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Klassenfahrten: Bedeutung und Zielsetzung

Fachartikel
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Dieser Fachartikel beschreibt die Bedeutung von Klassenfahrten aus Sicht der Organisierenden und richtet sich an alle Lehrerinnen und Lehrer. Dabei geht es vor der Planung und Durchführung einer Klassenfahrt zunächst darum, die Zielsetzung der Fahrt zu definieren und sich die zahlreichen Gründe für eine gemeinsame Reise mit der Klasse bewusst zu machen. Gemeinsam mit der Klasse zu verreisen bedeutet für die Lehrkraft stets eine große Verantwortung im Hinblick auf die Aufsichtspflicht. Aber was gehört eigentlich zu einer durchdachten, zielgerichteten, für die jeweilige Schülergruppe passenden und letztlich nachhaltig gelungenen Klassenfahrt dazu? Die Kurzfassung: gründliche Planung und Vorbereitung, die gelungene Durchführung und auch die Nachlese. In diesem Artikel soll es nun zunächst aber darum gehen, zu erläutern, warum die gemeinsame Fahrt mit der Klasse ein so wichtiges Abenteuer darstellt. Jede Lehrerin und jeder Lehrer, jedes Elternteil und letztlich jede Person, die einmal eine Klassenfahrt erlebt hat, wird ohne Zögern zustimmen, dass Klassen-, Stufen- oder Kursfahrten zu den wichtigsten und prägenden Projekten der Schullaufbahn gehören. Egal, wie jung oder alt Sie heute sind: Woran erinnern Sie sich zuverlässig, wenn Sie an Ihre eigene Schulzeit zurückdenken? Eben! Dabei sollte möglichst jede Klassenfahrt für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte zu einer wunderbaren und nachhaltig positiven Erfahrung werden. Bei meinen eigenen Klassenfahrten denke ich an Stockbrot und Nachwanderung, an Zahnpasta unter Türklinken, an Klopapiergirlanden im Treppenhaus und an den zugenähten Schlafanzug des Lehrers. Kommt auch Ihnen etwas davon bekannt vor? Bedeutung der Klassenfahrt für die Lernenden Die Perspektive von Lehrkräften und Begleitpersonen auf Klassenfahrten ist selbstverständlich eine völlig andere als die der Schülerschaft: viel Arbeit und vielleicht auch zähe Diskussionen im Vorfeld und auf Tour dann ein Übermaß an Verantwortung bei tagelangem Schlafmangel und die permanente Sorge um das Wohl einer Schar meist pubertierender Jugendlicher. Und doch ist es das alles wert! Denn die Klassenfahrt ist auch eine Zeit neuer, oft verblüffender Erfahrungen mit jungen Menschen, die man eigentlich schon gut zu kennen glaubte. Gemeinsam auf Tour zu gehen macht einfach Freude – fast immer auch den Lehrpersonen. Die andere Form des Zusammenseins fördert das Sozialverhalten und den positiven Umgang miteinander. Sie macht aus der Klasse ein Team. Sie fördert das Selbstbewusstsein und macht die Gemeinschaft stark. Sie macht selbstständig, schafft Erinnerungen; im Idealfall überwiegend gute, aber eben auch wertvolle weniger gute und in jedem Fall solche, die wahrscheinlich sehr lange nachwirken. Manchmal ein Leben lang. Kein Wunder, denn Klassenfahrten stehen für Freiheit: Freiheit von Eltern, von Zwängen, von Terminen – und das nicht nur bei den Lernenden. Vielleicht auch, wenigstens zeitweise, Freiheit vom Smartphone. Klassenfahrten verschaffen allen Reisenden Glücksmomente, vielleicht aber auch Traurigkeit. Sie können eine gute Gelegenheit sein, auch mal Aggression und Frust zuzulassen und zu bewältigen, Beziehungen zu klären und zu entwickeln. Die Fahrt kann ein großer Spaß sein, kann Liebe erleben lassen, oft die erste. Von den größten und unwahrscheinlichsten Katastrophenszenarien einmal abgesehen sind Klassenfahrten fast immer vor allem einfach wunderschön. Spätestens im Rückblick. Für manche Kinder bedeutet eine Klassenfahrt zudem die einzige Möglichkeit, überhaupt zu reisen. Einfach, weil es – aus familiären, wirtschaftlichen oder anderen Gründen – keine anderen Reisen für sie gibt. Für diese Kinder hat eine Klassenfahrt einen unermesslichen Wert. Kurz: die Bedeutung von Klassenfahrten kann kaum überschätzt werden. Und gerade deshalb ist bei den Verantwortlichen, bei Lehrkräften und Begleitpersonen sowie den Veranstaltern auch der Druck so hoch. Organisation der Klassenfahrt Auf den ersten Blick scheint die Organisation einer gelungenen Klassenfahrt ganz einfach: Ziel und Termin festlegen, Unterkunft buchen, Busunternehmen beauftragen, Geld einsammeln und los geht es. Wenn alles gut läuft, werden alle Schülerinnen und Schüler am Ende vollzählig, möglichst gesund und unverletzt wieder abgeliefert. Fertig. Fertig? Von wegen. Klassenfahrten sind anstrengend und machen eine Menge Arbeit – und zwar schon lange, bevor es überhaupt losgeht. Die einbezogenen Schülerinnen und Schüler können sich nicht einigen. Dabei haben sie manchmal völlig unrealistische Vorstellungen zum Reiseziel, zur Unterkunft, zum Programm. Und dann die Eltern! Wollen alles besser wissen, sind misstrauisch, kritisch und kleinkariert. Zu teuer wird die ganze Sache sowieso, und die Kolleginnen und Kollegen widersprechen sich mit ihren Tipps auch gegenseitig: Rom ist immer schön – Rom ist zu heiß! Weimar ist das Zentrum der Klassik – Weimar ist das Zentrum der Langeweile! Hotels sind besser als Jugendunterkünfte – Hotels sind zu teuer! Der Bus ist das einzig Wahre – der Bus ist ein Alptraum auf Rädern! Kommt man erst mal in den Niederungen der Detailplanung an, wird es erst richtig aufreibend: Welcher Kollege, welche Kollegin fährt eigentlich mit? Wer wäre bereit und letztlich nicht Belastung, sondern eine Hilfe, auch bei der Organisation? Natürlich will man auch nicht mit jedem der Kollegen losziehen, Sympathie spielt schließlich auch eine Rolle. Eigentlich ist ja auch gar keine Zeit für eine Klassenfahrt. Die vielen Schulprojekte, Fortbildungen, Schulveranstaltungen, Sprechtage. Und alles andere im Lehrplan geht natürlich vor. Die "verlorene Zeit" muss ja irgendwie wieder reingeholt werden. Die Vertretungsproblematik und vielleicht dazu noch Missgunst im Kollegium, die ganzen Haftungsfragen, die unklaren Regelungen zu Fahrtkostenerstattungen für Lehrkräfte, Versicherung, Aufsichtspflicht und andere juristische Fragen, die Thematik Reiserecht ganz grundsätzlich – alles Hürden. Und privat muss ja auch alles geregelt werden für eine mehrtägige Abwesenheit von zu Hause. Dazu kommen noch – vielleicht schwierige –Schülerinnen und Schüler und anspruchsvolle Eltern. Das Beste wäre also: gar keine Klassenfahrt!? Das ist natürlich Unfug. Die Klassenfahrt gehört nicht nur zu den bedeutendsten persönlichen und kollektiven Erfahrungen jeder Schulklasse und häufig auch der Lehrkräfte. Die Klassenfahrt bietet eine besondere Gelegenheit zum Lernen außerhalb der Schule. Sinnvoll und zielgerichtet geplant, können die Tage am "außerschulischen Lernort" unvergleichlich produktiv sein – vor allem jenseits des Lehrplans. Eine Klassenfahrt kann die Lebenskompetenz und den Blick über den Tellerrand schärfen, Stärken und Grenzen erkennen lassen, sogar Berufswünsche reflektieren helfen. Lernenden diese Erfahrung vorzuenthalten hieße auch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule links liegen lassen. Und deswegen finden, allen Hürden zum Trotz, unglaublich viele Klassenfahrten statt. Die etwa 8,36 Millionen Schülerinnen und Schüler an Allgemeinbildenden Schulen in Deutschland bilden, bei durchschnittlich etwa 21 Lernenden pro Klasse, fast 400.000 Schulklassen. Im Primarbereich der Schulen dürften erfahrungsgemäß nur sehr wenige mehrtägige Klassenfahrten stattfinden. Anders in den Klassenstufen der Sekundarstufen I und II, auf die etwa 60 Prozent der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler entfallen – also etwa 5,2 Millionen Schülerinnen und Schüler in Deutschland. Geht man davon aus, dass die Lernenden dieser Klassenstufen während ihrer Schullaufbahn sicherlich alle drei bis vier Jahre mehrtägige Klassenfahrten absolvieren, gehen jährlich etwa 25 bis 35 Prozent der 5,2 Millionen Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II auf Klassenfahrt. Angesichts dieser beeindruckenden Zahlen darf man sich darüber wundern, dass ein derart komplexes und wichtiges Thema wie die Klassenfahrt weder in der Lehrerausbildung noch in der Fortbildung Erwähnung findet. Zu diesem frappierenden Mangel hinzu kommt der immer wieder zu Recht beklagte Missstand unzureichender Reisekostenerstattungen für die begleitenden Lehrkräfte. Deshalb gilt allen, die es dennoch machen, Respekt. Die vielen Schülerinnen und Schüler, die in Deutschland jedes Jahr auf Tour gehen, sind ihren Pädagoginnen und Pädagogen sowie Begleitpersonen dankbar für das Glück, an einer Klassenfahrt teilnehmen zu dürfen und dieses einmalige Erlebnis genießen zu können. Fazit Es ist gar nicht so schwer, eine gelungene Klassenfahrt zu realisieren, die Lernenden und Begleitpersonen gleichermaßen starke, sinnvolle, nachhaltige Erlebnisse verschafft, an die sich garantiert alle Beteiligten noch sehr, sehr lange erinnern werden. Auch wenn am Ende einige gute Vorsätze, diverse Habseligkeiten und viele Nerven auf der Strecke geblieben sein werden: Ein bisschen Schwund ist immer. Aber das wunderbare, lehrreiche, unersetzliche Abenteuer Klassenfahrt entschädigt für sehr, sehr vieles.

