Einführung in das Schulrecht: Rechte und Pflichten der Schulleitung

Fachartikel

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Rechte und Pflichten der Schulleitung". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert die verschiedenen Rechten und Pflichten der Schulleitung und behandelt dabei verschiedene Geltungsbereiche.

 

Der vorliegende Beitrag setzt die systematische Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete fort, zu der bereits die Teile Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule und Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen erschienen sind.

Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht.

Regelungen im Schulgesetz

Rechte und Pflichten der Schulleiterin und des Schulleiters sowie ergänzende Aussagen dazu, wer unter dem weitergehenden Begriff "Schulleitung" zu fassen ist, finden sich in den meisten Landesschulgesetzen, zum Beispiel § 43 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) und § 89 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG).

Mit Verwendung der Formulierung "Die Schulleiterin oder der Schulleiter..." legt der Gesetzgeber zwar persönliche Verantwortlichkeiten fest, dies bedeutet aber nicht – und ist insbesondere an größeren Schulen auch gar nicht realisierbar –, dass die Aufgaben jeweils auch persönlich wahrgenommen werden müssen. Inwieweit Aufgaben delegiert werden können, ist dabei sehr unterschiedlich geregelt. Während etwa in Hamburg § 89 Abs. 1 Satz 3 HmbSG die Delegationsmöglichkeit eröffnet und mit beamtenrechtlichen Erstbeurteilungen sogar ein (ziemlich weitgehendes) Beispiel benennt, schweigt das niedersächsische Recht hierzu. Daher muss auf allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden, wonach grundsätzlich jede Tätigkeit im Einzelfall oder bis auf Weiteres delegiert werden darf, die nicht zum essentiellen "Kernbereich" der Vorgesetzten-Tätigkeit gehört. Im Übrigen muss die persönliche Zuständigkeit dort ihre Grenzen finden, wo sie rein tatsächlich nicht mehr möglich ist, also etwa an sehr großen Schulen, wo der Vorsitz nicht in jeder der zahlreichen Zeugniskonferenzen persönlich geführt werden kann.

Fachliche und personelle Qualitätsentwicklung und -sicherung

Grundlegendste Pflicht der Schulleitung ist regelmäßig, die Funktionsfähigkeit und Arbeitsqualität der Schule sicherzustellen. Dies gilt sowohl global in Gestalt der Verantwortung für Schulprogramme und Qualitätsmanagement (zum Beispiel §§ 41 Abs. 1, 32 Abs. 2 und 3 NSchG) als auch in Bezug auf einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule. Letzteres wird dadurch konkret, dass die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter Vorgesetze oder Vorgesetzter der an der Schule tätigen Personen (gegebenenfalls inklusive des Schulträger-Personals) ist, zum Beispiel § 89 Abs. 2 HmbSG, § 43 Abs. 2 NSchG. Gemeint ist damit die Stellung als Fachvorgesetzte und Fachvorgesetzter, was bedeutet, dass das Direktions- beziehungsweise Weisungsrecht wahrgenommen werden kann....

 

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Ltd. Städt. Direktor Dr. jur. Florian Schröder

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