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Die Modi im Latein-Unterricht: der Konjunktiv

Kopiervorlage / Video / Interaktives
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Dieses Arbeitsmaterial führt in den lateinischen Konjunktiv ein. Ein Erklär-Video, ein Arbeitsblatt und interaktive Übungen vermitteln die Formenbildung, die Verwendungsweise sowie die Übersetzung ins Deutsche. Im Lateinischen gibt es drei Modi: den Indikativ (die Wirklichkeitsform), den Imperativ (die Befehlsform) und den Konjunktiv (die Wunsch- oder Möglichkeitsform). Um lateinische Ausgangstexte verstehen und übersetzen zu können, ist es wichtig, alle drei Modi zu beherrschen. In diesem Arbeitsmaterial erklärt ein Video den Lernenden die Verwendungsmöglichkeiten der drei Modi. Auf einem Arbeitsblatt halten die Schülerinnen und Schüler diese anschließend fest. Beispiele verdeutlichen die Verwendungsmöglichkeiten des Konjunktivs im Hauptsatz. In fünf interaktiven Übungen wird die Bildung des Konjunktivs im Präsens, Perfekt , Imperfekt und Plusquamperfekt geübt. Ergänzend zum Konjunktiv im Hauptsatz bietet es sich an, auch den Konjunktiv im Nebensatz im Latein-Unterricht zu thematisieren. In Zusammenhang mit dieser Einheit kann es hilfreich sein, weitere Grammatik-Kapitel des Lateinischen hinzuzuziehen beziehungsweise auf bereits erworbenes Wissen, beispielsweise zum AcI , zurückzugreifen. Das Arbeitsmaterial zum Konjunktiv eignet sich sowohl für den Präsenz- als auch den Distanz-Unterricht. Der Einstieg in die Sequenz rund um den Modus Konjunktiv erfolgt über ein Erklär-Video , in dem spielerisch und schülergerecht, aber dennoch zielorientiert, ein Überblick über die Funktionen des Konjunktivs gegeben wird. Hierbei wird strukturiert gearbeitet und sich systematisch vom Großen zum Kleinen gearbeitet, sodass durch die kleinschrittige Vorgehensweise die Lernenden weder über- noch unterfordert werden. Nach dem einführenden Erklär-Video soll nun eine einfache Zuordnungsübung mit verschiedenen Verben ein erstes Erfolgserlebnis garantieren und die Schülerinnen und Schüler in den Kontext "Konjunktiv" transportieren. Die Formenerkennung soll zudem auch eventuell bereits bestehende Erinnerungen an den Konjunktiv wachrufen. Der zweite Schritt erfolgt durch eine komplexere Zuordnungsübung , die die Lernenden sanft an einen größeren Schwierigkeitsgrad gewöhnt. In beiden Zuordnungsübungen besteht die Möglichkeit zur Selbstüberprüfung. In der dritten Übung nimmt das Monitoring eine zentrale Rolle ein. Die Lernenden bilden eigenständig erste Konjunktiv-Formen und überprüfen ihre Ergebnisse anschließend. Diese Übung eignet sich sehr gut, um die aktive Formenbildung für den "Ernstfall" zu testen. Die vierte Übung fordert von den Lernenden, deutsche Formulierungen mit Konjunktiv ins Lateinische zu übersetzen. Es handelt sich dabei um eine komplexe Übung zur Verbesserung und Intensivierung der Konjunktiv-Kenntnisse . Besonders schwierig ist hierbei, auch im Deutschen die grammatikalische Form zu erkennen, wodurch sich die Sprachkompetenz erheblich steigern kann. Der Abschluss der Progression wird durch die letzte Übung gebildet, in der ähnliche Konjunktiv-Formen unterschieden und entsprechend zugeordnet werden müssen . Um hier Erfolg zu haben, muss im vorherigen Teil sowohl Wissen über die Morphologie und die Verwendung sowie eine Aufmerksamkeit, die geschaffen wurde, vorliegen, um den Komplex Konjunktiv abschließen zu können. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler kennen die Verwendungsmöglichkeiten des Konjunktivs im Haupt- und Nebensatz. können die Formen des Konjunktiv Präsens, des Konjunktiv Perfekt, des Konjunktiv Imperfekt und des Konjunktiv Plusquamperfekt bilden. begreifen tieferliegende Zusammenhänge und verbessern dabei ihre Grammatikkompetenz. verknüpfen Formenbildung und Ausdrucksfähigkeit. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler nutzen ein Erklär-Video zur Erkenntnisgewinnung. werden individuell gefördert und auf angepasstem Lernniveau intensiv auf dem Weg in die lateinische Grammatik begleitet. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler lernen, auf verschiedenen Niveaus mit weiteren Lernenden zu interagieren. werden auf die Schwierigkeiten bei anderen Mitschülern aufmerksam gemacht und wiederholen subtil dabei ihr eigenes Können. werden trainiert, sozial zu interagieren, indem sie schwächeren Lernern unterstützend helfen und auf eigene Ungenauigkeiten aufmerksam gemacht werden.

  • Latein
  • Sekundarstufe I

Test-Pflicht an Schulen: Können Schulen Corona-Tests verlangen?

