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Korrekturtool für das Mathematik Abitur ab 2026

Fachartikel

Die Excel-Vorlage mit VBA-Makros soll die Korrektur des Mathematik-Abiturs (in Bayern) erleichtern. Die Anpassung an neue Abiturprüfungen und die Punkteingabe sind per Klick möglich. Die Vorlage wurde für das Abitur ab 2026 entwickelt. Was kann das Tool? Schnelle Punkteingabe per Klick (auch mit Touchscreen) Anpassung an neue Abituraufgaben per Klick (kein Layouten nötig) Automatische Summen, Tendenzen und Noten Farbige Hervorhebung von Abweichungen (Erst-/Zweitkorrektur) Vergleichstabelle mit Differenzen Automatischer Ausdruck für Schülerinnen und Schüler (A4, fertig formatiert, wahlweise Erst- oder Zweitkorrektur) Wie funktioniert die Korrektur? Punkte werden über ein Eingabefenster vergeben (inkl. Tendenzen +/?). Dadurch entfällt das ständige manuelle Springen in der Tabelle. Eine Korrekturschleife erlaubt das schnelle Abarbeiten (z.B. die Aufgaben 1 bis 4 für alle Schülerinnen und Schüler hintereinander). Im Wahlteil werden die gewählten Aufgaben einmal festgelegt und automatisch berücksichtigt.

  • Mathematik / Rechnen & Logik
  • Sekundarstufe II

Klassenchat: Regeln und Richtlinien für Schülerinnen und Schüler

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel zum Thema Klassenchat behandelt das gemeinsame Erstellen von Regeln und Richtlinien für den Umgang mit Messengern. Fragen und Überlegungen zu sechs verschiedenen Bereichen sollen den Schülerinnen und Schülern dabei helfen, problematische Situationen und Fehlverhalten zu reduzieren. Nutzung und Bedeutung von Klassenchats Das Smartphone und die damit verbundenen Funktionen sind aus dem Leben von Schülerinnen und Schülern nicht mehr wegzudenken. Bei den über Zwölfjährigen besitzen fast 100 Prozent ein Smartphone , das zeigt eine aktuelle Befragung die JIM-Studie 2025. Auch in den Schulen und im Unterricht ist das Smartphone allgegenwärtig, beispielsweise durch die Klassenchats. Und selbst wenn in der 5. Klasse noch nicht alle Schülerinnen und Schüler ein Smartphone besitzen, so gibt es doch fast immer schon einen Klassenchat. Der Messenger der ersten Wahl ist WhatsApp , obwohl er als unsicher, leicht abzuhören und undurchsichtig gilt sowie offiziell erst ab 16 Jahren genutzt werden darf. Immerhin gibt es seit 2016 eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, sodass Nachrichten nicht von Dritten und auch nicht von WhatsApp selber mitgelesen werden können. Allerdings können die Metadaten problemlos ausgelesen werden und WhatsApp besitzt den vollständigen Zugriff auf das eigene Telefonbuch (auch auf Daten von Personen, die den Messenger überhaupt nicht nutzen). Empfohlene Alternativen zu WhatsApp sind beispielsweise Threema, Wire oder Signal.

