Korruptionsprävention an Schulen

Fachartikel

In diesem Fachartikel informiert Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, prägnant über die Rechtsgrundlagen von Korruption an Schulen und zeigt mögliche Konsequenzen auf, die Beamtinnen und Beamte, aber auch sonstige schulische Angestellte betreffen können.

 

Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind:

Da das Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht.

Korruption im Schuldienst

Der öffentliche Dienst hat in Deutschland nicht immer den besten Ruf; wird teilweise als zu langsam, wenig serviceorientiert und etwas antiquiert angesehen. Ein Pfund, mit dem der öffentliche Dienst wuchern kann, ist hingegen der Eindruck der Unbestechlichkeit. Anders als in vielen anderen Staaten genießen die Verwaltungsinstitutionen in der Bundesrepublik (zu Recht) einen untadeligen Ruf hinsichtlich ihrer (fehlenden) Käuflichkeit. In dieser Hinsicht "sauber" zu sein, ist insofern nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit (dazu sogleich), sondern sollte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes – und damit auch für Lehrkräfte und sonstige schulische Bedienstete – zugleich Ehrensache sein. Fälle wie etwa derjenige von 17 Schulhausmeistern aus Frankfurt am Main, die im Sommer 2022 suspendiert wurden, da sie Zuwendungen von Reinigungsfirmen angenommen haben sollen, sind zum Glück Ausnahmen; dennoch erweisen sie den staatlichen Institutionen in der Öffentlichkeitswirkung einen Bärendienst. 

Rechtlicher Rahmen 

Unter Korruption werden verschiedene Konstellationen verstanden, die von der "Landschaftspflege" (Anbahnung enger und freundschaftlicher Beziehungen zu Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes, um das Vertrauensverhältnis später für unlautere Zwecke auszunutzen) bis hin zu konkreten Gegenleistungen für dienstliche Handlungen reichen. Korruption hat dabei in ihren Konsequenzen rechtlich verschiedene Dimensionen: einerseits eine strafrechtliche, die beide Seiten betrifft, andererseits eine dienst- beziehungsweise arbeitsrechtliche, die allein die Bediensteten betrifft. 

Rechtsgrundlagen dafür, dass die Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen unzulässig ist, sind § 42 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (nachfolgend: BeamtStG) in Verbindung mit der...

 

Schon Premium-Mitglied?
Noch kein Premium-Mitglied? Jetzt informieren

Autor

Avatar
Ltd. Städt. Direktor Dr. jur. Florian Schröder

Zum Profil

Lizenzinformation

Frei nutzbares Material
Die von Lehrer-Online angebotenen Materialien können frei für den Unterricht genutzt und an die eigene Zielgruppe angepasst werden.