Sortierung nach Datum / Relevanz
Kacheln     Liste

Erste Hilfe: Aufbau von Schulsanitätsdiensten

Unterrichtseinheit

Mit diesem Unterrichtsmaterial soll der Aufbau von Schulsanitätsdiensten forciert werden. Diese wirken sich positiv auf das Sozialklima an den Schulen aus und erhöhen die Risikowahrnehmung der Schülerinnen und Schüler. Schulleiterinnen und Schulleiter haben die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass nach einem Unfall zeitnah Erste Hilfe geleistet wird. Schulsanitätsdienste können hier unterstützend wirken, ersetzen aber nicht die notwendigen als Ersthelfende ausgebildeten Lehrkräfte. Diese Unterrichtseinheit soll der Initiierung eines Schulsanitätsdienstes dienen. Sie kann im Rahmen eines Schnupperkurses in ausgewählten Klassenstufen, einer Projektwoche oder der Vorstellung einer möglichen Arbeitsgemeinschaft durchgeführt werden. Die Jugendlichen, die im Schulsanitätsdienst mitarbeiten möchten, sollten mindestens die 7. Jahrgangsstufe besuchen und an einem – mindestens 16 Unterrichtseinheiten umfassenden – Erste-Hilfe-Kurs teilnehmen sowie sich zu weiteren Fortbildungen und zur Übernahme von Verantwortung bereit erklären. Als Anerkennung ist ein Vermerk im Zeugnis oder ein Beiblatt zum Zeugnis empfehlenswert. Hintergrundinformationen für die Lehrkraft In der Handreichung für Lehrkräfte finden Sie ausführliche Informationen zu diesen Themen: Sachliche und personelle Voraussetzungen Argumente für den Aufbau eines Schulsanitätsdienstes Pflichten und Aufgaben der Schulsanitäterinnen und Schulsanitäter Ablaufplan bei Unfällen Dokumentation Haftung Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler kennen die Organisationsstruktur eines Schulsanitätsdienstes und die Voraussetzungen für eine Mitarbeit. erproben Erste-Hilfe-Maßnahmen und den Ablauf eines Einsatzes des Schulsanitätsdienstes. wissen um die rechtliche Verpflichtung, über alle vertraulichen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Methodenkompetenz Die Schülerinnen und Schüler nutzen die Methode des Clusterns. erarbeiten anhand eines Rollenspiels Inhalte und reflektieren ihr Handeln. interpretieren Bilder und erschließen sich daraus Inhalte. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Motivation zur Mitarbeit im Schulsanitätsdienst. stärken ihre Team- und Kommunikationsfähigkeit.

  • Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt / Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel rund um das Schulrecht geht es um das Thema "Aufsicht und Haftung". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, geht auf Terminologie, die Regelung der Aufsichtspflicht an Schulen und (mögliche) rechtliche Folgen ein. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Aufsicht und Aufsichtspflicht Die Landesschulgesetze enthalten Regelungen zur Aufsicht, die regelmäßig primär die Lehrkräfte über die Schülerinnen und Schüler zu führen haben. Möglich ist auch eine vorübergehende Übertragung der Aufsichtspflicht auf Dritte, wobei sich die Regelungen hier in einer Weise unterscheiden, die für die Praxis nicht ganz unbedeutende Auswirkungen hat: Während etwa § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) eine Übertragung der Aufsichtspflicht nicht nur auf andere Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte zulässt, sondern auch auf sonstige Dritte, ist beispielsweise § 62 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) strenger und lässt Dritte (inklusive Personal des Schulträgers, also zum Beispiel Schulsekretärinnen und -sekretäre oder -hausmeisterinnen und -hausmeister) nicht zu. Die örtlichen Grenzen der Aufsicht werden regelmäßig wie folgt gezogen: Aufsicht ist zu gewährleisten in der Schule, auf dem Schulgelände, bei Schulveranstaltungen andernorts und häufig an ÖPNV-Haltestellen am Schulgelände. Eine klare Zahl, bei bis zu wie vielen Metern Abstand eine Haltestelle noch "am Schulgelände" liegt, gibt es nicht, insoweit kommt es auf die jeweiligen räumlichen und topographischen Umstände des Einzelfalls an. Bei Schulveranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, ist empfehlenswert, die Schulveranstaltung erst vor Ort beginnen zu lassen, sodass die Anreise nicht in die Verantwortung der Lehrkraft fällt, sondern diese erst am vereinbarten Treffpunkt auflebt. Sinn und Zweck der Beaufsichtigung definiert § 31 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes paradigmatisch wie folgt: "Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können." Teilweise finden sich auch Konkretisierungen hinsichtlich der Anwesenheit (gerade für Pausenzeiten), wenn zum Beispiel § 62 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsischen Schulgesetzes festlegt, dass die Aufsichtsführenden auch verhindern sollen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Primar- oder Sekundarstufe I absentieren. Was genau "Aufsicht" bedeutet beziehungsweise erfordert, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern lässt sich nur aus den diesbezüglichen Verlautbarungen der Kultusverwaltungen sowie der zivilrechtlichen Rechtsprechung (Land- und Oberlandesgerichte sowie Bundesgerichtshof) ableiten. Demnach gilt, dass Aufsicht präventiv, kontinuierlich und aktiv geführt werden soll, das Maß an Aufsicht aber einzelfall-, nämlich situations-, alters- und reifeabhängig ist, die aufsichtsführende Person (nur) das tun muss, was objektiv nötig und subjektiv möglich ist, es für kürzere Zeiträume (und ohne, dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt) ausreichend sein kann, wenn sich die Schülerinnen und Schüler "beaufsichtigt fühlen", im Rahmen der Prävention gerade auf typische Risiken und Gefahrenquellen samt Schutzmöglichkeiten hinzuweisen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, getroffene Maßnahmen (zum Beispiel Unterweisungen im Umgang mit Chemikalien, Maschinen oder ähnliches) kurz zu dokumentieren. Für Schulleitungsmitglieder gelten die vorgenannten Maßstäbe nicht nur, wenn sie selbst Aufsicht führen, sondern auch schon im Vorfeld, wenn sie aufgefordert sind, die Aufsicht so zu organisieren, dass diese auch planerisch die Maßstäbe erfüllt. Mangelt es hieran (etwa weil ein sehr großer Schulhof objektiv nicht von einer Person beaufsichtigt werden kann), kann ein sogenanntes Organisationsverschulden eintreten, bei welchem es auf das individuelle Verschulden der konkret aufsichtführenden Person nicht mehr ankommt, da die Aufsichtspflichtverletzung bereits durch die mangelhafte Organisation verschuldet wurde. Haftung und (mögliche) rechtliche Folgen Nur, wenn es während der Aufsicht zu einem Unfall oder sonstigen Schaden kommt, stellt sich die Frage nach der Haftung, sofern eine geschädigte Person Schadensersatz-Ansprüche geltend macht. (Zwar können Aufsichtspflicht-Verletzungen in Extremfällen auch disziplinarische/ arbeitsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, jedoch wiegen die finanziellen Risiken letztlich in der Regel am schwersten, weswegen sich die hiesige Darstellung auf diesen Aspekt beschränkt.) Für die Haftungsfrage sind zwei Perspektiven zu unterscheiden, nämlich das sogenannte Außenverhältnis, also Ansprüche der oder des potentiellen Geschädigten gegen das Bundesland (in Gestalt der Schule) oder eine Lehrkraft, und das sogenannte Innenverhältnis, also etwaige anschließende Regressansprüche des Landes gegen die Lehrkraft, die die Aufsichtspflicht verletzt hat. Ausgangspunkt eines Schadensersatz-Anspruchs, den man im hiesigen Kontext als Staatshaftungsanspruch bezeichnet, ist § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). Danach haben Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung die von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden im Außenverhältnis selbst zu tragen, dies aber nur, wenn die oder der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Letzteres ist glücklicherweise praktisch stets gegeben, denn Geschädigte können das Bundesland als Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn der aufsichtsführenden Lehrkraft in Anspruch nehmen. Das ist aus wirtschaftlichen Gründen vorteilhaft, denn Bundesländer können niemals Insolvenz anmelden und sind damit der vorzugswürdige Schuldner. Hinzu kommt, dass ein Gerichtsverfahren mit mehreren Beklagten (Land und Aufsichtsführende oder Aufsichtsführender) teurer sind, als wenn nur das Land verklagt wird; außerdem kann eine aufsichtsführende Person nicht zeugenschaftlich befragt werden, wenn sie selbst verklagt wurde. Im Außenverhältnis, also gegenüber Geschädigten, haben Aufsichtsführende daher regelmäßig nichts zu befürchten. Problematischer kann das Innenverhältnis sein, also die Möglichkeit des Landes, sich den an Geschädigte oder deren Versicherungen gezahlten Schadensersatz bei seinen Bediensteten, die die Aufsichtspflicht verletzt haben, zurückzuholen. Hier wird gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG; für angestellte Lehrkräfte gilt Gleiches über § 3 Absatz 7 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder/ TV-L) das Privileg gewährt, dass ein Regress nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflicht-Verletzung möglich ist. In den üblichen Fällen einer einfach fahrlässigen Aufsichtspflicht-Verletzung droht der Lehrkraft also weder im Innen- (Regress) noch im Außenverhältnis ein finanzielles Risiko in Bezug auf entstandene Schäden. Die verschiedenen Formen des sogenannten Verschuldens definieren sich dabei wie folgt: (Einfache) Fahrlässigkeit ist laut Rechtsprechung "die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt", grobe Fahrlässigkeit ist Selbiges in besonders grobem Maße. Welche Sorgfalt im jeweiligen konkreten Fall "erforderlich" war, orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und der Situation vor/ während des Schadensereignisses. Vorsatz ist das wissentliche und willentliche Herbeiführen des Schadens, das in der Praxis niemals vorliegen dürfte beziehungsweise allenfalls in der – indes schwer nachzuweisenden – Form des sogenannten bedingten Vorsatzes, bei welchem sich die aufsichtsführende Lehrkraft des Risikos nicht nur bewusst war und es für vernachlässigbar hielt (grobe Fahrlässigkeit/ "Es wird schon gut gehen."), sondern das Risiko erkannt hatte und bewusst ignorierte (bedingter Vorsatz/ "Und wenn schon."). Bei allen genannten Verschuldensarten gilt laut Bundesgerichtshof eine sogenannte Beweislastumkehr, das heißt, dass – anders als üblich – das Land beziehungsweise die Lehrkraft bei behaupteter Aufsichtspflichtverletzung beweisen muss, dass keine Aufsichtspflichtverletzung begangen wurde (§ 832 BGB), nicht hingegen die/ der Geschädigte ein Fehlverhalten beweisen muss. Beschädigung oder Abhandenkommen von Gegenständen Ebenso wie bei den zuvor behandelten klassischen Aufsichtssituationen gilt das Gesagte für verwahrte Gegenstände, die beschädigt werden oder verloren gehen. Kommt also zum Beispiel ein als Erziehungsmittel oder -maßnahme eingesammeltes Handy oder der aus Sicherheitsgründen während des Sport-Unterrichts von der Lehrkraft verwahrte Schmuck abhanden oder wird beschädigt, gelten die vorgenannten Grundsätze ebenso. Es ist daher zu empfehlen, Vorkehrungen für eine sichere Verwahrung zu treffen (abschließbare Kiste in der Sporthalle, Luftpolsterumschläge, Lehrertisch-Schubladen, Handylocker oder ähnliches), um Fälle grober Fahrlässigkeit schon organisatorisch auszuschließen. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht . Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Datenschutz an Schulen: Was ist neu nach der Einführung der EU-DSGVO?

