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Fotografie und Bildbearbeitung im Unterricht

Dossier

Mal schnell ein Selfie schießen, das Restaurant-Essen für das Instagram-Profil festhalten oder Bilder von Freunden mithilfe witziger Apps bearbeiten - spätestens seit das Handy den Fotoapparat ersetzt, ist Fotografieren ein Massenphänomen geworden. Noch nie war es so einfach wie heute, immer und überall Fotos zu schießen und diese direkt zu bearbeiten. Bereits in der Lebenswelt von Grundschulkindern spielt das Fotografieren heutzutage eine wichtige Rolle. Umso wichtiger ist es, Heranwachsenden digitale Kompetenzen im Hinblick auf das Erstellen und Berabeiten von Bildern zu vermitteln. Fotografieren kann auch den Unterricht erheblich bereichern. In dieser Materialsammlung bündeln wir informative Fachartikel sowie lebensweltnahe und kreative Unterrichtsentwürfe rund um das Thema Fotografie und Bildbearbeitung. Lehrkräfte finden hier Arbeitsblätter, Stundenverläufe und Methoden für die Grundschule und Sekundarstufen. Die Schülerinnen und Schüler erfahren den Umgang mit der Kamera, erwerben Kompetenzen hinsichtlich des rechtssicheren und kreativen Umgangs mit Fotografie und erlernen die Grundlagen der Bildbearbeitung mit unterschiedlichen digitalen Programmen wie zum Beispiel Microsoft Paint, Irfan View oder speziellen Apps zur Bildbearbeitung. Bezug nehmend auf die KMK-Strategie Bildung in der digitalen Welt werden hier vor allem Medienkompetenzen im Kompetenzbereich "Produzieren und Präsentieren" sowie "Problemlösen und Handeln" geschult. Die Schülerinnen und Schüler lernen, Foto-Produktionen zu planen, zu gestalten und zu präsentieren. Sie beschäftigen sich in dem Kontext auch mit der Bedeutung von Urheberrecht und geistigem Eigentum und lernen, Persönlichkeitsrechte zu beachten. Weiterhin lernen sie, verschiedene digitale Werkzeuge zur Bildbearbeitung bedarfsgerecht einzusetzen.

  • Fächerübergreifend
  • Mediennutzung und Medienkompetenz: Produzieren und Präsentieren

Digital Präsentieren im Unterricht

Dossier

Die Fähigkeit, einen Vortrag zu halten, bei dem ein Medium das gesprochene Wort sinnvoll ergänzt, gehört sicher zu den Schlüsselqualifikationen in unserer Zeit, da es den Zuhörenden und Zuschauenden hilft, die Struktur des Vortrags zu erkennen. Digitale Präsentationstechnike n nehmen dabei eine immer größere Rolle ein. Neben dem Klassiker PowerPoint setzen sich auch multimediale Alternativen wie Prezi oder Apps wie Perspective immer mehr durch. Auch der Kompetenzrahmen der KMK-Strategie Bildung in der digitalen Welt sieht im Produzieren und Präsentieren mithilfe technischer Bearbeitungsmöglichkeiten eine wesentliche Medienkompetenz. Schülerinnen und Schüler sollen im schulischen Kontext dazu befähigt werden, Unterrichtsprojekte und -produkte in verschiedenen Formaten zu gestalten, gut zu präsentieren und zu veröffentlichen. Sie sollen dabei auch die Bedeutung von Urheberrecht und geistigem Eigentum kennenlernen und berücksichtigen sowie Persönlichkeitsrechte wahren. In diesem Themendossier finden Sie Hinweise zu verschiedenen digitalen Präsentationswerkzeugen sowie konkrete Unterrichtsvorschläge für die Grundschule, Sekundarstufen und Berufsbildung zum Einsatz von digitalen Präsentationstechniken. So erstellen Schülerinnen und Schüler beispielsweise im Grundschulunterricht eine multimediale PowerPoint-Präsentation zum Märchen "König Drosselbart", konjugieren im Latein-Unterricht mithilfe von PowerPoint Verben und erarbeiten im Berufsschulunterricht Präsentationsregeln. Ziel aller Unterrichtseinheiten und Arbeitsmaterialien ist es, Schülerinnen und Schüler dazu zu befähigen, Präsentationsmedien kreativ und sinnvoll einzusetzen. Digitale Präsentationen sollen Unterrichtsinhalte veranschaulichen und ergänzen, aber keinesfalls von den eigentlichen Inhalten ablenken. Gute Präsentationen sind übersichtlich strukturiert, inhaltlich und gestalterisch nicht zu überladen und stellen zentrale Punkte und Konzepte des jeweiligen Unterrichtsinhalts dar.

  • Fächerübergreifend
  • Mediennutzung und Medienkompetenz: Produzieren und Präsentieren

Kreatives Schreiben: ein gemeinsames E-Book erstellen

Unterrichtseinheit

In dieser Unterrichtseinheit zum kreativen Schreiben werden mithilfe digitaler Medien Schreibkompetenzen entwickelt beziehungsweise gefestigt. Als Motivation dient die Aussicht, das fertige "Klassenbuch" online als E-Book zu veröffentlichen.Der wirkungsvollen Formulierung und Darstellung eigener Texte kommt im Deutsch-Unterricht zentrale Bedeutung zu. Schulaufsätze werden aus Sicht der Lernenden allerdings normalerweise für die Lehrkraft geschrieben. Viel motivierender ist es jedoch, für eine breitere Öffentlichkeit (Eltern, Schulgemeinschaft, alle Menschen, je nach Wunsch) zu schreiben. Dieses Bewusstsein regt zu mehr Sorgfalt beim Schreiben an und erhöht die Motivation, einen einmal formulierten Text so lange zu überarbeiten, bis er präsentabel ist. Die fertige Text-Sammlung kann als E-Book kostenlos publiziert werden. Bei Bedarf können die Texte durch Zeichnungen ausgeschmückt oder ergänzt werden. Hier besteht die Möglichkeit zur fachübergreifenden Zusammenarbeit mit dem Fach Kunst. Das Thema "Kreatives Schreiben - ein E-Book erstellen" im Unterricht Die Lehrkraft sollte die Merkmale der gewählten Stilform (Erlebnis-, Phantasieerzählung, Bericht, Schilderung, Brief et cetera) kennen. Sie muss in der Lage sein, die Lernenden bei der Ausarbeitung ihrer Texte zu beraten. Die Überarbeitung der Texte in häuslicher Einzelarbeit kann mehrere Tage oder Wochen in Anspruch nehmen. In dieser Zeit findet "normaler" Unterricht mit anderen Inhalten statt. Mit der Erstellung des E-Books kann erst begonnen werden, wenn alle Texte in der Endfassung vorliegen. Die Lehrkraft hat die schwierige Aufgabe, auf grobe inhaltliche Schwächen der Texte hinzuweisen und auf deren Beseitigung zu bestehen: Es dürfen keine persönlichen Beleidigungen enthalten sein. Auch ein gewisses geistiges Anspruchsniveau, der jeweiligen Jahrgangsstufe angemessen, sollte eingehalten werden, damit sich kein Schüler bei einer Publikation blamiert. Vorkenntnisse Die Lernenden sollten die gewünschte Stilform bereits kennen, denn erste Schreibversuche in einer neuen Aufsatzart eignen sich meist nicht zur Veröffentlichung. Gut wäre eine gewisse Übung in kooperativen Schreibformen; diese ist aber nicht unbedingt Voraussetzung zum Gelingen des Projekts. Die Beherrschung des 10-Finger-Tastschreibens ist wünschenswert. Didaktische Analyse Die Lernenden üben in erster Linie ihre Schreibfertigkeit. Mit zunehmendem Alter werden dabei höhere Anforderungen an die stilistische Ausgestaltung der jeweiligen Texte gestellt. Durch den Projektcharakter können in der Unterrichtseinheit "Kreatives Schreiben: ein gemeinsames E-Book erstellen" auch Stilformen weiter verfeinert werden, die nicht vom jeweiligen Lehrplan vorgegeben oder gefordert werden. Methodische Analyse Da das Projektziel ein elektronisches Buch ist, sollten die Schülertexte möglichst auch in elektronischer Form erstellt werden. Im Rahmen der digitalen Bildung erwerben und üben die Schüler daher Kompetenzen im Umgang mit Computer und Schreibprogramm sowie der Kommunikation über E-Mail beziehungsweise das Internet im Allgemeinen. Textfassungen in Handschrift müssen oder können von geübten Mitschülerinnen und Mitschülern in einem Textverarbeitungsprogramm abgetippt werden. Dadurch und durch das gemeinsame Überarbeiten der Texte erwerben die Lernenden schließlich auch soziale Kompetenzen. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler erwerben und üben Kompetenzen im Verfassen von Texten verschiedener Stilformen. erfahren die Bedeutung einer formal korrekten Orthographie und Zeichensetzung. erhöhen ihre Bereitschaft, eigene Texte formal, inhaltlich und stilistisch zu überarbeiten. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler erwerben und üben Kompetenzen im Umgang mit Computer und Textverarbeitungsprogramm. lernen, wie man eine Text-Datei als Anhang einer E-Mail verschickt. lernen, wie man Grundsätze der Höflichkeit (Nettiquette) im E-Mail-Verkehr einhält. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler erfahren, wie man gemeinsam an einem Projekt arbeitet, indem man sich gegenseitig unterstützt und hilft. stärken die Klassengemeinschaft durch ein gemeinsames Projekt. lernen, dass man vor allem bei Veröffentlichungen Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte Dritter nehmen muss.

  • Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben
  • Sekundarstufe I

Lehrerbewertung im Internet - Fall des Monats 08/2014

Schulrechtsfall

Wer Lehrer auf Bewertungsportalen im Internet bewertet, verletzt deren Persönlichkeitsrecht nicht. Das hat der Bundesgerichtshof Karlsruhe entschieden und betonte, dass das Urteil aber nicht auf alle Bewertungsportale zu übertragen sei (Az. VI ZR 196/08). Streitpunkt ist ein Online-Bewertungsportal, bei dem Schülerinnen und Schüler ihre Lehrkräfte mit Schulnoten bewerten können. Viele Lehrerinnen und Lehrer waren nicht damit einverstanden, dass ihre personenbezogenen Daten in Verbindung mit Bewertungen im Internet veröffentlicht wurden. Dagegen klagten einige Pädagogen, da die Verwendung der auf dem Bewertungsportal verwendeten personenbezogenen Daten nicht erlaubt sei. Die Lehrkräfte waren der Meinung, dass ihrerseits eine Einwilligung nötig sei, damit die Daten genutzt werden dürfen. Der Fall kam bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Smart Cities: vernetzt, digital, nachhaltig

Unterrichtseinheit

Ausgehend vom Begriff "Internet der Dinge" lernen die Schülerinnen und Schüler in dieser Unterrichtseinheit die zentralen Eigenschaften und Merkmale von Smart Cities kennen. Vor dem Hintergrund der Aspekte Energieeffizienz, Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Sicherheit und gesellschaftlicher Teilhabe geht es sowohl um die Chancen als auch Herausforderungen, die mit der digitalen Transformation von Städten verbunden sind, und um welche Rolle jeder Einzelne dazu beitragen kann. So entwickeln sie unter anderem eigene Ideen für ihren Heimatort auf dem Weg zur Smart City. Mithilfe dieser Unterrichtseinheit setzen sich die Schülerinnen und Schüler mit dem Thema Smart City auseinander. Sie erfahren, was sich hinter dieser Bezeichnung verbirgt, durch welche Merkmale sich digitalisierte, vernetzte Städte auszeichnen und welche Städte in Deutschland und der Welt sich schon auf dem Weg zur Smart City befinden. Vor dem Hintergrund aktueller gesamtgesellschaftlicher Veränderungen geht es auch um die Aspekte Energieeffizienz, Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Sicherheit. Dabei befassen sich die Lernenden sowohl mit den Chancen als auch den Risiken von smarten Städten. Digitalisierung und Technologie bestimmen zunehmend den Alltag. Gleichzeitig wird es vor dem Hintergrund des Klimawandels wichtig, sparsam und effizient mit immer knapper werdenden Ressourcen umzugehen sowie über nachhaltigere Alternativen nachzudenken und in den Alltag zu integrieren. Das betrifft nicht nur einzelne Gebäude, sogenannte Smart Homes oder Smart Buildings, sondern ganze Städte. Viele von ihnen in Deutschland und der Welt haben sich auf den Weg zur sogenannten Smart City begeben. Durch welche Merkmale zeichnen sich diese digitalen, vernetzten Städte aus? Welche Rolle kann dabei jeder Einzelne spielen? Gibt es auch schon in Deutschland Smart Cities? Inwieweit werden solche Vorhaben von der Bundesregierung gefördert? Welche Chancen aber auch technischen, gesellschaftlichen Herausforderungen sind mit der digitalen Transformation verbunden? Welche Folgen hat die Bereitstellung und Nutzung auch personenbezogener Daten auf den Datenschutz und die Datensicherheit? Hier setzt die vorliegende Unterrichtseinheit an. Umsetzung der Unterrichtseinheit Die Unterrichtseinheit bietet Schülerinnen und Schülern einen grundlegenden Überblick zum Thema Smart Cities. Unter der Nutzung des Schaubildes auf dem Arbeitsblatt " Internet der Dinge und Smart Cities: Was ist das? " definieren die Lernenden in einem ersten Schritt den Begriff Smart Living. Zur inhaltlichen Unterstützung können hier von der von der Lehrkraft die Materialien der Unterrichtseinheit " Smart Home: smart leben, lernen und arbeiten in Gegenwart und Zukunft " herangezogen werden. Darauf aufbauend setzen sich die Schülerinnen und Schüler mit dem Begriff Internet der Dinge (IoT) auseinander. Unter der Nutzung der dazu auf dem Arbeitsblatt " Internet der Dinge und Smart Cities: Was ist das? " hinterlegten Informationen verfassen sie dazu in Einzelarbeit eine Definition von maximal 300 Wörtern und präsentieren diese im Plenum. Anschließend tragen sie gemeinsam in der Klasse beispielhafte IoT-Anwendungen zusammen und fixieren diese schriftlichen an der Tafel/dem Whiteboard und auf Papier. Die Erstellung einer Mindmap zum Begriff Smart City rundet den ersten Komplex der Unterrichtseinheit ab. Unter Berücksichtigung der Aspekte Digitalisierung, Sicherheit, Nachhaltigkeit und Klimaschutz sind die Schülerinnen und Schüler aufgefordert, ihre Assoziationen schriftlich festzuhalten. Als Hilfestellung kann dazu im Vorfeld die h5p-Anwendung " Smarter Wortwürfel " genutzt werden. Die Auseinandersetzung mit den zentralen Merkmalen und Eigenschaften von Smart Cities bildet den zweiten Teil der Unterrichtseinheit. Hierfür steht das Arbeitsmaterial " Handlungsfelder in einer Smart City " bereit. Dabei geht es auch um die Frage, inwieweit Smart Cities einen Beitrag für mehr Nachhaltigkeit und Umweltschutz leisten können, aber auch, welche Chancen und Herausforderung damit verbunden sind. Neben einem Essay, das einen Tag in einer Smart City aus der Sicht der Lernenden beschreibt, bildet eine Pro- und Contra-Diskussion zur Frage "Brauchen wir digitale vernetzte Städte?" den Kern dieser Unterrichtsphase. Sowohl das Essay als auch die Sammlung der Pro- und Kontra-Argumente können, je nach zur Verfügung stehender Zeit und Leistungsniveau der Lernenden, als Hausaufgabe aufgegeben werden. Verschiedene in der Literaturübersicht hinterlegte Materialien können dabei für die Lehrkraft als auch für die Schülerinnen und Schüler als Recherchequelle herangezogen werden. Im Rahmen der Pro- und Contra-Diskussion sind die zentralen Argumente für und gegen vernetzte Städte schriftlich zu fixieren. Im