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Haben Lernende Anspruch auf mündliche Abiturprüfungen an deutschen Auslandsschulen?

Fall des Monats

Die Abiturprüfungen stellen den Zenit der Schullaufbahn von Schülerinnen und Schülern dar. Doch was geschieht, wenn ebendiese nicht stattfinden? Im Hinblick auf Lernende, die an deutschen Auslandsschulen unterrichtet werden, tut sich mitunter die rechtliche Frage auf, ob Betroffene dazu berechtigt sind, im Rahmen ihres Auslandsaufenthaltes das mündliche Abitur zu absolvieren. Der konkrete Fall Die privat geführte Europaschule setzte für dieses Jahr die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch ab. Sie berief sich auf die Corona-Pandemie. Als Ausgleich zu den schriftlichen Abiturprüfungen sollte ein fiktives Prüfungsergebnis, das aus dem Durchschnitt der Halbjahresergebnisse der vier Schulhalbjahre der Qualifikationsphase gebildet wird, dienen. Die Europaschule im Ausland ist als mit innerstaatlichen Hoheitsrechten auf dem Gebiet des Prüfungsrechts beliehener privater Schulträger. Gegen die Absetzung der zusätzlichen mündlichen Prüfungen wandte sich ein Schüler erfolgreich im Eilverfahren. Die Entscheidung des Gerichts Private Schulen, die das Recht zur Abiturprüfung haben, müssen für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen sorgen, so das Oberverwaltungsgericht (OVG). Wenn eine deutsche Auslandsschule demnach zu Abiturprüfungen berechtigt ist, muss sie in diesem Jahr auch mündliche Prüfungen anbieten und darf darauf nicht mit Hinweis auf Corona-Pandemie verzichten. Die Lernenden haben einen Anspruch, in den Hauptfächern auch zusätzlich mündlich geprüft zu werden. Nur so können Schwächen aus den schriftlichen Prüfungen ausgeglichen werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2022 (AZ: 19 B 233/21). Lernende haben Anspruch auf mündliche Abiturprüfungen Der Verzicht auf die zusätzlichen mündlichen Prüfungen stelle für die betroffenen Lernenden einen gravierenden Nachteil dar. Diesen Lernenden werde die Möglichkeit genommen, die Defizite bei den schriftlichen Prüfungsergebnissen durch die zusätzliche mündliche Prüfung auszugleichen, entschieden die Richterinnen und Richter. Die vorgesehene Anrechnung eines fiktiven Prüfungsergebnisses stelle keinen gleichwertigen Ersatz dar. Im Gegensatz zu dem in der Prüfungsordnung festgelegten Verfahren bliebe so kein Raum, mit einer intensiven Prüfungsvorbereitung die Leistungen aus der Qualifikationsphase zu übertreffen. Die Europaschule wurde damit im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragsteller zusätzliche mündliche Prüfungen in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch anzusetzen. Informationen und Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

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Wiederholte Gewalttätigkeit – Grund für Schulentlassung?

Fall des Monats

Wiederholt gewalttätiges Verhalten an Schulen ist ein schwerwiegendes Problem, das sanktioniert werden muss. Doch wie verhält sich dieser Sachverhalt, wenn der Katalog an initialen Ordnungsmaßnahmen erschöpft ist? Dass Schule und Lehrkräfte Gewalt nicht hilflos gegenüberstehen, verdeutlicht der aktuelle Fall des Monats. Der konkrete Fall In dem Verfahren wandten sich die Eltern eines Schülers mit einem Eilantrag gegen die Schulentlassung ihres 11-jährigen Sohnes. Der Schüler hatte in zahlreichen Fällen und in sehr kurzer Abfolge Mitschülerinnen und Mitschüler beleidigt und bedroht. Zudem hatte er wiederholt die Rechte anderer Schülerinnen und Schüler, insbesondere deren körperliche Unversehrtheit, verletzt und den Schulfrieden erheblich gestört. So schlug er Mitschülerinnen und Mitschüler, unter anderem auch in den Bauch. Mit einer Wasserflasche hatte er auf den Kopf und auf die Beine von Mitschülerinnen eingeschlagen. Einen weiteren Mitschüler hat er mit dem Tode bedroht. Außerdem hat er eine Mitschülerin sexuell beleidigt. Die Schule kam zu der Einschätzung, dass der Schüler durch wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer ernstlich gefährdet und auch verletzt hat. Daher wurde er sofort von der Schule entlassen. Die Entscheidung des Gerichts Die sofortige Schulentlassung des Schülers hielt das Gericht für gerechtfertigt und geboten. Lernende können mit sofortiger Wirkung von der Schule entlassen werden, wenn sie sich wiederholt nicht an Regeln gehalten und Mitschülerinnen und Mitschüler verletzt und beleidigt haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 17. Januar 2023 (AZ: 18 L 92/23). Bereits in der Vergangenheit war der Schüler mehrfach mit einer Vielzahl massiver Regelverstöße im Unterricht und Gewalttätigkeiten unterschiedlicher Natur aufgefallen. Es folgten Ordnungsmaßnahmen in Form eines Verweises, eines Ausschlusses aus dem Unterricht sowie der Androhung der Schulentlassung. Diese Maßnahmen, denen gegenüber einer Schulentlassung in erster Instanz Vorzug zu gewähren ist, bewirkten jedoch keine Verhaltensänderung. Ebendiese Ordnungsmaßnahmen wurden aufgrund des bestehenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Schülers stets um eine Reihe von erzieherischen Maßnahmen sowie Unterstützungs- und Beratungsangeboten ergänzt. Dies reichte dem Gericht als mildere Maßnahmen vor der Bewilligung der Schulentlassung insgesamt aus. Die Eltern des Schülers waren den Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert entgegengetreten, so das Gericht. Sie hätten zwar versucht, der Schule vorzuwerfen, gegen ihren Sohn Druck aufgebaut und etwa kindliche Schmeicheleien als sexuelle Belästigungen gewertet zu haben: Dies stelle aber die Rechtmäßigkeit der Entlassung grundsätzlich nicht in Frage. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Rauchender Schüler außerhalb des Schulgeländes unfallversichert?

