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So bereiten Sie Ihre Lerngruppe sinnvoll auf die mündliche Abiturprüfung vor

Fachartikel
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Dieser Fachartikel zum Thema "Mündliche Abiturprüfung" gibt Ihnen erfahrungsbasierte Praxistipps für eine optimale Vorbereitung Ihrer Schülerinnen und Schüler auf das mündliche Abitur. Indem Sie diese umsetzen, nehmen Sie den Jugendlichen ein Stück weit die Angst vor dieser besonderen Prüfungsform. Das mündliche Abitur aus der Sicht der angehenden Prüflinge Was kommt da eigentlich auf mich zu? Diese Frage stellen sich Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe spätestens dann, wenn es "ernst wird" und das Abitur näherrückt. Die Antwort ist – wie wir alle aus eigener Erfahrung wissen – recht komplex. Die Aufmerksamkeit verharrt schnell bei den Mega-Klausuren in den Leistungskursfächern sowie im dritten Prüfungsfach, zumal die Abiturphase mit den schriftlichen Fächern beginnt. Dabei gerät die mündliche Abiturprüfung im vierten Prüfungsfach bei vielen Jugendlichen schnell auf ein gedankliches Abstellgleis; die eingangs gestellte Frage wird im Hinblick auf diesen Prüfungsteil oft nur vage beantwortet. Eine weitere Ursache dafür, dass die Vorstellungen vieler Schülerinnen und Schüler von der mündlichen Abiturprüfung recht ungenau sind, liegt schlichtweg darin, dass mündliche Prüfungen in einer normalen Schullaufbahn fast gar keine Relevanz haben. Während man seit der Grundschule mit schriftlichen Arbeiten vertraut ist und die damit verbundenen Herausforderungen pro Schuljahr dutzendfach zu bewältigen hat, wirkt eine mündliche Prüfung wie ein weißer Fleck auf der Landkarte. (Ob hier ein Fehler im System vorliegt, darf an anderer Stelle geklärt werden.) Der Dunst des Ungenauen, Ungefähren und Ungewissen , welcher eine mündliche Abiturprüfung aus der Sicht vieler Jugendlicher umhüllt, verstärkt oftmals die ohnehin schon vorhandene Prüfungsangst . In manchen Köpfen schwirrt die Horrorvorstellung herum, sich irgendwie einsam und allein vor einem einschüchternd wirkenden, mächtigen Lehrkräfte-Tribunal behaupten zu müssen. Der meist unbegründete, aber bei vielen Schülerinnen und Schülern Herzrasen auslösende Gedanke an einen totalen "Blackout" wird ebenfalls häufig im Kontext der mündlichen Prüfung erwähnt, die als Prüfungsform insgesamt wohl den schlechtesten Ruf genießt. Ihre Schülerinnen und Schüler werden Ihnen solche Prüfungsängste sicherlich nicht unter die Nase reiben, wenn Sie das Thema nicht gezielt ansprechen, aber gehen Sie davon aus, dass sie bei vielen im Verborgenen präsent sind und für die jungen Leute eine durchaus große Belastung im Vorfeld des Abiturs darstellen. Daher sind Sie in besonderer Weise als Pädagogin oder Pädagoge gefragt, wenn Sie Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe auf die mündliche Abiturprüfung vorbereiten. Was können und sollten Sie tun? Schaffen Sie eine größtmögliche Transparenz! Simulieren Sie die mündliche Prüfung häufig und intensiv! Schaffen Sie ein Bewusstsein für die spezifischen Herausforderungen! Schaffen Sie Transparenz! Es macht wenig Sinn, die angehenden Abiturientinnen und Abiturienten mit allen Details einer sperrig formulierten Prüfungsordnung zu konfrontieren. Nehmen Sie sich stattdessen Zeit, die wichtigsten Aspekte einer mündlichen Abiturprüfung in strukturierter Form mit Ihrer Lerngruppe zu thematisieren. Informieren Sie Ihre Schülerinnen und Schüler nicht erst kurz vor dem Prüfungszeitraum und planen Sie mindestens eine "Info-Stunde" ein. Sie dürfen übrigens mit vielen Aha-Erlebnissen rechnen und können sich auf etliche Nachfragen einstellen. Erfahrungsgemäß empfehle ich die Berücksichtigung folgender Punkte: Lernen für die mündliche Prüfung Wiederholung aller prüfungsrelevanten Kurshalbjahre Lernen "in die Breite", da der Themenschwerpunkt der Prüfung im Vorfeld nicht bekanntgegeben wird Verfahren bei der mündlichen Prüfung Abholung des Prüflings durch Mitglieder der Prüfungskommission zur bekanntgegebenen Uhrzeit in einem Aufenthaltsraum Frage zur Prüfungsfähigkeit: "Sind Sie gesundheitlich in der Lage, diese Prüfung zu absolvieren?" Begleitung des Prüflings durch die Mitglieder der Prüfungskommission in den Vorbereitungsraum zur Entgegennahme der Prüfungsaufgaben Bearbeitung der Aufgaben im Vorbereitungsraum unter Aufsicht: circa 30 Minuten – WICHTIG: Auf Papier, das die Schule zur Verfügung stellt, sollten Notizen angefertigt werden. (Die Notizen werden am Ende der Prüfung zusammen mit den Aufgabenblättern bei der Prüfungskommission abgegeben.) Abholung des Prüflings durch Mitglieder der Prüfungskommission am Ende der Vorbereitungszeit und Begleitung in den Prüfungsraum Mündliche Prüfung durch den jeweiligen Fachprüfungsausschuss – bestehend aus drei Lehrkräften: 1. Fachprüfer(in) = Fachlehrkraft, die den Unterricht erteilt hat, 2. Vorsitzende(r) = in der Regel die Lehrkraft, welche an der Schule für den Fachbereich zuständig ist, 3. Protokollant(in) = weitere Lehrkraft, die den Verlauf der Prüfung dokumentiert WICHTIG: Die Fachprüferin beziehungsweise der Fachprüfer führt die Prüfung durch, die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende kann punktuell Fragen stellen, die Protokollantin beziehungsweise der Protokollant ist nicht direkt am Prüfungsverlauf beteiligt. Dauer der mündlichen Prüfung: 20 bis 30 Minuten – gegliedert in zwei Prüfungsteile 1. Prüfungsteil: Darstellung der Ergebnisse zu den bearbeiteten Aufgaben durch den Prüfling in einem freien, zusammenhängenden Vortrag auf der Grundlage der Notizen – eventuell punktuelle Nachfragen der Prüfungskommission 2. Prüfungsteil: Prüfungsgespräch mit Dialog-Charakter über größere fachliche Zusammenhänge, die über das spezielle Thema der Prüfungsaufgaben hinausgehen – WICHTIG: Der zweite Prüfungsteil ist nicht direkt "materialgebunden". Benotung der Leistung durch den Fachprüfungsausschuss nach Beendigung der mündlichen Prüfung in Abwesenheit (!) des Prüflings (Abstimmung der drei Lehrkräfte über eine konkrete Note, die von der Fachlehrkraft vorgeschlagen wird) Notenmitteilung durch die Jahrgangsstufenleitung ohne Begründung (!) zu einem zentralen Termin für alle Prüflinge – in der Regel am Tag der Prüfung Die Prüfungsaufgaben Absprachen über Spezialgebiete sind unzulässig. Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf das Thema eines Kurshalbjahres beschränken. Das heißt: Beim Lernen sollte die gesamte Bandbreite der relevanten Themen berücksichtigt werden. Simulieren Sie die "unbekannte" Prüfungsform realitätsnah! Gründliche Informationen über die mündliche Prüfung sind absolut notwendig und hilfreich. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler allerdings noch nicht dazu, eine erfolgreiche Abiturprüfung zu absolvieren. Dazu sind praktische Übungen erforderlich, am besten in Form einer realitätsgetreuen Prüfungssimulation. Sobald die Abitur-Fächer gewählt sind, biete ich als Lehrer meinen Prüflingen eine erste Simulation einer mündlichen Prüfung an und nutze dabei die Gelegenheit, um – wie beschrieben – über das Prüfungsverfahren zu informieren. Erfahrungsgemäß reagieren die Schülerinnen und Schüler auf mein Angebot, per Simulation (mit der Lerngruppe als Publikum) mündlich "geprüft" zu werden, zunächst sehr zurückhaltend. Eine Freiwillige oder ein Freiwilliger findet sich als "Probe-Prüfling" aber schnell, wenn ich folgende Bedingungen mitteile: Die Prüfungssimulation wird inhaltlich nicht benotet, fließt aber als besonderes Engagement in die Bewertung der Mitarbeit im Unterricht ein. "Fehler" sind in dieser Übungssituation ausdrücklich erlaubt, da sie – bei einer sachlichen Auswertung – Lernchancen für alle bieten. Kritik wird konstruktiv und sachlich geäußert. Die praktische Umsetzung einer Prüfungssimulation ist manchmal etwas schwierig, da auf jeden Fall eine Doppelstunde benötigt wird. Planen Sie folgende Schritte mit entsprechendem Zeitbedarf ein: Erläuterung des Vorgehens und Ermittlung eines freiwilligen "Probe-Prüflings": 15 Minuten Vorbereitungszeit für den "Probe-Prüfling" – im Idealfall in einem separaten Raum: 30 Minuten (Die anderen Schülerinnen und Schüler bearbeiten in dieser Zeit ebenfalls die Aufgaben der Prüfungssimulation.) Durchführung der Prüfungssimulation mit Ihnen in der Rolle der prüfenden Lehrkraft und den anderen Schülerinnen und Schülern als beobachtendes Publikum: 25 Minuten (Sie prüfen in dieser Übungssituation natürlich allein, ohne Vorsitzende(n) und Protokollant(in) – die bei der "echten" mündlichen Abiturprüfung ebenfalls anwesend sind.) Auswertung der Prüfungssimulation: 20 Minuten Die Erfahrungen, die bei der Simulation einer mündlichen Prüfung gewonnen werden, bewerten sowohl die "Probe-Prüflinge" als auch das Publikum durchweg positiv. Auch Schülerinnen und Schüler, die ein anderes Fach für die mündliche Prüfung gewählt haben, profitieren davon. Bieten Sie Ihrer Lerngruppe bis zum Beginn der Prüfungsphase – je nach Bedarf – mehrere Prüfungssimulationen an. Richten Sie einen "Trainingstag" ein! Im Idealfall erhalten alle Lehrkräfte eines Jahrgangs, die im vierten Abiturfach mündlich prüfen, von der Schulleitung die Möglichkeit, an einem ganzen Vormittag mit den entsprechenden Schülerinnen und Schülern für die mündliche Prüfung zu üben. Ich kenne und schätze einen solchen "Trainingstag", der meist im letzten Kurshalbjahr vor der Prüfungsphase stattfindet, da er eine optimale Gelegenheit bietet, die angehenden Abiturientinnen und Abiturienten abschließend fit zu machen. Nutzen Sie den "Trainingstag" für folgende Aktivitäten: weitere Prüfungssimulationen mit Auswertung intensive Wiederholung aller relevanten Prüfungsthemen (Dafür ist die Zeit im regulären Unterricht oft zu knapp.) Klärung noch offener Fragen

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Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung

Fachartikel
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In diesem Fachartikel rund um das Schulrecht geht es um das Thema "Aufsicht und Haftung". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, geht auf Terminologie, die Regelung der Aufsichtspflicht an Schulen und (mögliche) rechtliche Folgen ein. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Aufsicht und Aufsichtspflicht Die Landesschulgesetze enthalten Regelungen zur Aufsicht, die regelmäßig primär die Lehrkräfte über die Schülerinnen und Schüler zu führen haben. Möglich ist auch eine vorübergehende Übertragung der Aufsichtspflicht auf Dritte, wobei sich die Regelungen hier in einer Weise unterscheiden, die für die Praxis nicht ganz unbedeutende Auswirkungen hat: Während etwa § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) eine Übertragung der Aufsichtspflicht nicht nur auf andere Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte zulässt, sondern auch auf sonstige Dritte, ist beispielsweise § 62 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) strenger und lässt Dritte (inklusive Personal des Schulträgers, also zum Beispiel Schulsekretärinnen und -sekretäre oder -hausmeisterinnen und -hausmeister) nicht zu. Die örtlichen Grenzen der Aufsicht werden regelmäßig wie folgt gezogen: Aufsicht ist zu gewährleisten in der Schule, auf dem Schulgelände, bei Schulveranstaltungen andernorts und häufig an ÖPNV-Haltestellen am Schulgelände. Eine klare Zahl, bei bis zu wie vielen Metern Abstand eine Haltestelle noch "am Schulgelände" liegt, gibt es nicht, insoweit kommt es auf die jeweiligen räumlichen und topographischen Umstände des Einzelfalls an. Bei Schulveranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, ist empfehlenswert, die Schulveranstaltung erst vor Ort beginnen zu lassen, sodass die Anreise nicht in die Verantwortung der Lehrkraft fällt, sondern diese erst am vereinbarten Treffpunkt auflebt. Sinn und Zweck der Beaufsichtigung definiert § 31 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes paradigmatisch wie folgt: "Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können." Teilweise finden sich auch Konkretisierungen hinsichtlich der Anwesenheit (gerade für Pausenzeiten), wenn zum Beispiel § 62 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsischen Schulgesetzes festlegt, dass die Aufsichtsführenden auch verhindern sollen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Primar- oder Sekundarstufe I absentieren. Was genau "Aufsicht" bedeutet beziehungsweise erfordert, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern lässt sich nur aus den diesbezüglichen Verlautbarungen der Kultusverwaltungen sowie der zivilrechtlichen Rechtsprechung (Land- und Oberlandesgerichte sowie Bundesgerichtshof) ableiten. Demnach gilt, dass Aufsicht präventiv, kontinuierlich und aktiv geführt werden soll, das Maß an Aufsicht aber einzelfall-, nämlich situations-, alters- und reifeabhängig ist, die aufsichtsführende Person (nur) das tun muss, was objektiv nötig und subjektiv möglich ist, es für kürzere Zeiträume (und ohne, dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt) ausreichend sein kann, wenn sich die Schülerinnen und Schüler "beaufsichtigt fühlen", im Rahmen der Prävention gerade auf typische Risiken und Gefahrenquellen samt Schutzmöglichkeiten hinzuweisen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, getroffene Maßnahmen (zum Beispiel Unterweisungen im Umgang mit Chemikalien, Maschinen oder ähnliches) kurz zu dokumentieren. Für Schulleitungsmitglieder gelten die vorgenannten Maßstäbe nicht nur, wenn sie selbst Aufsicht führen, sondern auch schon im Vorfeld, wenn sie aufgefordert sind, die Aufsicht so zu organisieren, dass diese auch planerisch die Maßstäbe erfüllt. Mangelt es hieran (etwa weil ein sehr großer Schulhof objektiv nicht von einer Person beaufsichtigt werden kann), kann ein sogenanntes Organisationsverschulden eintreten, bei welchem es auf das individuelle Verschulden der konkret aufsichtführenden Person nicht mehr ankommt, da die Aufsichtspflichtverletzung bereits durch die mangelhafte Organisation verschuldet wurde. Haftung und (mögliche) rechtliche Folgen Nur, wenn es während der Aufsicht zu einem Unfall oder sonstigen Schaden kommt, stellt sich die Frage nach der Haftung, sofern eine geschädigte Person Schadensersatz-Ansprüche geltend macht. (Zwar können Aufsichtspflicht-Verletzungen in Extremfällen auch disziplinarische/ arbeitsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, jedoch wiegen die finanziellen Risiken letztlich in der Regel am schwersten, weswegen sich die hiesige Darstellung auf diesen Aspekt beschränkt.) Für die Haftungsfrage sind zwei Perspektiven zu unterscheiden, nämlich das sogenannte Außenverhältnis, also Ansprüche der oder des potentiellen Geschädigten gegen das Bundesland (in Gestalt der Schule) oder eine Lehrkraft, und das sogenannte Innenverhältnis, also etwaige anschließende Regressansprüche des Landes gegen die Lehrkraft, die die Aufsichtspflicht verletzt hat. Ausgangspunkt eines Schadensersatz-Anspruchs, den man im hiesigen Kontext als Staatshaftungsanspruch bezeichnet, ist § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). Danach haben Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung die von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden im Außenverhältnis selbst zu tragen, dies aber nur, wenn die oder der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Letzteres ist glücklicherweise praktisch stets gegeben, denn Geschädigte können das Bundesland als Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn der aufsichtsführenden Lehrkraft in Anspruch nehmen. Das ist aus wirtschaftlichen Gründen vorteilhaft, denn Bundesländer können niemals Insolvenz anmelden und sind damit der vorzugswürdige Schuldner. Hinzu kommt, dass ein Gerichtsverfahren mit mehreren Beklagten (Land und Aufsichtsführende oder Aufsichtsführender) teurer sind, als wenn nur das Land verklagt wird; außerdem kann eine aufsichtsführende Person nicht zeugenschaftlich befragt werden, wenn sie selbst verklagt wurde. Im Außenverhältnis, also gegenüber Geschädigten, haben Aufsichtsführende daher regelmäßig nichts zu befürchten. Problematischer kann das Innenverhältnis sein, also die Möglichkeit des Landes, sich den an Geschädigte oder deren Versicherungen gezahlten Schadensersatz bei seinen Bediensteten, die die Aufsichtspflicht verletzt haben, zurückzuholen. Hier wird gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG; für angestellte Lehrkräfte gilt Gleiches über § 3 Absatz 7 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder/ TV-L) das Privileg gewährt, dass ein Regress nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflicht-Verletzung möglich ist. In den üblichen Fällen einer einfach fahrlässigen Aufsichtspflicht-Verletzung droht der Lehrkraft also weder im Innen- (Regress) noch im Außenverhältnis ein finanzielles Risiko in Bezug auf entstandene Schäden. Die verschiedenen Formen des sogenannten Verschuldens definieren sich dabei wie folgt: (Einfache) Fahrlässigkeit ist laut Rechtsprechung "die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt", grobe Fahrlässigkeit ist Selbiges in besonders grobem Maße. Welche Sorgfalt im jeweiligen konkreten Fall "erforderlich" war, orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und der Situation vor/ während des Schadensereignisses. Vorsatz ist das wissentliche und willentliche Herbeiführen des Schadens, das in der Praxis niemals vorliegen dürfte beziehungsweise allenfalls in der – indes schwer nachzuweisenden – Form des sogenannten bedingten Vorsatzes, bei welchem sich die aufsichtsführende Lehrkraft des Risikos nicht nur bewusst war und es für vernachlässigbar hielt (grobe Fahrlässigkeit/ "Es wird schon gut gehen."), sondern das Risiko erkannt hatte und bewusst ignorierte (bedingter Vorsatz/ "Und wenn schon."). Bei allen genannten Verschuldensarten gilt laut Bundesgerichtshof eine sogenannte Beweislastumkehr, das heißt, dass – anders als üblich – das Land beziehungsweise die Lehrkraft bei behaupteter Aufsichtspflichtverletzung beweisen muss, dass keine Aufsichtspflichtverletzung begangen wurde (§ 832 BGB), nicht hingegen die/ der Geschädigte ein Fehlverhalten beweisen muss. Beschädigung oder Abhandenkommen von Gegenständen Ebenso wie bei den zuvor behandelten klassischen Aufsichtssituationen gilt das Gesagte für verwahrte Gegenstände, die beschädigt werden oder verloren gehen. Kommt also zum Beispiel ein als Erziehungsmittel oder -maßnahme eingesammeltes Handy oder der aus Sicherheitsgründen während des Sport-Unterrichts von der Lehrkraft verwahrte Schmuck abhanden oder wird beschädigt, gelten die vorgenannten Grundsätze ebenso. Es ist daher zu empfehlen, Vorkehrungen für eine sichere Verwahrung zu treffen (abschließbare Kiste in der Sporthalle, Luftpolsterumschläge, Lehrertisch-Schubladen, Handylocker oder ähnliches), um Fälle grober Fahrlässigkeit schon organisatorisch auszuschließen. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht . Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Dyskalkulie: Definition, Symptome und Fördermöglichkeiten

Fachartikel
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Dieser Fachartikel beleuchtet das Phänomen Dyskalkulie, gibt einen Überblick über die Entwicklung numerischer Fertigkeiten, Auswirkungen und Symptome von Dyskalkulie und zeigt Fördermöglichkeiten auf. Die Fähigkeit, mathematische Grundkenntnisse zu verstehen, zu erlernen und anzuwenden, können Kinder mit Dyskalkulie nicht entwickeln. Ohne Therapie geben Betroffene das "zählende Rechnen", ob versteckt oder an den Fingern, meist nie komplett auf. Logisches Denken ist diesen Kindern durchaus möglich - der abstrakte Umgang mit Zahlen nicht. Obwohl rund 3 bis 7% aller Grundschülerinnen und Grundschüler von einer Dyskalkulie betroffen sind und spezieller Hilfe bedürfen, findet die Rechenstörung nicht in gleichem Maße Beachtung wie die Lese-Rechtschreibstörung. Definition von Dyskalkulie Die Rechenstörung ist, ebenso wie die Legasthenie, eine von der WHO anerkannte schulische Entwicklungsstörung. Nach ICD-10 (F81.2) ist diese Störung als Beeinträchtigung definiert, die nicht durch Intelligenzminderung oder unangemessene Beschulung zu erklären ist, und die grundlegenden Rechenfertigkeiten (Addition, Subtraktion, Multiplikation und Division) betrifft. Entsprechend den Kriterien des ICD-10 liegt eine Rechenstörung nur dann vor, wenn sie früh beginnt und nicht vorübergehend ist beziehungsweise durch andere psychosoziale Faktoren zu erklären ist. Entwicklung der numerischen und rechnerischen Fertigkeiten Neurowissenschaftlich ist die Entwicklung zahlenverarbeitender Hirnfunktionen ein neuroplastischer Reifungsprozess, der im Verlauf von Kindheit und Jugend zu einem komplexen, spezialisierten neuronalen Netzwerk führt. Die Entwicklung zahlenverarbeitender Hirnfunktionen verläuft grob umschrieben in vier Stufen. (1) Die Mengenerfassung wird als genetisch disponierte basisnumerische Grundkompetenz eines Menschen angenommen. Schon Kleinstkinder sind in der Lage, konkrete Mengengrößen zu unterscheiden, das heißt kleinere Mengen exakt zu erfassen und größere Mengen ungefähr einzuschätzen. (2) Mit der Sprachentwicklung beginnt die Fähigkeit, Anzahlen durch Zahlworte/ Zahlwortreihen zu benennen. (3) Das Kennenlernen der arabischen Zahlenschreibweise und des Stellenwertsystems (visuell-arabisches Zahlensystem) ermöglicht eine ökonomische schriftliche Symbolisierung von Zahlen sowie das rechnerische Operieren mit diesen Zahlen. (4) Im fortlaufenden Verstehen und Automatisieren entwickelt sich schließlich das kognitive Werkzeug einer abstrakten Zahlenraumvorstellung (mentaler Zahlenstrahl). Sie befähigt zum Schätzen, Überschlagen und Vergleichen von Mengen und Zahlen. Bildgebende Verfahren in der Hirnforschung zeigen auf, dass sich mit wachsender Übung und Anwendung ein neuronales Netzwerk in verschiedenen Hirnregionen bildet, das entsprechend den Erfordernissen gestellter Aufgaben aktiviert wird. Für die Verarbeitung von Rechen- und Zahlenverarbeitungsaufgaben sind unterschiedliche Hirnareale zuständig. Zahlenverarbeitung bei Dyskalkulie Bei Kindern mit Dyskalkulie liegen verminderte oder veränderte Aktivitäten vor, wenn sie rechnen. Forscher vermuten, dass sich das für die Zahlenverarbeitung notwendige neuronale Netzwerk weniger gut ausgebildet hat. Bei der Bearbeitung einfacher Rechenaufgaben zeigt sich bei Kindern mit einer Rechenstörung eine deutlich reduzierte Aktivität in den Hirnregionen, die zum neuronalen Netzwerk der Mengen- und Zahlenverarbeitung gehören. Normalerweise erfolgt beim Lesen einer Ziffer eine automatische Aktivierung der entsprechenden Hirnregion, um ein Verständnis für die Menge herzustellen. Bei Kindern mit einer Dyskalkulie fehlt diese Aktivierung in sehr vielen Fällen. Auswirkungen und Symptome von Dyskalkulie Kindern mit Dyskalkulie fehlen, aufgrund des mangelhaft ausgebildeten neuronalen Netzwerks, mathematische Basiskompetenzen, die jedoch die Voraussetzung für den Erwerb der Grundrechenarten sind. Sie sind kaum in der Lage, (abstrakte) Zahlen mit (konkreten) Mengen in Verbindung zu bringen. Sie rechnen nicht, sondern sie zählen. Das Vergleichen von Mengen (mehr/weniger) und Zahlen (größer/kleiner), das Benennen und Aufschreiben von Zahlen, die Fähigkeit, richtig zu zählen sowie die Entwicklung eines mentalen Zahlenstrahls gelingt rechenschwachen Kindern schlecht oder gar nicht. Durch diese Defizite im grundlegenden Mengen- und Zahlenverständnis werden die zugrundeliegenden mathematischen Prinzipien nicht verstanden. Es fehlt eine Vorstellung der Rechenschritte, die für die Bewältigung einer Aufgabe nötig sind. Diese werden mechanisch (ohne nachzudenken) durchgeführt und nicht hinterfragt. Folgt eine neue Aufgabe, werden dieselben Rechenschritte in derselben Reihenfolge durchgeführt. Rechenschwache Kinder erkennen nicht, wenn eine neue Aufgabe eine abgeänderte Vorgehensweise erfordert. Ebenso nehmen sie widersprüchliche Ergebnisse nicht wahr oder nehmen sie hin. Oft fallen die Probleme erst in der 3. oder 4. Klasse auf, da es den Kindern gelingt, mit unpassenden Rechen- und Zählstrategien (sogenannten "subjektiven Algorithmen") richtige Ergebnisse zu erzielen, bis sie sich in ihre mathematischen Vorstellungswelten so sehr verstrickt haben, dass sie damit scheitern. Beim Zählen werden Finger oder andere Hilfsmittel offen oder versteckt benutzt. Mit zunehmendem Alter wird das Zählen in den Kopf verlegt, was sehr anspruchsvoll für das Konzentrationsvermögen ist. Der Übergang zu zweistelligen Zahlen (Zahlenraum bis 100) gelingt kaum noch. Folgen Für all diese Strategien brauchen die Kinder viel Zeit, verlieren schnell die Lust und werden bei Klassenarbeiten nicht fertig. Trotz intensiven Übens werden keine wesentlichen Fortschritte gemacht und Geübtes schnell wieder vergessen. Durch ständige Misserfolge entwickeln viele Kinder, analog zu Kindern mit einer Legasthenie, ein negatives Selbstbild. Auffälligkeiten wie Rückzug, Aggressivität, unangemessenes Agieren, Depression, Clownerie, Arbeitsverweigerung und vieles mehr, führen im ungünstigsten Fall zur Totalverweigerung und allgemeinem Schulversagen. Lösungen in der Förderung Durch einen standardisierten Rechentest (zum Beispiel Bamberger Dyskalkulie Diagnostik BADYS), der die Diskrepanz der Rechenleistung zur Altersnorm deutlich macht, muss zunächst festgestellt werden, in welchem Ausmaß Probleme vorhanden sind. Rein quantitativ auswertbare Tests eignen sich in der Beurteilung einer Dyskalkulie nicht. Da Vielfalt und Ausprägungsgrad einer Dyskalkulie so individuell wie das Kind ist, wird vor Therapiebeginn ein förderdiagnostisches Interview geführt, um die Therapie passgenau zu planen. Die Therapie im FIDD Förderinstitut erfolgt in kleinen Schritten und ist durch mehrkanaliges Lernen gekennzeichnet: Aufbau und Verinnerlichung von Zahl und Mengenbegriff 1. konkretes Handeln mit Gegenständen in Verbindung mit Zahlen 2. bildliche Darstellung in Kombination mit Zahlen 3. Rechenoperationen ohne Material, nur mit Zahlen 4. Vertiefung und Anwendung von Rechenoperationen Automatisierung und Flexibilisierung des Gelernten Nur über fehlerfreie Wiederholungen ist ein kortikaler Umbau des Gehirns möglich, sodass Automatismen entstehen, die nicht willentlich kontrolliert werden müssen und trotzdem fehlerfrei ablaufen. Automatisches oder automatisiertes Verhalten zeichnet sich dadurch aus, dass es keinerlei Aufmerksamkeitssteuerung und keiner willentlichen Anstrengung unterworfen ist. Es kann auch unter Müdigkeit fehlerfrei abgerufen werden. Weiterführende Literatur Dehaene, Stanislas (2012): Der Zahlensinn oder Warum wir rechnen können, Springer Verlag.