Fachartikel
5,99 €

Der Fachartikel "Datenschutz an Schulen" beschreibt und erläutert die Aufgaben, die die Verantwortlichen an Schulen bei der Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) bedenken müssen. Tipps, Hinweise und Hilfestellungen können der Schulleitung, aber auch allen anderen Lehrkräften bei dieser neuen Herausforderung helfen. Wo gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Ab dem 25. Mai 2018 gilt die EU-DSGVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Damit wird das bestehende Datenschutzrecht harmonisiert und durch einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen ersetzt, der aber auch eine Vielzahl von Öffnungsklauseln und Regelungsaufträge für den nationalen Gesetzgeber enthält. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Schaffung fachspezifischer Normen für bestimmte Bereiche, wie zum Beispiel den Schulen der einzelnen Mitgliedsländer. Weiterhin gilt dies unter anderem für die Schulen der 16 Bundesländer, in denen jeweils unterschiedliche Schulgesetze gelten. Die Anpassung der entsprechenden fachspezifischen Datenschutzbestimmungen für die Schulen an die unmittelbar geltende EU-DSGVO ist in der Regel erfolgt und ist am 01. August 2018 in Kraft getreten. Wer ist für die Umsetzung verantwortlich? Die EU-DSGVO und die daran angepassten fachspezifischen Bestimmungen der Schulgesetze, sind die wesentliche gesetzliche Grundlage für den Datenschutz an Schulen. Um den Vorgaben der EU-DSGVO zu entsprechen, müssen die Schulen als öffentliche Stellen, bestehende Strukturen und Prozesse zeitnah anpassen und fortentwickeln. Verantwortlich für die Umsetzung der EU-DSGVO ist die Schulleitung der jeweiligen Schule. Hieraus ergeben sich neue Aufgaben, die nur zum Teil delegiert werden können. Für die Einhaltung dieser Regelungen sorgt in jedem Fall die Schulleitung. Konsequenzen für die Leitungen der Schulen der 16 Bundesländer Die wesentlichen Veränderungen der EU-DSGVO gegenüber dem geltenden Recht und die daraus resultierenden Anforderungen an die verantwortlichen Stellen (Schulleitung) betreffen folgende Bereiche: Die EU-DSGVO sieht erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten vor. Dies betrifft unter anderem den Nachweis der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze (Art. 5 Abs. 2 EU-DSGVO), der erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen (Art. 24 EU-DSGVO) und den Einsatz geeigneter Auftragsverarbeiter (Art. 28 EU-DSGVO). Weitere Dokumentationspflichten folgen aus Art. 30 EU-DSGVO (Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses) und Art. 33 EU-DSGVO (Dokumentation von Datenschutzvorfällen). Erweitert wird auch der Umfang der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den Betroffenen (Art. 13 – 15 EU-DSGVO). Gemäß Art. 12 Abs. 1 EU-DSGVO sind die Betroffenen in "präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer einfachen und klaren Sprache" von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Auch die sonstigen Betroffenenrechte werden gegenüber dem bisherigen Recht erweitert. Neu ist unter anderem das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO). Hat eine Verarbeitung voraussichtlich hohe Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge, so muss der Verantwortliche zukünftig eine Datenschutz-Folgeabschätzung (Art. 35 EU-DSGVO) durchführen. Die Datenschutz-Folgeabschätzung setzt das Instrument der Vorabkontrolle in einer neuen Ausprägung fort. Diese ist vom Verantwortlichen (Schulleitung und Auftragsdatenverarbeiter) zu erstellen; der oder die Datenschutzbeauftragte hat nur noch eine beratende Funktion. Hierbei sind insbesondere Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der möglichen Risiken zu bewerten und Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken zu prüfen. Gegebenenfalls muss der oder die Verantwortliche (Schulleitung) zuvor die Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36 EU-DSGVO). Art. 25 EU-DSGVO regelt die Grundsätze des "Datenschutzes durch Technik und datenschutzrechtliche Voreinstellungen" . Demnach haben Verantwortliche (Auftragsdatenverarbeiter) ihre IT-Systeme so auszugestalten,dass die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 EU-DSGVO wirksam umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Datenminimierung. Danach dürfen nur so viele Daten erhoben werden, wie zur Erfüllung des Zwecks erforderlich. Zudem müssen IT-Systeme so voreingestellt werden, dass nur die erforderlichen Daten verarbeitet werden. Erstmals wird auch für öffentliche Stellen eine Melde- und Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen eingeführt (Art. 33 f. EU-DSGVO). Die Pflicht zur Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten bleibt für die öffentlichen Stellen zwingend erhalten (Art. 37 Abs. 1 EU-DSGVO). Gleichwohl ändert sich deren Rolle innerhalb der verantwortlichen Stelle: Während ihnen nach bisherigem Recht eine primär beratende und unterstützende Funktion im Hinblick auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Normen zukommt, sieht Art. 39 Abs. 1 EU-DSGVO umfassende Überwachungspflichten vor. Die eigentliche Umsetzungspflicht der datenschutzrechtlichen Vorgaben liegt damit bei der Behördenleitung, welche einzelne Aufgaben delegieren kann. Das bedeutet, das die behördlichen Datenschutzbeauftragten die Schulleitungen berät und die jeweiligen Datenschutz Maßnahmen überwacht. Das Instrument der Auftragsverarbeitung (AV) wird beibehalten (Art. 28 EU-DSGVO). Allerdings ändert sich die Rolle des Auftragsverarbeiters im Hinblick auf eine mögliche eigene Haftung und Bußgeldpflicht. Dabei teilen sich Auftraggeber (Schulleitung) und Auftragnehmer (Auftragsdatenverarbeiter) die Haftung und mögliche Bußgelder. Es wird angeraten, die bestehenden AV-Verträge zeitnah auf einen durch die EU-DSGVO ausgelösten eventuellen Anpassungsbedarf zu überprüfen. Zudem wird durch Art. 82 Abs. 1 EU-DSGVO die zivilrechtliche Haftung bei Datenschutzverstößen auch auf den Ersatz immaterieller Schäden erweitert, für die im Zweifelsfall die Schulleitung beziehungsweise der Auftragsdatenverarbeiter verantwortlich ist. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die EU-DSGVO für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen eine Vielzahl von Veränderungen vorsieht und damit den Schulen neue Aufgaben überträgt, die im Zweifelsfall auch zivilrechtliche Konsequenzen beinhalten. Eine Beratung und Überwachung datenschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne der EU-DSGVO übernimmt der behördliche Datenschutzbeauftragte. Im Netz kursieren zahlreiche Handlungsempfehlungen zu den wichtigsten Punkten der EU-DSGVO, die den verantwortlichen Stellen – und damit auch den Schulen – zielführende Hilfestellungen bei der Anwendung der EU-DSGVO im praktischen Vollzug geben und die stetig erweitert werden. Hierbei ist zu bedenken, dass die jeweiligen Gesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesländer bei der Umsetzung der EU-DSGVO bedacht werden müssen.

