Voraussetzungen für den qualifizierten Sekundarabschluss I erfüllen könnte. Diese Einschätzung wurde auch durch die ärztliche Stellungnahme nicht widerlegt, die lediglich auf die persönliche Entwicklung und das Selbstvertrauen des Schülers abzielte. Fazit Das Urteil des VG Koblenz unterstreicht, dass die Entscheidung über die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe im schulischen Kontext auf pädagogischen und fachlichen Einschätzungen basiert, die nur in Ausnahmefällen gerichtlich überprüfbar sind. In diesem Fall bestätigte das Gericht die Entscheidung der Klassenkonferenz, da weder Verfahrensfehler noch sachfremde Erwägungen vorlagen. Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

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Nachprüfung in Mathematik für den Mittleren Schulabschluss

Fall des Monats

Viele Schülerinnen und Schüler hoffen am Ende des Schuljahres auf eine Nachprüfung, wenn sie eine Prüfung nur knapp verfehlt haben. Besonders für den Mittleren Schulabschluss im Fach Mathematik stellt sich die Frage, ob Schulen diese Möglichkeit einräumen müssen. Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bringt Klarheit. Erfahren Sie jetzt mehr über die rechtlichen Hintergründe und Voraussetzungen. Viele Schülerinnen und Schüler schwitzen am Ende des Schuljahres: Hat es mit dem Abschluss geklappt oder muss ich nachsitzen? Besonders bitter ist es, wenn die Prüfung nur in einem Fach knapp verfehlt wurde. Doch unter bestimmten Voraussetzungen gibt es die Möglichkeit, die Note durch eine Nachprüfung zu verbessern. Müssen Schulen diese Möglichkeit speziell für die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) im Fach Mathematik einräumen? Nein, das müssen sie nicht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 23. Mai 2024 (AZ: 19 B 476/24) entschieden, dass ein Bewerber keinen Anspruch auf eine isolierte Nachprüfung im Fach Mathematik für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) hat. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Weitere Informationen und eine ausführliche Analyse des Urteils finden Sie auf anwaltauskunft.de. Isolierte Nachprüfung in einem Fach Der Kläger hatte die vorläufige Zulassung zur Nachprüfung im Fach Mathematik im Rahmen der Externenprüfung zum Erwerb der Fachoberschulreife beantragt. Er hatte bereits 2023 die Externenprüfung nicht bestanden und wollte nun lediglich die Nachprüfung in Mathematik im Jahr 2024 nachholen, ohne die gesamte Prüfung erneut abzulegen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte zuvor festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine isolierte Nachprüfung im Fach Mathematik hat, da er die Externenprüfung insgesamt nicht bestanden hatte und diese nach den Vorschriften des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen nur insgesamt wiederholt werden kann. Gerichte sind sich einig und pochen auf das Schulgesetz Auch das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Klägers zurück und bestätigte damit die Entscheidung der ersten Instanz. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss der Kläger auch aufkommen. Das Gericht entschied, eine Nachprüfung kann nur im Zusammenhang mit der gesamten Prüfung durchgeführt werden. Weil er aber die Externenprüfung im Jahr 2023 nicht bestanden hatte, konnte er im Jahr 2024 auch nur die gesamte Prüfung wiederholen. Eine isolierte Nachprüfung in Mathematik, wie vom Kläger begehrt, sei nach den einschlägigen Vorschriften nicht zulässig. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Schüler die Prüfung zwar bestanden hat, aber in einem Fach (z. B. Mathe) eine mangelhafte Note erhalten hat. In diesem Fall kann er diese Note durch eine Nachprüfung verbessern, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de. Rechtslage zur Nachprüfung Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Externenprüfung (PO-Externe S I) ist die Bezirksregierung ermächtigt, Bewerber zur Externenprüfung zuzulassen. Diese Zulassung umfasst alle Bestandteile der Prüfung, einschließlich der Nachprüfung. Nach § 17 Abs. 2 S. 2 PO-Externe S I kann eine Nachprüfung nur im Rahmen der gesamten Externenprüfung stattfinden, zu der der Bewerber zugelassen wurde. Die Nachprüfung im Fach Mathe findet im Regelfall im nächsten Schuljahr nach der nicht bestandenen Prüfung statt. Der genaue Termin wird von der zuständigen Bezirksregierung festgelegt. Die Prüfung selbst entspricht inhaltlich der regulären Prüfung im Fach Mathematik. Fazit für alle Prüflinge Die Nachprüfung in Mathe für den Mittleren Schulabschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Jedoch ist die Teilnahme an der Wiederholung der gesamten Prüfung im Fach Mathematik im übernächsten Schuljahr begrenzt. Um die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss zu erhöhen, ist eine gründliche Vorbereitung auf die Nachprüfung unerlässlich. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Vorläufiger Schulausschluss darf nicht auf unbestimmte Zeit dauern

Fall des Monats