  • Mathematik / Rechnen & Logik

Videokonferenz: Leben im Holocaust

Fachartikel

Dieser Fachartikel stellt ein schulisches Videokonferenzprojekt zum Thema "Leben im Holocaust" vor. Der Erfahrungsbericht über die Videokonferenz zwischen einem Leistungskurs Geschichte in Ingolstadt und der International School for Holocaust Studies in Yad Vashem regt zur Nachahmung an. Im Dezember 2007 führte der Leistungskurs Geschichte des Katharinen-Gymnasiums Ingolstadt als eine der ersten Schulen in Deutschland eine Online-Videokonferenz mit dem Holocaust-Überlebenden Naftali Fürst durch. Naftali Fürst war als Zwölfjähriger in den Konzentrations- und Vernichtungslagern Sered, Auschwitz-Birkenau, Budy und bis zur Befreiung im April 1945 in Buchenwald inhaftiert. Heute lebt Naftali Fürst in Haifa, Israel. Er hat lange gebraucht, um über die Dinge, die ihm und seiner Familie widerfahren sind, zu sprechen. Seine Muttersprache Deutsch hatte er über 60 Jahre lang nicht mehr genutzt. Geschichte des Überlebens Der verlorene Glaube In beeindruckender Weise schilderte Herr Fürst den 25 Schülerinnen und Schülern und den anwesenden Medienvertretern in einem etwa zweistündigen Gespräch den Weg hinein in die Hölle des Holocaust: "Den Glauben an Gott habe ich in Auschwitz-Birkenau verloren. Ich beschimpfte ihn und wollte - und hoffte -, dass er mich bestraft - aber es passierte nichts, es hatte sich nichts verändert." Der 12-jährige Naftali überlebte das Vernichtungslager, weil sich die Strategie der Familie in den Jahren zuvor ausgezahlt hatte: ständig den Aufenthaltsort wechseln, Spuren legen und wieder verwischen. Über Jahre hinweg konnte die Familie so ihren Häschern entkommen - und Lebenszeit gewinnen, denn als Naftali nach Auschwitz deportiert wurde, waren die Vergasungen bereits eingestellt worden. Befreiung Im Januar 1945 schickte ihn die SS auf einen der Todesmärsche nach Westen. Als eine deutsche Frau dem Jungen unter eigener Lebensgefahr ein Stück Brot zusteckte, begann er wieder zu hoffen, dass nicht alle Deutschen schlechte Menschen seien. Völlig entkräftet und krank kam Naftali schließlich in Buchenwald an, wo er am 11. April 1945 von amerikanischen Truppen befreit wurde. 1949 entschloss sich die Familie Fürst, die Tschechoslowakei zu verlassen und in Israel ein neues Leben aufzubauen. Pädagogische Aspekte der Videokonferenz Während und nach der Videokonferenz mit Holocaust-Opfer setzen sich die Schülerinnen und Schüler mit einigen ethischen Fragen auseinander. Soziale Ungleichheiten Anhand der Lebensgeschichte von Naftali Fürst, die auch in unserem Gespräch - und das ist ein wichtiger pädagogischer Aspekt, der oftmals vergessen wird - beginnt, bevor er Opfer wurde, also vor dem Einsetzen der Verfolgung, Erniedrigung, Entmenschlichung und Ermordung, wurde den Schülerinnen und Schülern des Leistungskurses Geschichte vermittelt, dass es sich immer um einen individuellen Menschen und eben nicht um "den Juden" handelt, der vor 60 Jahren als Individuum ausgelöscht und vernichtet werden sollte. Denn in diesem Augenblick und mit dieser Erkenntnis scheitert der von den Nationalsozialisten gewollte Prozess der Enthumanisierung: Das anonyme Gesicht des "Opfers", des "Juden" verwandelt sich in ein ganz besonderes. Ethische Auseinandersetzungen Den Lernenden konnte während der Konferenz ein Einzelschicksal gezeigt werden, das ihnen einen emotionalen Zugang eröffnete und die Möglichkeit ebnete, Empathie aufzubauen, zugleich aber auch zu erkennen, dass hier nicht ikonenhaft Helden und Antihelden handeln, sondern individuelle Menschen. Das ganz konkret fassbare Leben und Leiden eines Menschen steht stellvertretend für das millionenfache Schicksal von Menschen, denen kein Gesicht und kein Name mehr gegeben werden kann. Dies und die unmittelbare Begegnung mit einem ganz besonderen menschlichen Schicksal macht den pädagogischen Wert einer Zeitzeugen-Befragung aus: Die Geschichte wird erlebbar, begreifbar und sichtbar. Eine Begegnung mit Geschichte, die die Schülerinnen und Schüler wohl nicht mehr vergessen werden. Glaubwürdigkeit Gerade die Reaktionen der Schülerinnen und Schüler auf diese Art der Auseinandersetzung mit Geschichte verdeutlicht dies. Eine der 18-jährigen Schülerinnen ist nach der Online-Befragung tief beeindruckt: "Die ganze Geschichte wird dadurch viel glaubhafter." Das berühmte Buchenwald-Foto, das in zahlreichen Geschichtsbüchern abgedruckt ist und das die Schülerinnen und Schüler kannten, wurde durch Naftali Fürst zum Leben erweckt. Geschichte nicht vergessen Die Generation der Überlebenden wird in absehbarer Zeit für immer verstummen. Gerade aber vor dem Hintergrund der rechtsextremen Umtriebe in Politik und Gesellschaft ist es von großer Bedeutung, die Erinnerung an den Holocaust nicht abstrakt und anonym werden zu lassen. Auch deswegen hat das Projekt inzwischen Aufnahme gefunden in die Newsletter der deutschen Botschaft in Washington sowie der israelischen Botschaft in Berlin. Binationales Kooperationsprojekt für den Unterricht Solange es noch Überlebende des Zweiten Weltkriegs gibt, die sich bereiterklären, unseren Schülerinnen und Schülern von ihren Erfahrungen zu berichten, sollten wir keine Gelegenheit versäumen, dies wahrzunehmen. Die positiven unterrichtlichen Erfahrungen mit Zeitzeugen waren ausschlaggebend dafür, mit Yad Vashem in Kontakt zu treten. Dabei zeigte sich die International School for Holocaust Studies sehr kooperativ und entgegenkommend. Mit Yad Vashem sollte sich der deutsche Geschichtsunterricht intensiver auseinander setzen, denn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gedenkstätte sind in jeder Hinsicht offen und kooperationsbereit. Voraussetzungen vor Ort Die Vorbereitung der Videokonferenz Per E-Mail wurden die Termine für die Schaltungen vereinbart und die wichtigsten technischen und inhaltlichen Fragen unkompliziert und schnell geklärt. Der Leistungskurs hat sich im Web-Raum der Schule, in dem die Video-Anlage steht und auch die entsprechenden Anschlüsse vorhanden sind, zusammengefunden. Regelmäßige Nutzung der Video-Anlage Diese Anlage wurde bereits mehrfach intensiv genutzt - etwa für das Projekt BliK (Berufe Live im Klassenzimmer), sowie für Schaltungen an das Europäische Parlament in Brüssel. Mit diesen Voraussetzungen ausgestattet konnten wir dann problemlos aus dem eigenen Gebäude heraus eine Konferenz mit Yad Vashem durchführen. Ablauf der Videokonferenz Verbindungsaufbau Nachdem wir die Anlage auf Bereitschaft gebracht hatten, klingelte um 11:30 Uhr das Telefon - Yad Vashem rief an. Damit übernahm die israelische Gedenkstätte auch die Kosten für die zweistündige Sitzung. Auf dem großen Monitor erschienen die an der Konferenz Teilnehmenden in Jerusalem und kleiner, in einem Fenster eingeblendet, waren wir selbst zu sehen. Problemloser Ablauf Wir konnten uns dann tatsächlich fast zwei Stunden störungsfrei zwischen Jerusalem und Ingolstadt unterhalten. Bild und Ton wurden gleichzeitig übertragen und waren absolut verständlich. Es war lediglich notwendig, die von uns gestellten Fragen langsam, laut und deutlich ins Richtmikrofon zu sprechen, das mithilfe einer Fernbedienung entsprechend geschwenkt werden konnte. Mediennutzung als Kontaktmöglichkeit Abschließend ist vielleicht noch festzuhalten, dass mit der Videokonferenz die Begegnung mit der zentralen Gedenkstätte in Israel für den Holocaust und mit Überlebenden der Shoa zu einer großen Chance für den Geschichtsunterricht wird, die man nicht ungenutzt lassen sollte!

  • Geschichte / Früher & Heute / Religion / Ethik

Haare stylen will gelernt sein – Berufsfeld Friseurhandwerk

Fachartikel

Der Fachartikel beleuchtet das Friseurhandwerk als modernen Dienstleistungsberuf. Thematisiert werden handwerkliche und kreative Tätigkeiten, erforderliche Kompetenzen wie Empathie und Kommunikationsfähigkeit sowie aktuelle Entwicklungen in Bereichen wie Nachhaltigkeit und Digitalisierung. Dabei werden handwerkliche, betriebswirtschaftliche und gesellschaftliche Perspektiven miteinander verknüpft. Zur Orientierung: Trendbewusstsein, Kreativität und Empathie "Denken Sie daran, dass die Kunden nicht nur wegen der perfekten Frisur in den Salon kommen: Sie wollen auch verwöhnt und umsorgt werden" (Jany, Diekmann, Lipp-Thoben und Lück 2009: 7). Dieses Zitat verdeutlicht, dass für den Beruf der Friseurin / des Friseurs nicht nur technisches Geschick und fachliche Kenntnisse ausschlaggebend sind: Neben einer kreativen Ader, dem Sinn für Schönheit und Stil sowie einem Blick für Trends sollten Anwärterinnen und Anwärter des Friseurhandwerks durch Aufgeschlossenheit und Empathie charakterisiert sein. Ausgeprägte Kommunikationsfähigkeit sowie Einfühlungsvermögen helfen dabei, einen gleichermaßen unterhaltsamen wie taktvollen Kundenumgang zu realisieren. Des Weiteren ist die Befähigung zur Teamarbeit und ein guter Umgang mit Kritik von Vorteil (Jany, Diekmann, Lipp-Thoben und Lück 2009: 4ff.). Zur Kategorie der Handwerks- und Dienstleistungsberufe zählend, muss die Friseurtätigkeit speziellen Anforderungen gerecht werden, die Kundinnen und Kunden an heutige Dienstleistungsarbeit stellen; sie umfasst diverse Dienstleistungen, die in den vergangenen Jahrzehnten stetig komplexer geworden sind: "Mit der traditionellen Tätigkeitsbeschreibung durch Waschen, Schneiden, Föhnen ist es schon seit Längerem nicht mehr getan. Inhalte wie Trend-, Typ- und Beautyberatung sowie eine stärkere Betonung kommunikativer Kompetenzen und neuer Anforderungen an handwerklich-praktische Fertigkeiten spielen eine zunehmende Rolle" (Bauer und Böhle 2020: 105). Der Verkauf zielgruppenorientierter Produkte ergibt sich als "logische Konsequenz [der] Beratung" (Jany, Diekmann, Lipp-Thoben und Lück 2009: 317). Des Weiteren werden etwa betriebswirtschaftliche sowie EDV-Kenntnisse vorausgesetzt (Jany, Diekmann, Lipp-Thoben und Lück 2009: 4). Ablauf und Inhalte der Ausbildung Die Basis für den gelungenen Eintritt in zahlreiche interessante Berufsfelder bildet die Friseurausbildung . Faktische Voraussetzung ist eine erfolgreich abgeschlossene Schullaufbahn (entweder mit Haupt-, Realschulabschluss, Abitur oder Fachabitur). Im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung, die unter gewissen Bedingungen auf zwei Jahre verkürzt werden kann, erfolgt die Vermittlung der handwerklichen und theoretischen Kompetenzen des Friseurberufs. Erweitert durch überbetriebliche Kurse, ist der Hauptteil der Ausbildung praktisch orientiert und wird in einem Friseurmeisterbetrieb geleistet. Entsprechend den Öffnungszeiten des jeweiligen Salons findet der Praxisteil Vollzeit innerhalb dieser Zeitspannen statt. Der schulische Ausbildungsteil wird wöchentlich durch ein- bis zweimaligen Besuch der Berufsschule absolviert, alternativ in Form einer Blockveranstaltung. Beginn der Ausbildung ist meistens der 1. August oder 1. September, dies kann jedoch, je nach Betrieb, auch variieren (friseurhandwerk.de). Den Auszubildenden ist eine angemessene Vergütung zuzusichern, die mindestens einmalig pro Jahr anzusteigen hat (friseur-news.de). Die drei Ebenen der Qualifikationen Laut Ausbildungsrahmenplan ist die Lehre dreier Qualifikationsgruppen vorgesehen: der sog. "Kernqualifikationen", der " Wahlqualifikationen " sowie der "integrativen Fertigkeiten". Erstere und letztere sind im Laufe der gesamten Ausbildung zu erwerben, die "Wahlqualifikationen" zwischen dem 19. und 36. Ausbildungsmonat. Unter den "Kernqualifikationen" werden Kenntnisse und Fähigkeiten subsumiert, die dem Beruf sein Profil verleihen: Neben klassischen Friseurdienstleistungen wie Haare schneiden und pflegen sowie dekorativen kosmetischen und Maniküre-Anwendungen fallen hierunter auch Kunden- und Betriebsmanagement sowie Marketing. Die "Wahlqualifikationen" umfassen die Konzeption von Langhaarfrisuren, das Arbeiten mit Haarersatz und Kolorationstechniken sowie pflegende kosmetische Maßnahmen und das Gestalten der Nägel. Die "integrativen Fertigkeiten" beziehen sich auf weitere übergeordnete Wissensbereiche wie Koordination des Betriebs, Berufsbildung, arbeits- und tarifrechtliche Fragen, sicherheits- und gesundheitsrelevante Aspekte sowie Umweltschutz (Jany, Diekmann, Lipp-Thoben und Lück 2009: 6f.). Im Einzelnen gehört zur Behandlung der Haare auch die Pflege der Kopfhaut. Über das Schneiden gemäß klassischer und moderner Techniken hinaus sowie das Kolorieren werden das Verlängern, Verdichten und die Strukturveränderung der Haare erlernt sowie das Konzipieren von Frisuren aller Art. Des Weiteren geht es um die Aneignung der umfassenden Betreuung der Kundinnen und Kunden, stets mit dem Fokus auf deren speziellen Anliegen und individuellen Typen. Dazu zählt die erwähnte Beratung bezüglich der Produktauswahl und -anwendung sowie der Verkauf der entsprechenden Waren. Zudem gewinnt – analog zu Fragen der Nachhaltigkeit – das Thema Digitalisierung der Arbeitswelt mehr und mehr an Bedeutung (handwerk.de). Die Gesellenprüfung Die Ausbildung zur Friseurin / zum Friseur wird mit einer Gesellenprüfung abgeschlossen: Im ersten Prüfungsteil stehen klassische, im zweiten modische Friseurtätigkeiten im Zentrum; jeder der beiden Prüfungsteile umfasst wiederum einen theoretischen und einen praktischen Teil. Im Rahmen des praktischen Teils gilt es, das bereits Erlernte vorzuführen, indem jeweils eine zuvor in der Prüfungsmappe geplante und dokumentierte Damen- und Herrenfrisur anhand eigener Modelle realisiert wird. Im Theorie-Teil geht es um die korrekte Beantwortung berufsbezogener Fragestellungen. Am Ende der Ausbildungszeit ist der zweite Teil der Gesellenprüfung abzulegen. Analog zu Prüfungsteil eins müssen auch hier die gewonnenen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl schriftlich als auch praktisch unter Beweis gestellt werden (friseurhandwerk.de). Begleitend zur Ausbildung wird zudem ein handschriftlich oder per App geführtes Berichtsheft zur Dokumentation der individuellen Lernfortschritte erstellt, das zur Abschlussprüfung eingereicht wird. Zusätzlich unterstützt z. B. die Lern-Applikation "GETHAIR" die Auszubildenden bei der Aneignung der Lehrinhalte (friseurhandwerk.de). Fazit Der Friseurberuf basiert auf und eignet sich für Schülerinnen und Schüler mit handwerklichen und gestalterischen Fertigkeiten, die diese Skills in der Ausbildung mit fachspezifischem Wissen auskleiden können. Als Dienstleistungsberuf, der durch die direkte Arbeit am Menschen charakterisiert ist, erfordert er darüber hinaus vor allem intersubjektive Kompetenzen beziehungsweise eine empathische und ganzheitliche Wahrnahme der Kundinnen und Kunden sowie ihrer Haare (Dunkel 2006: 226f.). Während der in der Regel dreijährigen Ausbildung erlangen die Lehrlinge umfassende betrieblich-praktische wie theoretische Kenntnisse des Friseurhandwerks, die weit über Haare waschen und schneiden hinausreichen und beispielsweise Aspekte wie Digitalisierung oder Umweltschutz inkludieren. In der gestaffelten Gesellenprüfung wird das Erlernte schließlich demonstriert. Eine erfolgreich beendete Ausbildung eröffnet den Absolventinnen und Absolventen den Weg zu diversen Möglichkeiten der Weiterbildung und Spezialisierung (friseurhandwerk.de). Verwendete Literatur Bauer, Hans G. und Fritz Böhle (2020): Haarige Kunst. Über den Eigensinn des Haars und das Können von Friseuren . Wiesbaden: Springer. Dunkel, Wolfgang (2006): "Interaktionsarbeit im Friseurhandwerk – Arbeit am Menschen und Arbeit am Gegenstand". In: Böhle, Fritz und Jürgen Glaser. Arbeit in der Interaktion – Interaktion als Arbeit. Arbeitsorganisation und Interaktionsarbeit in der Dienstleistung. Wiesbaden: VS Verlag für Sozialwissenschaften. 219-234. Jany, Petra, Karsten Diekmann, Hanna Lipp-Thoben und Dieter Lück (2009): Friseurfachkunde . 6. überarb. Aufl. Wiesbaden: Vieweg + Teubner. Verwendete Internetadressen Das Handwerk: "Friseur/-in". Online: https://www.handwerk.de/infos-zur-ausbildung/ausbildungsberufe/berufsprofile/friseurin . friseur-news.de. "Ausbildungsvergüting". Online: https://friseur-news.de/der-friseurberuf/ausbildung/ausbildung-von-a-z/ausbildungsvergütung . Zentralverband des deutschen Friseurhandwerks: "Ausbildung zur Friseurin und zum Friseur". Online: https://friseurhandwerk.de/bildung/ausbildung/ .