  • Fächerübergreifend

Rechtswissen im Schulunterricht - Teil 2

Fachartikel
5,99 €

Wie lässt sich Rechtswissen im Schulunterricht verständlich, praxisnah und ohne juristische Überforderung vermitteln? Der Beitrag zeigt, warum Rechtsbildung nicht an Hochschulen enden darf und welche didaktischen Wege Lehrkräfte nutzen können, um Rechtskunde alltagsnah, interaktiv und lernendengerecht in den Unterricht zu integrieren. Im Mittelpunkt stehen Praxisbezug, klare Vereinfachung, geeignete Methoden und sinnvolle Leistungsnachweise. Dass eine verstärkte Rechtsbildung in unseren Schulen Sinn macht und dass dazu didaktische Wege geebnet werden müssen, wurde schon vor Augen geführt. Nun geht es konkreter darum, was zu tun ist. Vereinfacht: Teil 1 betraf das 'ob' mit Schwerpunkt auf Nutzen und Herausforderungen, Teil 2 betrifft das 'wie' mit Schwerpunkt auf Didaktik. Warum ist Jura den Hochschulen vorbehalten? An Hochschulen ist Jura weitaus präsenter als in unseren Schulen. Vergleichen wir Fakultäten und Lehrpläne fällt Folgendes auf: Mathematik ist Fakultät und Lehrplanstoff, Religion auch, Physik, Chemie und Biologie ohnehin. Hinzugekommen ist Wirtschaftskunde als Essenz der betriebs- und volkswirtschaftlichen Studiengänge sowie IT als komprimierte Lehre basierende auf der Fakultät Informatik. Erkenntnis: Rechtswissenschaften haben es ausnahmsweise nicht vermocht, in die schulischen Lehrpläne Einzug zu nehmen. Rechtswissenschaften ist sogar eine der ältesten Fakultäten an den Universitäten. An den Fachhochschulen, heute "Universities of Applied Science" genannt, ist das anders. Während unter anderem die Wirtschaftswissenschaft dort breit unterrichtet werden. Warum? Weil dort nicht zum juristischen Staatsexamen vorbereitet wird. Das ist aber erforderlich, um entweder rechtlich beraten zu dürfen oder für den Staat im Richteramt und Staatsanwaltschaft zu arbeiten. Rechtsunterricht ist nicht Rechtsberatung oder –sprechung Im Rechtsunterricht muss gelten: "to the point", ohne "wenn und aber", Nachfragen sind zugelassen. Wir schauen uns hier nämlich Pädagogik an, deren Ziel der Wissenstransfer ist. Würden wir uns die Rechtsberatung anschauen, sähe das ganz anders aus. Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen natürlich viel mehr aufpassen, dass die Informationen zutreffen. Ihnen droht sonst Anwaltshaftung. Dafür gibt es zwar eine Pflichtversicherung, aber angenehm ist das jedenfalls nicht und auch nicht gut für das Image. Bei einem Mandatsvertrag kann eine Falschberatung einen Schaden und damit eine Haftung auslösen. Um hier auf der halbwegs sicheren Seite zu sein, empfehlen sich Nachfragen und Präzisierungen. Der Mandantschaft zu raten, einen Kaufpreis zu zahlen, aber zu übersehen, dass die Kaufpreisforderung verjährt ist und die Zahlung deshalb hätte vermieden werden können, kann Probleme auslösen. Bei Pädagogik ist das weniger streng. Es liegt keine vertragliche Verpflichtung vor. Es wird kein Geld unmittelbar mit der Wissensvermittlung verdient. Nach dem Unterricht bekommen die Schülerinnen und Schüler keine Honorarrechnung. Außerdem ist die Haftung von Staatsbediensteten ohnehin begrenzt. Letztlich gibt es auch den Grundsatz, dass bei Gefälligkeiten kein strenger Haftungsmaßstab gilt. Wer beispielsweise ehrenamtlich die Jugendarbeit fördert, ist insoweit auf einer deutlich sicheren Seite. Letztlich kann es auch helfen, auf den Bedarf an Vertiefung hinzuweisen. Rechtsunterricht ist auch nicht Rechtsprechung. Auch gegenüber Richterinnen und Richtern haben Lehrkräfte eine vollkommen andere Aufgabe. Praxisbezug mit Alltag Die zu "beschulenden" müssen dort abgeholt werden, wo sie sind. Im Mittelpunkt sollte deren Leben stehen. Nur durch praxisnahe Didaktik wird der Sinn des Zuhörens klar. Eigentlich könnte jeder Unterricht mit Erlebnissen aus dem Alltag begonnen werden, etwa: "Also vorhin beim Bäcker ist mir etwas passiert, was meint Ihr denn dazu? Die wollten mir das Brot nicht zu dem Preis in der Auslage verkaufen, sondern einfach mehr haben. Das finde ich total ungerecht und wir sollten darüber mal sprechen, denn das kann Euch genauso passieren." So könnte ein "Aufhänger" für das Unterrichten der sogenannte Invitatio ad offerendum, also der Unverbindlichkeit von Preisschildern ausschauen. Erfahrungsgemäß haben damit Viele Erfahrungen gemacht. Wer lehrt hat nicht selten einen hohen Bildungsanspruch. Dem müssen aber die Lehrkraft nicht gerecht werden, wenn sie Rechtswissen vermitteln. Präzision vermeiden Ganz wichtig: In der juristischen Didaktik muss Mut zur Lücke bestehen. Es ist Schlimmer nichts zu vermitteln, als Halbwissen. Das halbe Wissen ist mehr wert als Nichtwissen, wie beim Geld. Beispiel: Muss ich etwas bezahlen, wenn ich es gekauft habe? Einfache Antwort: Ja Mit dem Gesetz begründete Antwort: "Schaut bitte in § 433 II BGB", denn dort steht: "Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen." Juristische akkurate Antwort: "Es kommt darauf an" und dann wird es komplex. Nur wenn Du schon geschäftsfähig bist oder zumindest beschränkt geschäftsfähig und Deine Eltern vorab eingewilligt oder im Nachhinein genehmigt haben, es sei denn, durch hast dies mit eigenen Mitteln bewirkt. Außerdem darf kein Zurückbehaltungsrecht bestehen und auch der Hinweis auf Erfüllung "zug und zug" darf nicht greifen. Vielleicht ist aber auch die Vorleistungspflicht der verkaufenden Person zu beachten. Noch Grundsätzliches: Kann den der Kaufvertrag überhaupt wirksam durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande? Es kann doch sein, dass entweder die Käuferin, der Käufer oder die verkaufendende Person kein Handlungsbewusstsein hatte, vielleicht fehlte auch das Erklärungsbewusst sein oder der Geschäftsbindungswille war nicht vorhanden. Denkbar ist natürlich auch, dass der Kaufvertrag nicht mit dem Recht in Einklang ist. Dazu müsste man wissen, ob es sittenwidrig war, vielleicht sogar gesetzeswidrig. Und dann ist das noch die Problematik mit den Formen, möglicherweise musste notariell protokolliert werden, dann schließt sich die Frage an, ob das Notariat nach der Notarordnung ordnungsgemäß protokolliert hat. Ach so, verjährt könnte die Kaufpreisforderung doch auch schon sein, aber dabei ist wichtig, wann die Verjährung begann. Es kann allerdings auch sein, dass sie gehemmt wurde. Das geht durch Klage und Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Ist vielleicht eine Meinung ausreichend? Wenn Du den Kaufpreis nicht zahlen magst, kommt eine Anfechtung in Betracht, wegen Irrtum, aber nicht jeder Irrtum genügt. Täuschung ist auch ein Argument. Überhaupt, ob deutsches Recht gilt, muss vorab geprüft werden. Didaktische Hilfsmittel "Guten Morgen, was ist eigentlich Recht?". So könnte eine erste Unterrichtsstunde beginnen. Jura muss anders vermittelt werden als bislang. Der klassische Weg des Erläuterns und Kommentierens von Paragraphen und Artikels ist zu praxisfremd. Die Idee ist nicht neu. Ein Großteil der Welt ist davon geprägt, dass Recht nicht anhand von Normen angewendet wird. Lehrmethoden, die an juristischen Fakultäten nicht stattfinden, können im Unterricht nutzen. Eine Möglichkeit ist es, Sachverhalte vorzuspielen. Eine Veranschaulichung kann dabei durch Rollenspiele erleichtert werden. Sachverhalte mit juristischen Problemen können so in einer Gruppe interaktiv im wahrsten Sinne des Wortes vor Augen geführt werden. Die Nutzung von Fotos ist ebenfalls sinnvoll. Entsprechendes gilt für Videos. Damit das haptische Element nicht zu kurz kommt, bietet es sich ferner an, Gegenstände mitzubringen. Beispielsweise das Mitbringen von Haustieren erfreut sich traditionell der Beliebtheit bei Schülerinnen und Schüler, zumindest solange die Tierchen ungefährlich sind. So kann es auch anregen, beispielsweise ein defektes Mobiltelefon herumzureichen, bevor die rechtliche Frage der Gewährleistung diskutiert wird. Es ist dann schlicht vorstellbarer. Interaktiv ist es auch, die Gruppe stets nach deren Einschätzung zu fragen. Nachdem beispielsweise ein rechtlich relevanter Sachverhalt dargestellt und die Frage aufgeworfen wurde, wer "im Recht ist", kann abgestimmt werden. Nach der "Auflösung" aus rechtlicher Sicht kann dies zu einem kleinen Erfolgserlebnis führen. Leistungsnachweise Im Jurastudium ist beim Leistungsnachweis der sogenannte Gutachtenstil im Vordergrund. Basierend auf einem Sachverhalt soll herausgefunden werden, welche Norm quasi dazu passt, denn der Gesetzgeber hat natürlich nie konkrete Lebenssituationen beschrieben, sondern viele ähnliche Konstellationen "unter einen Hut gebracht". Also müssen Studierende nachweisen, dass sie "subsumieren" können. Hierbei wird der Sachverhalt Stück für Stück mit den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorgaben abgeglichen. Ist ein Schraubenzieher eine Waffe? Hat die Polizei eine "Gefahr" abgewendet? Um das zu prüfen, verwenden Studierende den sogenannten Gutachtenstil. Dabei wird zunächst die Annahme in den Raum gestellt, im Konjunktiv formuliert, beispielsweise: "A könnte gegen B Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB haben". Dann wird geprüft, ob ein Kaufvertrag vorliegt usw., also systematisch "abgeklopft", ob die Annahme passt. Auch wenn im Ergebnis die Annahme abgelehnt ist, ist es eine gute Leistung, sofern die entscheidenden Aspekte erörtert wurden. Im Schulunterricht oder bei sonstiger Wissensvermittlung muss die Form der Leistungsnachweise nicht übernommen werden. Hier bietet sich ebenfalls an, Lebenssituationen zu beschrieben, damit dies rechtlich zugeordnet werden. Der Gutachtenstil sollte aber nicht verlangt werden, weil er teils als formalistisch empfunden wird, obwohl er durchaus zu einer kritischen Analyse zwingt. Besser wäre es, Fließtext zuzulassen. Dabei sollte auch weniger auf die Wiedergabe von Gesetzestext geachtet werden und eher darauf, ob Beschulte den Sinn verstehen, etwa, wenn sich jemand im Geschäft vergriffen hat.

  • Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung, Fort- und Weiterbildung, Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Mikrogravitation – Wassertropfen auf Kapuzinerkresse

Unterrichtseinheit

Schülerinnen und Schüler entwickeln für ein Fallkapselsystem eine Versuchsanordnung, mit der sie die Bewegung eines auf Kapuzinerkresse lagernden Wassertropfens bei Eintritt von Mikrogravitation untersuchen können. Sie erstellen Videofilme und werten diese aus. Ein Wassertropfen, der auf einem Blatt Kapuzinerkresse lagert, löst sich beim Übergang zur Mikrogravitation von dem Blatt und steigt, in sich schwingend, langsam auf. Die Kapuzinerkresse zeigt einen Lotus-Effekt, der verhindert, dass der Wassertropfen am Blatt haften bleibt. Die Schülerinnen und Schüler können mit einem Fallkapselsystem die unterschiedlichen Phasen der Bewegung detailgenau untersuchen. Mikrogravitations-Experimente können in der Schule mit einem System durchgeführt werden, dessen Aufbau in dem Beitrag Mikrogravitation - Experimente im freien Fall ausführlich beschrieben wird. Besonders faszinierende Phänomene der Mikrogravitation bieten frei im Raum schwebende Flüssigkeiten. Mit dem Fallkapselsystem lässt sich dies besonders gut bei Quecksilber untersuchen, weil sich ein Quecksilbertropfen im Fallexperiment ohne Haftung vom Boden des Aufbewahrungsgefäßes löst und dann frei im Raum schwebt. Allerdings sollten Experimente mit Quecksilber in der Schule vermieden werden. Wesentlich einfacher und absolut ungefährlich sind vergleichbare Versuche mit Wassertropfen. Das Problem, dass bei einem Fallexperiment ein Wassertropfen im Gegensatz zu einem Quecksilbertropfen normalerweise am Untergrund haften bleibt, lässt sich sehr einfach umgehen. Dazu platziert man den Wassertropfen auf einem Blatt der Kapuzinerkresse. Diese Pflanze zeigt den so genannten Lotus-Effekt. Er verhindert, dass Wasser und auch andere Flüssigkeiten an der Blattoberfläche haften, und ist auf eine besondere Oberflächenstruktur zurückzuführen. Aufbau, Ergebnisse und Deutung des Versuchs Videobilder dokumentieren die Veränderungen des Wassertropfens bei Eintritt der Mikrogravitation. Neben der Deutung der Effekte finden Sie hier weiterführende Fragen, die die Lernenden zu eigenständigem Experimentieren anregen. Die Schülerinnen und Schüler sollen ein Experimentiermodul für die Fallkapsel konstruieren können, mit dem sie die Bewegung eines auf einem Blatt Kapuzinerkresse lagernden Wassertropfens bei Mikrogravitation untersuchen können. die Bewegung des Wassertropfens nach dem Start der Fallkapsel mit einer Digitalkamera filmen können und aus den Videofilmen mit einem Computerprogramm Videobilder extrahieren können. die Verwendung von Kapuzinerkresse als Unterlage für den Tropfen begründen können. die Steigbewegung des Tropfens nach dem Start des Fallkapselsystems mit der Rückbildung seiner elastischen Verformung und der elastischen Verformung der Kapuzinerkresse erklären können. die Bewegung und Verformung des Wassertropfens beim Aufprall des Fallkapselsystems aus der Sicht eines Beobachters in der Fallkapsel beschreiben und erklären können. Thema Bewegung eines Wassertropfens bei Mikrogravitation Autor Dr. Volker Martini Fach Physik Zielgruppe Jahrgangsstufen 9-11 Zeitraum 2 Doppelstunden oder freie Zeiteinteilung außerhalb des Unterrichts Technische Voraussetzungen Mikrogravitation - Experimente im freien Fall mit Digitalkamera; Computerprogramm zum Extrahieren von Videobildern aus einem Videofilm (MAGIX Video deluxe 15 oder vergleichbare Software) Das von den Schülerinnen und Schülern entwickelte Experimentiermodul besteht aus einer einfachen Halterung für das Blatt der Kapuzinerkresse. Auf einem Holzstück wird ein Dichtungsring montiert, der als Unterlage für das Blatt dient. Der Dichtungsring steht etwas über, so dass eine Lücke zwischen Holz und Dichtungsring entsteht. Der Stiel des Blattes wird durch diese Lücke geführt und mit Klebestreifen am Holz fixiert. Dabei entsteht in der Mitte des Blattes eine Mulde, in der der Wassertropfen ausreichend stabil gelagert werden kann. Ausgangssituation Abb. 1 zeigt drei Phasen eines Experiments mit einem gefärbten Wassertropfen. Zunächst liegt der Tropfen im Zentrum des Blattes (a). Er wird durch die Oberflächenspannung zusammengehalten. Die Gravitationskraft drückt ihn gegen das Blatt und gibt ihm die Form eins Ellipsoides, das an der Auflagefläche abgeplattet ist. In der Nähe des Blattes wölbt sich die Oberfläche nach innen, was auf den Lotus-Effekt zurückzuführen ist. Das Blatt der Kapuzinerkresse wird durch das Gewicht des Wassertropfens leicht nach unten gedrückt und elastisch verformt. Start der Fallkapsel Mit dem Start des Kapselsystems wird die Gravitationskraft ausgeschaltet. Der Tropfen zieht sich zusammen und die elastische Verformung des Blattes bildet sich zurück. Beide Effekte führen dazu, dass der Tropfen angehoben wird und einen nach oben gerichteten Impuls erhält. Er löst sich vom Blatt (b) und steigt in der Kapsel mit konstanter Geschwindigkeit nach oben, wobei sich seine Form schwingend verändert. Aufprall der Kapsel Das Fallkapselsystem wird mit dem Aufprall am Boden abrupt gebremst. Aus der Sicht eines imaginären Beobachters in der Kapsel, repräsentiert durch die Digitalkamera, wird in diesem Moment der Wassertropfen sehr stark nach unten beschleunigt. Aus seiner Sicht kann im Vergleich zur kurz zuvor vorherrschenden Mikrogravitation als Ursache Makrogravitation angenommen werden. Sie ist um ein Vielfaches größer als die normale Erdgravitation. Der Wassertropfen prallt schließlich mit Wucht auf das Blatt der Kapuzinerkresse (c). Man sieht, wie der Wassertropfen zu einem dünnen Film auseinandergepresst wird und zur Seite wegspritzt. Die folgenden Fragen geben den Schülerinnen und Schülern Anregungen für vertiefende Untersuchungen. Von besonderer Bedeutung sind Fragen, die durch eigenständiges Experimentieren beantwortet werden können: Wie groß sind Geschwindigkeit und kinetische Energie des aufsteigenden Wassertropfens? Ein anfangs kugelförmiger Wassertropfen wird bei der Lagerung auf dem Blatt der Kapuzinerkresse verformt. Hierbei wird potentielle Energie in Spannungsenergie umgewandelt. Wie groß ist die Spannungsenergie? Wird beim Start des Fallkapselsystems die Spannungsenergie des Wassertropfens vollständig in Bewegungsenergie umgewandelt? Wie groß sind Frequenz und Amplitude der Eigenschwingung des Tropfens? Wie ändern sich diese Größen, wenn man größere Tropfen wählt? Wie ändert sich die Bewegung des Tropfens, wenn man die Viskosität der Flüssigkeit durch Zugabe von Glycerin erhöht? Neues entdecken So erfahren Schülerinnen und Schüler beispielhaft die unschätzbare Bedeutung von Experimenten, wenn es darum geht, komplexe Vorgänge besser verstehen zu können. Zudem ist die Chance groß, dass sie bei der Untersuchung der Fragen auch auf ganz neue Effekte stoßen.

  • Physik / Astronomie
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Mobbing an der Schule: Wer ist bei Schutzmaßnahmen der richtige Adressat?

Fall des Monats

Mobbing an der Schule setzt Betroffene oft massiv unter Druck, sodass schnelles Handeln gefragt ist. Eine Schülerin fordert Schutz vor Übergriffen. Doch vor Gericht entscheidet nicht nur der Inhalt, sondern eine entscheidende Formalie: Wer ist überhaupt der richtige Adressat? Wenn Schülerinnen oder Schüler im Schulalltag Opfer von Mobbing oder Gewalt werden, ist schnelles Handeln erforderlich. Oftmals suchen Eltern den rechtlichen Weg, um Schutzmaßnahmen wie Kontaktverbote oder pädagogische Konsequenzen gegenüber beteiligten Lehrkräften oder Mitschülerinnen und Mitschülern zu erzwingen. In der juristischen Praxis stellt sich dabei jedoch eine entscheidende Hürde: Gegen wen muss sich der gerichtliche Eilantrag richten? Die Unterscheidung zwischen dem Schulträger, meist der Stadt, und dem Land als Dienstherr der Lehrkräfte ist für den Erfolg eines Verfahrens essenziell. Ein falscher Adressat kann dazu führen, dass selbst inhaltlich begründete Schutzersuchen allein aus formalen Gründen scheitern. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 24. Februar 2026 entschieden, dass Schutzmaßnahmen gegen Mobbing und körperliche Übergriffe im Schulbetrieb nicht gegen den Schulträger gerichtet werden können (AZ: 19 B 34/26, 19 E 17/26). Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, wies das Gericht die Beschwerde einer Schülerin zurück. Das Gericht stellte klar, dass eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht vorliegt, wenn ein anwaltlich vertretener Antragsteller trotz deutlicher Signale des Gerichts keine Korrektur des Antragsgegners vornimmt. Streit um Zuständigkeit bei Mobbing-Vorwürfen an Sekundarschule In dem Verfahren hatte eine Schülerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, dass Schutzmaßnahmen gegen Mobbing, körperliche Übergriffe und psychische Belastungen im Schulbetrieb getroffen werden. Außerdem sollte erreicht werden, dass zwei Mitarbeiterinnen einer Sekundarschule bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen pädagogischen oder betreuenden Kontakt mehr zu ihr haben. Die Antragstellerin richtete ihren Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Stadt Gelsenkirchen in ihrer Funktion als Schulträgerin. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Antrag in erster Instanz ab, da die Stadt für schulfachliche Angelegenheiten nicht die richtige Antragsgegnerin sei. Im Beschwerdeverfahren rügte die Schülerin unter anderem, das Gericht hätte sie deutlicher auf den notwendigen Wechsel des Antragsgegners hinweisen müssen. Innere Schulangelegenheiten liegen im Verantwortungsbereich des Landes Das Oberverwaltungsgericht folgte der Argumentation der Vorinstanz. In den Urteilsgründen hieß es, das Verwaltungsgericht habe bereits in der Eingangsverfügung darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit der Stadt als Schulträgerin zweifelhaft sei. Rechtlich müsse strikt zwischen äußeren Schulangelegenheiten, für die der Schulträger zuständig ist (z. B. Gebäude, Sachausstattung), und inneren Schulangelegenheiten unterschieden werden. Schutz- und Unterlassungsansprüche, die den pädagogischen Kernbereich und das Schulverhältnis betreffen, fallen in die Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Beteiligtenwechsel im laufenden Beschwerdeverfahren wurde als nicht sachdienlich abgelehnt, da dies den Rechtsstreit erheblich verzögert hätte. Was bedeutet das für Betroffene? Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität des Schulrechts bei Haftungs- und Schutzfragen. Für die Durchsetzung von Rechten im Schulalltag ist die korrekte Bestimmung des Antragsgegners entscheidend. Ansprüche, die auf das Verhalten von Lehrkräften oder die Gestaltung des Unterrichts abzielen, müssen gegen das jeweilige Bundesland gerichtet werden. Ein Irrtum in dieser Frage kann, wie der vorliegende Fall zeigt, auch bei dringenden Schutzbedarfen zum Prozessverlust führen, wenn Hinweise des Gerichts nicht unmittelbar zur Antragsänderung genutzt werden. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Corona-Tests an Schulen: Beaufsichtigung durch Lehrkräfte?