Ein vorläufiger Schulausschluss kann den Schulbetrieb schützen, für betroffene Schülerinnen und Schüler bedeutet er aber auch einen tiefen Einschnitt. Ein aktueller Fall zeigt, wie schwierig die Abwägung zwischen Sicherheit, Verhältnismäßigkeit und dem Recht auf schulische Teilhabe sein kann. Der Schulalltag hält oft Herausforderungen bereit, die über das rein Pädagogische hinausgehen. Wenn das Verhalten einzelner Schülerinnen oder Schüler den geordneten Betrieb stört oder Dritte gefährdet, müssen Schulleitungen schnell handeln. Der vorläufige Schulausschluss ist hierbei ein scharfes Schwert der Gefahrenabwehr. Doch wie eine aktuelle Entscheidung verdeutlicht, darf dieses Instrument nicht als Dauerlösung missbraucht werden. Die zeitnahe Einleitung weiterführender Verfahren ist für Schulen rechtlich zwingend, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. In einem Beschluss vom 2. April 2026 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (AZ: 7 CS 26.264) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Schülers gegen seinen vorläufigen Schulausschluss angeordnet. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, sah das Gericht die Fortdauer der Maßnahme nach fünf Monaten ohne weitere Schritte als unverhältnismäßig an. Die Entscheidung korrigiert damit die erstinstanzliche Sichtweise und betont die Pflicht der Schulen zur Beschleunigung. Übergriffiges Verhalten führt zur Suspendierung ohne weiteres Verfahren Im konkreten Fall ging es um einen 2007 geborenen Schüler einer Vorbereitungsklasse an einer Mittelschule in Nürnberg. Die Schulleitung hatte ihn im Oktober 2025 vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen. Zur Begründung verwies die Schule auf wiederholtes übergriffiges Verhalten gegenüber Mitschülerinnen sowie gegenüber pädagogischem Personal. Trotz Schulbegleitung habe sich die Situation nicht verbessert. Der geordnete Schulbetrieb sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Der Schüler legte gegen die Entscheidung Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag zunächst ab. Das Gericht sah den Schulausschluss zu diesem Zeitpunkt als rechtmäßig an und hielt die Gefahrenprognose der Schule für nachvollziehbar. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Schüler mit einer Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Er machte geltend, dass der monatelange Ausschluss zu erheblichen Lernrückständen führe. Zudem drohten soziale Isolation und Motivationsverlust. Besonders schwer wiege dies wegen seines Förder- und Unterstützungsbedarfs. Gericht sieht Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde statt. Nach Auffassung des Gerichts war der fortdauernde Ausschluss zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr verhältnismäßig. Die Richter betonten, dass ein vorläufiger Schulausschluss nur eine Sicherungsmaßnahme zur Gefahrenabwehr sei. Deshalb müsse die Schule zeitnah entscheiden, ob die Maßnahme aufgehoben werde oder ob weitere schulrechtliche Schritte notwendig seien. Dazu zähle insbesondere die Prüfung anderer geeigneter Beschulungsformen. Im entschiedenen Fall hatte die Schule über einen Zeitraum von rund fünf Monaten keine solche weitergehende Maßnahme eingeleitet. Nach Auffassung des Gerichts reichte das nicht aus, um den fortdauernden Ausschluss zu rechtfertigen. Je länger ein vorläufiger Schulausschluss dauere, desto höher seien die Anforderungen an die Begründung der Maßnahme. Der Verwaltungsgerichtshof stellte außerdem fest, dass die Schule die schulische Entwicklung des Jugendlichen stärker hätte berücksichtigen müssen. Dazu gehörten mögliche Wissenslücken, soziale Isolation und Auswirkungen auf den angestrebten Schulabschluss. Bedeutung der Entscheidung für Schulen und Lehrkräfte Die Entscheidung verdeutlicht nach Angaben von anwaltauskunft.de, dass Schulen bei gravierenden Konflikten zwar schnell handeln dürfen, vorläufige Maßnahmen aber nicht über längere Zeit ohne weitere Verfahrensschritte fortführen können. Für Schulen bedeutet das Urteil, dass sie parallel zu einem vorläufigen Ausschluss zeitnah prüfen müssen, welche dauerhaften Lösungen infrage kommen. Dazu können schulische Ordnungsmaßnahmen ebenso gehören wie pädagogische Unterstützungsangebote oder alternative Formen des Unterrichts. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Yoga in Schule und Unterricht

Fachartikel
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Durch ganzheitliches Yoga in der Schule können Kinder von vielen positiven Wirkungen profitieren. Dieser Artikel fasst körperliche und geistige Effekte zusammen und zeigt auf, wo und wie Yoga-Übungen in den Schul- und Unterrichtsalltag integriert werden können. Was ist Yoga? Yoga ist ein sehr altes, aus Indien kommendes Übungssystem, welches seit über hundert Jahren auch im Westen bekannt ist und auf die Stärkung körperlicher und geistiger Haltungen abzielt. Yoga bedeutet "verbinden" und wird interpretiert als Einheit und Harmonie. Es gibt verschiedene Yoga-Richtungen, wobei Hatha Yoga eine der bekanntesten dargestellt, die körperorientierte Übungen, Atemübungen, Meditationen und Tiefenentspannungstechniken umfasst. Außerdem werden Ratschläge zur gesunden Lebensführung angeboten, wie in etwa eine gesunde Ernährung und positives Denken. Wirkungen von Yoga auf Kinder Yoga für Kinder ist sehr spielerisch aufgebaut, die ganzheitlichen Übungen sind speziell auf Kinder abgestimmt. Vorteile der Integration von Yoga in den Lebensalltag von Kindern sind eine bessere Konzentrationsfähigkeit, mehr Selbstbewusstsein, die Minderung von Schulangst, Aggressionen, Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörungen und anderen psychischen Störungen, es verbessert die Körperhaltung, körperliche Kraft wird aufgebaut, die