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Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen

Fachartikel
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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Urheberrecht für Schulen". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert die verschiedenen Besonderheiten des Urheberrechts und behandelt dabei verschiedene Geltungsbereiche. In diesem Zusammenhang geht er auf die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke, Audio- und Videowiedergabe, Musik-Noten/Partituren sowie Musik-, Theater- und Musical-Aufführungen ein. Außerdem werden die Open Educational Resources (OER) aufgegriffen. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung Das Urheberrecht ist durch Bundes- und Europarecht geprägt, deswegen bedarf es in diesem Teil der Serie ausnahmsweise keiner landesrechtlichen Differenzierungen. Urheberrecht Grundlage des Urheberrechts, das literarische, musikalische und sonstige künstlerische und wissenschaftliche Werke schützt, ist im Wesentlichen das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Es enthält in den zuletzt zum 1. März 2018 novellierten §§ 60a, 60b, 60h und 62 Provilegien für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht, sowohl durch die Lehrkräfte als auch die Schülerinnen und Schüler. Unterricht meint hier wirklich Unterricht, inklusive der Vor- und Nachbereitung und der Prüfungen. Sonstige schulische Aktivitäten (Arbeitsgemeinschaften, Projektwochen, Schulkonzerte) sind von den privilegierenden Regelungen grundsätzlich nicht erfasst, sodass in diesem Kontext zum Erwerb einer ausreichenden Zahl von Werken (Partituren, Textausgaben des Theaterstücks) zu raten ist. Neben dem UrhG ergeben sich die Regelungen auch aus Verträgen, die die Bundesländer und kommunalen Spitzenverbände mit verschiedenen Organisationen (Verwertungsgesellschaften oder Verlagen) geschlossen haben und in denen Pauschalvergütungen für die schulische Nutzung geregelt werden. Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Lehrkräfte dürfen 15 %, höchstens 20 Seiten (beziehungsweise Werke von bis zu 25 Seiten Gesamtumfang komplett) eines Druckwerks pro Schuljahr und Lerngruppe für den eigenen Unterricht, dessen Vor- und Nachbereitung und die Prüfungen fotokopieren, einscannen und elektronisch den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stellen. Es muss die Quelle angeben werden (§ 63 UrhG), also insbesondere Autorin oder Autor, Titel, gegebenenfalls Verlag, Jahr und Seite/Fundstelle. Soll mehr als die genannte Höchstmenge verwendet werden, so muss entweder die entsprechende Zahl an Werken für beziehungsweise durch die Schülerinnen und Schüler gekauft werden oder es muss mit dem Verlag oder der Urheberin beziehungsweise dem Urheber eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Die Scan-Dateien dürfen auf verschiedenen Endgeräten der Lehrkraft gespeichert werden, ein Zugriff dritter Personen auf die Dateien der Scans muss aber ausgeschlossen sein, zum Beispiel durch Verschlüsselung oder Passwortschutz. Audio- und Videowiedergabe Die Vorführung von Spielfilmen, die auf handelsüblichen DVDs oder Blue Rays erworben wurden, in der Lerngruppe erfüllt noch nicht den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe aus § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Denn gemäß § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Vorführung dann nicht öffentlich, wenn die Zuschauerinnen und Zuschauer durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind. Für Lerngruppen (Schulklassen oder Kurse) wird dies überwiegend bejaht (zum Beispiel Landgericht München I, Beschluss vom 30. März 2004, Aktenzeichen 21 O 4799/04). Anders ist dies bei größeren Schulveranstaltungen (Schulfest, Präsentationen der Projektwoche oder ähnlichen). Hierbei geht der potentielle Rezipientenkreis so weit, dass die lizenzrechtliche Beschränkung auf private Nutzung überschritten würde. Im Zweifel sollte daher auf das Angebot der kommunalen beziehungsweise Landes-Medienzentren zurückgegriffen werden. Die dort zur Verfügung stehenden Datenträger sind mit den notwendigen Lizenzen versehen, um sie vor größeren Gruppen nutzen zu dürfen. Musik-Noten/Partituren Aus einem Notensatz dürfen maximal sechs Seiten für den Unterricht vervielfältig werden. Im Übrigen gilt gemäß eines zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden/Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel GEMA) geschlossenen Vertrages, dass Noten im Umfang (nur) eines kompletten Satzes pro Klasse vervielfältig und genutzt werden dürfen. Musik-Aufführungen Auch Musik-Aufführungen, sei es in Form der Live-Aufführung zum Beispiel durch das Schulorchester oder eine Band, sei es durch Wiedergabe von Tonträgern oder gestreamter Musik während eines Schulfestes, können in Schulen urheberrechtlich relevant, also lizenzpflichtig, sein. Aufgrund des im Dezember 1987 geschlossenen und bis heute gültigen Gesamt- beziehungsweise Pauschalvertrags, den die GEMA als zentrale Verwertungsgesellschaft für Musikstücke mit den kommunalen Spitzenverbänden beziehungsweise Bundesländern abgeschlossen hat, gilt dabei Folgendes: Der Schulträger entrichtet eine pauschale Vergütung für das Wiedergaberecht für diejenigen Fälle, die nicht ohnehin gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG oder §§ 60a Abs. 1 Nr. 3, 60h Abs. 2 Nr. 1 UrhG vergütungsfrei sind. Die Höhe beläuft sich pro Schülerin beziehungsweise Schüler auf derzeit 0,1023 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer jährlich. Nicht erfasst sind Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld von mehr als 2,60 Euro erhoben wird und Veranstaltungen, bei denen die Schule Geld von kommerziellen Bewirtungsbetrieben erhält. Für diese Veranstaltungen ist in jedem Einzelfall vorab eine Anmeldung bei der GEMA vonnöten. Zwingend erforderlich ist es bei Live-Veranstaltungen, eine Liste der gespielten Werke (sogenannte Programm- oder Musikfolge) zu übermitteln (§ 42 Abs. 2 VGG). Durch diese Programmfolge ist es der GEMA möglich, die Urheberinnen und Urheber der Werke später auch im Rahmen der Tantiemen-Ausschüttung zu berücksichtigen. Theater- und Musical-Aufführungen Bei der sogenannten "bühnenmäßigen Darstellung" von Stücken ist unbeschadet der diversen urheberrechtlichen Privilegien für Schulen stets die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers einzuholen (§ 52 Abs. 3 UrhG). Open Educational Resources (OER) Als "Open Educational Resources" werden Werke bezeichnet, die für unterrichtliche Zwecke frei lizenziert sind. Eine Lizenz ist eine Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also Verträgen, mit denen eine Urheberin beziehungsweise ein Urheber oder zum Beispiel ein Verlag festlegt, in welchem Umfang das Werk von wem genutzt werden darf. Am bekanntesten und am weitesten verbreitet sind die Creative Commons-Lizenzen, die die Organisation Creative Commons entwickelt hat. Sind Lehr-/Lernmaterialien mit einer Creative Commons-Lizenz versehen, so ist die Nutzung so weit kostenfrei zulässig, wie die jeweilige Lizenz es vorsieht. Die verschiedenen Creative Commons-Lizenzen erlauben dabei Folgendes, sofern Werktitel, Urheberin oder Urheber und die jeweilige Lizenz inklusive Verlinkung zum Inhalt der Lizenz benannt werden: Lizenz "CC-BY": Mit dem Werk darf alles gemacht werden. Lizenz "CC-BY-SA": Mit dem Werk darf alles gemacht werden, solange die Ergebnisse etwaiger Verwendung/Bearbeitung die gleiche Lizenzierung erhalten. Lizenz "CC-BY-ND": Das Werk darf genutzt, nicht aber verändert werden. Lizenz "CC-BY-NC": Mit dem Werk darf alles gemacht werden, was nicht gewinnorientiert ist. Lizenz "CC-BY-NC-SA": Mit dem Werk darf alles nicht Gewinnorientierte gemacht werden, solange die Ergebnisse etwaiger Verwendung/Bearbeitung die gleiche Lizenzierung erhalten. Lizenz "CC-BY-NC-ND": Das Werk darf nicht-gewinnorientiert genutzt, nicht aber verändert werden. Lizenz bzw. Freigabeerklärung "CC0" (auch "CC Zero"): Mit dem Werk darf alles gemacht werden und Angaben zur Urheberschaft sind nicht notwendig. Ein gut gepflegtes Verzeichnis von frei nutzbaren Materialien kann zum Beispiel über die Homepage der Informationsstelle OERInfo , einer Einrichtung des Leibniz-Instituts für Bildungsforschung und Bildungsinformation, genutzt werden. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

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Rassismus verlernen: wie Schule dazu beitragen kann!

Fachartikel
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Dieser Fachartikel zum Thema Rassismus nimmt Bezug auf seine Entstehungsgeschichte, greift aktuelles Zeitgeschehen auf und stellt die schulische Relevanz des Themas heraus. Gleichzeitig werden Möglichkeiten zur antirassistischen Bildungsarbeit vorgestellt. Rassismus, der das gesellschaftliche Zusammenleben weltweit ganz entscheidend prägt, ist ein komplexes und brisantes Thema. Rassismus ist kein aktuelles Zeitphänomen, sondern hat eine jahrhundertelange und blutige Vorgeschichte. Diese Tatsache kommt gegenwärtig in der weltweiten Black Lives Matter-Protestbewegung, die in den USA im Jahr 2013 nach dem Freispruch eines Wachtmanns nach der Tötung eines Schwarzen Jugendlichen begann, offen zur Sprache: auch in Deutschland. (Schwarz als Selbstbezeichnung wird im Folgenden großgeschrieben, um zu verdeutlichen, dass es sich um ein konstruiertes Zuordnungsmuster handelt und keine reelle "Eigenschaft", die auf die Farbe der Haut zurückzuführen ist. Vgl. Ogette: 2020). Rassismus verstehen Die Entstehungsgeschichte des Rassismus ist untrennbar mit dem transatlantischen Sklavenhandel und dem europäischen Kolonialismus verbunden. Zur Herrschaftssicherung der beiden Ausbeutungs- und Unterdrückungssysteme entwarfen europäische Kolonialtheoretiker ein verhängnisvolles Konzept, das sich über die Jahrhunderte zu einer weltweit vorherrschenden Ideologie entwickeln sollte: das koloniale Rassenkonzept. Das Konzept basiert auf einer diffusen Theorie, in deren Mittelpunkt der fatale, wenngleich zweckmäßige Irrglaube an die Existenz menschlicher "Rassen" steht. Jedem dieser theoretischen Konstrukte wurden spezifische Eigenschaften und unterschiedliche Wertigkeiten zugeordnet. Mit diesem kolonialen "Kunstgriff" gelang es den sogenannten Universalgelehrten, die Menschheit in vermeintlich höher- oder minderwertige "Rassen" einzuteilen. Dieser "Kunstgriff" gipfelte letztendlich in einer Hautfarbenhierarchie mit gegensätzlichen Polen und Identitätszuweisungen: Die weiße Hautfarbe wurde ausschließlich mit positiven und die schwarze Hautfarbe mit negativen menschlichen Eigenschaften besetzt. Die Hautfarbe wurde zum Spiegel und Indiz von Macht und Machtlosigkeit, um die Privilegierung und Marginalisierung bestimmter Bevölkerungsgruppen zu etablieren und nachhaltig zu sichern. Die Aktualität der kolonialen Hautfarbensymbolik manifestiert sich bis heute, denn der Zugang zu gesellschaftlichen Privilegien und Machtpositionen bestimmt bis auf wenige Ausnahmen immer noch die "richtige" Hautfarbe. Und das nicht nur in weißen Mehrheitsgesellschaften. Ein kurzer, aber sehr eindringlicher Reim, der in den USA zum populären Kulturgut gehört, verdeutlich dies sehr präzise: If you’re white You’re allright If you’re brown Stay around But if you’re black Get Back! ( Song von Big Bill Broonzy: Black, Brown and White ) Rassismus enttarnen Obwohl der Begriff der "Rasse" mittlerweile wissenschaftlich, insbesondere durch die Genetik widerlegt wurde, ist das Wort nicht nur im deutschen Sprachgebrauch, sondern auch im menschlichen Bewusstsein als prägendes Denkmuster fest verankert. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Rassismus, der als koloniales Relikt und effizientes Werkzeug zur Sicherung der weißen Vorherrschaft bis heute weltweit seine zerstörerische gesellschaftliche Wirkung entfaltet. Mehrere Wissenschaftler der Universität Jena verfassten im Jahr 2019 im Hinblick auf diese Problematik die "Jenaer Erklärung" mit dem Aufruf, das Wort "Rasse" aus dem Sprachgebrauch zu streichen: "Der Nichtgebrauch des Begriffes Rasse sollte heute und zukünftig zur wissenschaftlichen Redlichkeit gehören. […] Die Verknüpfung von Merkmalen wie der Hautfarbe mit Eigenschaften oder gar angeblich genetisch fixierten Persönlichkeitsmerkmalen und Verhaltensweisen, wie sie in der Blütezeit des anthropologischen Rassismus verwendet wurden, ist inzwischen eindeutig widerlegt. Diese Argumentation heute noch als angeblich wissenschaftlich zu verwenden, ist falsch und niederträchtig." (Fischer, Hoßfeld, Krause und Richter) Fazit: Es gibt keine Rasse, aber Rassismus. Dennoch ist der Begriff "Rasse" weiterhin im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vorhanden. Damit ist er als Türöffner für rassistisches Gedankengut in allen Institutionen vorhanden. Auch in der Schule. SOS Rassismus – was tun? Viele Schulen in Deutschland tragen schon den Titel Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage . Das ist ein Schritt in die richtige Richtung, aber auch irreführend, weil es keine Schule ohne Rassismus gibt. Wenn die Antirassismusarbeit ernsthaft ins Schulprogramm integriert werden soll, muss sie zu einer andauernden moralischen Verpflichtung werden. Auf die Titelverleihung müssen Taten und insbesondere Sanktionen gegen rassistische Übergriffe folgen. Das erfordert, dass sich die gesamte Schulgemeinschaft aktiv und engagiert gegen Diskriminierung und Ausgrenzung stellt: im Klassenraum, im Lehrerzimmer und auf dem Pausenhof. Als bildungs- und gesellschaftspolitischer Inhalt sollte das Thema Rassismus ins Zentrum sowohl der Kernlehrpläne als auch der schulinternen Lehrpläne rücken und dementsprechend im Unterricht Beachtung finden. Kaum zu glauben: aufgrund der thematischen Komplexität und ideologischen Verbreitung ist das Thema für alle Fächer relevant. Insbesondere sind hier die Fächer Geschichte, Biologie und Religion gefordert. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf die historischen und vielfältigen Ausdrucksformen Schwarzen Widerstands gegen Sklaverei, Kolonialismus und Rassismus gerichtet werden. Rassismus als Thema in Schule und Unterricht Informieren Sie sich (mehr) über das Thema Rassismus. Die Bundeszentrale für politische Bildung stellt dazu auf ihrem empfehlenswerten Internetportal umfassendes und anschauliches Material zur Verfügung. Dort gibt es auch sehr gute Informationen über verwandte Themen, wie zum Beispiel Transatlantischer Sklavenhandel, Kolonialismus, Black America oder Schwarze Deutsche. Bieten Sie den Schülerinnen und Schülern im Unterricht Möglichkeiten zum Perspektivwechsel, sei es durch die freiwillige Rückmeldung von Schülerinnen und Schülern und nutzen Sie die Werke Schwarzer Kulturschaffender aus afrikanischen Ländern und der internationalen Schwarzen Diaspora. Filme, Literatur und Musik helfen auch dabei, das komplexe und sensible Thema kinder- und jugendgerecht zu vermitteln. Zum Beispiel der Oscar nominierte Dokumentarfilm "I'm Not Your Negro" von Raoul Peck aus dem Jahr 2017, der auf dem Text des afroamerikanischen Schriftstellers und Aktivisten James Baldwin basiert. In dem Film werden am Beispiel der afroamerikanischen Bürgerrechtsbewegung die rassistischen Verhältnisse in den USA kritisch beleuchtet. Geben Sie den Schülerinnen und Schülern Raum und Zeit für ein persönliches Feedback und Beispiele, wie sie sich gegen Rassismus engagieren können. Greifen Sie im Unterricht aktuelle Vorkommnisse und Beispiele wie die Black Lives Matter-Bewegung oder Rassismus im Sport auf. Thematisieren Sie die Debatte zur Verwendung des Begriffs "Rasse" im Grundgesetz. Zeigen Sie Flagge gegen politische Strömungen, die rassistisches Gedankengut verbreiten. Holen Sie sich Unterstützung und laden Schwarze Antirassismus-Trainerinnen und -Trainer in die Schule ein: Wo eindeutig gegen Rassismus Position bezogen wird, werden es auch andere Formen menschenfeindlicher Ideologien schwerer haben! Literaturverzeichnis Fischer, Martin, Uwe Hoßfeld, Johannes Krause und Stefan Richter. "Jenaer Erklärung". Institut für Zoologie und Evolutionsforschung der Friedrich-Schiller-Universität Jena . Online . Ogette, Tupoka (2020). Exit Racism. Münster: Unrast Verlag. Weiterführende Literatur Samson, Marita (Autorin), Checkpoint Afrika e. V. (Herausgeber). Global Heroes – Heldinnen und Helden aus Afrika. Vorbilder aus Afrika machen Schule. München. GRIN Verlag .