Fall des Monats

Viele Schülerinnen und Schüler möchten während ihrer Pause rauchen. Meist ist dies auf dem Schulgelände untersagt. Daher mal schnell raus – ob erlaubt oder nicht. Während der Schulzeit gilt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kommt es in dieser Zeit zum Unfall, läge also ein "Arbeitsunfall" vor. Gilt dies auch, wenn man während der Hofpause das Schulgelände verlässt? Der konkrete Fall Der Fall ereignete sich in Hamburg. Ein volljähriger Schüler ging mit zwei Mitschülern in der Pause zum Rauchen in den schulnahen Stadtpark. An diesem Tag herrschte Unwetter mit Sturm und Schneefall. Während des Aufenthalts fiel ihm ein Ast auf Kopf und Körper. Dadurch erlitt der Kläger ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Vor Gericht ging es um die Frage, ob der Schüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Das Sozialgericht gab dem Kläger noch Recht, das Landessozialgericht wies die Klage ab. Die Entscheidung des Gerichts Diese Entscheidung bestätigte das Bundessozialgericht. Es läge kein Arbeitsunfall vor und daher auch kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule beschränke sich auf das Schulgelände. Er ende ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit am Schultor. Der Stadtpark könne nicht als erweiterter Schulhof angesehen werden und der Aufenthalt dort stehe daher nicht unter dem Versicherungsschutz. Diese Entscheidung steht einem früheren Richterspruch entgegen, auf den der Schüler in seiner Klage noch Bezug genommen hatte. Das Bundessozialgericht hatte am 23. Januar 2018 (AZ: B 2 U 8/16 R) einem Kläger Recht gegeben, der Unfallversicherungsschutz außerhalb der Schule geltend gemacht hatte. In diesem Fall hatten mehrere Schüler eine Arbeit in der Gruppe daheim erledigt. Auf dem Heimweg von dort war einer der Beteiligten gestürzt – das Gericht erkannte darin einen versicherten Unfall außerhalb der Schule. Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler regelt das Siebte Buch Sozialgesetzbuch Per Gesetz stehen Schülerinnen und Schüler unter dem Versicherungsschutz, erläutert anwaltauskunft.de und verweist auf das Siebte Buch Sozialgesetzbuch. Es ist die Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. Darin heißt es unter anderem: "Kraft Gesetzes sind versichert […] Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen."

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Corona: Auch für Berufsschülerinnen und -schüler gilt die Schulpflicht