  • Fächerübergreifend

Bestimmte Integrale beGREIFEN

Fachartikel
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In diesem Fachartikel zum Thema "Bestimmte Integrale beGREIFEN" wird eine Möglichkeit zur enaktiven Veranschaulichung des bestimmten Integrals im Sinne der Montessori-Pädagogik vorgestellt, die auf den Regelschulunterricht übertragen werden kann. Verständnisorientierter Mathematikunterricht soll darauf abzielen, dass die Schülerinnen und Schüler anschauliche Grundvorstellungen zu den mathematischen Begriffen ausbilden, denn durch Grundvorstellungen können die fachlichen Aspekte eines Begriffs erfasst und mit Bedeutung versehen werden (vgl. Greefrath et al. 2016: 17). Solche Vorstellungen können sich beispielsweise durch konkrete Materialhandlungen entwickeln. Die enaktiven Lernformen der Montessori-Pädagogik liefern in diesem Zusammenhang interessante Impulse. Montessori-pädagogische Materialarbeit Maria Montessori beschrieb die Hände als Werkzeug menschlicher Intelligenz. Montessori-Schulen arbeiten dementsprechend seit jeher mit speziellen Lernmaterialien aus Holz, Metall oder Kunststoff, die eine handelnde, selbsttätige und vorstellungsorientierte Erarbeitung der mathematischen Zusammenhänge ermöglichen. Die ästhetischen Lernmaterialien sind im montessorischen Klassenzimmer auf frei zugänglichen Regalen deponiert. Montessori vertrat weiterhin die Ansicht, dass sich die verschiedenen Elemente komplexer Lerngegenstände gegenseitig behindern, wenn sie alle auf einmal gelernt werden sollen. Im Montessori-Material wird daher jeweils nur ein bestimmtes Merkmal des Lerngegenstandes beziehungsweise ein spezifischer Lernschritt fokussiert und vergegenständlicht. Die Altersempfehlungen für die Materialien zeigen, dass sich die Kinder viele mathematische Themen so schon sehr viel früher erarbeiten können, als es der Regelschullehrplan vorsieht. Das bestimmte Integral als orientierter Flächeninhalt Greefrath et al. (2016: 238-254) unterscheiden vier Grundvorstellungen, die Lernende zum Integralbegriff ausbilden sollten. Dieser Beitrag fokussiert die Flächeninhaltsvorstellung, die den klassischen Zugang zur Integralrechnung betont. Das bestimmte Integral wird dabei als orientierter Flächeninhalt interpretiert, die der Graph einer Funktion f in einem Intervall [a;b] mit der x-Achse einschließt. Während Flächen oberhalb der x-Achse positiv gezählt werden, werden Flächen unterhalb der x-Achse also negativ gewichtet. Ergebnisse empirischer Untersuchungen weisen allerdings darauf hin, dass viele Lernende den Integralbegriff unmittelbar mit dem Flächeninhalt identifizieren (vgl. z.B. Baumert et al. 1999) und somit die Orientierung der Fläche missachten. Dieser potenziellen Fehlvorstellung sollte im Unterricht gezielt vorgebeugt werden. Montessorisches Lernmaterial zur Integralrechnung Eine Möglichkeit zur handlungsorientierten Entwicklung der Flächeninhaltsvorstellung bietet das montessorische Lernmaterial der Roten und Blauen Flächen, das die Autorin neben einigen anderen Materialien im Rahmen ihres schulpraktisch erprobten Dissertationsprojekts entwickelt hat. Das bestimmte Integral wird dabei mithilfe von hölzernen Flächenstücken dargestellt, die in einem Koordinatensystem zwischen einem gegebenen Graphen und der x-Achse ausgelegt werden. Die selbsttätige Materialarbeit wird durch eine anleitende Kartei gesteuert, die Arbeitsanweisungen, Aufgaben und illustrative Lösungen zur Selbstkontrolle der Materialarbeit bereithält. Anstelle von kalkülhaften Berechnungen wird auf dieser Stufe des Lernprozesses eine rein qualitative Herangehensweise realisiert: Auf Funktionsterme und die Berechnungsformeln des Hauptsatzes der Differential- und Integralrechnung wird zunächst verzichtet. Im Folgenden wird die Arbeit mit den Roten und Blauen Flächen exemplarisch anhand eines punktsymmetrischen Graphen einer Funktion f erläutert (vgl. Abbildung). Die Aufgabe lautet, das bestimmte Integral darzustellen: 1. Zur Veranschaulichung des Integrationsbereichs werden verschiebbare Gummibänder als Integralgrenzen über den Koordinatenrahmen gespannt. 2. Die entsprechenden Flächenstücke werden sodann zwischen dem Graphen und der x-Achse ausgelegt. Sie unterliegen einer konsequenten Farbkodierung, die die Orientierung des Flächeninhalts zum Ausdruck bringt: Flächen oberhalb der x-Achse sind rot und werden positiv gezählt, Flächen unterhalb der x-Achse sind blau und werden negativ gezählt. Da die orientierten Inhalte der krummlinigen Flächen noch nicht selbständig ermittelt werden können, sind die jeweiligen Maßzahlen auf den Flächenstücken angegeben. 3. Durch Ablesen der Maßzahlen kann der Wert des bestimmten Integrals ermittelt und die zugehörige Rechnung notiert werden.

  • Mathematik / Rechnen & Logik

Kooperatives Lernen mit Padlet

Fachartikel
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Dieser Artikel zum Thema Kooperatives Lernen mit Padlet untersucht die Funktionalität dieses Mind-Mapping-Tools und geht der Frage nach, wie damit konstruktive und kollaborative Lernarrangements in verschiedenen Unterrichtsphasen unterstützt werden können. Kooperatives Lernen Kooperatives Lernen ist eine strukturierte Organisationsform, bei der Schüler und Schülerinnen ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Lernprozess einbringen, Lerninhalte im wechselseitigen Austausch selbstständig erarbeiten und dabei soziale Kompetenzen erwerben (Vesga 2019: Bausteine und Nutzen kooperativer Lernformen ). Um Lernarrangements im kooperativen Sinne aufzubauen, sollten nach Johnson, Johnson und Holubec (2005) bestimmte Kriterien eingehalten werden: Eine positive Abhängigkeit sollte sich unter den Gruppenmitgliedern einstellen und jeder Einzelne beziehungsweise jede Einzelne sollte sich für seinen oder ihren persönlichen Anteil am Gruppenergebnis verantwortlich fühlen. Ferner sollten Lernende Inhalte in direkter Interaktion erarbeiten, über den Lernprozess reflektieren und interpersonale Fähigkeiten entwickeln. Die Umsetzung dieser Bausteine erfordert eine durchdachte Gestaltung von Lernumgebungen, die ein vernetztes Zusammenarbeiten der Schüler und Schülerinnen fördern. Digitale Medien bieten eine sinnvolle Unterstützung an, um solche Lernarrangements zu strukturieren und die Möglichkeiten der direkten Interaktion zu erhöhen. Ein Beispiel für ein digitales Tool zum kooperativen Arbeiten ist Padlet. Padlet Padlet ist ein Mind-Mapping-Tool zur Erstellung von Online-Pinnwänden, auf denen verschiedene Materialien zu einem bestimmten Thema gesammelt, miteinander verbunden und übersichtlich angeordnet werden können. Die Einträge oder Posts, mit denen ein Padlet gefüllt wird, können Informationen in verschiedenen Formaten enthalten, zum Beispiel Texte, hochgeladene Dateien, Bilder, Videos, Links, Screenshots, Zeichnungen, Audios, Verlinkungen zu anderen Padlets und so weiter. Die einzelnen Posts können per Drag-and-Drop beliebig verschoben und miteinander vernetzt werden. Das folgende Bild zeigt, wie ein fertiges Padlet aussehen kann:

  • Fächerübergreifend

RSS-Feed von Lehrer-Online: Aktuelles Bildungsmaterial für Ihre Homepage

Fachartikel

Warum Schul-Homepages mühsam selbst mit neuen Bildungsinhalten bespielen, wenn es doch viel einfacher geht? Mit dem RSS-Feed von Lehrer-Online können Schulen aktuelle Unterrichtsmaterialien und Bildungsnachrichten standardisiert in ihre Homepages einbinden. Wir erklären Ihnen, wie es geht.

