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Pandemie-Bekämpfung: Corona-Testpflicht an Schulen rechtmäßig?

Fall des Monats

Schülerinnen und Schüler müssen sich regelmäßig testen, das bringt die Pandemie-Bekämpfung mit sich. Vor dem Hintergrund der Omikron-Welle werden die Test-Vorgaben nochmal deutlich ausgeweitet. Ist diese umfassende Testpflicht überhaupt rechtmäßig? Der konkrete Fall Das Land Rheinland-Pfalz hatte in einer Verordnung (26. Corona-Bekämpfungsverordnung, 8. Oktober 2021) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht geregelt. Um am Präsenz-Unterricht teilnehmen zu können, wird von Schülerinnen und Schülern der Nachweis verlangt, nicht mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert zu sein. Dies kann durch negative Tests belegt werden. Die Verordnung wurde nun durch das Verwaltungsgericht Koblenz auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. Der Kläger war Grundschüler und wollte, vertreten von seinen Eltern, ausnahmsweise am Präsenz-Unterricht ohne einen Test teilnehmen. Die Testpflicht stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Grundrechte und einen Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention dar, argumentierte er. Außerdem wiesen die Tests eine hohe Fehleranfälligkeit auf. Die Testpflicht sei auch gleichheitswidrig, weil sie nicht auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehen sei. Die Schule lehnte die Erteilung einer Ausnahme-Genehmigung unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab. Zugleich seien aber in medizinisch begründeten Fällen künftig auch sogenannte Lollytests möglich. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und wollte erreichen, auch ohne einen anerkannten Corona-Test am Präsenz-Unterricht teilnehmen zu dürfen. Die Entscheidung des Gerichts Laut der Verordnung war die Teilnahme am Präsenz-Unterricht nur für Schülerinnen und Schüler zulässig, die genesen oder geimpft waren. Oder aber sie wurden zweimal in der Woche in der Schule mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet. Diese Voraussetzungen waren rechtmäßig, so das Verwaltungsgericht Koblenz am 28. Oktober 2021 (AZ: 4 K 407/21.KO). Durch Testungen werden Infektionen frühzeitig erkannt und damit eingeschränkt. Gerade im Hinblick auf die ansteckendere neue Variante (Omikron) ist das Urteil relevant, so das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins " anwaltauskunft.de ". Teilnahme am Präsenz-Unterricht nur mit negativem Test Die Klage war erfolglos, denn das Gericht hielt die Testpflicht für rechtmäßig. Die Behörde war dazu wirksam ermächtigt und die Testpflicht an Schulen war auch verhältnismäßig. Sie trage zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass durch regelmäßige Testungen Infektionen frühzeitig erkannt würden. Dies unterstütze auch die Möglichkeit, den Schulbetrieb aufrecht zu erhalten. Ein anderes geeignetes Mittel, um das Infektionsgeschehen zu reduzieren, sah das Gericht nicht. Der grundgesetzlich verankerte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hat deutlich größere Bedeutung als die geringen Grundrechtseingriffe, die mit der Testpflicht verbunden sind. Das gälte unabhängig vom Fortschritt der Impfkampagne und der Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten. Das Gericht nannte ausdrücklich die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie der elterlichen Erziehung und Fürsorge. Corona-Testpflicht – nur geringe Grundrechtseingriffe Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch die zu diesem Zeitpunkt noch fehlende Zulassung von Impfstoffen für Kinder im Grundschul-Alter. Hinzu käme, dass in Schulen gleichzeitig viele Menschen auf engem Raum zusammenträfen und Abstände oftmals nicht eingehalten werden könnten. Die Situation an Schulen könne auch nicht mit der von Arbeitnehmenden verglichen werden: Deren Arbeitsplätze seien äußerst unterschiedlich ausgestaltet. Daher sei die Testpflicht auch nicht gleichheitswidrig. Schließlich war dem Kläger die Durchführung von Corona-Tests auch zumutbar. Sie stelle sich ihm gegenüber im Einzelfall auch nicht als unverhältnismäßig dar, denn ihm stehe es insbesondere frei, speichelbasierte Tests durchzuführen. Nach Auffassung von anwaltauskunft.de kommt den Tests wegen der Omikron-Variante eine hohe Bedeutung zu. Gleichzeitig würden immer mehr Kinder geimpft. Daher könnte auch ein vollständiger Impfschutz ausreichend für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht sein. Dies hänge aber von der weiteren Entwicklung ab. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Educational Escape Games und deren Vorteile für den (Fremdsprachen-)Unterricht

Fachartikel
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Die Bedeutung von Aufgabenformaten für den analogen sowie virtuellen Unterrichtsraum steigt kontinuierlich. Ein mögliches Aufgabenformat, das sich im Präsenz- sowie im Distanzunterricht einsetzen lässt, sind "Educational Escape Games". Dieser Fachartikel zählt neben einer Begriffsdefinition die vielfältigen flexiblen Einsatzmöglichkeiten des Spielformats auf. Den Wandel, den Unterricht seit der Pandemie erfährt, ist wohl kaum zu bestreiten. Während immer wieder von Präsenz- und Distanzunterricht gesprochen wird, sind flexible Unterrichtsformate beliebter denn je. Ein gefragtes Unterrichtsformat stellen dabei Educational Escape Games , auch BreakoutEdu oder EduBreakout genannt, dar, da sie einerseits digital wie analog einsetzbar sind und sich andererseits ein genereller Trend hin zu spielerischen Aufgabenformaten abzuzeichnen scheint (Swacha, 2021). Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff und welche Vorteile ergeben sich für den (Fremdsprachen-)Unterricht? Eine kurze Beschreibung von Educational Escape Games Der Begriff setzt sich aus den Bestandteilen Educational und Escape Games zusammen. Letzteres ist an das freizeitliche Konzept von Escape Rooms angelehnt und beschreibt ganz allgemein ein in sich geschlossenes Abenteuerspiel , in dem verschiedene Rätsel oder Geschicklichkeitsaufgaben zu lösen sind, um das Spiel zu gewinnen. Eingebettet werden solche Rätsel in eine Rahmenhandlung , die dem Spiel nicht nur einen immersiven Charakter verleiht, sondern die Rätsel auch miteinander verknüpft. (Kleist & Krummel, 2019; Költzsch, 2021) Während Escape Games oder Escape Rooms ursprünglich das Ausbrechen aus einem Raum, ergo der Terminus Escape , beinhalteten, gibt es mittlerweile ebenfalls Varianten, bei denen in einen Raum, eine Schatzkiste oder selbst in eine virtuelle Website eingebrochen werden muss. Der Zusatz Educational spezifiziert dieses Spiel weiter, indem auf die Implementierung in einem Unterrichtskontext Bezug genommen wird und das Konzept somit der Kategorie Serious Games zugeordnet werden kann. (Kleist & Krummel, 2019; Költzsch, 2021) Nach Nicholson basieren Educational Escape Games zusammengefasst "auf dem Lösen von Rätseln und dem Bewältigen von Aufgaben [...]. Es geht darum, den Verstand zu benutzen, um Herausforderungen zu lösen" (2018, S. 45). Daran zeigt sich bereits, inwiefern das Aufgabenformat eine natürliche Übereinstimmung mit bereits bestehenden Aktivitäten im Klassenzimmer darstellt (vgl. Nicholson, 2018). Denn auch beim Lernen geht es vordergründig darum, Herausforderungen mittels Wissen und erworbenen Fertigkeiten zu lösen.