Fall des Monats

Wer am Präsenz-Unterricht teilnehmen möchte, muss sich testen lassen. Wer wegen eines fehlenden Tests fernbleiben muss, gilt als unentschuldigt. Diese Regelung führt zu Unzufriedenheit bei einigen Schülerinnen und Schülern. Der konkrete Fall Ein Schüler einer staatlichen Fachoberschule in Bayern wehrte sich gegen die Regelung zur Test-Pflicht und brachte sie vor Gericht. Der 19-jährige Schüler verweigerte die Test-Pflicht und wollte am Unterricht teilnehmen. Jedoch sieht die Bayerische Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vor, dass drei Mal pro Woche ein Corona-Test vorgelegt werden muss, um am Präsenz-Unterricht teilnehmen zu können. Durch diese Vorschrift sah der junge Mann sich in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit sowie seinem Recht auf Bildung verletzt. Die Vorschrift stelle einen faktischen Testzwang dar. Schließlich dürfe er ohne Test-Nachweis die Schule nicht betreten. Außerdem werde sein Fernbleiben als unentschuldigtes Fehlen gewertet. Die Entscheidung des Gerichts In einer Eilentscheidung bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 11. Oktober 2021 die Test-Pflicht. Insbesondere bei Schülerinnen und Schülern gebe es keinen ausreichenden Schutz durch einen Impf-Fortschritt, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de die Entscheidung. Test-Pflicht an Schulen bestätigt Schließlich bestätigte auch der Verwaltungsgerichtshof die Test-Pflicht. Der Schüler müsse sich der Test-Pflicht fügen. Die Regelung sei – voraussichtlich – verhältnismäßig. In dieser Altersgruppe gebe es noch keinen hinreichenden Impf-Fortschritt. Daher würden die Tests eine erforderliche und notwendige Schutzmaßnahme zur Kontrolle der Infektionen darstellen. Das Gericht hielt diesen Eingriff in die Grundrechte auch für angemessen und zumutbar. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern hätten weiterhin die Wahl, den Test entweder direkt in der Schule oder außerhalb vornehmen zu lassen. Sie könnten sich etwa in Test-Zentren oder Apotheken durch geschultes Personal testen lassen. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führe auch nicht der Umstand, dass Schülerinnen und Schüler, die die erforderlichen Test-Nachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen. Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Corona-Pandemie: Impf-Angebote an Schulen erlaubt?

Fall des Monats

Die Debatte, ob Schülerinnen und Schüler an Schulen geimpft werden dürfen oder sollen, nimmt weiter Fahrt auf. Den einen ist der "Impfdruck" zu stark, den anderen geht es um die sichere Durchführung des Unterrichts. Viele Fragen bleiben weiterhin offen. Der konkrete Fall In Schleswig-Holstein beantragte die Mutter eines betroffenen Kindes, die Impf-Angebote dauerhaft zu unterlassen. Die Entscheidung des Gerichts In dem Bundesland ist die Rechtslage bezüglich der Impfung von Schülerinnen und Schülern nun geklärt. Ebenda dürfen sie an den Gymnasien und Gemeinschaftsschulen des Landes geimpft werden. Der von der Mutter gestellte Antrag dagegen wurde abgelehnt. Das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) anwaltauskunft.de informiert über die Entscheidung des schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04. August 2021 und nennt die Gründe (AZ: 1 B 104/21). Pandemie: Impf-Angebot für Schülerinnen und Schüler Der klagenden Mutter fehlte es bereits an der erforderlichen Klagebefugnis. Das Gericht sah ihr Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz nicht betroffen. Die Gründe des Gerichts für die Ablehnung des Antrags: 1. Bei dem Impf-Angebot in der Schule handelte es sich um ein freiwilliges Angebot, das niemand annehmen muss. 2. Eine Erklärung der Eltern oder Beschulten, die das Angebot nicht annehmen möchten, wurde nicht verlangt. 3. Es gab keinen unmittelbaren Druck durch die Schulverwaltung auf die Betroffenen. Schließlich hielt es das Gericht zwar nicht für ausgeschlossen, dass andere Schülerinnen und Schüler am Tag der Impfung in der Schule erfahren, wer sich nicht impfen lässt. Aus der Nicht-Teilnahme an der Impfung konnte jedoch nich auf eine bestimmte, möglicherweise weltanschaulich geprägte innere Einstellung zu den Impfungen geschlossen werden, so das Gericht. Vielmehr könne die Nicht-Teilnahme eine Vielzahl von Gründen haben. Imfpungen an Schulen erlaubt Fragen der Einwillgung durch Eltern, beziehungsweise der Einsichtsfähigkeit der betroffenen Schülerinnen und Schüler waren nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Letztendlich verneinte das Gericht auch eine Verletzung der Mutter in ihren Rechten durch die Nutzung der Räumlichkeiten der Schule.

  • Fächerübergreifend

Keine Maske im Unterricht – Kündigungsgrund für Lehrkraft?