  • Fächerübergreifend

Bausteine und Nutzen kooperativer Lernformen

Fachartikel
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Dieser Artikel befasst sich mit dem Konzept des Kooperativen Lernens und erläutert die Grundbestandteile eines kooperativ ausgerichteten Unterrichts. Vorteile kooperativer Lernformen werden thematisiert und Verweise auf digitale Anwendungen zur Strukturierung kooperativer Lernarrangements gegeben. Kooperatives Lernen Schule ist nicht nur ein Ort, an dem Wissen vermittelt wird, sondern vor allem ein Raum, in dem Lernende mit unterschiedlichen Voraussetzungen zusammenkommen, um gemeinsam an der Lösung eines Problems zu arbeiten und Lernziele zu erreichen. Auf diesen Überlegungen beruht das Konzept des Kooperativen Lernens, das nicht als reine Unterrichtsmethode zu verstehen ist, sondern vielmehr als eine ganze Organisationsform, "bei der die beteiligten Personen gemeinsam und im wechselseitigem Austausch Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben" (Konrad und Traub 2010: 5). Bei Betrachtung dieser Begriffsbestimmung wird deutlich, dass sich hinter dem Konzept des Kooperativen Lernens ein konstruktivistischer Lernbegriff verbirgt, der das Lernen als einen aktiven Prozess der Wissenskonstruktion auffasst. Dabei wird bereits vorhandenes Wissen mit neuem Wissen assoziiert, wobei diese Verknüpfung durch unmittelbares Erfahren und Handeln in sozialen Situationen angeregt wird. Lernen beinhaltet somit sowohl eine kognitive als auch eine soziale Dimension und eben diese beiden Dimensionen bilden die Grundlage kooperativer Lernformen: "Kooperatives Lernen ist eine strukturierte Form des Lernens, die gleichermaßen der Erarbeitung fachbezogener Lerninhalte wie der Einübung kooperativen Sozialverhaltens dient" (Hammoud und Ratzki 2009: 6). Ein Unterricht, der den Prämissen des Kooperativen Lernens Rechnung trägt, bietet Schülern und Schülerinnen die Möglichkeit, beim Lernprozess miteinander zu interagieren, Unterrichtsinhalte mit ihrem Vorwissen zu vernetzen und Bedeutungen in konkreten Situationen auszuhandeln, um sich gemeinsam ein konstruktivistisches Verständnis des erworbenen Wissens aufzubauen. Bausteine des Kooperativen Lernens Kooperatives Lernen lässt sich im Unterricht durch die Anwendung sogenannter kooperativer Verfahren anregen. Darunter fällt eine Reihe von Mikromethoden, die vor allem aber nicht ausschließlich in der Sozialform Gruppenarbeit durchführbar sind und meistens nach dem Think-Pair-Share-Schema ablaufen. Jedoch ist nicht jede Gruppenarbeit mit einer kooperativen Lernform gleichzusetzen. "Gruppenarbeit bezeichnet lediglich die Tatsache, dass Schüler zu einer bestimmten Zeit etwas zusammen erledigen, sie können dabei kooperieren, müssen es aber nicht" (Woolfolk 2008: 508). Eine kooperative Gruppenarbeit folgt strengeren Regeln als traditionelle Gruppenarbeit (Hammoud und Ratzki 2009: 5). Johnson, Johnson und Holubec (2005) sprechen von fünf Bausteinen, die eine Gruppenarbeit aufweisen muss, um als kooperative Lernform gelten zu können: Positive gegenseitige Abhängigkeit: Der Beitrag jedes Einzelnen ist erforderlich, um gemeinsam die Lernaufgabe bestmöglich zu bewältigen. Die Lernziele der Gruppenmitglieder sind eng miteinander verbunden. Individuelle Verantwortung: Jedes Mitglied der Gruppe ist verantwortlich für seine Aufgabe und ist sich darüber bewusst, dass ohne seinen persönlichen Anteil die Lernaufgabe nicht gelöst werden kann. Direkte Interaktion: Um zum Gruppenergebnis zu kommen, müssen die Lernenden miteinander interagieren, über inhaltliche Fragestellungen diskutieren, Positionen aushandeln und Ergebnisse reflektieren. Die Gruppe selbst bildet die Lernumgebung, die zum kommunikativen Handeln anregt. Reflexion und Evaluation: Arbeitsschritte und Lösungsstrategien müssen untereinander ausgehandelt und festgelegt werden. Die Gruppenmitglieder werten ihre Arbeitsweise aus und besprechen Möglichkeiten zur effektiven Gestaltung des gemeinsamen Lernprozesses. Interpersonale Fähigkeiten: Die Lernenden unterstützen sich gegenseitig und gehen miteinander respektvoll um. Sie erwerben dabei soziale Kompetenzen und Interaktionsfähigkeiten wie aktives Zuhören, konstruktive Konfliktlösung, Kompromissfindung und gegenseitige Akzeptanz. Nutzen kooperativer Lernformen Finden die vorher genannten Bausteine im Unterricht Anwendung, stellt sich eine kooperative Lernumgebung ein, die sich nicht nur positiv auf den Lernprozess, sondern auch auf das Unterrichtsklima auswirkt. Folgende Vorteile bringt das Lernen in kooperativer Form mit sich: Alle Schüler und Schülerinnen nehmen gleichermaßen am Lernprozess teil, nutzen ihr eigenes Vorwissen und ihre persönlichen Fähigkeiten und leisten einen individuellen Beitrag zum Gesamtergebnis der Gruppe. "Kooperatives Lernen ermöglicht, dass sich auch schwächere Lernende einbringen und nicht die stärksten Schüler und Schülerinnen die Gruppenarbeit dominieren" (Hammoud und Ratzki 2009: 5). Durch die Beteiligung aller Schüler und Schülerinnen am Unterricht steigern sich die Redeanteile jedes Einzelnen. Ein größerer Interaktionsraum entsteht, in dem Bedeutungen intensiver ausgehandelt (Bonnet, Decke-Cornill und Hericks 2017: 173) und neue Inhalte stärker mit vorhandenen Wissensbeständen verknüpft werden können. Kooperatives Lernen ermöglicht die Gestaltung des Unterrichts im Sinne der neokommunikativen Grundprinzipien. Durch Aktivierung der Lernenden wird zum Beispiel das Prinzip der Handlungsorientierung realisiert. Auch Lernerorientierung findet Anwendung, indem auf die individuellen Lernvoraussetzungen jedes Einzelnen eingegangen und Lernerautonomie gefördert wird. Die Reflexion über Arbeitsorganisation und Lösungsstrategien steht in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Prozessorientierung. Die Schaffung einer authentischen Lernumgebung, in der die Lernenden reale Interaktionserfahrungen machen, kommt dem Prinzip der Ganzheitlichkeit nahe. Die bewusste Aktivierung von Vorwissen führt dazu, dass die behandelten Inhalte unter Umständen mit Wissen aus anderen Fächern verknüpft werden und somit fächerübergreifend gelernt wird (Vesga 2018). In einer kooperativen Lernumgebung entstehen neue Rollen. Die Lehrperson wird stärker zum Begleiter und die Lernenden können durch die direkte Interaktion unter Einhaltung sozialer Regeln ihre Beziehungen zueinander neu definieren. Eine gemeinsame Gruppenidentität stellt sich ein und das Wir-Gefühl wird gestärkt. Digitale Anwendungen zur Gestaltung kooperativer Lernumgebungen Digitale Medien bieten eine sinnvolle Unterstützung, um kooperative Lernarrangements zu strukturieren und ein vernetztes Zusammenarbeiten zu fördern. Hier wird eine kleine Auswahl interessanter Tools präsentiert, die zum kooperativen Arbeiten anregen: Padlet : Dieses Mindmapping-Tool ermöglicht die Gestaltung digitaler Pinnwände zur Sammlung von Informationen und Darstellung von Gruppenergebnissen. Moodle : Diese Lernplattform ist ein Kursmanagementsystem, mit dem gesamte Unterrichtsabläufe organisiert werden können. Etherpad : Dieses Werkzeug ermöglicht die Erstellung digitaler Texte, an denen mehrere Autoren gleichzeitig arbeiten können. Literaturverzeichnis Bonnet, Andreas, Helene Decke-Cornill und Uwe Hericks (2017): "Kooperatives Lernen". In: Suhrkamp, Carola (Hrsg.). Metzler Lexikon Fremdsprachendidaktik . Ansätze, Methoden, Grundbegriffe. 2. Auflage. Stuttgart: J. B. Metzler. Hammoud, Antje und Antje Ratzki (2009): "Was ist Kooperatives Lernen?". In: Fremdsprache Deutsch 41. 5-13. Johnson, David W., Roger T. Johnson und Edythe Holubec (2005): Kooperatives Lernen - Kooperative Schule. Tipps, Praxishilfen und Konzepte . Mühlheim a. d. Ruhr: Verlag an der Ruhr. Konrad, Klaus und Silke Traub (2010): Kooperatives Lernen. Theorie und Praxis in Schule, Hochschule und Erwachsenenbildung . Baltmannsweiler: Schneider Verlag Hohengehren. Scholz, Daniel (2013): "Kooperatives Lernen". Inklusion Lexikon. Online-Portal . Online (abgerufen 09.04.2019) Vesga, Diana (2018): "Der neokommunikative Unterricht im digitalen Zeitalter". Lehrer-Online. Online (abgerufen 09.04.2019) Woolfolk, Anita (2008): Pädagogische Psychologie . 10. Auflage. München: Pearson Studium. Weiterführende Literatur Sawatzki, Dennis, Bastian Becker, Tanja Ewering, Jürgen Friedrich und Christine Preuß (2016): Kooperatives Lernen. Das Praxisbuch. Profi-Tipps und Materialien aus der Lehrerfortbildung . Augsburg: Auer Verlag.

