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Vorläufiger Schulausschluss darf nicht auf unbestimmte Zeit dauern

Fall des Monats

Ein vorläufiger Schulausschluss kann den Schulbetrieb schützen, für betroffene Schülerinnen und Schüler bedeutet er aber auch einen tiefen Einschnitt. Ein aktueller Fall zeigt, wie schwierig die Abwägung zwischen Sicherheit, Verhältnismäßigkeit und dem Recht auf schulische Teilhabe sein kann. Der Schulalltag hält oft Herausforderungen bereit, die über das rein Pädagogische hinausgehen. Wenn das Verhalten einzelner Schülerinnen oder Schüler den geordneten Betrieb stört oder Dritte gefährdet, müssen Schulleitungen schnell handeln. Der vorläufige Schulausschluss ist hierbei ein scharfes Schwert der Gefahrenabwehr. Doch wie eine aktuelle Entscheidung verdeutlicht, darf dieses Instrument nicht als Dauerlösung missbraucht werden. Die zeitnahe Einleitung weiterführender Verfahren ist für Schulen rechtlich zwingend, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren. In einem Beschluss vom 2. April 2026 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (AZ: 7 CS 26.264) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Schülers gegen seinen vorläufigen Schulausschluss angeordnet. Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, sah das Gericht die Fortdauer der Maßnahme nach fünf Monaten ohne weitere Schritte als unverhältnismäßig an. Die Entscheidung korrigiert damit die erstinstanzliche Sichtweise und betont die Pflicht der Schulen zur Beschleunigung. Übergriffiges Verhalten führt zur Suspendierung ohne weiteres Verfahren Im konkreten Fall ging es um einen 2007 geborenen Schüler einer Vorbereitungsklasse an einer Mittelschule in Nürnberg. Die Schulleitung hatte ihn im Oktober 2025 vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen. Zur Begründung verwies die Schule auf wiederholtes übergriffiges Verhalten gegenüber Mitschülerinnen sowie gegenüber pädagogischem Personal. Trotz Schulbegleitung habe sich die Situation nicht verbessert. Der geordnete Schulbetrieb sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Der Schüler legte gegen die Entscheidung Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Ansbach lehnte den Antrag zunächst ab. Das Gericht sah den Schulausschluss zu diesem Zeitpunkt als rechtmäßig an und hielt die Gefahrenprognose der Schule für nachvollziehbar. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Schüler mit einer Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Er machte geltend, dass der monatelange Ausschluss zu erheblichen Lernrückständen führe. Zudem drohten soziale Isolation und Motivationsverlust. Besonders schwer wiege dies wegen seines Förder- und Unterstützungsbedarfs. Gericht sieht Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab der Beschwerde statt. Nach Auffassung des Gerichts war der fortdauernde Ausschluss zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr verhältnismäßig. Die Richter betonten, dass ein vorläufiger Schulausschluss nur eine Sicherungsmaßnahme zur Gefahrenabwehr sei. Deshalb müsse die Schule zeitnah entscheiden, ob die Maßnahme aufgehoben werde oder ob weitere schulrechtliche Schritte notwendig seien. Dazu zähle insbesondere die Prüfung anderer geeigneter Beschulungsformen. Im entschiedenen Fall hatte die Schule über einen Zeitraum von rund fünf Monaten keine solche weitergehende Maßnahme eingeleitet. Nach Auffassung des Gerichts reichte das nicht aus, um den fortdauernden Ausschluss zu rechtfertigen. Je länger ein vorläufiger Schulausschluss dauere, desto höher seien die Anforderungen an die Begründung der Maßnahme. Der Verwaltungsgerichtshof stellte außerdem fest, dass die Schule die schulische Entwicklung des Jugendlichen stärker hätte berücksichtigen müssen. Dazu gehörten mögliche Wissenslücken, soziale Isolation und Auswirkungen auf den angestrebten Schulabschluss. Bedeutung der Entscheidung für Schulen und Lehrkräfte Die Entscheidung verdeutlicht nach Angaben von anwaltauskunft.de, dass Schulen bei gravierenden Konflikten zwar schnell handeln dürfen, vorläufige Maßnahmen aber nicht über längere Zeit ohne weitere Verfahrensschritte fortführen können. Für Schulen bedeutet das Urteil, dass sie parallel zu einem vorläufigen Ausschluss zeitnah prüfen müssen, welche dauerhaften Lösungen infrage kommen. Dazu können schulische Ordnungsmaßnahmen ebenso gehören wie pädagogische Unterstützungsangebote oder alternative Formen des Unterrichts. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Was wirklich passiert, wenn verbeamtete Lehrkräfte kündigen

