Bleiben Sie neugierig: Entdecken Sie unsere Fachartikel zu praxisnahen Themen und lernen Sie neue Methoden und Werkzeuge kennen, um die täglichen Herausforderungen im Schulalltag zu meistern. 

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Wenn der WhatsApp-Sticker zum Rechtsfall wird

Fall des Monats

Köln/Berlin. Ein Schüler verschickt in einem Klassenchat einen Sticker, der das Profilbild seines Lehrers zeigt und kassiert dafür einen schriftlichen Tadel samt Strafarbeit. Was eigentlich ganz klein klingt, wurde schließlich doch noch groß und landete schließlich vor Gericht. Das Verwaltungsgericht (VG) Köln wies am 26. Mai 2025 (AZ: Az. 10 K 4731/23) die Klage des Schülers ab. Das Gericht stellte klar, dass der Tadel keine rechtsverbindliche Verfügung, sondern eine erzieherische Einwirkung war. Für eine Anfechtungsklage wäre ein sogenannter Verwaltungsakt notwendig gewesen, der die Rechtsstellung des Schülers nachhaltig verändert. Eine erzieherische Maßnahme, die das "Betriebsverhältnis" der Schule betrifft, zählt nicht dazu, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert. Der Streit um einen Sticker – was war passiert? Im März 2023 projizierte ein Informatiklehrer versehentlich sein privates Instagram-Profil auf die Leinwand. Mitschülerinnen und Mitschüler fertigten einen Screenshot des Profilbilds an, bearbeiteten ihn zu einem WhatsApp-Sticker und stellten diesen in den Klassenchat. Der Kläger, damals Fünftklässler, schickte den Sticker ebenfalls in die Gruppe. Als der Lehrer davon erfuhr, erhielt der Schüler einen schriftlichen Tadel. Zusätzlich sollte er einen Aufsatz über das Teilen von Fotos verfassen. Zunächst war von einer "Straftat" die Rede, später wurde der Begriff in "Rechtsverstoß" geändert und der Umfang des Aufsatzes reduziert. Die Eltern des Jungen wehrten sich gegen den Tadel – erst bei der Schule, dann bei der Bezirksregierung und schließlich vor Gericht. Tadel ist eine erzieherische Maßnahme der Schule Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Begründung: Der Tadel und die Strafarbeit seien erzieherische Einwirkungen nach § 53 Abs. 2 Schulgesetz NRW, also pädagogische Maßnahmen ohne unmittelbare Außenwirkung. Damit handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der gerichtlich aufgehoben werden könnte. Auch der Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen, blieb erfolglos. Ein solches Feststellungsinteresse erfordere z. B. eine Wiederholungsgefahr oder eine nachhaltige Stigmatisierung. Beides verneinte das Gericht: Ein einmaliger Tadel samt Aufsatz sei eine alltägliche schulische Reaktion und führe nicht zu einer anhaltenden Beeinträchtigung. Bedeutung für den Schulalltag Das Urteil macht deutlich: Nicht jede schulische Reaktion ist ein Verwaltungsakt. Ein schriftlicher Tadel oder eine Strafarbeit bleiben pädagogische Mittel, die Gerichte regelmäßig nicht überprüfen. Für Lehrkräfte bedeutet das Rechtssicherheit im Umgang mit alltäglichen Disziplinfällen. Informationen: anwaltauskunft.de

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Burnout - Arbeiten bis zum Ausbrennen

Fachartikel
5,99 €

Korrekturen, Unterrichtsplanung, Elterngespräche und private Verpflichtungen – der Alltag von Lehrkräften ist geprägt von hoher Belastung und engem Zeitplan. Wenn der Stress zur Dauerbelastung wird und Erholung ausbleibt, kann das ernsthafte Folgen haben. Der folgende Artikel beleuchtet das Burnout-Risiko im Lehrberuf und die Rolle individueller Resilienz in herausfordernden Phasen.