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Einführung in das Schulrecht: Schulpflicht

Fachartikel
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Dieser Fachartikel behandelt die gesetzlich verankerte und für das deutsche Bildungssystem zentrale Bezugsnorm der Schulpflicht. Dabei informiert Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, prägnant über allgemeine Rechtsgrundlagen sowie -inhalte und zeigt mögliche Konsequenzen auf, die bei Schulpflichtverletzungen zu antizipieren sind. Nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Eltern finden hier für den Schulalltag Wissenswertes. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind: Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen Datenschutz für und an Schulen: Grundlagen und Blick auf Videokonferenz-Systeme Der rechtliche Rahmen der Kindeswohlgefährdung Da das Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Schulpflicht Schulpflicht besteht in allen 16 Bundesländern, unterscheidet sich hierbei aber im Detail durchaus. Die Landeschulgesetze behandeln die Schulpflicht teilweise sehr ausführlich, so in §§ 63 bis 70 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), teilweise aber auch sehr schlank, so in den §§ 37 bis 40 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG). Begrifflich von der Schulpflicht zu unterscheiden ist die (§ 58 NSchG oder § 28 Abs. 2 HmbSG statuierte) Pflicht zur Teilnahme, Mitwirkung und Leistungserbringung, die über die originäre Schulpflicht hinausgeht und inhaltliche Pflichten der Schülerinnen und Schüler konkretisiert. Blickt man über den nationalen Tellerrand, so ist festzustellen, dass die deutsche Schulpflicht durchaus nicht die Regel darstellt. In vielen Staaten besteht zwar eine Beschulungspflicht, eine Schulpflicht mit Präsenzpflicht ist hingegen vergleichsweise selten. Stattdessen werden vielerorts auch Homeschooling und Ähnliches toleriert, die in Deutschland regelmäßig ausgeschlossen werden. Beginn und Dauer der Schulpflicht Schulpflichtig ist, wer seinen Wohnsitz im jeweiligen Bundesland hat und das 6. Lebensjahr vollendet hat, wobei sich die Landesregelungen im Detail leicht unterscheiden. Ist etwa in Hamburg das gesamte Jahr, in dem ein Kind das 6. Lebensjahr vollendet, in verschiedenen Konstellationen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Schulpflicht (§ 38 HmbSG), zielt zum Beispiel § 64 NSchG darauf ab, dass alle Kinder schulpflichtig sind, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulpflicht aber auch hier früher oder später beginnen. Die Dauer der Schulpflicht beträgt in Niedersachsen gemäß § 65 NSchG grundsätzlich 12, in Hamburg gemäß § 37 Abs. 3 HmbSG 11 Schulbesuchsjahre, wobei Hamburg und andere Bundesländer die sinnvolle Regelung treffen, dass die Schulpflicht mit der Volljährigkeit endet. Dies erspart in schwierigen Fällen kleinteilige Berechnungen. Teilweise wird in den Landesgesetzen über die reine Dauer der Schulpflicht hinaus auch geregelt, wie lange der Besuch der einzelnen Schulstufen dauern muss (so etwa §§ 66 f. NSchG). Auszubildende sind auch nach Abschluss ihrer allgemeinbildenden Schullaufbahn berufsschulpflichtig (siehe § 37 Abs. 2 HmbSG). Auch besondere Fälle regeln die Schulgesetze mit variierender Ausführlichkeit. So befasst sich etwa § 69 NSchG mit langfristigen Erkrankungen, besonderem sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schülern in Strafhaft oder Heimen. § 39 HmbSG fasst sich hier kürzer und fingiert das Ende der Schulpflicht nach erfolgreichem Durchlaufen der Berufsfachschule. Daneben findet sich eine Öffnungsklausel für Einzelfallentscheidungen der Schulverwaltung. Ruhen und Ende der Schulpflicht Das sogenannte Ruhen der Schulpflicht regeln § 70 NschG und § 40 HmbSG. Ein Ruhen der Schulpflicht kann etwa während des Mutterschutzes einer Schülerin sowie bei Ableistung freiwilligen Wehrdienstes, eines Freiwilligen Sozialen (FSJ) oder Ökologischen Jahres (FÖJ) eintreten. Das Ende der Schulpflicht ergibt sich regelmäßig aus der Erfüllung der Schulbesuchsjahre. Teilweise gibt es auch hierzu weitergehende Regelungen, so in § 70 Abs. 6 NSchG, wonach die Schulpflicht mit Erlangung der allgemeinen Hochschulreife endet, außerdem wenn die Schulpflicht mindestens ein Jahr geruht hat sowie bei besonderem sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn mindestens ein Jahr eine Ersatzmaßnahme für die Sekundarstufe II (Vollzeitunterricht an einer Berufsbildenden Schule, Arbeit in einer Jugendwerkstatt oder Ähnliches) absolviert wurde. Schulpflichtverletzung Die Schulpflicht trifft nicht nur die Schülerinnen und Schüler, sondern mittelbar auch jeweils die Erziehungsberechtigten, die (zum Beispiel über § 71 NschG und § 41 HmbSG) dafür zu sorgen haben, dass ihre Kinder am Unterricht regelmäßig teilnehmen. Die Nichtbefolgung ist als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet, kann also mit Bußgeldern belegt werden (siehe § 176 NSchG). Daneben besteht die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler zwangsweise der Schule zuzuführen, sogenannter Schulzwang (siehe etwa § 177 NSchG und § 41a HmbSG). Regelungen zur Frage, wie konkret mit Absentismus umzugehen ist (normalerweise sind die gesetzlichen Bußgelder und Schulzwang die letzten Mittel), finden sich üblicherweise nicht unmittelbar im Landesschulgesetz, sondern in dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Am niedersächsischen Beispiel soll hier dargestellt werden, was die Regelungen vorzusehen pflegen: Ziffer 3.3.2. der "Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht" regelt, dass bei unentschuldigtem Fehlen zunächst die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch einzuladen sind. Kommt kein Gespräch zustande, sind sie schriftlich zu informieren. Wiederholt sich das unentschuldigte Fehlen trotzdem, erfolgt eine schriftliche Information durch die Schulleitung an die Erziehungsberechtigten, dass bei weiterem Fehlen Jugend- und Ordnungsamt eingeschaltet werden. Das Jugendamt hat sodann die Aufgabe, eine mögliche Kindeswohlgefährdung (§ 8a des Achten Sozialgesetzbuches / SGB VIII) zu prüfen, das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde (teilweise auch die Schulverwaltung selbst) ist zuständig für die Verhängung von Bußgeldern gegen die Erziehungsberechtigten. Der Schülerin beziehungsweise dem Schüler gegenüber können daneben Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen . Köln: Carl Link Verlag.

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Schulische Sanktionsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Fachartikel
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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Schulische Sanktionsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert dabei Terminologie, den rechtlichen Rahmen sowie die (mögliche) Umsetzung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Einführung Alle Landesschul-Gesetze sehen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vor. Auch wenn die Terminologie sich teilweise etwas unterscheidet (so heißen die Erziehungsmaßnahmen zum Beispiel in Niedersachsen Erziehungsmittel), geht es in der Sache stets darum, den Unterricht, den Schulfrieden oder die Sicherheit von Personen vor kleineren (dann Erziehungsmaßnahmen) oder größeren (dann Ordnungsmaßnahmen) Störungen oder Gefahren zu schützen. Erziehungsmaßnahmen Erziehungsmaßnahmen sind pädagogische Einwirkungen auf Schülerinnen und Schüler. Sie enthalten also ein "strafendes" Element, dienen aber im Wesentlichen der prospektiven Entwicklung und weniger der retrospektiven Sanktionierung. Während manche Regelungen sich auf die reine Begrifflichkeit beschränken (so das Niedersächsische Schulgesetz / NSchG in § 61 Abs. 1) und damit zum Ausdruck bringen, dass unter Erziehungsmaßnahme letztlich alles zu fassen ist, was nicht zum abschließenden Kanon der Ordnungsmaßnahmen gehört, zählen die Landesschul-Gesetze teilweise beispielhafte Kataloge möglicher Erziehungsmaßnahmen auf. So werden in § 49 Abs. 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) benannt: Ermahnungen und Absprachen, kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht, die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen, die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule, die Teilnahme an einem Mediationsverfahren, die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens. Das Recht zur Durchsuchung von Kleidung und Taschen stellt dabei den Ausnahmefall dar; von dieser Möglichkeit sollte – wenn überhaupt – nur Gebrauch gemacht werden, wenn das jeweilige Landesrecht es explizit zulässt. Verfahrenstechnisch sind Erziehungsmaßnahmen regelmäßig sehr schlank geregelt, indem sie unmittelbar von der jeweiligen Lehrkraft festgesetzt und vollzogen werden dürfen. Zur Steigerung des pädagogischen Impacts besteht die Möglichkeit, Erziehungsmaßnahmen wahlweise auch durch eine Konferenz festlegen zu lassen (zum Beispiel § 61 Abs. 1 Satz 2 NSchG). Der rechtliche "Clou" an Erziehungsmitteln ist neben der Einfachheit der Anwendung die Tatsache, dass es sich bei ihnen regelmäßig nicht um Verwaltungs-, sondern nur um Realakte handelt (siehe dazu: " Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen "), was zur Folge hat, dass die Erziehungsmaßnahmen nicht mit den klassischen Rechtsmitteln (Widerspruch und Klageverfahren) angegriffen werden können. Ordnungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen sind das gewichtigere "Entgegenstellen" gegen schwerwiegendere Störungen beziehungsweise Gefahren. Bei ihnen handelt es sich stets um Verwaltungsakte, die durch Konferenzen beziehungsweise (wenn es etwa um schulübergreifende Überweisungen geht) teilweise auch durch die Kultusbehörden festgesetzt werden. Anders als Erziehungsmaßnahmen sind die Ordnungsmaßnahmen in den Landesschul-Gesetzen abschließend aufgezählt, sodass keine selbst erdachten weiteren Ordnungsmaßnahmen genutzt werden dürfen (solche wären dann rechtlich vielmehr als Erziehungsmaßnahmen anzusehen). Typische Ordnungsmaßnahmen sind vollständiger oder partieller Unterrichts- oder Angebotsausschluss, wobei der zeitliche Rahmen sehr stark differiert (während § 49 Abs. 4 HmbSG maximal 10 Tage zulässt, können es zum Beispiel gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG bis zu 3 Monate sein), Überweisung in eine Parallelklasse oder an eine andere Schule sowie Verweis von der Schule (sofern die Schulpflicht dem nicht entgegensteht). Ordnungsmaßnahmen produzieren erheblich mehr Aufwand als Erziehungsmaßnahmen, da eine Konferenzentscheidung herbeizuführen ist, inklusive Anhörung aller Beteiligten, sowie anschließend ein Bescheid mit schriftlicher Begründung gefertigt werden muss, gegen den dann die klassischen Rechtsmittel von Widerspruch und Klageverfahren sowie die Möglichkeiten des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet sind. Besonderes Augenmerk ist bei den Ordnungsmaßnahmen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu: "Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule" ) zu legen, da es erfahrungsgemäß fast immer an einem Verstoß gegen diesen liegt, wenn ein Widerspruchs- beziehungsweise Gerichtsverfahren zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers ausgeht. Prüfungspunkte hierbei sind: Ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen, um den gewünschten Zweck (Wiederherstellung des Schulfriedens et cetera) zu erreichen? Insbesondere bei den zeitigen Unterrichts- beziehungsweise Schulausschlüssen sollte dabei genau geschaut werden, welchen Maximal-Rahmen das jeweilige Landesschul-Gesetz ermöglicht und inwiefern das auslösende Ereignis seiner Schwere nach Anlass dazu gibt, diesen Rahmen mehr oder weniger weit auszuschöpfen. Zugleich darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings auch nicht dahingehend missverstanden werden, dass zwingend mit der schwächsten Maßnahme begonnen werden müsste. Es muss vielmehr nur dafür Sorge getragen werden, dass Fehlverhalten und Ordnungsmaßnahme zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Im Lichte dessen ist auch die Kombination verschiedener Maßnahmen nicht per se ausgeschlossen, zum Beispiel ein sofortiger Unterrichtsausschluss als Eilmaßnahme und eine anschließende Umsetzung in die Parallelklasse als eigentliche Ordnungsmaßnahme; es muss "nur" insgesamt die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Kreatives Schreiben zu Gesellschaftsthemen