Fall des Monats

Für die Lehrerinnen und Lehrer an deutschen Schulen gilt die Teilnahme am Präsenzunterricht. Nachdem dieser Ende Mai wieder als verpflichtend erklärt wurde, klagten zwei Berufsschülerinnen. Diese wollten per Eilantrag bis zu den Sommerferien vom Präsenzunterricht an ihrer Berufsschule befreit werden. Der konkrete Fall Nach Meinung der Antragstellerinnen sei es ihnen nicht zumutbar, an dem seit dem 25. Mai 2020 wieder einmal wöchentlich durchgeführten Präsenzunterricht teilzunehmen. Diese Pflicht verletze ihr verfassungsrechtlich geschütztes Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dafür gebe es keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Antragstellerinnen glauben, auch so schon gefährdet genug zu sein: Für sie als Auszubildende zu medizinischen Fachangestellten gäbe es schon außerhalb der Berufsschule das erhöhte Risiko, mit an Covid-19 erkrankten Personen in Kontakt zu kommen. Auch habe die Schulleitung selbst die mangelhafte Disziplin anderer Schülerinnen und Schüler gerügt. Dies führe dazu, dass die Hygiene-Regeln nicht eingehalten werden könnten. Die Entscheidung des Gerichts In der von dem Rechtsportal anwaltauskunft.de mitgeteilten Entscheidung lehnte das Verwaltungsgericht in Gießen den Eilantrag der Schülerinnen ab. Sie seien nicht von der Präsenzpflicht ausgenommenen. Die Schulpflicht ergebe sich bereits aus dem Hessischen Schulgesetz und habe damit Vorrang, betonte das Verwaltungsgericht Gießen am 16. Juni 2020 (AZ: 7 L 2117/20.GI). Zu einer weitergehenden Regelung, wie sie die Antragstellerinnen forderten, sei der hessische Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts nicht verpflichtet. Durch die Regelungen der zweiten Corona-Verordnung komme der Gesetzgeber auch seiner Pflicht zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Schülerinnen ausreichend nach, so das Gericht weiter. Auch stelle die auf dem Infektionsschutzgesetz beruhende Verordnung eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar. Die dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Mindestabstand, Gruppengröße, Beachtung der Hygiene-Regeln des RKI), ergänzt durch den vom Kultusministerium erstellten "Hygieneplan-Corona", seien geeignet und ausreichend, um das Risiko einer Ansteckung grundsätzlich auf ein vertretbares und zumutbares Maß zu begrenzen, urteilte das Gericht. Derzeit gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem so gestalteten Präsenzunterricht ein unzumutbares Gesundheitsrisiko verbunden ist. Als Auszubildende im Ausbildungsberuf der medizinischen Fachangestellten erwarte das Gericht auch, dass die Schülerinnen durch ihre Praxiserfahrung besonders verantwortungsvoll im Umgang mit den Hygiene-Regelungen agierten. Wer seine Rechte überprüfen lassen möchte, findet neben anderen Rechtsinformationen auch eine Anwaltssuche auf dem Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Fridays for Future: Dürfen Lernende während des Unterrichts demonstrieren?

Fall des Monats

Mit den "Fridays for Future"-Demonstrationen wollen in Deutschland immer mehr Schülerinnen und Schüler auf die Probleme der Klimapolitik aufmerksam machen. Freitags versammeln sie sich dazu bundesweit während der Schulzeit und demonstrieren für den Klimaschutz. Ist das aber überhaupt erlaubt? Dürfen Lehrkräfte die Teilnahme der Lernenden an Streiks oder Demonstrationen grundsätzlich verbieten? Streiks versus Demonstrationen Zunächst einmal ist wichtig, dass es einen Unterschied zwischen wirklichen Streiks und Demonstrationen gibt. Die Teilnahme an Streiks ist zum Beispiel nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in NRW für Schülerinnen und Schüler nicht erlaubt. Auch dann nicht, wenn die Eltern ihn organisieren. Bei Demonstrationen sieht das jedoch etwas anders aus. Das Recht auf Versammlungsfreiheit ist schließlich im Grundgesetz verankert – und das gilt auch für Schülerinnen und Schüler. Die Entscheidung des Gerichts Pauschal lässt sich aber leider nicht beantwortet, ob Schülerinnen und Schüler ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit während des Unterrichts wahrnehmen dürfen. Denn das angesprochene Grundrecht der Schülerinnen und Schüler aus Art. 8 des Grundgesetzes (GG) kollidiert hier mit der Pflicht zum Schulbesuch nach Art. 7 GG. Welcher dieser Paragraphen nun "gewinnt", ist aber nicht abschließend geklärt. Bekannt dazu ist eine Entscheidung des Landgerichts Hannover, das einem Schüler die Teilnahme an einer Demonstration gegen den Golfkrieg gestattete (Az. 6B 823/91). Rein rechtlich sind für eine Demonstration während der Schulzeit Unterrichtsbefreiungen notwendig. Diese müssen von den Eltern oder den betreffenden volljährigen Schülerinnen und Schülern so früh wie möglich bei der Schulleitung beantragt werden. Nur so kann eine rechtzeitige Entscheidung gewährleistet werden. Der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung in NRW von 2015 nennt zwar mehrere mögliche Gründe für eine Befreiung, jedoch entscheidet am Ende jeweils die Schulleitung. Ignorieren Schülerinnen und Schüler das und bleiben einfach so dem Unterricht fern, kann das als unentschuldigtes Fehlen gewertet werden. Dieser Fehltag kann sich dann gut und gerne im Zeugnis wiederfinden und eine Prüfung, die zu dieser Zeit abgehalten wird, gilt dann als nicht bestanden. Übrigens: Schwindeln volljährige Schülerinnen und Schüler oder Eltern bei dem Grund für eine Unterrichtsbefreiung, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die zum Beispiel mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Am Ende des Tages obliegt die Entscheidung, ob die Schülerinnen und Schüler an den sogenannten "Fridays for Future" teilnehmen dürfen, also der Schulleitung. Diese darf im Einzelfall so oder so entscheiden. Häufig ist aber die Teilnahme an Demonstrationen für den Klimaschutz mit den Werten einer Schule gut vereinbar. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Masernimpfung: Nachweis vor Schulbesuch ist Pflicht