  • Fächerübergreifend

Rechtswissen im Schulunterricht - Teil 2

Fachartikel
5,99 €

Wie lässt sich Rechtswissen im Schulunterricht verständlich, praxisnah und ohne juristische Überforderung vermitteln? Der Beitrag zeigt, warum Rechtsbildung nicht an Hochschulen enden darf und welche didaktischen Wege Lehrkräfte nutzen können, um Rechtskunde alltagsnah, interaktiv und lernendengerecht in den Unterricht zu integrieren. Im Mittelpunkt stehen Praxisbezug, klare Vereinfachung, geeignete Methoden und sinnvolle Leistungsnachweise. Dass eine verstärkte Rechtsbildung in unseren Schulen Sinn macht und dass dazu didaktische Wege geebnet werden müssen, wurde schon vor Augen geführt. Nun geht es konkreter darum, was zu tun ist. Vereinfacht: Teil 1 betraf das 'ob' mit Schwerpunkt auf Nutzen und Herausforderungen, Teil 2 betrifft das 'wie' mit Schwerpunkt auf Didaktik. Warum ist Jura den Hochschulen vorbehalten? An Hochschulen ist Jura weitaus präsenter als in unseren Schulen. Vergleichen wir Fakultäten und Lehrpläne fällt Folgendes auf: Mathematik ist Fakultät und Lehrplanstoff, Religion auch, Physik, Chemie und Biologie ohnehin. Hinzugekommen ist Wirtschaftskunde als Essenz der betriebs- und volkswirtschaftlichen Studiengänge sowie IT als komprimierte Lehre basierende auf der Fakultät Informatik. Erkenntnis: Rechtswissenschaften haben es ausnahmsweise nicht vermocht, in die schulischen Lehrpläne Einzug zu nehmen. Rechtswissenschaften ist sogar eine der ältesten Fakultäten an den Universitäten. An den Fachhochschulen, heute "Universities of Applied Science" genannt, ist das anders. Während unter anderem die Wirtschaftswissenschaft dort breit unterrichtet werden. Warum? Weil dort nicht zum juristischen Staatsexamen vorbereitet wird. Das ist aber erforderlich, um entweder rechtlich beraten zu dürfen oder für den Staat im Richteramt und Staatsanwaltschaft zu arbeiten. Rechtsunterricht ist nicht Rechtsberatung oder –sprechung Im Rechtsunterricht muss gelten: "to the point", ohne "wenn und aber", Nachfragen sind zugelassen. Wir schauen uns hier nämlich Pädagogik an, deren Ziel der Wissenstransfer ist. Würden wir uns die Rechtsberatung anschauen, sähe das ganz anders aus. Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen natürlich viel mehr aufpassen, dass die Informationen zutreffen. Ihnen droht sonst Anwaltshaftung. Dafür gibt es zwar eine Pflichtversicherung, aber angenehm ist das jedenfalls nicht und auch nicht gut für das Image. Bei einem Mandatsvertrag kann eine Falschberatung einen Schaden und damit eine Haftung auslösen. Um hier auf der halbwegs sicheren Seite zu sein, empfehlen sich Nachfragen und Präzisierungen. Der Mandantschaft zu raten, einen Kaufpreis zu zahlen, aber zu übersehen, dass die Kaufpreisforderung verjährt ist und die Zahlung deshalb hätte vermieden werden können, kann Probleme auslösen. Bei Pädagogik ist das weniger streng. Es liegt keine vertragliche Verpflichtung vor. Es wird kein Geld unmittelbar mit der Wissensvermittlung verdient. Nach dem Unterricht bekommen die Schülerinnen und Schüler keine Honorarrechnung. Außerdem ist die Haftung von Staatsbediensteten ohnehin begrenzt. Letztlich gibt es auch den Grundsatz, dass bei Gefälligkeiten kein strenger Haftungsmaßstab gilt. Wer beispielsweise ehrenamtlich die Jugendarbeit fördert, ist insoweit auf einer deutlich sicheren Seite. Letztlich kann es auch helfen, auf den Bedarf an Vertiefung hinzuweisen. Rechtsunterricht ist auch nicht Rechtsprechung. Auch gegenüber Richterinnen und Richtern haben Lehrkräfte eine vollkommen andere Aufgabe. Praxisbezug mit Alltag Die zu "beschulenden" müssen dort abgeholt werden, wo sie sind. Im Mittelpunkt sollte deren Leben stehen. Nur durch praxisnahe Didaktik wird der Sinn des Zuhörens klar. Eigentlich könnte jeder Unterricht mit Erlebnissen aus dem Alltag begonnen werden, etwa: "Also vorhin beim Bäcker ist mir etwas passiert, was meint Ihr denn dazu? Die wollten mir das Brot nicht zu dem Preis in der Auslage verkaufen, sondern einfach mehr haben. Das finde ich total ungerecht und wir sollten darüber mal sprechen, denn das kann Euch genauso passieren." So könnte ein "Aufhänger" für das Unterrichten der sogenannte Invitatio ad offerendum, also der Unverbindlichkeit von Preisschildern ausschauen. Erfahrungsgemäß haben damit Viele Erfahrungen gemacht. Wer lehrt hat nicht selten einen hohen Bildungsanspruch. Dem müssen aber die Lehrkraft nicht gerecht werden, wenn sie Rechtswissen vermitteln. Präzision vermeiden Ganz wichtig: In der juristischen Didaktik muss Mut zur Lücke bestehen. Es ist Schlimmer nichts zu vermitteln, als Halbwissen. Das halbe Wissen ist mehr wert als Nichtwissen, wie beim Geld. Beispiel: Muss ich etwas bezahlen, wenn ich es gekauft habe? Einfache Antwort: Ja Mit dem Gesetz begründete Antwort: "Schaut bitte in § 433 II BGB", denn dort steht: "Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen." Juristische akkurate Antwort: "Es kommt darauf an" und dann wird es komplex. Nur wenn Du schon geschäftsfähig bist oder zumindest beschränkt geschäftsfähig und Deine Eltern vorab eingewilligt oder im Nachhinein genehmigt haben, es sei denn, durch hast dies mit eigenen Mitteln bewirkt. Außerdem darf kein Zurückbehaltungsrecht bestehen und auch der Hinweis auf Erfüllung "zug und zug" darf nicht greifen. Vielleicht ist aber auch die Vorleistungspflicht der verkaufenden Person zu beachten. Noch Grundsätzliches: Kann den der Kaufvertrag überhaupt wirksam durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande? Es kann doch sein, dass entweder die Käuferin, der Käufer oder die verkaufendende Person kein Handlungsbewusstsein hatte, vielleicht fehlte auch das Erklärungsbewusst sein oder der Geschäftsbindungswille war nicht vorhanden. Denkbar ist natürlich auch, dass der Kaufvertrag nicht mit dem Recht in Einklang ist. Dazu müsste man wissen, ob es sittenwidrig war, vielleicht sogar gesetzeswidrig. Und dann ist das noch die Problematik mit den Formen, möglicherweise musste notariell protokolliert werden, dann schließt sich die Frage an, ob das Notariat nach der Notarordnung ordnungsgemäß protokolliert hat. Ach so, verjährt könnte die Kaufpreisforderung doch auch schon sein, aber dabei ist wichtig, wann die Verjährung begann. Es kann allerdings auch sein, dass sie gehemmt wurde. Das geht durch Klage und Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Ist vielleicht eine Meinung ausreichend? Wenn Du den Kaufpreis nicht zahlen magst, kommt eine Anfechtung in Betracht, wegen Irrtum, aber nicht jeder Irrtum genügt. Täuschung ist auch ein Argument. Überhaupt, ob deutsches Recht gilt, muss vorab geprüft werden. Didaktische Hilfsmittel "Guten Morgen, was ist eigentlich Recht?". So könnte eine erste Unterrichtsstunde beginnen. Jura muss anders vermittelt werden als bislang. Der klassische Weg des Erläuterns und Kommentierens von Paragraphen und Artikels ist zu praxisfremd. Die Idee ist nicht neu. Ein Großteil der Welt ist davon geprägt, dass Recht nicht anhand von Normen angewendet wird. Lehrmethoden, die an juristischen Fakultäten nicht stattfinden, können im Unterricht nutzen. Eine Möglichkeit ist es, Sachverhalte vorzuspielen. Eine Veranschaulichung kann dabei durch Rollenspiele erleichtert werden. Sachverhalte mit juristischen Problemen können so in einer Gruppe interaktiv im wahrsten Sinne des Wortes vor Augen geführt werden. Die Nutzung von Fotos ist ebenfalls sinnvoll. Entsprechendes gilt für Videos. Damit das haptische Element nicht zu kurz kommt, bietet es sich ferner an, Gegenstände mitzubringen. Beispielsweise das Mitbringen von Haustieren erfreut sich traditionell der Beliebtheit bei Schülerinnen und Schüler, zumindest solange die Tierchen ungefährlich sind. So kann es auch anregen, beispielsweise ein defektes Mobiltelefon herumzureichen, bevor die rechtliche Frage der Gewährleistung diskutiert wird. Es ist dann schlicht vorstellbarer. Interaktiv ist es auch, die Gruppe stets nach deren Einschätzung zu fragen. Nachdem beispielsweise ein rechtlich relevanter Sachverhalt dargestellt und die Frage aufgeworfen wurde, wer "im Recht ist", kann abgestimmt werden. Nach der "Auflösung" aus rechtlicher Sicht kann dies zu einem kleinen Erfolgserlebnis führen. Leistungsnachweise Im Jurastudium ist beim Leistungsnachweis der sogenannte Gutachtenstil im Vordergrund. Basierend auf einem Sachverhalt soll herausgefunden werden, welche Norm quasi dazu passt, denn der Gesetzgeber hat natürlich nie konkrete Lebenssituationen beschrieben, sondern viele ähnliche Konstellationen "unter einen Hut gebracht". Also müssen Studierende nachweisen, dass sie "subsumieren" können. Hierbei wird der Sachverhalt Stück für Stück mit den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorgaben abgeglichen. Ist ein Schraubenzieher eine Waffe? Hat die Polizei eine "Gefahr" abgewendet? Um das zu prüfen, verwenden Studierende den sogenannten Gutachtenstil. Dabei wird zunächst die Annahme in den Raum gestellt, im Konjunktiv formuliert, beispielsweise: "A könnte gegen B Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB haben". Dann wird geprüft, ob ein Kaufvertrag vorliegt usw., also systematisch "abgeklopft", ob die Annahme passt. Auch wenn im Ergebnis die Annahme abgelehnt ist, ist es eine gute Leistung, sofern die entscheidenden Aspekte erörtert wurden. Im Schulunterricht oder bei sonstiger Wissensvermittlung muss die Form der Leistungsnachweise nicht übernommen werden. Hier bietet sich ebenfalls an, Lebenssituationen zu beschrieben, damit dies rechtlich zugeordnet werden. Der Gutachtenstil sollte aber nicht verlangt werden, weil er teils als formalistisch empfunden wird, obwohl er durchaus zu einer kritischen Analyse zwingt. Besser wäre es, Fließtext zuzulassen. Dabei sollte auch weniger auf die Wiedergabe von Gesetzestext geachtet werden und eher darauf, ob Beschulte den Sinn verstehen, etwa, wenn sich jemand im Geschäft vergriffen hat.

  • Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung, Fort- und Weiterbildung, Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Rechtswissen im Schulunterricht - Teil 1

