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Referendariat: Unterrichtsmaterial und Tipps für angehende Lehrkräfte

Dossier

Herzlich Willkommen im Lehrberuf! Auf dieser Seite bündeln wir Material, Ideen und Angebote für euch als angehende Lehrerinnen und Lehrer aller Schulformen und Fächer, um euch nach dem Studium den Berufseinstieg in Schule und Studienseminar zu erleichtern. Sie helfen nicht nur ehemaligen Lehramtsstudierenden, sondern auch Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern! Die ersten Monate im Schulalltag als Referendarin oder Referendar sind ohne Zweifel eine Herausforderung. Wie in unserem Referendar-Blog beschrieben verlangt euch die Organisation von Studienseminar und Ausbildungsschule so einiges ab. Vom Lehramtsstudium in die schulpraktische Lehrerausbildung Nicht alles, was euch jetzt bei der Vorbereitung der ersten Unterrichtsstunden in der Grundschule, der Sekundarstufen I und II oder der Berufsschule hilft, ist euch auch im Lehramtsstudium begegnet. Wie Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger müssen sich auch ehemalige Lehramtsstudierende erst einmal im Referendariatsalltag zurechtfinden. Deshalb geben wir euch hier wichtige Informationen und konkrete Tipps rund um die Themen Unterrichtsmethoden , Schulrecht und Lehrerfunktionen sowie praktische Materialien für den Vorbereitungsdienst an die Hand, um euch im Lehramtsreferendariat gezielt zu unterstützen: Unsere Checkliste für die erste eigene Unterrichtsstunde im Referendariat könnt ihr beispielsweise fächerübergreifend zur Organisation einsetzen, damit ihr euch gut vorbereitet fühlt und zum Schulstart dann entsprechend selbstbewusst vor der Klasse auftreten könnt. Bestens ausgestattet für Ausbildungsunterricht, eigenverantwortlichen Unterricht und Lehrproben Selbstverständlich findet ihr darüber hinaus bei Lehrer-Online auch für eure Fächer viele Materialien, die genau wie die Unterrichtsentwürfe im Referendariat methodisch-didaktische Erläuterunge n und Beschreibungen der Kompetenzen enthalten, die im Unterricht schwerpunktmäßig gefördert werden. Dabei berücksichtigen wir auch unterschiedliche Lerntypen und gehen auf Schwierigkeiten sowie auf Möglichkeiten der individuellen Förderung zur Binnendifferenzierung für euren ganz persönlichen Unterricht ein. Motiviert doch beispielsweise eure Schülerinnen und Schüler durch unsere interaktiven Übungen zum Selbstlernen , die direkt Feedback geben und Lernerfolg aufzeigen. Lest ihr euren Namen spontan auf dem Vertretungsplan oder sollt ihr kurzfristig eine fremde Lerngruppe übernehmen, hilft euch unsere Sammlung für den (fachfremden) Vertretungsunterricht . Hier findet ihr fertige Stundenentwürfe mit Hintergrundinformationen zum Teil auch mit Lösungen zur Selbstkontrolle , die euch die Unterrichtsvorbereitung abnehmen. Infos zu allen Themen des Referendariats In diesem Themendossier findet ihr viele hilfreiche Informationen und Materialien zu allen Fragen und Themen, die euch an der Ausbildungsschule oder im Studienseminar begegnen: Unterrichtsorganisation und Classroom Management Methoden für den Unterricht Binnendifferenzierung und individuelle Förderung Bewerten und Beurteilen Elternarbeit Gesetze und Regeln im Schulalltag Zeitmanagement und Umgang mit Stress oder Prüfungsangst Viel Freude beim Stöbern und viel Erfolg auf dem Weg zum Zweiten Staatsexamen !

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  • Lehrerbildung und Schulentwicklung

Datenschutzrecht für und an Schulen: Grundlagen und Blick auf…

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Datenschutzrecht für Schulen" und seine Bedeutung für den Schulalltag. Dabei wirft Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, auch einen Blick auf Videokonferenz-Systeme. Nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Eltern finden hier wissenswerte Informationen zu datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen Da das Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Verfassungsrechtliche Grundlagen Grundlage des Datenschutzrechts ist (mittlerweile) die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO), die allerdings aufgrund vielfacher Öffnungsklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe einer landesrechtlichen und auch themenspezifischen Konkretisierung bedarf. Diese wurde in allen Bundesländern zum Mai 2018 (teilweise auch bereits mit neuerlichen Änderungen seitdem) umgesetzt, so in Niedersachsen in § 31 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) und diversen ergänzenden Regelungen (zum Beispiel dem Runderlass "Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten" und dem Runderlass "Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften") und in Hamburg durch §§ 98 ff. des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) und der Schul-Datenschutzverordnung (Schul-DSV). Regelungsgegenstand Durch das Datenschutzrecht geschützt werden (nur) sogenannte "personenbezogene Daten". Diese definiert Artikel 4 der DSGVO wie folgt: "Personenbezogene Daten" [sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person [...] beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann." Datenschutzrechtliche Grundsätze Das Datenschutzrecht ist zumeist sehr ausführlich und kleinteilig geregelt. Um dabei den Überblick zu behalten, empfiehlt es sich, sich einige Grundsätze vor Augen zu führen, mittels derer sich in jeder Regelung der rote Faden erkennen lässt: Die Grundlagen des Datenschutzrechts stammen bereits aus dem sogenannten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983. Danach ist Datenerhebung durch staatliche Stellen verboten, sofern es keine Erlaubnisnorm oder Zustimmung der Betroffenen gibt; dürfen nur so wenige Daten wie nötig erhoben werden (Grundsatz der "Datensparsamkeit"); darf die Datenverarbeitung nur zum ursprünglichen Zweck erfolgen (Grundsatz der Zweckbindung und Verbot von staatlichem "big data"); ist eine Weitergabe der Daten an Dritte nur mit Erlaubnisnorm oder Zustimmung der Betroffenen erlaubt. Aus späterer Rechtsprechung hat sich außerdem das "Recht auf Vergessen" ergeben, also ein Rechtsanspruch darauf, dass nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden. Durch die EU-DSGVO erstmals mit Rechtsverbindlichkeit festgelegt wurden außerdem das Recht auf Datenkorrekturen auf Antrag Betroffener; die Pflicht zur Sicherstellung von IT- (und damit Daten-) Sicherheit und eine Meldepflicht (innerhalb von 48 Stunden!) gegenüber der/dem Landesdatenschutzbeauftragten bei Datenschutzverletzungen. Neue Instrumentarien aus der EU-DSGVO Neben einer Konkretisierung der zuvor dargestellten Grundsätze hat die DSGVO auch einige Neuerungen gebracht. Wesentlich sind dabei die Pflicht, Verzeichnisse der (Daten-) Verarbeitungstätigkeiten zu führen (Artikel 30 Absatz 1 DSGVO), Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung mit dem Schulträger und etwaigen externen IT-Dienstleistern abzuschließen (Artikel 28 DSGVO) und Betroffene proaktiv über Datenverarbeitungen zu unterrichten (Artikel 13 DSGVO). In den landesrechtlichen Regelungen finden sich hierzu jeweils Konkretisierungen. Schulische Datenschutzbeauftragte Wie in jeder Behörde muss es auch in Schulen Datenschutzbeauftragte geben. Dies regelt zumeist nicht das Schulrecht, sondern das allgemeine Datenschutzrecht, zum Beispiel § 58 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG). Es muss sich um eine fachlich geeignete und weisungsfreie Person handeln, die frei von Interessenkonflikten (also insbesondere nicht Schulleitungsmitglied oder IT-Systemadministrator/in) ist. Als Aufgaben nennen die Gesetze regelmäßig: Unterstützung, Beratung und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes und Zusammenarbeit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Speziell: Videokonferenz-Systeme Im Zuge der Corona-Pandemie hat (nicht nur) die schulische Bedeutung von Videokonferenzen exponentiell zugenommen. Hierbei wurden zunächst allenthalben die "Augen zugedrückt", wenn es um Fragen des Datenschutzes ging, da die Aufrechterhaltung eines geregelten Schulbetriebs als Priorität eingestuft wurde. Unterdessen ist etwas Ruhe eingekehrt und ein nüchterner datenschutzrechtlicher Blick angezeigt: Um allerdings beantworten zu können, ob die Nutzung datenschutzkonform ist, muss jedes einzelne Videokonferenz-System (Teams, ClickMeeting , Zoom, iServ, Big Blue Button, Gotomeeting, Jitsi et cetera) individuell durchleuchtet werden, wobei auch die jeweilige Konfiguration der an der einzelnen Schule genutzten Software und Software-Version einen Unterschied machen kann. Als grundsätzliche Linie lässt sich dabei nur festhalten, dass die Nutzung immer dann datenschutzrechtlich problematisch ist, wenn Daten außerhalb des Geltungsbereichs der EU-DSGVO verarbeitet und gespeichert werden, zum Beispiel in den USA. Für viele Schulen muss daher davon ausgegangen werden, dass das genutzte beziehungsweise vom Schulträger zur Verfügung gestellte System nicht vollständig datenschutzkonform ist. Kultusministerien und Schulbehörden sind (außer in Baden-Württemberg) bislang zurückhaltend mit etwaigen Eingriffen, dies dürfte sich aber künftig ändern. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

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  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Korruptionsprävention an Schulen