Fall des Monats

Wie weit geht der Schutz der öffentlichen Gesundheit und wo beginnt das Elternrecht? Ein brisantes Thema erreicht das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: die Masernimpfpflicht vor Schulbeginn. Eine Debatte, die Eltern, Bildungseinrichtungen und die Gesetzgebung gleichermaßen herausfordert. Bleiben Sie dran, um mehr über die Facetten dieses komplexen Falles zu erfahren. Masern sind eine hochansteckende Krankheit, im Extremfall können sie mit Entzündungen der Lunge oder der Hirnhaut einher gehen. Auch Todesfälle sind nicht ausgeschlossen. Um die Bevölkerung davor zu schützen, hat der Gesetzgeber die Masernimpfung eingeführt. Eltern müssen daher für den Schulbesuch ihrer Kinder einen Nachweis über eine Masernimpfung oder -immunität vorlegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Eilverfahren am 28. Februar 2024 (AZ: OVG 1 S 80/23 u.a.) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins mitteilt. Pflicht zur Masernimpfung? Eine hohe Impfquote unter schulpflichtigen Kindern ist wichtig, um die Verbreitung von Masern effektiv einzudämmen. Die Anwendung von Zwangsgeldern oder Geldbußen wird als notwendiges Mittel angesehen, um dieses Ziel zu erreichen. Gegen die entsprechende Forderung der Gesundheitsämter, einen Nachweis über eine Masernimpfung oder -immunität vorzulegen, hatten sich die Eltern mehrerer schulpflichtiger Kinder gewehrt. Sie sahen in der Nachweispflicht einen Eingriff in ihr Elternrecht und stuften ihn als unverhältnismäßig ein. Schulpflichtige Kinder müssen Nachweis vorlegen Das Oberverwaltungsgericht für Berlin-Brandenburg hat aber nun entschieden, dass die Pflicht zur Vorlage eines Masernimmunitätsnachweises für schulpflichtige Kinder rechtmäßig ist. Die Richter argumentierten, dass die Nachweispflicht einen legitimen Zweck verfolge und verhältnismäßig sei. In seiner Begründung verwies das Gericht auf das Infektionsschutzgesetz und die Notwendigkeit, die Bevölkerung vor hochansteckenden Krankheiten wie Masern zu schützen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Gesundheit der Allgemeinheit einen Eingriff in individuelle Rechte rechtfertigen kann, vor allem wenn es um den Schutz von Kindern und vulnerablen Gruppen geht. Infektionsschutzgesetz und Zwangsgelder verfassungskonform Nach Ansicht der Richter am Oberverwaltungsgericht ist die Nachweispflicht auch verfassungskonform. Diese Maßnahme schützt die öffentliche Gesundheit und greift dabei nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Eltern ein. Das OVG berief sich dabei auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Darin war die Legitimität der Nachweispflicht bereits für noch nicht schulpflichtige Kinder festgestellt worden. Mit diesen Entscheidungen wird die Rechtsgrundlage für Gesundheitsämter gestärkt, wenn solche Nachweise verlangt werden und bei Nichteinhaltung Zwangsgelder verhängt werden müssen. Diese Vorgehensweise basiert auf den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und zielt darauf ab, die Ausbreitung der hochansteckenden und potenziell gefährlichen Viruskrankheit Masern zu verhindern. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend / Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt

Schulordnungsmaßnahme: Verweis nach Mobbing

Fall des Monats

Nach einem Mobbingvorfall erhielt ein Schüler in Nordrhein-Westfalen einen schriftlichen Verweis und wechselte daraufhin die Schule. Doch die Sorge um mögliche langfristige Konsequenzen bleibt. Wie wird das Oberverwaltungsgericht NRW entscheiden? Tauchen Sie ein in einen spannenden Fall, der die rechtlichen Grenzen von Schulordnungsmaßnahmen auslotet. Oberverwaltungsgericht NRW sieht keine späteren Auswirkungen des Verweises nach einem Schulwechsel In Schulen gibt es verschiedene Ordnungsmaßnahmen, um die Einhaltung der Schulregeln zu gewährleisten und das Lernumfeld zu schützen. Diese Maßnahmen können von Ermahnungen bis hin zu schwerwiegenderen Sanktionen reichen. Vor Gericht kann es auch um die Rechtswidrigkeit einer bereits erledigten Schulordnungsmaßnahme gehen. In dem Fall wurde um einen schriftlichen Verweis gegen einen Schüler gestritten. Allerdings sahen die Richter diese Schulordnungsmaßnahme als erledigt an, da der Verweis keine Auswirkungen auf die zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers habe und auch keine Rehabilitierung erforderlich sei. So entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am 29. April 2024 (AZ: 19 E 288/24), wie das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins "anwaltauskunft.de" mitteilt. Schriftlicher Verweis für Schüler wegen Mobbings An einer Schule in Nordrhein-Westfalen kam es zu Mobbing. In der Folge erhielt ein Schüler einen schriftlichen Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW. Um den negativen Auswirkungen des Verweises auf seine Schullaufbahn zu entgehen, wechselte der Junge die Schule. Allerdings befürchtete er trotz des Schulwechsels weiterhin negative Auswirkungen des Verweises und reichte beim Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verweises ein. Der Schüler argumentierte, dass der Verweis trotz seiner Erledigung durch den Schulwechsel negative Auswirkungen auf seine zukünftige schulische oder berufliche Laufbahn haben könnte. Keine Auswirkungen auf die Schullaufbahn - keine Rehabilitierung erforderlich Das Gericht wies die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Kläger kein ausreichendes Feststellungsinteresse nachweisen konnten. Für die Entscheidung fiel besonders ins Gewicht, dass keine konkreten Auswirkungen der Maßnahme auf die weitere schulische Laufbahn des Schülers dargelegt wurden. Ein Rehabilitationsinteresse werde in der Regel nur dann anerkannt, wenn der Schüler weiterhin die Schule besucht und der Verwaltungsakt (in dem Fall der schriftliche Verweis) bekannt geworden ist und das Ansehen des Schülers schädigt. Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren, sah das Gericht keine Grundlage für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Neue Prüfungsformate für eine digitale Lernkultur

