Einführung in das Schulrecht: Schulpflicht
Dieser Fachartikel behandelt die gesetzlich verankerte und für das deutsche Bildungssystem zentrale Bezugsnorm der Schulpflicht. Dabei informiert Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, prägnant über allgemeine Rechtsgrundlagen sowie -inhalte und zeigt mögliche Konsequenzen auf, die bei Schulpflichtverletzungen zu antizipieren sind. Nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Eltern finden hier für den Schulalltag Wissenswertes.
Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind:
- Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule
- Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule
- Rechte und Pflichten der Schulleitung
- Rechte und Pflichten der Lehrkräfte
- Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit
- Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
- Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung
- Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen
- Datenschutz für und an Schulen: Grundlagen und Blick auf Videokonferenz-Systeme
- Der rechtliche Rahmen der Kindeswohlgefährdung
Da das Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht.
Schulpflicht
Schulpflicht besteht in allen 16 Bundesländern, unterscheidet sich hierbei aber im Detail durchaus. Die Landeschulgesetze behandeln die Schulpflicht teilweise sehr ausführlich, so in §§ 63 bis 70 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), teilweise aber auch sehr schlank, so in den §§ 37 bis 40 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG). Begrifflich von der Schulpflicht zu unterscheiden ist die (§ 58 NSchG oder § 28 Abs. 2 HmbSG statuierte) Pflicht zur Teilnahme, Mitwirkung und Leistungserbringung, die über die originäre Schulpflicht hinausgeht und inhaltliche Pflichten der Schülerinnen und Schüler konkretisiert. Blickt man über den nationalen Tellerrand, so ist festzustellen, dass die deutsche Schulpflicht durchaus nicht die Regel darstellt. In vielen Staaten besteht zwar eine Beschulungspflicht, eine Schulpflicht mit Präsenzpflicht ist hingegen vergleichsweise selten. Stattdessen werden vielerorts auch Homeschooling und Ähnliches toleriert, die in Deutschland regelmäßig ausgeschlossen werden.
Beginn und Dauer der Schulpflicht
Schulpflichtig ist, wer seinen Wohnsitz im jeweiligen Bundesland hat und das 6. Lebensjahr vollendet hat, wobei sich die Landesregelungen im Detail leicht unterscheiden. Ist etwa in Hamburg das gesamte Jahr, in dem ein Kind das 6. Lebensjahr vollendet, in verschiedenen Konstellationen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Schulpflicht (§ 38 HmbSG), zielt zum Beispiel § 64 NSchG darauf ab, dass alle Kinder schulpflichtig sind, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulpflicht aber auch hier früher oder später beginnen. Die Dauer der Schulpflicht beträgt in Niedersachsen gemäß § 65 NSchG grundsätzlich 12, in Hamburg gemäß § 37 Abs. 3 HmbSG 11 Schulbesuchsjahre, wobei Hamburg und andere Bundesländer die sinnvolle...