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Ein Datenschutz-Konzept für Schulen gemäß der EU-DSGVO

Fachartikel
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Der Fachartikel "Ein Datenschutzkonzept für Schulen" informiert Schulleitende und Lehrkräfte über die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das Recht auf Vergessenwerden Artikel 17. Abs.1 der EU-DSGVO stellt die Schulleitungen und Verantwortlichen in der Auftragsdatenverarbeitung vor vielfältige Aufgaben, denn personenbezogene Daten sind künftig unverzüglich zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Dabei müssen die Löschungsfristen für alle Schüler-Lehrer- und Elterndaten eingehalten werden. Das gilt für Klassenarbeiten, Notenhefte, Fotos, Zeugnisse und so weiter. die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und es an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung fehlt. Sind zum Beispiel irrtümlich Fotos von Personen auf Schulfesten erstellt worden oder gab es Einwilligungen für die Unterschriften auf Klassenlisten, die die betroffene Person zurückziehen möchte, so muss die Schulleitung diesem Ansinnen Folge leisten. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (siehe oben). die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (keine Einwilligungserklärung vorlag). die Löschung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich ist (Verbot von Direktwerbung und so weiter). die personenbezogenen Daten eines Kindes in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft , das heißt Internetangebote wie Webshops oder Online-Spiele, erhoben wurden (ein besonders sensibler Bereich, auf den die Schulleitung zu achten hat). Voraussetzungen für die Umsetzung des Rechtes auf Vergessenwerden in der Schule Die Umsetzung des Artikels 17. Abs. 1 kann aber nur erfolgen, wenn die Schulleitung, als für den Datenschutz Verantwortliche, darüber informiert ist, welche Daten von wem zu welchem Zweck erhoben und verarbeitet werden. Weiterhin ist entscheidend, ob von den Betroffenen (Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler) Einwilligungen zur Datenverarbeitung eingefordert wurden. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass die Schulen ein internes Verfahrensverzeichnis erarbeiten, aus dem Folgendes ersichtlich ist: der Name und die Kontaktdaten aller Verantwortlichen, deren Vertreter sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten der Zweck der Verarbeitung die Kategorien betroffener Personen und die Kategorien personenbezogener Daten die Kategorien von Empfängern , gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfängern in Drittländern oder internationalen Organisationen gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland und die Dokumentierung geeigneter Garantien für den Datenschutz sowie, wenn möglich, vorgesehene Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien Dieses Verfahrensverzeichnis dient der Dokumentation aller Verarbeitungstätigkeiten und kann der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass auch die oder der Auftragsverarbeitende die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus Artikel 17 Abs. 1 EU-DSGVO ergeben. Für die Schulleitung stellt sich die Frage, ob alle von den Datentransfers betroffenen internen Funktionsträger und Abteilungen beteiligt wurden. Weiterhin ist auf die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung zu achten. Das sind bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten: 1. die Zweckbindung, 2. die Datensparsamkeit, 3. die Richtigkeit, 4. die Transparenz, 5. die Begrenzung der Speicherdauer, 6. die Integrität und 7. die Vertraulichkeit der Datenverarbeitung. Vorschläge zur Umsetzung des Rechtes auf Vergessenwerden Lernplattformen Die Nutzung von pädagogischen Lernplattformen, wie zum Beispiel Moodle, ist in manchen Schulen das zentrale Kommunikationsmedium für die Beschäftigten, die Schulleitungen, für Schülerinnen und Schüler und auch Eltern. Hierauf werden Stunden- und Vertretungspläne, sonstige dienstliche Mitteilungen, unter Umständen Anweisungen, Unterrichtsprogramme, Arbeitsmaterialien für den Unterricht (die zum Teil durch Urheberrechte geschützt sind) und anderes veröffentlicht und gespeichert. Oft gibt es keine Löschroutinen und persönliche Daten, wie sie zum Beispiel in Vertretungsplänen erscheinen, sind noch lange einsehbar. Damit wird es zum Beispiel ermöglicht, Fehlzeiten von Kolleginnen und Kollegen, aber auch das Arbeits- und Leistungsverhalten nachzuzeichnen. Die Arbeitsschritte jedes Users können von den Administratoren, teilweise auch von Usern mit Teiladministrationsrechten, genau verfolgt werden. Die Auswahl der Administratoren und die Zugriffsrechte sind teilweise völlig willkürlich geregelt. Daher ist die strikte Trennung von pädagogischer Lernplattform und schulorganisatorischen Verwaltungsaufgaben vorzunehmen . Die Zustimmung zur Datenerhebung und Datenverarbeitung muss bei allen Betroffenen schriftlich eingeholt werden. Vordrucke und Hinweisblätter für Lehrkräfte, Lernende und Erziehungsberechtigte finden sich zum Download auf den verschiedenen Landesbildungsservern der 16 Bundesländer. Personenbezogene Daten dürfen nur zeitlich begrenzt gespeichert werden und müssen nach einem gesetzlich vorgegebenen Zeitraum gelöscht werden. Log-Dateien müssen in einem entsprechend festgelegten Intervall automatisch gelöscht werden. Der Zugang von außen auf die Schul-Lernplattform sollte gegenüber fremden Usern abgeschottet werden. Der Administrator vergibt passwortgeschützte Zugangsrechte. Es sollte keine Möglichkeit der Selbsteinschreibung geben. Nur der Einsatz von Open-Source-Lernplattformen wie Moodle ermöglicht die Nutzung der Auftragsdatenverarbeitung durch kommunale Rechenzentren, die Schulen das Hosten der Lernplattformen anbieten. Hier ist Datenschutz sowie Service (Sicherungen, Beratung und so weiter) gewährleistet. Auf keinen Fall darf ein solcher Server auf einem privaten Rechner einer Lehrkraft laufen. Administratoren von Lernplattformen können unter Umständen die dortige Lehrer-Schüler-Kommunikation ohne deren Wissen einsehen. Um die Gefahr zu verringern, dass so gewonnene Daten zur Überprüfung des Lehrerverhaltens oder zur Bewertung der Lehrerleistung herangezogen werden, sollte schulintern vereinbart werden, dass Schulleitende auf Administrationsrechte in Lernplattformen verzichten. Schulhomepage Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten auf der Schulhomepage beziehungsweise im Internet ist nur mit (schriftlicher) Einwilligung der Betroffenen zulässig . Die betroffenen Lehrerinnen und Lehrer können diese Einwilligung jederzeit zurückziehen. Bei der Veröffentlichung eines Vertretungsplans sollte nur der Ort, das Fach und der Zeitraum der Veranstaltung angegeben werden (Fotos, private Kontaktadressen et cetera) sind besonders sensible Daten . Hierzu muss vor der Veröffentlichung grundsätzlich eine (schriftliche) Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden, die jederzeit widerrufen werden kann. Eine pauschale Abfrage oder eine Zustimmung per Konferenzbeschluss sind keine wirksamen Einwilligungen. Soziale Netzwerke In den Zeiten von Smartphones mit Internet-Flatrats sind viele Schülerinnen und Schüler permanent online und kommunizieren zunehmend in sozialen Netzwerken oder Internet-Plattformen wie Instragram oder Facebook. Dementsprechend erhalten auch Lehrkräfte, die sich in sozialen Netzwerken aufhalten, öfters sogenannte Freundschaftsanfragen von Lernenden. Aufgrund der Vermischung von privater Kommunikation mit schulischen beziehungsweise dienstlichen Belangen birgt der Umgang mit sozialen Netzwerken für Lehrkräfte aus der Sicht des Datenschutzes eine Reihe von Risiken und Gefahren . Die Nutzung dieser Angebote ist von Bundesland zu Bundesland anders geregelt. Hier sollten sich die Lehrerinnen und Lehrer umfänglich informieren, um nicht das Dienstrecht des jeweiligen Bundeslandes zu verletzen. Zusammenfassung Für die Umsetzung des Artikels 17 Abs. 1 der EU-DSGVO ist die Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses dringend erforderlich. Hierbei kann die Schulleitung die Beratung durch behördliche Datenschutzbeauftragte in Anspruch nehmen. Bei der Erstellung des Verfahrensverzeichnisses sind die Grundsätze der Datenverarbeitung zu beachten. Die strikte Trennung von pädagogischem und Verwaltungsnetz sollte unbedingt beachtet werden. Hierfür sollten Administratoren gewählt werden, die nicht der Schulleitung angehören.

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Unterrichtsausschluss wegen Gewaltvideos rechtens?

Fall des Monats

Ist es rechtens, eine Schülerin oder einen Schüler vom Unterricht auszuschließen, wenn er pornografische und gewaltverherrlichende Videos unter seinen Mitschülerinnen und Mitschülern verbreitet? Dieser Frage ging kürzlich das Verwaltungsgericht Aachen nach.