Fall des Monats

Die Pandemie und ihre Folgen werden auch gerichtlich aufgearbeitet. Nun erreichen die deutsche Anwaltauskunft auch die ersten Urteile in zweiter Instanz. So auch dieser Fall des Monats: Darf einer Lehrerin oder einem Lehrer gekündigt werden, weil er oder sie in der Schule das Maskentragen verweigert? Und/oder weil die Lehrkraft die Eltern auffordert, gegen die Maskenpflicht für die Kinder vorzugehen? Der konkrete Fall Vor Gericht ging es um einen Lehrer in Brandenburg, der die Maskenpflicht ablehnte. An die Schuleltern-Sprecherin schrieb er, bezüglich der Maskenpflicht in der Schule sei er "der Meinung, dass diese 'Pflicht' eine Nötigung, Kindesmissbrauch, ja sogar vorsätzliche Körperverletzung bedeutet." Auch forderte er die Eltern auf, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen. Er selbst verweigerte das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Schule. Er war vorher bereits abgemahnt worden, sodass er nunmehr eine fristlose Kündigung erhielt. Dagegen wehrte er sich mit einer Kündigungsschutz-Klage. Die Entscheidung des Gerichts Diese Kündigungsschutz-Klage blieb letztlich erfolglos. Dem Lehrer durfte gekündigt werden, weil er die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ablehnte. Dies entschied in letzter Instanz das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 07. Oktober 2021 (AZ: 10 Sa 867/21). Er war vorher bereits abgemahnt worden, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de . Fristlose Kündigung gerechtfertigt Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei aufgrund der Äußerungen in den E-Mails an die Schuleltern-Sprecherin gerechtfertigt. Auch sei er bereits abgemahnt worden. Der Kläger selbst hatte in dem Verfahren auf eine Erklärung des beklagten Landes verwiesen, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er nicht von seinem Verhalten Abstand nehme. Im Folgenden habe der Kläger jedoch mit einer erneuten Erklärung per E-Mail gegenüber der Elternvertreterin und weiteren Stellen an seinen Äußerungen festgehalten. Das Gericht sah auch einen weiteren Kündigungsgrund, nämlich die beharrliche Weigerung des Klägers, im Schulbetrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Das dann vorgelegte, aus dem Internet bezogene Attest eines österreichischen Arztes rechfertige keine Befreiung.