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So bereiten Sie Ihre Lerngruppe sinnvoll auf die mündliche Abiturprüfung vor

Fachartikel
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Dieser Fachartikel zum Thema "Mündliche Abiturprüfung" gibt Ihnen erfahrungsbasierte Praxistipps für eine optimale Vorbereitung Ihrer Schülerinnen und Schüler auf das mündliche Abitur. Indem Sie diese umsetzen, nehmen Sie den Jugendlichen ein Stück weit die Angst vor dieser besonderen Prüfungsform. Das mündliche Abitur aus der Sicht der angehenden Prüflinge Was kommt da eigentlich auf mich zu? Diese Frage stellen sich Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe spätestens dann, wenn es "ernst wird" und das Abitur näherrückt. Die Antwort ist – wie wir alle aus eigener Erfahrung wissen – recht komplex. Die Aufmerksamkeit verharrt schnell bei den Mega-Klausuren in den Leistungskursfächern sowie im dritten Prüfungsfach, zumal die Abiturphase mit den schriftlichen Fächern beginnt. Dabei gerät die mündliche Abiturprüfung im vierten Prüfungsfach bei vielen Jugendlichen schnell auf ein gedankliches Abstellgleis; die eingangs gestellte Frage wird im Hinblick auf diesen Prüfungsteil oft nur vage beantwortet. Eine weitere Ursache dafür, dass die Vorstellungen vieler Schülerinnen und Schüler von der mündlichen Abiturprüfung recht ungenau sind, liegt schlichtweg darin, dass mündliche Prüfungen in einer normalen Schullaufbahn fast gar keine Relevanz haben. Während man seit der Grundschule mit schriftlichen Arbeiten vertraut ist und die damit verbundenen Herausforderungen pro Schuljahr dutzendfach zu bewältigen hat, wirkt eine mündliche Prüfung wie ein weißer Fleck auf der Landkarte. (Ob hier ein Fehler im System vorliegt, darf an anderer Stelle geklärt werden.) Der Dunst des Ungenauen, Ungefähren und Ungewissen , welcher eine mündliche Abiturprüfung aus der Sicht vieler Jugendlicher umhüllt, verstärkt oftmals die ohnehin schon vorhandene Prüfungsangst . In manchen Köpfen schwirrt die Horrorvorstellung herum, sich irgendwie einsam und allein vor einem einschüchternd wirkenden, mächtigen Lehrkräfte-Tribunal behaupten zu müssen. Der meist unbegründete, aber bei vielen Schülerinnen und Schülern Herzrasen auslösende Gedanke an einen totalen "Blackout" wird ebenfalls häufig im Kontext der mündlichen Prüfung erwähnt, die als Prüfungsform insgesamt wohl den schlechtesten Ruf genießt. Ihre Schülerinnen und Schüler werden Ihnen solche Prüfungsängste sicherlich nicht unter die Nase reiben, wenn Sie das Thema nicht gezielt ansprechen, aber gehen Sie davon aus, dass sie bei vielen im Verborgenen präsent sind und für die jungen Leute eine durchaus große Belastung im Vorfeld des Abiturs darstellen. Daher sind Sie in besonderer Weise als Pädagogin oder Pädagoge gefragt, wenn Sie Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe auf die mündliche Abiturprüfung vorbereiten. Was können und sollten Sie tun? Schaffen Sie eine größtmögliche Transparenz! Simulieren Sie die mündliche Prüfung häufig und intensiv! Schaffen Sie ein Bewusstsein für die spezifischen Herausforderungen! Schaffen Sie Transparenz! Es macht wenig Sinn, die angehenden Abiturientinnen und Abiturienten mit allen Details einer sperrig formulierten Prüfungsordnung zu konfrontieren. Nehmen Sie sich stattdessen Zeit, die wichtigsten Aspekte einer mündlichen Abiturprüfung in strukturierter Form mit Ihrer Lerngruppe zu thematisieren. Informieren Sie Ihre Schülerinnen und Schüler nicht erst kurz vor dem Prüfungszeitraum und planen Sie mindestens eine "Info-Stunde" ein. Sie dürfen übrigens mit vielen Aha-Erlebnissen rechnen und können sich auf etliche Nachfragen einstellen. Erfahrungsgemäß empfehle ich die Berücksichtigung folgender Punkte: Lernen für die mündliche Prüfung Wiederholung aller prüfungsrelevanten Kurshalbjahre Lernen "in die Breite", da der Themenschwerpunkt der Prüfung im Vorfeld nicht bekanntgegeben wird Verfahren bei der mündlichen Prüfung Abholung des Prüflings durch Mitglieder der Prüfungskommission zur bekanntgegebenen Uhrzeit in einem Aufenthaltsraum Frage zur Prüfungsfähigkeit: "Sind Sie gesundheitlich in der Lage, diese Prüfung zu absolvieren?" Begleitung des Prüflings durch die Mitglieder der Prüfungskommission in den Vorbereitungsraum zur Entgegennahme der Prüfungsaufgaben Bearbeitung der Aufgaben im Vorbereitungsraum unter Aufsicht: circa 30 Minuten – WICHTIG: Auf Papier, das die Schule zur Verfügung stellt, sollten Notizen angefertigt werden. (Die Notizen werden am Ende der Prüfung zusammen mit den Aufgabenblättern bei der Prüfungskommission abgegeben.) Abholung des Prüflings durch Mitglieder der Prüfungskommission am Ende der Vorbereitungszeit und Begleitung in den Prüfungsraum Mündliche Prüfung durch den jeweiligen Fachprüfungsausschuss – bestehend aus drei Lehrkräften: 1. Fachprüfer(in) = Fachlehrkraft, die den Unterricht erteilt hat, 