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Datenschutz auf der Schulhomepage gemäß der EU-DSGVO

Fachartikel
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Das Thema "Datenschutz" spielt für Schulen nicht nur im Unterricht eine Rolle: Fast jede Schule präsentiert sich im Internet mit einer eigenen Schulhomepage. Neben der Außendarstellung dient sie auch als Kommunikationsmedium, mit dem Eltern, Lernende und Lehrkräfte informiert werden. Was dabei nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung rechtlich für Schulleiter zu beachten ist, wird in diesem Artikel erläutert. Die Schulhomepage ist das Medium, über das die Schule mit Schülerinnen und Schülern, Eltern und der Öffentlichkeit kommuniziert. Für die Inhalte ist allein die Schulleitung verantwortlich, die diese Aufgabe delegieren kann. Im Rahmen der aktuellen Datenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) ist bei der Erstellung und Pflege einer Website einiges zu beachten: Entscheidend hierbei, ist das Impressum, das den Anforderungen der EU-DSGVO genügen muss. Was hat sich für die Erstellung der Schulhomepage nach Einführung der EU-DSGVO geändert? Nach wie vor ist ein vollständiges und korrektes Impressum laut Telemediengesetz (TMG) verpflichtend vorgeschrieben. Wer dieser Impressumspflicht nicht nachkommt, begeht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TMG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Weiterhin muss das Impressum die nach DSGVO notwendige Datenschutzerklärung und die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten enthalten. Für die rechtssichere Erstellung des Impressums ist der Schulträger verantwortlich. Neben dem Impressum ist die personenbezogene Verarbeitung von Daten bei der Erstellung von Videos und Fotografien zu beachten. Wichtig ist dabei zu erwähnen, dass für die Umsetzung des Datenschutzes bezüglich der Schulhomepage allein die Schulleitung verantwortlich ist. Erläuterung der verwendeten Begrifflichkeiten Zum besseren Verständnis in Bezug auf den Datenschutz werden die entsprechenden Begrifflichkeiten vorab erläutert: Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung (zum Beispiel eines Fotos) zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (zum Beispiel Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten. Pseudonymisierung entspricht einer Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. Profiling meint jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, sexueller Orientierung, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. Als Verantwortliche oder Verantwortlicher wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, (zum Beispiel die Schulleitung) die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet. Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung, Firma oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, also den Server betreibt, auf dem die Schulhomepage gehostet wird. Als "Cookies" werden kleine Dateien bezeichnet, die auf Rechnern der Nutzer gespeichert werden. Innerhalb der Cookies können unterschiedliche Angaben gespeichert werden. Ein Cookie dient primär dazu, die Angaben zu den Nutzern (beziehungsweise dem Gerät, auf dem das Cookie gespeichert ist) während oder auch nach seinem Besuch innerhalb eines Onlineangebotes zu speichern. Als temporäre Cookies, beziehungsweise "Session-Cookies" oder "transiente Cookies" werden Cookies bezeichnet, die gelöscht werden, nachdem die Nutzer ein Onlineangebot verlassen und den Browser schließen. Der Aufbau des Impressums der Schulhomepage Im Folgenden wird der Aufbau des Impressums sowie die Datenschutzerklärung des Anbieters der Datenverarbeitung im Auftrag erläutert. Folgende Punkte müssen in einem Impressum unbedingt genannt werden: Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten? Wie lauten die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten? Ein Hinweis auf Haftung für Links ist erforderlich: Die Schulhomepage enthält möglicherweise Links zu externen Webseiten, auf deren Inhalte die verantwortliche Stelle (Schulleitung) keinen Einfluss hat. Deshalb kann für diese fremden Inhalte auch keine Haftung übernommen werden. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten sollten zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft worden sein. Rechtswidrige Inhalte dürfen zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar gewesen sein. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung der Schulleitung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen müssen derartige Links umgehend entfernen werden. Wie erfolgt die Nennung der Arten der verarbeiteten Daten? Bestandsdaten (Namen, Adressen), Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummern), Inhaltsdaten (Texteingaben, Fotografien, Videos, ...), Nutzungsdaten (besuchte Webseiten, Interesse an Inhalten, Zugriffszeiten, ...) sowie Meta-/Kommunikationsdaten (Geräte-Informationen, IP-Adressen) müssen genannt werden. Die Nennung der Kategorien betroffener Personen (Besuchende und Nutzende) sowie die Nennung des Verarbeitungszweckes (Zurverfügungstellung der Homepage, seiner Funktionen und Inhalte, Beantwortung von Kontaktanfragen und Kommunikation mit Nutzern, Sicherheitsmaßnahmen sowie Reichweitenmessung/Marketing) müssen erfolgen. Aufgaben der Auftragsdatenverarbeitung Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Auftragsdatenverarbeitung ist die EU-DSGVO: Der Art. 13 DSGVO ist die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitungen im Auftrag. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen des Auftragsdatenverarbeiters sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Auftragsdatenverarbeiters ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage. Sicherheitsmaßnahmen, die der Auftragsdatenverarbeiter oder die Auftragsdatenverarbeiterin gewährleisten muss: Nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für ein entsprechendes Datenschutzniveau gewährleistet werden. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren müssen Verantwortliche Verfahren einrichten, die eine Wahrnehmung von Betroffenen Rechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner sollte der Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, beziehungsweise der Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch eine entsprechende Datenschutz freundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO) sichergestellt sein. Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitenden und Dritten: Sofern bei der Auftragsdatenverarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen offenbart, übermittelt oder Zugriff auf die Daten ermöglicht werden sollen, sollte dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (zum Beispiel wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist) möglich sein. Sofern die Auftragsdatenverarbeiterin oder der Auftragsdatenverarbeiter Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sogenannten "Auftragsverarbeitungsvertrages" beauftragt, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO. Übermittlungen in Drittländer: Sofern Daten in einem Drittland (das heißt außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeitet werden sollen oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, beziehungsweise der Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, sollte dies nur zur Erfüllung der (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage der Einwilligung des Auftraggebers, (Schulträger, Schulleitung), aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage der berechtigten Interessen des Auftragnehmers erfolgen. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, sollten die Auftragnehmenden die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten lassen können. Das heißt die Verarbeitung würde dann zum Beispiel auf Grundlage besonderer Garantien erfolgen - wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (zum Beispiel für die USA durch das "Privacy Shield") oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte "Standardvertragsklauseln"). Rechte der betroffenen Personen: Die Schulleitung sowie die Nutzer der Homepage haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO. Die Schulleitung, bzw. die Nutzer der Homepage haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der sie betreffenden Daten, oder die Berichtigung der sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen. Nutzer und Schulleitung haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden , bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen. Nutzer und Schulleitung haben das Recht zu verlangen, dass die sie betreffenden Daten, die sie dem Auftragnehmer bereitgestellt haben, nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung a n andere Verantwortliche zu fordern. Nutzer und Schulleitung haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Widerrufsrecht: Nutzer und Schulleitung haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen Widerspruchsrecht : Nutzer und Schulleitung können der künftigen Verarbeitung der sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen. Cookies und Widerspruchsrecht bei Direktwerbung: In einem "Cookie" kann zum Beispiel der Inhalt eines Warenkorbs in einem Onlineshop oder ein Login-Status gespeichert werden. Als "permanent" oder "persistent" werden Cookies bezeichnet, die auch nach dem Schließen des Browsers gespeichert bleiben. So kann zum Beispiel der Login-Status gespeichert werden, wenn die Nutzer diese nach mehreren Tagen aufsuchen. Ebenso können in einem solchen Cookie die Interessen der Nutzer gespeichert werden, die für Reichweitenmessung oder Marketingzwecke verwendet werden. Als "Third-Party-Cookie" werden Cookies bezeichnet, die von anderen Anbietern als dem Verantwortlichen, der das Onlineangebot betreibt, angeboten werden (andernfalls, wenn es nur dessen Cookies sind, spricht man von "First-Party Cookies"). Der Auftragsdatenverarbeiter sollte folgendes Angebot unterbreiten: Falls die Nutzer und die Schulleitung nicht möchten, dass Cookies auf ihrem Rechner gespeichert werden, werden diese gebeten, die entsprechende Option in den Systemeinstellungen ihres Browsers zu deaktivieren. Gespeicherte Cookies können in den Systemeinstellungen des Browsers gelöscht werden. Der Ausschluss von Cookies könnte dann allerdings zu Funktionseinschränkungen eines Onlineangebotes (hier der Schulhomepage) führen. Ein genereller Widerspruch gegen den Einsatz der zu Zwecken des Onlinemarketing eingesetzten Cookies kann bei einer Vielzahl der Dienste, vor allem im Fall des Trackings, über die US-amerikanische Seite oder die EU-Seite erklärt werden. Des Weiteren kann die Speicherung von Cookies mittels deren Abschaltung in den Einstellungen des Browsers erreicht werden. Löschung von Daten: Die auf der Schulhomepage verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen einer Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, sollten die auf der Schulhomepage gespeicherten Daten gelöscht werden, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, sollte deren Verarbeitung eingeschränkt werden. Dies sollte den Nutzern mitgeteilt werden. Hosting und E-Mail-Versand: Die von den meisten Auftragsdienstleistern in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die der Auftragsdienstleister zum Zwecke des Betriebs z.B. der Homepage einsetzt. Hierbei verarbeitet der Auftragnehmer, bzw. dessen Hostinganbieter Bestandsdaten, Kontaktdaten, Inhaltsdaten, Vertragsdaten, Nutzungsdaten, Meta- und Kommunikationsdaten von Interessenten und Besuchern dieses Onlineangebotes ( Schulhomepage) auf Grundlage deren berechtigter Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung des entsprechenden Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag). Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles: Der Hostinganbieter erhebt auf Grundlage seiner berechtigten Interessen ( z.B. Verhinderung eines Missbrauchs) im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, der URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider. Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (zum Beispiel zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal sieben Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen. Zusammenfassung Abschließend lässt sich noch einmal zusammenfassend festhalten, dass im Impressum der Schulhomepage die Verantwortlichen für die verarbeiteten Daten, der oder die Datenschutzbeauftragte, die Arten der verarbeiteten Daten sowie der Zweck der Verarbeitung genannt werden müssen. Weiterhin muss über die Rechte der Nutzergruppe der Schulhomepage sowie über die Verwendung der Cookies informiert werden. Es muss ein Vertrag zwischen dem Anbieter der Schulhomepage und dem Auftragsverarbeiter vorliegen, in dem die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien klar geregelt sind.