Fachartikel
5,99 €

Rechtswissen im Schulunterricht stärkt junge Menschen für Alltag, Demokratie und gesellschaftliches Zusammenleben. Der Beitrag zeigt, wie Lehrerinnen und Lehrer juristisches Basiswissen verständlich, praxisnah und ohne Angst vor fachlicher Überforderung vermitteln. Im Fokus stehen Didaktik, Lebensweltbezug und die Frage, warum rechtliche Bildung in der Schule längst unverzichtbar ist. Nicht um das schlichte Vermitteln von juristischem Lehrstoff soll es hier gehen, sondern darum, wie vermitteltes Wissen weitervermittelt werden kann – Didaktik und Pädagogik, nicht Rechtswissenschaft. Das basiert auf vielen Jahren Erfahrung in der juristischen Lehre außerhalb des Jurastudiums und der Erkenntnis, was leicht verständlich und was allzu kompliziert für juristische Laien ist. Diese Erläuterungen sollen also Lehrerinnen und Lehrern helfen, sich die Vermittlung von juristischem Basiswissen im Unterricht zuzutrauen. Nachfolgend dreht es sich nicht um den allzu theoretischen und detailverliebten Diskurs, sondern um den Bezug zur breiten Gesellschaft, also nicht um überhebliche Abschottung der Rechtswissenschaft gegenüber der Pädagogik, sondern um Schulterschluss zwecks Zugang zur jungen Generation mittels der Schulpflicht. Lehrpläne aktualisieren Die Schulen haben eine klaffende Lücke, wenn es um Rechtswissen geht. Wirtschaft wird vermittelt, ohne das Zustandekommen von Verträgen zu erklären, geschweige denn die seit 125 Jahren geltenden gesetzlichen Vorgaben für den kaufmännischen Bereich. Ethik wird vermittelt, ohne den Zusammenhang von Werten und Normen zu beschreiben. Hier wäre ein kurzer Ausflug in die sogenannte Rechtstheorie hilfreich, wobei es unter anderem darum geht, den Begriff 'Recht' zu verstehen. Politik wird vermittelt, ohne das Recht als Säule und Demokratie und Solidargemeinschaft zu skizzieren. Sogar bei Naturwissenschaften wären einige rechtliche Hinweise unter anderem zu Patenten hilfreich. Das läuft insgesamt bei der Unterstützung junger Menschen zur Sozialisierung nicht rund und stellt auch keine ganzheitliche Lebensunterstützung dar. "Warum muss ich das auch noch lernen?". Auf diese Fragen von Schülerinnen und Schüler müssen wir uns vorbereiten. Vom Nutzen der Rechtskenntnis ist zu überzeugen. Diese Argumente helfen: Aus individueller Sicht schützt rechtliche Bildung, denn all die jungen Menschen in den Klassenzimmern werden im Leben Regelverständnis noch brauchen. Sie werden Wohnungen anmieten, Arbeitsstellen annehmen, vielleicht heiraten, und Vieles mehr. All diese Lebenssituationen sind durchdrungen von Recht. Aus kollektiver Sicht dient Rechtskompetenz der konfliktfreieren Solidarität. Die Rechte des Einen stoßen an Grenzen sobald sie die Rechte der Anderen tangieren. Das ist philosophische Erkenntnis und Kern unserer Verfassung. Heißt: Nur, wenn wir die eigene und die fremde Rechtssituation einschätzen können, lassen sich Konflikte vermeiden. Nur Mut zur Rechtskunde Angst vor Fehlern beim Unterrichten? Natürlich haben Alle, die lehrend tätig sind, den Anspruch, bestmöglich und richtig Wissen zu vermitteln. Wer vollkommen sorglos unterrichtet und kein Gefühl für die Gefahr des fehlerhaften Unterrichtens hat, macht bereits einen Fehler. Dennoch darf es Anspruch an die eigene Kompetenz nicht zu hochgesteckt werden. Das Motto "Wer nichts macht, macht nichts falsch" bringt uns beim Bedarf an juristischem Wissenstransfer kein Stück weiter. Auch den Eltern gegenüber muss klargemacht werden, dass es nicht darum gehen kann, junge Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und so weiter auf der Schulbank auszubilden. Viele kommen aus Familien, in denen zumindest eine Person mit dem Recht beruflich vertraut ist. Die Vorstellung, sich gegenüber einem Wirtschaftsanwalt in der Elternsprechstunde rechtfertigen zu müssen, weil nicht absolut akkurat unterrichtet wurde, schreckt ab. Dass solche Vorhaltungen kommen, weil die Mathematik oder Grammatik nicht optimal unterrichtet wurde, ist weniger furchteinflößend, denn die wenigsten Eltern haben das erforderliche Wissen noch. Trotzdem, nur Mut! Wer es genauer wissen will, kann gerne die juristischen Fachbibliotheken durchstöbern, aber der Anfang ist zumindest gemacht. Zwei Juristen, drei Meinungen Dann ist da noch eine weitere Herausforderung: Jura ist nicht Mathe. 2+2=4, logisch, aber ob ein Vertrag gegen "Treu und Glauben" verstößt, ist Ansichtssache. In der Tat gibt es die sogenannte Auslegung. Rechtswissenschaft ist eine Geisteswissenschaft und als solche folgt sie keinen objektiven Naturgesetzen, sondern ist von subjektiver Betrachtung geprägt. Die Erkenntnisse unterliegen ständigem Wandel, beispielsweise die Problematik der Todesstrafe. Dass individuelle Ansichten einfließen, ist auch bei der Rechtsprechung zu beobachten. Beruhigend ist, dass da der Einsatz von künstlicher Intelligenz von mäßigem Nutzen ist. Es bleibt nämlich noch immer eine Frage der persönlichen Lebenserfahrung und Wertvorstellung, ob beispielsweise ein Rotlichtverstoß mit Verkehrsunfallfolge als "fahrlässig" oder sogar als "grob fahrlässig" empfunden wird, was übrigens beim Versicherungsschutz eine entscheidende Rolle spielen kann. Die Flexibilität ist hilfreich und zugleich störend, denn die oft erwartete präzise Antwort kann schlicht nicht immer erfolgen. Rechtssicherheit ist zwar wünschenswert, aber nicht durchweg praktikabel. Es geht um Annäherung. Der Spruch "zwei Juristen, drei Meinungen" hat vor diesem Hintergrund eine Berechtigung, obwohl dies natürlich eine absurde Übertreibung ist. Zutreffend ist insbesondere, dass der Versuch vieler Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler, sich mit einer eigenen Meinung abzugrenzen oder zu profilieren, typisch für den Diskurs ist. Hier wird die sogenannte herrschende Meinung von der Mindermeinung abgegrenzt und wer in der Rechtswissenschaft Profil haben möchte wird dies mit dem Schwimmen im Strom der herrschenden Meinung kaum erreichen. Es gilt, Paroli zu bieten, sonst werden Fachaufsätze nicht wahrgenommen. Im Ergebnis ist diese akademisch spannende Meinungsvielfalt auch belebend für eine Geisteswissenschaft, nur bei der Wissensvermittlung in Schulen und so weiter hat sie nichts verloren. Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz? Jura basiert auf möglichst exakter Formulierung von Normen, also unter anderem in Paragraphen, aber deren Bedeutung für den Unterricht sollte nicht überschätzt werden. Es könnte doch so leicht sein. Gesetze im Unterrichten austeilen und vorlesen lassen, so wie im Deutschunterricht teilweise Werke vorgelesen werden. Bei Jura macht das wirklich keinen Sinn, aber wer es nicht glaubt, möge doch einfach mal damit anfangen, dass Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ab § 1 zu lesen, viel Vergnügen! Nein, der Gesetzestext ist oft nur im Zusammenhang zu verstehen. Es bedarf der Erläuterungen anstelle schlichter Normenlektüre. Entscheidend sind die Grundstrukturen, beispielsweise einer wirksamen Vertretung. Diese erfordert erstens eine Erklärung des Vertretenden, zweitens dass diese im fremden Namen erfolgt, und drittens, dass dazu Vertretungsmacht besteht, ein. So etwas lässt sich doch im Schulunterricht veranschaulichen ohne juristisches Staatsexamen, oder? Damit wäre schon viel erreicht. Grundsätzlich kann natürlich im Unterricht Gesetzestext ausgeteilt oder mitgebracht werden. Das sollte aber immer mit Einfühlvermögen der Lehrenden einhergehen, denn allein der oft rustikale Wortlaut von Gesetzestext verleitet gerne zum Desinteresse. Dies gilt übrigens auch für die Lektüre von Gerichtsentscheidungen, die in aller Regel stark am Gesetzeswortlaut ausgerichtet sind, aber zudem oft prozessuale Aspekte umschließen, für deren Verständnis in der Tat eine Anwaltszulassung erforderlich ist. Also: Die juristische Didaktik außerhalb der juristischen Fakultäten sollte situativ und weniger an Normen orientiert von statten gehen. Weitere, nicht allzu juristische Anregungen zum Unterrichten von Recht sollen folgen.

  • Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung, Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf

Internetrecherche in der Grundschule begleiten

Fachartikel
5,99 €

Die Internetrecherche in der Grundschule ist für viele Kinder spannend, aber auch herausfordernd. Damit sie im Unterricht tatsächlich zu einem Informationsgewinn und zu nachhaltigem Lernen führt, muss sie gut vorbereitet, aufmerksam begleitet und sinnvoll nachbereitet werden. Entscheidend ist, dass Kinder nicht nur technische Abläufe beherrschen, sondern auch lernen, Informationen einzuordnen, relevante Inhalte auszuwählen und ihre Ergebnisse zu dokumentieren. Technische Grundlagen als Voraussetzung Bevor Grundschulkinder eigenständig im Internet recherchieren, sollten sie über ein technisches Basiswissen verfügen. Dazu gehören unter anderem das Anklicken von Links, die Bedienung des Browsers, die Eingabe von Internetadressen, die Nutzung einer Suchmaschine und der Umgang mit dem Scrollbalken. Diese Grundlagen lassen sich gut in einer vorbereitenden Unterrichtseinheit einführen, etwa im Computerraum oder im Rahmen einer angeleiteten Medienbildungsphase. Hilfreich können auch Übungseinheiten sein, in denen fortgeschrittene Kinder zuvor vereinbarte Internet-Grundkenntnisse an andere Lernende weitergeben. So wird nicht nur technisches Wissen gesichert, sondern auch selbstständiges und kooperatives Lernen gefördert. Vorbereitung der Internet-Recherche Eine gelingende Recherche beginnt mit einer klaren inhaltlichen Vorbereitung. Kinder sollten vor dem Start genau wissen, wonach sie suchen möchten. Dazu notieren sie Fragen, Stichworte oder Teilaspekte zu einem Thema. Wichtig ist, dass das Rechercheinteresse nicht zu eng gefasst wird, damit überhaupt passende und verständliche Informationen gefunden werden können. Arbeiten Kinder in Paararbeit, braucht es zudem eine kurze Abstimmung über gemeinsame Interessen, Ziele und Vorgehensweisen. Ebenso wichtig ist die frühzeitige Sensibilisierung für die Frage, ob Informationen aus dem Internet vertrauenswürdig sind. Kinder sollten verstehen, dass nicht jede Website verlässliche Inhalte bietet und dass Seiten Fehler, ungenaue Aussagen oder problematische Inhalte enthalten können. Treffen die Lernenden auf widersprüchliche oder unklare Informationen, vergleichen sie Ergebnisse, prüfen mehrere Quellen und besprechen mit der Lehrkraft, welche Inhalte am ehesten glaubwürdig sind. Auf diese Weise wird Quellenkritik altersangemessen angebahnt.

  • Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co.

Hausrecht versus Schulpflicht: Was darf die Schulleitung?

Fall des Monats

Darf eine Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler per Hausverbot vom Schulgelände ausschließen? Wenn Konflikte eskalieren, erscheint das Hausrecht oft als schnelles Mittel. Doch sobald Schulpflicht und das Recht auf Bildung betroffen sind, stellen sich rechtliche Grenzen. Bei Konflikten an Schulen greifen Leitungen gelegentlich zu drastischen Mitteln, um die Sicherheit von Lehrkräften und Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Ein Hausverbot gegen eine Schülerin oder einen Schüler gilt dabei oft als das letzte Mittel der Wahl. Doch das Hausrecht der Schulleitung ist kein unbegrenztes Instrumentarium, insbesondere wenn es die Schulpflicht und das Recht auf Teilhabe am Unterricht betrifft. Juristisch stellt sich die Frage, ob allgemeine Befugnisse zur Sicherung des Schulbetriebs ausreichen, um Schülerinnen und Schüler dauerhaft vom Gelände zu verweisen, oder ob hierfür ausschließlich die im Schulgesetz streng reglementierten Ordnungsmaßnahmen zulässig sind. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 2. März 2026 entschieden, dass ein durch die Schulleitung ausgesprochenes Hausverbot gegen eine Schülerin oder einen Schüler rechtswidrig ist, wenn es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehlt oder Ermessensfehler vorliegen (AZ: OVG 3 S 142/25). Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, bestätigte der 3. Senat damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder). Die Richter stellten klar, dass das Hausrecht der Schulleitung nicht dazu genutzt werden darf, gesetzlich normierte Ordnungsverfahren zu umgehen oder Eltern zu medizinischen Behandlungen ihres Kindes zu drängen. Ausschluss vom Unterricht nach Beschluss der Klassenkonferenz Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Konflikt an einer Schule in Brandenburg. Ein Schüler war nach mehreren Vorfällen vom Unterricht ausgeschlossen worden. Zugleich wurde ihm untersagt, das Schulgelände zu betreten. Vorausgegangen waren Vorfälle im Schulalltag, unter anderem während des Sportunterrichts im Oktober 2024, die auf Veranlassung der Schule zu einer Einlieferung des Schülers in eine psychiatrische Klinik führten. Im Juni 2025 kam es zudem zu einem Polizeieinsatz an der Schule. Die Schulleitung sah in dem Schüler eine Gefahr für den Schulbetrieb, für Mitschülerinnen und Mitschüler sowie für Lehrkräfte. Daraufhin wurde ein dauerhafter Ausschluss vom Unterricht und ein Hausverbot ausgesprochen. Die Schule argumentierte, das Hausrecht sei das letzte Mittel zur Gefahrenabwehr, auch um die Eltern zu bewegen, Vorkehrungen für eine gefahrlose Beschulung zu treffen oder eine Behandlung einzuleiten. Der Schüler wandte sich gegen den Ausschluss und beantragte vor dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gab dem Antrag statt. Gegen diese Entscheidung legte die Schule Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein. Hausrecht reicht nicht ohne weiteres für Unterrichtsausschluss Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz. Die Beschwerde der Schule blieb erfolglos. Im Urteil hieß es, es sei unklar, ob die Schulleitung überhaupt eine eigene Ermessensentscheidung getroffen habe. Tatsächlich habe die Klassenkonferenz den Ausschluss beschlossen. Daran fühlte sich die Schulleitung gebunden, was einen Ermessensausfall darstelle. Zudem betonten die Richter, dass das Hausrecht nicht zweckentfremdet werden dürfe, um Druck auf Erziehungsberechtigte bezüglich fachärztlicher Untersuchungen auszuüben. Schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht auf Bildung bedürfen laut Gericht einer klaren gesetzlichen Grundlage. Das Brandenburgische Schulgesetz sieht für dringende Fälle lediglich kurzzeitige Ausschlüsse von bis zu drei Tagen vor. Ein unbefristetes Hausverbot lasse sich daraus nicht ableiten. Bedeutung für die schulische Praxis Das Urteil unterstreicht die hohen Hürden für einen Schulausschluss. Schulleitungen müssen sich strikt an die im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen halten. Ein Rückgriff auf das allgemeine Hausrecht ist gegenüber Schülerinnen und Schülern nur in extremen Ausnahmefällen und unter strenger Wahrung des Ermessens denkbar. Für Lehrkräfte bedeutet dies, dass Disziplinarmaßnahmen formal korrekt über die zuständigen Konferenzen eingeleitet werden müssen, statt auf hausrechtliche Verbote zu setzen. Informationen in der Rubrik "Schule und Recht": www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Primarstufe

"Spicy Literatur" im Klassenzimmer? Der BookTok-Hype um Dark Romance-Romane und ihre Potenziale für…

Fachartikel
5,99 €

Der Beitrag untersucht den aktuellen Hype von New Adult-Literatur und insbesondere von Dark Romance, dessen Popularität maßgeblich durch die BookTok-Community geprägt ist. Der Artikel nähert sich zunächst an Eigenschaften und Erzählweise der Texte an und untersucht die ambivalente Position des Genres im Spannungsfeld zwischen weiblicher Selbstermächtigung und der Reproduktion patriarchaler Geschlechterbilder. Vor diesem Hintergrund wird diskutiert, inwiefern Dark Romance-Romane trotz der kontroversen Inhalte als Gegenstand im Deutschunterricht der Sekundarstufe II genutzt werden können, um literarische Darstellungen von Geschlechterrollen kritisch zu analysieren sowie literarische und mediale Kompetenzen von Schülerinnen und Schüler zu fördern.

  • Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Social-Media-Projektleitfaden: Zwischen Geschichte und Gegenwart

Fachartikel

Wie lassen sich deutsch-deutsche Geschichte, politische Bildung und Social Media sinnvoll verbinden? Der kostenlose Leitfaden zeigt anhand des Instagram-Projekts @wir_in_ost_und_west, wie Social-Media-Projekte didaktisch fundiert im Unterricht und in der politischen Bildungsarbeit umgesetzt werden können.