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel informiert Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, prägnant über die Rechtsgrundlagen von Korruption an Schulen und zeigt mögliche Konsequenzen auf, die Beamtinnen und Beamte, aber auch sonstige schulische Angestellte betreffen können. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind: Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen Datenschutz für und an Schulen: Grundlagen und Blick auf Videokonferenz-Systeme Einführung in die Schulpflicht Da das Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Korruption im Schuldienst Der öffentliche Dienst hat in Deutschland nicht immer den besten Ruf; wird teilweise als zu langsam, wenig serviceorientiert und etwas antiquiert angesehen. Ein Pfund, mit dem der öffentliche Dienst wuchern kann, ist hingegen der Eindruck der Unbestechlichkeit. Anders als in vielen anderen Staaten genießen die Verwaltungsinstitutionen in der Bundesrepublik (zu Recht) einen untadeligen Ruf hinsichtlich ihrer (fehlenden) Käuflichkeit. In dieser Hinsicht "sauber" zu sein, ist insofern nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit (dazu sogleich), sondern sollte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes – und damit auch für Lehrkräfte und sonstige schulische Bedienstete – zugleich Ehrensache sein. Fälle wie etwa derjenige von 17 Schulhausmeistern aus Frankfurt am Main, die im Sommer 2022 suspendiert wurden, da sie Zuwendungen von Reinigungsfirmen angenommen haben sollen, sind zum Glück Ausnahmen; dennoch erweisen sie den staatlichen Institutionen in der Öffentlichkeitswirkung einen Bärendienst. Rechtlicher Rahmen Unter Korruption werden verschiedene Konstellationen verstanden, die von der "Landschaftspflege" (Anbahnung enger und freundschaftlicher Beziehungen zu Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes, um das Vertrauensverhältnis später für unlautere Zwecke auszunutzen) bis hin zu konkreten Gegenleistungen für dienstliche Handlungen reichen. Korruption hat dabei in ihren Konsequenzen rechtlich verschiedene Dimensionen: einerseits eine strafrechtliche, die beide Seiten betrifft, andererseits eine dienst- beziehungsweise arbeitsrechtliche, die allein die Bediensteten betrifft. Rechtsgrundlagen dafür, dass die Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit dienstlichen Handlungen unzulässig ist, sind § 42 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (nachfolgend: BeamtStG) in Verbindung mit der jeweiligen Konkretisierung in den Landesbeamtengesetzen (z.B. § 49 Hamb. Beamtengesetz und § 49 Nds. Beamtengesetz), wenn es um Beamtinnen und Beamte geht, und § 3 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (nachfolgend: TV-L), wenn es um angestellte Lehrkräfte oder sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Hausmeisterinnen und Hausmeister, Sekretariatspersonal, Medienassistenzen, Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, Reinigungskräfte et cetera) geht. Dies gilt auch im Nachhinein, also für bereits erledigte Diensthandlungen oder bereits im Ruhestand oder an anderer Wirkungsstätte befindliche Handelnde. Vorteile können dabei nicht nur klassische Geldzahlungen sein; es kann auch um sonstige Geschenke, Vergünstigungen, Mitgliedschaften, Einladungen, sexuelle Gefälligkeiten und vieles andere gehen. Liegt eine Korruptionshandlung vor, so hat dies für die Bediensteten einschneidende Folgen: Das gesamte Arsenal arbeits- und beamtenrechtlicher Sanktionen ist eröffnet, also Abmahnungen und Kündigungen von Angestellten sowie Disziplinarverfahren nach dem jeweiligen Landesdisziplinargesetz mit Sanktionen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei Beamtinnen und Beamten. Hinzu kommen strafrechtliche Sanktionen, die beiden Beteiligten der Korruption drohen: Die Bediensteten können sich sowohl der Vorteilsannahme (§ 331 Strafgesetzbuch; nachfolgend StGB), die mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Gefängnis belegt ist, schuldig machen, als auch der Bestechlichkeit (§ 332 StGB), für die bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen. Von Vorteilsannahme spricht man dabei, wenn es nicht um eine Gegenleistung für eine konkrete Amtshandlung geht, sondern man sich allgemein "für seine Dienstausübung" einen Vorteil gewähren lässt, also die klassische "Landschaftspflege", bei der man sich jemanden "warm hält", der einem später nützlich sein soll. Bestechlichkeit hingegen meint die Gewährung eines Vorteils für eine konkrete Amtshandlung, also zum Beispiel eine Geldzahlung als Gegenleistung für eine bessere Note, das Absehen von einer Ordnungsmaßnahme oder einen Vertragsabschluss mit einem bestimmten Anbieter eines von der Schule benötigten Produkts. Die Strafbarkeit ist für beide Delikte nicht nur gegeben, wenn man den Vorteil annimmt, sondern auch bereits, wenn man ihn einfordert oder sich versprechen lässt. Es ist also dringend anzuraten, sofort und eindeutig Ablehnung zu signalisieren, wenn man Ziel eines entsprechenden Ansinnens wird. Zwischen beamtenrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gibt es übrigens eine beachtenswerte Verbindung: Wird ein Beamter beziehungsweise eine Beamtin zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt (und sei es auch "nur" zur Bewährung), so geht dies automatisch mit einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis einher, ohne dass es eines gesonderten Disziplinarverfahrens bedarf (§ 24 Abs. 1 BeamtStG). Auch die anderen Beteiligten der Korruption machen sich strafbar. Dies geschieht in Form der komplementären Straftatbestände der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und der Bestechung (§ 334 StGB). Es wird daher gerne auch von Delikten "ohne Opfer" gesprochen, da es gleichsam nur Täterinnen und Täter gibt, Tatopfer beziehungsweise Schutzgut der Normen hingegen die relativ abstrakte Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit der staatlichen Institutionen ist. Einschränkungen der Anti-Korruptions-Regeln Um bei alledem die Sozialadäquanz nicht aus dem Auge zu verlieren, gibt es im jeweiligen Landesrecht in engen Grenzen die Möglichkeit, Geschenke oder kleine Aufmerksamkeiten doch anzunehmen: So gilt etwa in Niedersachsen gemäß den Gemeinsamen Runderlassen "Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen" (Nds. Ministerialblatt 2016, Seite 1166) und "Übertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörden nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz auf andere Behörden" (ebd. 2009, Seite 749), dass geringwertige Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von zehn Euro und Gruppengeschenke aus dem dienstlichen Umfeld "im herkömmlichen und angemessenen Umfang" angenommen werden dürfen. Gerade die zweite genannte Alternative ist auf Schulen zugeschnitten, da andernfalls schon das Einsammeln von einem Euro pro Schülerin oder Schüler für einen Geburtstagsblumenstrauß für die Lehrkraft schnell die zulässige Höchstgrenze überschreiten würde, ohne dass aus einer entsprechenden Geste realistischerweise Gefahren für eine neutrale und unvoreingenommene Amtsführung erwachsen würden. Und selbst Geschenke mit einem Wert von bis zu 50 Euro dürfen in Niedersachsen angenommen werden; hierbei besteht allerdings ein Genehmigungsvorbehalt der Schulleitung. Ob es den Schenkenden gegenüber klug ist, entsprechend wertvolle Geschenke tatsächlich anzunehmen, sollte aber jeweils vorab genau überdacht werden. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

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  • Berufliche Bildung, Erwachsenenbildung, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Primarstufe

Einführung in das Schulrecht: Schulpflicht

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel behandelt die gesetzlich verankerte und für das deutsche Bildungssystem zentrale Bezugsnorm der Schulpflicht. Dabei informiert Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, prägnant über allgemeine Rechtsgrundlagen sowie -inhalte und zeigt mögliche Konsequenzen auf, die bei Schulpflichtverletzungen zu antizipieren sind. Nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Eltern finden hier für den Schulalltag Wissenswertes. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind: Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen Datenschutz für und an Schulen: Grundlagen und Blick auf Videokonferenz-Systeme Der rechtliche Rahmen der Kindeswohlgefährdung Da das Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Schulpflicht Schulpflicht besteht in allen 16 Bundesländern, unterscheidet sich hierbei aber im Detail durchaus. Die Landeschulgesetze behandeln die Schulpflicht teilweise sehr ausführlich, so in §§ 63 bis 70 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), teilweise aber auch sehr schlank, so in den §§ 37 bis 40 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG). Begrifflich von der Schulpflicht zu unterscheiden ist die (§ 58 NSchG oder § 28 Abs. 2 HmbSG statuierte) Pflicht zur Teilnahme, Mitwirkung und Leistungserbringung, die über die originäre Schulpflicht hinausgeht und inhaltliche Pflichten der Schülerinnen und Schüler konkretisiert. Blickt man über den nationalen Tellerrand, so ist festzustellen, dass die deutsche Schulpflicht durchaus nicht die Regel darstellt. In vielen Staaten besteht zwar eine Beschulungspflicht, eine Schulpflicht mit Präsenzpflicht ist hingegen vergleichsweise selten. Stattdessen werden vielerorts auch Homeschooling und Ähnliches toleriert, die in Deutschland regelmäßig ausgeschlossen werden. Beginn und Dauer der Schulpflicht Schulpflichtig ist, wer seinen Wohnsitz im jeweiligen Bundesland hat und das 6. Lebensjahr vollendet hat, wobei sich die Landesregelungen im Detail leicht unterscheiden. Ist etwa in Hamburg das gesamte Jahr, in dem ein Kind das 6. Lebensjahr vollendet, in verschiedenen Konstellationen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Schulpflicht (§ 38 HmbSG), zielt zum Beispiel § 64 NSchG darauf ab, dass alle Kinder schulpflichtig sind, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulpflicht aber auch hier früher oder später beginnen. Die Dauer der Schulpflicht beträgt in Niedersachsen gemäß § 65 NSchG grundsätzlich 12, in Hamburg gemäß § 37 Abs. 3 HmbSG 11 Schulbesuchsjahre, wobei Hamburg und andere Bundesländer die sinnvolle Regelung treffen, dass die Schulpflicht mit der Volljährigkeit endet. Dies erspart in schwierigen Fällen kleinteilige Berechnungen. Teilweise wird in den Landesgesetzen über die reine Dauer der Schulpflicht hinaus auch geregelt, wie lange der Besuch der einzelnen Schulstufen dauern muss (so etwa §§ 66 f. NSchG). Auszubildende sind auch nach Abschluss ihrer allgemeinbildenden Schullaufbahn berufsschulpflichtig (siehe § 37 Abs. 2 HmbSG). Auch besondere Fälle regeln die Schulgesetze mit variierender Ausführlichkeit. So befasst sich etwa § 69 NSchG mit langfristigen Erkrankungen, besonderem sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schülern in Strafhaft oder Heimen. § 39 HmbSG fasst sich hier kürzer und fingiert das Ende der Schulpflicht nach erfolgreichem Durchlaufen der Berufsfachschule. Daneben findet sich eine Öffnungsklausel für Einzelfallentscheidungen der Schulverwaltung. Ruhen und Ende der Schulpflicht Das sogenannte Ruhen der Schulpflicht regeln § 70 NschG und § 40 HmbSG. Ein Ruhen der Schulpflicht kann etwa während des Mutterschutzes einer Schülerin sowie bei Ableistung freiwilligen Wehrdienstes, eines Freiwilligen Sozialen (FSJ) oder Ökologischen Jahres (FÖJ) eintreten. Das Ende der Schulpflicht ergibt sich regelmäßig aus der Erfüllung der Schulbesuchsjahre. Teilweise gibt es auch hierzu weitergehende Regelungen, so in § 70 Abs. 6 NSchG, wonach die Schulpflicht mit Erlangung der allgemeinen Hochschulreife endet, außerdem wenn die Schulpflicht mindestens ein Jahr geruht hat sowie bei besonderem sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn mindestens ein Jahr eine Ersatzmaßnahme für die Sekundarstufe II (Vollzeitunterricht an einer Berufsbildenden Schule, Arbeit in einer Jugendwerkstatt oder Ähnliches) absolviert wurde. Schulpflichtverletzung Die Schulpflicht trifft nicht nur die Schülerinnen und Schüler, sondern mittelbar auch jeweils die Erziehungsberechtigten, die (zum Beispiel über § 71 NschG und § 41 HmbSG) dafür zu sorgen haben, dass ihre Kinder am Unterricht regelmäßig teilnehmen. Die Nichtbefolgung ist als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet, kann also mit Bußgeldern belegt werden (siehe § 176 NSchG). Daneben besteht die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler zwangsweise der Schule zuzuführen, sogenannter Schulzwang (siehe etwa § 177 NSchG und § 41a HmbSG). Regelungen zur Frage, wie konkret mit Absentismus umzugehen ist (normalerweise sind die gesetzlichen Bußgelder und Schulzwang die letzten Mittel), finden sich üblicherweise nicht unmittelbar im Landesschulgesetz, sondern in dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Am niedersächsischen Beispiel soll hier dargestellt werden, was die Regelungen vorzusehen pflegen: Ziffer 3.3.2. der "Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht" regelt, dass bei unentschuldigtem Fehlen zunächst die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch einzuladen sind. Kommt kein Gespräch zustande, sind sie schriftlich zu informieren. Wiederholt sich das unentschuldigte Fehlen trotzdem, erfolgt eine schriftliche Information durch die Schulleitung an die Erziehungsberechtigten, dass bei weiterem Fehlen Jugend- und Ordnungsamt eingeschaltet werden. Das Jugendamt hat sodann die Aufgabe, eine mögliche Kindeswohlgefährdung (§ 8a des Achten Sozialgesetzbuches / SGB VIII) zu prüfen, das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde (teilweise auch die Schulverwaltung selbst) ist zuständig für die Verhängung von Bußgeldern gegen die Erziehungsberechtigten. Der Schülerin beziehungsweise dem Schüler gegenüber können daneben Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen . Köln: Carl Link Verlag.