Anspannung lässt nach, die Selbstwahrnehmung wird gesteigert, die Koordination und Kognition werden verbessert und das soziale Miteinander gestärkt. Verschiedene Yoga-Übungen für Kinder Die Yogastellungen , auch Asanas genannt, sind die wohl bekanntesten, wenn über Yoga gesprochen wird. Die Übungen zeigen bei Kindern vor allem körperliche Wirkungen. Aber auch geistlich und energetisch wurden zu jeder Asana Wirkungen nachgewiesen. Die geistlichen Wirkungen können in kindgerechter Form ausgesprochen werden. Atemübungen haben auch für Kinder wesentliche Vorteile. Die Koordination der Atmung und die Lungenkapazität werden verbessert. Um mit Stress besser umzugehen, sind Atemübungen ebenso hilfreich. Auch die vorbeugende und heilende Wirkung bei Asthma konnte festgestellt werden. Neben den Körper- und Atemübungen steht auch die Entspannung als äußerst bedeutender Faktor für die kindliche Entwicklung an oberster Stelle. In dieser schnelllebigen Zeit, mit vielen digitalen Medien, Druck, Ängsten und familiären Problemen sind Kinder oftmals Daueranspannungen ausgesetzt. Durch verschiedene Entspannungsmethoden , die Kinder auch zu Hause üben können, lernen sie selbstständig, ihren Körper wieder zu entspannen. Meditationen oder für Kinder auch Konzentrations- und Achtsamkeitsübungen können mit nur wenigen Minuten am Tag ganz große positive Wirkungen erzielen. Durch das Spüren der Sinne wird die Konzentration auf eine Sache gelenkt. Übt man diese Konzentration jeden Tag, gelangt man irgendwann auch ohne die Hinzunahme der Sinne zur Meditation. Zu guter Letzt gehört eine gesunde Lebensführung zum Yoga dazu. Die gesunde Ernährung und der positive Umgang mit den eigenen Gedanken und Gefühlen haben großen Einfluss auf die eigene Gesundheit und das Wohlbefinden. Positives Denken und der Umgang mit allen Herausforderungen im Leben können Kinder schon früh lernen, um als Erwachsene standfest und selbstbewusst zu sein. Wie lässt sich Yoga in den Schul- und Unterrichtsalltag integrieren? Yoga lässt sich sehr gut in den Schulalltag integrieren. Für spürbare positive Wirkungen ist vor allem die Regelmäßigkeit von Bedeutung. Es gibt mehrere Möglichkeiten, wie Yoga in der Schule angeboten werden kann: im Rahmen einer Projektwoche, Yoga als eine komplette Schulstunde (zum Beispiel im Sportunterricht), im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft, als offenes Angebot (zum Beispiel in Pausen oder vor dem Schulbeginn). In der Grundschule sehen Yogaübungen noch sehr spielerisch aus. Die Yogastellungen haben meist Tiernamen und Geschichten werden verwendet, um die entsprechende Bewegung darzustellen. Auch Atemübungen werden in diese Geschichten integriert. Gerade die Themen des Sachunterrichts lassen sich wunderbar mit Yoga kombinieren (zum Beispiel Achtsamkeit bei Regenwetter oder Yoga rund um das Thema Wetter ). Auf diese Weise wird die Regelmäßigkeit gefestigt und zusätzlich durch Abwechslung ergänzt. Zudem lassen sich Fantasiereisen oder Klangreisen einbauen, um die Entspannung zu fördern. Durch positive Gedanken können Kinder lernen, konzentrierter zu sein und Dinge von verschiedenen Seiten zu betrachten. Auch Achtsamkeitsübungen fördern die eigene Wahrnehmung und beziehen die Sinnenorgane mit ein. Auf der weiterführenden Schule werden die Übungen zunehmend an das Yoga für Erwachsene angepasst. Lehrerinnen und Lehrer, die Yoga in der Schule anbieten, berichten über stets positive Erfahrungen. Spüren die Schülerinnen und Schüler selbst die Wirkungen, verlangen sie von sich aus nach einer kurzen Entspannungseinheit oder Atemübung, um sich wieder auf das Lernen konzentrieren zu können. Um körperorientiertes Yoga in den Unterricht zu integrieren, müssen in einem Klassenraum keine Tische verschoben oder Matten angeschafft werden. Demnach bietet es sich an, Stuhlyoga oder stehende Yogaübungen durchzuführen. Erste Erfahrungen mit Yoga sammeln Zu Yoga sollte dennoch niemand gezwungen werden. Sollte es ein Kind geben, das jegliche Übungen verweigert, so sollte es eingeladen werden, den anderen Kindern zunächst nur zuzuschauen. In der Schule profitieren Kinder durch Nachahmung. Manche Kinder sehen erst Erfolge bei anderen und fangen danach auch an, sich diesem Thema zuzuwenden. Lehrerinnen und Lehrer, die Yoga in der Schule integrieren möchten, sollten neuen Erfahrungen offen gegenüberstehen. Neue Lernmethoden sollten zunächst ausprobiert werden, um beurteilen zu können, ob man sich mit Yoga identifizieren kann oder auch nicht. Zudem gibt es mittlerweile viele Fortbildungen für Lehrkräfte und "Nicht"-Yoga-Erfahrene, welche Übungen es gibt und wie sie im Unterricht einzusetzen sind. Auch das Materialangebot wächst und vieles ist ohne Vorerfahrungen umsetzbar. Auf der Seite www.yokids.de werden ab Sommer 2021 Fortbildungen angeboten, die speziell auf die Grundschule abgestimmt sind. Zusammenfassung und Fazit Yoga vereint den Körper, den Geist und die Seele und bietet auf allen Ebenen positive Wirkungen. Durch das regelmäßige Praktizieren im Schulalltag profitieren Kinder enorm. Gerade Stress, Angst und andere negative Erlebnisse können durch ganzheitliches Yoga abgebaut werden, sodass die körperlichen und geistigen Leistungen gesteigert werden. Auch die Verbesserung von schulischen Leistungen wird durch Yoga gefördert. Vor allem wird aber das Selbstbewusstsein gesteigert, was als Mobbing-Prävention gilt.