  • Fächerübergreifend

BNE - Fortbildungsmaterial

Fachartikel

Wie bereiten wir Lernende auf die Herausforderungen von morgen vor? Diese Fachartikelsammlung beleuchtet, wie Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) in Theorie und Praxis umgesetzt wird – interdisziplinär, praxisnah und zukunftsorientiert. Die Fachartikelsammlung "BNE – Bildung für nachhaltige Entwicklung" rückt einen Bildungsansatz in den Fokus, der Lernende dazu befähigt, die Welt aktiv und verantwortungsvoll mitzugestalten. Im Einklang mit der Agenda 2030 und den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) zeigt BNE , wie Bildung zum Schlüssel für gesellschaftlichen Wandel werden kann – von der frühen Bildung bis zur beruflichen Weiterbildung. Die Artikel greifen aktuelle fachliche, didaktische und politische Entwicklungen rund um BNE auf und beleuchten sowohl theoretische Grundlagen als auch gelungene Praxisbeispiele. So beispielsweise das Engagement der UNESCO-Projektschulen , die als Lernorte für nachhaltige Entwicklung zeigen, wie BNE strukturell, curricular und partizipativ ganzheitlich – von der Unterrichtsgestaltung bis hin zur Schulentwicklung - im Schulalltag verankert werden kann. Lehrkräfte erhalten vielfältige Impulse, wie sie BNE im Unterricht, in Projekten oder in der Schulentwicklung interdisziplinär, handlungsorientiert und zukunftsweisend in ihre Praxis integrieren können. Die Beiträge machen deutlich: Bildung für nachhaltige Entwicklung ist kein Zusatzthema – sie ist eine zentrale Bildungsaufgabe unserer Zeit und treibenden Kraft für eine nachhaltige Gesellschaft .

  • Fächerübergreifend

Schule und Digitalisierung – das perfekte Zusammenspiel

Fachartikel

Ausreichende WLAN-Verbindungen, moderne digitale Endgeräte, funktionierende Schulplattformen sowie ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Gestaltung von digitalem Unterricht – dank der Unterstützung von externen IT-Dienstleistern kann das zur Realität in Bildungseinrichtungen werden. Eine gelungene digitale Transformation für die Zufriedenheit von Lehrkräften und zukunftsstarken Unterricht für Schülerinnen und Schülern.

  • Fächerübergreifend

Fachartikel für Ihren Biologie-Unterricht

Fachartikel

Hier finden Sie fundierte Beiträge zu aktuellen didaktischen Ansätzen, bewährten Methoden und neuen Entwicklungen im Biologie-Unterricht. Die Artikel richten sich an Lehrkräfte, Referendarinnen und Referendare und alle, die sich vertieft mit dem Lehren und Lernen von Biologie beschäftigen möchten. Lassen Sie sich inspirieren, entdecken Sie neue Perspektiven und bereichern Sie Ihren Unterricht mit praxisnahen Impulsen und wissenschaftlich fundiertem Hintergrundwissen.

  • Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt

Fachartikel für Ihren Physik-Unterricht

Fachartikel

Hier finden Sie fundierte Beiträge zu aktuellen didaktischen Ansätzen, bewährten Methoden und neuen Entwicklungen im Physik-Unterricht. Die Artikel richten sich an Lehrkräfte, Referendarinnen und Referendare und alle, die sich vertieft mit dem Lehren und Lernen von Physik beschäftigen möchten. Lassen Sie sich inspirieren, entdecken Sie neue Perspektiven und bereichern Sie Ihren Unterricht mit praxisnahen Impulsen und wissenschaftlich fundiertem Hintergrundwissen.