dritten Teil der Unterrichtseinheit portraitieren die Lernenden ausgewählte europäische und deutsche Städte, die sich auf den Weg zur Smart City begeben haben. Als Recherche- und Informationsgrundlage dienen ihnen dabei unter anderem die in der Literaturübersicht hinterlegten Quellen sowie die Webseite der Nationalen Dialogplattform Smart City. Die Portraits deutscher Städte, die auf dem Infoblatt " Smart Cities in Deutschland und der Welt " nach den hinterlegten Fragestellungen zu erstellen sind, sind von den Lernenden per Smartphone als kurzes Videostatement zu fixieren und in der Klasse zu präsentieren. Unter Nutzung der auf dem Infoblatt hinterlegten Fakten zur südkoreanischen Smart City Songdo sind die Schülerinnen und Schüler auch aufgefordert, sich sowohl mit den Chancen als auch den Risiken einer vernetzten, digitalisierten Stadt mit öffentlichen und privaten Orten zu befassen. Dabei ist im Rahmen einer gemeinsamen Plenumsdiskussion besonders der Aspekt des Datenschutzes, der Datensicherheit sowie der Persönlichkeitsrechte in den Blick zu nehmen. Das Quiz " Das clever-und-smart-Quiz " dient als Abschluss der gesamten Unterrichteinheit. Damit wiederholen und festigen die Schülerinnen und Schüler das zuvor erlangte Wissen. Zusatzaufgabe: Projektwoche – Die eigene Heimatstadt als Smart City Als Zusatzaufgabe bietet sich die Auseinandersetzung der Frage an, inwieweit sich der eigene Heimatort der Lernenden schon auf den Weg zur Smart City begeben hat. Diese sind von den Schülerinnen und Schülern unter der Nutzung lokaler Medien zu recherchieren. Auch eine gemeinsame Anfrage im örtlichen Bürgerbüro kann Aufschluss geben. Die Ergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren. Im Rahmen eines Ideenlabors tragen die Schülerinnen und Schüler anschließend eigene Vorschläge und Visionen zusammen, wie ihr Heimatort die Transformation zur Smart City vollziehen kann. Die Ideen können schriftlich, als analoge oder digitale Collage, Videoclip, Podcast, Simulation oder Modell umgesetzt werden. Im Rahmen einer Ausstellung (digital oder analog) werden die Rechercheergebnisse und die Ideen präsentiert und veröffentlicht. Diese kann auch der Öffentlichkeit außerhalb der Schule, zum Beispiel für Eltern oder die Vertretung der Stadtverwaltung zugänglich gemacht werden. Für die Anfrage der entsprechenden Vertreterinnen und Vertreter sollte die Lehrkraft oder die Schulleitung unterstützend helfen. Einsatzmöglichkeiten Die Unterrichtseinheit ist für die Klassenstufen 11 bis 12/13 der Sekundarstufe II geeignet. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den Fächern Geografie, Technik sowie Sozial- und Gemeinschaftskunde. Die Auseinandersetzung mit Fragen der gesellschaftlichen Teilhabe aller am digitalen Transformationsprozess von Städten und Gemeinden sowie Aspekte des Datenschutzes und der Datensicherheit bieten darüber hinaus Anknüpfungspunkte für den Ethikunterricht. Die Zusatzaufgabe sollte im Rahmen des zeitlichen Umfangs in einer Projektwoche realisiert werden und eignet sich somit auch für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht. Thematisch verwandte Unterrichtseinheiten aus dem Dossier Die Schülerinnen und Schüler sollten bereits über grundlegendes Wissen rund um die Themen Smart Home und Smart Building verfügen. Hierzu kann die Unterrichtseinheit "Smart Home: smart leben, lernen und arbeiten in Gegenwart und Zukunft" mit seinen Materialien genutzt werden. Diese umfasst Wissen um die Merkmale und Funktionen eines Smart Homes, die Vorteile aber auch Vorbehalte gegenüber intelligenter und vernetzter Gebäudetechnik. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler wiederholen die zentralen Merkmale von Smart Homes/Smart Buildings. wissen, was eine Smart City ist und durch welche Merkmale sich diese auszeichnet. erkennen die Vor- und Nachteile von Smart Cities. setzen sich mit Fragen des Datenschutzes, der Datensicherheit sowie der Persönlichkeitsrechte auseinander, die die Erfassung, Dokumentation und Speicherung von Daten von Bürgerinnen und Bürgern mit sich bringt. reflektieren vor dem Hintergrund des Klimawandels die Bedeutung von Smart Cities für einen nachhaltigen, effizienten und ressourcenschonenden Umgang mit Energie. erkennen die Bedeutung von Smart Cities vor dem Hintergrund einer effektiven Energienutzung. kennen Städte in Deutschland, Europa und der Welt, die sich auf den Weg zur Smart City begeben haben. erarbeiten Ideen, wie ihre Heimatstadt die Transformation zur Smart City vollziehen kann. kennen Möglichkeiten, wie Haushalte selbst einen Teil zur Smart City, speziell der Versorgung mit Energie, beitragen können und welche Rolle dabei Elektrofahrzeuge spielen. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler analysieren Videobeiträge zielgerichtet entsprechend einer Aufgabenstellung. lernen, Medien zur Informationsbeschaffung zu nutzen. üben sich im eigenständigen Analysieren und Interpretieren von Grafiken, Schaubildern und Zahlenmaterial. trainieren das selbstständige Recherchieren von Inhalten im Internet. üben sich darin, wichtige von unwichtigen Informationen zu unterscheiden und wichtige Inhalte aus einem Medienbeitrag zu extrahieren. nutzen aktiv verschiedene Medien und erkennen deren Vor- und Nachteile im Rahmen der Informationsaufbereitung. trainieren das verständliche und zielgruppengenadäquate Schreiben. bereiten eigene Ideen und Visionen schriftlich und gestalterisch auf. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler trainieren im Rahmen von Partner- beziehungsweise Gruppenarbeit ihre Zusammenarbeit mit anderen Menschen. lernen das strukturierte Erfassen von Informationen. üben sich darin, bei inhaltlicher Kritik sachlich zu argumentieren. schulen im Rahmen von Diskussionen und Präsentationen die eigene Ausdrucksfähigkeit und aktives Zuhören. trainieren das kreative Entwickeln eigener Ideen.