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Globales Lernen: öfter mal die Perspektive wechseln!

Fachartikel
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In diesem Fachartikel steht der Perspektivwechsel als eine Schlüsselqualifikation des Globalen Lernens im Vordergrund. Gleichzeitig wird am Beispiel des Diversitäts-Ansatzes die Notwendigkeit eines aktualisierten Bildungsauftrages verdeutlicht. Globales Lernen ist die pädagogische Antwort auf den Prozess der Globalisierung und trägt dazu bei, globale Zusammenhänge verständlich zu machen. Der Lernansatz und Kompetenzerwerb geht über die kognitive Lernziele vermittelnde Unterrichtspraxis hinaus, denn es bezieht auch die Persönlichkeitsbildung im Kontext der Weltgesellschaft mit ein. Das setzt eine Aktualisierung des Bildungsauftrages voraus, denn Lernen wird als ein ganzheitlicher Prozess verstanden, der beim Individuum auch eine Veränderung im Erleben und Verhalten zur Umgebung bewirkt. Zur Bewältigung dieser Herausforderung gibt das pädagogische Programm des Globalen Lernens als Lösungsansatz den Erwerb von alternativen, zukunftsorientierten Kernkompetenzen und Schlüsselqualifikationen vor. Darin spielt der Perspektivwechsel, der Herausforderungen der Globalisierung als Chance begreifen lässt, eine zentrale und konstruktive Rolle. Perspektivwechsel als pädagogische Schlüsselqualifikation Unter Perspektivenwechsel wird im Kontext des Globalen Lernens die Fähigkeit verstanden, neben der eigenen Sicht auch andere, durch kulturelle Prägung variierende Sichten einzunehmen . Dies betrifft sowohl die Einschätzung von Situation und Ereignissen als auch die grundlegende Weltsicht. Bei kulturellen Begegnungssituationen wird die eigenkulturelle Haltung erkannt und hinterfragt, sodass neue Elemente ins Verhaltensschema integriert werden können und Empathie und Toleranz entsteht. Die Fähigkeit und Bereitschaft sich in die Werte und Standards einer oder mehrerer fremder Kulturen hineinversetzen zu können, sind im Hinblick auf die Lösung aktueller globaler Problemlagen wie zum Beispiel Armut, Menschenrechtsverletzungen, Flucht und Klimawandel von fundamentaler Bedeutung. Denn nur weltgemeinschaftlich – über Kulturen und Grenzen hinweg – ist es möglich, konstruktiv und erfolgreich an Lösungsansätzen für eine nachhaltige und menschenfreundliche Zukunftssicherung zu arbeiten. In diesem Sinne kann der Perspektivwechsel auch als ein grundlegender Baustein im pädagogischen Programm einer Friedenserziehung gelten, die wie das Globale Lernen auch, auf der Vision eines gleichberechtigten Zusammenlebens und Lernens basiert. Eine Grundvoraussetzung zur Verwirklichung dieser Vision ist die Anerkennung von Diversität als ein Überlebensprinzip für Natur, Mensch und Kultur. Ohne Vielfalt wäre die Erde ein toter Planet. Anders formuliert: Vielfalt und Unterschiede sind nicht nur wertvoll, sondern überlebenswichtig. Das gilt für das globale Ökosystem und die Menschheit gleichermaßen. Diese Einsicht ist auch für das Gelingen von einem interkulturellen Perspektivwechsel als Voraussetzung für ein (welt-) gesellschaftliches konstruktives und zukunftsfähiges Miteinander von zentraler Bedeutung. Vielfalt als Bereicherung und Chance begreifen Im Diversitäts-Ansatz geht es nicht nur um den Schutz und Erhalt von Vielfalt, sondern auch darum, die vielfältigen Leistungen und Erfahrungen von Menschen zu erkennen und sie als Potential zu nutzen. Als gesellschaftspolitischer Begriff wird Diversität vorwiegend auf folgenden Ebenen betrachtet: Ethnie, Kultur, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Behinderung, Religion