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Schulische Sanktionsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern:…

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Schulische Sanktionsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert dabei Terminologie, den rechtlichen Rahmen sowie die (mögliche) Umsetzung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Einführung Alle Landesschul-Gesetze sehen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen vor. Auch wenn die Terminologie sich teilweise etwas unterscheidet (so heißen die Erziehungsmaßnahmen zum Beispiel in Niedersachsen Erziehungsmittel), geht es in der Sache stets darum, den Unterricht, den Schulfrieden oder die Sicherheit von Personen vor kleineren (dann Erziehungsmaßnahmen) oder größeren (dann Ordnungsmaßnahmen) Störungen oder Gefahren zu schützen. Erziehungsmaßnahmen Erziehungsmaßnahmen sind pädagogische Einwirkungen auf Schülerinnen und Schüler. Sie enthalten also ein "strafendes" Element, dienen aber im Wesentlichen der prospektiven Entwicklung und weniger der retrospektiven Sanktionierung. Während manche Regelungen sich auf die reine Begrifflichkeit beschränken (so das Niedersächsische Schulgesetz / NSchG in § 61 Abs. 1) und damit zum Ausdruck bringen, dass unter Erziehungsmaßnahme letztlich alles zu fassen ist, was nicht zum abschließenden Kanon der Ordnungsmaßnahmen gehört, zählen die Landesschul-Gesetze teilweise beispielhafte Kataloge möglicher Erziehungsmaßnahmen auf. So werden in § 49 Abs. 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) benannt: Ermahnungen und Absprachen, kurzfristiger Ausschluss vom oder Nachholen von Unterricht, die zeitweilige Wegnahme von Gegenständen einschließlich der dazu im Einzelfall erforderlichen Nachschau in der Kleidung oder in mitgeführten Sachen, die Auferlegung sozialer Aufgaben für die Schule, die Teilnahme an einem Mediationsverfahren, die Teilnahme an innerschulischen sozialen Trainingsmaßnahmen und die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens. Das Recht zur Durchsuchung von Kleidung und Taschen stellt dabei den Ausnahmefall dar; von dieser Möglichkeit sollte – wenn überhaupt – nur Gebrauch gemacht werden, wenn das jeweilige Landesrecht es explizit zulässt. Verfahrenstechnisch sind Erziehungsmaßnahmen regelmäßig sehr schlank geregelt, indem sie unmittelbar von der jeweiligen Lehrkraft festgesetzt und vollzogen werden dürfen. Zur Steigerung des pädagogischen Impacts besteht die Möglichkeit, Erziehungsmaßnahmen wahlweise auch durch eine Konferenz festlegen zu lassen (zum Beispiel § 61 Abs. 1 Satz 2 NSchG). Der rechtliche "Clou" an Erziehungsmitteln ist neben der Einfachheit der Anwendung die Tatsache, dass es sich bei ihnen regelmäßig nicht um Verwaltungs-, sondern nur um Realakte handelt (siehe dazu: " Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen "), was zur Folge hat, dass die Erziehungsmaßnahmen nicht mit den klassischen Rechtsmitteln (Widerspruch und Klageverfahren) angegriffen werden können. Ordnungsmaßnahmen Ordnungsmaßnahmen sind das gewichtigere "Entgegenstellen" gegen schwerwiegendere Störungen beziehungsweise Gefahren. Bei ihnen handelt es sich stets um Verwaltungsakte, die durch Konferenzen beziehungsweise (wenn es etwa um schulübergreifende Überweisungen geht) teilweise auch durch die Kultusbehörden festgesetzt werden. Anders als Erziehungsmaßnahmen sind die Ordnungsmaßnahmen in den Landesschul-Gesetzen abschließend aufgezählt, sodass keine selbst erdachten weiteren Ordnungsmaßnahmen genutzt werden dürfen (solche wären dann rechtlich vielmehr als Erziehungsmaßnahmen anzusehen). Typische Ordnungsmaßnahmen sind vollständiger oder partieller Unterrichts- oder Angebotsausschluss, wobei der zeitliche Rahmen sehr stark differiert (während § 49 Abs. 4 HmbSG maximal 10 Tage zulässt, können es zum Beispiel gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG bis zu 3 Monate sein), Überweisung in eine Parallelklasse oder an eine andere Schule sowie Verweis von der Schule (sofern die Schulpflicht dem nicht entgegensteht). Ordnungsmaßnahmen produzieren erheblich mehr Aufwand als Erziehungsmaßnahmen, da eine Konferenzentscheidung herbeizuführen ist, inklusive Anhörung aller Beteiligten, sowie anschließend ein Bescheid mit schriftlicher Begründung gefertigt werden muss, gegen den dann die klassischen Rechtsmittel von Widerspruch und Klageverfahren sowie die Möglichkeiten des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes eröffnet sind. Besonderes Augenmerk ist bei den Ordnungsmaßnahmen auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (siehe dazu: "Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule" ) zu legen, da es erfahrungsgemäß fast immer an einem Verstoß gegen diesen liegt, wenn ein Widerspruchs- beziehungsweise Gerichtsverfahren zu Gunsten der Schülerin oder des Schülers ausgeht. Prüfungspunkte hierbei sind: Ist die Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen, um den gewünschten Zweck (Wiederherstellung des Schulfriedens et cetera) zu erreichen? Insbesondere bei den zeitigen Unterrichts- beziehungsweise Schulausschlüssen sollte dabei genau geschaut werden, welchen Maximal-Rahmen das jeweilige Landesschul-Gesetz ermöglicht und inwiefern das auslösende Ereignis seiner Schwere nach Anlass dazu gibt, diesen Rahmen mehr oder weniger weit auszuschöpfen. Zugleich darf der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allerdings auch nicht dahingehend missverstanden werden, dass zwingend mit der schwächsten Maßnahme begonnen werden müsste. Es muss vielmehr nur dafür Sorge getragen werden, dass Fehlverhalten und Ordnungsmaßnahme zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Im Lichte dessen ist auch die Kombination verschiedener Maßnahmen nicht per se ausgeschlossen, zum Beispiel ein sofortiger Unterrichtsausschluss als Eilmaßnahme und eine anschließende Umsetzung in die Parallelklasse als eigentliche Ordnungsmaßnahme; es muss "nur" insgesamt die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

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Einführung in das Schulrecht: Rechte und Pflichten der Lehrkräfte