  • Physik / Astronomie

Fachartikel für Ihren Mathematik-Unterricht

Fachartikel

Hier finden Sie fundierte Beiträge zu aktuellen didaktischen Ansätzen, bewährten Methoden und neuen Entwicklungen im Mathematik-Unterricht. Die Artikel richten sich an Lehrkräfte, Referendarinnen und Referendare und alle, die sich vertieft mit dem Lehren und Lernen von Mathematik beschäftigen möchten. Lassen Sie sich inspirieren, entdecken Sie neue Perspektiven und bereichern Sie Ihren Unterricht mit praxisnahen Impulsen und wissenschaftlich fundiertem Hintergrundwissen.

  • Mathematik / Rechnen & Logik

Kein Schulverweis auf Zuruf: Warum Eltern keine Disziplinarmaßnahmen "bestellen" können - Gericht…

Fall des Monats

Was passiert, wenn Eltern Disziplinarmaßnahmen "bestellen" wollen und warum Schulen pädagogisch entscheiden dürfen (und müssen), statt dem Druck von außen nachzugeben. Ein aktueller Schulrechtsfall aus NRW zeigt, wo die Grenzen elterlicher Einflussnahme liegen und was Lehrkräfte über ihr pädagogisches Ermessen wissen sollten. Weder Eltern noch Mitschülerinnen oder Mitschüler haben einen subjektiven Anspruch darauf, dass die Schule bestimmte Ordnungsmaßnahmen gegen andere Schülerinnen oder Schüler erlässt. Dies entschied am 10. Juli 2025 (AZ: 19 B 217/25) das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Es liegt im pädagogischen Ermessen der Schule, wie auf Pflichtverletzungen reagiert wird – und zwar ohne "Bestellwünsche" Dritter, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de . Belästigung eines Schülers – Suspendierung erzwingbar? Im Januar 2025 berührte in der Umkleidekabine eines Gymnasiums ein Schüler einen Klassenkameraden unangemessen. Die Eltern des betroffenen Schülers forderten daraufhin weitreichende Maßnahmen – unter anderem die Entlassung oder zumindest Versetzung des anderen Schülers in eine Parallelklasse. Die Schule hingegen reagierte mit abgestuften Maßnahmen: temporärer Ausschluss vom Unterricht, ein schriftliches Entschuldigungsschreiben, sozialpädagogische Begleitung und ein Reflexionstagebuch zum Thema Kinderrechte. Die Eltern gaben sich damit nicht zufrieden und klagten auf weitergehende schulische Sanktionen – ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Aachen und nun auch vor dem OVG NRW. Schulrecht: Pädagogisches Ermessen statt elterlicher Einflussnahme Das Oberverwaltungsgericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass §53 SchulG NRW der Schule ein weites Ermessen bei schulischen Ordnungsmaßnahmen einräumt. Die Regelung diene primär der Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs und dem Schutz von Personen und Sachen – nicht aber individuellen Sanktionswünschen. Weder Eltern noch Mitschülerinnen und Mitschüler hätten ein einklagbares Recht darauf, dass bestimmte Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden. Wichtig sei auch, dass solche Maßnahmen pädagogisch sinnvoll und verhältnismäßig seien. Die Schule müsse die Persönlichkeit, Einsichtsfähigkeit und den Entwicklungsstand des betreffenden Kindes einbeziehen. Schulordnungsmaßnahmen seien keine Strafen im klassischen Sinne, sondern erzieherische Instrumente – und genau so habe die Schule in diesem Fall gehandelt. Was Lehrkräfte wissen sollten Schulen entscheiden eigenständig über schulische Maßnahmen – auch bei Konflikten zwischen Schülerinnen und Schülern. Schulordnungsmaßnahmen sind kein "Strafkatalog", sondern pädagogisch begründete Reaktionen. Weder Eltern noch andere Schülerinnen und Schüler haben ein Klagerecht auf bestimmte Sanktionen. Transparenz und Dokumentation der Maßnahmen stärken die Position der Schule im Konfliktfall. Gespräche mit allen Beteiligten und niedrigschwellige Maßnahmen (z. B. Reflexionstagebuch) können nachhaltiger wirken als reine Strafen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Schulmarketing: "Tag der offenen Tür" und "Schnupperwoche"