Fall des Monats

Jedes Bundesland verfügt über unterschiedliche Konzepte, wie Beschulte auf Corona getestet werden. Dabei stellt sich die Frage, ob Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden können, die Tests zu beaufsichtigen. Der konkrete Fall Mit Blick auf die derzeitige COVID-19-Pandemie haben die rheinland-pfälzische Landesregierung und das Ministerium für Bildung im Frühjahr 2021 Regelungen zur Testung von Schülerinnen und Schülern auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 erlassen. Darin ist der "Einsatz von Antigen-Selbsttests an Schulen in Rheinland-Pfalz" vorgesehen. Es wurde aufgeführt, dass es zur dienstlichen Verpflichtung der Lehrkräfte gehöre, die Tests vor- und nachzubereiten, die Schülerinnen und Schüler anzuleiten und sie bei den Selbsttests zu beaufsichtigen. Dagegen wandte sich ein Gymnasiallehrer. Er macht im Wesentlichen geltend, er stelle die Sinnhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Testungen nicht in Frage, habe jedoch datenschutz- und haftungsrechtliche Bedenken. Die Anweisung sei nicht durch die einschlägige Dienstordnung gedeckt und überschreite den Aufgabenbereich des Lehrers. Außerdem bestehe eine erhöhte Infektionsgefahr, was bei ihm als Risikopatienten besonders zum Tragen komme. Über den Fall und die Entscheidung informiert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de . Die Entscheidung des Gerichts Das Verwaltungsgericht Trier hat am 08. Februar 2022 (AZ: 7 K 3107/21.TR) die Klage des Gymnasiallehrers abgewiesen. Der Kläger wurde dazu verpflichtet, die Selbsttests der Beschulten zu beaufsichtigen und anzuleiten. Auch nach Auffassung des Gerichts kann eine Weitergabe des SARS-CoV2 während der Selbsttests der Schülerinnen und Schüler nicht ausgeschlossen werden. Daher sei der Kläger (auch als Beamter) potenziell in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit betroffen. Dennoch könne der Kläger dazu verpflichtet werden, da die Weisung in der Sache rechtmäßig sei. Tests als Unterstützung des Schulbetriebs Die Beaufsichtigung stelle eine amtsangemessene Aufgabe für den Kläger dar. Der Aufgabenbereich einer Lehrkraft erstrecke sich auch auf die organisatorische Unterstützung des allgemeinen Schulbetriebs. Auch würde von den Lehrkräften nicht verlangt, ein medizinisch-diagnostisches Verfahren durchzuführen. Die Schülerinnen und Schüler würden den Test selbst durchführen und hierbei nur von den Lehrkräften beaufsichtigt und bei Bedarf angeleitet. Zudem könnten diese Tests von jeder Person ohne medizinische Vorkenntnisse an sich selbst durchgeführt werden. Es werde also kein besonderer medizinischer Sachverstand vorausgesetzt. Das Gericht definierte in seiner Entscheidung aber auch eine Grenze: Diese wäre dann überschritten, wenn vom Kläger eine körperliche Interaktion mit den Schülerinnen und Schülern verlangt würde, was aber hier gerade nicht der Fall sei. Tests nur beaufsichtigen, nicht selbst durchführen – das ist zumutbar Auch sei das Land seiner Fürsorge-Pflicht gegenüber den Lehrkräften gerecht geworden. Durch das Testkonzept sei das Infektions- und Erkrankungsrisiko auf ein zumutbares Maß reduziert worden. Es verbliebe lediglich ein Restrisiko einer Infektion mit SARS-CoV2 während der Selbsttests. Das Risiko gehe nicht über das durch den Unterricht schon gegebene Maß hinaus. Auch hatte das Gericht keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Weitergabe der Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler wäre zulässig, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in der Gesamtbevölkerung weitestgehend einzudämmen. Dies würde helfen, den Präsenz-Unterricht zur Gewährleistung einer adäquaten Schulbildung aufrechtzuerhalten. Informationen und eine Anwaltsuche: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Handy, Laptop und Tablet im Unterricht: schulorganisatorische Überlegungen

Fachartikel
5,99 €

Dieser Artikel zur Nutzung von Tablets, Laptops und Smartphones im Unterricht fokussiert schulorganisatorische Überlegungen. "Get your own device" (GYOD) oder "Bring your own device" (BYOD): Was sind die Vor- und Nachteile der Arbeit mit eigenen oder geliehenen mobilen Geräten in der Schule? Schulisches Lernen soll aktuell und möglichst nah an der Zielgruppe sein. Das bedeutet – insbesondere auch im Zusammenhang mit der KMK-Strategie "Bildung in der digitalen Welt" – nahezu zwangsläufig eine zunehmende Digitalisierung des Unterrichts: Angesichts der Herausforderungen des digitalen Wandels für den Bildungssektor sollen mithilfe eines Handlungskonzepts die Lehr-Lern-Szenarien des Fachunterrichts an allen deutschen Schulen systematisch und fächerübergreifend in digitale Lernumgebungen eingebettet werden. Dabei stellt sich unweigerlich die Frage, an wessen mobilen Geräten die Schülerinnen und Schüler lernen sollen. Möglich sind in diesem Zusammenhang zwei unterschiedliche Konzepte, die in diesem Artikel aus schulorganisatorischer Perspektive erläutert und diskutiert werden: Die Arbeit an schülereigenen Handys, Laptops und Tablets oder die Arbeit an schuleigenen mobilen Endgeräten. Get Your Own Device (GYOD) Bei diesem Modell stellt die Schule den Schülerinnen und Schülern sowie auch den Lehrkräften alle mobilen Endgeräte kostenlos zur Verfügung. Die Lernenden können diese dann beispielsweise über ein bestimmtes Leihsystem dauerhaft oder aber auch nur stundenweise beziehen. Vorteile die Geräte verbleiben in der Schule das Schulnetz ist besser vor Viren geschützt die Geräte sind entsprechend konfiguriert die notwendige Apps und weitere Anwendungen sind enthalten die Internetanbindung ist gewährleistet keine finanzielle Belastung bei den Eltern die Steuerung der Geräte über eine Klassenverwaltungs-App ist möglich Nachteile hoher Organisationsaufwand die Zuständigkeiten sind zum Teil ungeklärt der Ablauf von Reparaturen muss genau bestimmt werden Ersatzgeräte müssen gegebenenfalls verfügbar sein hoher Beschaffungs- und Wartungsaufwand Bring Your Own Device (BYOD) Bei diesem Modell arbeiten die Schülerinnen und Schüler an ihren eigenen Geräten. Dabei kann es sich zum einen um technisch heterogene Geräte handeln oder zum anderen um Geräte, die einheitlich und primär für den Schuleinsatz konfiguriert sind und damit technisch homogen sind. Diese beiden Varianten von BYOD werden durch die Eltern finanziert. Vorteile geringer administrativer Aufwand die Verantwortung der Finanzierung und Wartung der Geräte liegt bei den Eltern kein logistischer Aufwand vor Stundenbeginn (zum Beispiel Medienwagen buchen und ins Klassenzimmer transportieren oder einen geeigneten Raum reservieren) die Geräte sind jederzeit verfügbar und einsatzbereit Volumenlizenzen ermöglichen Bildungsrabatte für Schulen beim Software-Kauf Nachteile auf den eigenen Geräten kann auch "schulfremde" Software installiert sein Haftungsfragen müssen geklärt werden erhöhte Missbrauchgefahr erhöhter Wartungsaufwand zur Arbeit an unterschiedlichen Betriebssystemen Konkurrenz unter den Lernenden bei der Arbeit mit heterogenen Geräten die Finanzierung ist nicht für alle tragbar Weiterführende Überlegungen Grundsätzlich gilt, dass die Entscheidung auf Grundlage der landesabhängigen Verordnungen und Gesetze in der Schulleitung diskutiert werden sollte. Zur Arbeit mit mobilen Endgeräten sollte die Klasse darüber hinaus über entsprechende Projektionsmöglichkeiten verfügen. Andernfalls sind Phasen der Ergebnissicherung im Plenum nur bedingt möglich. Über zentrale Projektionsflächen wird die Aufmerksamkeit der Schülerinnen und Schüler nach vorn gelenkt. Um dem Unterrichtsgeschehen uneingeschränkt folgen zu können, sollten die Lernenden ihre eigenen Geräte in dieser Zeit ausschalten. Eine wesentliche weitere technische Voraussetzung zur Arbeit an mobilen Endgeräten im Unterricht ist eine kabellose Übertragung in der Klasse, damit Bildschirminhalte zum Beispiel vom Tablet der Lehrkraft auf den Geräten der Lernenden sichtbar werden können, ohne dass man sie beispielsweise über Mail oder USB-Sticks übermitteln muss. Empfehlenswert ist eine kabellose Übertragung weiterhin, damit Dateien problemlos von verschiedenen Betriebssystemen überführt und auch mehrere Bildschirme gleichzeitig präsentiert werden können. Eine mögliche, allerdings kostenpflichtige Lösung für diese Anforderung ist zum Beispiel die Software AirServer . Diese kann auf einem an den Fernseher oder Beamer angeschlossenen Computer installiert werden und ermöglicht dann eine kabellose Bildschirmübertragung von plattformübergreifenden Geräten, die sich im gleichen Netzwerk befinden. Fazit Die hier dargestellten Möglichkeiten zur Beschaffung mobiler Endgeräte haben die Schwierigkeiten mit der Arbeit an eigenen wie auch an geliehenen Geräten aufgezeigt. In jedem Fall scheint für Schulen ein gewisser Pool an Ausleih-Geräten sinnvoll, damit bei Bedarf in allen Klassen ausreichend Tablets, Laptops und Smartphones zur Verfügung stehen und soziale Härten ausgeglichen werden können. Selbstverständlich ist dafür eine Phase des Übergangs einzuplanen, in der beispielsweise eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern an einem Gerät arbeitet oder die digitalen Medien pro Lerngruppe jeweils nur an einzelnen Tagen eingesetzt werden. Sofern Anwendungsbereiche oder auch Spezialanwendungen für verschiedene Fachschaften abgeschätzt sind, können eine Plattform bestimmt und bei vorhandenen Mitteln spezielle Geräte angeschafft werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, für die verantwortungsbewusste Nutzung von Tablets, Laptops und Smartphones in der Schule in Abstimmung mit der Schulordnung individuelle Regeln auszuarbeiten. Die Arbeit mit mobilen Endgeräten kann Ihren Unterricht enorm bereichern. Nutzen Sie diese Chance für sich und Ihre Lerngruppen!