und Weltanschauung. Dabei gilt die Prämisse, dass alle Menschen gleichwertig sind, unabhängig von ihrer sozialen, ethnischen, kulturellen oder sozialen Identität. Und dass unterschiedliche Lebenserfahrungen von Vorteil sind. So werden neue Perspektiven berücksichtigt und bessere Lösungen für das menschliche Zusammen- und Überleben können entwickelt werden. In diesem Sinne ist die positive Interpretation von Diversität auch für den Perspektivwechsel elementar, nicht nur um neue Ideen und Innovationen aufzugreifen, sondern auch um sich fremdes Wissen und Erfahrungen zu eigen zu machen. Die Basis muss dabei in gegenseitiger Wertschätzung und nicht in der Absicht der ideellen oder materiellen Ausbeutung des Anderen liegen. Diversität zu leben und als gesellschaftskonstituierendes Element anzuerkennen bedeutet aber auch, menschenfeindliche Ideologien zu bekämpfen. Das verdeutlicht die Entstehungsgeschichte des Diversität-Konzeptes, das in der Schwarzen Bürgerrechtsbewegung der USA liegt: Eine Bewegung, die großen Einfluss auf die Herausbildung weiterer sozialer Bewegungen von benachteiligten und diskriminierten Gruppen hatte und heute in der weltweiten Black Lives Matter-Bewegung ihren Ausdruck findet. Material und Medieneinsatz zum Perspektivwechsel Beim Erlernen und Einüben des interkulturellen Perspektivwechsels spielt die Auswahl geeigneter Unterrichtsmaterialien eine entscheidende Rolle. In Zeiten der Globalisierung und Digitalisierung sind der Informationsbeschaffung kaum noch Grenzen gesetzt, aber das unüberschaubare Angebot erschwert auch die Auswahl. Eine wichtige Vorgabe bei der Materialsuche sollte die Frage nach der Authentizität von verwendeten Quellen sein. Wer ist Autorin oder Autor? Wird über andere Kontinente, Kulturen und Menschen aus europäischer Sicht geschrieben oder gibt es nicht auch einheimische Quellen zu dem spezifischen Thema, das im Unterricht vorgestellt werden soll? Ist das Material für die interkulturellen Kommunikation hilfreich oder hemmt es diese eher, indem es etablierte, menschenfeindliche Ideologien und Vorurteile transportiert? Trägt es dazu bei, sich fremde Erfahrungen zu eigen zu machen? Sind Betroffene und ihre Stellungnahmen im jeweiligen Diskurs miteinbezogen? Anders formuliert: "Wenn der Hase nur der Hyäne zuhört, wird er nie wissen, wie der Büffel wirklich ist." Dieses Sprichwort, das in vielen afrikanischen Ländern verbreitet ist, unterstreicht den Wert einer Erzählung aus erster Hand oder den Einfluss der Perspektive auf die Wahrnehmung des Anderen. Ohne Emotion keine Kognition Filme, Literatur und Musik eignen sich sehr gut dazu, fremde Lebenswelten und Erfahrungswerte zu erschließen. Insbesondere die Filmkunst ist dafür prädestiniert, denn gerade diese Branche lebt von Emotionen, die das Lernen festigen. Vision Kino bietet als Veranstalter der Schulkinowochen zahlreiches Unterrichtsmaterial zu Filmen an, die sich zum Globale Lernen sehr gut eignen. Musik spricht insbesondere Kinder und Jugendliche an. Auch wenn sie die Texte nicht verstehen: Die Lieder geben nicht nur einen Einblick in fremde Sprachen, ihren Rhythmus und ihr Klangbild, sondern vermitteln auch andere spannende Musikstile und Instrumente. Und außerdem, Musik ist, wie man so schön sagt, eine universelle Sprache, die jeder versteht. Entscheidend ist, dass sich den Schülerinnen und Schülern über Literatur, Filme und Musik neue Perspektiven und Welten eröffnen. Gleichzeitig bieten die unterschiedlichen Medien vielfältige Anknüpfungspunkte zur vertiefenden Auseinandersetzung mit den Kulturschaffenden aus anderen Teilen der Welt.