Fachartikel
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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Rechte und Pflichten der Lehrkräfte". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert die verschiedenen Rechte und Pflichten der Schulleitung und behandelt dabei verschiedene Geltungsbereiche.Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule , Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen und Rechte und Pflichten der Schulleitung . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Pflichten Grundlegende Pflichten, die sich für jede verbeamtete Lehrkraft aus dem Gesetz – insbesondere dem (Bundes-) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und den landesbeamtenrechtlichen Normen (zum Beispiel Nds. Beamtengesetz / NBG und Hamburgisches Beamtengesetz / HmbBG) – und für angestellte Lehrkräfte aus ihrem Arbeitsvertrag und dem TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) ergeben, sind Anwesenheit und Erteilung von Unterricht samt der dazugehörigen Vor- und Nachbereitungstätigkeiten (zum Beispiel Klausurerstellung und -korrektur). Hinzu kommen diverse schulrechtliche Besonderheiten, die sich teilweise aus den Schulgesetzen selbst ergeben, teilweise in anderen (untergesetzlichen) Normen wie Verordnungen oder Erlassen geregelt sind. Die Detailtiefe variiert dabei: So legt etwa § 51 Abs. 1 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) ausdrücklich fest, dass bei Bedarf auch fachfremder Unterricht (außer Religionsunterricht) zu erteilen ist und außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen sind. Andere Bundesländer regeln dies nicht, was aber nicht bedeutet, dass es nicht ebenso gilt, denn zum Pflichtenkreis von Lehrkräften können durchaus auch ungeschriebene Regeln gehören, die sich aus dem Grundsatz des "vollen persönlichen Einsatzes" und der uneigennützigen und "nach bestem Gewissen" wahrzunehmenden Aufgabenerfüllung aus § 34 Abs. 1 BeamtStG ergeben. Häufig anzutreffen sind auch Regelungen zur Fortbildungspflicht in der unterrichtsfreien Zeit (so zum Beispiel in § 51 Abs. 2 NSchG und § 88 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes / HmbSG). Das hamburgische Schulrecht legt, wie an vielen Stellen, auch für Zusammenarbeits- und Transparenzgesichtspunkte der Lehrkräfte untereinander im bundesweiten Vergleich die Messlatte hoch, indem fachlich-pädagogische Kooperationen bis hin zu Hospitationen in § 88 Abs. 3 HmbSG festgeschrieben sind. Daneben haben die Lehrkräfte Informations- und Dialogpflichten gegenüber den Erziehungsberechtigten, der Schülerinnen-/Schüler- und der Elternvertretung (zum Beispiel §§ 55, 80 Abs. 5, 96 Abs. 4 NSchG und §§ 3 Abs. 4, 32, 71 HmbSG). Hierunter ist nicht nur eine politische und weltanschauliche Neutralität zu verstehen; auch zum Beispiel ein besonders verwahrlostes oder stark sexuell aufreizendes Erscheinungsbild, großflächige Tattoos und anderes, kann hiergegen verstoßen, wobei es keine konkretisierenden Regelungen gibt, sondern die Bewertung durch die jeweilige Schulleitung im Einzelfall erfolgen muss. Rechte Korrespondierend zu den vorgenannten Pflichten existieren auch diverse Rechte, die Lehrkräfte für sich in Anspruch nehmen können. Neben dem auf der Hand liegenden Recht auf beamtenrechtliche Besoldung beziehungsweise Arbeits-Entgelt und Erholungsurlaub gibt es auch hier wieder einige schulische Spezifika: So wird die Wahrnehmung der eigenen pädagogischen Verantwortung garantiert (zum Beispiel §§ 33 und 50 Abs. 1 NSchG und § 88 Abs. 2 HmbSG). Dieses gerne als "pädagogische Freiheit" (über-)interpretierten Regelungen erfahren allerdings sogleich maßgebliche Schranken, wenn im Normtext festgelegt wird, dass dabei eine Bindung an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Gremienentscheidungen besteht. Ein kaum zu überschätzendes Recht ist das zur Verhängung von Erziehungsmitteln (§ 61 Abs. 1 NSchG) beziehungsweise -maßnahmen (§ 49 Abs. 1 und 2 HmbSG), also die Möglichkeit, unmittelbar gegen Unterrichtsstörungen oder sonstiges Fehlverhalten vorzugehen. Die Wahrnehmung einer oder mehrerer Nebentätigkeit(en) ist für Lehrkräfte ebenfalls zulässig, sofern sie vorab angezeigt und nicht untersagt worden ist/sind. Details regelt das Landesrecht (zum Beispiel §§ 70 ff. HmbBG und NBG samt der dazu ergangenen Verordnungen). Insoweit wie auch im Übrigen unterscheidet sich die Stellung einer Lehrkraft nicht von anderen Berufen des öffentlichen Dienstes, die zum Beispiel ebenfalls Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben (beamtenrechtliches Alimentationsprinzip beziehungsweise § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz/EntgFG) und ihren wöchentlichen Stundenumfang reduzieren können (zum Beispiel §§ 62 ff. HmbBG, §§ 61 ff. NBG und "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge"/TzBfG). Rechtliche Möglichkeiten bei Dissens Besteht zwischen einer Lehrkraft und ihrer Schulleitung (siehe dazu Rechte und Pflichten der Schulleitung ) oder der übergeordneten Kultusbehörde (zum Beispiel RLSB und MK in Niedersachsen beziehungsweise BSB in Hamburg) Dissens über die Rechte und Pflichten, so gibt es neben den stets zuvörderst zu empfehlenden kommunikativen Kanälen auch ein breites rechtliches Instrumentarium. Allgemein bekannt sind die disziplinarischen (bei verbeamteten Lehrkräften) und arbeitsrechtlichen (bei Angestellten) Möglichkeiten des Disziplinarverfahrens gemäß Landes-Disziplinargesetz beziehungsweise der Ermahnung, Abmahnung und schlimmstenfalls Kündigung. Hiergegen besteht jeweils eine Rechtsschutz-Möglichkeit in Gestalt von Widerspruch (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland existiert) und Klage gegen beamtenrechtliche Maßnahmen sowie Klagen vor dem Arbeitsgericht bei Maßnahmen gegen Angestellte. Bereits im Vorfeld entsprechender Eskalationen gibt es für Beamtinnen und Beamten das Recht zur sogenannten Remonstration gegen Weisungen der beziehungsweise des Vorgesetzten gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG: "Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen." Daneben gibt es noch eine Vielzahl nicht im Detail geregelter Wege, um Konflikte zu eskalieren oder zu deeskalieren, so die Hinzuziehung einer Interessenvertretung (Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte oder Schwerbehindertenvertretung), die Nutzung rechtlicher Beratung (Gewerkschaft, Rechtsanwältin/-anwalt) oder die Erhebung einer (Dienstaufsichts-) Beschwerde et cetera. In jedem Fall ist aber dringend anzuraten, im Vorfeld (!) sine ira et studio zu prüfen, ob der jeweilige Konflikt es einem wirklich wert ist, die weitere Zusammenarbeit möglicherweise dauerhaft zu belasten. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

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Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung

Fachartikel
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In diesem Fachartikel rund um das Schulrecht geht es um das Thema "Aufsicht und Haftung". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, geht auf Terminologie, die Regelung der Aufsichtspflicht an Schulen und (mögliche) rechtliche Folgen ein. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Aufsicht und Aufsichtspflicht Die Landesschulgesetze enthalten Regelungen zur Aufsicht, die regelmäßig primär die Lehrkräfte über die Schülerinnen und Schüler zu führen haben. Möglich ist auch eine vorübergehende Übertragung der Aufsichtspflicht auf Dritte, wobei sich die Regelungen hier in einer Weise unterscheiden, die für die Praxis nicht ganz unbedeutende Auswirkungen hat: Während etwa § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) eine Übertragung der Aufsichtspflicht nicht nur auf andere Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte zulässt, sondern auch auf sonstige Dritte, ist beispielsweise § 62 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) strenger und lässt Dritte (inklusive Personal des Schulträgers, also zum Beispiel Schulsekretärinnen und -sekretäre oder -hausmeisterinnen und -hausmeister) nicht zu. Die örtlichen Grenzen der Aufsicht werden regelmäßig wie folgt gezogen: Aufsicht ist zu gewährleisten in der Schule, auf dem Schulgelände, bei Schulveranstaltungen andernorts und häufig an ÖPNV-Haltestellen am Schulgelände. Eine klare Zahl, bei bis zu wie vielen Metern Abstand eine Haltestelle noch "am Schulgelände" liegt, gibt es nicht, insoweit kommt es auf die jeweiligen räumlichen und topographischen Umstände des Einzelfalls an. Bei Schulveranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, ist empfehlenswert, die Schulveranstaltung erst vor Ort beginnen zu lassen, sodass die Anreise nicht in die Verantwortung der Lehrkraft fällt, sondern diese erst am vereinbarten Treffpunkt auflebt. Sinn und Zweck der Beaufsichtigung definiert § 31 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes paradigmatisch wie folgt: "Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können." Teilweise finden sich auch Konkretisierungen hinsichtlich der Anwesenheit (gerade für Pausenzeiten), wenn zum Beispiel § 62 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsischen Schulgesetzes festlegt, dass die Aufsichtsführenden auch verhindern sollen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Primar- oder Sekundarstufe I absentieren. Was genau "Aufsicht" bedeutet beziehungsweise erfordert, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern lässt sich nur aus den diesbezüglichen Verlautbarungen der Kultusverwaltungen sowie der zivilrechtlichen Rechtsprechung (Land- und Oberlandesgerichte sowie Bundesgerichtshof) ableiten. Demnach gilt, dass Aufsicht präventiv, kontinuierlich und aktiv geführt werden soll, das Maß an Aufsicht aber einzelfall-, nämlich situations-, alters- und reifeabhängig ist, die aufsichtsführende Person (nur) das tun muss, was objektiv nötig und subjektiv möglich ist, es für kürzere Zeiträume (und ohne, dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt) ausreichend sein kann, wenn sich die Schülerinnen und Schüler "beaufsichtigt fühlen", im Rahmen der Prävention gerade auf typische Risiken und Gefahrenquellen samt Schutzmöglichkeiten hinzuweisen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, getroffene Maßnahmen (zum Beispiel Unterweisungen im Umgang mit Chemikalien, Maschinen oder ähnliches) kurz zu dokumentieren. Für Schulleitungsmitglieder gelten die vorgenannten Maßstäbe nicht nur, wenn sie selbst Aufsicht führen, sondern auch schon im Vorfeld, wenn sie aufgefordert sind, die Aufsicht so zu organisieren, dass diese auch planerisch die Maßstäbe erfüllt. Mangelt es hieran (etwa weil ein sehr großer Schulhof objektiv nicht von einer Person beaufsichtigt werden kann), kann ein sogenanntes Organisationsverschulden eintreten, bei welchem es auf das individuelle Verschulden der konkret aufsichtführenden Person nicht mehr ankommt, da die Aufsichtspflichtverletzung bereits durch die mangelhafte Organisation verschuldet wurde. Haftung und (mögliche) rechtliche Folgen Nur, wenn es während der Aufsicht zu einem Unfall oder sonstigen Schaden kommt, stellt sich die Frage nach der Haftung, sofern eine geschädigte Person Schadensersatz-Ansprüche geltend macht. (Zwar können Aufsichtspflicht-Verletzungen in Extremfällen auch disziplinarische/ arbeitsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, jedoch wiegen die finanziellen Risiken letztlich in der Regel am schwersten, weswegen sich die hiesige Darstellung auf diesen Aspekt beschränkt.) Für die Haftungsfrage sind zwei Perspektiven zu unterscheiden, nämlich das sogenannte Außenverhältnis, also Ansprüche der oder des potentiellen Geschädigten gegen das Bundesland (in Gestalt der Schule) oder eine Lehrkraft, und das sogenannte Innenverhältnis, also etwaige anschließende Regressansprüche des Landes gegen die Lehrkraft, die die Aufsichtspflicht verletzt hat. Ausgangspunkt eines Schadensersatz-Anspruchs, den man im hiesigen Kontext als Staatshaftungsanspruch bezeichnet, ist § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). Danach haben Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung die von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden im Außenverhältnis selbst zu tragen, dies aber nur, wenn die oder der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Letzteres ist glücklicherweise praktisch stets gegeben, denn Geschädigte können das Bundesland als Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn der aufsichtsführenden Lehrkraft in Anspruch nehmen. Das ist aus wirtschaftlichen Gründen vorteilhaft, denn Bundesländer können niemals Insolvenz anmelden und sind damit der vorzugswürdige Schuldner. Hinzu kommt, dass ein Gerichtsverfahren mit mehreren Beklagten (Land und Aufsichtsführende oder Aufsichtsführender) teurer sind, als wenn nur das Land verklagt wird; außerdem kann eine aufsichtsführende Person nicht zeugenschaftlich befragt werden, wenn sie selbst verklagt wurde. Im Außenverhältnis, also gegenüber Geschädigten, haben Aufsichtsführende daher regelmäßig nichts zu befürchten. Problematischer kann das Innenverhältnis sein, also die Möglichkeit des Landes, sich den an Geschädigte oder deren Versicherungen gezahlten Schadensersatz bei seinen Bediensteten, die die Aufsichtspflicht verletzt haben, zurückzuholen. Hier wird gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG; für angestellte Lehrkräfte gilt Gleiches über § 3 Absatz 7 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder/ TV-L) das Privileg gewährt, dass ein Regress nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflicht-Verletzung möglich ist. In den üblichen Fällen einer einfach fahrlässigen Aufsichtspflicht-Verletzung droht der Lehrkraft also weder im Innen- (Regress) noch im Außenverhältnis ein finanzielles Risiko in Bezug auf entstandene Schäden. Die verschiedenen Formen des sogenannten Verschuldens definieren sich dabei wie folgt: (Einfache) Fahrlässigkeit ist laut Rechtsprechung "die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt", grobe Fahrlässigkeit ist Selbiges in besonders grobem Maße. Welche Sorgfalt im jeweiligen konkreten Fall "erforderlich" war, orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und der Situation vor/ während des Schadensereignisses. Vorsatz ist das wissentliche und willentliche Herbeiführen des Schadens, das in der Praxis niemals vorliegen dürfte beziehungsweise allenfalls in der – indes schwer nachzuweisenden – Form des sogenannten bedingten Vorsatzes, bei welchem sich die aufsichtsführende Lehrkraft des Risikos nicht nur bewusst war und es für vernachlässigbar hielt (grobe Fahrlässigkeit/ "Es wird schon gut gehen."), sondern das Risiko erkannt hatte und bewusst ignorierte (bedingter Vorsatz/ "Und wenn schon."). Bei allen genannten Verschuldensarten gilt laut Bundesgerichtshof eine sogenannte Beweislastumkehr, das heißt, dass – anders als üblich – das Land beziehungsweise die Lehrkraft bei behaupteter Aufsichtspflichtverletzung beweisen muss, dass keine Aufsichtspflichtverletzung begangen wurde (§ 832 BGB), nicht hingegen die/ der Geschädigte ein Fehlverhalten beweisen muss. Beschädigung oder Abhandenkommen von Gegenständen Ebenso wie bei den zuvor behandelten klassischen Aufsichtssituationen gilt das Gesagte für verwahrte Gegenstände, die beschädigt werden oder verloren gehen. Kommt also zum Beispiel ein als Erziehungsmittel oder -maßnahme eingesammeltes Handy oder der aus Sicherheitsgründen während des Sport-Unterrichts von der Lehrkraft verwahrte Schmuck abhanden oder wird beschädigt, gelten die vorgenannten Grundsätze ebenso. Es ist daher zu empfehlen, Vorkehrungen für eine sichere Verwahrung zu treffen (abschließbare Kiste in der Sporthalle, Luftpolsterumschläge, Lehrertisch-Schubladen, Handylocker oder ähnliches), um Fälle grober Fahrlässigkeit schon organisatorisch auszuschließen. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht . Köln: Carl Link Verlag.