2. Vorsitzende(r) = in der Regel die Lehrkraft, welche an der Schule für den Fachbereich zuständig ist, 3. Protokollant(in) = weitere Lehrkraft, die den Verlauf der Prüfung dokumentiert WICHTIG: Die Fachprüferin beziehungsweise der Fachprüfer führt die Prüfung durch, die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende kann punktuell Fragen stellen, die Protokollantin beziehungsweise der Protokollant ist nicht direkt am Prüfungsverlauf beteiligt. Dauer der mündlichen Prüfung: 20 bis 30 Minuten – gegliedert in zwei Prüfungsteile 1. Prüfungsteil: Darstellung der Ergebnisse zu den bearbeiteten Aufgaben durch den Prüfling in einem freien, zusammenhängenden Vortrag auf der Grundlage der Notizen – eventuell punktuelle Nachfragen der Prüfungskommission 2. Prüfungsteil: Prüfungsgespräch mit Dialog-Charakter über größere fachliche Zusammenhänge, die über das spezielle Thema der Prüfungsaufgaben hinausgehen – WICHTIG: Der zweite Prüfungsteil ist nicht direkt "materialgebunden". Benotung der Leistung durch den Fachprüfungsausschuss nach Beendigung der mündlichen Prüfung in Abwesenheit (!) des Prüflings (Abstimmung der drei Lehrkräfte über eine konkrete Note, die von der Fachlehrkraft vorgeschlagen wird) Notenmitteilung durch die Jahrgangsstufenleitung ohne Begründung (!) zu einem zentralen Termin für alle Prüflinge – in der Regel am Tag der Prüfung Die Prüfungsaufgaben Absprachen über Spezialgebiete sind unzulässig. Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf das Thema eines Kurshalbjahres beschränken. Das heißt: Beim Lernen sollte die gesamte Bandbreite der relevanten Themen berücksichtigt werden. Simulieren Sie die "unbekannte" Prüfungsform realitätsnah! Gründliche Informationen über die mündliche Prüfung sind absolut notwendig und hilfreich. Sie befähigen die Schülerinnen und Schüler allerdings noch nicht dazu, eine erfolgreiche Abiturprüfung zu absolvieren. Dazu sind praktische Übungen erforderlich, am besten in Form einer realitätsgetreuen Prüfungssimulation. Sobald die Abitur-Fächer gewählt sind, biete ich als Lehrer meinen Prüflingen eine erste Simulation einer mündlichen Prüfung an und nutze dabei die Gelegenheit, um – wie beschrieben – über das Prüfungsverfahren zu informieren. Erfahrungsgemäß reagieren die Schülerinnen und Schüler auf mein Angebot, per Simulation (mit der Lerngruppe als Publikum) mündlich "geprüft" zu werden, zunächst sehr zurückhaltend. Eine Freiwillige oder ein Freiwilliger findet sich als "Probe-Prüfling" aber schnell, wenn ich folgende Bedingungen mitteile: Die Prüfungssimulation wird inhaltlich nicht benotet, fließt aber als besonderes Engagement in die Bewertung der Mitarbeit im Unterricht ein. "Fehler" sind in dieser Übungssituation ausdrücklich erlaubt, da sie – bei einer sachlichen Auswertung – Lernchancen für alle bieten. Kritik wird konstruktiv und sachlich geäußert. Die praktische Umsetzung einer Prüfungssimulation ist manchmal etwas schwierig, da auf jeden Fall eine Doppelstunde benötigt wird. Planen Sie folgende Schritte mit entsprechendem Zeitbedarf ein: Erläuterung des Vorgehens und Ermittlung eines freiwilligen "Probe-Prüflings": 15 Minuten Vorbereitungszeit für den "Probe-Prüfling" – im Idealfall in einem separaten Raum: 30 Minuten (Die anderen Schülerinnen und Schüler bearbeiten in dieser Zeit ebenfalls die Aufgaben der Prüfungssimulation.) Durchführung der Prüfungssimulation mit Ihnen in der Rolle der prüfenden Lehrkraft und den anderen Schülerinnen und Schülern als beobachtendes Publikum: 25 Minuten (Sie prüfen in dieser Übungssituation natürlich allein, ohne Vorsitzende(n) und Protokollant(in) – die bei der "echten" mündlichen Abiturprüfung ebenfalls anwesend sind.) Auswertung der Prüfungssimulation: 20 Minuten Die Erfahrungen, die bei der Simulation einer mündlichen Prüfung gewonnen werden, bewerten sowohl die "Probe-Prüflinge" als auch das Publikum durchweg positiv. Auch Schülerinnen und Schüler, die ein anderes Fach für die mündliche Prüfung gewählt haben, profitieren davon. Bieten Sie Ihrer Lerngruppe bis zum Beginn der Prüfungsphase – je nach Bedarf – mehrere Prüfungssimulationen an. Richten Sie einen "Trainingstag" ein! Im Idealfall erhalten alle Lehrkräfte eines Jahrgangs, die im vierten Abiturfach mündlich prüfen, von der Schulleitung die Möglichkeit, an einem ganzen Vormittag mit den entsprechenden Schülerinnen und Schülern für die mündliche Prüfung zu üben. Ich kenne und schätze einen solchen "Trainingstag", der meist im letzten Kurshalbjahr vor der Prüfungsphase stattfindet, da er eine optimale Gelegenheit bietet, die angehenden Abiturientinnen und Abiturienten abschließend fit zu machen. Nutzen Sie den "Trainingstag" für folgende Aktivitäten: weitere Prüfungssimulationen mit Auswertung intensive Wiederholung aller relevanten Prüfungsthemen (Dafür ist die Zeit im regulären Unterricht oft zu knapp.) Klärung noch offener Fragen