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel greift aktuelle Entwicklungen zu Prüfungsformaten im Unterricht auf und zeigt Möglichkeiten auf, wie diese in einem ersten Schritt hin zu einer Prüfungskultur im Sinne eines Arbeitens in einer Kultur der Digitalität im Unterricht implementiert werden können. Grundsätzliche Überlegungen Lehrkräfte sehen sich im spätestens seit Zeiten von Distanz- und Hybrid-Unterricht mit der Frage konfrontiert, wie zielführend es ist, auf die bisher üblichen individuellen und schriftlich eingeforderten Tests, Klassenarbeiten und Klausuren zur Leistungsbewertung zu setzen. Lehrerinnen und Lehrer haben in den vergangenen Jahren vielfältige Verfahren erprobt, unter anderem, online Tests über die an ihren Schulen eingesetzten Lernmanagement-Systeme schreiben zu lassen oder aber kleinschrittig vielzählige digitale Arbeitsergebnisse ihrer Schülerinnen und Schüler einzusammeln, zu korrigieren und zu bewerten. Gerade Letzteres ist mit einem hohen Korrekturaufwand verbunden. Die Diskussion über alternative Leistungsnachweise und Prüfungsformate , die auch mit digitalen Technologien bewältigt werden können, hat in diesem Kontext deutlich an Dynamik gewonnen. Welche Prüfungsformate eignen sich folglich grundsätzlich für den Distanz-Unterricht? Welche davon haben bestenfalls im Sinne eines Arbeitens in einer Kultur der Digitalität langfristig Bestand und fristen nicht nur in Zeiten der Pandemie ein Dasein als eine Art "Notlösung"? All diese Fragestellungen sollen in den folgenden Abschnitten beleuchtet werden. Prüfungsformate in einer Kultur der Digitalität Das Lehren und Lernen in einer Kultur der Digitalität fokussiert in einem stärkeren Maße eine Öffnung und Flexibilisierung der bislang in Schule vorherrschenden Prüfungsformate. Während Prüfungen nach wie vor, sofern das Pandemiegeschehen dies zulässt, grundsätzlich schriftlich, in Einzelarbeit und in der Schule von den Schülerinnen und Schülern absolviert werden, gerieten spätestens mit der Pandemie und den daraus resultierenden Schulschließungen andere, wenn auch nicht gänzlich neue Prüfungsformate , wieder stärker in das Blickfeld. Die Kultusministerkonferenz greift in der Ergänzung zur Strategie der Kultusministerkonferenz "Bildung in der digitalen Welt" diese Thematik auf und spricht sich für eine Prüfungskultur aus, in der in einem stärkeren Maße die sogenannten "4Ks" der "21st Century Skills" Kommunikation, Kollaboration, Kritisches Denken und Kreativität Berücksichtigung finden (KMK 2021: 13). Gemeint ist damit, dass künftig Prüfungen im Sinne eines kumulativen Assessments im zunehmenden Maße mitgedacht werden sollen, in denen die Schülerinnen und Schüler unter Nutzung digitaler Technologien ihren Lernprozess aktiv und selbstgesteuert reflektieren. Dies muss keineswegs in Einzelarbeit geschehen, sondern kann kollaborativ in Zusammenarbeit mit Mitschülerinnen und Mitschülern erfolgen. "Zukünftige Prüfungsformate beziehen daher auch verstärkt Kreativität, Kollaboration, kritisches Denken und Kommunikation mit ein. Notwendig ist dabei in diesem Zusammenhang beispielsweise die Entwicklung von Prüfungsformaten, die unter anderem die Kompetenzen bei der Fähigkeit zur kollaborativen Zusammenarbeit überprüfen. Insgesamt sind bisherige Prüfungsformen um offenere Formate zu erweitern." (KMK 2021: 13). Die Antwort auf die Frage, wie derartige Formate zukünftig konkret aussehen könnten, stehe noch aus und befinde sich in Kooperation mit den Landesinstituten und Universitäten in der Entwicklung (KMK 2021: 15). Ungeachtet dessen haben Lehrkräfte insbesondere während der Schulschließlungen bewiesen, wie sich die oben genannten Empfehlungen in Form von offeneren Prüfungsformaten und unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Curricula in den Distanz-Unterricht integrieren ließen. Diesen Ideenreichtum gilt es nun aufzugreifen, ihn weiter auszubauen und künftig um neue Formate zu erweitern. Die folgenden Impulse erheben in sich keinen Anspruch auf Vollständigkeit, können jedoch eine Anregung dahingehend bieten, künftig offeneren Prüfungsformaten einen gleichberechtigten Platz neben den traditionellen Formaten einzuräumen. Von der Idee zur unterrichtlichen Praxis – mit ePortfolios Verstehensprozesse sichtbar machen Um auf