  • Fächerübergreifend

Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel rund um das Schulrecht geht es um das Thema "Aufsicht und Haftung". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, geht auf Terminologie, die Regelung der Aufsichtspflicht an Schulen und (mögliche) rechtliche Folgen ein. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Aufsicht und Aufsichtspflicht Die Landesschulgesetze enthalten Regelungen zur Aufsicht, die regelmäßig primär die Lehrkräfte über die Schülerinnen und Schüler zu führen haben. Möglich ist auch eine vorübergehende Übertragung der Aufsichtspflicht auf Dritte, wobei sich die Regelungen hier in einer Weise unterscheiden, die für die Praxis nicht ganz unbedeutende Auswirkungen hat: Während etwa § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) eine Übertragung der Aufsichtspflicht nicht nur auf andere Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte zulässt, sondern auch auf sonstige Dritte, ist beispielsweise § 62 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) strenger und lässt Dritte (inklusive Personal des Schulträgers, also zum Beispiel Schulsekretärinnen und -sekretäre oder -hausmeisterinnen und -hausmeister) nicht zu. Die örtlichen Grenzen der Aufsicht werden regelmäßig wie folgt gezogen: Aufsicht ist zu gewährleisten in der Schule, auf dem Schulgelände, bei Schulveranstaltungen andernorts und häufig an ÖPNV-Haltestellen am Schulgelände. Eine klare Zahl, bei bis zu wie vielen Metern Abstand eine Haltestelle noch "am Schulgelände" liegt, gibt es nicht, insoweit kommt es auf die jeweiligen räumlichen und topographischen Umstände des Einzelfalls an. Bei Schulveranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, ist empfehlenswert, die Schulveranstaltung erst vor Ort beginnen zu lassen, sodass die Anreise nicht in die Verantwortung der Lehrkraft fällt, sondern diese erst am vereinbarten Treffpunkt auflebt. Sinn und Zweck der Beaufsichtigung definiert § 31 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes paradigmatisch wie folgt: "Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können." Teilweise finden sich auch Konkretisierungen hinsichtlich der Anwesenheit (gerade für Pausenzeiten), wenn zum Beispiel § 62 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsischen Schulgesetzes festlegt, dass die Aufsichtsführenden auch verhindern sollen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Primar- oder Sekundarstufe I absentieren. Was genau "Aufsicht" bedeutet beziehungsweise erfordert, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern lässt sich nur aus den diesbezüglichen Verlautbarungen der Kultusverwaltungen sowie der zivilrechtlichen Rechtsprechung (Land- und Oberlandesgerichte sowie Bundesgerichtshof) ableiten. Demnach gilt, dass Aufsicht präventiv, kontinuierlich und aktiv geführt werden soll, das Maß an Aufsicht aber einzelfall-, nämlich situations-, alters- und reifeabhängig ist, die aufsichtsführende Person (nur) das tun muss, was objektiv nötig und subjektiv möglich ist, es für kürzere Zeiträume (und ohne, dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt) ausreichend sein kann, wenn sich die Schülerinnen und Schüler "beaufsichtigt fühlen", im Rahmen der Prävention gerade auf typische Risiken und Gefahrenquellen samt Schutzmöglichkeiten hinzuweisen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, getroffene Maßnahmen (zum Beispiel Unterweisungen im Umgang mit Chemikalien, Maschinen oder ähnliches) kurz zu dokumentieren. Für Schulleitungsmitglieder gelten die vorgenannten Maßstäbe nicht nur, wenn sie selbst Aufsicht führen, sondern auch schon im Vorfeld, wenn sie aufgefordert sind, die Aufsicht so zu organisieren, dass diese auch planerisch die Maßstäbe erfüllt. Mangelt es hieran (etwa weil ein sehr großer Schulhof objektiv nicht von einer Person beaufsichtigt werden kann), kann ein sogenanntes Organisationsverschulden eintreten, bei welchem es auf das individuelle Verschulden der konkret aufsichtführenden Person nicht mehr ankommt, da die Aufsichtspflichtverletzung bereits durch die mangelhafte Organisation verschuldet wurde. Haftung und (mögliche) rechtliche Folgen Nur, wenn es während der Aufsicht zu einem Unfall oder sonstigen Schaden kommt, stellt sich die Frage nach der Haftung, sofern eine geschädigte Person Schadensersatz-Ansprüche geltend macht. (Zwar können Aufsichtspflicht-Verletzungen in Extremfällen auch disziplinarische/ arbeitsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, jedoch wiegen die finanziellen Risiken letztlich in der Regel am schwersten, weswegen sich die hiesige Darstellung auf diesen Aspekt beschränkt.) Für die Haftungsfrage sind zwei Perspektiven zu unterscheiden, nämlich das sogenannte Außenverhältnis, also Ansprüche der oder des potentiellen Geschädigten gegen das Bundesland (in Gestalt der Schule) oder eine Lehrkraft, und das sogenannte Innenverhältnis, also etwaige anschließende Regressansprüche des Landes gegen die Lehrkraft, die die Aufsichtspflicht verletzt hat. Ausgangspunkt eines Schadensersatz-Anspruchs, den man im hiesigen Kontext als Staatshaftungsanspruch bezeichnet, ist § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). Danach haben Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung die von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden im Außenverhältnis selbst zu tragen, dies aber nur, wenn die oder der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Letzteres ist glücklicherweise praktisch stets gegeben, denn Geschädigte können das Bundesland als Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn der aufsichtsführenden Lehrkraft in Anspruch nehmen. Das ist aus wirtschaftlichen Gründen vorteilhaft, denn Bundesländer können niemals Insolvenz anmelden und sind damit der vorzugswürdige Schuldner. Hinzu kommt, dass ein Gerichtsverfahren mit mehreren Beklagten (Land und Aufsichtsführende oder Aufsichtsführender) teurer sind, als wenn nur das Land verklagt wird; außerdem kann eine aufsichtsführende Person nicht zeugenschaftlich befragt werden, wenn sie selbst verklagt wurde. Im Außenverhältnis, also gegenüber Geschädigten, haben Aufsichtsführende daher regelmäßig nichts zu befürchten. Problematischer kann das Innenverhältnis sein, also die Möglichkeit des Landes, sich den an Geschädigte oder deren Versicherungen gezahlten Schadensersatz bei seinen Bediensteten, die die Aufsichtspflicht verletzt haben, zurückzuholen. Hier wird gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG; für angestellte Lehrkräfte gilt Gleiches über § 3 Absatz 7 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder/ TV-L) das Privileg gewährt, dass ein Regress nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflicht-Verletzung möglich ist. In den üblichen Fällen einer einfach fahrlässigen Aufsichtspflicht-Verletzung droht der Lehrkraft also weder im Innen- (Regress) noch im Außenverhältnis ein finanzielles Risiko in Bezug auf entstandene Schäden. Die verschiedenen Formen des sogenannten Verschuldens definieren sich dabei wie folgt: (Einfache) Fahrlässigkeit ist laut Rechtsprechung "die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt", grobe Fahrlässigkeit ist Selbiges in besonders grobem Maße. Welche Sorgfalt im jeweiligen konkreten Fall "erforderlich" war, orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und der Situation vor/ während des Schadensereignisses. Vorsatz ist das wissentliche und willentliche Herbeiführen des Schadens, das in der Praxis niemals vorliegen dürfte beziehungsweise allenfalls in der – indes schwer nachzuweisenden – Form des sogenannten bedingten Vorsatzes, bei welchem sich die aufsichtsführende Lehrkraft des Risikos nicht nur bewusst war und es für vernachlässigbar hielt (grobe Fahrlässigkeit/ "Es wird schon gut gehen."), sondern das Risiko erkannt hatte und bewusst ignorierte (bedingter Vorsatz/ "Und wenn schon."). Bei allen genannten Verschuldensarten gilt laut Bundesgerichtshof eine sogenannte Beweislastumkehr, das heißt, dass – anders als üblich – das Land beziehungsweise die Lehrkraft bei behaupteter Aufsichtspflichtverletzung beweisen muss, dass keine Aufsichtspflichtverletzung begangen wurde (§ 832 BGB), nicht hingegen die/ der Geschädigte ein Fehlverhalten beweisen muss. Beschädigung oder Abhandenkommen von Gegenständen Ebenso wie bei den zuvor behandelten klassischen Aufsichtssituationen gilt das Gesagte für verwahrte Gegenstände, die beschädigt werden oder verloren gehen. Kommt also zum Beispiel ein als Erziehungsmittel oder -maßnahme eingesammeltes Handy oder der aus Sicherheitsgründen während des Sport-Unterrichts von der Lehrkraft verwahrte Schmuck abhanden oder wird beschädigt, gelten die vorgenannten Grundsätze ebenso. Es ist daher zu empfehlen, Vorkehrungen für eine sichere Verwahrung zu treffen (abschließbare Kiste in der Sporthalle, Luftpolsterumschläge, Lehrertisch-Schubladen, Handylocker oder ähnliches), um Fälle grober Fahrlässigkeit schon organisatorisch auszuschließen. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht . Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Anderer Schulbezirk: "Erdnussfreie" Schule als Grund?