  • Fächerübergreifend

Der rechtliche Rahmen der Kindeswohlgefährdung

Fachartikel
5,99 €

Der vorliegende Fachartikel behandelt das Thema "Aufsicht und Haftung" und setzt die systematische Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete fort. Das Thema Kindeswohlgefährdung ist in vielen Schulen leider omnipräsent und steigt in seiner Bedeutung weiter. Der komplexe rechtliche Rahmen hierfür wird nachfolgend von Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert. Verfassungsrechtliches Fundament Ausgangspunkt des Themas ist das Grundgesetz (GG), das bereits im ersten Teil dieser Serie in seinen schulisch besonders relevanten Teilen kurz dargestellt wurde. Das Kindeswohl wird hierbei aus einer Gesamtschau verschiedener Grundrechte abgeleitet, nämlich der Menschenwürde-Garantie des Artikel 1 GG, den Rechten aus Artikel 2 GG ( allgemeines Persönlichkeitsrecht in Absatz 1 und Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Absatz 2) sowie dem "Familiengrundrecht" in Artikel 6 Absatz 2 GG, welcher lautet: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Bestätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Gerade Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG gibt dabei hohe Hürden auf, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG durch den Staat in Gestalt des Jugendamtes oder Familiengerichts in das elterliche Erziehungsrecht eingreifen zu dürfen. Bundesrechtliche Konkretisierungen Auf der normenhierarchischen (siehe auch hierzu bereits Teil 1 dieser Serie) Ebene unterhalb des Grundgesetzes, dem Bundesrecht, findet sich zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches in § 1631 Absatz 1–3 besagt: "Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen." Speziell bezogen auf Kindeswohlgefährdungen wird es in § 8a des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) konkreter, indem festgelegt wird, dass bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (wobei sich dies auf Kinder und Jugendliche bezieht) das Jugendamt durch mehrere Fachkräfte das Gefährdungsrisiko einzuschätzen hat, gegebenenfalls unter Einbeziehung der betroffenen Kinder/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten. Sofern sinnvoll, sind Hilfen durch das Jugendamt anzubieten. Werden tiefgreifendere Maßnahmen durch das Jugendamt als notwendig angesehen, so muss es das Familiengericht (= örtliches Amtsgericht / AG beziehungsweise FamG, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht/OLG, in dritter Instanz der Bundesgerichtshof/BGH) oder andere Behörden (zum Beispiel Gesundheitsamt oder Polizei) einbeziehen. In sehr dringenden Fällen kann es gefährdete Personen auch ad hoc in Obhut nehmen. Werden Lehrkräfte einer Kindeswohlgefährdung gewahr, so ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) anwendbar. Laut dessen § 4 sollen zunächst die Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und -pädagogen selbst das Gespräch mit Kindern/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten suchen, sofern dies den Erfolg notwendigen behördlichen Einschreitens nicht gefährdet. Zur fachlichen Unterstützung hat das schulische Personal gemäß § 4 Absatz 2 KKG Anspruch auf Beratung durch eine sogenannte "insoweit erfahrene Fachkraft" des Jugendamtes. Informiert die Schule das Jugendamt über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (die Befugnis hierzu gibt § 4 Absatz 3 KKG), so soll das Jugendamt die Schule über den Fortgang der Angelegenheit informiert halten, § 4 Absatz 4 KKG. In der Praxis ist es hier für die Schulen besonders wichtig, die Beobachtungen möglichst gut zu dokumentieren , um dem Jugendamt eine unmittelbar verwendbare Datengrundlage zu schaffen. So sollte festgehalten werden, was wem wie oft auffällt, wie ausgeprägt das Verhalten / der Eindruck ist, mit wem wann durch wen gesprochen wurde et cetera. Kindeswohlgefährdung Der Begriff der Kindeswohlgefährdung wird bei alledem gesetzlich nicht näher umrissen, sondern ist durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Nach langjähriger Rechtsprechung der Familiengerichte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist das Kindeswohl gefährdet, wenn die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes oder Jugendlichen mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt . Hält das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung für einschlägig und behördliche Hilfsangebote und Maßnahmen bleiben fruchtlos, regelt § 1666 BGB die familiengerichtlichen Möglichkeiten, die gemäß § 1666 Absatz 3 BGB von Geboten (öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder auch für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen) über Verbote (zum Beispiel die Familienwohnung zu nutzen oder Kontakt mit dem Kind aufzunehmen) bis hin zum teilweisen oder kompletten Entzug des Sorgerechts ("elterliche Sorge") reichen können. Fall-Konstellationen Neben den traurigen "Klassikern" der Kindeswohlgefährdung (körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Verwahrlosung, Entführung ins Ausland et cetera) gibt es auch immer wieder Fälle, bei denen man nicht sofort an das Stichwort Kindeswohlgefährdung denken würde. So gibt es familiengerichtliche Entscheidungen zu Konstellationen, in denen Erziehungsberechtigte attestiert förderungsbedürftige beziehungsweise behinderte Kinder nicht fördern ließen oder an offenkundig überfordernden weiterführenden Schulen anmeldeten, weil sie die Einschränkungen ihres Kindes nicht wahrhaben wollten (Nachweise am Ende dieses Beitrages). In jüngerer Vergangenheit sind die "Corona-Leugner"-Fälle hinzugekommen, bei denen Maskenverweigerung, Test-Verweigerung und Schulpflichtverletzungen durch selbst verordnetes Home-Schooling rechtlich zu werten waren. In allen genannten Fällen haben die Familiengerichte das Sorgerecht so weit entzogen, dass für die streitgegenständlichen Bereiche das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten zu sinnvollen Maßnahmen nicht mehr notwendig war. Weiterführende Rechtsprechung Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 13.5.2020, 13 UF 97/20 und Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14.9.2021, 1 BvR 1525/20 (uneinsichtige Eltern eines behinderten Kindes). OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.8.2022, 5 UFH 3/22 (Schulverweigerung wegen Maskenpflicht). BVerfG, FamRZ 2010, Seite 713 und Bundesgerichtshof (BGH), FamRZ 2005, Seite 344 (zum Begriff der Kindeswohlgefährdung).

  • Fächerübergreifend

Datenschutzrecht für und an Schulen: Grundlagen und Blick auf Videokonferenz-Systeme