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Rechtliche Aspekte von Notengebung und Leistungsbewertung in der Schule

Fachartikel
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Dieser Fachartikel greift das Thema Notengebung aus der schulrechtlichen Perspektive auf. Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert sowohl den rechtlichen Rahmen von Notengebungen und Leistungsbeurteilung als auch deren rechtliche Angreifbarkeit. Dabei geht er auch auf Besonderheiten und "Klassiker" wie Täuschungsversuche ein. Notengebung stellt fraglos aus der Perspektive von Schülerinnen und Schülern das zentrale Thema rund um den Schulbesuch dar. Aus der schulrechtlichen Perspektive ist die Notengebung das neben Ordnungsmaßnahmen wohl wichtigste Streit- und Rechtsmittel-Thema. Dennoch ist der rechtliche Rahmen zur Notengebung erstaunlich schwach ausgeprägt, da sich Rechtsetzung und -sprechung so weit wie möglich auf den Standpunkt zurückziehen, Pädagogik und inhaltliche Fachthemen denjenigen zu überlassen, die sich damit am besten auskennen, nämlich den Lehrkräften. Gänzlich rechtsfrei ist der Raum der Notengebung aber natürlich auch nicht, sodass im nachfolgenden Beitrag ein Überblick über die rechtlichen Aspekte der Notengebung gegeben wird. Rechtliche Angreifbarkeit von Schulnoten und Nicht-Versetzungsentscheidungen Dass Schulnoten überhaupt einer rechtlichen Nachprüfbarkeit im Rahmen eines Widerspruchs- und/oder Klageverfahrens unterliegen, ist entgegen weit verbreiteter Auffassung keine Selbstverständlichkeit, sondern eine rechtliche Errungenschaft jüngerer Zeit. Erst seit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (Aktenzeichen 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83) ist die Möglichkeit eröffnet, sich gegen (vermeintlich) falsche Benotungen zur Wehr zu setzen. Die genannten Entscheidungen betrafen allerdings – wie häufig im schulischen Kontext – das Hochschulrecht, also die Bewertung von Leistungen während des Studiums. Mit den teilweise als "kopernikanische Wende des Prüfungsrechts" bezeichneten Entscheidungen war aber das Tor für Benotungen auf allen Ebenen eröffnet, sodass die Fachgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte) den Ball von da an auch für das Schulrecht aufnahmen. Wie bei jedem Rechtsmittel gegen eine staatliche Maßnahme ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der Maßnahme um einen sogenannten Verwaltungsakt (definiert in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise VwVfG) handelt, gegen den die klassischen Rechtsmittel stets eröffnet sind, oder (wie etwa bei Erziehungsmitteln) nur um einen sogenannten Realakt, der die Erheblichkeitsschwelle, die eine rechtliche Angreifbarkeit erfordert, häufig nicht erreicht. Im schulischen Kontext sind die Zeugnisse am Ende eines Schuljahres Verwaltungsakte, können also mit Widerspruch (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland nicht abgeschafft ist) und anschließender (beziehungsweise in den Ländern ohne Widerspruchsverfahren originärer) Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Im Rahmen dieses Angriffs, der sich regelmäßig gegen eine Nicht-Versetzung oder einen verwehrten Abschluss wenden und häufig zugleich mit einem Verfahren des sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes (auch Eilrechtsschutz genannt) kombiniert sein wird, ist es dann möglich, sich inhaltlich mit einzelnen Noten auseinanderzusetzen, die (vermeintlich) zu schlecht ausgestellt wurden und somit einen Beitrag zur Nicht-Versetzung oder zum verfehlten Abschluss geleistet haben. Die Auseinandersetzung muss dabei durch die Widersprechende beziehungsweise den Widersprechenden oder die Klägerin beziehungsweise den Kläger inhaltlich sehr fundiert (juristisch sagt man "substantiiert") erfolgen, das heißt, es muss detailliert vorgetragen werden, welche Teilnoten aus welchem Grund falsch sein sollen, was dann zur falschen Zeugnisnote geführt haben soll. Nicht mit Widerspruch und/oder Klage angreifbar sind Halbjahreszeugnisse, da diese in der Regel nicht die rechtliche Qualität eines Verwaltungsakts (siehe oben) erreichen. Die 5 auf dem Halbjahreszeugnis muss daher einstweilen hingenommen werden und kann erst am Ende des Schuljahres angegriffen werden, wenn sie entweder als epochale Note unmittelbar oder als Teil der Ganzjahresnote in die Zeugnisnote am Ende des Schuljahres eingeflossen ist. Ausnahmen von diesem Prinzip bieten allerdings Einzel-Noten und Halbjahres-Zeugnisse, die für eine Bewerbung von ausschlaggebender Bedeutung sind, da diese von so großer Bedeutung für den weiteren beruflichen Weg sind, dass sie ausnahmsweise als Verwaltungsakte (siehe oben) anzusehen sind. Die Zeugnisse am Ende des Schuljahres sind ab Übergabe einen Monat lang angreifbar, sofern sie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, wie dies in einigen Bundesländern der Fall ist. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wie dies etwa in Niedersachsen gehandhabt wird, beträgt die Frist sogar ein Jahr, § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtlicher Rahmen von Benotungen Offen ist bis hierhin allerdings die entscheidende Frage, nach welchen rechtlichen Rahmenbedingungen denn nun Noten zu geben sind, was die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht denn inhaltlich eigentlich überprüft. Hier gerät man sogleich in die Untiefen des Kultus-Föderalismus, da Schulrecht Ländersache ist und die 16 Bundesländer unterschiedliche Landesschulgesetze und sonstige schulrechtliche Regelungen haben, die mal mehr, mal weniger voneinander abweichen. Da eine Betrachtung aller 16 Rechtssysteme den Rahmen des vorliegenden Beitrag sprengen würde, orientiert sich die nachfolgende Darstellung beispielhaft an der niedersächsischen Rechtslage, wobei die getroffenen Aussagen überwiegend verallgemeinerungsfähig sind. Die Notenskalen (1 bis 6 beziehungsweise 0 bis 15 KMK-Punkte) sind allerorts identisch, ungeregelt bleibt aber regelmäßig die Frage, wann eine Leistung zum Beispiel noch eine 2 oder schon eine 1 ist. Dies abstrakt festzulegen, würde der Vielzahl an Schulfächern und Schulformen/Abschlüssen nicht gerecht. Die konkrete Zuordnung obliegt mithin der fachlichen und pädagogischen Einschätzung der jeweiligen Lehrkräfte, die sich wiederum an den schulischen Curricula und Erwartungshorizonten der Zentralprüfungen orientieren. Gleichwohl hat die Rechtsprechung einige Orientierungspunkte festgelegt, die zu kennen und zu beherzigen ratsam ist: Grundlegend sind dabei stets die Notenklarheit, Notenwahrheit und Notentransparenz zu berücksichtigen (3 Termini, die häufige Parallelen in anderen Rechtsgebieten finden, zum Beispiel im öffentlichen Finanz-/Haushaltsrecht). Die Schülerinnen und Schüler müssen also wissen, wieso sie wo stehen, wobei dies nicht nur aufgrund der Vorgaben der Rechtsprechung sinnvoll ist, sondern auch zur Vermeidung von typischerweise konfliktträchtigen Überraschungsentscheidungen. Weiterhin darf eine Note nicht allein als rechnerische Gesamtnote bestimmt werden, da auch Erfolgsperspektiven für das kommende Schuljahr berücksichtigt werden müssen. Die rechnerische 4,4 muss also nicht stets zur Zeugnisnote 4 führen und die 4,6 nicht stets zu einer 5. Abweichungen (insbesondere zum Negativen) müssen "nur" begründbar sein. Einfließen dürfen in die mündlichen und schriftlichen Teilnoten auch Notentendenzen, besondere oder fehlende Leistungsbereitschaft, fachspezifisches Grundwissen et cetera (für Niedersachsen ständige Rechtsprechung, zum Beispiel OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2019, Aktenzeichen 2 ME 812/18). Empfehlenswert ist eine möglichst engmaschige Dokumentation von (mündlichen) Leistungsständen, da dies erfahrungsgemäß die Verteidigung gegen Widersprüche und Klageverfahren deutlich erleichtert. Die in der Vergangenheit häufiger anzutreffende Einstellung, eine Notiz alle paar Wochen genüge, ist im Lichte dessen dankenswerterweise im Aussterben begriffen. Besonderheiten Abweichungen in der Benotung sind in verschiedenen Konstellationen denkbar, so etwa bei der sogenannten zieldifferenten Beschulung, bei welcher innerhalb einer Lerngruppe Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Abschlüsse anstreben (siehe zum Beispiel § 4 Absatz 2 Satz 2 Nds. Schulgesetz i.V.m. § 1a Nr. 6 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen, WeSchVO). Ebenfalls rechtlich zulässig sind sogenannte Nachteilsausgleiche, bei welchen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ("Integrativkinder") Hilfsmittel oder zeitliche Aufschläge zur Verfügung gestellt werden, um unter vergleichbaren subjektiven Voraussetzungen eine Klassenarbeit oder sonstige Prüfung absolvieren zu können. Rechtlich unzulässig ist hingegen grundsätzlich der sogenannte Notenschutz, sofern hierfür nicht eine explizite Norm eine Ausnahme zulässt. Mithin ist es nicht erlaubt, Teilleistungen unberücksichtigt zu lassen oder unterschiedliche Anforderungsniveaus für die Schülerinnen und Schüler zu nutzen (Ausnahme: zieldifferente Beschulung, siehe oben). Klassiker: Täuschungsversuche Täuschungsversuche (die – der Name deutet es an – noch nicht bis zu einer konkreten Täuschung gediehen sein müssen) führen in der Regel zu einer Bewertung mit 0 Punkten beziehungsweise der Note 6/"ungenügend". Für Abschlussprüfungen ist dies in den Prüfungsordnungen normiert (in Niedersachsen zum Beispiel § 21 der AVO-GOBAK für Sekundarstufe II-Abschlüsse, § 36 der AVO-Sek. I für Sekundarstufe I-Abschlüsse und § 16 BbS-VO für berufsbildende Schulen). Für "einfache" Prüfungen (Klassenarbeiten und so weiter), die also nicht Abschlussprüfungen sind, gilt das gleiche per "Erst-recht-Schluss" (argumentum a maiore ad minus). Quellenverzeichnis Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2019, 2 ME 812/18. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