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Burnout und Erschöpfungsdepressionen bei Lehrkräften

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel beantwortet Fragen zu Burnout und Erschöpfungsdepressionen bei Lehrkräften und zeigt Möglichkeiten der Vorbeugung, Diagnose und Behandlung auf. Was sind die Ursachen und Symptome eines Burnouts beziehungsweise einer Erschöpfungsdepression? Ist die Berufsgruppe der Lehrkräfte besonders gefährdet? Warum? Wie können Lehrkräfte einem Burnout vorbeugen, und wo finden betroffene Lehrkräfte Hilfe? Diese und weitere Fragen hat uns Diplom-Psychologe Timo Schiele, der leitende Psychologe der Psychosomatischen Klinik Kloster Dießen , im Interview beantwortet. Was genau versteht man unter einem "Burnout" beziehungsweise einer "Erschöpfungsdepression"? Was sind die Symptome, was die Ursachen? Wie äußert sich die Krankheit im Alltag? Auch wenn der Begriff "Burn-Out" in den vergangenen Jahren immer häufiger als Entstehungs- und Erklärungsmodell für einen belastungsbedingten Erschöpfungszustand verwendet wird, stellt er doch keine Diagnose im Sinne der WHO (Weltgesundheitsorganisation) dar. Häufig leiden Betroffene unter Symptomen einer Depression oder einer anderen psychischen Erkrankung. Typisch für ein Burnout sind anhaltende Erschöpfung, ein zunehmender innerer Widerwillen gegenüber der Arbeit sowie ein Verlust an Leistungsfähigkeit, der häufig auch mit einem Verlust an Sinnerleben einhergeht. Liegt eine Depression vor, leiden Betroffene nicht nur unter permanenter Niedergeschlagenheit, sondern auch häufig unter einer inneren Leere, einem Gefühl der Gefühllosigkeit. Sie verzweifeln daran, weder Freude noch Traurigkeit zu verspüren. Neben dieser Teilnahmslosigkeit leiden die Betroffenen auch unter Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, Grübeln und Konzentrationsstörungen. Manchmal versteckt sich eine Depressivität auch hinter einer Reihe körperlicher Beschwerden. Menschen mit Erschöpfungsdepressionen leiden nicht selten unter Lebensmüdigkeit und schlagen sich manchmal mit konkreten Gedanken herum, sich das Leben zu nehmen. Wie häufig sind Burnouts bei Lehrkräften? Ist diese Berufsgruppe besonders gefährdet? Welche weiteren Berufsgruppen sind besonders betroffen? Hier gehen die aktuellen Zahlen etwas auseinander. Es gibt Hinweise darauf, dass bei bis zu einem Drittel aller Lehrkräfte ein Burnout beziehungsweise zumindest einige Anzeichen dafür vorliegen. Das erhöht natürlich das Risiko, eine psychische oder körperliche Folgeerkrankung wie zum Beispiel eine Depression zu erleiden. Die verhältnismäßig geringe Zahl der Lehrer, die den Altersruhestand erreicht, lässt vermuten, dass es sich hier um eine besonders belastete Berufsgruppe handelt. Der Lehrberuf fordert neben Belastungsfaktoren wie intensivem und andauerndem Lärm, hoher emotionaler Beteiligung und einem häufig bestehenden Mangel an ausreichenden personellen Ressourcen auch einiges an Selbststrukturierung ab. Die Arbeit von Lehrerinnen und Lehrern findet ja nicht nur im Unterricht statt, sondern auch außerhalb. Durch Unterrichtsvor- und -nachbereitungen, Kontakte mit Eltern, Schülerinnen und Schülern, außercurriculären Aktivitäten und anderen entsteht eine zusätzliche Belastung, die zum erhöhten Gefährdungsniveau beiträgt. Auch die eher diffuse räumliche und zeitliche Trennung von Arbeit und Freizeit sind Aspekte, die für manche Lehrkräfte das Risiko steigen lässt, in einen behandlungsbedürftigen Erschöpfungszustand zu geraten. Menschen in anderen sozialen und helfenden Berufen, beispielsweise in Medizin und Pflege, sind ebenfalls besonders gefährdet, ein Burnout zu erleiden. Basierend auf Berichten aus diesen Berufsfeldern wurde das Phänomen Burnout in den 1970er-Jahren auch erstmals einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Gibt es innerhalb der Berufsgruppe der Lehrkräfte Personengruppen, die mehr oder weniger gefährdet sind als ihre Kolleginnen und Kollegen? In wissenschaftlichen Arbeiten finden sich Faktoren, die dazu beitragen können, dass manche Lehrkräfte gefährdeter sind als andere. Da ist einerseits eine geringe Distanzierungsfähigkeit von der Arbeitssituation zu nennen. Das heißt, dass es Betroffenen schwer fällt, abzuschalten und die Freizeit ohne permanente Gedanken an die Arbeit zu verbringen. Andererseits scheinen gefährdete Lehrkräfte eine stärkere Resignationstendenz bei Misserfolgen zu haben. Außerdem, und das scheint besonders wichtig, zeigen sich in der genannten Risikogruppe Menschen, die sich mit dem Einholen sozialer Unterstützung schwer tun. Die Haltung, Dinge alleine lösen zu müssen, scheint weiterhin stark verbreitet und ist an dieser Stelle besonders gefährlich. Nehmen Burnouts allgemein / in der Berufsgruppe der Lehrkräfte zu? Wenn ja, woran liegt das? Insgesamt nehmen zumindest die Anzahl der Behandlungen und die Krankheitstage in Bezug auf diese Diagnosen zu. Ob diese Entwicklung an einer tatsächlich erhöhten Erkrankungsrate liegt, ist umstritten. Die Betroffenen haben heute durch die verbesserten diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten, genauso aber auch durch die Entstigmatisierung psychischer Erkrankungen, weniger Angst, sich in Behandlung zu begeben. Vieles spricht allerdings dafür, dass Depressionen durch die veränderten Lebensbedingungen tatsächlich zunehmen. Wie wird ein Burnout diagnostiziert? Was kann ich tun, wenn ich Symptome bei mir selbst oder bei einer Kollegin / einem Kollegen erkenne? Eine Möglichkeit eines schnellen Screenings auf das Vorliegen einer depressiven Erkrankung bietet zum Beispiel der sogenannte Zwei-Fragen-Test: Fühlten Sie sich im letzten Monat häufig niedergeschlagen, traurig bedrückt oder hoffnungslos? Hatten Sie im letzten Monat deutlich weniger Lust und Freude an Dingen, die Sie sonst gerne tun? Werden beide Fragen mit "Ja" beantwortet, ist die ausführliche klinische Erfassung der diagnostischen Kriterien angebracht. Das geschieht im Rahmen von intensiven und ausgiebigen Gesprächen mit medizinisch-therapeutischem Fachpersonal. Im Kontakt mit möglicherweise betroffenen Kolleginnen und Kollegen bietet es sich an, in einem ruhigen Moment ein Gesprächsangebot zu machen - vorausgesetzt dass die eigenen Ressourcen das derzeit zulassen. Hier kann es hilfreich sein, zunächst abzuklären, ob überhaupt ein Interesse an einer Rückmeldung besteht. Ist das vorhanden, geht es darum, möglichst wertschätzend die Dinge, die Ihnen aufgefallen sind, anzusprechen und Sorge auszudrücken. Dabei ist es für Betroffene wichtig, nicht ungefragt mit Ratschlägen überhäuft zu werden, sondern zunächst einmal ein offenes Ohr angeboten zu bekommen. In der Folge ist es zielführend, die kollegiale Ebene nicht zu verlassen, sondern frühzeitig auf die Möglichkeiten professioneller Gesprächspartnerinnen und -partner sowie Behandlungen zu verweisen. Schließlich sollten Sie auch ihre eigenen Ressourcen im Blick behalten. Wie kann ein Burnout beziehungsweise eine Erschöpfungsdepression behandelt werden? In welchen Fällen sollte womöglich über einen Berufswechsel nachgedacht werden? Depressionen beziehungsweise ein Burnout sind gut behandelbar, aber der Behandlungs­prozess verlangt den Betroffenen zumeist viel Zeit und Geduld ab. Manche Patientinnen und Patienten profitieren von Antidepressiva, also von Psycho­pharmaka. Aber das Mittel der Wahl ist in jedem Fall eine Psycho­therapie. Wenn eine ambulante Psychotherapie nicht zielführend und ausreichend ist, sollte eine stationäre Behandlung erwogen werden. Derartige stationäre Behandlungen beinhalten zumeist ein deutlich größeres Repertoire an unterschiedlichen Therapien und ermöglichen es den Betroffenen, für eine gewisse Zeit möglichst frei vom belastenden Arbeitsalltag intensiv eigenen Bedürfnissen und Wertvorstellungen nachzuspüren, um ihr Leben wieder neu auszurichten und genießen zu können. Die Frage nach einem Berufswechsel ist bei Lehrkräften auch vor dem Hintergrund des Beschäftigungsverhältnisses eine besondere. Der Beamtenstatus, der ja auch viel Sicherheit bringt, kann hier auch zum Problem werden, weil ein Berufswechsel zumeist keine Option darstellt. Wo finden Lehrkräfte mit Burnout Hilfe und Unterstützung? Hilfreich ist es, zunächst eine ambulante Psychiaterin beziehungsweise einen ambulanten Psychiater, eine Fachärztin beziehungsweise einen Facharzt für Psychosomatik oder eine psychologische Psychotherapeutin beziehungsweise einen psychologischen Psychotherapeuten aufzusuchen. Diese Berufsgruppen haben sich im Besonderen auf die Diagnose und Behandlung psychischer Erkrankungen spezialisiert und können bei Bedarf auch weitere Expertinnen und Experten hinzuziehen und Betroffene über sinnvolle Behandlungsoptionen beraten. Ob dann eben eine medikamentöse Therapie zielführend ist und in welchem Rahmen eine Psychotherapie stattfindet – das sind Dinge, die dann im Einzelfall gemeinsam entschieden werden. Wie können Lehrkräfte selbst einem Burnout vorbeugen? Ein zentraler Aspekt ist die Stärkung des sozialen Netzes, also die Pflege von Freund- und Bekanntschaften. Diese Menschen können in schwierigen Phasen Rückhalt und Sicherheit bieten. Außerdem ist es wichtig, einen sinnvollen Ausgleich vom Berufsleben zu etablieren. Der Lehrberuf ist besonders anfällig für eine Auflösung klarer Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit. Wer Arbeit mit nach Hause nehmen kann und nimmt, muss sich klar und gut strukturieren können, um nicht in einer permanenten Arbeitshaltung zu verbleiben. Deshalb sind Pausen, die belastende Phasen unterbrechen und die Akkus aufladen lassen, in der Vorbeugung eines Burnouts unabdingbar. Nicht zuletzt lohnt es sich, auch die eigene Erwartungshaltung kritisch unter die Lupe zu nehmen. Gerade in der Unterrichtsvorbereitung oder im Kontakt mit Eltern, Schülerinnen und Schülern gäbe es sicherlich immer noch mehr zu tun; dennoch liegt es ein Stück weit auch in der ganz persönlichen Verantwortung, sich hier selbst Grenzen zu setzen und sich zu schützen.