  • Mathematik / Rechnen & Logik / Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co. / Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt / Chemie / Natur & Umwelt / Geographie / Jahreszeiten / Physik / Astronomie / Technik / Sache & Technik / Elektrotechnik / Informationstechnik / Metalltechnik / Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Geschichte / Früher & Heute / Politik / WiSo / SoWi / Religion / Ethik / Pädagogik / Kunst / Kultur / Musik / Sport / Bewegung / Englisch / Französisch / Orga / Bürowirtschaft / Rechnungswesen / Wirtschaft / Fächerübergreifend / Berufsvorbereitung /Berufsalltag / Arbeitsrecht / Arbeitsschutz / Arbeitssicherheit / Ernährung & Gesundheit / Gesundheitsschutz / Pflege, Therapie, Medizin

Einführung in das Schulrecht: Rechte und Pflichten der Lehrkräfte

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Rechte und Pflichten der Lehrkräfte". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert die verschiedenen Rechte und Pflichten der Schulleitung und behandelt dabei verschiedene Geltungsbereiche. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule , Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schulen und Rechte und Pflichten der Schulleitung . Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Pflichten Grundlegende Pflichten, die sich für jede verbeamtete Lehrkraft aus dem Gesetz – insbesondere dem (Bundes-) Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und den landesbeamtenrechtlichen Normen (zum Beispiel Nds. Beamtengesetz / NBG und Hamburgisches Beamtengesetz / HmbBG) – und für angestellte Lehrkräfte aus ihrem Arbeitsvertrag und dem TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) ergeben, sind Anwesenheit und Erteilung von Unterricht samt der dazugehörigen Vor- und Nachbereitungstätigkeiten (zum Beispiel Klausurerstellung und -korrektur). Hinzu kommen diverse schulrechtliche Besonderheiten, die sich teilweise aus den Schulgesetzen selbst ergeben, teilweise in anderen (untergesetzlichen) Normen wie Verordnungen oder Erlassen geregelt sind. Die Detailtiefe variiert dabei: So legt etwa § 51 Abs. 1 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) ausdrücklich fest, dass bei Bedarf auch fachfremder Unterricht (außer Religionsunterricht) zu erteilen ist und außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen sind. Andere Bundesländer regeln dies nicht, was aber nicht bedeutet, dass es nicht ebenso gilt, denn zum Pflichtenkreis von Lehrkräften können durchaus auch ungeschriebene Regeln gehören, die sich aus dem Grundsatz des "vollen persönlichen Einsatzes" und der uneigennützigen und "nach bestem Gewissen" wahrzunehmenden Aufgabenerfüllung aus § 34 Abs. 1 BeamtStG ergeben. Häufig anzutreffen sind auch Regelungen zur Fortbildungspflicht in der unterrichtsfreien Zeit (so zum Beispiel in § 51 Abs. 2 NSchG und § 88 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes / HmbSG). Das hamburgische Schulrecht legt, wie an vielen Stellen, auch für Zusammenarbeits- und Transparenzgesichtspunkte der Lehrkräfte untereinander im bundesweiten Vergleich die Messlatte hoch, indem fachlich-pädagogische Kooperationen bis hin zu Hospitationen in § 88 Abs. 3 HmbSG festgeschrieben sind. Daneben haben die Lehrkräfte Informations- und Dialogpflichten gegenüber den Erziehungsberechtigten, der Schülerinnen-/Schüler- und der Elternvertretung (zum Beispiel §§ 55, 80 Abs. 5, 96 Abs. 4 NSchG und §§ 3 Abs. 4, 32, 71 HmbSG). Hierunter ist nicht nur eine politische und weltanschauliche Neutralität zu verstehen; auch zum Beispiel ein besonders verwahrlostes oder stark sexuell aufreizendes Erscheinungsbild, großflächige Tattoos und anderes, kann hiergegen verstoßen, wobei es keine konkretisierenden Regelungen gibt, sondern die Bewertung durch die jeweilige Schulleitung im Einzelfall erfolgen muss. Rechte Korrespondierend zu den vorgenannten Pflichten existieren auch diverse Rechte, die Lehrkräfte für sich in Anspruch nehmen können. Neben dem auf der Hand liegenden Recht auf beamtenrechtliche Besoldung beziehungsweise Arbeits-Entgelt und Erholungsurlaub gibt es auch hier wieder einige schulische Spezifika: So wird die Wahrnehmung der eigenen pädagogischen Verantwortung garantiert (zum Beispiel §§ 33 und 50 Abs. 1 NSchG und § 88 Abs. 2 HmbSG). Dieses gerne als "pädagogische Freiheit" (über-)interpretierten Regelungen erfahren allerdings sogleich maßgebliche Schranken, wenn im Normtext festgelegt wird, dass dabei eine Bindung an Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Gremienentscheidungen besteht. Ein kaum zu überschätzendes Recht ist das zur Verhängung von Erziehungsmitteln (§ 61 Abs. 1 NSchG) beziehungsweise -maßnahmen (§ 49 Abs. 1 und 2 HmbSG), also die Möglichkeit, unmittelbar gegen Unterrichtsstörungen oder sonstiges Fehlverhalten vorzugehen. Die Wahrnehmung einer oder mehrerer Nebentätigkeit(en) ist für Lehrkräfte ebenfalls zulässig, sofern sie vorab angezeigt und nicht untersagt worden ist/sind. Details regelt das Landesrecht (zum Beispiel §§ 70 ff. HmbBG und NBG samt der dazu ergangenen Verordnungen). Insoweit wie auch im Übrigen unterscheidet sich die Stellung einer Lehrkraft nicht von anderen Berufen des öffentlichen Dienstes, die zum Beispiel ebenfalls Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben (beamtenrechtliches Alimentationsprinzip beziehungsweise § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz/EntgFG) und ihren wöchentlichen Stundenumfang reduzieren können (zum Beispiel §§ 62 ff. HmbBG, §§ 61 ff. NBG und "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge"/TzBfG). Rechtliche Möglichkeiten bei Dissens Besteht zwischen einer Lehrkraft und ihrer Schulleitung (siehe dazu Rechte und Pflichten der Schulleitung ) oder der übergeordneten Kultusbehörde (zum Beispiel RLSB und MK in Niedersachsen beziehungsweise BSB in Hamburg) Dissens über die Rechte und Pflichten, so gibt es neben den stets zuvörderst zu empfehlenden kommunikativen Kanälen auch ein breites rechtliches Instrumentarium. Allgemein bekannt sind die disziplinarischen (bei verbeamteten Lehrkräften) und arbeitsrechtlichen (bei Angestellten) Möglichkeiten des Disziplinarverfahrens gemäß Landes-Disziplinargesetz beziehungsweise der Ermahnung, Abmahnung und schlimmstenfalls Kündigung. Hiergegen besteht jeweils eine Rechtsschutz-Möglichkeit in Gestalt von Widerspruch (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland existiert) und Klage gegen beamtenrechtliche Maßnahmen sowie Klagen vor dem Arbeitsgericht bei Maßnahmen gegen Angestellte. Bereits im Vorfeld entsprechender Eskalationen gibt es für Beamtinnen und Beamten das Recht zur sogenannten Remonstration gegen Weisungen der beziehungsweise des Vorgesetzten gemäß § 36 Abs. 2 BeamtStG: "Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen." Daneben gibt es noch eine Vielzahl nicht im Detail geregelter Wege, um Konflikte zu eskalieren oder zu deeskalieren, so die Hinzuziehung einer Interessenvertretung (Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte oder Schwerbehindertenvertretung), die Nutzung rechtlicher Beratung (Gewerkschaft, Rechtsanwältin/-anwalt) oder die Erhebung einer (Dienstaufsichts-) Beschwerde et cetera. In jedem Fall ist aber dringend anzuraten, im Vorfeld (!) sine ira et studio zu prüfen, ob der jeweilige Konflikt es einem wirklich wert ist, die weitere Zusammenarbeit möglicherweise dauerhaft zu belasten. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