Fachartikel
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Wie können weiterführende Schulen gezielt neue Schülerinnen und Schüler gewinnen? Dieser Fachartikel macht deutlich, wie ein professionell gestalteter "Tag der offenen Tür" und eine durchdachte Schnupperwoche entscheidend zur Schulwahl beitragen. Lehrkräfte und Schulentwicklungsverantwortliche erfahren, welche Strategien wirken, welche Fehler zu vermeiden sind – und wie Schulmarketing zeitgemäß gelingt. Proaktives Schulmarketing: sinnvoll und häufig notwendig Eine effektive Akquise ist in der freien Wirtschaft ein Muss, um neue Kundinnen und Kunden zu gewinnen. Diese Notwendigkeit gilt – wenn auch unter anderen Rahmenbedingungen – für so manche weiterführende Schule: Jahr für Jahr kommt es darauf an, Schülerinnen und Schüler von bestimmten "Zubringerschulen" zu akquirieren, um die Anmeldezahlen mindestens konstant zu halten und letztlich den Fortbestand des Schulprofils und des Schulstandorts zu sichern. Gerade in Zeiten geburtenschwacher Jahrgänge stehen weiterführende Schulen nämlich in einem durchaus spannungsgeladenen Konkurrenzverhältnis zueinander. Dies ist besonders in Städten und Ballungsräumen der Fall, wo Schulen – im Gegensatz zu dünn besiedelten ländlichen Gegenden – nicht über eine "Monopolstellung" verfügen. Da ist beispielsweise ein Gymnasium in privater Trägerschaft, das mit dem kaum einen Steinwurf entfernten staatlichen Gymnasium "konkurriert" – ob bei Sportwettbewerben, in puncto Medienpräsenz oder eben auch bei den Anmeldungen für das nächste Schuljahr. In einigen deutschen Innenstädten ist die Schuldichte so hoch, dass gleich mehrere Schulen mit ähnlichem Profil um die beste Position in der lokalen Schullandschaft kämpfen. Brisant werden solche Konkurrenzverhältnisse dann, wenn einem der "Wettbewerber" aus Effizienzgründen die Schließung droht. Vor diesen Hintergründen wäre Passivität für viele weiterführende Schulen fatal. Vielmehr ist zur Stärkung der Stellung, Resilienz und Zukunftstauglichkeit ein proaktives Schulmarketing gefragt. Grundsätzlich gibt es viele Mittel und Wege, um die Attraktivität einer Schule in der Öffentlichkeit zu demonstrieren: Internetauftritt in ansprechender und professioneller Form Präsentation gelungener Projekte und Veranstaltungen in lokalen Medien Informationsveranstaltungen in "Zubringerschulen" Einladung zu einem "Tag der offenen Tür" Einladung zu "Schnuppertagen" beziehungsweise einer "Schnupperwoche" "Tage der offenen Tür" und Möglichkeiten zum "Schnuppern" können – sofern sie solide geplant und durchgeführt werden – aufgrund des persönlichen Austauschs mit potenziellen neuen Schülerinnen und Schülern und deren Eltern eine besonders hohe Wirkungskraft entfalten. Deshalb widme ich diesen beiden Maßnahmen den vorliegenden Fachartikel, in den ich meine langjährigen persönlichen Erfahrungen als Lehrkraft an weiterführenden Schulen einfließen lasse. Kooperation mit den "Zubringerschulen" zum Wohle der Schülerinnen und Schüler Weiterführende Schulen rekrutieren ihre Schülerschaft in der Regel an bestimmten "Zubringerschulen": Beispielsweise haben über 90 Prozent der Fünftklässlerinnen und Fünftklässler des Gymnasiums A vorher die im Umfeld gelegenen Grundschulen X, Y und Z besucht. Es liegt in der Natur der Sache, dass derartige