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Datenschutzrecht für Schulen" und seine Bedeutung für den Schulalltag. Dabei wirft Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, auch einen Blick auf Videokonferenz-Systeme. Nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Eltern finden hier wissenswerte Informationen zu datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen Da das Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Verfassungsrechtliche Grundlagen Grundlage des Datenschutzrechts ist (mittlerweile) die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO), die allerdings aufgrund vielfacher Öffnungsklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe einer landesrechtlichen und auch themenspezifischen Konkretisierung bedarf. Diese wurde in allen Bundesländern zum Mai 2018 (teilweise auch bereits mit neuerlichen Änderungen seitdem) umgesetzt, so in Niedersachsen in § 31 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) und diversen ergänzenden Regelungen (zum Beispiel dem Runderlass "Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten" und dem Runderlass "Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften") und in Hamburg durch §§ 98 ff. des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) und der Schul-Datenschutzverordnung (Schul-DSV). Regelungsgegenstand Durch das Datenschutzrecht geschützt werden (nur) sogenannte "personenbezogene Daten". Diese definiert Artikel 4 der DSGVO wie folgt: "Personenbezogene Daten" [sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person [...] beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann." Datenschutzrechtliche Grundsätze Das Datenschutzrecht ist zumeist sehr ausführlich und kleinteilig geregelt. Um dabei den Überblick zu behalten, empfiehlt es sich, sich einige Grundsätze vor Augen zu führen, mittels derer sich in jeder Regelung der rote Faden erkennen lässt: Die Grundlagen des Datenschutzrechts stammen bereits aus dem sogenannten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983. Danach ist Datenerhebung durch staatliche Stellen verboten, sofern es keine Erlaubnisnorm oder Zustimmung der Betroffenen gibt; dürfen nur so wenige Daten wie nötig erhoben werden (Grundsatz der "Datensparsamkeit"); darf die Datenverarbeitung nur zum ursprünglichen Zweck erfolgen (Grundsatz der Zweckbindung und Verbot von staatlichem "big data"); ist eine Weitergabe der Daten an Dritte nur mit Erlaubnisnorm oder Zustimmung der Betroffenen erlaubt. Aus späterer Rechtsprechung hat sich außerdem das "Recht auf Vergessen" ergeben, also ein Rechtsanspruch darauf, dass nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden. Durch die EU-DSGVO erstmals mit Rechtsverbindlichkeit festgelegt wurden außerdem das Recht auf Datenkorrekturen auf Antrag Betroffener; die Pflicht zur Sicherstellung von IT- (und damit Daten-) Sicherheit und eine Meldepflicht (innerhalb von 48 Stunden!) gegenüber der/dem Landesdatenschutzbeauftragten bei Datenschutzverletzungen. Neue Instrumentarien aus der EU-DSGVO Neben einer Konkretisierung der zuvor dargestellten Grundsätze hat die DSGVO auch einige Neuerungen gebracht. Wesentlich sind dabei die Pflicht, Verzeichnisse der (Daten-) Verarbeitungstätigkeiten zu führen (Artikel 30 Absatz 1 DSGVO), Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung mit dem Schulträger und etwaigen externen IT-Dienstleistern abzuschließen (Artikel 28 DSGVO) und Betroffene proaktiv über Datenverarbeitungen zu unterrichten (Artikel 13 DSGVO). In den landesrechtlichen Regelungen finden sich hierzu jeweils Konkretisierungen. Schulische Datenschutzbeauftragte Wie in jeder Behörde muss es auch in Schulen Datenschutzbeauftragte geben. Dies regelt zumeist nicht das Schulrecht, sondern das allgemeine Datenschutzrecht, zum Beispiel § 58 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG). Es muss sich um eine fachlich geeignete und weisungsfreie Person handeln, die frei von Interessenkonflikten (also insbesondere nicht Schulleitungsmitglied oder IT-Systemadministrator/in) ist. Als Aufgaben nennen die Gesetze regelmäßig: Unterstützung, Beratung und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes und Zusammenarbeit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Speziell: Videokonferenz-Systeme Im Zuge der Corona-Pandemie hat (nicht nur) die schulische Bedeutung von Videokonferenzen exponentiell zugenommen. Hierbei wurden zunächst allenthalben die "Augen zugedrückt", wenn es um Fragen des Datenschutzes ging, da die Aufrechterhaltung eines geregelten Schulbetriebs als Priorität eingestuft wurde. Unterdessen ist etwas Ruhe eingekehrt und ein nüchterner datenschutzrechtlicher Blick angezeigt: Um allerdings beantworten zu können, ob die Nutzung datenschutzkonform ist, muss jedes einzelne Videokonferenz-System (Teams, ClickMeeting , Zoom, iServ, Big Blue Button, Gotomeeting, Jitsi et cetera) individuell durchleuchtet werden, wobei auch die jeweilige Konfiguration der an der einzelnen Schule genutzten Software und Software-Version einen Unterschied machen kann. Als grundsätzliche Linie lässt sich dabei nur festhalten, dass die Nutzung immer dann datenschutzrechtlich problematisch ist, wenn Daten außerhalb des Geltungsbereichs der EU-DSGVO verarbeitet und gespeichert werden, zum Beispiel in den USA. Für viele Schulen muss daher davon ausgegangen werden, dass das genutzte beziehungsweise vom Schulträger zur Verfügung gestellte System nicht vollständig datenschutzkonform ist. Kultusministerien und Schulbehörden sind (außer in Baden-Württemberg) bislang zurückhaltend mit etwaigen Eingriffen, dies dürfte sich aber künftig ändern. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Datenschutz auf der Schulhomepage gemäß der EU-DSGVO

Fachartikel
5,99 €

Das Thema "Datenschutz" spielt für Schulen nicht nur im Unterricht eine Rolle: Fast jede Schule präsentiert sich im Internet mit einer eigenen Schulhomepage. Neben der Außendarstellung dient sie auch als Kommunikationsmedium, mit dem Eltern, Lernende und Lehrkräfte informiert werden. Was dabei nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung rechtlich für Schulleiter zu beachten ist, wird in diesem Artikel erläutert. Die Schulhomepage ist das Medium, über das die Schule mit Schülerinnen und Schülern, Eltern und der Öffentlichkeit kommuniziert. Für die Inhalte ist allein die Schulleitung verantwortlich, die diese Aufgabe delegieren kann. Im Rahmen der aktuellen Datenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) ist bei der Erstellung und Pflege einer Website einiges zu beachten: Entscheidend hierbei, ist das Impressum, das den Anforderungen der EU-DSGVO genügen muss. Was hat sich für die Erstellung der Schulhomepage nach Einführung der EU-DSGVO geändert? Nach wie vor ist ein vollständiges und korrektes Impressum laut Telemediengesetz (TMG) verpflichtend vorgeschrieben. Wer dieser Impressumspflicht nicht nachkommt, begeht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TMG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Weiterhin muss das Impressum die nach DSGVO notwendige Datenschutzerklärung und die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten enthalten. Für die rechtssichere Erstellung des Impressums ist der Schulträger verantwortlich. Neben dem Impressum ist die personenbezogene Verarbeitung von Daten bei der Erstellung von Videos und Fotografien zu beachten. Wichtig ist dabei zu erwähnen, dass für die Umsetzung des Datenschutzes bezüglich der Schulhomepage allein die Schulleitung verantwortlich ist. Erläuterung der verwendeten Begrifflichkeiten Zum besseren Verständnis in Bezug auf den Datenschutz werden die entsprechenden Begrifflichkeiten vorab erläutert: Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung (zum Beispiel eines Fotos) zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (zum Beispiel Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten. Pseudonymisierung entspricht einer Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. Profiling meint jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, sexueller Orientierung, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. Als Verantwortliche oder Verantwortlicher wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, (zum Beispiel die Schulleitung) die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet. Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung, Firma oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, also den Server betreibt, auf dem die Schulhomepage gehostet wird. Als "Cookies" werden kleine Dateien bezeichnet, die auf Rechnern der Nutzer gespeichert werden. Innerhalb der Cookies können unterschiedliche Angaben gespeichert werden. Ein Cookie dient primär dazu, die Angaben zu den Nutzern (beziehungsweise dem Gerät, auf dem das Cookie gespeichert ist) während oder auch nach seinem Besuch innerhalb eines Onlineangebotes zu speichern. Als temporäre Cookies, beziehungsweise "Session-Cookies" oder "transiente Cookies" werden Cookies bezeichnet, die gelöscht werden, nachdem die Nutzer ein Onlineangebot verlassen und den Browser schließen. Der Aufbau des Impressums der Schulhomepage Im Folgenden wird der Aufbau des Impressums sowie die Datenschutzerklärung des Anbieters der Datenverarbeitung im Auftrag erläutert. Folgende Punkte müssen in einem Impressum unbedingt genannt werden: Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten? Wie lauten die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten? Ein Hinweis auf Haftung für Links ist erforderlich: Die Schulhomepage enthält möglicherweise Links zu externen Webseiten, auf deren Inhalte die verantwortliche Stelle (Schulleitung) keinen Einfluss hat. Deshalb kann für diese fremden Inhalte auch keine Haftung übernommen werden. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten sollten zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft worden sein. Rechtswidrige Inhalte dürfen zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar gewesen sein. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung der Schulleitung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen müssen derartige Links umgehend entfernen werden. Wie erfolgt die Nennung der Arten der verarbeiteten Daten? Bestandsdaten (Namen, Adressen), Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummern), Inhaltsdaten (Texteingaben, Fotografien, Videos, ...), Nutzungsdaten (besuchte Webseiten, Interesse an Inhalten, Zugriffszeiten, ...) sowie Meta-/Kommunikationsdaten (Geräte-Informationen, IP-Adressen) müssen genannt werden. Die Nennung der Kategorien betroffener Personen (Besuchende und Nutzende) sowie die Nennung des Verarbeitungszweckes (Zurverfügungstellung der Homepage, seiner Funktionen und Inhalte, Beantwortung von Kontaktanfragen und Kommunikation mit Nutzern, Sicherheitsmaßnahmen sowie Reichweitenmessung/Marketing) müssen erfolgen. Aufgaben der Auftragsdatenverarbeitung Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Auftragsdatenverarbeitung ist die EU-DSGVO: Der Art. 13 DSGVO ist die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitungen im Auftrag. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen des Auftragsdatenverarbeiters sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Auftragsdatenverarbeiters ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage. Sicherheitsmaßnahmen, die der Auftragsdatenverarbeiter oder die Auftragsdatenverarbeiterin gewährleisten muss: Nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für ein entsprechendes Datenschutzniveau gewährleistet werden. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren müssen Verantwortliche Verfahren einrichten, die eine Wahrnehmung von Betroffenen Rechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner sollte der Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, beziehungsweise der Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch eine entsprechende Datenschutz freundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO) sichergestellt sein. Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitenden und Dritten: Sofern bei der Auftragsdatenverarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen offenbart, übermittelt oder Zugriff auf die Daten ermöglicht werden sollen, sollte dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (zum Beispiel wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist) möglich sein. Sofern die Auftragsdatenverarbeiterin oder der Auftragsdatenverarbeiter Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sogenannten "Auftragsverarbeitungsvertrages" beauftragt, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO. Übermittlungen in Drittländer: Sofern Daten in einem Drittland (das heißt außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeitet werden sollen oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, beziehungsweise der Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, sollte dies nur zur Erfüllung der (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage der Einwilligung des Auftraggebers, (Schulträger, Schulleitung), aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage der berechtigten Interessen des Auftragnehmers erfolgen. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, sollten die Auftragnehmenden die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten lassen können. Das heißt die Verarbeitung würde dann zum Beispiel auf Grundlage besonderer Garantien erfolgen - wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (zum Beispiel für die USA durch das "Privacy Shield") oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte "Standardvertragsklauseln"). Rechte der betroffenen Personen: Die Schulleitung sowie die Nutzer der Homepage haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO. Die Schulleitung, bzw. die Nutzer der Homepage haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der sie betreffenden Daten, oder die Berichtigung der sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen. Nutzer und Schulleitung haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden , bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen. Nutzer und Schulleitung haben das Recht zu verlangen, dass die sie betreffenden Daten, die sie dem Auftragnehmer bereitgestellt haben, nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung a n andere Verantwortliche zu fordern. Nutzer und Schulleitung haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Widerrufsrecht: Nutzer und Schulleitung haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen Widerspruchsrecht : Nutzer und Schulleitung können der künftigen Verarbeitung der sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen. Cookies und Widerspruchsrecht bei Direktwerbung: In einem "Cookie" kann zum Beispiel der Inhalt eines Warenkorbs in einem Onlineshop oder ein Login-Status gespeichert werden. Als "permanent" oder "persistent" werden Cookies bezeichnet, die auch nach dem Schließen des Browsers gespeichert bleiben. So kann zum Beispiel der Login-Status gespeichert werden, wenn die Nutzer diese nach mehreren Tagen aufsuchen. Ebenso können in einem solchen Cookie die Interessen der Nutzer gespeichert werden, die für Reichweitenmessung oder Marketingzwecke verwendet werden. Als "Third-Party-Cookie" werden Cookies bezeichnet, die von anderen Anbietern als dem Verantwortlichen, der das Onlineangebot betreibt, angeboten werden (andernfalls, wenn es nur dessen Cookies sind, spricht man von "First-Party Cookies"). Der Auftragsdatenverarbeiter sollte folgendes Angebot unterbreiten: Falls die Nutzer und die Schulleitung nicht möchten, dass Cookies auf ihrem Rechner gespeichert werden, werden diese gebeten, die entsprechende Option in den Systemeinstellungen ihres Browsers zu deaktivieren. Gespeicherte Cookies können in den Systemeinstellungen des Browsers gelöscht werden. Der Ausschluss von Cookies könnte dann allerdings zu Funktionseinschränkungen eines Onlineangebotes (hier der Schulhomepage) führen. Ein genereller Widerspruch gegen den Einsatz der zu Zwecken des Onlinemarketing eingesetzten Cookies kann bei einer Vielzahl der Dienste, vor allem im Fall des Trackings, über die US-amerikanische Seite oder die EU-Seite erklärt werden. Des Weiteren kann die Speicherung von Cookies mittels deren Abschaltung in den Einstellungen des Browsers erreicht werden. Löschung von Daten: Die auf der Schulhomepage verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen einer Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, sollten die auf der Schulhomepage gespeicherten Daten gelöscht werden, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, sollte deren Verarbeitung eingeschränkt werden. Dies sollte den Nutzern mitgeteilt werden. Hosting und E-Mail-Versand: Die von den meisten Auftragsdienstleistern in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die der Auftragsdienstleister zum Zwecke des Betriebs z.B. der Homepage einsetzt. Hierbei verarbeitet der Auftragnehmer, bzw. dessen Hostinganbieter Bestandsdaten, Kontaktdaten, Inhaltsdaten, Vertragsdaten, Nutzungsdaten, Meta- und Kommunikationsdaten von Interessenten und Besuchern dieses Onlineangebotes ( Schulhomepage) auf Grundlage deren berechtigter Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung des entsprechenden Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag). Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles: Der Hostinganbieter erhebt auf Grundlage seiner berechtigten Interessen ( z.B. Verhinderung eines Missbrauchs) im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, der URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider. Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (zum Beispiel zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal sieben Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen. Zusammenfassung Abschließend lässt sich noch einmal zusammenfassend festhalten, dass im Impressum der Schulhomepage die Verantwortlichen für die verarbeiteten Daten, der oder die Datenschutzbeauftragte, die Arten der verarbeiteten Daten sowie der Zweck der Verarbeitung genannt werden müssen. Weiterhin muss über die Rechte der Nutzergruppe der Schulhomepage sowie über die Verwendung der Cookies informiert werden. Es muss ein Vertrag zwischen dem Anbieter der Schulhomepage und dem Auftragsverarbeiter vorliegen, in dem die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien klar geregelt sind.