Fachartikel

Dieser Fachartikel zeigt, wie kreatives Schreiben im Deutsch-Unterricht eingesetzt werden kann, um gesellschaftsrelevante Themen lebensnah zu bearbeiten. Er vermittelt den theoretischen Hintergrund, erläutert Methoden wie Haikus oder Akrostichons und verdeutlicht, wie Lernende so ihre Gedanken, Werte und Erfahrungen ausdrücken können. Anhand des Themas Handwerk werden zudem praxisnahe Aufgaben vorgestellt, die Schreibkompetenz, Reflexion und Persönlichkeitsentwicklung fördern. "Kreatives Schreiben" im Deutsch-Unterricht " Kreatives Schreiben" ist als Begriff inhaltlich nicht klar definiert . Innerhalb der Fach- beziehungsweise Schreibdidaktik Deutsch steht Kreatives Schreiben für variierende Ansätze und Konzepte, die Schreiben als einen kreativ-sprachlichen Prozess verstehen und sich damit von einem normierten Aufsatzunterricht abwenden : Ziel ist nicht mehr das formal "richtige" Schreiben einer bestimmten Aufsatzform, sondern vielmehr die sprachliche Umsetzung einer bestimmten Schreibhaltung (z.B. informieren, appellieren, unterhalten, …). Das Ziel besteht damit im Prozess des Schreibens selbst, wodurch Schreibhemmungen und -blockaden gelöst und eine individuelle Öffnung für die schriftsprachliche Auseinandersetzung mit einem Thema erreicht werden sollen. Aus einer zeitgemäßen Schreibdidaktik sind Verfahren und Methoden des Kreativen Schreibens nicht mehr wegzudenken (Abraham 2014: 367 ff.), und in Form des "Gestaltenden Erschließens oder Interpretierens" hat die Kultusministerkonferenz kreatives Schreiben inzwischen auch in die Bildungsstandards für das Deutschabitur aufgenommen (KMK. Online). Neben der Muttersprachendidaktik haben auch die Fremdsprachen- sowie DaF- und DaZ-Didaktik die positiven Auswirkungen des Kreativen Schreibens auf die Entwicklung der bildungssprachlichen (Lesen, Schreiben, Zuhören, Sprechen) und interkulturellen Kompetenzen der Lernenden erkannt (Bernstein 2020: 11 ff.). Fremd- oder Mehrsprachigkeit sowie Interkulturalität prägen die Unterrichtsrealität deutscher Klassenzimmer und erfordern motivierende Zugänge zum Sprachenlernen und zur aktiven Sprachanwendung. Vor diesem Hintergrund bietet Kreatives Schreiben den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, sich sprachproduktiv mit kulturellen und gesellschaftlichen Themen auseinanderzusetzen, die sie selbst unmittelbar in ihrer Lebenswirklichkeit betreffen. "Kreatives Schreiben" – Raum für die Auseinandersetzung mit dem Selbst und der Welt Die Fähigkeit, sich nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich in unterschiedlichen Kontexten verständlich auszudrücken und ein bestimmtes kommunikatives Ziel verwirklichen zu können, bildet eine der grundlegenden Voraussetzungen für die gesellschaftliche, politische und kulturelle Teilhabe eines Menschen und somit der Auseinandersetzung mit der Welt an sich. Ein sich von strikten Normvorstellungen lösender, kreativer Schreibprozess bietet Lernenden dabei die Möglichkeit, die eigenen Gedanken, Gefühle und Werte und damit das eigene Selbst auszudrücken, was die Entwicklung und Entfaltung der individuellen Persönlichkeit unterstützt. Schreibaufgaben werden dabei als umso bedeutsamer empfunden, je besser sich Lernende mit ihnen identifizieren können : Die Schülerinnen und Schüler werden das Schreiben als umso sinnvoller empfinden, je höher sie den Gebrauchswert in ihrer jeweiligen Lebenssituation einschätzen (Dahmer-Geisler 2021: 48f.). Der thematische Bezug der kreativen Schreibaufgabe zur individuellen Lebenswirklichkeit der Lernenden hat daher einen großen Einfluss auf deren Schreibmotivation: Hier bietet sich die Möglichkeit, aktuellen gesellschaftlichen Fragestellungen und Themen , welche die Schülerinnen und Schüler in ihrer eigenen Lebenswirklichkeit oder gegenwärtigen Entwicklungsphase betreffen, im Unterricht Raum zu geben. Das Handwerk als Themenfeld im "Kreativen Schreiben" Kreatives Schreiben rund um das Thema "Handwerk" ermöglicht jungen Menschen die Auseinandersetzung mit aktuellen gesellschaftlichen Fragestellungen und stellt damit einen unmittelbaren Bezug zu ihrer gegenwärtigen Lebenswirklichkeit her. Darüber hinaus werden die Lernenden mit dieser inhaltlichen Schwerpunktsetzung in der wichtigen Phase der Berufsorientierung und somit in der Entwicklung und Entfaltung ihrer individuellen Persönlichkeit unterstützt. Insbesondere die sogenannte "Generation Z" sieht aktuellen Studien zufolge ihre Zukunft eher pessimistisch (Tagesschau. Online) und sucht entsprechend nach Möglichkeiten, ihre berufliche Zukunft sinnstiftend zu gestalten (HWK. Online). Das Handwerk bietet vor diesem Hintergrund vielfältige Chancen, die eigene Selbstwirksamkeit zu erfahren und dadurch einen inneren Wachstumsprozess zu initiieren. So verdeutlichen Umfragen und Studienergebnisse z.B. immer wieder die große Bedeutung, die die Angst vor den Folgen des Klimawandels bei der jungen Generation hat (Der Standard. Online; Nature. Online; RND. Online). Schon jetzt leistet das Handwerk einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und kann gar als Nachhaltigkeitsmotor bezeichnet werden. Eine Beschäftigung mit den zukunftsgestaltenden Chancen, die das Handwerk jungen Menschen eröffnet, kann Möglichkeiten der persönlichen Einflussnahme und Selbstwirksamkeit aufzeigen und die damit verbundenen Zukunftsängste mildern (siehe Unterrichtsidee "Nachhaltigkeit"). Eine nicht weniger wichtige Rolle für die Berufswahl der gegenwärtigen jungen Generation spielt die persönliche Zufriedenheit im Beruf, die vor allem aus dem Grad an Selbstverwirklichung und Identifizierung mit der beruflichen Tätigkeit sowie der damit verbundenen gesellschaftlichen Wertschätzung resultiert. Studienergebnisse (Blankenberg/Binder 2020) kommen zu dem Schluss, dass insbesondere Beschäftigte im Handwerk eine besonders hohe Arbeitszufriedenheit empfinden. Gleichzeitig entscheiden sich immer weniger Jugendliche für eine Karriere im Handwerk, was sich in einem akuten Fachkräftemangel äußert, der die Zukunftsfähigkeit der Wirtschaft insgesamt bedroht, sich aber auch in der mitunter schwierigen Aufrechterhaltung der alltäglichen Daseinsversorgung äußert und damit eine unmittelbare Betroffenheit herstellt (Handwerksblatt. Online). Das Themenfeld "Handwerk" verfügt somit über eine große Relevanz für die Lernenden und eignet sich daher in besonderer Weise als inhaltlicher Bezugspunkt für Varianten und Methoden des Kreativen Schreibens. Konkrete Themen, Ideen und Impulse für den Deutsch-Unterricht Im Folgenden finden sich Ideen zum Einsatz unterschiedlicher Verfahren des Kreativen Schreibens rund um das Thema "Handwerk". In Deutschland wird die Forderung nach einer Bildungswende immer lauter (ZDH. Online). Vor diesem Hintergrund erscheint die Beschäftigung mit dem Themenfeld "Handwerk" im Unterricht von größter Relevanz. Ein persönlicher Zugang zum Thema "Handwerk" (siehe Unterrichtsidee " Handwerk – Was hat das eigentlich mit mir zu tun? ") kann den Lernenden durch das Verfassen eines ABCdarium s zu der Frage, was die Lernenden persönlich mit dem Begriff "Handwerk" assoziieren, oder durch das Verfassen eines Haikus ermöglicht werden. Während sich diese Methode insbesondere zum Einstieg in eine Auseinandersetzung (Motivation) eignet, kann die Gestaltung eines Akrostichon s den Schülerinnen und Schülern am Ende der Auseinandersetzung dazu dienen, die persönlichen Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus der Erarbeitung des Themas nochmals zu reflektieren und festzuhalten. Alle genannten Verfahren motivieren zum eigenständigen Schreiben, während das Haiku und das Akrostichon den Lernenden darüber hinaus die Möglichkeit gibt, sich in lyrischer Form auszudrücken. Globales Lernen und Bildung für Nachhaltige Entwicklung (BNE) zielen darauf ab, Menschen zu zukunftsfähigem Denken und Handeln zu befähigen und die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Welt zu verstehen. Kreatives Schreiben zu Themen rund um das Handwerk unterstützt diese Zielsetzung und kann den Deutsch- beziehungsweise Schreibunterricht inhaltlich bereichern. So kann z.B. der Impuls "Wenn ich von Beruf Klimaschützer/-in wäre, dann…" dazu genutzt werden, das freie Schreiben anzuregen und gleichzeitig darüber nachzudenken, wie der Beruf eines/-r Klimaschützers/-in aussehen könnte (siehe Unterrichtsidee " Klimaschutz und regenerative Energiegewinnung "). Alternativ kann in Paararbeit ein Interview (Dialog) mit einem/einer fiktiven, professionellen "Klimaschützer/-in" (nicht zu verwechseln mit "Klimaaktivist") verfasst werden, der/die über seinen/ihren Arbeitsalltag berichtet. Dass Klimaschutz vor allem in den Berufen des Handwerks eine Rolle spielt, und Handwerker/-innen sich daher als aktive Klimaschützer verstehen dürfen, kann einen zentralen Erkenntnisgewinn für die Lernenden darstellen. Nicht nur die Auseinandersetzung mit den Folgen des Klimawandels stellt den modernen Städtebau vor große Herausforderungen: Auch z.B. im Bereich des Wohnungsbaus, der Bereitstellung und Instandhaltung urbaner Infrastruktur sowie der Planung und Realisierung von Smart City Konzepten bedarf es gut ausgebildeter Fachkräfte, um die Städte auf Herausforderungen der Zukunft vorzubereiten (siehe Unterrichtsidee " Rolle des Handwerks in der städtebaulichen Entwicklung "). Um die Schülerinnen und Schüler für die großen Aufgaben und Herausforderungen zu sensibilisieren, die mit dem modernen Städtebau verbunden sind, können sie z.B. im freien Schreiben eine Vorstellung von ihrer Stadt oder Gemeinde in einem anderen Zeitalter zu entwerfen. Dabei kann es sich entweder um die Entwicklung einer Zukunftsvision ("Meine Stadt in 50 Jahren") handeln, um die Herausforderungen des modernen Städtebaus aufzuspüren, oder um einen Blick in die Vergangenheit (“Meine Stadt vor 50 Jahren“), um gegenwärtige Veränderungen und Fortschritte deutlich zu machen. Eine Möglichkeit der individuellen Begegnung mit der Stadt als Lebensraum bietet das " Belauschen ": Die Lerngruppe begibt sich gemeinsam an einen Ort, der sich in besonderer Weise dazu eignet, die Geräusche der Stadt aufzunehmen (z.B. Marktplatz). Die Schülerinnen und Schüler werden dazu aufgefordert, die Augen zu schließen und sich für eine festgelegte Zeit ausschließlich auf die Umgebungsgeräusche zu konzentrieren. Anschließend notieren sie die Geräusche, die sie gehört haben. Die gesammelten Begriffe können danach weiterverarbeitet werden, indem die Lernenden z.B. aufgefordert werden, ein Haiku (Sekundarstufe I) oder ein Lautgedicht (Sekundarstufe II) zum Thema "Morgens in meiner Stadt" zu verfassen. Der assoziative Zugang kann dazu genutzt werden, zu reflektieren, wodurch der Lebensraum "Stadt" geprägt wird, und wie dieser infolge der modernen Herausforderungen zukunftsfähig gestaltet werden kann. Vor dem Hintergrund des Selbstfindungsprozesses, in dem sich Jugendliche und junge Erwachsene befinden, spielt die Auseinandersetzung mit der eigenen beruflichen Zukunft eine wesentliche Rolle. Das Verfassen eines Briefes an das eigene zukünftige Ich bietet den Lernenden Gelegenheit, über die eigenen beruflichen Ziele und Träume zu reflektieren und sich dabei der eigenen Interessen, Stärken und Fähigkeiten, aber auch Werte und Überzeugungen bewusst zu werden (siehe Unterrichtsidee " Das Handwerk und ich ", insbesondere Arbeitsblatt 3). Fazit Kreatives Schreiben eignet sich aufgrund der vielfältigen individuellen Zugangsmöglichkeiten in besonderer Weise dazu, gesellschaftsrelevante Themen im Unterricht zu bearbeiten, vorzubereiten oder zu vertiefen. Die persönliche innere Auseinandersetzung mit der Thematik, die das Kreative Schreiben ermöglicht, dient der Persönlichkeitsentwicklung der Lernenden und fördert gleichzeitig durch die aktive und intuitive Sprachanwendung die Schreibkompetenz. Aktuelle und lebensweltnahe Themen kann das Handwerk liefern. Verwendete Literatur Abraham, Ulf: "Kreatives" und "poetisches" Schreiben. In: Deutsch-Unterricht in Theorie und Praxis, 4/2013, bes. S. 367–370. Bernstein, Nils: In fremden Sprachen kreativ schreiben. Zur Korrelation von kreativem und bildungssprachlichem Schreiben im Literatur- und Fremdsprachenunterricht. In: Zeitschrift für interkulturellen Fremdsprachenunterricht, 25/2, 2020, S. 11 ff. Blankenberg, Ann Kathrin / Binder, Martin: Zum beruflichen Selbstbild und zur Arbeits- und Lebenszufriedenheit im Handwerk in Deutschland. Göttinger Beiträge zur Handwerksforschung 42, 2020. Dahmer-Geisler, Sigrun: Ziele des kreativen Schreibens im Deutsch-Unterricht In: Journal für Schreibwissenschaft 2/2021, S. 48 f. Verwendete Internetadressen Tagesschau. Online: https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/studie-jugend-100.html . HWK. Online: https://www.hwk-do.de/generation-z-fuers-handwerk-begeistern/ . Der Standard. Online: https://www.derstandard.de/story/3000000201340/klimawandel-rechtsruck-inflation-die-sorgen-der-jungen-steigen-weiter . Nature. Online: https://www.nature.com/articles/s43247-023-00870-x#Abs1 . RND. Online: https://www.rnd.de/wissen/angst-vor-klimawandel-wie-die-klimakrise-junge-menschen-belastet-EHKJPBVFAJDL7MNYNCODX4MQMM.html . Handwerksblatt. Online: https://www.handwerksblatt.de/handwerkspolitik/fachkraeftemangel-bedroht-unsere-zukunftsfaehigkeit . ZDH. Online: https://www.zdh.de/bildungswende/ . KMK. Online: https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2012/2012_10_18-Bildungsstandards-Deutsch-Abi.pdf , S. 17.