  • Politik / WiSo / SoWi / Geschichte / Früher & Heute

Barrierefreie Lernumgebung – Tipps zur inklusiven Gestaltung von Klassenraum und Lerninhalten

Fachartikel
5,99 €

Der Artikel liefert Lehrkräften an Regelschulen praxisnahe, kostengünstige Tipps, um ein barrierefreies Lernumfeld zu schaffen. Mit diesen einfachen Anpassungen wird das Klassenzimmer zu einem Ort, an dem Vielfalt als Bereicherung erlebt und selbstständiges Lernen für alle gefördert wird. Inklusive Lernumgebung – Praktische Anleitung für Lehrkräfte an Regelschulen. Einleitung Inklusion ist heute ein unverzichtbarer Leitgedanke moderner Pädagogik. Sie strebt danach, dass alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam lernen und voneinander profitieren können. Für Schulen bedeutet das, Barrieren abzubauen und Lernbedingungen zu schaffen, die allen Lernenden die gleiche Chance auf Bildung und persönliche Entfaltung bieten. Dieser Artikel soll Lehrkräften an der Regelschule helfen, ihr Klassenzimmer so zu gestalten, dass Lernprozesse für alle Schülerinnen und Schüler stattfinden können. Gestaltung der Lernumgebung Barrierefreie Klassenraum-Gestaltung ist ein zentraler Baustein einer inklusiven Bildung, die allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen die Teilhabe am Lernprozess ermöglicht. Eine wichtige Maßnahme für gelingende Inklusion liegt in einer barrierefreien Lernumgebung. Dazu gehört sowohl die Gestaltung des Klassenzimmers als auch der Lernmaterialien in der Klasse, damit Lerninhalte für alle Lernenden, unabhängig von individuellen Einschränkungen, zugänglich sind. Dabei können bereits kleine Veränderungen große Wirkungen entfalten. Durch gezielte, weitgehend kostengünstige Anpassungen – von flexiblen Sitzordnungen über gut lesbare Schriftarten bis hin zu unterstützender Technologie – lässt sich das Klassenzimmer zu einem Ort machen, an dem Vielfalt als Bereicherung erlebt wird. Ziel des Artikels Der vorliegende Beitrag möchte Lehrkräften an Regelschulen den Einstieg und die Weiterentwicklung in die inklusive Praxis erleichtern. Er liefert praxisnahe Anregungen und konkrete Beispiele, wie bereits mit wenigen, leicht umsetzbaren Anpassungen ein inklusives, barrierefreies Lernumfeld geschaffen werden kann, das allen Schülerinnen und Schülern (mit und ohne Beeinträchtigungen) verbesserte Bedingungen für erfolgreiches und selbstständiges Lernen bietet. Allgemeine Übersicht mit praktischen Tipps für eine inklusive Lernumgebung Lern- umgebung Bedeutung Umsetzung (praktische Beispiele) Klare Strukturen und Routinen Vorhersehbarkeit mit immer gleichen Abläufen reduziert Stress und fördert die Selbständigkeit. Automatisierte Abläufe benötigen weniger Kapazität im Kurzzeitgedächtnis. Rituale (Morgenkreis / Begrüßungsritual, "Tages-Check-In", Verabschiedung) Signale für Übergänge (Klingel für Arbeitsphase, Musik für Aufräumphase) Arbeitsblätter möglichst nach gleichem Schema aufbauen und bekannte Aufgabenformate nutzen Klassenregeln gemeinsam entwickeln und aufhängen (emotionale Sicherheit) ... Selbst- ständigkeit & Organisation Hilfestellungen, um Abläufe zu erleichtern und Zeitabläufe transparent zu machen. Steigerung der Selbstständigkeit. (laminierte) Checklisten/Umklapppläne an Arbeitsplatz Timer oder Sanduhren für Zeitangaben (10 Minuten Arbeitsphase) Ablaufpläne (Schultag, Stunde, Aufgabe) Wochenplanarbeit (Methode) ... Materialien & Medien Klare, reizarme Arbeitsblätter können die kognitive Belastung reduzieren und ermöglichen eine Fokussierung auf das Relevante (den Inhalt). Durch unterschiedliche mediale Angebote können die Lernenden nach ihrem bevorzugten Sinneskanal arbeiten. Barrierefreie Arbeitsblätter klares Layout mit (farblich) abgetrennten Bereichen große Schrift, Zeilenabstand, starke Kontraste Schriftart mit klaren und nicht missverständlichen Buchstaben (Comic Sans MS, Norddruck) Icons/Piktogramme (zum Beispiel für Lesen, Schreiben, Rechnen) ... Multimediale Optionen alternative Darstellungsformen anbieten (Bilder, Grafiken, Audiodateien) PDFs mit durchsuchbarem Text und ausreichendem Kontrast bereitstellen Videos mit Untertitel/Gebärdensprache/Transkriptionen Assistive Software (Screen-Reader, Text-to-Speech, Vorlesefunktionen) ... Raum-organisation & Sichtbarkeit Struktur gibt Orientierung und reduziert Ablenkungen. Angepasste Sitzmöglichkeiten ermöglichen Bewegungsfreiheit beim Arbeiten. Ruhezonen bieten Rückzugs-möglichkeiten bei Überforderung. Bodenmarkierungen oder farbige Teppiche, um Zonen abzugrenzen (Arbeitsbereich, Ruhe-Ecke) Beschriftete Schränke und Regale (Bilder + Text) Wackel-Hocker, Stehpulte Licht im Klassenraum überprüfen (blendfreie Lampen) Flexible Raumgestaltung (Möbel) Cool-Down-Ecke mit Kissen, sensorischen Gegenständen, Musik Signalkarten (Ich brauche Hilfe, Ich brauche eine Pause) ... Visuelle Hilfen Schnell erfassbare Orientierungshilfen. Unterstützt Lernende mit Sprach- oder Leseschwierig-keiten. Tages- und Stundenpläne mit Icons an der Tafel Lernziele Farbcodierung für Fächer und Aufgaben-arten (Klebezettel, farbige Kopfzeilen) Schritt-für-Schritt-Anleitungen bei neuen Aufgabenformaten (Visualisierung durch Bilder oder ein kurzes Video) ... Hinweis: Die Tabelle dient als Übersicht und soll Ideen und Anreize geben, Klassenraum und Lerninhalte gut an die Lernenden anzupassen. Dafür müssen nicht alle hier aufgeführten Punkte umgesetzt werden, sondern nur die für Ihre Klasse passenden Maßnahmen. Förderschwerpunkt-spezifische Hinweise Förder-bereich Besondere Aspekte Praktische Maßnahmen Lern-behinderung (Legasthenie, Dyskalkulie) Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundfertigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen) Konzentrations- und Aufmerksamkeits-probleme Langsamere Verarbeitungs-geschwindigkeit klare, übersichtliche Strukturen große Schrift (farblich) getrennte Rechen-/Lese-Abschnitte, Leselineale, Rechenhilfen Text-to-Speech und Rechen-Apps Flexible Sitzordnung Beschriftung/Visualisierung von Material Erhöhte Anzahl an Wiederholungen Übungsblätter mit gestuften Schwierigkeitsgraden Spielbereich/Rückzugszone Lärmschutz-Kopfhörer Leichte