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  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf, Berufliche Bildung

Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen

Fachartikel
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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Urheberrecht für Schulen". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert die verschiedenen Besonderheiten des Urheberrechts und behandelt dabei verschiedene Geltungsbereiche. In diesem Zusammenhang geht er auf die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke, Audio- und Videowiedergabe, Musik-Noten/Partituren sowie Musik-, Theater- und Musical-Aufführungen ein. Außerdem werden die Open Educational Resources (OER) aufgegriffen. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung Das Urheberrecht ist durch Bundes- und Europarecht geprägt, deswegen bedarf es in diesem Teil der Serie ausnahmsweise keiner landesrechtlichen Differenzierungen. Urheberrecht Grundlage des Urheberrechts, das literarische, musikalische und sonstige künstlerische und wissenschaftliche Werke schützt, ist im Wesentlichen das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Es enthält in den zuletzt zum 1. März 2018 novellierten §§ 60a, 60b, 60h und 62 Provilegien für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht, sowohl durch die Lehrkräfte als auch die Schülerinnen und Schüler. Unterricht meint hier wirklich Unterricht, inklusive der Vor- und Nachbereitung und der Prüfungen. Sonstige schulische Aktivitäten (Arbeitsgemeinschaften, Projektwochen, Schulkonzerte) sind von den privilegierenden Regelungen grundsätzlich nicht erfasst, sodass in diesem Kontext zum Erwerb einer ausreichenden Zahl von Werken (Partituren, Textausgaben des Theaterstücks) zu raten ist. Neben dem UrhG ergeben sich die Regelungen auch aus Verträgen, die die Bundesländer und kommunalen Spitzenverbände mit verschiedenen Organisationen (Verwertungsgesellschaften oder Verlagen) geschlossen haben und in denen Pauschalvergütungen für die schulische Nutzung geregelt werden. Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Lehrkräfte dürfen 15 %, höchstens 20 Seiten (beziehungsweise Werke von bis zu 25 Seiten Gesamtumfang komplett) eines Druckwerks pro Schuljahr und Lerngruppe für den eigenen Unterricht, dessen Vor- und Nachbereitung und die Prüfungen fotokopieren, einscannen und elektronisch den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stellen. Es muss die Quelle angeben werden (§ 63 UrhG), also insbesondere Autorin oder Autor, Titel, gegebenenfalls Verlag, Jahr und Seite/Fundstelle. Soll mehr als die genannte Höchstmenge verwendet werden, so muss entweder die entsprechende Zahl an Werken für beziehungsweise durch die Schülerinnen und Schüler gekauft werden oder es muss mit dem Verlag oder der Urheberin beziehungsweise dem Urheber eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Die Scan-Dateien dürfen auf verschiedenen Endgeräten der Lehrkraft gespeichert werden, ein Zugriff dritter Personen auf die Dateien der Scans muss aber ausgeschlossen sein, zum Beispiel durch Verschlüsselung oder Passwortschutz. Audio- und Videowiedergabe Die Vorführung von Spielfilmen, die auf handelsüblichen DVDs oder Blue Rays erworben wurden, in der Lerngruppe erfüllt noch nicht den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe aus § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Denn gemäß § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Vorführung dann nicht öffentlich, wenn die Zuschauerinnen und Zuschauer durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind. Für Lerngruppen (Schulklassen oder Kurse) wird dies überwiegend bejaht (zum Beispiel Landgericht München I, Beschluss vom 30. März 2004, Aktenzeichen 21 O 4799/04). Anders ist dies bei größeren Schulveranstaltungen (Schulfest, Präsentationen der Projektwoche oder ähnlichen). Hierbei geht der potentielle Rezipientenkreis so weit, dass die lizenzrechtliche Beschränkung auf private Nutzung überschritten würde. Im Zweifel sollte daher auf das Angebot der kommunalen beziehungsweise Landes-Medienzentren zurückgegriffen werden. Die dort zur Verfügung stehenden Datenträger sind mit den notwendigen Lizenzen versehen, um sie vor größeren Gruppen nutzen zu dürfen. Musik-Noten/Partituren Aus einem Notensatz dürfen maximal sechs Seiten für den Unterricht vervielfältig werden. Im Übrigen gilt gemäß eines zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden/Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel GEMA) geschlossenen Vertrages, dass Noten im Umfang (nur) eines kompletten Satzes pro Klasse vervielfältig und genutzt werden dürfen. Musik-Aufführungen Auch Musik-Aufführungen, sei es in Form der Live-Aufführung zum Beispiel durch das Schulorchester oder eine Band, sei es durch Wiedergabe von Tonträgern oder gestreamter Musik während eines Schulfestes, können in Schulen urheberrechtlich relevant, also lizenzpflichtig, sein. Aufgrund des im Dezember 1987 geschlossenen und bis heute gültigen Gesamt- beziehungsweise Pauschalvertrags, den die GEMA als zentrale Verwertungsgesellschaft für Musikstücke mit den kommunalen Spitzenverbänden beziehungsweise Bundesländern abgeschlossen hat, gilt dabei Folgendes: Der Schulträger entrichtet eine pauschale Vergütung für das Wiedergaberecht für diejenigen Fälle, die nicht ohnehin gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG oder §§ 60a Abs. 1 Nr. 3, 60h Abs. 2 Nr. 1 UrhG vergütungsfrei sind. Die Höhe beläuft sich pro Schülerin beziehungsweise Schüler auf derzeit 0,1023 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer jährlich. Nicht erfasst sind Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld von mehr als 2,60 Euro erhoben wird und Veranstaltungen, bei denen die Schule Geld von kommerziellen Bewirtungsbetrieben erhält. Für diese Veranstaltungen ist in jedem Einzelfall vorab eine Anmeldung bei der GEMA vonnöten. Zwingend erforderlich ist es bei Live-Veranstaltungen, eine Liste der gespielten Werke (sogenannte Programm- oder Musikfolge) zu übermitteln (§ 42 Abs. 2 VGG). Durch diese Programmfolge ist es der GEMA möglich, die Urheberinnen und Urheber der Werke später auch im Rahmen der Tantiemen-Ausschüttung zu berücksichtigen. Theater- und Musical-Aufführungen Bei der sogenannten "bühnenmäßigen Darstellung" von Stücken ist unbeschadet der diversen urheberrechtlichen Privilegien für Schulen stets die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers einzuholen (§ 52 Abs. 3 UrhG). Open Educational Resources (OER) Als "Open Educational Resources" werden Werke bezeichnet, die für unterrichtliche Zwecke frei lizenziert sind. Eine Lizenz ist eine Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also Verträgen, mit denen eine Urheberin beziehungsweise ein Urheber oder zum Beispiel ein Verlag festlegt, in welchem Umfang das Werk von wem genutzt werden darf. Am bekanntesten und am weitesten verbreitet sind die Creative Commons-Lizenzen, die die Organisation Creative Commons entwickelt hat. Sind Lehr-/Lernmaterialien mit einer Creative Commons-Lizenz versehen, so ist die Nutzung so weit kostenfrei zulässig, wie die jeweilige Lizenz es vorsieht. Die verschiedenen Creative Commons-Lizenzen erlauben dabei Folgendes, sofern Werktitel, Urheberin oder Urheber und die jeweilige Lizenz inklusive Verlinkung zum Inhalt der Lizenz benannt werden: Lizenz "CC-BY": Mit dem Werk darf alles gemacht werden. Lizenz "CC-BY-SA": Mit dem Werk darf alles gemacht werden, solange die Ergebnisse etwaiger Verwendung/Bearbeitung die gleiche Lizenzierung erhalten. Lizenz "CC-BY-ND": Das Werk darf genutzt, nicht aber verändert werden. Lizenz "CC-BY-NC": Mit dem Werk darf alles gemacht werden, was nicht gewinnorientiert ist. Lizenz "CC-BY-NC-SA": Mit dem Werk darf alles nicht Gewinnorientierte gemacht werden, solange die Ergebnisse etwaiger Verwendung/Bearbeitung die gleiche Lizenzierung erhalten. Lizenz "CC-BY-NC-ND": Das Werk darf nicht-gewinnorientiert genutzt, nicht aber verändert werden. Lizenz bzw. Freigabeerklärung "CC0" (auch "CC Zero"): Mit dem Werk darf alles gemacht werden und Angaben zur Urheberschaft sind nicht notwendig. Ein gut gepflegtes Verzeichnis von frei nutzbaren Materialien kann zum Beispiel über die Homepage der Informationsstelle OERInfo , einer Einrichtung des Leibniz-Instituts für Bildungsforschung und Bildungsinformation, genutzt werden. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