  • Geographie / Jahreszeiten / Technik / Sache & Technik / Religion / Ethik / Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe II

Recht am eigenen Bild - Darf ein Kind über eine Veröffentlichung…

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel zum Urheberrecht an Schulen befasst sich mit dem Recht von Kindern und Jugendlichen am eigenen Bild. Der Artikel beantwortet unter anderem die Frage, ob ein Kind über die Veröffentlichung entscheiden darf. Das Urheberrecht in Deutschland regelt unter anderem die Rechte eines Menschen am eigenen Bild. Diese gelten nicht nur bei Erwachsenen, sondern auch für Kinder. Wird ein Kind während einer Schulveranstaltung oder auf einer Klassenfahrt fotografiert, müssen die Lehrkräfte Sorge tragen, dass diese Bilder nicht ohne Erlaubnis des Kindes oder eines Erziehungsberechtigten veröffentlicht, verbreitet oder vervielfältigt werden. Andernfalls müssen die Lehrkräfte mit juristischen Konsequenzen rechnen. Der Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. klärt auf seinem kostenlosen Ratgeberportal auf. Was versteht man unter dem "Urheberrechtsgesetz"? Unser tägliches Leben wird durch eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften bestimmt und geregelt. Eines davon ist das sogenannte Urheberrechtsgesetz, kurz UrhG, bei dem es sich um eine Zusammenstellung von Rechtsvorschriften rund um das Urheberrecht handelt und welches auch in der Schule und während schulischer Veranstaltungen Anwendung findet. Definiert wird im Urheberrechtsgesetz zum Beispiel, welche Werke als schützenswert gelten, welche Rechte ein Urheber hat, wie lang das Urheberrecht gilt und welche Ansprüche bei einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung bestehen. Was versteht man unter dem "Recht am eigenen Bild"? Das Recht am eigenen Bild wird in Deutschland durch die Urheberrechtsgesetze geregelt. Grundsätzlich definiert es das Recht eines jeden Menschen, selbst darüber zu entscheiden, ob ein Foto, auf dem man zu sehen ist, veröffentlicht oder vervielfältigt werden darf. Daher dürfen Fotos, die fremde oder dritte Personen abbilden, nur mit deren Einverständnis im Internet hochgeladen oder anderweitig verbreitet werden. Welche Rechte gelten für Kinder? Wie schon erwähnt, gilt das Recht am eigenen Bild für jede Person, egal ob es sich dabei um Erwachsene oder Minderjährige handelt. Daher dürfen grundsätzlich auch Kinder selbst entscheiden, ob ein Bild von ihnen verbreitet werden darf oder nicht. Diese Vorschrift wird durch das sogenannte "Kunsturheberrechtsgesetz" (KunstUrhG) definiert und stellt einen wichtigen Bestandteil der Persönlichkeitsrechte eines jeden Menschen dar. Die Persönlichkeitsrechte sollen wiederum dazu beitragen, dass jeder Mensch seine Persönlichkeit frei entfalten kann und vor Eingriffen in die Lebens- oder Freiheitsbereiche geschützt wird. Daher gilt das Kunsturheberrechtsgesetz sowohl für Kinder als auch für Erwachsene - und das nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch bis zu zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen abgebildeten Person. Wer entscheidet über das Recht am eigenen Bild bei Kindern? Obwohl Kinder und Jugendliche grundsätzlich das Recht haben, selbst über die Veröffentlichung ihrer Bilder zu entscheiden, gestaltet sich dies in der Realität häufig etwas schwieriger. Das gilt besonders für Kleinkinder: Diese verstehen in der Regel nicht, worum es sich beim Recht am eigenen Bild handelt und welchen Zweck das Gesetz verfolgt. Doch auch Grundschulkindern und teilweise auch Jugendlichen fehlt häufig die Weitsicht und Erfahrung, um einschätzen zu können, welche Auswirkung die Veröffentlichung eines Bildes für sie haben kann. Daher sieht das Gesetz bestimmte Altersgrenzen vor, bis zu dem die Eltern über das Recht am Bild eines Kindes entscheiden. Bis zum siebten Lebensjahr können ausschließlich die Eltern darüber entscheiden, welches Foto ihres Kindes veröffentlicht wird. Lehrkräfte, die Fotos von Kindern zu schulischen Zwecken schießen und veröffentlichen möchten, zum Beispiel bei einer Ausstellung in der Schule oder auf der Webseite der Schule, sind demnach dazu verpflichtet, die Eltern um Erlaubnis zu bitten. Dies schließt vor allem die Verbreitung über die sozialen Netzwerke oder WhatsApp ein. Ab dem achten und bis zum siebzehnten Lebensjahr teilen sich die Eltern die Entscheidungsgewalt mit den Sprösslingen. Nur, wenn beide Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sind, darf diese auch stattfinden. Das bedeutet, dass ein Kind nicht völlig selbstständig entscheiden darf, welche Fotos es auf den sozialen Plattformen hochlädt. Ebenso wenig darf ein Elternteil jedoch ein Bild des Kindes ohne dessen Einverständnis veröffentlichen. Über den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V., einem Zusammenschluss von Rechtsjournalistinnen und Rechtsjournalisten sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen arbeitsvertrag.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen. Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevanten Rechtsbereiche in Deutschland informieren können. Zudem wird ein deutschlandweites Anwaltsverzeichnis aufgebaut und gepflegt. Der Verband sieht sich an dieser Stelle ausschließlich als Informationsplattform und bietet daher keine Rechtsberatung an.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Datenschutz: Telekom-Affäre, BKA-Gesetz, Daten-Striptease