Sprache ... Emotionale- soziale Entwicklung (zum Beispiel ADHS, Verhaltens-störungen, Bindungs-störungen) Probleme im sozialen Miteinander, Konfliktlösung Emotionale Regulation, Impulskontrolle Motivation und Selbstwertgefühl klar abgegrenzte Bereiche feste Plätze für Taschen und Jacken visuelle Orientierungshilfen (Timer, Ablauf) klare Zeitlimits positives Verstärkungssystem Verhaltensverträge kurze Bewegungs-/ Entspannungsphasen "Cool-Down-Ecke" für Selbstregulation Lärmschutz-Kopfhörer ... Sehen (visuelle Beeinträch-tigung) Eingeschränktes Sehvermögen, Farbenblindheit, Blindheit Schwierigkeiten beim Lesen von Texten, Erkennen von Symbolen Hochkontraste auf Tafel/Material Große Schrift und Zeilenabstände Entfernungen zu Objekten beachten (Sitzplatz) ausreichende Beleuchtung Vergrößerungsgeräte (Software/Lupen-App) Audio-Versionen (Audio-Books, Podcasts, sprechende Taschenrechner) Taktile Elemente (strukturierte Karten und Modelle) ggf. Braille optische und elektronische Hilfsmittel nutzen ... Hören (auditive Beeinträch-tigung) Schwerhörigkeit, Taubheit, zentrale Hörverarbeitungs-störungen Probleme beim Verstehen mündlicher Instruktionen Untertitel/Transkript schriftliche Zusammenfassungen ergänzende Gesten/Mimik (Gebärden) hohe Tonqualität Hintergrundgeräusche minimieren Austausch in kleinen Gruppen in ruhiger Umgebung (außerhalb des Klassenzimmers) gegebenenfalls Schalldämmung durch Akustikplatten an Wänden/Decken Teppichboden Induktionsschleifen, FM-Systeme, Hörgeräte-Kompatibilität Transkription von Vorträgen, Untertitel für Videos ... Sprache (Sprach-entwicklungs-störung, Artikulations-störung) Eingeschränkter Wortschatz, Grammatik- und Syntaxprobleme Schwierigkeiten beim Verstehen von Anweisungen Aussprache- und Artikulationsdefizite ritualisierte Gesprächsformen sprachliche Bearbeitung von Texten (gegebenenfalls leichte Sprache) klare kurze Anweisungen Paarr-/Gruppenarbeit zum Sprechen Unterstützende Kommunikationshilfen (Gebärdensprache, Bildkarten, Kommunikations-Apps) Sprachförderprogramme ... Körperliche und motorische Entwicklung (körperliche Beeinträch-tigung) Eingeschränkte Fein- und Grobmotorik, Koordinations-störungen Fatigue, Schmerzen bei längerem Sitzen ergonomische Schreibgeräte adaptive Tastaturen, spezielle Schreibgeräte, Tablet-Stifte flexible Sitzplätze und verschiedene Sitzhaltungen anbieten (Sitzsack im Morgenkreis) ggf. Besonderheit wie Kopfhaltung beachten barrierefreie Klassenräume: breite Türen, Rampen, genügend Platz zwischen Tischen und Regalen und am Sitzplatz (Rollstuhl, Rollator) Material frei zugänglich (nicht zu hoch im Regal) gegebenenfalls rutschfeste Unterlagen bei feinmotorischen Einschränkungen digitale Bearbeitung von Aufgaben ... Geistige Entwicklung (geistige Beeinträch-tigung) Reduzierte kognitive Fähigkeiten, langsameres Lerntempo Eingeschränkte abstrakte Denkfähigkeit reduzierte Informationsmenge klare Struktur häufige Wiederholungen und Übungen realitätsnahe Beispiele (Lebensweltbezug) konkrete Materialien (Realgegenstand) Unterschiedliche Sinneskanäle ansprechen (Apfel fühlen, schmecken, riechen) einfache Sprache (mit Bildern oder Gebärden unterstützen) Visualisierungen (zum Beispiel METACOM) Umklapp-Pläne, Erst-Dann-Pläne akustische Signale für Phasenübergänge Stundenpläne/Ablaufpläne visualisieren und strukturieren Schritt-für-Schritt-Anleitungen Handlungsorientierung Beschriftete Schränke und Regale (Bilder + Text) ... Autismus-Spektrum Schwierigkeiten mit sozialer Interaktion, Kommunikation Sensorische Überempfindlich-keiten, Routine-Bedürfnis Ruhige Lernzone Klare Strukturen und Abläufe Piktogramme/Ablauf-Karten schriftliche Aufgaben statt rein mündlich TimeTimer (Zeit-Visualisierung) TEACCH-Ansatz Lärmschutz-Kopfhörer Dimmbare Lampen Gewichtdecken ... Mehr-sprachigkeit Unterschiedlicher Wortschatz, Verständnis-schwierigkeiten Glossare in beiden Sprachen bildgestützte Erklärungen mehrsprachige Lern-Apps Lern-Spiele für DaZ/DaF bilinguales Peer-Tutoring Beschriftete Schränke und Regale (Bilder + Text) ... Hinweis: Viele Maßnahmen lassen sich kombinieren und sind nicht auf einen einzelnen Förderschwerpunkt begrenzt. Zum Beispiel können visuelle Zeitpläne und eine geringe Geräuschkulisse sowohl Menschen im Autismus-Spektrum als auch Lernenden mit ADHS durch den Schulalltag helfen und den Lernprozess positiv beeinflussen. Wie Sie starten können: Bestandsaufnahme : Prüfen Sie, welche der genannten Maßnahmen im eigenen Klassenraum bereits vorhanden sind und wo Lücken bestehen. Prioritäten setzen : Wählen Sie zwei bis drei neue Maßnahmen aus, die sie testen möchten (zum Beispiel visueller Tagesplan, flexible Sitzplätze, visueller Timer). Pilotphase: Probieren Sie die Maßnahmen in einer Woche aus und dokumentieren Sie Beobachtungen (Akzeptanz, Aufwand, Wirkung). Feedback: Holen Sie Feedback von den Schülerinnen und Schülern ein. Dokumentieren Sie und passen die Maßnahmen anschließend an. Anpassen: Passen Sie die Maßnahmen basierend auf Ihren eigenen Beobachtungen und Rückmeldungen der Klasse an. Erweitern: Wählen Sie ein bis zwei weitere Maßnahmen aus und erweitern Ihre barrierefreie Lernumgebung (zum Beispiel barrierefreie Arbeitsblätter und Einsatz von Lärmschutz-Kopfhörern). Austausch mit Kollegium: Tauschen Sie sich mit anderen Lehrkräften über die Maßnahmen aus und reflektieren Sie den Nutzen einzelner Maßnahmen. Nehmen Sie das gesamte Kollegium mit ins Boot, um Aufgaben untereinander aufzuteilen und Ressourcen zu sparen. Ressourcen-Katalog: Erstellen Sie ein zentrales Dokument (Cloud), in dem alle Vorlagen, Checklisten und Links zu externen Hilfsmitteln gesammelt werden können. Viel Erfolg und Freude beim Gestalten Ihres inklusiven Klassenzimmers, in dem sich alle Schülerinnen und Schüler wohl fühlen sollen! :-) Fazit Die Umsetzung einer inklusiven Lernumgebung muss nicht sofort komplett erfolgen. Bereits kleine, gezielte Anpassungen – etwa klare Routinen, gut sichtbare Visualisierungen oder barrierefreie Materialien – können den Schulalltag für alle Lernenden spürbar verbessern. " Aus kleinem Anfang entspringen alle Dinge ." (Marcus Tullius Cicero)