Fall des Monats

Alle (Schul-)Jahre wieder kämpfen Eltern um die Wunschschulen für ihre Sprösslinge. Doch seit dem Mauerfall wird keine Grenze so sehr verteidigt wie die eines (Grund-)Schulbezirks. So sagt man zumindest in Berlin. Hat man einen Anspruch auf eine Ausnahme-Genehmigung wegen einer schweren Allergie? Der konkrete Fall Eltern stellten einen Antrag für den Besuch einer Grundschule außerhalb des eigenen Schulbezirks, da ihre Tochter an einer hochgradigen Erdnuss-Allergie leide. Der Kontakt zu kleinsten Mengen an Erdnuss könne zu lebensbedrohlichen anaphylaktischen Reaktionen führen. Die gewünschte Grundschule sei eine von dem Nuss-Anaphylaxie-Netzwerk e. V. anerkannte erdnussfreie Schule. Dort seien insbesondere die Lehrkräfte entsprechend für anaphylaktische Notfälle geschult. Der Antrag der Schülerin wurde abgewiesen, es gab keine Ausnahmegenehmigung. Die Erdnuss-Allergie der Klägerin stelle keine eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigende Besonderheit dar, begründete die Behörde ihre Ablehnung. Viele Kinder würden unter allergischen Reaktionen leiden und hätten Notfallsets dabei. Auch seien alle Lehrkräfte an niedersächsischen Schulen für medizinische Notfälle geschult. Auf diese Entscheidung reagierten die Eltern der Schülerin mit einer Klage auf eine Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung des Gerichts Über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover von 16. November 2021 (AZ: 6 A 3907/21) informiert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de . Die Klage auf eine Ausnahmegenehmigung war erfolgreich. Die Schülerin kann die "erdnussfreie" Schule nun doch besuchen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, entschied das Verwaltungsgericht Hannover. Ausnahmegenehmigung für Wechsel des Schulbezirks Ausnahmsweise könne der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule (Pflichtschule) eine unzumutbare Härte darstelle. Dies sei hier der Fall. Bei einem Besuch der Wunschschule sei das Risiko einer Anaphylaxie im Verhältnis zu einem Besuch der Pflichtschule praktisch auf Null reduziert. Das Konzept "Erdnussfreie Schule" sei ein erprobtes und in der Praxis bewährtes Konzept. Von Bedeutung sei hierbei nicht, dass es sich um keinen vom Kultusministerium überreichten Zusatz handele. Für das Gericht war entscheidend, dass an der Schule eine erdnussfreie Umgebung herrsche. Wäge man diesen erheblichen Vorteil für das Leben und die Gesundheit der Klägerin auf der einen Seite mit dem öffentlichen Belang an der Einhaltung der Schulbezirke auf der anderen ab, so habe der öffentliche Belang im konkreten Einzelfall zurückzutreten. Mehr Informationen und eine Anwaltssuche findet sich unter https://anwaltauskunft.de/magazin

  • Fächerübergreifend

Nähe zu Reichsbürger-Szene: Kein Ruhegehalt für pensionierte Lehrerin?

Fall des Monats

Lehrkräfte müssen für die freiheitliche demokratische Grundordnung einstehen – dies gilt auch für beamtete Lehrkräfte im Ruhestand. Wer gegen diese Pflicht verstößt, riskiert seine Pension. Dies musste auch eine früher beamtete Lehrerin erfahren. Der konkrete Fall Eine ehemalige Lehrerin hatte sich im Ruhestand gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätigt und das Gedankengut der sogenannten Reichsbürger-Bewegung verinnerlicht sowie aktiv nach außen getragen. Die ehemalige Beamtin war bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2006 als Lehrerin vom Land beschäftigt. Etwa zehn Jahre später äußerte sich die Ruhestandsbeamtin in zwei Büchern sowie in mehreren Schreiben an Behörden und bekam dafür vom Land Rheinland-Pfalz eine Disziplinarklage. Die Entscheidung des Gerichts Das Ruhegehalt wurde ihr zu Recht aberkannt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 11. März 2022 (AZ: 3 A 10615/21.OVG), wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de mitteilt: Die Disziplinarkammer erkannte der ehemaligen Beamtin das Ruhegehalt ab. Sie habe sich im Ruhestand aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt. Es komme nicht darauf an, ob sie der sogenannten Reichsbürgerbewegung angehöre. Ihre Äußerungen seien jedenfalls szenetypisch und inhaltlich gezielt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet. Die ehemalige Beamtin legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Sie machte unter anderem geltend, sie habe die vorgehaltenen Äußerungen als Wissenschaftlerin und "kritische Demokratin" getätigt. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz wies die Berufung zurück. Pensionierte Lehrerin – Reichsbürgerin bekommt kein Ruhegehalt In den Äußerungen kam geradezu eine Verachtung für den deutschen Staat und seine Institutionen zum Ausdruck, so das Gericht. So sei darin in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland mehrfach von einem Scheinstaat beziehungsweise Nichtstaat und von einem angeblichen Unternehmen mit Firmenstrukturen die Rede. Die frühere Lehrerin hatte einen ehemaligen Bundespräsidenten als "Geschäftsführer" und das demokratische Wahlsystem als "Partei-Wahldiktatur" bezeichnet. Für das Gericht hatte sie die Verfassungsordnung als "ungültig" abgelehnt. Hierdurch habe die Beamtin gegen ihre Treuepflicht verstoßen. Diese gehe auch über das aktive Dienstverhältnis hinaus. Die Treuepflicht stelle einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar. Die schwerwiegende Verletzung dieser Pflicht durch die pensionierte Beamtin in Gestalt einer Herabsetzung und Diffamierung des Staates und seiner Institutionen lasse sich auch nicht mit Verweis auf die Meinungs- oder die Wissenschaftsfreiheit rechtfertigen, so die Richter.