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Schulmarketing: "Tag der offenen Tür" und "Schnupperwoche"

Fachartikel
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Wie können weiterführende Schulen gezielt neue Schülerinnen und Schüler gewinnen? Dieser Fachartikel macht deutlich, wie ein professionell gestalteter "Tag der offenen Tür" und eine durchdachte Schnupperwoche entscheidend zur Schulwahl beitragen. Lehrkräfte und Schulentwicklungsverantwortliche erfahren, welche Strategien wirken, welche Fehler zu vermeiden sind – und wie Schulmarketing zeitgemäß gelingt. Proaktives Schulmarketing: sinnvoll und häufig notwendig Eine effektive Akquise ist in der freien Wirtschaft ein Muss, um neue Kundinnen und Kunden zu gewinnen. Diese Notwendigkeit gilt – wenn auch unter anderen Rahmenbedingungen – für so manche weiterführende Schule: Jahr für Jahr kommt es darauf an, Schülerinnen und Schüler von bestimmten "Zubringerschulen" zu akquirieren, um die Anmeldezahlen mindestens konstant zu halten und letztlich den Fortbestand des Schulprofils und des Schulstandorts zu sichern. Gerade in Zeiten geburtenschwacher Jahrgänge stehen weiterführende Schulen nämlich in einem durchaus spannungsgeladenen Konkurrenzverhältnis zueinander. Dies ist besonders in Städten und Ballungsräumen der Fall, wo Schulen – im Gegensatz zu dünn besiedelten ländlichen Gegenden – nicht über eine "Monopolstellung" verfügen. Da ist beispielsweise ein Gymnasium in privater Trägerschaft, das mit dem kaum einen Steinwurf entfernten staatlichen Gymnasium "konkurriert" – ob bei Sportwettbewerben, in puncto Medienpräsenz oder eben auch bei den Anmeldungen für das nächste Schuljahr. In einigen deutschen Innenstädten ist die Schuldichte so hoch, dass gleich mehrere Schulen mit ähnlichem Profil um die beste Position in der lokalen Schullandschaft kämpfen. Brisant werden solche Konkurrenzverhältnisse dann, wenn einem der "Wettbewerber" aus Effizienzgründen die Schließung droht. Vor diesen Hintergründen wäre Passivität für viele weiterführende Schulen fatal. Vielmehr ist zur Stärkung der Stellung, Resilienz und Zukunftstauglichkeit ein proaktives Schulmarketing gefragt. Grundsätzlich gibt es viele Mittel und Wege, um die Attraktivität einer Schule in der Öffentlichkeit zu demonstrieren: Internetauftritt in ansprechender und professioneller Form Präsentation gelungener Projekte und Veranstaltungen in lokalen Medien Informationsveranstaltungen in "Zubringerschulen" Einladung zu einem "Tag der offenen Tür" Einladung zu "Schnuppertagen" beziehungsweise einer "Schnupperwoche" "Tage der offenen Tür" und Möglichkeiten zum "Schnuppern" können – sofern sie solide geplant und durchgeführt werden – aufgrund des persönlichen Austauschs mit potenziellen neuen Schülerinnen und Schülern und deren Eltern eine besonders hohe Wirkungskraft entfalten. Deshalb widme ich diesen beiden Maßnahmen den vorliegenden Fachartikel, in den ich meine langjährigen persönlichen Erfahrungen als Lehrkraft an weiterführenden Schulen einfließen lasse. Kooperation mit den "Zubringerschulen" zum Wohle der Schülerinnen und Schüler Weiterführende Schulen rekrutieren ihre Schülerschaft in der Regel an bestimmten "Zubringerschulen": Beispielsweise haben über 90 Prozent der Fünftklässlerinnen und Fünftklässler des Gymnasiums A vorher die im Umfeld gelegenen Grundschulen X, Y und Z besucht. Es liegt in der Natur der Sache, dass derartige Bindungen zwischen aneinander anknüpfenden Schulformen in erster Linie durch den Aspekt der geografischen Nähe bedingt werden. In dem erwähnten Beispiel ist das Gymnasium A allerdings nicht die einzige Schule im Einzugsgebiet, die einen Weg zum Abitur bietet. Wenn sich die Viertklässlerinnen und Viertklässler der Grundschulen X, Y und Z mit Gymnasialempfehlung im Hinblick auf die Fortsetzung ihrer Schullaufbahn zwischen dem besagten Gymnasium A, dem Gymnasium B und der Gesamtschule C entscheiden können, ist es für alle drei weiterführenden Schulen enorm wichtig, in den Grundschulen Präsenz zu zeigen und für sich zu werben. Auch die Grundschulen sind daran interessiert, dass der Übergang ihrer Schülerinnen und Schüler zu einer passenden weiterführenden Schule reibungslos gelingt. Daher haben sich über viele Jahre feste Kooperationsstrukturen zwischen den Schulleitungen der Grundschulen und den Unterstufen-Koordinatorinnen und -Koordinatoren der weiterführenden Schulen entwickelt. Man kennt sich und hat feste Abläufe in den Jahresterminplänen etabliert, um den bevorstehenden Schulwechsel der Viertklässlerinnen und Viertklässler zu gestalten. Dies läuft beispielsweise an der Grundschule X folgendermaßen ab: Die Schulleiterin der Grundschule X trifft sich zu Beginn des Schuljahres mit den Unterstufen-Koordinatorinnen und -Koordinatoren der weiterführenden Schulen zu einer Kooperationssitzung, um die Situation in den vierten Klassen zu besprechen und Termine für Informations- und Werbeveranstaltungen festzulegen. Relativ früh im Schuljahr werden die Eltern der Viertklässlerinnen und Viertklässler im Rahmen eines Elternabends allgemein über das Angebot an weiterführenden Schulen, geplante Veranstaltungen und festgelegte Anmeldefristen informiert. Dadurch erhalten sie einen ersten Überblick. Vor dem Anmeldezeitraum – es ist mittlerweile später Herbst – präsentieren die weiterführenden Schulen bei einem Info-Abend für die Eltern ihr jeweiliges Schulprofil und laden zu einem "Tag der offenen Tür" ein. Außerdem stellen sie verschiedene "Schnupper-Formate" vor, die den Kindern ein erstes persönliches Kennenlernen ihrer neuen Schule ermöglichen. "Tage der offenen Tür" unterstützen die Familien der Viertklässlerinnen und Viertklässler bei der Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Wahl einer passenden weiterführenden Schule. Kurze Zeit später genehmigt die Grundschule X die Freistellung von Schülerinnen und Schülern der vierten Klassen, die an "Schnuppertagen" den Schulalltag an einer weiterführenden Schule ihrer Wahl erleben wollen. Sowohl die Lehrkräfte der Grundschule als auch die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner an den weiterführenden Schulen stehen den Eltern und Kindern zur Verfügung, falls es hinsichtlich der Schulwahl oder der Anmeldeprozedur Beratungsbedarf gibt. Dieses Beispiel zeigt, dass "Zubringerschulen" und werbende Schulen idealerweise serviceorientiert zum Wohle der Schülerinnen und Schüler "an einem Strang ziehen", wenn Kindern und Jugendlichen im Laufe ihrer Bildungslaufbahn ein Schulwechsel bevorsteht. Ob nun das Gymnasium A, das Gymnasium B oder die Gesamtschule C bei den Anmeldungen für das nächste Schuljahr "die Nase vorn" hat, hängt maßgeblich vom Erfolg des "Tags der offenen Tür" und des "Schnupperunterrichts" ab.