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  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf, Fort- und Weiterbildung

Lehrkräfte schaffen Resonanz: So entsteht ein starkes Lernklima im Klassenzimmer

Fachartikel
5,99 €

Wir spüren es beim Betreten des Klassenzimmers: Diese leise Schwingung zwischen uns und den Lernenden, die den Raum mit Klasse und Leben füllt. Dieser Beitrag ist eine Einladung, Schule als Resonanzraum zu erleben – als Ort, an dem echte Verbindungen den Ton angeben. Resonanzpädagogik und die wichtigsten Erkenntnisse zur Freisetzung von Lehr-KRAFT Lernen gelingt, wenn Du als Lehrkraft, deine Lernenden und der Lerngegenstand in einem fruchtbaren Wechselverhältnis zueinanderstehen. Wenn du das erreichst, entsteht Resonanz – als natürliches Phänomen beschreibt Resonanz einen grundlegenden physikalischen Mechanismus, der in vielen Bereichen vorkommt, von der Mechanik über die Akustik bis zur Teilchenphysik. Der Mediziner Joachim Bauer greift den Resonanzbegriff auf, um die elementaren Prozesse in der Entwicklung des Selbst zu beschreiben. Daraufhin entwickelt der Soziologe Hartmut Rosa die Resonanzpädagogik. Resonanz zu erzeugen, so meine Erfahrung, ist eine der wichtigsten Grundbedingungen für ein gelungenes Lernerlebnis. Für Rosa bedeutet Resonanz "In-Beziehung-Treten mit einer Sache", zugleich bildet Resonanz "ein Moment der Offenheit und Unverfügbarkeit […]" (Rosa und Endres 2026:7). Wie ist das im Unterricht möglich? Dazu bedarf es einer kleinen Exkursion in die Physik: Resonanz – wenn Schwingungen sich gegenseitig verstärken Resonanz beschreibt ein Phänomen, bei dem ein schwingungsfähiges System besonders stark reagiert, wenn es von außen mit der passenden Frequenz angeregt wird – nämlich mit seiner Eigenfrequenz . In diesem Moment überträgt sich die Energie der äußeren Kraft besonders wirkungsvoll auf das System. Die Folge: Die Schwingung wird deutlich stärker als die ursprüngliche Anregung. Wie Resonanz entsteht: Schwingungsfähiges System: Jedes System, das schwingen kann – sei es eine Brücke, ein Musikinstrument oder ein Molekül – besitzt eine oder mehrere Eigenfrequenzen, also "Lieblingsfrequenzen", auf denen es besonders leicht in Bewegung gerät. Äußere Anregung: Eine periodische äußere Kraft (zum Beispiel Wind, Schall, elektrische Impulse) wirkt auf das System ein und liefert Energie. Treffen der Frequenzen: Stimmen die Frequenz der äußeren Anregung und die Eigenfrequenz des Systems überein, kommt es zur Resonanz. Die Energieübertragung läuft dann besonders effizient. Verstärkte Schwingung: Das System reagiert mit einer deutlich größeren Schwingungsamplitude – es "schaukelt sich auf". Wie können wir uns diesen Mechanismus für unsere Lehr- und Lernstunden in jedem Fach zunutze machen? "Unterricht" war gestern – heute gilt "freedom to learn" (Carl Rogers) Carl Rogers forderte schon in den 1960er Jahren die Ermöglichung von Lernen. Sein Konzept von der Freiheit des Lernens bedeutet keineswegs Beliebigkeit. "Freedom to learn" meint, Vertrauen in die Lernenden zu haben, in ihre Entwicklung, ihrer Einsatzbereitschaft, die sich von Natur aus einstellt, wenn das physikalische Phänomen der Resonanz durch Neugier, persönlicher Ansprache und Kooperation anstatt Konkurrenz im Mittelpunkt stehen. Den Beginn des resonanten Klassenzimmers markiert das Interesse der Lernenden: Welche Fragen bringen sie mit? Was bewegt sie, bedingt durch das Alter, die Herkunft, die mentalen Dispositionen? Wichtig ist, zuerst sich selbst als Kraft des Lehrens und Lernens zu begreifen, dann erst sind die Bedingungen für energiereiches Lernen gegeben. Energie entsteht, wenn die Lernenden Fragen stellen. Schülerinnen und Schüler wollen wissen: Welche Relevanz für mein Dasein in der Welt kann ich in dem vorgegebenen Lernthema erkennen? Wenn du als Lehrkraft die Bedeutsamkeit des Lerninhalts personalisierst, indem du einen Inhalt auswählst, der eine vertiefende Auseinandersetzung mit dieser Frage möglich macht, werden deine Lernenden zu aktiven Gestalterinnen und Gestaltern ihres Lernprozesses, anstatt zu passiven Konsumierenden von bloßem Faktenwissen. Rogers humanistische Pädagogik und Rosas Resonanzpädagogik treffen sich an dieser Stelle, nämlich in der Annahme, dass Lernen ein lebendiges Beziehungsgeflecht ist. Wann gilt ein Lerngegenstand als "resonant"? Resonant wird ein Lerngegenstand, wenn er drei Bedingungen erfüllt: Bedeutsamkeit: Lernende erkennen im Lerninhalt ihre persönlichen Fragen, ihre Gegenwart und Zukunft. Ansprechbarkeit: Der Lerngegenstand ermöglicht das Sprechen über die Sache durch den Vorrang von affektiven Lernkanälen vor kognitiven Zugängen zum Inhalt. Unverfügbarkeit: Resonanz lässt sich nicht erzwingen – sie entsteht im Moment, in dem der Funke überspringt, allein durch Dich als schwingungsfähiges System und Führungskraft im Klassenzimmer, die ihre Lernenden in den Mittelpunkt ihrer pädagogischen Arbeit stellt. Ein Beispiel: Das Thema Soziale Gerechtigkeit bleibt abstrakt, solange es nur mit Ergebnissen aus sozialwissenschaftlichen Studien, Statistiken und Umfragen gefüllt ist. Sobald die Klasse jedoch vorhandene Privilegien reflektiert und eigene Handlungsmöglichkeiten diskutiert, wird der Lernraum zum Energieraum – also resonant – man spricht vom Globalen und wechselt die Perspektive hin zum Persönlichen. Es findet eine Bewegung statt: vom Abstraktem zum Erlebbaren. Der Effekt: Du als Lehrkraft fühlst dich lebendig, denn du bist Initiatiorin oder Initiator eines positiven Wirkungskreislaufs. Leuchtende Augen von Kindern und Jugendlichen blicken dich voller Wertschätzung und Freude an. Du fühlst dich wie ein Musikinstrument, das lauter klingen will. Drei Organisationstools für ein resonantes Klassenzimmer Resonanzräume lassen sich systematisch gestalten. Ich stelle drei Tools vor, die wie praktische Werkzeuge genutzt werden können: Sitzordnung: Meiner Erfahrung nach ist eine dezidierte Lerngruppenanalyse sehr hilfreich, um eine maximale Resonanz in den Arbeitsphasen zu erzeugen. Ich teile die Schülerinnen und Schüler in zwei unterschiedlichen Gruppen ein und setze sie nach dem Schlüssel-Schloss-Prinzip (bekannt aus der Biologie) zusammen. Hierzu hilft die Analyse des Lern- und Arbeitsverhaltens im Hinblick auf fachspezifische und überfachliche Kompetenzbereiche. Rituale der Verbindlichkeiten: Ritualisierte, zur Lerngruppe passende Kooperationsformen, wie zum Beispiel das Think-Pair-Share-Verfahren, das je nach Spezifika der Lerngruppe, unterschiedlich zu gestalten ist. Ebenso hat sich der Einsatz von Musik zu Stundenbeginn als sinnvoll erwiesen. So erhalten die Lernenden die Gelegenheit, sich auf das Lernen einzustimmen. Das Lernen im Klassenzimmer öffnen : Share-Phasen in den digitalen Raum verschieben. Nutze die digitale Plattform deiner Schule als Raum zur Initiierung von positiven Spiegelungs- und Wertschätzungsprozessen und stärke damit das Klassengefühl deiner Schülerinnen und Schüler! Diese und viele weitere Tools helfen dir, deine Lehr-Kraft zu spüren. Sie schaffen einen verlässlichen Rahmen, der Offenheit zulässt, ohne ins Chaos abzugleiten. Fazit Resonanzpädagogik erinnert daran, dass Schule mehr ist als eine Stätte für Wissensaneignung. Sie zeigt auf, wie Schule und Klassenzimmer zum Ort der echten Leistung durch authentische menschliche Verbindung wird. Entscheidend ist nicht die perfekte Inszenierung von "Unterricht". Es kommt auf die Haltung an: Eine Lehrkraft agiert kraftvoll, wenn sie selbst in Resonanz geht mit ihrem Fach, mit ihren Schülerinnen und Schülern und dem geht voraus, mit sich selbst. Resonanz erzeugt wechselseitige Dynamik – deine Lehr-Kraft bildet die Lern-Kraft deiner Klasse. Literaturverzeichnis Rogers, Carl R. (1969). Lernen in Freiheit. München: Kösel-Verlag. Rosa, Harmut und Wolfgang Endres (2016). Resonanz Pädagogik. Weinheim: Beltz Verlag.