  • Fächerübergreifend

Tattoo mit Bezug zu rechtsextremer Szene: Kündigungsgrund für Lehrkräfte?

Fall des Monats

Von Lehrerinnen und Lehrern kann Verfassungstreue erwartet werden. Gibt es daran eindeutige Zweifel, könnte eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Kinder sollen nicht von Personen mit extremistischen Ansichten unterrichtet werden. Reicht ein Tattoo mit einem verfassungswidrigen Spruch oder Symbol als Grund für eine fristlose Kündigung? Der konkrete Fall Hin und wieder blitzte es heraus: Neben zahlreichen anderen Tätowierungen hatte der Lehrer über dem Oberkörper eine leicht sichtbare Tätowierung mit dem Spruch "Meine Ehre heißt Treue" in Frakturschrift, wie sie auch in der rechtsextremen Szene verwendet wird. Dies war der Wahlspruch der Schutz-Staffel (SS). Als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation ist seine Verwendung strafbar (§ 86a StGB). Als diese Tätowierung aufgefallen ist, erhielt er die außerordentliche Kündigung. Er versuchte sich damit zu verteidigen, dass unterhalb des Hosenbundes noch die Worte "Liebe Familie" standen. Dies sei der Bezug zum Tattoo oben. Zusätzlich nahm er nach der Kündigung eine Abänderung der Tätowierung vor. Die Entscheidung des Gerichts Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist die außerordentliche Kündigung einer Lehrkraft mit Tätowierungen, wie sie in rechtsradikalen Kreisen verwendet werden, rechtmäßig. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über die Entscheidung vom 11. Mai 2021 (AZ: 8 Sa 1655/20). Letztendlich hatte dem Lehrer auch nicht geholfen, dass er das Tattoo kurzfristig geändert hatte. Von Lehrkräften wird Verfassungstreue verlangt Die Kündigung war rechtmäßig. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ließen die Tätowierungen auf eine fehlende Eignung als Lehrkraft schließen. Dazu gehöre auch die Gewähr der Verfassungstreue, urteilte das Gericht. Aus den zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegenden Tätowierungen, wie "Meine Ehre heißt Treue" in Frakturschrift über dem Oberkörper könne auf eine fehlende Verfassungstreue geschlossen werden. Die ergänzenden Worte "Liebe Familie" unterhalb des Hosenbundes änderten hieran nichts, da diese regelmäßig nicht zu sehen seien. Der Kündigungsgrund muss zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen – deshalb änderte sich auch nichts durch die zwischenzeitliche Abänderung oder Ergänzung der Tätowierung. Da die Kündigung bereits mit Kenntnisnahme wirksam sei, kam es auf die vorliegende, bisher nicht rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) nicht mehr an.

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Vandalismus-Video im Klassenchat: Konsequenzen der Verbreitung per WhatsApp