Unterrichtseinheit

In den letzten Wochen rückten die Themen Datenschutz und -sicherheit immer wieder in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Dieser Basis-Artikel liefert Ihren Schülerinnen und Schülern nützliche Informationen und regt zu weiteren Recherchen an.Dieses Mal waren es nicht nur staatliche Maßnahmen oder Gesetzesvorhaben wie das umstrittene BKA-Gesetz, die die Datenschützer auf die Barrikaden riefen: Insbesondere die Abhöraffäre bei der Telekom ließ viele Experten daran zweifeln, ob personenbezogene Daten bei privaten Unternehmen ausreichend geschützt werden. Doch auch der freiwillige und unbekümmerte Daten-Striptease vieler Menschen in den sogenannten sozialen Netzwerken, also Webangeboten wie StudiVZ, beunruhigt die Datenschützer.Die Schülerinnen und Schüler sollen die Hintergründe der Diskussionen rund um Datenschutz und Datensicherheit verstehen. zum bewussten Umgang mit den eigenen Daten angeregt werden. eigene Angaben im Netz überdenken. Informationen, die sie für Diskussionen benötigen, online recherchieren. sich aktiv an der Diskussion zum BKA-Gesetz beteiligen. Thema Datenschutz 2008: Telekom-Affäre, BKA-Gesetz und freiwilliger Daten-Striptease Autor Michael Bornkessel Fach Politik, Sozialwissenschaften, IKT Zielgruppe Sek I und II, ab Klasse 8 Zeitaufwand je nach Intensität und Schwerpunktsetzung 2 bis 6 Stunden Medien je ein Computer mit Internetzugang für zwei Schülerinnen und Schüler Dieser Beitrag widmet sich auf den Unterseiten bestimmten Teilaspekten des Themas. Diese einzelnen Seiten können Sie nutzen, um den Lernenden Texte zu diesen Teilaspekten zur Verfügung zu stellen. Zudem bieten die Unterseiten Anregungen zur weiteren thematischen Recherche. Die Telekom-Affäre Ausgelöst wurde die aktuelle Diskussion durch Bekanntwerden der Tatsache, dass die Deutsche Telekom Telefon-Verbindungsdaten ausgewertet hat. Das BKA-Gesetz Diese Seite widmet sich der aktuellen Erweiterung des BKA-Gesetzes, das die Online-Durchsuchung regeln soll. StudiVZ und Co.: Öffentlicher Daten-Striptease Viele Jugendliche geben im Netz alles von sich selbst preis. Sie sollen durch diesen Text und entsprechende Recherchen zum kritischen Umgang sensibilisiert werden. Spähoperationen "Clipper" und "Rheingold" Ende Mai 2008 deckte "Der Spiegel" auf, dass die Deutsche Telekom in den Jahren 2005 und 2006 heimlich die Telefon-Verbindungsdaten ihrer Manager ausgewertet hat, um undichte Stellen in Vorstand und Aufsichtsrat aufzuspüren. Das Nachrichtenmagazin berichtete in seiner Ausgabe vom 26. Mai 2008, Ziel der Spähoperationen "Clipper", "Rheingold" und einiger anderer "Nebenprojekte" sei "die Auswertung mehrerer hunderttausend Festnetz- und Mobilfunk-Verbindungsdatensätze der wichtigsten über die Telekom berichtenden deutschen Journalisten und deren privaten Kontaktpersonen" gewesen. Vorstandschef René Obermann bestätigt Vorgang Der Vorstandvorsitzende der Deutschen Telekom, René Obermann, bestätigte, dass der Spiegel-Bericht der Wahrheit entspricht. In einer Pressemitteilung betonte er, dass keine Gespräche abgehört wurden - lediglich die Verbindungsdaten, also Angaben zu Uhrzeit, Länge und Teilnehmern von Gesprächen, seien rechtswidrig genutzt worden. "Ich bin über die Vorwürfe zutiefst erschüttert. Wir nehmen den Vorgang sehr ernst. Wir haben die Staatsanwaltschaft eingeschaltet und werden sie bei ihren Bemühungen um eine lückenlose Aufklärung unterstützen", sagte René Obermann. Neue Vorwürfe: Affäre weitet sich aus Doch damit nicht genug, "Der Spiegel" berichtete in den folgenden Tagen, dass die Telekom im Jahr 2005 eine Detektei beauftragt haben soll, einen Spion in die Redaktion des Wirtschaftsmagazins "Capital" einzuschleusen. Der "Financial Times Deutschland" liegen eigene Recherchen vor, nach denen die Telekom schon im Jahr 2000 den damaligen Chefreporter der Zeitung, Tasso Enzweiler, bespitzelt haben soll. Und zu allem Überfluss berichtet die "Wirtschaftswoche" am 20. Juni 2008, dass frühere Topmanager verdächtigt werden, Mitte der 1990er Jahre vermeintliche Hacker illegal abgehört zu haben. Aufklärung gefordert Politiker aller Parteien fordern eine lückenlose Aufklärung der Vorgänge. Auch der Bundestag beschäftigte sich am 4. Juni 2008 in einer Plenardebatte mit dem Thema. Dr. Jürgen Gehb, rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion, betonte, dass die möglicherweise massiven Gesetzesverstöße keinen Anlass geben, sie auch nur annähernd zu entschuldigen oder sogar zu rechtfertigen. Allerdings bestehe aus seiner Sicht auch kein Anlass zu hektischer Betriebsamkeit. "Dies ist nicht die Stunde des Gesetzgebers, sondern die Stunde der Strafverfolgungsbehörden", sagt Gehb. Deswegen sei es völlig fehl am Platz, nach weiteren Gesetzen zu rufen. Angriff auf die Menschenwürde und Verfassungsbruch Gisela Piltz, Innen- und Kommunalpolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, mahnte, dass Datenmissbrauch kein Kavaliersdelikt sei: "Es ist ein Angriff auf die Menschenwürde, aus der sich das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ableitet." Sie fühlte sich ganz persönlich an Stasimethoden erinnert, "und das nicht nur, weil dort offensichtlich Stasimitarbeiter eingesetzt waren". Petra Pau, stellvertretende Vorsitzende der Bundestagsfraktion DIE LINKE, warnt, dass der Begriff "Affäre" den Sachverhalt verharmlose: "Nach Lage der Dinge geht es nämlich um Verfassungsbruch, und zwar mit Vorsatz und mindestens dreifach: Persönlichkeitsrechte wurden ausgehebelt, das Post- und Fernmeldegeheimnis wurde gebrochen, und die Pressefreiheit wurde attackiert." Dennoch sei der Telekom-Skandal ein Glücksfall. Denn er könne erhellen, "welche Gefahren lauern, wenn wir dem Datenschutz nicht endlich den Stellenwert einräumen, der ihm zukommt," so Pau. Die folgenden Arbeitsaufträge können als Anregungen für die unterrichtliche Weiterarbeit genutzt werden. Was verbirgt sich hinter den Spähoperationen "Clipper" und "Rheingold"? Welche Daten wurden anscheinend missbraucht? Sucht nach weiteren Hintergründen und aktuellen Entwicklungen im Internet. Wie positionieren sich die verschiedenen Parteien? Skizziert die Standpunkte von CDU/CSU, FDP sowie der Linkspartei anhand des Basistexts und recherchiert die Positionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Diskutiert die These: Die Telekom-Affäre hat der gesamten Branche massiv geschadet und das Vertrauen der Kunden nachhaltig erschüttert. Mehr Befugnisse für das Bundeskriminalamt Das "Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten", kurz: BKA-Gesetz, sorgt bereits seit einiger Zeit für hitzige Debatten. Denn Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) will die Regelungen grundlegend reformieren und dabei dem Bundeskriminalamt (BKA) Befugnisse einräumen, die, so Kritiker, üblicherweise nur Geheimdiensten zustehen. Staat will fremde Festplatten heimlich überwachen Anfang Juni 2008 hat die Bundesregierung