Bindungen zwischen aneinander anknüpfenden Schulformen in erster Linie durch den Aspekt der geografischen Nähe bedingt werden. In dem erwähnten Beispiel ist das Gymnasium A allerdings nicht die einzige Schule im Einzugsgebiet, die einen Weg zum Abitur bietet. Wenn sich die Viertklässlerinnen und Viertklässler der Grundschulen X, Y und Z mit Gymnasialempfehlung im Hinblick auf die Fortsetzung ihrer Schullaufbahn zwischen dem besagten Gymnasium A, dem Gymnasium B und der Gesamtschule C entscheiden können, ist es für alle drei weiterführenden Schulen enorm wichtig, in den Grundschulen Präsenz zu zeigen und für sich zu werben. Auch die Grundschulen sind daran interessiert, dass der Übergang ihrer Schülerinnen und Schüler zu einer passenden weiterführenden Schule reibungslos gelingt. Daher haben sich über viele Jahre feste Kooperationsstrukturen zwischen den Schulleitungen der Grundschulen und den Unterstufen-Koordinatorinnen und -Koordinatoren der weiterführenden Schulen entwickelt. Man kennt sich und hat feste Abläufe in den Jahresterminplänen etabliert, um den bevorstehenden Schulwechsel der Viertklässlerinnen und Viertklässler zu gestalten. Dies läuft beispielsweise an der Grundschule X folgendermaßen ab: Die Schulleiterin der Grundschule X trifft sich zu Beginn des Schuljahres mit den Unterstufen-Koordinatorinnen und -Koordinatoren der weiterführenden Schulen zu einer Kooperationssitzung, um die Situation in den vierten Klassen zu besprechen und Termine für Informations- und Werbeveranstaltungen festzulegen. Relativ früh im Schuljahr werden die Eltern der Viertklässlerinnen und Viertklässler im Rahmen eines Elternabends allgemein über das Angebot an weiterführenden Schulen, geplante Veranstaltungen und festgelegte Anmeldefristen informiert. Dadurch erhalten sie einen ersten Überblick. Vor dem Anmeldezeitraum – es ist mittlerweile später Herbst – präsentieren die weiterführenden Schulen bei einem Info-Abend für die Eltern ihr jeweiliges Schulprofil und laden zu einem "Tag der offenen Tür" ein. Außerdem stellen sie verschiedene "Schnupper-Formate" vor, die den Kindern ein erstes persönliches Kennenlernen ihrer neuen Schule ermöglichen. "Tage der offenen Tür" unterstützen die Familien der Viertklässlerinnen und Viertklässler bei der Entscheidungsfindung im Hinblick auf die Wahl einer passenden weiterführenden Schule. Kurze Zeit später genehmigt die Grundschule X die Freistellung von Schülerinnen und Schülern der vierten Klassen, die an "Schnuppertagen" den Schulalltag an einer weiterführenden Schule ihrer Wahl erleben wollen. Sowohl die Lehrkräfte der Grundschule als auch die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner an den weiterführenden Schulen stehen den Eltern und Kindern zur Verfügung, falls es hinsichtlich der Schulwahl oder der Anmeldeprozedur Beratungsbedarf gibt. Dieses Beispiel zeigt, dass "Zubringerschulen" und werbende Schulen idealerweise serviceorientiert zum Wohle der Schülerinnen und Schüler "an einem Strang ziehen", wenn Kindern und Jugendlichen im Laufe ihrer Bildungslaufbahn ein Schulwechsel bevorsteht. Ob nun das Gymnasium A, das Gymnasium B oder die Gesamtschule C bei den Anmeldungen für das nächste Schuljahr "die Nase vorn" hat, hängt maßgeblich vom Erfolg des "Tags der offenen Tür" und des "Schnupperunterrichts" ab.