Fachartikel

Verbeamtete Lehrkräfte, die über eine Kündigung nachdenken, unterschätzen oft die finanziellen und versicherungsrechtlichen Folgen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Konsequenzen mit den relevanten Paragraphen und ohne Coaching-Floskeln zusammen. Wenn eine verbeamtete Lehrkraft ernsthaft kündigen will, beginnt der eigentliche Schock meistens nicht beim Antrag. Er beginnt, wenn die zuständige Personalstelle drei Dinge erklärt, die vorher niemand erwähnt hat: Die Beihilfe endet am letzten Diensttag. In die gesetzliche Krankenversicherung führt kein einfacher Weg zurück. Und Arbeitslosengeld steht Beamten nicht zu. Der Antrag selbst ist unkompliziert. Was danach passiert, ist es nicht. Der rechtliche Rahmen Die zentrale Norm für Landesbeamte ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG): Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie die Entlassung in schriftlicher Form verlangen. Die Behörde hat kein Ermessen, das heißt, der Antrag wird vollzogen, nicht geprüft oder bewilligt. Eine Ablehnung aus Bedarfs- oder Stellengründen ist ausgeschlossen. Für Bundesbeamte gilt die inhaltlich entsprechende Regelung in § 33 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG). Der Antrag kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zurückgenommen werden; danach nur noch mit Zustimmung der Behörde. Die Behörde kann den Entlassungstermin um maximal drei Monate hinausschieben. Für Lehrkräfte kommt eine landesrechtliche Besonderheit hinzu: Die Entlassung soll zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Die formalen Stichtage sind der 31. Januar und der 31. Juli – abgeleitet aus dem Schuljahr, das in allen Bundesländern vom 1. August bis 31. Juli läuft. Diese Schulhalbjahres-Klausel ist eine Soll-Regelung. In begründeten Einzelfällen, etwa bei einem bereits unterschriebenen Arbeitsvertrag mit festem Startdatum, kann davon abgewichen werden. Der Beamtenstatus ist faktisch endgültig weg Mit der Entlassung erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Eine spätere Wiederverbeamtung ist rechtlich möglich, in der Praxis aber selten: Sie hängt vom Bedarf des Dienstherren, den Höchstaltersgrenzen des Bundeslandes und einer neuen amtsärztlichen Eignungsuntersuchung ab. Wer mit 45 kündigt und mit 50 zurück will, wird in den meisten Ländern abgelehnt. Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld Beamtinnen und Beamte sind nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Sie zahlen keine Beiträge und erwerben keine Anwartschaften. Wer aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, auch nicht nach zwanzig Dienstjahren. Was bleibt, ist Bürgergeld nach SGB II (ab 1. Juli 2026: Grundsicherungsgeld): bedürftigkeitsabhängig, mit Vermögensgrenzen und ohne Bezug zur früheren Besoldung. Die Beihilfe endet am letzten Diensttag Während der aktiven Dienstzeit übernimmt der Dienstherr je nach Familienstand und Bundesland 50 bis 70 Prozent der Krankheitskosten als Beihilfe. Dieser Anspruch erlischt mit dem letzten Diensttag, und zwar ohne Übergangsfrist und ohne Nachwirkung. Ab dem Folgetag trägt die Lehrkraft die Krankheitskosten vollständig selbst. Die private Krankenversicherung wird deutlich teurer Die meisten verbeamteten Lehrkräfte sind privat krankenversichert, weil die PKV in Kombination mit der Beihilfe günstiger ist als die GKV. Ohne Beihilfe verschiebt sich diese Rechnung erheblich. Denn der bisherige PKV-Tarif deckte nur den Restbedarf nach Beihilfe ab. Nach der Entlassung muss auf vollen Versicherungsschutz umgestellt werden. Die Beitragshöhe hängt von Versicherer, Eintrittsalter und Tarifwerk ab. Es besteht ein Rechtsanspruch auf den Basistarif nach § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelt, die Leistungen entsprechen aber nur dem GKV-Niveau. Für ältere Lehrkräfte mit Vorerkrankungen ist der Basistarif oft die einzige bezahlbare Option. Eine Rückkehr in die GKV ist ab 55 faktisch ausgeschlossen Nach § 6 Abs. 3a SGB V sind Personen von der GKV-Pflichtversicherung ausgeschlossen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren. Für eine Lehrkraft, die seit der Verbeamtung durchgehend privat versichert war, ist die GKV-Tür ab 55 rechtlich verschlossen, auch bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Wer einen Wechsel vor dem 55. Geburtstag plant, hat deutlich mehr Spielraum. Das Altersgeld: eine dritte Option neben Pension und Nachversicherung Beim freiwilligen Ausscheiden stehen viele Lehrkräfte vor der Annahme, sie verlieren ihre Pension vollständig. Das ist nicht in allen Bundesländern der Fall. In neun Ländern und im Bund gibt es das Altersgeld, einen eigenständigen Versorgungsanspruch als Alternative zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es wird ab dem regulären Renteneintrittsalter monatlich gezahlt, lebenslang. Die Differenz zur Nachversicherung kann erheblich sein. Welche Länder ein Altersgeldgesetz haben: Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Kein Altersgeld gibt es in Bayern, Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen-Anhalt. Für gesundheitlich belastete Lehrkräfte: Dienstunfähigkeit prüfen Ein Punkt, der in der Beratungspraxis häufig zu kurz kommt: Lehrkräfte, die wegen gesundheitlicher Probleme über eine Kündigung nachdenken, sollten vorher prüfen, ob eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG in Betracht kommt. Dieser Weg führt zu sofortigem Ruhegehalt mit Zurechnungszeit und lebenslanger Beihilfe – die freiwillige Kündigung dagegen zu keiner Versorgung bis zum regulären Rentenalter. Was vor dem Antrag geklärt sein sollte Wer ernsthaft über eine Entlassung nachdenkt, sollte vorher drei Dinge schwarz auf weiß haben: eine konkrete berufliche Anschlusslösung, die exakte Versorgungsrechnung für das eigene Bundesland – Altersgeld oder Nachversicherung, mit konkreten Beträgen von der zuständigen Versorgungsstelle – und die neue Krankenversicherungslösung einschließlich der Beitragshöhe nach Wegfall der Beihilfe. Beratung für eine solche Entscheidung bieten der Personalrat und die zuständige Gewerkschaft besser vor der Unterschrift als danach. Literaturverzeichnis Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Online: https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/. Bundesbeamtengesetz (BBG). Online: https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Online: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Online: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Online: https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016/. Altersgeldgesetz (AltGG) vom 28. August 2013. Online: https://www.gesetze-im-internet.de/altgg/.

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KI in Unterricht und Schule - Darauf müssen Sie achten

Fachartikel

"Die Frage ist nicht, wie kriegen wir KI aus den Klassenarbeiten weg, sondern wie können wir Klassenarbeiten schreiben, bei denen man KI nutzen und reflektieren kann, sodass die Diskrepanz zwischen der schulischen Realität und der Welt, in der wir leben, nicht immer größer wird.", so Bob Blume in einem seiner zahlreichen Analysen über den Einzug von KI ins Bildungssystem. Genau diese Diskrepanz prägt den Schulalltag: Schülerinnen und Schüler nutzen KI längst selbstverständlich, während Lehrkräfte sie pädagogisch einordnen und begleiten müssen. Neben dieser didaktischen Herausforderung kommt jedoch ein weiterer, oft unterschätzter Aspekt hinzu: KI ist längst auch Teil des Arbeitsalltags von Lehrkräften. Die zentrale Frage ist jedoch, wo KI sinnvoll genutzt werden kann und welche Punkte Sie bei der rechtssicheren und pädagogisch verantwortungsvollen Verwendung beachten müssen: Ihr KI-Infopaket sichern !

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Warum Schule mehr leisten muss als Berufskunde