metakognitiver Ebene Lern- und Verstehensprozesse sichtbar zu machen, eignen sich Verfahren, in denen den Schülerinnen und Schülern Raum gegeben wird, ihr Lernen und Arbeiten zu reflektieren und zu dokumentieren . Dies können Problemstellungen sein, mit denen sich die Schülerinnen und Schüler kritisch auseinandersetzen und für die sie einen Lösungsvorschlag entwickeln. Auch ist es denkbar, dass die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Prozessorientierung gemeinsam im Unterricht Modelle bauen , mit digitalen Technologien Simulationen erstellen und den gemeinsamen Herstellungs- und Entwicklungsprozess festhalten . Zur Dokumentation eignen sich in hervorragender Weise ePortfolios oder (digitale) Lerntagebücher , die mit wenig Aufwand in die an der jeweiligen Schule verwendeten Lernmanagement-Systeme wie itslearning oder Moodle integriert werden können. Die Ergebnisse aus den Lerntagebüchern könnten, um die Korrekturlast für Lehrkräfte gleichmäßig zu verteilen, etappenweise von der Lehrkraft gesichtet werden. Vorstellbar ist auch, dass die Schülerinnen und Schüler eigene Schwerpunkte setzen und diese mündlich vorstellen. So könnten die Schülerinnen und Schüler hervorheben, welchen Herausforderungen sie bislang begegnet sind, wie sie planen diese zu überwinden und welches ihre nächsten Schritte im Rahmen des Projektes sind. Projekt- und Produktorientiertes Arbeiten Um den Empfehlungen der KMK Folge leisten zu können, eignen sich Aufgaben, die auf ein auswertbares Produkt abzielen. Der fremdsprachliche Unterricht beispielsweise zielt in jeder thematischen Einheit auf die sogenannte Lernaufgabe ab. Sie bündelt alle erworbenen Kompetenzen und führt zu einem bewertbaren Leistungsprodukt. Dies können im Anfangsunterricht zunächst kleinere Aufgabenformate wie ein über sich verfasster Steckbrief sein, die Beschreibung des eigenen Tagesablaufes oder das Vorstellen der eigenen Familie . Sehr gut eignen sich hierzu DSGVO-konforme Webtools , die kollaboratives Arbeiten unter den Schülerinnen und Schülern begünstigen und über die es möglich ist, sich gegenseitig ein Feedback zu erteilen. Natürlich sollten diese Webtools so ausgewählt werden, dass sie auch den Lehrkräften die Möglichkeit bieten, mit geringem technischen Aufwand Korrekturen vorzunehmen und den Schülerinnen und Schülern im Sinne der konstruktiven Unterstützung eine Rückmeldung zu erteilen. In der unterrichtlichen Praxis erwiesen sich kooperativ angelegte Tools wie Taskcards oder Minibooks als sehr hilfreich. Ein sehr umfangreiches Angebot bietet das Niedersächsische Landesinstitut mit Kits . Neben Etherpads , einem Teammapping-Tool, mit dem die Schülerinnen und Schüler gemeinsam Mindmaps entwickeln können, bietet die Seite auch unter anderem mit Excalidraw ein sehr zu empfehlendes Tool, mit dem die Schülerinnen und Schüler zur Veranschaulichung von Prozessen mit wenigen Klicks Diagramme oder Infografiken erstellen können. Als weitere Lernprodukte eignen sich selbst erstellte Videos oder Präsentationen . Dafür sind nicht zwingend aufwendige Programme nötig. Die Schülerinnen und Schüler können mit wenig Aufwand Aufnahmen mit ihren digitalen Endgeräten machen oder aber Präsentationen mit den gängigen "Bordmitteln" wie PowerPoint erstellen, bei denen sich die Folien mit wenigen Klicks wie ein Kurzfilm abspielen lassen. Ebenso können Schülerinnen und Schüler Podcasts oder ähnliche Audiomaterialien erstellen. Ein sehr einfaches und niederschwelliges Tool ist Vocaroo . Wer Interesse daran hat, mit seinen Schülerinnen und Schülern europaweit mit anderen Kolleginnen und Kollegen und deren Klassen zusammenzuarbeiten, dem bietet eTwinning Gelegenheit dazu. Im eTwinning-Portal können Lehrkräfte europaweit nach Partnerinnen und Partnern suchen und online Projekte durchführen. Auf diese Weise arbeiten die Schülerinnen und Schüler mit sich im Ausland befindenden Lernenden zusammen und machen die oben geforderten Kompetenzen Kommunikation, Kollaboration, Kritisches Denken und Kreativität in authentischen Lernsituationen erfahrbar. Weitere Informationen bietet die eTwinning-Seite. Literaturverzeichnis Kultusministerkonferenz (2021). Lehren und Lernen in der digitalen Welt. Ergänzung zur Strategie der Kultusministerkonferenz "Bildung in der digitalen Welt" .