einen Entwurf verabschiedete, mit dem sich nun der Bundestag befassten muss. In der öffentlichen Diskussion steht insbesondere die sogenannte Online-Durchsuchung. Darunter versteht man, dass die Sicherheitsbehörden verdeckt auf den Computer einer verdächtigen Personen zugreifen und diesen dann online durchsuchen bzw. überwachen. Der neue Artikel 20k regelt diesen "verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme". Schäuble: Keine neuen Befugnisse für das BKA Im Rahmen der ersten Lesung des BKA-Gesetzes am 20. Juni 2008 betonte der Innenminister, dass Deutschland und Europa in das Fadenkreuz des Netzwerks des internationalen Terrorismus gerückt seien. Daher habe der Bundestag und Bundesrat im Jahr 2006 beschlossen, dem Bundeskriminalamt für die Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus auch eine polizeiliche Gefahrenabwehrbefugnis zu übertragen. Dies werde durch die Neuregelung des BKA-Gesetzes nun umgesetzt. Das BKA erhalte keine neuen Befugnisse, vielmehr werde ihm nur neue Aufgaben übertragen, die bisher ausschließlich die Polizeien der Länder besaßen. "Wenn man dem Bundeskriminalamt die Aufgabe polizeilicher Gefahrenabwehr überträgt, dann muss man ihm dafür natürlich auch die gesetzlichen Instrumente zur Verfügung stellen, über die die Länderpolizeien seit 50 Jahren verfügen", so Schäuble. Opposition: Polizei wird Bundessache Wolfgang Wieland, Sprecher für Innere Sicherheit der grünen Fraktion, kritisierte, dass die Neuregelung ein Bundeskriminalamt schaffe, das alles könne, was auch das Bundesamt für Verfassungsschutz kann, aber keinerlei parlamentarischer Kontrolle unterliege: "Man bringt hier eine Monsterbehörde auf den Weg." Die Kompetenzen, die die Länderpolizeien in Ausnahmefällen zum Teil haben, sollen jetzt die "tägliche Arbeit des BKA werden". Das verändere die Polizeiarbeit grundsätzlich: "Polizei wird nicht mehr Ländersache, sondern Bundessache sein. Das schafft eine völlig neue Qualität von Polizeiarbeit", so Wieland. Ex-Innenminister will eventuell vor Bundesverfassungsgericht ziehen Gerhart Baum (FDP), ehemaliger Innenminister, hat bereits angekündigt, die Verfassungsmäßigkeit des BKA-Gesetzes überprüfen zu lassen, wenn der Bundestag die Regierungsvorlage unverändert verabschiedet. In einem Interview mit dem Deutschlandfunk sagte er, dass insbesondere die Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung unzureichend seien. Im Gesetz sei auch nicht ausgeschlossen, "dass die Online-Durchsuchung erfolgt, wenn klare Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie den privaten Bereich ausschließlich betrifft", so Baum. Zudem gebe es "noch eine Fülle anderer Punkte", beispielsweise vermische der Gesetzentwurf die Kompetenz zwischen Bund und Ländern, "so dass am Ende nicht mehr ganz klar ist, wer eigentlich zuständig ist." Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) hat davor gewarnt, die Zweifel an wesentlichen Inhalten des BKA-Gesetzes zu ignorieren und es ohne Änderungen durchzusetzen. Einzelne Bestimmungen müssten verändert werden, wenn man nicht erneut beim Bundesverfassungsgericht scheitern wolle. Der DPolG-Bundesvorsitzende Rainer Wendt erinnerte in einer Pressemitteilung daran, dass in den letzten Jahren mehr als ein Dutzend Sicherheitsgesetze vom Verfassungsgericht entweder korrigiert oder vollständig für nichtig erklärt wurden. Es sei zwar grundsätzlich richtig, auch dem BKA Kompetenzen zur Abwehr von Gefahren im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu geben. "Aber der Schutz der Bürgerrechte hat im Zweifel Vorrang, deshalb müssen alle Vorschriften höchsten Ansprüchen genügen", so Wendt. Die folgenden Arbeitsaufträge können als Anregungen für die unterrichtliche Weiterarbeit genutzt werden. Was ist eine "Online-Durchsuchung"? Recherchiert den neuen Artikel 20k des BKA-Gesetzes im Internet und stellt seine Kernpunkte zusammen. Mit welchen Argumenten verteidigt Innenminister Schäuble das BKA-Gesetz? Findet ihr sie schlüssig? Warum will Gerhart Baum eventuell gegen die Neuregelung klagen? Schaut euch sein Interview mit dem Deutschlandfunk genau an und fasst seine anderen Bedenken in eigenen Worten zusammen. Nutzer protestieren Im Dezember 2007 traten einige StudiVZ-Nutzer in einen virtuellen Streik: Sie protestierten gegen neue "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB), die der neue Eigentümer des Angebots, die Holtzbrinck-Gruppe, den Nutzern aufzwängen wollte. Nur wer sich den neuen Bedingungen beuge und ihnen bis zum 9. Januar 2008 zustimme, könne die Plattform weiter nutzen, hieß es. Geldquelle personalisierte Werbung Kern der Änderungen war, dass man die Nutzer mit personalisierten Werbeangeboten versorgen - auch per SMS und Instant Messenger - und damit Geld verdienen wollte. Eine Weitergabe oder gar ein Verkauf der bei StudiVZ hinterlegten persönlichen Daten an Dritte sei aber nicht beabsichtigt, versicherte Unternehmenssprecher Dirk Hensen. Allerdings kam StudiVZ den Kritikern ein Stück entgegen und überarbeitete die AGB nochmals - jedoch blieb der Grundsatz erhalten, dass man seine Nutzerdaten für personalisierte Werbung zur Verfügung stellen muss. Arbeitgeber suchen nach persönlichen Infos über Bewerber Generell sollte man im Internet keine persönlichen Daten preis geben. Spätestens wenn man sich um einen Job bewirbt, kann sich ein allzu sorgloser Umgang bitter rächen: Denn immer mehr Arbeitgeber suchen im Internet nach Informationen über ihre Job-Bewerber. Eine bereits Ende 2006 durchgeführte Befragung des Bundesverbands Deutscher Unternehmensberater (BDU) und der "Wirtschaftswoche" unter 300 Entscheidungsträgern aus Personalberatungsgesellschaften ergab, dass damals 28 Prozent diese Möglichkeit genutzt haben. BDU-Sprecher Klaus Reiners: "Das reicht vom ganz normalen Googeln bis zur gezielten Suche in Karrierenetzwerken wie Xing oder in Blogs." Was im Netz steht, wird verwendet - in alle Ewigkeit Auch andere schöpfen aus diesen Quellen. So haben die BILD-Blog-Macher zwei Fälle dokumentiert, in denen Reporter der BILD-Zeitung Informationen und Bilder von verschiedenen Webseiten, unter anderem StudiVZ, genommen und diese in Artikeln verwendet haben. Dabei haben sie keinerlei Rücksicht auf Urheber- und Persönlichkeitsrechte genommen. Peter Schaar, Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, warnte in einem Interview mit der Süddeutschen Zeitung zudem davor, dass das Netz nichts vergesse: "Was einmal drin steht, bleibt auch dort, selbst wenn es an der ursprünglichen Stelle gelöscht wird." Die folgenden Arbeitsaufträge können als Anregungen für die unterrichtliche Weiterarbeit genutzt werden. Wogegen haben einige StudiVZ-Nutzer Ende 2007 protestiert? Warum haben sie sich so aufgeregt? In welchen "sozialen Netzwerken" seid ihr Mitglied? Kennt ihr die Datenschutzregeln? Sucht im Internet nach eurem Namen - welche Informationen könnt ihr über euch (oder eventuell eure Namensvetter) finden?