Fachartikel

Berufsorientierung greift zu kurz, wenn sie nur Berufe, Abschlüsse und Bewerbungswege erklärt. In einer Arbeitswelt, die durch KI, Digitalisierung und neue Unsicherheiten geprägt ist, brauchen junge Menschen vor allem psychologische Orientierung: Selbstwirksamkeit, Urteilskraft und die Fähigkeit, Zukunft trotz Offenheit aktiv zu gestalten. Das eigentliche Problem Berufsorientierung ist an vielen Schulen noch immer erstaunlich altmodisch. Man informiert über Berufe, Abschlüsse, Bewerbungen und Bildungswege – und hält das dann für Orientierung. Das ist nicht per se falsch. Es ist nur zu wenig. Denn Jugendliche und junge Erwachsene wachsen nicht mehr in einen stabilen Arbeitsmarkt hinein, sondern in eine Arbeitswelt, die sich durch beschleunigte Digitalisierung, stotternde Wirtschaft und eine multipolare Weltordnung fortlaufend verschiebt. Tätigkeiten verändern sich, Berufsprofile fransen aus, Karrierewege werden weniger linear. Gerade deshalb greift Berufsorientierung zu kurz, wenn sie nur auf Information setzt. Sie muss psychologisch klüger werden. Schule sollte daher heute nicht mehr nur beschreiben, was es alles gibt. Sie sollte jungen Menschen helfen, mit einer offenen Zukunft umzugehen. Dazu gehören Selbstwirksamkeit, Urteilskraft, Entscheidungskompetenz und die Fähigkeit, Unsicherheit auszuhalten. Das ist weitaus größer, als es im Schulalltag oft gehandhabt wird. Dort bleibt Berufsorientierung nicht selten bei Berufelisten, Stärkenbögen, Berufsmessen und dem nächsten Bewerbungsanschreiben stehen. Das Problem ist nicht, dass all das nutzlos wäre. Das Problem ist, dass es eine Welt vorspiegelt, die geordneter und berechenbarer wirkt, als sie für viele junge Menschen tatsächlich ist. Schule behandelt Berufsorientierung damit zu oft wie ein Informationsproblem, obwohl es im Kern ein Problem der persönlichen Entwicklung ist. Die digitale Bühne der Berufsorientierung Hinzu kommt: Ein großer Teil beruflicher Orientierung findet längst außerhalb der Schule statt. Auf TikTok, Instagram, YouTube oder LinkedIn sehen junge Menschen Erfolgsgeschichten, glatte Lebensläufe und all jene, die scheinbar sehr früh genau wissen, wer sie sind und wohin sie wollen. Das Problem liegt in der Inszenierung. Sichtbar sind Ergebnisse, kaum Umwege. Sichtbar ist Souveränität, selten Zweifel. Wer sich daran misst, kann leicht das Gefühl entwickeln, selbst zu spät und nicht gut genug zu sein. Genau hier beginnt die eigentliche Aufgabe von Lehrkräften. Nicht darin, digitale Plattformen fachlich und moralisch abzuwerten. Aber auch nicht darin, sich mit ein paar Links aus der Verantwortung zu ziehen. Lehrkräfte müssen diese Bilder kritisch besprechen. Berufsorientierung braucht heute Gespräche darüber, was junge Menschen online sehen, was davon glaubwürdig ist, was Druck erzeugt und was tatsächlich hilfreich sein kann. Medienbildung und Berufsorientierung lassen sich an dieser Stelle nicht mehr sauber trennen. Das verlangt auch von Schule eine zentrale Einsicht: Lehrkräfte müssen nicht jede Ecke der Arbeitswelt aus eigener Erfahrung kennen – das tun sie ohnehin nicht, sofern sie nicht der Quereinstieg in den Lehrberuf geführt hat. Aber sie dürfen ihre Distanz zur außerschulischen Realität nicht hinter Arbeitsblättern verstecken. Wer Menschen auf eine veränderte Arbeitswelt vorbereiten will, sollte selbst neugierig auf diese Welt bleiben, Kontakte nach außen suchen und die eigenen Routinen regelmäßig infrage stellen. Die falsche Antwort: mehr Tools, mehr Skills Ähnlich problematisch ist die verbreitete Technologie-Fixierung. Sobald über Zukunft gesprochen wird, folgen meist die bekannten Reflexe: mehr KI, mehr Coding, mehr Tools, mehr Skills. Das klingt modern, ist aber oft bloß hektische Symbolpolitik. Denn nicht alles, was heute als Skill etikettiert wird, ist gleich leicht trainierbar. Fertigkeiten, Fähigkeiten und Persönlichkeitsmerkmale werden munter vermengt, als ließe sich berufliche Zukunft mit ein paar Micro-Learnings einfach herstellen. Gerade das ist pädagogisch riskant. Jugendliche brauchen keine neue Illusion von Machbarkeit. Sie brauchen ein realistisches Bild davon, was sie schnell und einfach lernen können und was stattdessen Zeit braucht, da es nur in echter Auseinandersetzung mit sich selbst wächst. Wer so tut, als ließe sich jede Unsicherheit "wegskillen", produziert am Ende vor allem Frustration – und bei manchen auch das fatale Gefühl, für die Zukunft grundsätzlich nicht gemacht zu sein. Berufsorientierung im KI-Zeitalter sollte daher weniger technikgläubig und mehr menschenkundig sein. Natürlich müssen junge Menschen die digitale Sphäre verstehen. Aber Zukunftsfähigkeit entsteht nicht primär aus Toolkenntnis. Entscheidend bleiben Urteilskraft, Lernfähigkeit, soziale Sensibilität, kommunikative Stärke und ein stabiles Gefühl für die eigene Entwicklungsfähigkeit. Anders gesagt: Nicht die nächste App trägt durch die Zukunft, sondern die Kompetenz, sich in veränderten Lagen orientieren zu können. Was Schule jetzt anders machen muss Was folgt daraus für Schulen? Berufsorientierung muss früher und kontinuierlicher als Reflexionsraum verstanden werden, nicht nur als Übergangsprogramm kurz vor dem Abschluss. Unterricht sollte stärker mit realen Erfahrungen verbunden werden – mit Gesprächen, Praktika, Erkundungen, Begegnungen und Einblicken in tatsächliche Arbeitszusammenhänge. Jugendliche müssen lernen, Zukunft nicht als fertigen Plan zu denken, sondern als Folge von nächsten guten Schritten. Und: Lehrkräfte sollten Unsicherheit nicht vorschnell auflösen und sie stattdessen über die aktive Einbindung externer Expertisen produktiv bearbeiten helfen. Dabei reicht es nicht, einfach mehr Praktika zu organisieren. Denn Erfahrungen werden erst durch Reflexion bedeutsam. Ein Praktikum, ein Gespräch mit einem Azubi oder ein Hochschulbesuch entfalten ihren Wert nicht automatisch. Lehrkräfte müssen nachbereiten, irritierende Beobachtungen aufgreifen, vorschnelle Idealisierungen dämpfen und Enttäuschungen übersetzen helfen. Berufsorientierung ist eben nicht nur das Öffnen von Türen, sondern auch die gemeinsame Deutung dessen, was man dahinter gesehen hat. Gerade das entlastet. Viele Schüler glauben, sie müssten sich möglichst früh festlegen und den einen richtigen Weg finden. Das ist kein Ausdruck von Reife. Es ist eher ein Symptom sozialen Anpassungsdrucks. Die Arbeitswelt von morgen verlangt ohnehin seltener perfekte Geradlinigkeit als kompetente Beweglichkeit und die ehrliche Bereitschaft, den eigenen Weg immer wieder nachzujustieren. Nicht jeder muss früh wissen, was er werden will. Aber jeder sollte lernen, wie man unter unsicheren Bedingungen kluge nächste Schritte geht. Der eigentliche Bildungsauftrag Lehrkräfte werden damit nicht zu Berufsberatern im engeren Sinn. Ihre wichtigere Rolle: Sie sind Orientierungsbegleiter. Sie können Fragen schärfen, Unsicherheit normalisieren, vorschnelle Selbstabwertungen stoppen und digitale Scheinwelten ins Verhältnis zur Wirklichkeit setzen. Vor allem aber können sie Jugendlichen zeigen, dass Zukunft nicht dort beginnt, wo alle Antworten vorliegen. Sie beginnt dort, wo man trotz offener Fragen handlungsfähig bleibt. Moderne Berufsorientierung verspricht deshalb nicht Sicherheit. Sie stärkt Reflexions- und Handlungsfähigkeit. Genau das ist ihr eigentlicher Bildungsauftrag.