  • Fächerübergreifend

Korruptionsprävention an Schulen

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel informiert Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, prägnant über die Rechtsgrundlagen von Korruption an Schulen und zeigt mögliche Konsequenzen auf, die Beamtinnen und Beamte, aber auch sonstige schulische Angestellte betreffen können. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind: Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen Datenschutz für und an Schulen: Grundlagen und Blick auf Videokonferenz-Systeme Einführung in die Schulpflicht Da das Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Korruption im Schuldienst Der öffentliche Dienst hat in Deutschland nicht immer den besten Ruf; wird teilweise als zu langsam, wenig serviceorientiert und etwas antiquiert angesehen. Ein Pfund, mit dem der öffentliche Dienst wuchern kann, ist hingegen der Eindruck der Unbestechlichkeit. Anders als in vielen anderen Staaten genießen die Verwaltungsinstitutionen in der Bundesrepublik (zu Recht) einen untadeligen Ruf hinsichtlich ihrer (fehlenden) Käuflichkeit. In dieser Hinsicht "sauber" zu sein, ist insofern nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit (dazu sogleich), sondern sollte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes – und damit auch für Lehrkräfte und sonstige schulische Bedienstete – zugleich Ehrensache sein. Fälle wie etwa derjenige von 17 Schulhausmeistern aus Frankfurt am Main, die im Sommer 2022 suspendiert wurden, da sie Zuwendungen von Reinigungsfirmen angenommen haben sollen, sind zum Glück Ausnahmen; dennoch erweisen sie den staatlichen Institutionen in der Öffentlichkeitswirkung einen Bärendienst. Rechtlicher Rahmen Unter Korruption werden verschiedene Konstellationen verstanden, die von der "Landschaftspflege" (Anbahnung enger und freundschaftlicher Beziehungen zu Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes, um das Vertrauensverhältnis später für unlautere Zwecke auszunutzen) bis hin zu konkreten Gegenleistungen für dienstliche Handlungen reichen. Korruption hat dabei in ihren Konsequenzen rechtlich verschiedene Dimensionen: einerseits eine strafrechtliche, die beide Seiten betrifft, andererseits eine dienst- beziehungsweise arbeitsrechtliche, die allein die Bediensteten betrifft. Rechtsgrundlagen dafür, dass die Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen unzulässig ist, sind § 42 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (nachfolgend: BeamtStG) in Verbindung mit der jeweiligen Konkretisierung in den Landesbeamtengesetzen (z.B. § 49 Hamb. Beamtengesetz und § 49 Nds. Beamtengesetz), wenn es um Beamtinnen und Beamte geht, und § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (nachfolgend: TV-L), wenn es um angestellte Lehrkräfte oder sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Hausmeisterinnen und Hausmeister, Sekretariatspersonal, Medienassistenzen, Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, Reinigungskräfte et cetera) geht. Dies gilt auch im Nachhinein, also für bereits erledigte Diensthandlungen oder bereits im Ruhestand oder an anderer Wirkungsstätte befindliche Handelnde. Vorteile können dabei nicht nur klassische Geldzahlungen sein; es kann auch um sonstige Geschenke, Vergünstigungen, Mitgliedschaften, Einladungen, sexuelle Gefälligkeiten und vieles andere gehen. Liegt eine Korruptionshandlung vor, so hat dies für die Bediensteten einschneidende Folgen: Das gesamte Arsenal arbeits- und beamtenrechtlicher Sanktionen ist eröffnet, also Abmahnungen und Kündigungen von Angestellten sowie Disziplinarverfahren nach dem jeweiligen Landesdisziplinargesetz mit Sanktionen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Beamtinnen und Beamten. Hinzu kommen strafrechtliche Sanktionen, die beiden Beteiligten der Korruption drohen: Die Bediensteten können sich sowohl der Vorteilsannahme (§ 331 Strafgesetzbuch; nachfolgend StGB), die mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Gefängnis belegt ist, schuldig machen, als auch der Bestechlichkeit (§ 332 StGB), für die bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen. Von Vorteilsannahme spricht man dabei, wenn es nicht um eine Gegenleistung für eine konkrete Amtshandlung geht, sondern man sich allgemein "für seine Dienstausübung" einen Vorteil gewähren lässt, also die klassische "Landschaftspflege", bei der man sich jemanden "warm hält", der einem später nützlich sein soll. Bestechlichkeit hingegen meint die Gewährung eines Vorteils für eine konkrete Amtshandlung, also zum Beispiel eine Geldzahlung als Gegenleistung für eine bessere Note, das Absehen von einer Ordnungsmaßnahme oder einen Vertragsabschluss mit einem bestimmten Anbieter eines von der Schule benötigten Produkts. Die Strafbarkeit ist für beide Delikte nicht nur gegeben, wenn man den Vorteil annimmt, sondern auch bereits, wenn man ihn einfordert oder sich versprechen lässt. Es ist also dringend anzuraten, sofort und eindeutig Ablehnung zu signalisieren, wenn man Ziel eines entsprechenden Ansinnens wird. Zwischen beamtenrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gibt es übrigens eine beachtenswerte Verbindung: Wird ein Beamter beziehungsweise eine Beamtin zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt (und sei es auch "nur" zur Bewährung), so geht dies automatisch mit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einher, ohne dass es eines gesonderten Disziplinarverfahrens bedarf (§ 24 Abs. 1 BeamtStG). Auch die anderen Beteiligten der Korruption machen sich strafbar. Dies geschieht in Form der komplementären Straftatbestände der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und der Bestechung (§ 334 StGB). Es wird daher gerne auch von Delikten "ohne Opfer" gesprochen, da es gleichsam nur Täterinnen und Täter gibt, Tatopfer beziehungsweise Schutzgut der Normen hingegen die relativ abstrakte Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der staatlichen Institutionen ist. Einschränkungen der Anti-Korruptions-Regeln Um bei alledem die Sozialadäquanz nicht aus dem Auge zu verlieren, gibt es im jeweiligen Landesrecht in engen Grenzen die Möglichkeit, Geschenke oder kleine Aufmerksamkeiten doch anzunehmen: So gilt etwa in Niedersachsen gemäß den Gemeinsamen Runderlassen "Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen" (Nds. Ministerialblatt 2016, Seite 1166) und "Übertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörden nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz auf andere Behörden" (ebd. 2009, Seite 749), dass geringwertige Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von zehn Euro und Gruppengeschenke aus dem dienstlichen Umfeld "im herkömmlichen und angemessenen Umfang" angenommen werden dürfen. Gerade die zweite genannte Alternative ist auf Schulen zugeschnitten, da andernfalls schon das Einsammeln von einem Euro pro Schülerin oder Schüler für einen Geburtstagsblumenstrauß für die Lehrkraft schnell die zulässige Höchstgrenze überschreiten würde, ohne dass aus einer entsprechenden Geste realistischerweise Gefahren für eine neutrale und unvoreingenommene Amtsführung erwachsen würden. Und selbst Geschenke mit einem Wert von bis zu 50 Euro dürfen in Niedersachsen angenommen werden; hierbei besteht allerdings ein Genehmigungsvorbehalt der Schulleitung. Ob es den Schenkenden gegenüber klug ist, entsprechend wertvolle Geschenke tatsächlich anzunehmen, sollte aber jeweils vorab genau überdacht werden. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend
ANZEIGE