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Die Deutsche Digitale Bibliothek – ein wichtiges Tool für den schulischen Bildungsbereich

Fachartikel

Sie möchten im Unterricht Handschriften aus dem 15. Jahrhundert lesen, bedeutende Kunstwerke im Klassenzimmer betrachten oder Ihre Schülerinnen und Schüler mittels historischer Zeitungsartikel in eine frühere Zeit mitnehmen? Die Deutsche Digitale Bibliothek und ihre weiteren Portale Archivportal-D und Deutsches Zeitungsportal bietet einen einfachen und sicheren Zugang zum digitalisierten kulturellen und wissenschaftlichen Erbe Deutschlands. Kostenlos, ohne Registrierung und für alle frei zugänglich! Die Deutsche Digitale Bibliothek ermöglicht direkten Zugang zu Kulturgütern in digitaler Form. Hierfür kooperiert sie mit etablierten Kultur- und Wissenseinrichtungen – Archive, Bibliotheken, Museen, Denkmalpflege- und Forschungsinstitutionen –, deren Bestände zentral online sichtbar gemacht werden. Die zugänglich gemachten Daten des öffentlich getragenen Portals sind authentisch und rechtssicher verwendbar.

  • Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Geschichte / Früher & Heute / Politik / WiSo / SoWi / Religion / Ethik / Kunst / Kultur / Musik / Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt / Mathematik / Rechnen & Logik / Geographie / Jahreszeiten / Physik / Astronomie

Anderer Schulbezirk: "Erdnussfreie" Schule als Grund?

Fall des Monats

Alle (Schul-)Jahre wieder kämpfen Eltern um die Wunschschulen für ihre Sprösslinge. Doch seit dem Mauerfall wird keine Grenze so sehr verteidigt wie die eines (Grund-)Schulbezirks. So sagt man zumindest in Berlin. Hat man einen Anspruch auf eine Ausnahme-Genehmigung wegen einer schweren Allergie? Der konkrete Fall Eltern stellten einen Antrag für den Besuch einer Grundschule außerhalb des eigenen Schulbezirks, da ihre Tochter an einer hochgradigen Erdnuss-Allergie leide. Der Kontakt zu kleinsten Mengen an Erdnuss könne zu lebensbedrohlichen anaphylaktischen Reaktionen führen. Die gewünschte Grundschule sei eine von dem Nuss-Anaphylaxie-Netzwerk e. V. anerkannte erdnussfreie Schule. Dort seien insbesondere die Lehrkräfte entsprechend für anaphylaktische Notfälle geschult. Der Antrag der Schülerin wurde abgewiesen, es gab keine Ausnahmegenehmigung. Die Erdnuss-Allergie der Klägerin stelle keine eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigende Besonderheit dar, begründete die Behörde ihre Ablehnung. Viele Kinder würden unter allergischen Reaktionen leiden und hätten Notfallsets dabei. Auch seien alle Lehrkräfte an niedersächsischen Schulen für medizinische Notfälle geschult. Auf diese Entscheidung reagierten die Eltern der Schülerin mit einer Klage auf eine Ausnahmegenehmigung. Die Entscheidung des Gerichts Über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover von 16. November 2021 (AZ: 6 A 3907/21) informiert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de . Die Klage auf eine Ausnahmegenehmigung war erfolgreich. Die Schülerin kann die "erdnussfreie" Schule nun doch besuchen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, entschied das Verwaltungsgericht Hannover. Ausnahmegenehmigung für Wechsel des Schulbezirks Ausnahmsweise könne der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule (Pflichtschule) eine unzumutbare Härte darstelle. Dies sei hier der Fall. Bei einem Besuch der Wunschschule sei das Risiko einer Anaphylaxie im Verhältnis zu einem Besuch der Pflichtschule praktisch auf Null reduziert. Das Konzept "Erdnussfreie Schule" sei ein erprobtes und in der Praxis bewährtes Konzept. Von Bedeutung sei hierbei nicht, dass es sich um keinen vom Kultusministerium überreichten Zusatz handele. Für das Gericht war entscheidend, dass an der Schule eine erdnussfreie Umgebung herrsche. Wäge man diesen erheblichen Vorteil für das Leben und die Gesundheit der Klägerin auf der einen Seite mit dem öffentlichen Belang an der Einhaltung der Schulbezirke auf der anderen ab, so habe der öffentliche Belang im konkreten Einzelfall zurückzutreten. Mehr Informationen und eine Anwaltssuche findet sich unter https://anwaltauskunft.de/magazin

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Kostenfreie Schulangebote von SOS-Kinderdorf Campus

Fachartikel

Lehrplan- und alltagsrelevant – zur Förderung der Sozialkompetenz sowie Persönlichkeitsentwicklung. SOS-Kinderdorf unterstützt Lehrkräfte mit Schulangeboten zu gesellschaftsrelevanten Themen, wie Mentale Gesundheit, Familie, soziales Miteinander oder Kinderrechte. Für einen abwechslungsreichen Unterricht in Präsenz oder digital.

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YouTube-Reihe "MitBeStimmen in Demokratie & Diktatur" inklusive Unterrichtsmaterialien

Fachartikel / Video-Tutorial

Wie können wir unsere Demokratie mitgestalten? Und wie war das in der DDR? Die zehnteilige Videoreihe mit MrWissen2Go beleuchtet verschiedene Formen der Teilhabe und arbeitet dabei Unterschiede zwischen Demokratie und Diktatur heraus. Zu jedem Video stehen begleitende Unterrichtsmaterialien bereit.