  • Berufsvorbereitung /Berufsalltag / Arbeitsrecht
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Bildungssprache als Schlüssel zur Teilhabe an Bildungsprozessen

Fachartikel
5,99 €

Durchgängige Sprachbildung und sprachsensibler Unterricht werden für alle Fächer gefordert, denn bildungssprachliche Kompetenzen sind die Voraussetzung für den Zugang zu Bildungsinhalten und Chancengleichheit. Dieser Fachartikel klärt Grundlagen und bietet praktische Ansätze für den Unterricht.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Mobbing an der Schule: Wer ist bei Schutzmaßnahmen der richtige Adressat?

Fall des Monats

Mobbing an der Schule setzt Betroffene oft massiv unter Druck, sodass schnelles Handeln gefragt ist. Eine Schülerin fordert Schutz vor Übergriffen. Doch vor Gericht entscheidet nicht nur der Inhalt, sondern eine entscheidende Formalie: Wer ist überhaupt der richtige Adressat? Wenn Schülerinnen oder Schüler im Schulalltag Opfer von Mobbing oder Gewalt werden, ist schnelles Handeln erforderlich. Oftmals suchen Eltern den rechtlichen Weg, um Schutzmaßnahmen wie Kontaktverbote oder pädagogische Konsequenzen gegenüber beteiligten Lehrkräften oder Mitschülerinnen und Mitschülern zu erzwingen. In der juristischen Praxis stellt sich dabei jedoch eine entscheidende Hürde: Gegen wen muss sich der gerichtliche Eilantrag richten? Die Unterscheidung zwischen dem Schulträger, meist der Stadt, und dem Land als Dienstherr der Lehrkräfte ist für den Erfolg eines Verfahrens essenziell. Ein falscher Adressat kann dazu führen, dass selbst inhaltlich begründete Schutzersuchen allein aus formalen Gründen scheitern. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 24. Februar 2026 entschieden, dass Schutzmaßnahmen gegen Mobbing und körperliche Übergriffe im Schulbetrieb nicht gegen den Schulträger gerichtet werden können (AZ: 19 B 34/26, 19 E 17/26). Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, wies das Gericht die Beschwerde einer Schülerin zurück. Das Gericht stellte klar, dass eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nicht vorliegt, wenn ein anwaltlich vertretener Antragsteller trotz deutlicher Signale des Gerichts keine Korrektur des Antragsgegners vornimmt. Streit um Zuständigkeit bei Mobbing-Vorwürfen an Sekundarschule In dem Verfahren hatte eine Schülerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, dass Schutzmaßnahmen gegen Mobbing, körperliche Übergriffe und psychische Belastungen im Schulbetrieb getroffen werden. Außerdem sollte erreicht werden, dass zwei Mitarbeiterinnen einer Sekundarschule bis zur Entscheidung in der Hauptsache keinen pädagogischen oder betreuenden Kontakt mehr zu ihr haben. Die Antragstellerin richtete ihren Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Stadt Gelsenkirchen in ihrer Funktion als Schulträgerin. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Antrag in erster Instanz ab, da die Stadt für schulfachliche Angelegenheiten nicht die richtige Antragsgegnerin sei. Im Beschwerdeverfahren rügte die Schülerin unter anderem, das Gericht hätte sie deutlicher auf den notwendigen Wechsel des Antragsgegners hinweisen müssen. Innere Schulangelegenheiten liegen im Verantwortungsbereich des Landes Das Oberverwaltungsgericht folgte der Argumentation der Vorinstanz. In den Urteilsgründen hieß es, das Verwaltungsgericht habe bereits in der Eingangsverfügung darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit der Stadt als Schulträgerin zweifelhaft sei. Rechtlich müsse strikt zwischen äußeren Schulangelegenheiten, für die der Schulträger zuständig ist (z. B. Gebäude, Sachausstattung), und inneren Schulangelegenheiten unterschieden werden. Schutz- und Unterlassungsansprüche, die den pädagogischen Kernbereich und das Schulverhältnis betreffen, fallen in die Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Beteiligtenwechsel im laufenden Beschwerdeverfahren wurde als nicht sachdienlich abgelehnt, da dies den Rechtsstreit erheblich verzögert hätte. Was bedeutet das für Betroffene? Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität des Schulrechts bei Haftungs- und Schutzfragen. Für die Durchsetzung von Rechten im Schulalltag ist die korrekte Bestimmung des Antragsgegners entscheidend. Ansprüche, die auf das Verhalten von Lehrkräften oder die Gestaltung des Unterrichts abzielen, müssen gegen das jeweilige Bundesland gerichtet werden. Ein Irrtum in dieser Frage kann, wie der vorliegende Fall zeigt, auch bei dringenden Schutzbedarfen zum Prozessverlust führen, wenn Hinweise des Gerichts nicht unmittelbar zur Antragsänderung genutzt werden. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Korrekturtool für das Mathematik Abitur ab 2026

Fachartikel

Die Excel-Vorlage mit VBA-Makros soll die Korrektur des Mathematik-Abiturs (in Bayern) erleichtern. Die Anpassung an neue Abiturprüfungen und die Punkteingabe sind per Klick möglich. Die Vorlage wurde für das Abitur ab 2026 entwickelt. Was kann das Tool? Schnelle Punkteingabe per Klick (auch mit Touchscreen) Anpassung an neue Abituraufgaben per Klick (kein Layouten nötig) Automatische Summen, Tendenzen und Noten Farbige Hervorhebung von Abweichungen (Erst-/Zweitkorrektur) Vergleichstabelle mit Differenzen Automatischer Ausdruck für Schülerinnen und Schüler (A4, fertig formatiert, wahlweise Erst- oder Zweitkorrektur) Wie funktioniert die Korrektur? Punkte werden über ein Eingabefenster vergeben (inkl. Tendenzen +/?). Dadurch entfällt das ständige manuelle Springen in der Tabelle. Eine Korrekturschleife erlaubt das schnelle Abarbeiten (z.B. die Aufgaben 1 bis 4 für alle Schülerinnen und Schüler hintereinander). Im Wahlteil werden die gewählten Aufgaben einmal festgelegt und automatisch berücksichtigt.