Fall des Monats

Klassenchats und WhatsApp-Gruppen sind weit verbreitet. Allerdings ist dieser Bereich nicht rechtlos. Inhalte, die in den Klassenchats verbreitet werden, können rechtliche Konsequenzen haben. Was droht Lernenden, wenn sie ein Vandalismus-Video teilen? Der konkrete Fall Ein Schüler hatte im Klassenchat ein Video eingestellt, in dem zu sehen war, wie ein Mitschüler im Unterricht einen Stuhl aus dem vierten Stock des Schulgebäudes wirft. Die Schulleitung schloss den Schüler, der das Vandalismus-Video in der Klassengruppe auf WhatsApp verbreitete, für sechs Tage vom Unterricht aus. Dagegen wandte er sich und machte geltend, der Vorfall sei zwar mit seinem Mobiltelefon gefilmt worden, aber nicht von ihm selbst. Außerdem missbillige er das Verhalten seines Mitschülers. Auch habe er das Video nur auf Bitten weiterer Mitschülerinnen und Mitschüler in den Klassenchat eingestellt. Deshalb hätte er nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden dürfen. Die Entscheidung des Gerichts Die Schulleitung kann eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht ausschließen, wenn sie oder er Vandalismus im Klassenchat verbreitet. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2020 (AZ: 3 L 649/20) hervor, über die das Rechtsportal anwaltsauskunft.de informiert. Von dem Schüler gehe eine negative Vorbildfunktion aus, begründete das Gericht seine Entscheidung und billigte den von der Schule verhängten sechstägigen Ausschluss vom Unterricht. Überbietungswettbewerb in Chatgruppen Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gefährdete der Schüler durch sein Verhalten das geordnete Schulleben. Außerdem erschütterte er das Vertrauen der Schulgemeinschaft in einen regelgeleiteten und gewaltfreien schulischen Rahmen. Dabei war es für das Gericht irrelevant, ob der Antragsteller selbst den Vorfall gefilmt habe und wie der dazu stehe. Das Video zeige, wie Schuleigentum zerstört und Menschen dadurch gefährdet würden. Daher komme es alleine auf die Außenwirkungen des Films an. Durch das Einstellen des Videos in den Klassenchat habe der Schüler diese Auswirkung zu verantworten. Es war absehbar, dass sich das Video darüber hinaus weitläufig verbreite, so das Gericht weiter. Andere könnten dazu animiert werden, ähnliche Aktionen durchzuführen. Die Dynamik sozialer Onlinemedien und virtueller Chatgruppen könne einen regelrechten Überbietungswettbewerb um immer schwerere Regelübertretungen auslösen. Die Schulleitung habe durch den Unterrichtsausschluss klargestellt, dass ein entsprechendes Verhalten Konsequenzen nach sich ziehe, so die Richter. Deshalb musste sie auch nicht eine weniger einschneidende Maßnahme als den Ausschluss vom Unterricht ergreifen.

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Corona-Pandemie: Anspruch auf Befreiung vom Präsenz-Unterricht?

Fall des Monats

Der Präsenz-Unterricht läuft vielerorts wieder an. Die Teststrategien sind aber noch nicht alle ausgereift, das Impfprogramm kommt nur langsam voran. Manche Familien fürchten nun, dass ihre Kinder sich in der Schule anstecken und das Virus nach Hause tragen könnten. Vielleicht nahmen manche Schülerinnen und Schüler deshalb auch in der Vergangenheit nicht an den Angeboten in den Schulen teil. Reicht es, dies damit zu begründen, dass ein Elternteil das Risiko hat, schwer an Covid-19 zu erkranken? Der konkrete Fall Die Antragstellenden wollten ihre Tochter vom Präsenz-Unterricht befreien lassen. Sie sollte die Angebote im Distanz-Unterricht wahrnehmen. Sie begründeten dies mit einer Grunderkrankung eines Elternteils. Dadurch sei ein Risiko für einen möglicherweise schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung nach den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts (RKI) gegeben. Die Schule lehnte dies aber ab. Das vorgelegte Attest bezüglich eines Elternteils enthalte keine individuelle Risikobewertung und sei daher nicht ausreichend im Sinne des Rahmenhygiene-Plans. Auch sei die Tochter seit Mitte Oktober 2020 ohne genehmigte Befreiung vom Unterricht ferngeblieben. Die Entscheidung des Gerichts Den Antrag der Eltern lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg ab. Am 03. Dezember 2020 hat es entschieden: Eine Schülerin kann sich nicht vom Präsenz-Unterricht befreien lassen, wenn das vorgelegte Attest bezüglich eines Elternteils keine individuelle Risikobewertung enthält (AZ: W 8 E 20.1838). Auf die Entscheidung weist das Rechtsportal anwaltsauskunft.de des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) hin. Schulbefreiung: Risiko-Prognose muss konkret sein Es besteht demnach kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenz-Unterricht. Das Gericht erkannte keinen Ausnahmefall für eine Befreiung der Tochter vom Präsenz-Unterricht als vorrangiger Unterrichtsform. Auch in Zeiten der Pandemie muss ein gewichtiger Grund für eine Befreiung vom Schulunterricht vorliegen. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen des Rahmenhygiene-Plans ist dies nur dann der Fall, wenn eine "über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende, medizinisch indizierte, besondere Gefährdungslage" für die Schülerin selbst oder aber – wie hier – in ihrem unmittelbaren häuslichen Umfeld vorliegt. Ob diese Gefährdungslage gegeben ist oder nicht, wird anhand einer individuellen Risikobewertung geprüft. Dies hatten die Antragstellenden aber nicht dargelegt, auch nicht durch eine insoweit aussagekräftige ärztliche Bescheinigung. Sie enthielt nur pauschale Angaben. Das Gericht verwies auch auf die sowohl im Schulbereich getroffenen Schutz- und Hygiene-Maßnahmen als auch auf die außerschulischen Vorsorge- und Schutz-Maßnahmen.

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Distanz-Unterricht: Anspruch auf Video-Unterricht nach Stundenplan?