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Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit

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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert dabei Konferenzen und weitere schulische Gremien. In diesem Zusammenhang wird auf Verfahrensregelungen, Konferenzbeschlüsse sowie Begriffsklärungen eingegangen.Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule , Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen , Rechte und Pflichten der Schulleitung und Rechte und Pflichten der Lehrkräfte . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Einführung Zu Konferenzen und weiteren schulischen Gremien ist die Gesetzeslage in den Landesschulgesetzen erschöpfend. Die Gesetze definieren die verschiedenen Konferenz- beziehungsweise Gremienarten samt ihrer Aufgaben, treffen Regelungen zu Zusammensetzungen und Verfahren (zum Beispiel in den §§ 34-35a, 38a und 40 Nds. Schulgeset/NSchG und §§ 52 ff. Hamburgisches Schulgesetz/HmbSG). Arten von Konferenzen Das zentrale schulische Gremium hat unterschiedliche Bezeichnungen (zum Beispiel Gesamtkonferenz in § 34 NSchG und Schulkonferenz in § 52 HmbSG). Schulhierarchisch unter diesen sind regelmäßig zahlreiche sogenannte Teilkonferenzen angelegt beziehungsweise möglich, so die Fachkonferenzen für einzelne Fächer (zum Beispiel § 35 Abs. 1 NSchG), Klassenkonferenzen für die Angelegenheiten einzelner Klassen (zum Beispiel § 35 Abs. 2 NSchG und § 61 HmbSG), Lehrerkonferenzen (zum Beispiel § 57 HmbSG) et cetera. Fakultativ, also freiwillig, können häufig weitere Teilkonferenzen eingerichtet werden, zum Beispiel in Form von Jahrgangs-/Stufenkonferenzen, Schulzweigkonferenzen (§§ 106 Abs. 6, 183b Abs. 2 NSchG) oder didaktisch-pädagogischen Konferenzen. Daneben gibt es in manchen Bundesländern einen sogenannten Schulvorstand (zum Beispiel § 38a NSchG), wobei es im Detail zahlreiche Überschneidungen, aber auch inhaltliche Variationen dazu gibt, welches Gremium für welche Art von Entscheidungen zuständig ist. Da die Schulgesetze aber stets ausführliche Zuständigkeitskataloge enthalten, bleibt dies dennoch für die Praxis gut handhabbar. Terminologisch nicht verwirren lassen darf man sich durch Begriffe wie Abhilfe-, Versetzungs- oder Disziplinarkonferenz . Hierbei handelt es sich um reguläre Teilkonferenzen, die aber zu einem bestimmten Thema tagen, also etwa die Klassenkonferenz zur Abhilfeprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland nicht abgeschafft ist), als Konferenz zur Entscheidung über Versetzungen und Nicht-Versetzungen am Schuljahresende 2 (das HmbSG regelt dies sogar in einem eigenen Paragraphen, § 62 HmbSG) oder als Konferenz zur Festlegung einer "disziplinarischen" Ordnungsmaßnahme. Verfahrensregelungen Die personelle Zusammensetzung der Konferenzen ist gesetzlich stets ausdifferenziert. Zu unterscheiden ist dabei regelmäßig zwischen stimmberechtigten und "nur" beratenden Mitgliedern. Außerdem gibt es häufig Regelungen dazu, dass in bestimmten Konstellationen nur bestimmte stimmberechtigte Mitglieder abstimmen dürfen, so zum Beispiel die Regelung in § 36 Abs. 7 NSchG, wonach nur Lehrkräfte über die Benotung und Versetzung entscheiden dürfen, die den Betroffenen beziehungsweise die Betroffene planmäßig unterrichtet haben. Der Vorsitz in den besonders wichtigen Konferenzen liegt in der Regel bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter, für untergeordnete Konferenzen findet sich zumeist eine Regelung, wonach eine andere Person den Vorsitz führt, die Schulleitung den Vorsitz aber bei Bedarf an sich ziehen kann. Konferenzen müssen, anders als Dienstbesprechungen, außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden, um die Teilhaberechte der externen Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Schülerinnen- und Schüler sowie Elternvertretung, gegebenenfalls Schulträger) nicht dadurch leer laufen zu lassen, dass Berufstätige durch entsprechende Terminierungen de facto ausgeschlossen bleiben. Hierbei ist es zu empfehlen, bereits bei den Wahlen der Elternvertreterinnen und Elternvertreter deren zeitliche Verfügbarkeit abzufragen. Den Konferenzen steht in machen Landesschulgesetzen ein Selbstorganisationsrecht zu, das heißt, sie können sich Geschäfts- und Wahlordnungen geben. Ausdrücklich ist dies beispielsweise für die Gesamtkonferenz in § 34 Abs. 2 Nr. 3 NSchG geregelt. Regelungsfähig ist dabei alles, soweit nicht höherrangiges Recht entgegensteht, also insbesondere das Schulgesetz, Rechtsverordnungen oder innerbehördliches Recht der Kultusverwaltung. Erfahrungsgemäß sinnvoll kann es zum Beispiel sein, folgende Punkte in einer Geschäftsordnung zu regeln beziehungsweise zu konkretisieren. Form der Einladung Frist der Einladung Art, Umfang und Fertigstellungsfrist für Niederschrift/ Protokoll. Konferenzbeschlüsse Konferenzbeschlüsse ergehen grundsätzlich durch Mehrheitsentscheidung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Häufig besteht bei Abstimmungen für die Lehrkräfte Stimm-Pflicht – also ein Verbot der Enthaltung – in Bezug auf besonders neuralgische Themenbereiche, so in denen Grundsatz-, Status-, Bewertungs-, Schulordnungs- und Ordnungsmaßnahmen-Angelegenheiten gemäß § 36 Abs. 5 NSchG. Die Eltern- sowie Schülerinnen- und Schüler-Vertretungen hingegen dürfen sich stets enthalten, soweit sie stimmberechtigt sind. Unterschied Konferenz – Dienstbesprechung In der Praxis ist Lehrkräften häufig der Unterscheid zwischen einer Konferenz und einer Dienstbesprechung ("DB") nicht bewusst. Rechtlich handelt es sich hierbei indes um zwei völlig unterschiedliche Dinge: Eine Konferenz ist eine gesetzlich vorgesehene Einrichtung der Institution Schule mit bestimmten Aufgaben, die insbesondere auch der Öffnung der Schule in die Gesellschaft dient, indem Vertretende von Schülerinnen und Schülern sowie Elternvertreter ebenso Mitglieder sein können wie Vertretende des Schulträgers und gegebenenfalls weitere Externe. Konferenzen entscheiden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über ihre Themen. Die Schulleitung kann hierbei über Tagesordnung und Konferenzvorsitz den Gang der Sitzung prägen, eine ihr genehme Entscheidung kann sie nicht treffen. Eine Dienstbesprechung ist eine Mitteilung der beziehungsweise des Vorgesetzten an die Mitarbeiterschaft. Je nach Führungsstil kann hier diskutiert oder sogar über Dinge abgestimmt werden. Rechtlich ist es aber die Schulleitung, bei der die Entscheidung liegt. Ein Überstimmt-Werden ist hier also nicht möglich Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

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Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen

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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Allgemeines Verwaltungsrecht für Schulen". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, behandelt dabei Verwaltungsakte im Schulbereich, deren Rechtmäßigkeit sowie Rechtswidrigkeit und rechtliche Mittel wie Widerspruch, Klage, Berufung, Revision und einstweiliger Rechtsschutz.Der vorliegende Beitrag setzt die systematische Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete fort, die mit dem Teil Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule begonnen hat. Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert; stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Verwaltungsrecht Als Allgemeines Verwaltungsrecht bezeichnet man alle Regelungen, die die Organisation der öffentlichen Verwaltung und den Ablauf des Verwaltungshandelns regeln. Grundlegende Normen sind dabei die Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) der Länder, welche das Verfahrensrecht für alle Behörden "vor die Klammer ziehen", ehe im zweiten Schritt das Besondere Verwaltungsrecht, also das inhaltliche ("materielle") Recht (zum Beispiel das Schulgesetz) ins Spiel kommt. Der Einfachheit halber verweisen die meisten Landes-Verwaltungsverfahrensgesetze auf das Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz oder enthalten vergleichbare Regelungen, so dass nachfolgend dieses in Bezug genommen wird. Zentraler Begriff des Allgemeinen Verwaltungsrechts ist der sogenannte Verwaltungsakt (VA, umgangssprachlich auch "Bescheid"), welchen § 35 Satz 1 des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes definiert als "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Nur, wenn das Verwaltungshandeln in Form eines Verwaltungsakts erfolgt, sind hiergegen die klassischen Rechtsmittel des Widerspruchs und der anschließenden Klage möglich (dazu sogleich). Die wichtigsten Verwaltungsakte im Schulbereich sind: Abschluss- und Versetzungszeugnis, (Ablehnung der) Aufnahme von Schülerinnen und Schüler, (Ablehnung der) Beurlaubung und Befreiung, Ordnungsmaßnahmen, (Nicht-) Zulassung zur Prüfung, Entlassung aus der Schule und Entscheidungen einer Inklusions-Förderkommission. Grundsätzlich keine Verwaltungs-, sondern nur sogenannte Realakte sind hingegen zum Beispiel Halbjahreszeugnisse (auch, wenn sie epochale Noten enthalten: Diese sind erst mit dem Schuljahresend-Zeugnis anfechtbar) und Erziehungsmittel (Ermahnungen, "Strafarbeiten", Nachsitzen et cetera). Damit ein Verwaltungsakt Wirkung entfaltet, muss er der oder dem Betroffenen bekanntgegeben werden, erst ab diesem Zeitpunkt und nur mit dem bekanntgegebenen Inhalt gilt er. Die Bekanntgabe kann, sofern es kein normiertes Schriftformerfordernis gibt (wie zum Beispiel bei Zeugnissen oder Ordnungsmaßnahmen), auch mündlich erfolgen, wobei zwecks Dokumentation und Nachvollziehbarkeit die Schriftform empfehlenswert ist. Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, spielt zunächst keine Rolle (!). Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt erwächst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in sogenannter Bestandskraft und ist dann nicht mehr angreifbar. Solange gegen einen Verwaltungsakt also keine Rechtsmittel eingelegt werden, ist er in der Welt und wirksam ("Wo kein Kläger, da kein Richter."). Wird er hingegen angegriffen, ist er umfassend auf formelle (also das Entstehungsverfahren betreffende) und materielle (also inhaltliche) Fehler zu überprüfen. Hinsichtlich formeller Fehler helfen dabei häufig Unbeachtlichkeitsnormen (zum Beispiel § 46 VwVfG, wonach Fehler unbeachtlich sind, wenn sie sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt haben) und bestehen Heilungsmöglichkeiten (zum Beispiel § 45 VwVfG, wonach unterbliebene oder mangelbehaftete Verfahrensschritte innerhalb des Rechtsmittelverfahrens nachge- oder wiederholt werden können). Rechtsmittel: Widerspruch, Klage/ Berufung/ Revision, einstweiliger Rechtsschutz Fühlt sich jemand durch einen Verwaltungsakt rechtswidrig behandelt, so ist in den meisten Bundesländern zunächst Widerspruch zu erheben. Das Widerspruchsverfahren (auch Vorverfahren) richtet sich nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerspruch ist danach binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§ 70 Abs. 1 VwGO), enthielt er keine Rechtsbehelfsbelehrung ist die Frist ein Jahr (§§ 70 Abs. 2, 58 VwGO). Im Widerspruchsverfahren werden Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts auf den Prüfstand gestellt, womit das Widerspruchsverfahren weiter geht als eine Klage, bei der vom Verwaltungsgericht (VG) nur noch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme überprüft werden darf. Liegt ein Widerspruch vor, so muss die Schule zunächst eine sogenannte Abhilfeprüfung durchführen, bei welcher die Person oder das Gremium, die/das den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die Entscheidung unter Berücksichtigung der Argumente aus dem Widerspruch nochmals überprüft. Ergibt die Abhilfeprüfung, dass die Entscheidung aus formalen oder inhaltlichen (materiellen) Gründen ganz oder teilweise falsch war, so wird der Verwaltungsakt von der Schule (!) ganz oder teilweise aufgehoben oder abgeändert ("abgeholfen"). Wird nicht oder nur teilweise abgeholfen, so wird (erst dann) die Akte zur Entscheidung an die Schulbehörde weitergeleitet, welche eine erneute Abhilfeprüfung durchführt und schließlich einen Widerspruchsbescheid erlässt. (Erst) Gegen den Widerspruchsbescheid kann sodann binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe (Anfechtungs-) Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Klageverfahren (auch Hauptsacheverfahren) wird durch die Schulbehörde geführt, die involvierten Lehrkräfte müssen aber für Auskünfte beziehungsweise als Zeuginnen oder Zeugen bereitstehen. Die Bearbeitungszeiten von Klageverfahren sind lang, die erste Instanz kann durchaus zwei Jahre dauern. Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung zum Oberverwaltungsgericht (in einige Bundesländern heißt es Verwaltungsgerichtshof) und gegebenenfalls gegen die zweitinstanzliche Entscheidung Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt, so ergeben sich ganz erhebliche Verfahrensdauern. Aus diesem Grund kommt dem sogenannten einstweiligen Rechtsschutz besondere Bedeutung zu. Hierbei können Betroffene beim Verwaltungsgericht beantragen, dass ein Verwaltungsakt bis zur späteren Entscheidung über das Klageverfahren nicht vollzogen werden darf (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder eine andere vorläufige Regelung (zum Beispiel vorläufige Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe) getroffen wird (§ 123 VwGO). In diesen Eilverfahren entscheiden die Gerichte schnell, bei Bedarf innerhalb weniger Tage. Widerspruch und Klage entfalten in der Regel eine sogenannte aufschiebende Wirkung, das heißt, der angegriffene Verwaltungsakt bleibt zwar wirksam, darf aber einstweilen nicht vollzogen werden (§ 80 VwGO). Diese Grundregel gilt, solange keine Ausnahme normiert ist. Im schulischen Bereich sind insbesondere bei Ordnungsmaßnahmen unterschiedlichste Ausnahmeregelungen in den Landesschulgesetzen zu finden. Während etwa in Hamburg (bis auf den speziellen Fall des § 49 Abs. 9 Satz 3 HmbSG) die vorgenannte Grundregel gilt, differenziert beispielsweise Niedersachsen nach der Art der Ordnungsmaßnahme (§ 61 Abs. 4 NSchG). Entfaltet ein Rechtsmittel schon durch seine Erhebung aufschiebende Wirkung, besteht für die Schule die Möglichkeit, dies zu verhindern, indem die sogenannte sofortige Vollziehung angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dies ist zulässig, wenn die sofortige Vollziehbarkeit im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt (zum Beispiel bei Gewaltvorfällen) und hierzu eine schriftliche Begründung erfolgt. Die sofortige Vollziehung kann zusammen mit der ursprünglichen Entscheidung oder jederzeit danach angeordnet werden. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

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Distanz-Unterricht – Wissenswertes für Lehrkräfte aus rechtlicher…

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In diesem Fachartikel beantwortet der Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Experte für Schulrecht Dr. Matthias Ruckdäschel die wichtigsten rechtlichen Fragen zum Thema "Distanz-Unterricht". Dabei geht er nicht nur auf die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen des Distanz-Unterrichts in Deutschland ein, sondern erläutert zum Beispiel auch, welche Konsequenzen Störungen von Video-Konferenzen durch Dritte nach sich ziehen können. Rechtliche Unsicherheiten bezüglich des Online-Unterrichts Was Schule und Unterricht betrifft, mussten sich alle – Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und auch deren Eltern – im vergangenen Jahr beträchtlich umstellen. Obwohl sich inzwischen die meisten Schulen, Lehrkräfte und Lernenden an den Distanz-Unterricht als neue Form des Unterrichts gewöhnt haben, gibt es doch immer noch Unklarheiten, was dessen rechtliche Rahmenbedingungen angeht. Besonders Lehrerinnen und Lehrer sind so intensiv in die Organisation des Unterrichts eingebunden, dass ihnen darüber hinaus nicht viel Zeit bleibt, sich auch noch mit den juristischen Grundlagen des Fernunterrichts auseinanderzusetzen. Probleme im Distanz-Unterricht Darüber hinaus finden im Laufe der Zeit immer mehr Entwicklungen statt, die nicht immer vorherzusehen sind und die Schattenseiten dieser Unterrichtsform zutage fördern. Mit dem Wissen über die technischen Möglichkeiten finden manche Lernenden zum Beispiel inzwischen Tricks, mit denen sie sich scheinbar unbemerkt Video-Konferenzen entziehen können, indem sie technische Schwierigkeiten vortäuschen. Auch einfach gar nicht auf die Kontakt-Anfragen der Lehrkräfte zu reagieren, wirkt für Schülerinnen und Schüler zunächst wie eine einfache Lösung, um nicht mehr arbeiten zu müssen, ohne dass es Konsequenzen nach sich zieht – die Lehrerin oder der Lehrer kann sie ohnehin nicht erreichen. Die rechtlichen Verpflichtungen, die sie in der Schule haben und die Folgen, die bei Nichteinhaltung eintreten können, sind ihnen oft nicht bewusst. Auch den Lehrkräften fällt es oft schwer, diese den Lernenden zu verdeutlichen, weil sie die Regeln selbst nicht so genau kennen. Besonders im Distanz-Unterricht, der noch nicht allzu lange Teil des Schulalltags ist, ist vielen unklar, welche Rahmen-Bedingungen gelten. Im Interview erläutert Dr. Matthias Ruckdäschel diese, um Lehrerinnen und Lehrern zu verdeutlichen, welche Handlungsspielräume ihnen auch im Distanz-Unterricht zur Verfügung stehen. Internet-Trend "Online-Unterricht crashen" Ein neues Problem, mit dem viele Lehrkräfte im Distanz-Unterricht konfrontiert sind, ist, dass fremde Personen sich in unterrichtliche Video-Konferenzen einwählen und diese durch unpassende Kommentare oder das Zeigen unangemessener Inhalte stören. Ziel ist es, das Unterrichten unmöglich zu machen, bis der Unterricht abgebrochen werden muss. Oft werden die Störenden von Schülerinnen oder Schülern eingeladen und geben sich auch als solche aus, sodass Lehrkräfte das Eindringen Fremder kaum verhindern können. Auch diesbezüglich will das Interview Lehrerinnen und Lehrern Umgangsmöglichkeiten aufzeigen. Allgemeine Fragen zu den rechtlichen Bestimmungen des Distanz-Unterrichts

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