  • Mathematik / Rechnen & Logik
  • Sekundarstufe II

Klassenchat: Regeln und Richtlinien für Schülerinnen und Schüler

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel zum Thema Klassenchat behandelt das gemeinsame Erstellen von Regeln und Richtlinien für den Umgang mit Messengern. Fragen und Überlegungen zu sechs verschiedenen Bereichen sollen den Schülerinnen und Schülern dabei helfen, problematische Situationen und Fehlverhalten zu reduzieren. Nutzung und Bedeutung von Klassenchats Das Smartphone und die damit verbundenen Funktionen sind aus dem Leben von Schülerinnen und Schülern nicht mehr wegzudenken. Bei den über Zwölfjährigen besitzen fast 100 Prozent ein Smartphone , das zeigt eine aktuelle Befragung die JIM-Studie 2025. Auch in den Schulen und im Unterricht ist das Smartphone allgegenwärtig, beispielsweise durch die Klassenchats. Und selbst wenn in der 5. Klasse noch nicht alle Schülerinnen und Schüler ein Smartphone besitzen, so gibt es doch fast immer schon einen Klassenchat. Der Messenger der ersten Wahl ist WhatsApp , obwohl er als unsicher, leicht abzuhören und undurchsichtig gilt sowie offiziell erst ab 16 Jahren genutzt werden darf. Immerhin gibt es seit 2016 eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sodass Nachrichten nicht von Dritten und auch nicht von WhatsApp selber mitgelesen werden können. Allerdings können die Metadaten problemlos ausgelesen werden und WhatsApp besitzt den vollständigen Zugriff auf das eigene Telefonbuch (auch auf Daten von Personen, die den Messenger überhaupt nicht nutzen). Empfohlene Alternativen zu WhatsApp sind beispielsweise Threema, Wire oder Signal.

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Rechtswissen im Schulunterricht - Teil 2

Fachartikel
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Wie lässt sich Rechtswissen im Schulunterricht verständlich, praxisnah und ohne juristische Überforderung vermitteln? Der Beitrag zeigt, warum Rechtsbildung nicht an Hochschulen enden darf und welche didaktischen Wege Lehrkräfte nutzen können, um Rechtskunde alltagsnah, interaktiv und lernendengerecht in den Unterricht zu integrieren. Im Mittelpunkt stehen Praxisbezug, klare Vereinfachung, geeignete Methoden und sinnvolle Leistungsnachweise. Dass eine verstärkte Rechtsbildung in unseren Schulen Sinn macht und dass dazu didaktische Wege geebnet werden müssen, wurde schon vor Augen geführt. Nun geht es konkreter darum, was zu tun ist. Vereinfacht: Teil 1 betraf das 'ob' mit Schwerpunkt auf Nutzen und Herausforderungen, Teil 2 betrifft das 'wie' mit Schwerpunkt auf Didaktik. Warum ist Jura den Hochschulen vorbehalten? An Hochschulen ist Jura weitaus präsenter als in unseren Schulen. Vergleichen wir Fakultäten und Lehrpläne fällt Folgendes auf: Mathematik ist Fakultät und Lehrplanstoff, Religion auch, Physik, Chemie und Biologie ohnehin. Hinzugekommen ist Wirtschaftskunde als Essenz der betriebs- und volkswirtschaftlichen Studiengänge sowie IT als komprimierte Lehre basierende auf der Fakultät Informatik. Erkenntnis: Rechtswissenschaften haben es ausnahmsweise nicht vermocht, in die schulischen Lehrpläne Einzug zu nehmen. Rechtswissenschaften ist sogar eine der ältesten Fakultäten an den Universitäten. An den Fachhochschulen, heute "Universities of Applied Science" genannt, ist das anders. Während unter anderem die Wirtschaftswissenschaft dort breit unterrichtet werden. Warum? Weil dort nicht zum juristischen Staatsexamen vorbereitet wird. Das ist aber erforderlich, um entweder rechtlich beraten zu dürfen oder für den Staat im Richteramt und Staatsanwaltschaft zu arbeiten. Rechtsunterricht ist nicht Rechtsberatung oder –sprechung Im Rechtsunterricht muss gelten: "to the point", ohne "wenn und aber", Nachfragen sind zugelassen. Wir schauen uns hier nämlich Pädagogik an, deren Ziel der Wissenstransfer ist. Würden wir uns die Rechtsberatung anschauen, sähe das ganz anders aus. Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen natürlich viel mehr aufpassen, dass die Informationen zutreffen. Ihnen droht sonst Anwaltshaftung. Dafür gibt es zwar eine Pflichtversicherung, aber angenehm ist das jedenfalls nicht und auch nicht gut für das Image. Bei einem Mandatsvertrag kann eine Falschberatung einen Schaden und damit eine Haftung auslösen. Um hier auf der halbwegs sicheren Seite zu sein, empfehlen sich Nachfragen und Präzisierungen. Der Mandantschaft zu raten, einen Kaufpreis zu zahlen, aber zu übersehen, dass die Kaufpreisforderung verjährt ist und die Zahlung deshalb hätte vermieden werden können, kann Probleme auslösen. Bei Pädagogik ist das weniger streng. Es liegt keine vertragliche Verpflichtung vor. Es wird kein Geld unmittelbar mit der Wissensvermittlung verdient. Nach dem Unterricht bekommen die Schülerinnen und Schüler keine Honorarrechnung. Außerdem ist die Haftung von Staatsbediensteten ohnehin begrenzt. Letztlich gibt es auch den Grundsatz, dass bei Gefälligkeiten kein strenger Haftungsmaßstab gilt. Wer beispielsweise ehrenamtlich die Jugendarbeit fördert, ist insoweit auf einer deutlich sicheren Seite. Letztlich kann es auch helfen, auf den Bedarf an Vertiefung hinzuweisen. Rechtsunterricht ist auch nicht Rechtsprechung. Auch gegenüber Richterinnen und Richtern haben Lehrkräfte eine vollkommen andere Aufgabe. Praxisbezug mit Alltag Die zu "beschulenden" müssen dort abgeholt werden, wo sie sind. Im Mittelpunkt sollte deren Leben stehen. Nur durch praxisnahe Didaktik wird der Sinn des Zuhörens klar. Eigentlich könnte jeder Unterricht mit Erlebnissen aus dem Alltag begonnen werden, etwa: "Also vorhin beim Bäcker ist mir etwas passiert, was meint Ihr denn dazu? Die wollten mir das Brot nicht zu dem Preis in der Auslage verkaufen, sondern einfach mehr haben. Das finde ich total ungerecht und wir sollten darüber mal sprechen, denn