  • Geschichte / Früher & Heute / Politik / WiSo / SoWi

Grundlagen für gelungenen (digitalen) Unterricht

Fachartikel
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In diesem Fachartikel geht es um Merkmale guten Unterrichts in (nicht) digitalen Bildungsprozessen für Lehrkräfte. Dazu werden Konzepte der Unterrichtsforschung, Beziehungsforschung und aktuelle Studienergebnisse des Distanz-Unterrichts zusammengetragen. Aus den daraus gewonnen Erkenntnissen wird eine Übersicht in Form einer Checkliste für (angehende) Lehrerinnen und Lehrer bereitgestellt. Theoretischer Hintergrund und die Umsetzung des Transferprozesses Forschung lebt von der Erschließung fremder Räume. Umso wichtiger ist es, den Transfer zwischen Wissenschaft und Praxis zu fördern. Ziel des Beitrags ist es, Merkmale guten Unterrichts für (angehende) Lehrinnen und Lehrer aufzuarbeiten. Dadurch soll Lehrkräften das Potential der Unterrichtsqualität in Erinnerung gerufen und sichtbar gemacht werden. Wegen der Komplexität und der Bandbreite unterschiedlicher Forschungsdisziplinen kann das Themenfeld vorrangig Denkanstöße geben und Konzepte vorstellen, die angesichts der hierfür dienlichen Darstellung nicht den Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Theoretische sowie empirische Untersuchungen sind komprimiert für die Praxis zusammengefasst. Die theoretische Fundierung des Artikels basiert auf Erkenntnissen der Unterrichts- und Beziehungsforschung sowie auf aktuellen Studien des Homeschoolings (unter anderem Helmke 2021, Hattie 2021, Prengel 2019, Meyer 2014, Ostermann und Tellisch 2021; siehe untenstehende Literaturverzeichnis für gesamte Auflistung). Zum Schluss werden die Resultate in einer praxisorientierten Checkliste präsentiert. Diese soll Lehrinnen und Lehrer einen Überblick verschaffen und als Anregung für weitere Reflexionen dienen. Wichtigste Prämisse ist, dass sowohl berufserfahrene als auch angehende Lehrkräfte dabei unterstützt werden, den Lernerfolg durch die Gestaltung ihres eigenen Unterrichts zu steigern. Unterricht im Homeschooling Gelungener Unterricht bedingt gewisse Qualitätskriterien. Damit Unterricht erfolgreich wird, ist eine sorgfältige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie des Arbeitsmaterials wichtig. Während der pandemiebedingten Lockdown-Phasen 2020/21 hat sich gezeigt, dass auch im Homeschooling guter Unterricht stattfinden kann. Das bestätigen auch Tellisch, Schlütz, Stastkova und Lang, die 2021 im Rahmen ihrer qualitativen Studie "Zur Gestaltung von Homeschooling in Pandemiezeiten" einen Datensatz von circa 1000 digitalen Unterrichtsmaterialien auf Qualitätsmerkmale analysiert haben. Die Nutzung digitaler Medien als Vermittler zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schüler im Homeschooling ist nicht selten die einzige Möglichkeit gewesen, eine Form von pädagogischer Beziehung aufrechtzuerhalten – in der Hoffnung, dass Bildung und Lernen gelingen. Die Schulschließung hat gezeigt, dass die Debatte um digitale Unterrichtsangebote immer größer wird. Es stellt sich somit die Frage, wie guter Unterricht in digitalen Lernprozessen möglich ist. Rätsel des guten Unterrichts Trotz der vielfältigen theoretischen Möglichkeiten sowie methodischen Zugänge zum Forschungsfeld lassen sich zwei Faktoren für guten Unterricht, finde er in der Schule, finde er im Homeschooling statt, identifizieren: 1. Wertschätzendes und klares Klassenmanagement 2. Fundierte, didaktisch-methodische Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Arbeitsmaterialien Hilbert Meyer setzt sich in seinem Buch "Was ist guter Unterricht?", das in seiner ersten Auflage 2004 erschien, mit der Qualität von Unterricht auseinander. Im Jahr 2014, also zehn Jahre später und in der zehnten Auflage, beschäftigt er sich nach wie vor mit der Frage, was denn guter Unterricht sei, und sucht konsequent nach zeitgemäßen Antworten. Das Wundermittel für den perfekten Unterricht wird Hilbert Meyer wohl auch in seiner 99. Auflage nicht finden. Denn DEN guten Unterricht per se gibt es nicht. Solch ein Ziel zu verfolgen, wäre auch aussichtslos. Viel wichtiger ist es, ausgewählte Elemente von Qualitätskriterien im Zuge der eigenen Unterrichtsvorbereitung zu berücksichtigen. Als eines der wichtigsten Kriterien, so auch Meyer, gilt eine strukturierte Unterrichtsplanung, welche elementare Aspekte wie Inhalt, Ziel und Methode klar definiert einbezieht. Eine weitere zentrale Voraussetzung für guten Unterricht ist eine anerkennende Beziehung zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern. Der Zusammenhang von wertschätzenden pädagogischen Beziehungen und Lernerfolg ist mehrfach empirisch belegt. Erst wenn eine wertschätzende pädagogische Beziehung aufgebaut ist, sind Lernprozesse erfolgreich (Prengel 2014, Hattie 2021). Unterricht mit Tablet oder Schulbuch? Zusammenfassend lässt sich aus den ausgewählten Theorien und Studien schlussfolgern, dass sich Qualitätskriterien im digitalen und nicht digitalen Unterricht kaum unterscheiden. Die charakteristischen Merkmale guten Unterrichts gelten für das Homeschooling und den Unterricht in der Klasse. Basiswissen im Umgang mit digitalen Medien wird dabei vorausgesetzt. Mit intelligenter Unterrichtsvorbereitung und professioneller Klassenführung können Unterrichtsstörungen minimiert und Lernerfolge bei Schülerinnen und Schüler verzeichnet werden; unwesentlich, ob die Aufgaben mittels Lückentext auf Papier oder Learning-App auf einem Tablet bereitgestellt werden. Das Medium verändert sich, die Prinzipen bleiben gleich. Das Fazit: Checkliste In der Tabelle im Downloadbereich ist ein Resümee in Form einer Checkliste zu sehen. Die Inhalte lehnen sich größtenteils an die Studie von Tellisch et al. an, die sich wiederum unter anderem auf Helmke (2021) und Meyer (2014) beziehen. Folgend kann die vereinfachte Darstellung der Checkliste als eigenständig konzipierte Adaption verstanden werden.

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Lernvideos selber erstellen: von der Idee zum fertigen Erklärfilm