  • Politik / WiSo / SoWi
  • Sekundarstufe II, Sekundarstufe I

Schriftlicher Verweis für Schüler wegen unerlaubten Fotoaufnahmen…

Schulrechtsfall

Im digitalen Zeitalter, in dem Smartphones oder Tablets regelmäßig genutzt werden, sind rechtliche Fragen im Schulalltag keine Seltenheit mehr. Ein aktueller Fall aus Berlin thematisiert die Grenzen der Smartphone-Nutzung im schulischen Kontext in Bezug auf das Recht am eigenen Bild. Der konkrete Fall Ein Achtklässler hat während des Unterrichts seinen Klassenlehrer heimlich mit einem Tablet fotografiert. Er gab an, dies aus Langeweile getan zu haben. Die aufgenommenen Fotos wurden von ihm an eine dritte, unbekannte Person gesendet und fanden in der Folge schnelle Verbreitung bei den Schülerinnen und Schülern über diverse digitale Plattformen. Aufgrund der Vorfälle berief die Schulleitung eine Klassenkonferenz ein. Dabei wurde einstimmig beschlossen, dem Schüler einen schriftlichen Verweis zu erteilen. Zudem wurde mehrheitlich entschieden, diesen Verweis im Jahreszeugnis zu vermerken. Der Schüler legte gegen den Verweis Widerspruch ein. Der Schritt blieb jedoch ohne Erfolg. Daraufhin reichte er eine Klage beim Verwaltungsgericht Berlin ein. Die Entscheidung des Gerichts Auch vor Gericht konnte sich der Junge nicht durchsetzen: Die Klage wurde abgewiesen, wie das Verwaltungsgericht Berlin am 21. Juli 2023 (AZ: VG 3 K 211/22) bestätigte. Ein schriftlicher Verweis sei nicht als Strafe, sondern als pädagogische Maßnahme zu verstehen. Diese diene vor allem der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule und des geregelten Schulunterrichts, so das Gericht. Die Schule besitze einen pädagogischen Beurteilungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. In diesem Fall wurde festgestellt, dass der Schüler durch das Anfertigen und Versenden der Fotos gegen die Hausordnung verstoßen und das Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt habe. Der schriftliche Verweis wurde daher als angemessene und mildeste Maßnahme betrachtet. Nach Auffassung der Deutschen Anwaltauskunft verdeutlicht dieser Fall die Bedeutung von klaren Regeln und der Sensibilisierung der Schülerinnen und Schüler für die rechtlichen und ethischen Grenzen im Umgang mit digitalen Medien im schulischen Kontext. Weiterführende Informationen unter: www.anwaltauskunft.de .

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Theaterstück an Osnabrücker Schule – unzulässige politische…

Schulrechtsfall

Die Aufführung des von Lernenden selbst verfassten Theaterstücks "Danke dafür, AfD" erboste die AfD Niedersachsen: Sie sah hierin eine unzulässige Neutralitätsverletzung des Staates gegeben. Wie entschied das Gericht? Der konkrete Fall: Schülertheaterstück erbost AfD Die AfD Niedersachsen wandte sich gerichtlich gegen die Aufführung des Theaterstücks "Danke dafür, AfD" an einer Schule in Osnabrück im Mai 2019. In dem von Schülerinnen und Schülern selbstverfassten Theaterstück setzten sie sich kritisch mit Äußerungen der Partei auseinander. Die AfD rügte, in der Theateraufführung sei eine Neutralitätsverletzung des Staates durch unzulässige Parteinahme zu sehen. Es werde eine kausale Verbindung zwischen dem Holocaust und der AfD unterstellt und suggeriert, dass die AfD einen neuen Holocaust beabsichtige beziehungsweise menschenverachtende Maßnahmen billige. Es werde der Anschein erweckt, dass die Partei den Nationalsozialismus befürworte und zu Gewalt und Schusswaffengebrauch insbesondere gegenüber Ausländern an Landesgrenzen aufrufe und insgesamt keine demokratischen Ziele verfolge. Schulen seien kein Raum für die Darstellung von politischem Aktivismus, weshalb das Theaterstück nicht hätte aufgeführt werden dürfen, so Vertreterinnen und Vertreter der Partei. Die Entscheidung des Gerichts Das zuständige Verwaltungsgericht in Hannover sah dies anders, wie dessen Urteil vom 6. September 2023 verdeutlicht (AZ: 6 A 2084/20): Das Theaterstück sei letztlich keine Meinungsäußerung der Lehrkräfte, sondern das Ergebnis eigenständiger Arbeit der Schülerinnen und Schüler. Es wurde klargestellt, dass keine inhaltliche Einflussnahme durch Lehrerinnen und Lehrer stattfand und diese auch nicht dazu verpflichtet waren, das Stück zu unterbinden. Die Kunstfreiheit der Lernenden (Art. 5 Abs. 3 GG) schützt das Theaterstück, selbst wenn es von manchen Betrachterinnen und Betrachtern als politisch oder agitativ betrachtet werden mag. Die AfD konnte auch keine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts nachweisen. Die 6. Kammer betonte in diesem Sinne, dass die Darstellung der AfD im Theaterstück nur eine von mehreren möglichen Interpretation sei und das Recht auf politische Chancengleichheit (Art. 21 GG) nicht verletzt werde. Ein weiterer Punkt der Klage, in dem die AfD ein fachaufsichtsrechtliches Einschreiten des Kultusministeriums gegen die Schule forderte, wurde als unzulässig abgewiesen. Fazit: Schule bleibt als kultureller Freiraum erhalten. Weiterführende Informationen unter: www.anwaltauskunft.de .

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Löschung der "Beschäftigungshindernisse" bei Schulverwaltung?

Schulrechtsfall

Manche Schulverwaltungen führen Listen, auf denen die Personen verzeichnet sind, die sich nicht für den Schuldienst eignen. Dies kann auch ehemalige Lehrkräfte treffen, etwa wegen eines Disziplinarverfahrens. Können Betroffene die Löschung aus der Liste der "Beschäftigungshindernisse" verlangen? Der konkrete Fall Der Kläger arbeitet als Lehrer für das Land Rheinland-Pfalz. Er hatte mehrfachen Kontakt zu Schülerinnen. Mit ihnen hatte er WhatsApp Nachrichten – auch intimen und sexuellen Inhalts – ausgetauscht. Deshalb leitete der Dienstherr ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Der Vorwurf: Er habe mit seinem Verhalten insbesondere das Distanzgebot im Lehrer-Schüler-Verhältnis verletzt. Der Kläger habe das ihm als Lehrkraft obliegende Gebot zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz zu den in der schulischen Obhut stehenden Schülerinnen und Schülern schwerwiegend verletzt. Damit habe er das Vertrauen des Dienstherrn und der Eltern unwiederbringlich zerstört. Der Lehrer wurde auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Damit wurde auch das Disziplinarverfahren eingestellt. Die Schulverwaltung vermerkte in einer Liste den Kläger dahingehend, dass dieser den Schulfrieden gestört habe und für den Schuldienst persönlich nicht geeignet sei. Diese Liste hat allein den Zweck, den für die Einstellung zuständigen Bediensteten bei einer späteren Bewerbung eines Betroffenen für eine erneute Einstellung in den Schuldienst einen Hinweis auf eine möglicherweise problematische Einstellungssituation zu geben. Der Ex-Lehrer verlangte die Löschung aus der Liste, hilfsweise die Befristung ihrer Speicherung. Die Entscheidung des Gerichts Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 23. Juni 2020 (AZ: 2 A 10264/20.OVG): Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz hat der Kläger für seine Klage kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Eintrag habe keine erkennbaren Nachteile für den Kläger. Zwar hatte er die Berufsfreiheit geltend gemacht, aber einen Nachteil hätte er erst, wenn er sich wirklich bewerben würde. Er hatte aber nichts dazu gesagt, dass er sich wieder für den Schuldienst bewerben wolle. Auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht sah das Gericht nicht tangiert. Es käme auch nicht zu einer "Stigmatisierung". Alleine der Vermerk, der Kläger habe den Schulfrieden gestört und damit sei seine persönliche Nichteignung für ein bestimmtes Amt nachgewiesen, sei im Dienstverhältnis weder ehr- noch persönlichkeitsverletzend. Das Gericht verwies auch darauf, dass der Eintrag mit Blick auf die Geschehnisse berechtigt ist. Der Eintrag bleibt zudem in einem beschränkten, innerbehördlichen Raum. Nur die, mit Einstellungsverfahren betrauten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung hätten Zugriff darauf. Daher droht dem Kläger auch vor diesem Hintergrund kein Nachteil aus dem Eintrag in der Liste. "Die Datenbank dient der Pflicht der Schulverwaltung, die in der Obhut der Schulen stehenden Schülerinnen und Schüler nicht sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung durch für das Lehramt ungeeignetes Personal auszusetzen", so das Gericht.