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Datenschutz an Schulen: Was ist neu nach der Einführung der EU-DSGVO?

Fachartikel
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Der Fachartikel "Datenschutz an Schulen" beschreibt und erläutert die Aufgaben, die die Verantwortlichen an Schulen bei der Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) bedenken müssen. Tipps, Hinweise und Hilfestellungen können der Schulleitung, aber auch allen anderen Lehrkräften bei dieser neuen Herausforderung helfen. Wo gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Ab dem 25. Mai 2018 gilt die EU-DSGVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Damit wird das bestehende Datenschutzrecht harmonisiert und durch einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen ersetzt, der aber auch eine Vielzahl von Öffnungsklauseln und Regelungsaufträge für den nationalen Gesetzgeber enthält. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Schaffung fachspezifischer Normen für bestimmte Bereiche, wie zum Beispiel den Schulen der einzelnen Mitgliedsländer. Weiterhin gilt dies unter anderem für die Schulen der 16 Bundesländer, in denen jeweils unterschiedliche Schulgesetze gelten. Die Anpassung der entsprechenden fachspezifischen Datenschutzbestimmungen für die Schulen an die unmittelbar geltende EU-DSGVO ist in der Regel erfolgt und ist am 01. August 2018 in Kraft getreten. Wer ist für die Umsetzung verantwortlich? Die EU-DSGVO und die daran angepassten fachspezifischen Bestimmungen der Schulgesetze, sind die wesentliche gesetzliche Grundlage für den Datenschutz an Schulen. Um den Vorgaben der EU-DSGVO zu entsprechen, müssen die Schulen als öffentliche Stellen, bestehende Strukturen und Prozesse zeitnah anpassen und fortentwickeln. Verantwortlich für die Umsetzung der EU-DSGVO ist die Schulleitung der jeweiligen Schule. Hieraus ergeben sich neue Aufgaben, die nur zum Teil delegiert werden können. Für die Einhaltung dieser Regelungen sorgt in jedem Fall die Schulleitung. Konsequenzen für die Leitungen der Schulen der 16 Bundesländer Die wesentlichen Veränderungen der EU-DSGVO gegenüber dem geltenden Recht und die daraus resultierenden Anforderungen an die verantwortlichen Stellen (Schulleitung) betreffen folgende Bereiche: Die EU-DSGVO sieht erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten vor. Dies betrifft unter anderem den Nachweis der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze (Art. 5 Abs. 2 EU-DSGVO), der erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen (Art. 24 EU-DSGVO) und den Einsatz geeigneter Auftragsverarbeiter (Art. 28 EU-DSGVO). Weitere Dokumentationspflichten folgen aus Art. 30 EU-DSGVO (Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses) und Art. 33 EU-DSGVO (Dokumentation von Datenschutzvorfällen). Erweitert wird auch der Umfang der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den Betroffenen (Art. 13 – 15 EU-DSGVO). Gemäß Art. 12 Abs. 1 EU-DSGVO sind die Betroffenen in "präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer einfachen und klaren Sprache" von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Auch die sonstigen Betroffenenrechte werden gegenüber dem bisherigen Recht erweitert. Neu ist unter anderem das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO). Hat eine Verarbeitung voraussichtlich hohe Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge, so muss der Verantwortliche zukünftig eine Datenschutz-Folgeabschätzung (Art. 35 EU-DSGVO) durchführen. Die Datenschutz-Folgeabschätzung setzt das Instrument der Vorabkontrolle in einer neuen Ausprägung fort. Diese ist vom Verantwortlichen (Schulleitung und Auftragsdatenverarbeiter) zu erstellen; der oder die Datenschutzbeauftragte hat nur noch eine beratende Funktion. Hierbei sind insbesondere Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der möglichen Risiken zu bewerten und Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken zu prüfen. Gegebenenfalls muss der oder die Verantwortliche (Schulleitung) zuvor die Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36 EU-DSGVO). Art. 25 EU-DSGVO regelt die Grundsätze des "Datenschutzes durch Technik und datenschutzrechtliche Voreinstellungen" . Demnach haben Verantwortliche (Auftragsdatenverarbeiter) ihre IT-Systeme so auszugestalten,dass die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 EU-DSGVO wirksam umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Datenminimierung. Danach dürfen nur so viele Daten erhoben werden, wie zur Erfüllung des Zwecks erforderlich. Zudem müssen IT-Systeme so voreingestellt werden, dass nur die erforderlichen Daten verarbeitet werden. Erstmals wird auch für öffentliche Stellen eine Melde- und Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen eingeführt (Art. 33 f. EU-DSGVO). Die Pflicht zur Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten bleibt für die öffentlichen Stellen zwingend erhalten (Art. 37 Abs. 1 EU-DSGVO). Gleichwohl ändert sich deren Rolle innerhalb der verantwortlichen Stelle: Während ihnen nach bisherigem Recht eine primär beratende und unterstützende Funktion im Hinblick auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Normen zukommt, sieht Art. 39 Abs. 1 EU-DSGVO umfassende Überwachungspflichten vor. Die eigentliche Umsetzungspflicht der datenschutzrechtlichen Vorgaben liegt damit bei der Behördenleitung, welche einzelne Aufgaben delegieren kann. Das bedeutet, das die behördlichen Datenschutzbeauftragten die Schulleitungen berät und die jeweiligen Datenschutz Maßnahmen überwacht. Das Instrument der Auftragsverarbeitung (AV) wird beibehalten (Art. 28 EU-DSGVO). Allerdings ändert sich die Rolle des Auftragsverarbeiters im Hinblick auf eine mögliche eigene Haftung und Bußgeldpflicht. Dabei teilen sich Auftraggeber (Schulleitung) und Auftragnehmer (Auftragsdatenverarbeiter) die Haftung und mögliche Bußgelder. Es wird angeraten, die bestehenden AV-Verträge zeitnah auf einen durch die EU-DSGVO ausgelösten eventuellen Anpassungsbedarf zu überprüfen. Zudem wird durch Art. 82 Abs. 1 EU-DSGVO die zivilrechtliche Haftung bei Datenschutzver stößen auch auf den Ersatz immaterieller Schäden erweitert, für die im Zweifelsfall die Schulleitung beziehungsweise der Auftragsdatenverarbeiter verantwortlich ist. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die EU-DSGVO für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen eine Vielzahl von Veränderungen vorsieht und damit den Schulen neue Aufgaben überträgt, die im Zweifelsfall auch zivilrechtliche Konsequenzen beinhalten. Eine Beratung und Überwachung datenschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne der EU-DSGVO übernimmt der behördliche Datenschutzbeauftragte. Im Netz kursieren zahlreiche Handlungsempfehlungen zu den wichtigsten Punkten der EU-DSGVO, die den verantwortlichen Stellen – und damit auch den Schulen – zielführende Hilfestellungen bei der Anwendung der EU-DSGVO im praktischen Vollzug geben und die stetig erweitert werden. Hierbei ist zu bedenken, dass die jeweiligen Gesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesländer bei der Umsetzung der EU-DSGVO bedacht werden müssen.

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Wer bezahlt den Computer für die Hausaufgaben?

Fall des Monats

Für die Hausaufgaben wird ein Computer vorausgesetzt. Da dieser einem Sechstklässler aus Berlin jedoch nicht zur Verfügung steht, beantragt er die Kostenübernahme beim Jobcenter. Das lehnt ab und verweist an die zuständige Schule. Das Sozialgericht muss entscheiden.