  • Fächerübergreifend

Leibhaftige Kommunikation I: warum wir kooperieren

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel geht es um leibhaftiges Kommunizieren als Ursprung und Voraussetzung unserer Kommunikation und damit auch des Unterrichtens. Es werden der evolutionsbiologische Ursprung leibhafter Kommunikation erläutert sowie praktische Konsequenzen und Möglichkeiten für die Arbeit in der Schule zusammengefasst. In diesem Beitrag geht es nicht um den Unterrichtsinhalt "leibhaftig kommunizieren", sondern um leibhaftiges Kommunizieren als Ursprung und Voraussetzung unserer Kommunikation und damit auch des Unterrichtens. Ergänzend zu diesen Hintergrundinformationen können Lehrkräfte auf praktische Konsequenzen und Möglichkeiten für die Arbeit in der Schule zurückgreifen, welche in dem Arbeitsmaterial "Rituale im Schulalltag: Begrüßung und Unterrichtsstart" Berücksichtigung finden. Grundlegende Motive menschlicher Kooperation Kinder sind von Geburt an hilfsbereit und kooperativ , lernen aber im Laufe ihres Heranwachsens, eher selektiv zu kooperieren, und beginnen, den sozialen Normen ihrer Gruppe zu folgen. Dies hat Michael Tomasello in Studien mit Kindern und Schimpansen herausgefunden. Schon einjährige Kinder unterbrechen ihr Spiel, wenn zum Beispiel eine Person mit einem Tablett in beiden Händen den Raum verlassen will und öffnen dieser die Tür. Diese Vorgänge sind keine Folge der Sozialisation, sondern natürlich und sie beruhen nicht auf sprachlicher Mitteilung ("Bitte öffne die Tür!"), sondern werden vom Kind non-verbal, nämlich gestisch, gelesen. Das nennt Tomasello "geteilte Intentionalität". Dazu gehört ein rekursives Erkennen geistiger Zustände ("Was geschieht mit dir, was hat das mit mir zu tun?"). Daraus folgert Tomasello, dass die grundlegenden Motive geteilter Intentionalität Helfen und Teilen sind: "Wenn sie bei kommunikativen Interaktionen zum Tragen kommen, erzeugen sie die drei grundlegenden Motive menschlicher kooperativer Kommunikation: das Auffordern (Hilfe verlangen), das Informieren (Hilfe in Form nützlicher Information anbieten) und das Teilen von Gefühlen und Einstellungen (soziale Bindungen durch die Erweiterung des gemeinsamen Hintergrunds herstellen)." (Tomasello 2011: 341) Mimik und Gestik als Voraussetzung für den Spracherwerb Eltern, denen Szenen am Sandkasten vor Augen stehen, in denen sich um Eimer und Schippe gezankt wird, oder wenn das eine Eis nicht ausreicht oder partout nicht ins Bett gegangen werden will, werden vom natürlichen Altruismus und der Kooperationsbereitschaft ihres Nachwuchses kaum überzeugt sein. Doch genau das hat Tomasello in seinen Untersuchungen herausgefunden – und mehr noch: Tomasello behauptet, dass es ohne mimische und gestische Wahrnehmung und Kooperation, ohne geteilte Intentionalität also, überhaupt keine verbale Sprachentwicklung gibt. Überspitzt formuliert ist das Lesen von Mimik und Gestik sowohl Voraussetzung von Spracherwerb als auch der Entwicklung eines "Wir-Gefühls" . Wir können über das Hören eines fremdsprachigen Radiosenders (ohne Vorkenntnisse) nicht die Fremdsprache lernen, wir können aber wohl im Urlaub im Ausland mit Händen und Füßen reden und uns mit der Zeit besser und besser verständigen. Zeigegesten und Richtungen Grundlegend sind Zeigegesten , um die visuelle Aufmerksamkeit anderer zu lenken. Eine im Unterricht häufig gebrauchte Geste ist sicher der erhobene Zeigefinger. Phänomenologisch betrachtet ist der Verweisungscharakter des Zeigefingers von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern sehr unterschiedlich. Das Fingerheben des oder der Lernenden sagt: "Ich weiß etwas!" Es verweist auf sich selbst. Der Zeigefinger der Lehrperson zeigt auf jemanden oder auf etwas. Er weist auf etwas (oder jemanden) hin. Er hat einen Richtungssinn. Diese menschliche Fähigkeit unterscheidet uns vom Tier. Hund und Katze können der Richtung des Fingers nicht folgen; bestenfalls folgen sie dem Finger. Sie werden aber nie dem Vogel folgen, auf den wir am Himmel deuten. Sie können kein Ding in der Verlängerungslinie des Fingers erfassen. Die Zeigegeste schafft einen gemeinsamen Raum der