Fachartikel
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In diesem Fachartikel zum Thema "Lernvideos selber erstellen", erfahren Lehrkräfte, wie der gesamte Prozess von der ersten Idee bis hin zum fertigen, eigenen Video aussehen kann. Eine Vorlage für ein Storyboard rundet das Material ab. Lernvideos und Erklärfilme können den Unterricht enorm bereichern. Die Vielzahl der angebotenen Themen ist groß und erweitert sich von Tag zu Tag. Trotzdem kann es für Lehrerinnen und Lehrer sinnvoll und sogar notwendig sein, zu speziellen Themen eigene Lernvideos zu erstellen. Je spezieller ein Thema ist, desto schwieriger wird es, dafür passende Lernvideos im Internet zu finden. Doch was so einfach aussieht, ist in Wirklichkeit recht anspruchsvoll und sehr komplex. Je bekannter und beliebter Lernvideos geworden sind, desto höher sind auch die Ansprüche an ihre Qualität. Nicht nur der Inhalt muss stimmen, sondern auch ein scharfes Bild, ein klarer und deutlicher Ton sowie ansprechende Grafiken und Fotos sind inzwischen zum Standard geworden. Wer sich bisher mit der Materie nicht beschäftigt hat, steht vor einer ganzen Reihe von Fragen. 5 Fragen vor dem Erstellen des Videos 1. Wie eng grenze ich das Thema ein, was passt in ein Video? 2. Will ich selber im Video auftauchen und sprechen oder gehe ich einen anderen Weg? 3. Welche Software benutze ich zur Erstellung des Videos, welches Format nehme ich, wie schneide ich und was kostet das? 4. Wie muss die Storyline des Videos aufgebaut sein, um das Interesse meiner Schülerinnen und Schüler nicht zu verlieren? 5. Wie viel Zeit steht mir für das Erstellen des Videos zur Verfügung? Schritt für Schritt zum eigenen Lernvideo Das sind für den Anfang schon ganz schön viele Fragen, die auch ambitionierte Lehrerinnen und Lehrer abschrecken können. Wer noch überhaupt keine Erfahrung mit dem Erstellen von Videos hat und sich auch nicht in die Thematik einarbeiten möchte, sollte auf Lernvideos anderer Anbieter zurückgreifen. Schritt 1: das Thema Je länger ein Lernvideo ist, desto größer ist die Gefahr, dass Schülerinnen und Schüler abschweifen und ihre Konzentration verlieren. Schnelle Schnitte, unterhaltsame Grafiken, eine abwechslungsreiche Darstellung und ein Spannungsbogen wirken dem entgegen. Doch diese Elemente eines guten Erklärvideos machen viel Arbeit. Es macht also durchaus Sinn, ein Lernvideo kurz und knackig zu halten. Das gelingt, indem große Themen sorgfältig filetiert werden. Beispielsweise wäre ein Video zum kleinen Einmaleins sehr lang, wenn es alle zehn Reihen mit Lerntipps oder Eselsbrücken vorstellen würde. Besser ist es, zehn Videos mit jeweils einer Einmaleinsreihe zu erstellen und hier auf die spezifischen Besonderheiten einzugehen. Das einzelne Video hat dann eine optimale Länge von 3 bis 5 Minuten und jede Schülerin oder jeder Schüler kann sich genau das heraussuchen, was sie oder ihn zur Zeit beschäftigt. Tipp: Lernthemen unbedingt filetieren und Themen ganz klar eingrenzen , um die Aufmerksamkeit der Schülerinnen und Schüler nicht zu verlieren. Schritt 2: die Darstellung Es gibt verschiedene Arten von Lernvideos. Entweder tritt die Lehrperson (und eventuell auch einige Schülerinnen und Schüler) selber im Video auf und erklärt die Thematik. Oder es werden mit speziellen Programmen bereitgestellte, gezeichnete Figuren oder Grafiken genutzt, die dann nur noch mit dem eigenen Ton unterlegt werden. Für beide Darstellungsformen gibt es Argumente. Wird das Video mit der Person der Lehrkraft eng verknüpft, indem diese selber vor der Kamera steht, ist die Bindung zu den Schülerinnen und Schülern stärker. Aber nicht jede und jeder macht vor der Kamera ein gutes Bild. Fachwissen bedeutet nicht gleichzeitig, dieses auch souverän, kompetent und sympathisch präsentieren zu können. Tipp: Videos haben eine lange Haltbarkeit . Wem es möglicherweise unangenehm ist, auch noch in fünf oder zehn Jahren auf einem Video im Internet gesehen zu werden, sollte als Alternative lieber auf eine gezeichnete Darstellung setzen. Schritt 3: die Software Mit dem eigenen Handy ist ein Lernvideo schnell aufgenommen. Vor der ersten Aufnahme muss unbedingt geklärt werden, welches Format und welche Auflösung das Video haben soll. Hochformat-Videos sehen beispielsweise bei YouTube nicht gut aus, weil sie einen breiten schwarzen Rand rechts und links haben. Die Auflösung wird so hoch wie möglich ausgewählt, damit die Bilder scharf sind. Hilfreich ist bei der Videoproduktion ein Stativ, eventuell mit einem Kreislicht für eine gute Beleuchtung, ein störungsfreier, heller Hintergrund und ein Mikrofon, welches ans Smartphone angeschlossen werden kann. Mit diesem Set kann sowohl eine Person als auch ein Arbeitsblatt, auf dem geschrieben oder gezeichnet wird, aufgezeichnet werden. Mit der Videofunktion des eigenen Handys können die Filme geschnitten, also Anfang und Endpunkt festgelegt werden. Sehr schnell entsteht so ein Erklärvideo, das jedoch oft amateurhaft aussieht und weder vom Licht noch vom Ton wirklich überzeugen kann. Auch eine PowerPoint-Präsentation kann zu einem Video umgewandelt werden. Wer es professioneller haben möchte, investiert in eine gute Video-Software, ein Schnitt-Programm wie beispielsweise iMovie und ein gutes Mikrofon. Software für gezeichnete Erklärvideos mit spannenden Effekten sind beispielsweise Video Scribe, Doodle oder Creative Studio. Diese gibt es jedoch nicht umsonst, sie können entweder einmalig bezogen werden oder kosten einen monatlichen oder jährlichen Beitrag. Tipp: Wer regelmäßig Videos für seine Schülerinnen und Schüler erstellen möchte, sollte es gleich richtig machen und sich für eine gute Ausrüstung und Software entscheiden. Schritt 4: der Aufbau des Videos Nach dem Ansehen des Videos sollen die Schülerinnen und Schüler schlauer sein als vorher. Ein klarer und stringenter Aufbau, mit Einleitung, Hauptteil und einer Zusammenfassung am Schluss, ist die einfachste und klarste Form eines Lernvideos. Einleitung: Hier wird in ein oder zwei Sätzen kurz erklärt, was die Zuschauer erwartet: Um welches Thema es in dem Lernvideo genau geht, ob es Beispiele oder Übungsaufgaben gibt, und wie der Lerngewinn aussieht. Hauptteil: Je nach Länge und Inhalt des Videos ist der Hauptteil in verschiedene Segmente oder Kapitel (Canvas – Leinwände) unterteilt. Zunächst einmal gibt es einen kurzen Rückblick auf das Wissensfundament für dieses Thema. Dann werden in klaren, nicht überladenen Sequenzen die Inhalte des Erklärvideos aufbauend gezeigt. Beispiele und Übungen können diesem Teil folgen, müssen aber nicht. Schluss: Am Schluss wird noch mal eine Zusammenfassung oder ein Überblick über das Thema gezeigt. Dies kann mit einer Checkliste, einem Lernposter oder einer Aufzählung geschehen. Auf weiterführende Informationen, die in den Beschreibungen unter dem Video zu finden sind, sollte hier hingewiesen werden. Tipp: Vor der Aufnahme des Videos ist es sehr hilfreich, sich die einzelnen Sequenzen im Rahmen eines Storyboards aufzuzeichnen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die einzelnen Sequenzen nicht mit Informationen überfrachtet werden.