  • Fächerübergreifend
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Können Lehrkräfte Jahrbuchsfotos löschen lassen?

Schulrechtsfall

Die Schulzeit soll fotografisch dokumentiert werden. Es sollen Erinnerungsstücke für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler entstehen. Manchmal werden die Fotos jedoch nicht nur für die Klassen verwendet, sondern erscheinen auch in einem Jahrbuch der Schule. Müssen Lehrkräfte dies hinnehmen? Der konkrete Fall Passend zum Schuljahreswechsel weist das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2020 hin (AZ: 2 A 11539/19.OVG). Es klärt, ob Lehrkräfte, die sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen ablichten lassen, einen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder haben. Der Kläger ließ sich bei einem Fototermin in der Schule mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule gab, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit den Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Dies wollte der Lehrer nicht und wandte sich innerhalb der Schulverwaltung gegen die Veröffentlichung der Fotos. Allerdings ohne Erfolg, deshalb erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Publikation verletze sein Persönlichkeitsrecht, begründete er. Er habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder erteilt, sondern stehe einer solchen vielmehr ablehnend gegenüber. Zu den Fotos sei es nur gekommen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt. Die Entscheidung des Gerichts Der Mann scheiterte bereits beim Verwaltungsgericht in Koblenz. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule, weil diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Dies ergebe sich aus der dafür erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen. Es bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Eine solche Bedeutung hätten die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule. Das Verwaltungsgericht sah nur geringfügige Beeinträchtigungen der Rechte des Lehrers. Er sei im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden und die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese zumindest konkludent durch das Fotografieren mit beiden Lerngruppen erteilt worden. Unter konkludent verstehen Juristinnen und Juristen den Umstand, dass anhand des Verhaltens eines Menschen auf einen bestimmten Willen geschlossen werden kann. Demnach musste der Lehrer nicht explizit seine Einwilligung geben. Er habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Konkludente Einwilligung durch Erstellung der Fotos Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten. Dem schloss sich das Oberverwaltungsgericht an. Der Kläger habe keine Gründe dargelegt, warum seine Interessen höher wiegten als die vom Verwaltungsgericht dargelegten Interessen der Öffentlichkeit. Auch habe er den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten nicht überzeugend auflösen können. Informationen und Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

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Pandemie-Bekämpfung: Corona-Testpflicht an Schulen rechtmäßig?

Schulrechtsfall

Schülerinnen und Schüler müssen sich regelmäßig testen, das bringt die Pandemie-Bekämpfung mit sich. Vor dem Hintergrund der Omikron-Welle werden die Test-Vorgaben nochmal deutlich ausgeweitet. Ist diese umfassende Testpflicht überhaupt rechtmäßig? Der konkrete Fall Das Land Rheinland-Pfalz hatte in einer Verordnung (26. Corona-Bekämpfungsverordnung, 8. Oktober 2021) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht geregelt. Um am Präsenz-Unterricht teilnehmen zu können, wird von Schülerinnen und Schülern der Nachweis verlangt, nicht mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert zu sein. Dies kann durch negative Tests belegt werden. Die Verordnung wurde nun durch das Verwaltungsgericht Koblenz auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Der Kläger war Grundschüler und wollte, vertreten von seinen Eltern, ausnahmsweise am Präsenz-Unterricht ohne einen Test teilnehmen. Die Testpflicht stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte und einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention dar, argumentierte er. Außerdem wiesen die Tests eine hohe Fehleranfälligkeit auf. Die Testpflicht sei auch gleichheitswidrig, weil sie nicht auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sei. Die Schule lehnte die Erteilung einer Ausnahme-Genehmigung unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab. Zugleich seien aber in medizinisch begründeten Fällen künftig auch sogenannte Lollytests möglich. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und wollte erreichen, auch ohne einen anerkannten Corona-Test am Präsenz-Unterricht teilnehmen zu dürfen. Die Entscheidung des Gerichts Laut der Verordnung war die Teilnahme am Präsenz-Unterricht nur für Schülerinnen und Schüler zulässig, die genesen oder geimpft waren. Oder aber sie wurden zweimal in der Woche in der Schule mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Diese Voraussetzungen waren rechtmäßig, so das Verwaltungsgericht Koblenz am 28. Oktober 2021 (AZ: 4 K 407/21.KO). Durch Testungen werden Infektionen frühzeitig erkannt und damit eingeschränkt. Gerade im Hinblick auf die ansteckendere neue Variante (Omikron) ist das Urteil relevant, so das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins " anwaltauskunft.de ". Teilnahme am Präsenz-Unterricht nur mit negativem Test Die Klage war erfolglos, denn das Gericht hielt die Testpflicht für rechtmäßig. Die Behörde war dazu wirksam ermächtigt und die Testpflicht an Schulen war auch verhältnismäßig. Sie trage zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass durch regelmäßige Testungen Infektionen frühzeitig erkannt würden. Dies unterstütze auch die Möglichkeit, den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten. Ein anderes geeignetes Mittel, um das Infektionsgeschehen zu reduzieren, sah das Gericht nicht. Der grundgesetzlich verankerte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hat deutlich größere Bedeutung als die geringen Grundrechtseingriffe, die mit der Testpflicht verbunden sind. Das gälte unabhängig vom Fortschritt der Impfkampagne und der Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten. Das Gericht nannte ausdrücklich die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der elterlichen Erziehung und Fürsorge. Corona-Testpflicht – nur geringe Grundrechtseingriffe Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch die zu diesem Zeitpunkt noch fehlende Zulassung von Impfstoffen für Kinder im Grundschul-Alter. Hinzu käme, dass in Schulen gleichzeitig viele Menschen auf engem Raum zusammenträfen und Abstände oftmals nicht eingehalten werden könnten. Die Situation an Schulen könne auch nicht mit der von Arbeitnehmenden verglichen werden: Deren Arbeitsplätze seien äußerst unterschiedlich ausgestaltet. Daher sei die Testpflicht auch nicht gleichheitswidrig. Schließlich war dem Kläger die Durchführung von Corona-Tests auch zumutbar. Sie stelle sich ihm gegenüber im Einzelfall auch nicht als unverhältnismäßig dar, denn ihm stehe es insbesondere frei, speichelbasierte Tests durchzuführen. Nach Auffassung von anwaltauskunft.de kommt den Tests wegen der Omikron-Variante eine hohe Bedeutung zu. Gleichzeitig würden immer mehr Kinder geimpft. Daher könnte auch ein vollständiger Impfschutz ausreichend für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht sein. Dies hänge aber von der weiteren Entwicklung ab. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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