Wahrnehmung gemeinsamer Gegenstände und eröffnet Kommunikation. Evolutionsbiologisch dient anscheinend auch die Verkleinerung unserer Pupillen demselben Zweck: Nur weil es das Weiß der Augen gibt, können allein mit den Augen anderen Menschen Richtungen gezeigt werden. Die Pupillen der Tiere können wohl in Richtungen schauen, aber mit den Pupillen anderen keine Richtung zeigen, wie Menschen das tun. Tomasello entwickelt das Gedankenexperiment, dass nicht-sprachliche Kinder auf einer einsamen Insel entweder nicht vokalisieren oder nicht gestikulieren können, und kommt zu dem Schluss, dass nur die gestikulierenden Kinder einander vor einem heraufziehenden Sturm warnen könnten. Er folgert, "dass stimmliche Konventionen kommunikative Bedeutung ursprünglich nur annahmen, weil sie auf dem Rücken von natürlich sinnvollen Gesten transportiert bzw. mit diesen zusammen redundant verwendet wurden." (Tomasello 2011: 350) Perspektiven im Pluralismus der Wahrnehmungen Sprache ist leibhaftig situiert. Das "Wir-Gefühl" schafft gegenseitige Abhängigkeit. Man kann nur gemeinsam einen Tisch aus dem Wohnzimmer tragen. Kinder lernen, andere wie sich selbst zu betrachten, und sehen sich als einer unter vielen (Tomasello 2010: 44). Dieses Lernen beruht in erster Linie auf Beobachtung und dem Lesen des Verhaltens der anderen. "Obwohl Kognitionswissenschaftler diese Tatsache als völlig selbstverständlich voraussetzen, sind Menschen die einzigen Wesen auf diesem Planeten, die die Welt anhand verschiedener potentieller Perspektiven auf ein und den selben Gegenstand konzeptualisieren, wodurch die sogenannten perspektivischen kognitiven Repräsentationen geschaffen werden. Der springende Punkt ist hier, daß diese einzigartigen Formen menschlicher Begriffsbildung entscheidend von geteilter Intentionalität abhängen, und zwar insofern, als der ganze Begriff der Perspektive einen Gegenstand voraussetzt, auf den wir uns gemeinsam konzentrieren und von dem wir wissen, daß wir ihn teilen, ihn aber aus verschiedenen Blickwinkeln betrachten. Perspektivische kognitive Repräsentationen, das ist von größter Wichtigkeit, sind keine Formen menschlicher Begriffsbildung, das mit der Geburt gegeben ist, sondern werden vielmehr von den Kindern konstruiert, wenn sie sich am Prozeß der kooperativen Kommunikation beteiligen – im Hin und Her verschiedener Arten von Diskursen, in denen verschiedene Perspektiven bezogen auf gemeinsame Themen ausgedrückt werden, die Teil des gemeinsamen begrifflichen Hintergrunds sind." (Tomasello 2011: 364). Hier ist mit Händen zu greifen, was Unterricht sein kann : eine Versammlung von Menschen, deren Mittelpunkt der jeweilige Gegenstand des Interesses ist. Alle Aufmerksamkeit ist auf die Sache des Unterrichts gerichtet . Es geht darum, die verschiedenen Perspektiven zu teilen. Ein Pluralismus der Wahrnehmung , der gerade nicht dabei stehen bleibt, zu sagen, das könne jede und jeder sehen, wie sie oder er will, sondern der fragt: "Was siehst du?" Ein Pluralismus der Wahrnehmungen, der nach dem Ursprung der je eigenen Perspektive fragt: "Von woher schaust du so auf den Gegenstand?" Ein Pluralismus, der darum auch weiß, dass alle Wahrnehmung perspektivisch ist und daher alle Perspektiven an einem Tisch sitzen und keine als schiedsrichtende Instanz über dem Tisch. Und schließlich ein Pluralismus der Wahrnehmungen des je einzelnen Gegenstandes, der er selbst ist und bleibt, egal, wie nah wir ihm gemeinsam im Unterricht kommen. Nur weil die Gegenstände des Unterrichts nicht auf den Begriff zu bringen sind, bleiben sie von dauerndem Interesse unserer Anschauung. Das Gemeinsame pluraler Perspektiven ist, dass jede von ihnen offen für andere ist und die eigene schlechthin unverfügbar sich einem selbst erschlossen hat. Literaturverzeichnis Tomasello, Michael (2010). Warum wir kooperieren. Berlin: Suhrkamp. Tomasello, Michael (2011). Die Ursprünge der menschlichen Kommunikation. Frankfurt/M.: Suhrkamp. Weiterführende Literatur Kutting, Dirk (2021). Bühne frei. Ein Auftrittscoaching für Leib und Seele. Göttingen: V&R.

  • Fächerübergreifend / Pädagogik
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