das kann Euch genauso passieren." So könnte ein "Aufhänger" für das Unterrichten der sogenannte Invitatio ad offerendum, also der Unverbindlichkeit von Preisschildern ausschauen. Erfahrungsgemäß haben damit Viele Erfahrungen gemacht. Wer lehrt hat nicht selten einen hohen Bildungsanspruch. Dem müssen aber die Lehrkraft nicht gerecht werden, wenn sie Rechtswissen vermitteln. Präzision vermeiden Ganz wichtig: In der juristischen Didaktik muss Mut zur Lücke bestehen. Es ist Schlimmer nichts zu vermitteln, als Halbwissen. Das halbe Wissen ist mehr wert als Nichtwissen, wie beim Geld. Beispiel: Muss ich etwas bezahlen, wenn ich es gekauft habe? Einfache Antwort: Ja Mit dem Gesetz begründete Antwort: "Schaut bitte in § 433 II BGB", denn dort steht: "Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen." Juristische akkurate Antwort: "Es kommt darauf an" und dann wird es komplex. Nur wenn Du schon geschäftsfähig bist oder zumindest beschränkt geschäftsfähig und Deine Eltern vorab eingewilligt oder im Nachhinein genehmigt haben, es sei denn, durch hast dies mit eigenen Mitteln bewirkt. Außerdem darf kein Zurückbehaltungsrecht bestehen und auch der Hinweis auf Erfüllung "zug und zug" darf nicht greifen. Vielleicht ist aber auch die Vorleistungspflicht der verkaufenden Person zu beachten. Noch Grundsätzliches: Kann den der Kaufvertrag überhaupt wirksam durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande? Es kann doch sein, dass entweder die Käuferin, der Käufer oder die verkaufendende Person kein Handlungsbewusstsein hatte, vielleicht fehlte auch das Erklärungsbewusst sein oder der Geschäftsbindungswille war nicht vorhanden. Denkbar ist natürlich auch, dass der Kaufvertrag nicht mit dem Recht in Einklang ist. Dazu müsste man wissen, ob es sittenwidrig war, vielleicht sogar gesetzeswidrig. Und dann ist das noch die Problematik mit den Formen, möglicherweise musste notariell protokolliert werden, dann schließt sich die Frage an, ob das Notariat nach der Notarordnung ordnungsgemäß protokolliert hat. Ach so, verjährt könnte die Kaufpreisforderung doch auch schon sein, aber dabei ist wichtig, wann die Verjährung begann. Es kann allerdings auch sein, dass sie gehemmt wurde. Das geht durch Klage und Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Ist vielleicht eine Meinung ausreichend? Wenn Du den Kaufpreis nicht zahlen magst, kommt eine Anfechtung in Betracht, wegen Irrtum, aber nicht jeder Irrtum genügt. Täuschung ist auch ein Argument. Überhaupt, ob deutsches Recht gilt, muss vorab geprüft werden. Didaktische Hilfsmittel "Guten Morgen, was ist eigentlich Recht?". So könnte eine erste Unterrichtsstunde beginnen. Jura muss anders vermittelt werden als bislang. Der klassische Weg des Erläuterns und Kommentierens von Paragraphen und Artikels ist zu praxisfremd. Die Idee ist nicht neu. Ein Großteil der Welt ist davon geprägt, dass Recht nicht anhand von Normen angewendet wird. Lehrmethoden, die an juristischen Fakultäten nicht stattfinden, können im Unterricht nutzen. Eine Möglichkeit ist es, Sachverhalte vorzuspielen. Eine Veranschaulichung kann dabei durch Rollenspiele erleichtert werden. Sachverhalte mit juristischen Problemen können so in einer Gruppe interaktiv im wahrsten Sinne des Wortes vor Augen geführt werden. Die Nutzung von Fotos ist ebenfalls sinnvoll. Entsprechendes gilt für Videos. Damit das haptische Element nicht zu kurz kommt, bietet es sich ferner an, Gegenstände mitzubringen. Beispielsweise das Mitbringen von Haustieren erfreut sich traditionell der Beliebtheit bei Schülerinnen und Schüler, zumindest solange die Tierchen ungefährlich sind. So kann es auch anregen, beispielsweise ein defektes Mobiltelefon herumzureichen, bevor die rechtliche Frage der Gewährleistung diskutiert wird. Es ist dann schlicht vorstellbarer. Interaktiv ist es auch, die Gruppe stets nach deren Einschätzung zu fragen. Nachdem beispielsweise ein rechtlich relevanter Sachverhalt dargestellt und die Frage aufgeworfen wurde, wer "im Recht ist", kann abgestimmt werden. Nach der "Auflösung" aus rechtlicher Sicht kann dies zu einem kleinen Erfolgserlebnis führen. Leistungsnachweise Im Jurastudium ist beim Leistungsnachweis der sogenannte Gutachtenstil im Vordergrund. Basierend auf einem Sachverhalt soll herausgefunden werden, welche Norm quasi dazu passt, denn der Gesetzgeber hat natürlich nie konkrete Lebenssituationen beschrieben, sondern viele ähnliche Konstellationen "unter einen Hut gebracht". Also müssen Studierende nachweisen, dass sie "subsumieren" können. Hierbei wird der Sachverhalt Stück für Stück mit den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorgaben abgeglichen. Ist ein Schraubenzieher eine Waffe? Hat die Polizei eine "Gefahr" abgewendet? Um das zu prüfen, verwenden Studierende den sogenannten Gutachtenstil. Dabei wird zunächst die Annahme in den Raum gestellt, im Konjunktiv formuliert, beispielsweise: "A könnte gegen B Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB haben". Dann wird geprüft, ob ein Kaufvertrag vorliegt usw., also systematisch "abgeklopft", ob die Annahme passt. Auch wenn im Ergebnis die Annahme abgelehnt ist, ist es eine gute Leistung, sofern die entscheidenden Aspekte erörtert wurden. Im Schulunterricht oder bei sonstiger Wissensvermittlung muss die Form der Leistungsnachweise nicht übernommen werden. Hier bietet sich ebenfalls an, Lebenssituationen zu beschrieben, damit dies rechtlich zugeordnet werden. Der Gutachtenstil sollte aber nicht verlangt werden, weil er teils als formalistisch empfunden wird, obwohl er durchaus zu einer kritischen Analyse zwingt. Besser wäre es, Fließtext zuzulassen. Dabei sollte auch weniger auf die Wiedergabe von Gesetzestext geachtet werden und eher darauf, ob Beschulte den Sinn verstehen, etwa, wenn sich jemand im Geschäft vergriffen hat.

  • Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung, Fort- und Weiterbildung, Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Rechtswissen im Schulunterricht - Teil 1

Fachartikel
5,99 €

Rechtswissen im Schulunterricht stärkt junge Menschen für Alltag, Demokratie und gesellschaftliches Zusammenleben. Der Beitrag zeigt, wie Lehrerinnen und Lehrer juristisches Basiswissen verständlich, praxisnah und ohne Angst vor fachlicher Überforderung vermitteln. Im Fokus stehen Didaktik, Lebensweltbezug und die Frage, warum rechtliche Bildung in der Schule längst unverzichtbar ist. Nicht um das schlichte Vermitteln von juristischem Lehrstoff soll es hier gehen, sondern darum, wie vermitteltes Wissen weitervermittelt werden kann – Didaktik und Pädagogik, nicht Rechtswissenschaft. Das basiert auf vielen Jahren Erfahrung in der juristischen Lehre außerhalb des Jurastudiums und der Erkenntnis, was leicht verständlich und was allzu kompliziert für juristische Laien ist. Diese Erläuterungen sollen also Lehrerinnen und Lehrern helfen, sich die Vermittlung von juristischem Basiswissen im Unterricht zuzutrauen. Nachfolgend dreht es sich nicht um den allzu theoretischen und detailverliebten Diskurs, sondern um den Bezug zur breiten Gesellschaft, also nicht um überhebliche Abschottung der Rechtswissenschaft gegenüber der Pädagogik, sondern um Schulterschluss zwecks Zugang zur jungen Generation mittels der Schulpflicht. Lehrpläne aktualisieren Die Schulen haben eine klaffende Lücke, wenn es um Rechtswissen geht. Wirtschaft wird vermittelt, ohne das Zustandekommen von Verträgen zu erklären, geschweige denn die seit 125 Jahren geltenden gesetzlichen Vorgaben für den kaufmännischen Bereich. Ethik wird vermittelt, ohne den Zusammenhang von Werten und Normen zu beschreiben. Hier wäre ein kurzer Ausflug in die sogenannte Rechtstheorie hilfreich, wobei es unter anderem darum geht, den Begriff 'Recht' zu verstehen. Politik wird vermittelt, ohne das Recht als Säule und Demokratie und Solidargemeinschaft zu skizzieren. Sogar bei Naturwissenschaften wären einige rechtliche Hinweise unter anderem zu Patenten hilfreich. Das läuft insgesamt bei der Unterstützung junger Menschen zur Sozialisierung nicht rund und stellt auch keine ganzheitliche Lebensunterstützung dar. "Warum muss ich das auch noch lernen?". Auf diese Fragen von Schülerinnen und Schüler müssen wir uns vorbereiten. Vom Nutzen der Rechtskenntnis ist zu überzeugen. Diese Argumente helfen: Aus individueller Sicht schützt rechtliche Bildung, denn all die jungen Menschen in den Klassenzimmern werden im Leben Regelverständnis noch brauchen. Sie werden Wohnungen anmieten, Arbeitsstellen annehmen, vielleicht heiraten, und Vieles mehr. All diese Lebenssituationen sind durchdrungen von Recht. Aus kollektiver Sicht dient Rechtskompetenz der konfliktfreieren Solidarität. Die Rechte des Einen stoßen an Grenzen sobald sie die Rechte der Anderen tangieren. Das ist philosophische Erkenntnis und Kern unserer Verfassung. Heißt: Nur, wenn wir die eigene und die fremde Rechtssituation einschätzen können, lassen sich Konflikte vermeiden. Nur Mut zur Rechtskunde Angst vor Fehlern beim Unterrichten? Natürlich haben Alle, die lehrend tätig sind, den Anspruch, bestmöglich und richtig Wissen zu vermitteln. Wer vollkommen sorglos unterrichtet und kein Gefühl für die Gefahr des fehlerhaften Unterrichtens hat, macht bereits einen Fehler. Dennoch darf es Anspruch an die eigene Kompetenz nicht zu hochgesteckt werden. Das Motto "Wer nichts macht, macht nichts falsch" bringt uns beim Bedarf an juristischem Wissenstransfer kein Stück weiter. Auch den Eltern gegenüber muss klargemacht werden, dass es nicht darum gehen kann, junge Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und so weiter auf der Schulbank auszubilden. Viele kommen aus Familien, in denen zumindest eine Person mit dem Recht beruflich vertraut ist. Die Vorstellung, sich gegenüber einem Wirtschaftsanwalt in der Elternsprechstunde rechtfertigen zu müssen, weil nicht absolut akkurat unterrichtet wurde, schreckt ab. Dass solche Vorhaltungen kommen, weil die Mathematik oder Grammatik nicht optimal unterrichtet wurde, ist weniger furchteinflößend, denn die wenigsten Eltern haben das erforderliche Wissen noch. Trotzdem, nur Mut! Wer es genauer wissen will, kann gerne die juristischen Fachbibliotheken durchstöbern, aber der Anfang ist zumindest gemacht. Zwei Juristen, drei Meinungen Dann ist da noch eine weitere Herausforderung: Jura ist nicht Mathe. 2+2=4, logisch, aber ob ein Vertrag gegen "Treu und Glauben" verstößt, ist Ansichtssache. In der Tat gibt es die sogenannte Auslegung. Rechtswissenschaft ist eine Geisteswissenschaft und als solche folgt sie keinen objektiven Naturgesetzen, sondern ist von subjektiver Betrachtung geprägt. Die Erkenntnisse unterliegen ständigem Wandel, beispielsweise die Problematik der Todesstrafe. Dass individuelle Ansichten einfließen, ist auch bei der Rechtsprechung zu beobachten. Beruhigend ist, dass da der Einsatz von künstlicher Intelligenz von mäßigem Nutzen ist. Es bleibt nämlich noch immer eine Frage der persönlichen Lebenserfahrung und Wertvorstellung, ob beispielsweise ein Rotlichtverstoß mit Verkehrsunfallfolge als "fahrlässig" oder sogar als "grob fahrlässig" empfunden wird, was übrigens beim Versicherungsschutz eine entscheidende Rolle spielen kann. Die Flexibilität ist hilfreich und zugleich störend, denn die oft erwartete präzise Antwort kann schlicht nicht immer erfolgen. Rechtssicherheit ist zwar wünschenswert, aber nicht durchweg praktikabel. Es geht um Annäherung. Der Spruch "zwei Juristen, drei Meinungen" hat vor diesem Hintergrund eine Berechtigung, obwohl dies natürlich eine absurde Übertreibung ist. Zutreffend ist insbesondere, dass der Versuch vieler Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler, sich mit einer eigenen Meinung abzugrenzen oder zu profilieren, typisch für den Diskurs ist. Hier wird die sogenannte herrschende Meinung von der Mindermeinung abgegrenzt und wer in der Rechtswissenschaft Profil haben möchte wird dies mit dem Schwimmen im Strom der herrschenden Meinung kaum erreichen. Es gilt, Paroli zu bieten, sonst werden Fachaufsätze nicht wahrgenommen. Im Ergebnis ist diese akademisch spannende Meinungsvielfalt auch belebend für eine Geisteswissenschaft, nur bei der Wissensvermittlung in Schulen und so weiter hat sie nichts verloren. Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz? Jura basiert auf möglichst exakter Formulierung von Normen, also unter anderem in Paragraphen, aber deren Bedeutung für den Unterricht sollte nicht überschätzt werden. Es könnte doch so leicht sein. Gesetze im Unterrichten austeilen und vorlesen lassen, so wie im Deutschunterricht teilweise Werke vorgelesen werden. Bei Jura macht das wirklich keinen Sinn, aber wer es nicht glaubt, möge doch einfach mal damit anfangen, dass Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ab § 1 zu lesen, viel Vergnügen! Nein, der Gesetzestext ist oft nur im Zusammenhang zu verstehen. Es bedarf der Erläuterungen anstelle schlichter Normenlektüre. Entscheidend sind die Grundstrukturen, beispielsweise einer wirksamen Vertretung. Diese erfordert erstens eine Erklärung des Vertretenden, zweitens dass diese im fremden Namen erfolgt, und drittens, dass dazu Vertretungsmacht besteht, ein. So etwas lässt sich doch im Schulunterricht veranschaulichen ohne juristisches Staatsexamen, oder? Damit wäre schon viel erreicht. Grundsätzlich kann natürlich im Unterricht Gesetzestext ausgeteilt oder mitgebracht werden. Das sollte aber immer mit Einfühlvermögen der Lehrenden einhergehen, denn allein der oft rustikale Wortlaut von Gesetzestext verleitet gerne zum Desinteresse. Dies gilt übrigens auch für die Lektüre von Gerichtsentscheidungen, die in aller Regel stark am Gesetzeswortlaut ausgerichtet sind, aber zudem oft prozessuale Aspekte umschließen, für deren Verständnis in der Tat eine Anwaltszulassung erforderlich ist. Also: Die juristische Didaktik außerhalb der juristischen Fakultäten sollte situativ und weniger an Normen orientiert von statten gehen. Weitere, nicht allzu juristische Anregungen zum Unterrichten von Recht sollen folgen.

  • Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung, Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf

Internetrecherche in der Grundschule begleiten

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Die Internetrecherche in der Grundschule ist für viele Kinder spannend, aber auch herausfordernd. Damit sie im Unterricht tatsächlich zu einem Informationsgewinn und zu nachhaltigem Lernen führt, muss sie gut vorbereitet, aufmerksam begleitet und sinnvoll nachbereitet werden. Entscheidend ist, dass Kinder nicht nur technische Abläufe beherrschen, sondern auch lernen, Informationen einzuordnen, relevante Inhalte auszuwählen und ihre Ergebnisse zu dokumentieren. Technische Grundlagen als Voraussetzung Bevor Grundschulkinder eigenständig im Internet recherchieren, sollten sie über ein technisches Basiswissen verfügen. Dazu gehören unter anderem das Anklicken von Links, die Bedienung des Browsers, die Eingabe von Internetadressen, die Nutzung einer Suchmaschine und der Umgang mit dem Scrollbalken. Diese Grundlagen lassen sich gut in einer vorbereitenden Unterrichtseinheit einführen, etwa im Computerraum oder im Rahmen einer angeleiteten Medienbildungsphase. Hilfreich können auch Übungseinheiten sein, in denen fortgeschrittene Kinder zuvor vereinbarte Internet-Grundkenntnisse an andere Lernende weitergeben. So wird nicht nur technisches Wissen gesichert, sondern auch selbstständiges und kooperatives Lernen gefördert. Vorbereitung der Internet-Recherche Eine gelingende Recherche beginnt mit einer klaren inhaltlichen Vorbereitung. Kinder sollten vor dem Start genau wissen, wonach sie suchen möchten. Dazu notieren sie Fragen, Stichworte oder Teilaspekte zu einem Thema. Wichtig ist, dass das Rechercheinteresse nicht zu eng gefasst wird, damit überhaupt passende und verständliche Informationen gefunden werden können. Arbeiten Kinder in Paararbeit, braucht es zudem eine kurze Abstimmung über gemeinsame Interessen, Ziele und Vorgehensweisen. Ebenso wichtig ist die frühzeitige Sensibilisierung für die Frage, ob Informationen aus dem Internet vertrauenswürdig sind. Kinder sollten verstehen, dass nicht jede Website verlässliche Inhalte bietet und dass Seiten Fehler, ungenaue Aussagen oder problematische Inhalte enthalten können. Treffen die Lernenden auf widersprüchliche oder unklare Informationen, vergleichen sie Ergebnisse, prüfen mehrere Quellen und besprechen mit der Lehrkraft, welche Inhalte am ehesten glaubwürdig sind. Auf diese Weise wird Quellenkritik altersangemessen angebahnt.

  • Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co.

In die Fortbildungsportale dieser Bundesländer aufgenommen:

Die Lehrer-Online Akademie 

Die Lehrer-Online Akademie bündelt digitale Fortbildungsmaterialien für Lehrkräfte. Das Herzstück der Akademie sind Selbstlernkurse mit innovativer Online-Badge-Zertifizierung. 

Flexibles und personalisiertes Fortbildungserlebnis

Speziell für Lehrende, die ihre beruflichen Kompetenzen flexibel und selbstbestimmt erweitern möchten, werden umfangreiche digitale Fortbildungsmöglichkeiten angeboten. Das vielfältige Angebot umfasst thematisch breit gefächerte Selbstlernkurse und weitere Fortbildungsmaterialien, die in Zusammenarbeit mit Lehrkräften und weiteren Expertinnen und Experten des jeweiligen Fachgebiets sowie der pädagogischen Fachredaktion von Lehrer-Online entwickelt wurden. 

Zeitlich flexibel und ortsunabhängig durchführbar, bietet die Lehrer-Online Akademie insbesondere durch die digitalen Selbstlernkurse ein selbstbestimmtes Fortbildungserlebnis. Die Fortbildungsmaterialien decken ein breites Spektrum von praxisnahen Fragestellungen bis hin zu spezifischen, schulrelevanten Themen ab. So können Lehrkräfte die Inhalte entdecken und nutzen, die ihren persönlichen und beruflichen Entwicklungszielen am besten entsprechen und sich ein individuelles Fortbildungsprogramm zusammenstellen. 

Online-Badge-Zertifizierung

Ein weiteres Merkmal der Lehrer-Online Akademie ist das System der Online-Badge-Zertifizierung. Nach erfolgreichem Abschluss der Selbstlernkurse und der dazugehörigen Übungen erhalten die Teilnehmenden ein digitales Zertifikat, das aus einem PDF-Dokument und einem Online-Badge besteht. Diese Online-Badges, die dem Open Badge-Standard folgen, können leicht auf verschiedenen Plattformen ausgetauscht und geteilt werden.Teilnehmende können beispielsweise ihre Online-Badges in ihrem digitalen Lebenslauf oder in ihren digitalen Ablagen verwalten sowie auf Plattformen wie LinkedIn oder in sozialen Netzwerken teilen. 

Angebot der Lehrer-Online Akademie

Ergänzend zu den Selbstlernkursen bietet die Akademie modular nutzbare Fortbildungsmaterialien an, darunter Fachartikel und Video-Tutorials, die eine vertiefte Auseinandersetzung mit gewählten Themen ermöglichen. 

Durch die flexible Gestaltung der Fortbildungsangebote unterstützt die Lehrer-Online Akademie Lehrkräfte dabei, sich beruflich weiterzuentwickeln, neu erworbene Kompetenzen sichtbar zu machen und mit Interessierten zu teilen. 

Ausgezeichnetes Angebot

Die Lehrer-Online Akademie wurde mit dem Comenius EduMedia-Siegel 2025 ausgezeichnet. Diese Auszeichnung wird von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien e. V. (GPI) für herausragende digitale Bildungsmedien verliehen und würdigt die pädagogische, inhaltliche und gestalterische Qualität der Akademie.

Außerdem freuen wir uns über die Auszeichnung mit dem BIG BANG INNOVATION Award. Die Jury würdigte die Lehrer-Online Akademie als "neuen Maßstab in der digitalen Lehrerfortbildung" und hob hervor, dass sie "mit ihrem klaren Fokus auf Selbstlernen, Flexibilität und Transparenz Lehrkräften eine zeitgemäße und praxisnahe Weiterbildungsform" bietet. Der vom Deutschen Institut für Service-Qualität (DISQ) und dem DUP UNTERNEHMER-Magazin ins Leben gerufene Award würdigt herausragende Innovationsleistungen in der deutschen Wirtschaft.