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Bildungsgerechtigkeit in den Händen der Lehrkräfte?

Fachartikel
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Dieser Fachartikel sensibilisiert für die Aufgabe von Lehrkräften, durch ihr pädagogisches Handeln zur Bildungsgerechtigkeit beizutragen. Chancengleichheit: Bildung für alle Die Herstellung von Bildungsgerechtigkeit sowie die Bearbeitung von Bildungsungleichheit zählen zu einer der drängendsten Aufgaben des Erziehungs- und Bildungssystems. "Gerechtigkeit und Gleichheit beziehungsweise Ungerechtigkeit und Ungleichheit hängen gerade dann, wenn es um die Verteilung wertvoller gesellschaftlicher Güter wie (Bildung) [...] geht, eng miteinander zusammen" (Sen 1979/2019: 47). In der Thematisierung von Bildungsgerechtigkeit ist die Frage nach sozialen Ungleichheiten und Bildungsdifferenzen zentral und es werden intensiv die unterschiedlichen Ausgangslagen von Schülerinnen und Schülern diskutiert und in den Zusammenhang mit einer gleichen Chancenverteilung für alle gestellt. Was bedeutet Bildungs(un)gleichheit? Bildungsgerechtigkeit bedeutet demnach – in verkürzter Weise – Chancengleichheit, Bildungsungerechtigkeit wiederum Chancenungleichheit. Sibylle Schneider führt für die Bildung aus: " Bildungsungleichheiten beziehen sich auf eine Reihe sozialstruktureller Merkmale, die zu einer ungleichen Verteilung von Bildung führen können. Dazu gehören Merkmale wie die soziale Herkunft, der soziale Hintergrund oder sozioökonomische Status, Gender oder das Geschlecht sowie die kulturelle Herkunft im Zusammenhang mit Migrationshintergrund und ethnischer Zugehörigkeit und Sprache " (2019: 9). Die hier aufgezählten Merkmale, und das ist wichtig zu betonen, sind nicht per se mit Benachteiligung oder Chancenungleichheit assoziiert, das heißt sie müssen nicht zwangsläufig zu Benachteiligung führen, sondern wurden in verschiedenen wissenschaftlichen, empirischen Untersuchungen als eine statistische Erklärungsgröße für Ungleichheit nachgewiesen. Ungleichheit entsteht also nicht aufgrund eines Merkmals, sondern wird erst durch strukturelle Bedingungen und soziale Handlungen (re)produziert. Und dieser Zusammenhang bildet sich dann wiederum in wissenschaftlichen Studien ab. Nach Schneider manifestieren sich "Differenzen in Bildungssystemen" unter anderem in Folge von sozial selektiven Beratungs- und Empfehlungsverhalten von Lehrpersonen oder aufgrund des von der sozialen Herkunft geprägten Entscheidungsverhaltens der Eltern und Jugendlichen bei Bildungsübergängen, zum Beispiel im Übergang von der Grundschule zur weiterführenden Schulform (ebd.:15/16). Diese Entscheidungen haben Folgen für die weitere Bildungsbiographie der Schülerinnen und Schüler.

  • Fächerübergreifend

Test-Pflicht an Schulen: Können Schulen Corona-Tests verlangen?

Fall des Monats

Wer am Präsenz-Unterricht teilnehmen möchte, muss sich testen lassen. Wer wegen eines fehlenden Tests fernbleiben muss, gilt als unentschuldigt. Diese Regelung führt zu Unzufriedenheit bei einigen Schülerinnen und Schülern. Der konkrete Fall Ein Schüler einer staatlichen Fachoberschule in Bayern wehrte sich gegen die Regelung zur Test-Pflicht und brachte sie vor Gericht. Der 19-jährige Schüler verweigerte die Test-Pflicht und wollte am Unterricht teilnehmen. Jedoch sieht die Bayerische Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vor, dass drei Mal pro Woche ein Corona-Test vorgelegt werden muss, um am Präsenz-Unterricht teilnehmen zu können. Durch diese Vorschrift sah der junge Mann sich in seinen Grundrechten auf körperliche Unversehrtheit und Berufsfreiheit sowie seinem Recht auf Bildung verletzt. Die Vorschrift stelle einen faktischen Testzwang dar. Schließlich dürfe er ohne Test-Nachweis die Schule nicht betreten. Außerdem werde sein Fernbleiben als unentschuldigtes Fehlen gewertet. Die Entscheidung des Gerichts In einer Eilentscheidung bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 11. Oktober 2021 die Test-Pflicht. Insbesondere bei Schülerinnen und Schülern gebe es keinen ausreichenden Schutz durch einen Impf-Fortschritt, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de die Entscheidung. Test-Pflicht an Schulen bestätigt Schließlich bestätigte auch der Verwaltungsgerichtshof die Test-Pflicht. Der Schüler müsse sich der Test-Pflicht fügen. Die Regelung sei – voraussichtlich – verhältnismäßig. In dieser Altersgruppe gebe es noch keinen hinreichenden Impf-Fortschritt. Daher würden die Tests eine erforderliche und notwendige Schutzmaßnahme zur Kontrolle der Infektionen darstellen. Das Gericht hielt diesen Eingriff in die Grundrechte auch für angemessen und zumutbar. Schülerinnen und Schüler sowie Eltern hätten weiterhin die Wahl, den Test entweder direkt in der Schule oder außerhalb vornehmen zu lassen. Sie könnten sich etwa in Test-Zentren oder Apotheken durch geschultes Personal testen lassen. Zu einer anderen rechtlichen Bewertung führe auch nicht der Umstand, dass Schülerinnen und Schüler, die die erforderlichen Test-Nachweise nicht erbringen, im Unterricht und bei Prüfungen unentschuldigt fehlen. Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

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Fortbildungsangebot in Form von Fachartikeln

Lehrer-Online ist eine zentrale Anlaufstelle für Lehrkräfte, die eine umfassende Sammlung an Fachartikeln bereitstellt, um Lehrerinnen und Lehrern in ihrer täglichen Arbeit und Weiterbildung zu unterstützen. Mit einer breiten Palette an Themen, von Didaktik und Methodik über Klassenmanagement bis hin zu den neuesten Trends in der Bildungslandschaft, bietet Lehrer-Online wertvolle Einblicke und praktische Tipps, die direkt im Klassenzimmer angewendet werden können. Unsere Fachartikel sind von Expertinnen und Experten verfasst und auf die Bedürfnisse moderner Lehrkräfte zugeschnitten.

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