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  • Berufliche Bildung, Elementarbildung, Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Können Eltern Schulen zu Sanktionen gegen Mitschülerinnen oder Mitschüler zwingen?

Fall des Monats

Werden Kinder von Mitschülerinnen oder Mitschülern gemobbt, verlangen Eltern sofortige Maßnahmen der Schule. Aus pädagogischen Gründen wird dagegen meist gezögert, oft wird aus Sicht der Eltern zu mild gehandelt. Können Eltern die Schule gerichtlich dazu zwingen, den Mitschüler zu suspendieren oder von der Schule zu verweisen? Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat am 09. Januar 2026 (AZ: 4 Bs 128/25) entschieden, dass Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch darauf zusteht, dass die Schule bestimmte Ordnungsmaßnahmen gegen Mitschülerinnen oder Mitschüler ergreift. Nach Auskunft des Rechtsportals "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) stärkt diese Entscheidung die pädagogische Autonomie von Schulen. Gleichzeitig werden den individuellen Durchsetzungsrechte im Schulverhältnis Grenzen aufzeigt. Das Gericht wies damit die Beschwerde von Antragstellern zurück, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Bestrafung eines Mitschülers durch die Schulbehörde erzwingen wollten. Streit um staatliche Schutzpflichten Begonnen hatte das Verfahren nach einem Konflikt zwischen Schülern. Die Eltern verlangten, die Schule müsse zum Schutz der psychischen Gesundheit ihres Kindes zwingend gegen einen anderen Schüler vorgehen. Sie argumentierten, dass § 49 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der individuell beteiligten Personen diene. Aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für die körperliche und psychische Unversehrtheit leite sich daher ein subjektives Recht ab, bei schwerwiegenden Konflikten eine Sanktionierung des Störers zu verlangen. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag abgelehnt hatte, verfolgten die Antragsteller ihr Begehren mit der Beschwerde zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht weiter. Diese blieb ohne Erfolg, auch hier wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Gericht: Ordnungsmaßnahmen als pädagogisches Instrument, nicht als Drittschutz Das OVG Hamburg stellt maßgeblich darauf ab, dass § 49 Abs. 4 HmbSG zwar Ordnungsmaßnahmen unter anderem "zum Schutz beteiligter Personen" ermöglicht, daraus aber kein subjektiv-öffentliches Recht eines betroffenen Schülerin oder Schülers folgt, Disziplinarmaßnahmen gegen andere Schülerinnen oder Schüler gerichtlich durchzusetzen. Nach der sogenannten Schutznormtheorie bedarf es einer Norm, die erkennbar (auch) Individualinteressen schützen soll. Dies verneint der Senat: Die Vorschrift diene primär der Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie eines geordneten Schulbetriebs; etwaige Schutzwirkungen zugunsten Dritter seien reflexartig, nicht als einklagbarer Anspruch ausgestaltet. Zur Begründung verweist das Gericht besonders auf die Systematik des Gesetzes: Verfahrensrechte (zum Beispiel Anhörung, Vertrauensperson) seien in § 49 HmbSG nur für denjenigen vorgesehen, gegen den sich eine Ordnungsmaßnahme richtet – nicht aber für Dritte, die vom Fehlverhalten betroffen sind. Zudem spreche auch die gesetzliche Konzeption ("höchstens eine Ordnungsmaßnahme je Fehlverhalten") gegen ein nachträgliches "Nachfordern" strengerer Maßnahmen. Schließlich folge aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach Auffassung des Senats nicht, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen erhalten müssten; dem Gesetzgeber stehe hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Konsequenz aus der Entscheidung Die Entscheidung verdeutlicht: Schulen und Behörden müssen Konflikte bearbeiten und Schutz gewährleisten. Betroffene können jedoch nicht ohne Weiteres gerichtlich erzwingen, dass und welche Ordnungsmaßnahme gegen andere Schüler ergriffen wird. Zugleich bleibt unberührt, dass Schulen bei Gefährdungslagen handeln müssen und ihnen hierfür ein Instrumentarium zur Verfügung steht. Rechtlich entscheidend ist jedoch, dass § 49 Abs. 4 HmbSG nach Ansicht des OVG Hamburg kein einklagbares Individualrecht Dritter begründet. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Primarstufe

In die Fortbildungsportale dieser Bundesländer aufgenommen:

Die Lehrer-Online Akademie 

Die Lehrer-Online Akademie bündelt digitale Fortbildungsmaterialien für Lehrkräfte. Das Herzstück der Akademie sind Selbstlernkurse mit innovativer Online-Badge-Zertifizierung. 

Flexibles und personalisiertes Fortbildungserlebnis

Speziell für Lehrende, die ihre beruflichen Kompetenzen flexibel und selbstbestimmt erweitern möchten, werden umfangreiche digitale Fortbildungsmöglichkeiten angeboten. Das vielfältige Angebot umfasst thematisch breit gefächerte Selbstlernkurse und weitere Fortbildungsmaterialien, die in Zusammenarbeit mit Lehrkräften und weiteren Expertinnen und Experten des jeweiligen Fachgebiets sowie der pädagogischen Fachredaktion von Lehrer-Online entwickelt wurden. 

Zeitlich flexibel und ortsunabhängig durchführbar, bietet die Lehrer-Online Akademie insbesondere durch die digitalen Selbstlernkurse ein selbstbestimmtes Fortbildungserlebnis. Die Fortbildungsmaterialien decken ein breites Spektrum von praxisnahen Fragestellungen bis hin zu spezifischen, schulrelevanten Themen ab. So können Lehrkräfte die Inhalte entdecken und nutzen, die ihren persönlichen und beruflichen Entwicklungszielen am besten entsprechen und sich ein individuelles Fortbildungsprogramm zusammenstellen. 

Online-Badge-Zertifizierung

Ein weiteres Merkmal der Lehrer-Online Akademie ist das System der Online-Badge-Zertifizierung. Nach erfolgreichem Abschluss der Selbstlernkurse und der dazugehörigen Übungen erhalten die Teilnehmenden ein digitales Zertifikat, das aus einem PDF-Dokument und einem Online-Badge besteht. Diese Online-Badges, die dem Open Badge-Standard folgen, können leicht auf verschiedenen Plattformen ausgetauscht und geteilt werden.Teilnehmende können beispielsweise ihre Online-Badges in ihrem digitalen Lebenslauf oder in ihren digitalen Ablagen verwalten sowie auf Plattformen wie LinkedIn oder in sozialen Netzwerken teilen. 

Angebot der Lehrer-Online Akademie

Ergänzend zu den Selbstlernkursen bietet die Akademie modular nutzbare Fortbildungsmaterialien an, darunter Fachartikel und Video-Tutorials, die eine vertiefte Auseinandersetzung mit gewählten Themen ermöglichen. 

Durch die flexible Gestaltung der Fortbildungsangebote unterstützt die Lehrer-Online Akademie Lehrkräfte dabei, sich beruflich weiterzuentwickeln, neu erworbene Kompetenzen sichtbar zu machen und mit Interessierten zu teilen. 

Ausgezeichnetes Angebot

Die Lehrer-Online Akademie wurde mit dem Comenius EduMedia-Siegel 2025 ausgezeichnet. Diese Auszeichnung wird von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien e. V. (GPI) für herausragende digitale Bildungsmedien verliehen und würdigt die pädagogische, inhaltliche und gestalterische Qualität der Akademie.

Außerdem freuen wir uns über die Auszeichnung mit dem BIG BANG INNOVATION Award. Die Jury würdigte die Lehrer-Online Akademie als "neuen Maßstab in der digitalen Lehrerfortbildung" und hob hervor, dass sie "mit ihrem klaren Fokus auf Selbstlernen, Flexibilität und Transparenz Lehrkräften eine zeitgemäße und praxisnahe Weiterbildungsform" bietet. Der vom Deutschen Institut für Service-Qualität (DISQ) und dem DUP UNTERNEHMER-Magazin ins Leben gerufene Award würdigt herausragende Innovationsleistungen in der deutschen Wirtschaft.