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Die Lernapp "Deutsch Fit 5. Klasse" im Test: Rechtschreibung und Grammatik spielerisch wiederholen

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel stellt die Lernapp "Deutsch Fit 5. Klasse" von United Soft Media aus der Sicht einer Lehrkraft vor. Mit dieser App können Kinder und Jugendliche wichtige Inhalte des Deutschunterrichts der Grundschule spielerisch wiederholen. Lern-Apps zur Wiederholung von Rechtschreibung und Grammatik Grundkenntnisse der Rechtschreibung und der Grammatik für den Deutschunterricht zu wiederholen ist für viele Schülerinnen und Schüler meist wenig motivierend. Auf der Suche nach geeigneten Methoden zur spielerischen Festigung zentraler Strukturen und Regeln der deutschen Sprache können Lern-Apps helfen, den Lernenden insbesondere auch den Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schule zu erleichtern und sie neugierig zu machen auf das weitere Lernen statt zu frustrieren. In diesem Artikel wird diese Form des Lernens exemplarisch anhand der App "Deutsch Fit 5. Klasse" thematisiert. Aufbau der App Die App ist in die beiden Lernbereiche "Rechtschreibung" und "Grammatik" gegliedert. Innerhalb dieser Bereiche gibt es verschiedene Kapitel, die wiederum in Unterkapitel mit je drei Spiellevels gegliedert sind. Rechtschreibung Groß- und Kleinschreibung: Namen, Nomen, Satzanfänge / Nominalisierung / Anredepronomen Dehnung und Schärfung: Doppelkonsonanten, Doppelvokale, langer i-Laut, Dehnungs-h, Silbentrennendes h ähnlich und gleich klingende Laute: b/p, d/t, g/k, ä/e, äu/eu, chs/cks, ks/x, f, pf, ph, v, -ig und -lich der s-Laut: s und ss / ss oder ß / s, ss oder ß / das oder dass Zeichensetzung: Satzschlusszeichen, Kommasetzung, Satzzeichen bei wörtlicher Rede Grammatik Wortarten: Nomen, Verb, Adjektiv, Pronomen, Präposition Zeitformen: Präsens, Präteritum, Perfekt, Plusquamperfekt, Futur Satzglieder: Subjekt und Prädikat, Objekte (beinhaltet auch die Fälle), adverbiale Bestimmungen Sprachverwendung: Satzarten (zum Beispiel: Frage, Aussage, Aufforderung, indirekte Rede ), Wortfelder und Wortfamilien, Wortbedeutung Üben mit der App Mit "Deutsch Fit 5. Klasse" können Sie auf zwei verschiedene Weisen arbeiten: Entweder klicken Sie auf "Üben" und durchlaufen so das gesamte Programm der Reihenfolge nach. Das bedeutet, dass Sie zuerst alle Übungen zur Rechtschreibung machen, beginnend mit der Groß- und Kleinschreibung. Die ersten drei Übungen beziehen sich auf Namen, Nomen und Satzanfänge, die zweiten drei auf Nominalisierungen und die dritten drei auf Anredepronomen. Wenn Sie die Funktion "Üben" nutzen, machen Sie keine Tests. Wenn Sie dagegen im Menü die "Übersicht" anwählen, können Sie Übungen und Tests zu bestimmten Themen suchen und spielen. Zu jedem Unterthema beginnen Sie mit Level 1, ein Einstieg auf einem höheren Level ist nicht möglich. Erst, wenn Sie alle Aufgaben richtig gelöst haben, können Sie ins nächste Level aufsteigen. Die Tests können Sie unabhängig davon machen. Welche Vorteile hat das Programm? Mit der App können Kinder und Jugendliche bereits gelernte Inhalte spielerisch wiederholen. Die Gliederung in verschiedene Level wirkt motivierend, da sie einerseits an konventionelle Computerspiele erinnert und andererseits Fortschritte aufzeigt. Ein Level kann nur abgeschlossen werden, wenn alle Fragen richtig beantwortet sind. Andernfalls muss die oder der Spielende das gesamte Level erneut durchlaufen, was zu zahlreichen Wiederholungen führt und das Gelernte festigt. Durch den Spielcharakter kann ein Kind so unter Umständen motiviert werden, deutlich mehr Wiederholungen zu durchlaufen, als dies mit Papier und Stift der Fall wäre. Bei der Wiederholung variieren Reihenfolge und Inhalte der Fragen und der Antwortmöglichkeiten. Ein weiteres Plus ist die Einbeziehung von Regeln und Lernstrategien. Diese können einerseits bewusst über die Hilfsfunktion abgefragt werden. Andererseits tauchen sie auch in den Aufgaben und Arbeitsanweisungen auf. So gibt es im Unterkapitel b/p, d/t, g/k zum Beispiel die Frage, wie man bestimmte Wörter so deklinieren kann, dass der Auslaut hörbar wird. Das Rückmeldungsmanagement ist angenehm und didaktisch sinnvoll gestaltet: Bei jeder Antwort ist über eine Grün-Rot-Markierung sofort ersichtlich, welche Antwort falsch ist und welche richtig gewesen wäre. Bei Mehrfachantworten "wartet" das Programm so lange, bis alle richtigen Antworten gefunden oder eine falsche angewählt wurde. Auf einen unangenehmen Alarmton für falsche Antworten haben die Autoren dankenswerterweise verzichtet. Der Signalton für eine falsche Antwort ist recht unauffällig, unterscheidet sich aber auch nicht sehr deutlich von dem für die richtige Antwort. Ist Spielerfolg gleich Lernerfolg? Durch die passende Auswahl der Themen, die zahlreichen Wiederholungen und die eindeutigen Beispiele trägt das Spiel zu nachhaltigem Üben bei. Es ist jedoch bei zahlreichen Wiederholungen möglich, richtige Antworten auswendig zu lernen, ohne den Lerninhalt verstanden zu haben. Ein Beispiel: Zu einem Beispielsatz soll der oder die Übende die Frage beantworten, wie viele Fehler der Satz hat. Die Antwortmöglichkeiten sind 0, 1, 2, 3. Als Rückmeldung erhält man die Anzahl der Fehler, die man sich zu dem Satz leicht merken kann. Die Fehler selbst werden jedoch nicht aufgezeigt. Und obwohl in der nächsten Wiederholung desselben Levels Variationen vorkommen, finden sich die Sätze doch wieder und sind erlernbar. Arbeitsanweisungen und Metasprache Um die Arbeitsanweisungen zu verstehen und die Aufgaben bearbeiten zu können, ist ein relativ umfassender Wortschatz zu Rechtschreibung und Grammatik nötig. Verwendet werden die lateinischen Fachbegriffe, also Pronomen statt Fürwort oder Verb statt Tu-Wort. Gerade bei schwierigeren Begriffen wie Possessivpronomen, präpositionaler Ausdruck oder Positiv des Adjektivs hängt die Anwendbarkeit der App davon ab, ob diese Begriffe in der Grundschule vermittelt worden sind. Auch von den Eltern kann nicht unbedingt erwartet werden, dass sie mit diesen Begriffen souverän umgehen können. Für Kinder und Jugendliche, die die Begrifflichkeiten gelernt haben, bieten sie dagegen einen guten Anknüpfungspunkt für Regeln und Rechtschreibstrategien. Die Tests Übungen und Tests sind klar voneinander getrennt, sodass die Kinder auch über die Fortschrittsleiste zu den Übungslevels ihre Erfolge dokumentieren können. Die Fortschritte im Bereich Test sind separat aufgeführt. Jeder Test besteht aus drei Fragen, die in 30 Sekunden beantwortet werden müssen. Im Übungsbereich gibt es dagegen keine zeitlichen Vorgaben. Für einige Kinder ist das Spielen auf Zeit motivierend, da hierdurch der Spiel- und Wettbewerbscharakter der Übungen verstärkt wird. Für langsamere Übende oder Kinder mit geringer Frustrationstoleranz kann es unter Umständen eine Überforderung darstellen, in durchschnittlich zehn Sekunden die Arbeitsanweisung, das Beispiel und die vier Optionen zu lesen und sich zu entscheiden. Wünschenswert wäre hier eine Weiterentwicklung der App, die eine Einstellung der Geschwindigkeit ermöglichen würde. Einsatz der App bei Lese-Rechtschreibschwäche Obwohl die Arbeitsanweisungen kurz und die Beispiele klar gewählt sind, kann die App Übende mit einer deutlichen Lese-Rechtschreibschwäche überfordern. In diesem Fall sollten Eltern oder Lehrkräfte die App mit dem Kind gemeinsam testen und überlegen, ob sie den Förderbedürfnissen des Kindes entspricht. Schwierigkeiten können beispielsweise darin bestehen, Arbeitsanweisung und Beispielsatz voneinander zu trennen, lateinische Fachbegriffe zu lesen oder schwierige metasprachliche Fragen zu beantworten. Möglicherweise kann der Übungsteil den Bedürfnissen eines Kindes entsprechen, sodass man den Testteil nicht verwendet. Fazit Abschließend kann festgehalten werden, dass die App "Deutsch Fit 5. Klasse" eines von vielen Beispielen zur spielerischen Förderung grammatischer Kompetenz darstellt. Je nach Anwendungsgebiet und Lerntyp zielführend eingesetzt kann die App den Lernenden dabei helfen, Wissenslücken zu füllen und damit die Freude am Deutschunterricht (wieder) zu entdecken. Für Eltern kann die App eine Hilfestellung sein, ihre Kinder und Jugendlichen beim Lernen zu begleiten.

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