Fall des Monats

Auch wenn die Grundschulen in vielen Bundesländern seit dem 22. Februar wieder teilweise geöffnet sind, muss der Unterricht in den meisten Klassenstufen der Sekundarstufen weiterhin vollständig im Homeschooling organisiert werden. Haben die Schülerinnen und Schüler in dieser Zeit einen Anspruch auf Distanz-Unterricht nach Stundenplan? Der konkrete Fall Die Eltern von vier Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Jahrgangsstufen eines Gymnasiums wollten eine Beschulung in Unterrichtsform. Da ein Schulbetrieb in Präsenzform zurzeit nicht möglich sei, müsse daher ein Distanz-Unterricht nach Stundenplan stattfinden. Es reiche nicht aus, Lernmaterialien auf Plattformen einzustellen. Vielmehr müssten Chat-Tools für den Video-Unterricht genutzt werden. Bei der Entscheidung ging es demnach um die Frage, ob es einen Anspruch auf Distanz-Unterricht im Umfang des Stundenplans gibt. Die Entscheidung des Gerichts Die Schulen haben grundsätzlich Gestaltungsfreiheit, wie sie den Bildungsauftrag umsetzen. Das gilt auch in Corona-Zeiten. Während der pandemiebedingten "Schulschließungen" gibt es daher keinen Anspruch auf Beschulung mittels Video-Unterricht im Umfang des jeweiligen Stundenplans. Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Januar 2021 (AZ: RN 3 E 21.34) verweist das Rechtsportal des Deutschen Anwaltsvereins (DAV), anwaltsauskunft.de . Kein Anspruch auf Distanz-Unterricht nach Stundenplan Die Begründung des Gerichts: Der Antrag an sich war schon unzulässig. Die Eltern hatten sich direkt an das Gericht gewandt, statt zuerst mit der Schule zu sprechen. Aber auch sonst hätte der Antrag keinen Erfolg gehabt. Dem Staat steht bei der Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens aufgrund des Bildungsauftrags eine umfassende Gestaltungsfreiheit zu, so das Gericht. Dazu gehört auch die Ausgestaltung des Distanz-Unterrichts. Dies bezieht sich auch auf die Auswahl der Kommunikationstechnik, mit der die jeweilige Schule dies gewährleistet. Es ist eine schulinterne Organisationsmaßnahme, die den Unterrichtsbetrieb betrifft. Solange die Rechte der Schülerschaft und der Eltern nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden, haben sie insoweit keinen Anspruch gegen den Staat, so das Gericht weiter. Anders hätte es etwa bei unzumutbaren Nachteilen oder eindeutig rechtswidrigen Maßnahmen ausgesehen. Im konkreten Fall gab es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schule bei Ausgestaltung des Distanz-Unterrichts ihren Gestaltungsrahmen überschritten hat. Es war auch nicht erkennbar, dass die Pflicht, für eine leistungsfähiges Schulwesen zu sorgen, evident verletzt worden wäre.

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Corona: Schmerzensgeld für Lehrerin wegen Quarantäne?

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Aufgrund der rezenten Corona-Pandemie wurden beziehungsweise werden besondere Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung unerlässlich. Auf ihrem Höhepunkt mussten sich nicht nur positiv-getestete Personen zum Schutze der Allgemeinheit in Quarantäne begeben, sondern auch entsprechende Kontaktpersonen, die sich womöglich mit dem Virus infiziert haben könnten. Ob der hieraus resultierenden sozialen Einschränkung und psychischen Belastung forderte eine von vorsorglicher Quarantäne betroffene Lehrerin nun Schadensersatzleistungen vom Kreis Vechta. Wie das Gericht entschied, erfahren Sie hier. Die Ausgangssituation Im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie mussten auch Personen in Quarantäne, die Kontakt zu mit Corona infizierten Personen hatten. Dies war auch dann der Fall, wenn bei ihnen selbst keine Krankheitssymptome vorlagen – so beispielsweise bei Lehrkräften, die Kontakt mit positiv-getesteten Schülerinnen und Schülern hatten. Die Frage mit der sich das Oberlandesgericht Oldenburg in diesem Kontext am 30. März 2022 (AZ: 6 U 12/22) beschäftigte, war, ob negativ-gestestete aber von Quarantäne betroffene Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung, etwa Schmerzensgeld, haben können. Über das entsprechende Urteil informiert das Rechtsportal "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Der konkrete Fall Eine Lehrerin klagte gegen eine Quarantäne-Anordnung. Obgleich ihr PCR-Test nach dem Kontakt mit einer positiv getesteten Schülerin negativ ausgefallen war, musste sie in Quarantäne. Wegen der sozialen Einschränkungen und psychischer Belastung durch die Quarantäne meinte die Lehrerin, einen Entschädigungsanspruch gegen den Landkreis Vechta zu haben. Sie verlangte Schmerzensgeld. Die Entscheidung des Gerichts Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen, nach denen nach dem Infektionsschutzgesetz eine Quarantäne habe angeordnet werden können, hätten vorgelegen. Diese gelte auch für "Ansteckungsverdächtige", die selbst keine Krankheitssymptome aufwiesen. Daraufhin legte die Lehrerin Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts ein. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es sich bei einer Quarantäneanordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handelte. Die Quarantäne-Anordnung war aufgrund der mitunter unberechenbaren Inkubationszeit bei einer COVID-19-Erkrankung sowie der hieraus resultierenden, womöglich von der Lehrerin ausgehenden Infektionsgefahr rechtmäßig. Zwar verlange diese rechtmäßige Maßnahme den Betroffenen ein spürbares, angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft insgesamt aber geringfügiges Opfer zu Gunsten der Gemeinschaft ab. Daher gäbe es weder unter Ausgleichs- noch unter Genugtuungsaspekten einen entsprechenden Schmerzensgeldanspruch. Auf diesen Hinweis nahm die Lehrerin ihre Berufung zurück.

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