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Wenn der Gymnasialtraum platzt: Probeunterricht ist rechtmäßig

Fall des Monats

Berliner Kinder ohne Top-Noten müssen in den Probeunterricht, um aufs Gymnasium zu kommen. Eltern klagten gegen die neue Regelung. Ist das rechtlich haltbar – oder eine unzumutbare Belastung? Für viele Familien ist die Entscheidung nach der sechsten Klasse für eine weiterführende Schule eine emotionale Weichenstellung. Vor allem in Berlin, wo das Gymnasium häufig als Königsweg Richtung Abitur gilt, hängt viel von den Zeugnissen der fünften und sechsten Klasse ab – und neuerdings auch von der Teilnahme an einem Probeunterricht. Eltern, deren Kinder nicht die geforderte Durchschnittsnote erreichen, sehen sich gezwungen, binnen weniger Wochen eine "Aufnahmeprüfung light" zu durchlaufen – unter dem Eindruck, dass von ihr die gesamte Bildungsbiografie des Kindes abhängt. So war es auch im vorliegenden Fall, in dem Eltern gegen die Neuregelung klagten, um ihrem Kind den Zugang zum Gymnasium zu sichern. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 2. Juli 2025 (AZ: 3 S 20/25) entschieden, dass die im Schulgesetz Berlin geregelten Voraussetzungen für den Übergang von der Grundschule ans Gymnasium – insbesondere die Teilnahme am Probeunterricht bei nicht ausreichender Förderprognose – verfassungsgemäß und zumutbar sind. Eine Beschwerde gegen die zugrunde liegende gesetzliche Neuregelung wies das Gericht ab, teilt das Verbraucherrechtsportal www.anwaltauskunft.de mit. Schulgesetzreform mit Folgen – Probeunterricht Im Sommer 2024 änderte das Land Berlin das Schulgesetz: Kinder dürfen seitdem nur dann auf ein Gymnasium wechseln, wenn sie entweder eine ausreichende Förderprognose haben oder die Eignung über einen Probeunterricht nachweisen. Diese Reform zielte darauf ab, die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu senken, die im "Probejahr" auf dem Gymnasium scheitern und danach auf eine andere Schulform wechseln müssen. Für den aktuellen Übergangsjahrgang sah der Gesetzgeber in § 129 Abs. 14 SchulG eine Übergangsregelung vor: Die Eignung soll sich nun aus den Noten der Jahrgangsstufen 5 und 6 ergeben, wobei Hauptfächer doppelt gewichtet werden. Wird die neue Hürde von 2,2 im Schnitt überschritten, ist eine Teilnahme am Probeunterricht Pflicht. Dagegen wandten sich die Eltern einer Schülerin mit einer Beschwerde: Sie kritisierten insbesondere die kurze Vorbereitungszeit, die Unbestimmtheit der gesetzlichen Vorgaben und die fehlende Transparenz bei der Bewertung. Urteil des OVG: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin: Die Neuregelung verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Zwar habe sich die Gesetzeslage kurzfristig geändert, dies sei jedoch eine zulässige "unechte Rückwirkung", da die Rechtsänderung erst mit Beginn des neuen Schuljahres greife. Zudem sei die Reform im politischen Raum absehbar gewesen – etwa durch den Koalitionsvertrag und die bereits im Juni 2024 eingebrachte Gesetzesinitiative. Auch die inhaltlichen Einwände der Eltern überzeugten das Gericht nicht. Der Probeunterricht sei sachlich und rechtlich hinreichend geregelt – insbesondere in der Sekundarstufe-I-Verordnung (Sek I-VO). Dort sei genau beschrieben, welche Leistungen erwartet würden (schriftlich in Deutsch und Mathematik, überfachliche Kompetenzen) und wann ein Kind als geeignet gelte (bei 75 % der erreichbaren Bewertungseinheiten). Die Eltern hatten bemängelt, dass die Bewertungsspielräume der Prüferinnen und Prüfer zu groß seien und nicht offen kommuniziert werde, wer die Prüfungen korrigiert habe. Doch auch hier sah das Gericht keine rechtlichen Verstöße: Durch einheitliche Bewertungsrichtlinien sei eine vergleichbare und standardisierte Bewertung gewährleistet. Ein längerer Vorbereitungszeitraum sei nicht notwendig, so das OVG, da es beim Probeunterricht nicht um "Stoff aus sechs Jahren", sondern um grundlegende Kompetenzen gehe, die bereits vor dem zweiten Halbjahr der sechsten Klasse vermittelt worden seien. Was Lehrkräfte wissen sollten: Rechtssichere Verfahren und neue Anforderungen Die Entscheidung des OVG ist nicht nur für Eltern relevant, sondern betrifft auch die tägliche Arbeit von Lehrkräften. Denn sie sind oft diejenigen, die Förderprognosen erstellen, Kinder auf den Probeunterricht vorbereiten und Eltern durch die neuen Anforderungen lotsen müssen. Wichtig für die Praxis: Die Regelungen zum Probeunterricht sind verfassungsgemäß – auch wenn sie strenger sind als früher. Die Förderprognose entscheidet mit, aber ist keine endgültige Eintrittskarte mehr. Einheitliche Aufgaben und Bewertungsmaßstäbe sollen für Transparenz und Fairness sorgen. Lehrkräfte sollten frühzeitig mit Eltern kommunizieren, wenn absehbar ist, dass die Förderprognose für das Gymnasium nicht reicht. Fazit: Neue Hürden für den Weg ans Gymnasium – rechtlich abgesichert Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt: Berlin darf den Zugang zum Gymnasium verschärfen. Auch wenn die neue Regelung für Schülerinnen, Schüler und Eltern eine zusätzliche Hürde bedeutet, ist sie rechtlich nicht zu beanstanden. Lehrkräfte sollten mit diesen neuen Spielregeln vertraut sein – und Kinder sowie Eltern dabei unterstützen, diese neue Etappe erfolgreich zu meistern. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Wie funktioniert die EU? Unterrichtsangebote der EU-Institutionen