  • Deutsch

Digital unterrichten, ohne über die Werkzeuge nachdenken zu müssen: Wie können…

Fachartikel

In diesem Fachartikel skizziert der Gymnasiallehrer Raimund Neumann schulische Anforderungen an einen digital gestützten Unterricht entlang fünf zentraler Thesen, die für den Digitalisierungserfolg an Schule für ihn maßgeblich sind. Mit Samsung Neues Lernen hatte Raimund Neumann die Gelegenheit, diese Thesen hinsichtlich adäquater Lösungen zu diskutieren. Im Fokus seiner Überlegungen steht die Frage, welche Service- und Supportleistungen angebotene Lösungspakete zur digitalen Unterrichtsgestaltung inkludieren müssen, damit die Lehrkraft sich auf das Wesentliche ihrer Arbeit konzentrieren kann – nämlich die Pädagogik und die methodisch-didaktische Vermittlung von Fachinhalten. Im derzeitigen Ausnahmezustand der Corona-Pandemie machen Lehrkräfte allesamt einschlägige Erfahrungen, welche Herausforderungen, aber auch welche Chancen ein sinnvoll eingeführter, digital gestützter Unterricht mit sich bringt. Der Lernort Schule steht uns nur eingeschränkt zur Verfügung, die Kommunikation mit den Lernenden erfolgt vermehrt auf digital vermittelten Wegen – für einige Lehrkräfte ist dies immer noch ein Novum. Sie merken, dass im Distanzlernen der aus der Not geborene Behelf, die Lernenden per E-Mail mit Aufgabenstellungen und Rückmeldungen zu versorgen – schnell an Grenzen stößt. Bandbreite, Bandbreite, Bandbreite Es ist eine alte Forderung, die jedoch nichts von ihrer Gültigkeit verloren hat. Für zeitgemäßen Unterricht, der interaktive Lernvideos und Streaming-Medien einschließt, dürfen wir im Bereich der benötigten Bandbreite mittelfristig von einer Richtgröße von 1 MBit pro Schülerin beziehungsweise Schüler einer Schule ausgehen. Tendenz steigend. Wir können sinngemäß keine mediendidaktischen Springbrunnen sprudeln lassen, wenn der Druck in der Wasserleitung nicht ausreicht! Diese Voraussetzungen müssen geschaffen werden, um nicht begrenzt zu werden, bevor das Lernen mit digitaler Unterstützung überhaupt beginnen kann. Eine weitere Herausforderung, die bewältigt werden muss, ist die Art und Weise der digitalen Kommunikation. Hier können gut erreichbare und ergonomisch gestaltete Lernplattformen Abhilfe schaffen. Eine weitere Grenze ist die Verfügbarkeit und die Nutzungskompetenz mobiler, digitaler Endgeräte auf Schülerseite. Viele Haushalte können den Kindern und Jugendlichen im Homeschooling entsprechende Werkzeuge zur Verfügung stellen oder zumindest eine Mitnutzung auf familiären Geräten ermöglichen. Viele – aber nicht alle. Die Verfügbarkeit von geeigneter Hardware zum Lernen wird leider zu einem gesellschaftlichen Distinktionsmerkmal. Hier muss Abhilfe geschaffen werden. Wie viel und welche Hardware? Unabhängig von der Corona-Sondersituation stellen wir fest, dass sich die meisten positiven Lern- und Kompetenzerwerbseffekte bei den Schülerinnen und Schülern einstellen, wenn sie ihr eigenes digitales Endgerät als situationsunabhängiges Lernwerkzeug einsetzen können – in der Schule, am häuslichen Arbeitsplatz, in Bus und Bahn. Mobile Klassensätze in den Schulen haben für den recherchierenden und produzierenden Schnellzugriff sicherlich ihre Berechtigung. Eine Nutzung, in der die Technik in eine unterstützende Funktion zurücktritt, ja gar nicht mehr eigens thematisiert werden muss, weil sie einfach funktioniert, dürfte jedoch mit einer 1:1-Ausstattung aller Prozessbeteiligten leichter zu erreichen sein. Mit geeigneten Endgeräten in der Hand der Lernenden und zu deren dauerhafter Verfügung können auch höhere Lernziel-Taxonomien des Produzierens und Interagierens, der oft geforderten Kooperation und Kollaboration, der Verständigung und des Austausches über Lerngegenstand, Lernprozess und Lernprodukte leichter umgesetzt werden. Wenn die Digitalnutzung selbstverständlich, etabliert und eingeübt ist, senkt sie die erforderliche Aufmerksamkeit und Anstrengung zu ihrem Betrieb und setzt Ressourcen für den Lernprozess frei. Egal, ob dieser persönlich oder digital vermittelt wird, ob er instruktional oder konstruktivistisch angelegt ist, ob individuell oder in Gruppen gelernt wird. Eine solche Selbstverständlichkeit in der Nutzung der Systeme kann derzeit noch nicht durchgängig als Ist-Zustand bezeichnet werden. Umfangreiche Fortbildungsinitiativen sind bis auf Weiteres erforderlich, um technisch-didaktische Systeme im gewünschten Maß zu etablieren. Für die Lehrkräfte ist es wichtig, nicht zum/zur Systembetreuenden avancieren zu müssen, sondern sich auf verlässliche externe Supportpartner verlassen zu können. Deshalb etabliert Samsung mit dem Lösungspaket "Samsung Neues Lernen" eine Reseller-Struktur mit regionalen Fachfirmen für die Schulen vor Ort. Diese Partner sind auf die Schule und ihre Anforderungen spezialisiert und bieten umfangreichen Service bei auftretenden Fragen – per Fernzugriff und vor Ort. Betriebsbedingungen aus schulischer Sicht: fünf Thesen Wenn wir einen solche Ausstattungsgrad für das mediengestützte Unterrichten an unseren Schulen in den Blick nehmen wollen, ergeben sich einige Betriebsbedingungen aus schulischer Sicht, die nachstehend in fünf Thesen zusammengefasst und mit dem Team von Samsung Neues Lernen diskutiert wurden: 1. Finanzierungsmodelle: Beschaffung erleichtern Die Fördermittel des DigitalPakts der Bundesregierung sollen sinnvollerweise vorrangig der Verbesserung der "digitalen Infrastruktur" dienen. Die Schulgebäude benötigen neben den "digitalen Klassenzimmern" mit den entsprechenden Visualisierungsmöglichkeiten sinnvolle Netzwerksysteme, die in der Lage sind, die Datenlast des Unterrichtsbetriebs bewältigen zu können. Für die Finanzierung der ins Auge gefassten Endgeräte müssen also weitere Geldquellen herangezogen werden – es sollen ja nicht nur die Lernenden der ersten Generation ausgestattet werden, sondern es müssen auch Geräte beschafft werden, wenn die Fördermittel einmal nicht mehr fließen. Auch die Schulträger können diese Aufgabe nicht bewältigen. Von daher sind hier die Systemhäuser gefragt, attraktive Finanzierungsmodelle zu entwickeln, die Leasing- und Mietkaufmodelle einschließen – inklusive Versicherungsschutz sowie Wartungs- und Supportaufwendungen für den Unterhalt der Geräte. Samsung Neues Lernen: Adäquate Finanzierungsmodelle und umfangreiche Service- und Supportleistungen sind beides ganz zentrale Punkte – sowohl auf Beschaffer- als auch Anwenderseite. Mit "Samsung Neues Lernen" wurde ein Lösungspaket geschnürt, das über reine Hardware hinausgeht und sich den schulischen Herausforderungen stellt. Dazu wurden kompetente Partner gesucht. Eine Bedarfsanalyse durch unsere Reseller vor Ort ermöglicht abgestimmte Lösungen sowie eine schnelle und sichere Implementierung der neuen Geräte im Unterricht. Zur Verfügung stehen dabei unterschiedliche Finanzierungsmodelle wie Kauf, Miete oder Leasing. Technik vermietet unter anderem die Grover Group. Sowohl für die Hardware als auch die Knox Software-Lösungen bietet Samsung Bildungsrabatte, die über die offiziellen "Samsung Neues Lernen" Vertriebspartner bezogen werden können. Dazu zählen unter anderem die Bechtle AG, heinekingmedia GmbH, Jambo GmbH, KOMSA Enterprise Services GmbH, MAIKS Datenverarbeitungs GmbH, Media-Saturn Deutschland GmbH, MR Datentechnik Vertriebs- und Service GmbH sowie visunext International GmbH & Co. KG. 2. Support: Viel hilft viel! Digitale Klassenzimmer und mobile Endgeräte in Lehrer- und Schülerhand werden den Hardware-Einsatz in unseren Schulen massiv erhöhen. Damit einher gehen Anforderungen an Wartung und Pflege der wertvollen Geräte. Die schulischen Systembetreuerinnen und Systembetreuer können diesen enormen Mehraufwand keineswegs schultern, zumal ihre Aufgabe eher im Bereich der Entscheidungsberatung bei Anschaffungen sowie in der Entwicklung pädagogischer Konzepte für den Einsatz der digitalen Lerninfrastruktur liegen sollte. Benötigt werden also externe Support-Dienstleister, die mit geeigneten Fernwartungssystemen und vor Ort den reibungsarmen Betrieb der Werkzeuge ermöglichen. Hierzu gehört ein externes Device-Management, welches dafür sorgt, dass die beteiligten Geräte ihren Nutzungsanforderungen entsprechend mit der benötigten Software ausgestattet werden und online vernetzt sind. Samsung Neues Lernen: Wir glauben, dass der Erfolg unserer Lösung und auch der Erfolg einer nachhaltigen Digitalentwicklung im schulischen Bereich ganz wesentlich von diesem Punkt abhängt. Lehrkräfte sind keine Systemadministratoren! Daher bieten wir umfangreiche Service- und Supportleistungen durch unsere Vertriebspartner an, die sich mit schulischen Anforderungen auskennen. Sie übernehmen nach einer ausführlichen Bedarfsanalyse vor Ort nicht nur die Zusammenstellung des Lösungspakets, sondern auf Wunsch auch die Implementierung und konstante Betreuung mit allen Service-Leistungen wie zum Beispiel der Wartung. Durch die auf Android basierende, offene Systemarchitektur und die vielseitigen Einstellungsoptionen von Samsung Knox wird ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität geboten. Dies ermöglicht hohe Flexibilität bei der Integration neuer Samsung Tablets und Hardware in die bestehende Schulinfrastruktur. Alternativ stehen hier aber auch mit Samsung Knox Manage und MobiControl zwei kostengünstige Management-Optionen zur Verfügung, um den Gegebenheiten vor Ort Rechnung tragen zu können. In jedem Fall können die Tablets bequem drahtlos konfiguriert werden, wobei die Inbetriebnahme, Wartung und Administration auf Wunsch durch unsere Vertriebspartner übernommen werden können. 3. Datenschutz ist kein Selbstzweck In der digitalen Schule haben alle Mitwirkenden selbstverständlich einen Anspruch darauf, dass ihre persönlichen Daten und die Lernprodukte, die sie auf ihren Geräten hinterlegen, in Unterrichts-Clouds oder Lernplattformen hochladen und teilen, mit großer Sorgfalt und unter vollständiger Einhaltung europäischer und nationaler Datenschutznormen verarbeitet werden. Europäische beziehungsweise deutsche Server-Standorte, gängige Verschlüsselungstechnologien und korrekte Auftragsdatenverarbeitungsverträge dürfen keine exotischen Forderungen, sondern müssen integrative Kernbestandteile der Kooperation zwischen Schule und Unternehmen sein. Samsung Neues Lernen: Kompatibilität, Interoperabilität und die damit einhergehende Flexibilität mit Blick auf die Systemintegration gegenwärtiger und zukünftiger Systemkomponenten gehen hier nicht zulasten der datenschutzrechtlichen Verantwortung von Schulen! Wir wissen, dass der Schutz personenbezogener Daten insbesondere im Umfeld Schule ein sehr sensibles und voraussetzungsreiches Thema ist. Aus diesem Grund setzen wir auch hier auf einen kompetenten Partner. Über unseren IT-Sicherheitsspezialisten "Datenschutz 4" unterstützen wir die Schulen bei ihren DSGVO-Pflichten. So gibt es beispielsweise ein umfassendes Datenschutzhandbuch, hilfreiche Vorlagen zum Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und sicherheitsrelevante Einstellungsempfehlungen für Samsung Knox. Nach dem Prinzip "Datenschutz durch Technikgestaltung" wollen wir Schulen in die Lage versetzen, die Privatsphäre ihrer Schülerinnen und Schüler zu schützen und Datenschutzgrundsätze durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen einzuhalten. 4. Lerninhalte zusammenführen In zeitgemäßen Unterrichtsszenarien kommt eine Vielzahl von lernrelevanten Medien zum Einsatz. An erster Stelle ist hier immer noch und bis auf Weiteres das Schulbuch zu nennen beziehungsweise seine digitale Weiterentwicklung im E-Book. Neben weiteren digitalen Lernmaterialien aus den Bildungsverlagen finden jedoch inzwischen auch Open Educational Resources (OER) Anwendung, die innerhalb einer ehrenamtlichen Benutzercommunity auf der Basis von Creative-Commons-Lizenzen zur Verfügung gestellt und geteilt werden. Darüber hinaus ist beispielsweise auch noch an die AV-Medien aus den Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu denken, et cetera, et cetera. In einer abgerundeten Lernplattform fließen all diese Medien, egal ob sie käuflich erworben werden müssen oder gemeinfrei genutzt werden können, über unterschiedliche Schnittmengen zusammen und können unter Beachtung aller Urheberrechte genutzt werden. Auch diese ordnen sich dem Unterrichtsmodell unter und können punktgenau für den jeweiligen Veranschaulichungs- und Erarbeitungszweck abgerufen werden – und zwar in einer Vermittlungsinstanz, in einem Repositorium, an das man sich mit einer Benutzerkennung anmeldet und alles findet, was benötigt wird. Samsung Neues Lernen: Die Technik steht im Dienst der Pädagogik. Lernmedien können nur dann den Bildungsprozess anregen, wenn die Bedingungen der Lernsituation dies erlauben! Damit ist für uns ganz klar, dass der Einsatz von Tablets im Unterricht nur dann von Lernerfolg gekrönt sein kann, wenn Lehrkräfte mit ihrer pädagogischen Kompetenz über Art und Umfang eingesetzter Lernmedien situativ entscheiden können. Was sie dazu brauchen, sind qualitativ hochwertige Bildungsinhalte, die in der jeweiligen Unterrichtssituation zuverlässig auffindbar, nutzbar und bearbeitbar sind. Das stellt hohe Ansprüche an die Distributionsinfrastruktur – zumal der Schutz personenbezogener Daten in Schule höchste Priorität hat. Ein wichtiger Bestandteil unserer Lösung ist daher das Distributionssystem für digitale Bildungsinhalte unseres Partners Antares Project, das die gesamte Distributionskette vom Publishing, über die Medienverwaltung bis hin zur Online- und Offlinenutzung der Inhalte durch Lehrkräfte und Schüler abbildet. Schulen erhalten damit Zugriff auf potentiell über 110.000 Bildungsprodukte, sicher gehostet auf deutschen Servern. Ob Lehrvideos der Landes- und Kreismedienzentren, digitale Arbeitsblätter, Apps oder Lehrbücher – eine Mediennutzung ohne Nutzertracking ist wichtiger Bestandteil unserer Lösung. Damit entfällt die Prüfung von Nutzungsrechten für den Unterricht und Lehrkräfte können sich auf den methodisch-didaktischen Einsatz digitaler Lehrmedien konzentrieren, um Lernziele effizient und nachhaltig verfolgen zu können. 5. Digitale Klassenräume organisieren Tablets in Schülerhand sind mächtige Werkzeuge und müssen pädagogisch verantwortet und zielführend eingesetzt werden. Hierbei helfen Classroom Management-Systeme, die einen unkomplizierten und geschützten Austausch von lernrelevanten Materialien und Schülerarbeiten zwischen den Geräten der Lernenden und mit der Lehrkraft ermöglichen und die eine Content-Filterung beim Online-Zugang sowie die pädagogische Steuerung der Nutzung von Apps vorsehen. Samsung Neues Lernen: Der Einsatz der Technik muss in allererster Linie pädagogisch verantwortbar sein! Damit sprechen Sie einen weiteren wichtigen Punkt an, denn Tablets und andere Endgeräte haben in der Lebenswirklichkeit von Heranwachsenden oftmals zunächst einen Freizeit- und Unterhaltungswert. Ein medienreflexiver und lernförderlicher Umgang hingegen ist selbst Gegenstand des Lernens. Daraus resultierend befürchten einige Lehrkräfte, dass der Einsatz von Tablets im Unterricht mit einem Kontrollverlust einhergeht und gewissermaßen gegen ihre Unterrichtsplanung und intendierten Unterrichtsziele läuft. Aus diesem Grund haben wir zusammen mit Lehrkräften, Medienberaterinnen und -beratern, Bildungsexpertinnen und -experten sowie Datenschützerinnen und -schützern Samsung Classroom Management entwickelt – eine App-basierte Management-Lösung, die Lehrkräfte mit der Möglichkeit einer effizienten Unterrichtsorganisation entlastet. Die Lösung erlaubt bei einfacher Handhabung und hohen IT-Sicherheitsstandards eine kontrollierte und lernförderliche Mediennutzung im Klassenverbund. Von ihrem Tablet aus haben Lehrkräfte schnellen Zugriff auf alle Schüler-Tablets, können Geräte sperren, Apps starten, Unterrichtsmaterialien teilen oder den Bildschirm einzelner Schülerinnen oder Schüler freigeben, damit sie Arbeitsergebnisse ihren Mitschülerinnen und Mitschülern präsentieren können. Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten – von der einfachen Recherche bis hin zur experimentellen Nutzung der eingebauten Sensorik im naturwissenschaftlichen Unterricht – können so zielgerichtet in die eigene Unterrichtsplanung integriert und bedarfsorientiert im Unterricht genutzt werden. Durch eine solche kontrollierte Nutzung können digitale Medien ihr didaktisches Potential in einem offenen, forschenden und projektbezogenen Unterricht gut entfalten. Fazit und Ausblick Insgesamt ist zu hoffen, dass die Anstrengungen zur Bewältigung der Corona-Krise im pädagogischen Bereich immerhin als Katalysator dafür wirken können, die Digitalisierung in der schulischen Bildung beherzt weiterzuentwickeln, ohne Berührungsängste und ohne Scheuklappen – zur Stärkung des selbstorganisierten Lernens und damit zum Nutzen für alle am Unterrichtsprozess Beteiligten, vor allem natürlich für die Schülerinnen und Schüler.