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Klassenfahrten: Planung und Vorbereitung

Fachartikel
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Dieser Fachartikel zum Thema Klassenfahrten befasst sich mit der Planung und Vorbereitung einer Klassenfahrt und berücksichtigt neben der Auswahl des Reiseziels und der Reisezeit auch den Aspekt der Nachhaltigkeit. Klassenfahrten organisieren Es geht los: Eine Klassenfahrt steht an! Aber: Wohin? Wann? Und wie möglichst nachhaltig? Das sind die zentralen Fragen, mit denen die Diskussionen mit den Schülerinnen und Schülern, mit den Eltern sowie mit Kolleginnen und Kollegen im Lehrerzimmer starten, wenn eine Klassenfahrt, eine Schülerreise oder eine Abschlussfahrt organisiert werden muss. Die Antworten auf diese Fragen bilden die Grundlage für die gesamte weitere Planung und Vorbereitung und sind für jede Klassenfahrt elementar. Genau darum geht es deshalb auch in diesem Artikel. Wohin? Die Diskrepanz zwischen Lehrkraft und Lernenden beim Ringen um die inhaltliche Ausrichtung, viel mehr aber noch bei der Wahl des Reiseziels ist allgegenwärtig. Die Lehrkraft mit den Fächern Deutsch und Geschichte und ihrem Faible für klassische Musik und Literatur kann verständlicherweise Freude an Reisezielen wie Dresden, Bayreuth oder Bonn entwickeln. Diese Ziele lassen sich bequem dem Curriculum oder Kompetenzschwerpunkten der Klasse beziehungsweise des Kurses unterordnen. Bei den meisten Lernenden hingegen wecken diese Ziele eher die Erwartungshaltung von kulturellem Overkill in Tateinheit mit Langeweile. Wie verlockend klingen dagegen Bade- und Party-Hochburgen wie Rimini, die Costa Brava oder der kroatische Party-Strand Zrce? Vielleicht begründet genau diese Diskrepanz den Erfolg der deutschsprachigen Metropolen wie Berlin, Hamburg oder Wien als beliebteste Klassenfahrtenziele. Dort ist die Schnittmenge der Erwartungshaltungen von Lernenden und Lehrkräften am größten. Auf ein solches Ziel können sich alle Beteiligten oft mit geringem Diskussionsbedarf einigen: Berlin hat "cool" und "Kultur". Um sich als Lehrkraft dagegen mit den für Schülerinnen und Schüler wenig attraktiv scheinenden Zielen durchzusetzen, braucht es Rückgrat. Schließlich gilt es, die inhaltliche Zielsetzung zu verfolgen, die den pädagogischen Wert der Klassenfahrt ausmacht. Das Reiseziel hat sich dem zu fügen. Doch Durchsetzungsvermögen wird belohnt, wenn die Lernziele kreativ mit Erlebnis, Spaß und Party verknüpft werden. Und das geht auch in Weimar oder im Harz, weitsichtige Detailplanung und perfekte Vorbereitung vorausgesetzt. Immerhin bietet das Erlebnis Klassenfahrt nicht nur Lernenden die Chance auf neue Erfahrungen, sondern auch ihren Begleitpersonen. Und was ist mit der Nachhaltigkeit? Ein zunehmender Faktor für die Eingrenzung der Antwort auf das "Wohin?" ist – neben den inhaltlichen Zielen , der Experimentierfreude der Lehrkräfte und dem Budget – zunehmend die Frage nach der Nachhaltigkeit. Weswegen es die immer deutlicher formulierte Forderung gibt, doch bitteschön nicht allzu weit zu fahren. Was aber zu kurz gesprungen ist. Denn für die Nachhaltigkeit einer Klassenfahrt ist die Entfernung nur einer von vielen Aspekten: die Klassenfahrt mit vielleicht nur 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im eigens eingesetzten, möglichst billigen und dafür in Sachen Abgaswerte grenzwertigen Charterbus ins nahegelegene Mittelgebirge, in die schon etwas ältere Jugendherberge, deren unsanierte Ölheizung genauso wie der energetische Zustand alles andere als up to date sind, geführt von einer Leitung, die Kostendruck mit dem Einkauf der billigst industriell erzeugten Putenbrust begegnet, ist – unabhängig von der Entfernung – vielleicht nicht ganz optimal. Teilen sich hingegen zwei Klassen den einen umweltfreundlichen Reisebus mit zeitgemäßer Abgasnorm (oder fahren gar mit der Bahn!), achten auf die Unterkunft mit Blockheizkraftwerk, Photovoltaikanlage