Fachartikel

Von sechs auf 27 – seit 1951 ist die EU um einiges gewachsen. Aber wie funktioniert der Staatenverbund der Europäischen Union (EU) genau? Welche Ziele hat sie und kann ich bei ihrer Gesetzgebung mitreden? Auf dieser Seite finden Sie ausgewählte Angebote, wie Sie die EU in Ihrem Unterricht behandeln können – altersgerecht aufbereitet und allesamt kostenlos.

  • Politik / WiSo / SoWi

Virtuelle Touren im Unterricht: Logistik & IT-Berufe interaktiv entdecken

Fachartikel

Unterrichtsidee zur Berufsorientierung: Mit den virtuellen Touren von Amazon Future Engineer bringen Sie Ihren Schülerinnen und Schülern die Welt von Logistik, Technik und IT näher – digital, praxisnah und kostenfrei. Das Angebot unterstützt die Berufsorientierung im Unterricht und fördert digitale Kompetenzen. Entwickelt in Zusammenarbeit mit erfahrenen Partnern aus dem Bildungs- und Digitalbereich, lässt sich das Programm flexibel in den Unterricht integrieren.

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Fortbildungsangebot in Form von Fachartikeln

Lehrer-Online ist eine zentrale Anlaufstelle für Lehrkräfte, die eine umfassende Sammlung an Fachartikeln bereitstellt, um Lehrerinnen und Lehrern in ihrer täglichen Arbeit und Weiterbildung zu unterstützen. Mit einer breiten Palette an Themen, von Didaktik und Methodik über Klassenmanagement bis hin zu den neuesten Trends in der Bildungslandschaft, bietet Lehrer-Online wertvolle Einblicke und praktische Tipps, die direkt im Klassenzimmer angewendet werden können. Unsere Fachartikel sind von Expertinnen und Experten verfasst und auf die Bedürfnisse moderner Lehrkräfte zugeschnitten.

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