  • Fächerübergreifend

KI in der Grundschule – (k)ein Thema?

Fachartikel
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In diesem Artikel wird die Relevanz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Grundschule thematisiert, wobei Lehrkräfte und Eltern oft unsicher über die Vor- und Nachteile sind. Der Beitrag betont die persönliche Auseinandersetzung mit diesem Thema. Welche Facetten hat das Thema Einsatz von KI in der Grundschule ? Vielleicht fragt sich der eine oder die andere beim Lesen der Überschrift dieses Beitrags: "Muss ich mich jetzt auch noch mit KI beschäftigen? Wir haben doch schon genug andere, wichtige Themen." Das stimmt auch. Dennoch ist das Thema Digitalisierung ein Thema, das sich laufend überholt und entsprechend sollte Schule auch darauf reagieren. Schulische Vorgaben müssen ständig überprüft und angepasst werden. Wie bei jedem digitalen Thema lässt sich auch der Einsatz von KI nicht ausschließlich auf den Medien- oder Sachunterricht beschränken. Die Welt ist im Wandel und die KI wird sehr viel verändern, auch das Lernen, ebenso die Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Allerdings ist KI nicht unfehlbar. Nur wer versteht, wie KI funktioniert , kann sie kompetent nutzen. Wer nicht klar formuliert oder nicht in KI-Sprache "promptet" , wird auch nicht von der Technologie profitieren. Genau darum geht es: Medienkompetenz. Da wäre es "grob fahrlässig", das Thema KI außen vorzulassen. Was sagen die Bildungspolitik und die Bildungsforschung? "Unsere Schulen sollen Schülerinnen und Schüler im Unterricht mit KI vertraut machen. Sie müssen lernen, wie KI-basierte Textgeneratoren funktionieren, deren Potentiale und Risiken erkennen und die gesellschaftlichen Auswirkungen verstehen", so die NRW-Schulministerin Dorothee Feller in einer Pressemitteilung im Februar 2023. Ein dazugehöriger Handlungsleitfaden ist auf der Webseite des Ministeriums verfügbar. In der Veröffentlichung findet man Hinweise zur Nutzung von Programmen wie ChatGPT im Unterricht sowie rechtliche Hinweise, insbesondere zu Datenschutz und Datensicherheit. Auch andere Bundesländer, wie die Senatsverwaltung für Bildung in Berlin, haben ähnliche Handreichungen herausgegeben. Konkrete Anleitungen für den Unterricht fehlen jedoch bislang. Was sagt die Lernforschung zum Thema KI im Unterricht? Der deutsche Wissenschaftler Ulrich Trautwein, der unter anderem zur Digitalisierung in Lernkontexten forscht, äußerte sich im August 2024 in einem Interview mit der GEO zur Rolle von KI im Schulunterricht. Er sieht drei mögliche Szenarien: KI spielt kaum eine Rolle im Unterricht. KI ersetzt die Lehrkraft vollständig. KI wird unterstützend im Unterricht eingesetzt. Für Trautwein ist das dritte Szenario am wahrscheinlichsten. Er betont, dass KI gezielt bei Problemen helfen und auf individuelle Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler eingehen kann, was das Lernen bereichert. Die KI gehört schon länger zur Lebenswelt der Kinder – Wo begegnet sie ihnen? Es ist eine spannende Frage, die man gemeinsam mit den Kindern erkunden sollte. Obwohl das Thema KI noch nicht in allen Köpfen der Erwachsenen präsent ist, haben viele Kinder schon ein gewisses Vorwissen. Unter dem Punkt KI als Thema im Unterricht werden verschiedene Ideen und Ansätze vorgestellt. KI in der Unterrichtsvor- und -nachbereitung Ein Arbeitsblatt zum Thema Wortarten (Arbeitsblatt 01) Der Einsatz von KI-Tools kann Lehrkräfte bei der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts unterstützen. Beispielsweise kann man ein KI-Programm wie ChatGPT anweisen, ein Arbeitsblatt zum Thema Wortarten zu erstellen, inklusive eines Blattes zur Selbstkontrolle. Dabei ist es wichtig, einen präzisen "Prompt" einzugeben, der beschreibt, wie das Arbeitsblatt aussehen soll und für welche Zielgruppe es bestimmt ist. Ein "Prompt" ist eine klar formulierte Anweisung oder Frage, die darauf abzielt, eine konkrete Antwort von der KI zu erhalten. Nach der Erstellung sind manchmal kleine Anpassungen nötig, wie die ansprechende Gestaltung des Arbeitsblattes mit Symbolen oder Piktogrammen. Ein Beispiel habe ich für Sie vorbereitet. Ein zielgruppenrelevanter Lesetext für den Leseunterricht in ein paar Sekunden Lehrkräfte sind oft auf der Suche nach passenden Lesetexten für ihre Klassen. Besonders durch das neue Konzept der "Lesezeit" und das verpflichtende Lesenüben von 3 x 20 Minuten pro Woche in Nordrhein-Westfalen wird häufig geeigneter Lesestoff benötigt. Mit klar formulierten "Prompts" kann ein Text erstellt werden, der genau auf die Zielgruppe abgestimmt ist. Ein Beispiel für eine Eingabe könnte lauten: "Erstelle einen Text mit 4.000 Zeichen für eine vierte Grundschulklasse, in dem es um die Freundschaft einer Katze zu einer Maus geht." Sollte der vorgeschlagene Text noch nicht ganz passend sein, schlägt die KI Änderungsmöglichkeiten vor. Im Zweifelsfall wird der Text von der Lehrkraft verfeinert. Auch ein passendes Bild kann von der KI erstellt werden, zum Beispiel durch den Prompt: "Erstelle zu der Geschichte ein passendes Bild." Wer es auf die Spitze treiben möchte, kann sogar einen Liedtext dazu schreiben lassen. Probieren Sie es aus! KI für Feedbacks Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler können Texte in eine KI eingeben und erhalten auf Wunsch Überarbeitungstipps. Dies erleichtert die Arbeit der Lehrkräfte und unterstützt die Schülerinnen und Schüler dabei, ihre Texte zu verbessern. Die KI gibt konkrete Hinweise zur Optimierung und fördert so den Lernfortschritt. Adaptives Lernen, wie es zum Beispiel das Mathematikprogramm bettermarks bietet, passt sich den individuellen Schwierigkeiten der Lernenden an. In einigen Bundesländern ist dieses Programm bereits etabliert, und die Kosten werden vom Land übernommen. KI für Elternbriefe In Schulen mit einem hohen Anteil fremdsprachiger Eltern kann der Einsatz von KI ebenfalls von großem Nutzen sein. Elternbriefe lassen sich schnell in Leichte Sprache oder Fremdsprachen übersetzen. Lehrkräfte können den Brief per Copy/Paste in die KI einfügen oder ihn direkt von der KI schreiben lassen. Diese Möglichkeit eignet sich auch für die Kommunikation mit fremdsprachigen Kindern. KI als Thema im Unterricht – Medienkompetenz erlangen mit und durch KI Beispiele für KI-basierte Anwendungen Die Fortbildungsplattform fobizz bietet verschiedene KI-Tools in einem "geschützten Raum" an, in dem Schülerinnen und Schüler KI-generierte Bilder und Texte erstellen können. Lehrkräfte können Projekte mit passenden Aufgabenstellungen und KI-Tools für ihre Klassen entwickeln. Der Zugang erfolgt einfach per QR-Code, ohne dass sich die Kinder registrieren müssen, und die Daten sind geschützt. Die Plattform, die vor allem Fortbildungen anbietet, ist kostenpflichtig, aber das Ausprobieren ist kostenlos. In einigen Bundesländern wurde den Schulen ein vom Land finanzierter Zugang zur Verfügung gestellt. Alternativ kann der Zugang zu fobizz , einschließlich der KI-Tools, auch über den Fortbildungsetat der Schulen finanziert werden. SchulKI – ChatGPT für Schulen Die Plattform SchulKI ermöglicht es Schülerinnen und Schülern, ChatGPT in der Schule sicher und datenschutzkonform zu nutzen. Die Schülerversion kann kostenlos und ohne Registrierung verwendet werden. Unterrichtsideen zum Thema KI Im Folgenden werden Ideen vorgestellt, wie das Thema KI im Unterricht der Grundschule thematisiert werden kann. Sie können dafür die Arbeitsblätter nutzen und kopieren. Ebenso denkbar ist auch, dass die Schülerinnen und Schüler die Aufgabe per QR-Code auf ihr Tablet übertragen. Die ABs wurden mit dem Worksheet-Crafter erstellt, der es zulässt, den Kindern die Aufgabe per QR-Code zur Verfügung zu stellen. Vorsicht Datenschutz Bevor man mit den Kindern mit einer KI arbeitet, muss man sich über die unterrichtlichen Vorgaben informieren, da diese in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt werden können. Es kann an dieser Stelle keine verbindliche Rechtsauskunft gegeben werden. Klar sollte sein, dass weder Kinder noch Lehrkräfte personenbezogene Daten, Fotos oder Videos von Personen in einem Prompt verwenden dürfen, da diese möglicherweise weiterverarbeitet werden. Wirklich abgesichert sind Kinder in einer eigens für den Unterricht erstellten KI-Anwendung, wie sie beispielsweise die oben genannten Programm fobizz oder schulKI bieten. Die sicherste Variante ist die Nutzung einer auf Tablets installierten App, wie zum Beispiel Microsoft Copilot , die in einer eingeschränkten Version kostenlos erhältlich ist. Weiterführende Infos erhalten Sie auf der Seite Datenschutz-Schule . Aufgabe 1: Was ist Künstliche Intelligenz? Wo finden wir sie? Mit diesen Fragen können die Schülerinnen und Schüler in Kleingruppen oder im Plenum besprechen, was ihnen dazu einfällt. So wird das Vorwissen der Kinder aktiviert. Die Antworten können digital notiert werden, zum Beispiel in Mentimeter oder einem anderen kollaborativen Programm der Schule. Alternativ können die Kinder ihre Ergebnisse auf einem Tablet festhalten und auf die digitale Tafel übertragen. Erfahrungsgemäß haben viele Kinder den Begriff KI schon einmal gehört, können aber, wie viele Erwachsene, noch nicht viel damit anfangen. Häufig genannte Beispiele sind: "Gesichtserkennung am Handy, Google Lens , selbstfahrende Autos und Alexa ." Falls den Kindern keine Beispiele einfallen, können sie das Video Künstliche Intelligenz – kindgerecht erklärt von der Bundeszentrale für politische Bildung ansehen und danach Stichpunkte zu den Fragen aufschreiben. Mentimeter ist übrigens ein in der Free-Version kostenloses, digitales Umfrage- und Brainstorming-Tool, das auch von Grundschulkindern sehr einfach genutzt werden kann. Die Lehrkraft stellt eine Frage ein und präsentiert diese zum Beispiel am Active Board oder per Beamer. Die Kinder scannen einen QR-Code und geben ihre Antworten ein. Auf dem Active Board oder der Leinwand kann die Entstehung der Ergebnisse live verfolgt werden. Aufgabe 2: Frag doch mal die KI (Arbeitsblatt 02) Die Kinder sollen herausfinden, wie eine KI funktioniert. Dies kann in Gruppen erfolgen: Eine Gruppe nutzt die KI (zum Beispiel ChatGPT, Copilot), eine andere recherchiert mit einer Kindersuchmaschine im Internet, und eine dritte interviewt beispielsweise den Digitalisierungsbeauftragten der Schule. Anschließend werden die Ergebnisse verglichen und diskutiert, welche Gruppe die besten Antworten gefunden hat. Je nach Fragestellung werden die Kinder feststellen, dass die Antworten der KI nicht immer zielführend oder altersgerecht sind. Die Expertin oder der Experte (Pädagogin/Pädagoge und Digitalisierungsbeauftragte) kann dann gegebenenfalls konkretere Antworten liefern. Aufgabe 3: Vorbereitung eines Themas per KI (Arbeitsblatt 03) Die Kinder sollen sich in Gruppen mithilfe der KI auf ein Thema vorbereiten. Dabei lernen sie, wie wichtig es ist, zielführende Prompts zu erstellen. Im anschließenden Unterrichtsgespräch wird besprochen, ob die Kinder mit ihren Texten zufrieden sind und ob sie diese verstehen. Die Lehrkraft kann erklären, dass die KI Texte auch in Leichter Sprache ausgeben kann. Dies kann gemeinsam im Plenum und mit der digitalen Tafel ausprobiert werden. Aufgabe 4: Hat die KI immer Recht? Warum sollten wir in der Schule überhaupt noch etwas lernen? (Arbeitsblatt 04) Die Kinder sollen abschließend darüber diskutieren, ob man der KI immer vertrauen kann und warum man überhaupt in der Schule noch etwas lernen muss, obwohl es doch die KI gibt. Es ist sicher interessant, welche Argumente die Kinder dazu vorbringen. Literaturverzeichnis Ministerium für Schule und Weiterbildung (2024): Umgang mit textgenerierenden KI-Systemen. Online Teschner, Johannes (2024): Jedes Kind käme näher an sein Leistungsmaximum : Ein Bildungsforscher erklärt, warum wir KI im Unterricht brauchen, Interview mit Ulrich Trautein aus der Geo. Online Weiterführende Literatur In diesem kostenlosen Schulbuch zur KI erhalten Sie eine gute und einfach verständliche Beschreibung aller KI relevanten Themen. Das Buch ist eher für ältere Schülerinnen und Schüler geeignet, aber sicher eine Unterstützung für die Lehrkraft. Julian Dorn (Autor), Josi Künstler (Autorin), Johannes Dorn (Wissenschaftler) (2024): Das Schulbuch zur Plattform: schulKI-2024-07-21-helle-edition.pdf

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