und Müllvermeidungskonzept, die ihren Lebensmitteleinkauf bestmöglich regional deckt, dann sollte der Ökologische Fußabdruck selbst eine größere Reiseentfernung deutlich schlagen. Wann? Neben der Frage nach dem Reiseziel ist auch die Wahl des Reisetermins von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Klassenfahrt. Lehrkräfte kennen das Grundproblem von ihren privaten Reisen: Sie sind mit ihrer Planung von vornherein auf die Ferien festgelegt – marktwirtschaftlichen Gesetzen folgend die teuerste Reisezeit. Für beliebte Klassenfahrten-Ziele gilt das gleiche Problem, allerdings zu anderen Zeiten: Hier ist im Mai und Juni, vor allem aber im September und Oktober Hochsaison. Wer in diesen Monaten eine Klassenfahrt plant, nimmt in Kauf, dass die Reisepreise am höchsten, der Betrieb vor Ort am stärksten, die Unterkünfte am vollsten, die Mitarbeiter am genervtesten sowie Fehlerquoten, Überbuchungen und Organisationschaos am häufigsten sind. Die Fahrt zur Prime-Time sollte darüber hinaus meist deutlich mehr als ein Jahr im Voraus gebucht werden, damit es in diesen beliebtesten Zeitfenstern überhaupt klappt. Viel entspannter und viel preiswerter wird die Organisation und Durchführung einer Klassenfahrt im März oder im November. Die Auswahlmöglichkeiten bei Unterkunft, Beförderung und Programm sind in diesen Nebenzeiten praktisch unbegrenzt und budgetschonend noch dazu. Da kommt plötzlich manches Fahrtziel und mancher Programmpunkt infrage, der sonst am Finanzrahmen scheitern würde. Das Dilemma "Schulfahrtenwoche" Antizyklisch reisen ist also die Devise! Es sei denn, die von der Schulleitung verordnete Schulfahrtenwoche macht jegliche Flexibilität von vornherein zunichte. Immer öfter gibt es derlei Vorgaben: Die Schule legt eine konkrete Woche fest, in der alle Fahrten in allen Klassenstufen durchzuführen sind. Aus Sicht der Schule eine feine Sache: Vertretungsregelungen werden deutlich einfacher, wenn alle gleichzeitig weg sind. Die Schulfahrtenwoche gibt langfristig Planungssicherheit, ist natürlich für alle klausurenfrei, selbst die Mensa kann sich optimal darauf einstellen, und der Hausmeister kann in Ruhe Schandflecken auf Schulbänken und an Toilettenwänden entfernen. Vieles spricht also für die Schulfahrtenwoche. September oder Oktober, insbesondere die Wochen vor den Herbstferien, sind dafür besonders beliebt, weil planerisch optimal – aus schulischer Sicht jedenfalls. Für die Organisation der Klassenfahrten sind Schulfahrtenwochen zur Klassenfahrten-Hochsaison dagegen eine Katastrophe: In keiner halbwegs attraktiven Destination ist noch ein Bett zu bekommen, von Auswahl bei Programm und Transportwegen keine Spur. Dafür ist aber alles teuer. Am Ende nimmt man, was man kriegt. Die Qualität wird zweitrangig, Kompromissbereitschaft zur Pflicht. Die ursprünglich vielleicht mal hehren Absichten zu Ziel, Budget oder Inhalt der Fahrt müssen hintanstehen. Wenn, wie auch oft üblich, ganze Klassenstufen mit drei oder vier mal zwanzig Lernenden gemeinsam reisen sollen, potenzieren sich all diese Probleme ins Unermessliche. Fazit Bei der Planung und Vorbereitung von Klassenfahrten sind viele Faktoren zu berücksichtigen. Haben Sie ein geeignetes Reiseziel passend zur inhaltlichen Ausrichtung gefunden, kann eine Klassenfahrt ohne Zweifel die Gemeinschaft stärken und verbinden. Regen Sie dann die Schülerinnen und Schüler dazu an, sich einzubringen und sich auch geographisch auf die Reise vorzubereiten. So können sie sich beispielsweise arbeitsteilig über Sehenswürdigkeiten am Reiseziel informieren und sich kooperativ am Padlet über ihre Ergebnisse austauschen. Lassen Sie die Lernenden doch in Gruppen eine digitale Schnitzeljagd mit Actionbound erarbeiten, die die Mitschülerinnen und Mitschüler dann am Zielort absolvieren. Freuen Sie sich dabei gemeinsam auf IHRE Klassenfahrt. Es lohnt sich!

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