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Corona-Tests: Beaufsichtigung durch Lehrkräfte?

Fall des Monats

Zur Vorbeitung des Unterrichts waren und sind Corona-Selbsttests weiterhin vorgeschrieben. Bislang reichte es in einigen Bundesländern aus, wenn Schülerinnen und Schüler negative Selbsttests mitbringen. In anderen sollen die Tests in der Schule unter Aufsicht durchgeführt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet sind, diese Tests durchzuführen oder zu beaufsichtigen. Der konkrete Fall Das Rechtsportal anwaltsauskunft.de informiert über eine Gerichtsentscheidung, die diese Frage zum Gegenstand hatte, sowie über die Auswirkungen. Eine Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen wollte mittels einer Antragsstellung dagegen vorgehen, dass ihr als Lehrkraft die Aufgabe zufiel, Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung von Corona-Schnelltests zu beaufsichtigen. Die Entscheidung des Gerichts Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Antrag der Lehrerin am 03. Mai 2021 (AZ: 5 L 276/21) ab und entschied, dass Lehrkräfte verpflichtet sind, Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule bei der Anwendung von Selbsttests auf eine Corona-Infektion anzuleiten und zu beaufsichtigen. Letztlich dient dies der sicheren Durchführung des Präsenz-Unterrichts. Pflicht zur Anleitung und Beaufsichtigung von Corona-Selbsttests? Die Verzweiflung der Lehrerin war groß. Nach ihrer Meinung war sie "zu einer Tätigkeit verpflichtet, die außerhalb ihrer Ausbildung, ihres Berufsbildes und ihrer Qualifikationen liege und vielmehr als Tätigkeit auf dem allgemeinen staatlichen Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege anzusehen" sei. Auch würde sie einer unzumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt, da sie selbst noch nicht geimpft sei. Die Lehrerin konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Das Gericht wies ihren Antrag ab. Es hielt die Anweisung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Selbsttests auf eine Corona-Infektion für gerechtfertigt. Dies verletze auch nicht ihre Rechte. Lehrerinnen und Lehrer über Unterricht hinaus verpflichtet Ferner sei die Antragstellerin rechtlich verpflichtet, ihre Kernaufgabe der Unterrichtserteilung zu erfüllen. Grundsätzlich erfolge dies in persönlicher Präsenz. Die nach der Corona-Betreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zweimal wöchentlich durchzuführenden Selbsttests dienten der möglichst sicheren Durchführung des Präsenz-Unterrichts. Ebenfalls für die Aufsicht durch Lehrkräfte. Auch das Argument der Gesundheitsgefährdung lehnte das Gericht ab. Aus dem Anspruch auf Fürsorge ergebe sich kein Anspruch auf eine "Nullrisiko-Situation". Während einer Pandemie könne kein allumfassender Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Schulen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutz-Gesetzes seien. In diesen gebe es eine allgemeine Infektionsgefährdung. Denen setze sich eine Lehrkraft aufgrund ihrer Dienstleistungspflicht grundsätzlich aus. Richter sahen keine unzumutbare Gefährdung der Gesundheit Zudem sei sie nicht einer unzumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Die vom Antragsgegner und der Schulleitung vorgenommene konkrete Ausgestaltung der Aufsicht reduziere das Risiko einer Erkrankung auf ein hinnehmbares Maß. Die allgemeine Beratungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen umfasse auch die Durchführung von Selbsttests. Von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Gesundheitspflege könne keine Rede sein.

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Masken- und Testpflicht an Schulen: Zwei Urteile zeigen Tendenzen auf

Fall des Monats

Die Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung an den Schulen beschäftigen die Gerichte weiter. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert anhand von zwei aktuellen Urteilen, welche Vorgaben Schülerinnen und Schüler wegen der bestehenden Hygienekonzepte an den Schulen hinnehmen müssen. Die konkreten Fälle Testpflicht trotz Gesundheitsgefahr? Zwei Grundschülerinnen und Grundschüler aus Euskirchen wollten mittels eines Eilantrags dagegen vorgehen, dass in ihrer Schule Corona-Selbsttests eingesetzt werden, die Natriumazid enthalten. Die Antragstellenden haben sich vor allem darauf berufen, dass von der – unter Umständen trotz Aufsicht unsachgemäßen – Verwendung dieser Selbsttests durch Grundschülerinnen und Grundschüler eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehen könnte. Deshalb wollten sie von der Testpflicht freigestellt werden und am Präsenz-Unterricht auch ohne Selbsttest teilnehmen dürfen. Masken- und Testpflicht gefährdet das Kindeswohl? Auch ein Geschwister-Pärchen wehrte sich mittels Eilanträgen gegen die Pflicht, auf dem Schulgelände einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und gegen die Pflicht, Corona-Tests für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht vorzunehmen. Die Antragstellenden meinten, die an ihren Schulen (Grundschule beziehungsweise Gymnasium) angeordneten Infektionsschutz-Maßnahmen gefährdeten ihr Kindeswohl und das ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler. Sie hatten sich dabei insbesondere auf das Grundgesetz, die UN-Kinderrechtskonvention, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie § 1666 BGB berufen. Durch den Maskenzwang sei ein soziales Miteinander, wie es für die Entwicklung in der Altersgruppe der Antragstellenden normal und notwendig sei, unterbunden. Die Entscheidungen des Gerichts Für Präsenz-Unterricht darf negativer Selbsttest vorgeschrieben werden Das Verwaltungsgericht in Aachen lehnte am 27. April 2021 (AZ: 9 L 241/21) den Eilantrag der beiden Antragstellenden aus Euskirchen ab. Hierzu entschied das Gericht: "Die in der Schule der Antragsteller verwendeten Selbsttests sind, auch wenn sie durch Grundschülerinnen und Grundschüler durchgeführt werden, nicht mit wesentlichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Insbesondere gehen diese nicht von dem in der sogenannten Pufferlösung der Selbsttests enthaltenen Stoff Natriumazid aus." Die Konzentration dieses Stoffes liege bei der Hälfte des Grenzwertes. Dieser bezieht sich auf die Gefahren des Verschluckens und liegt bei einem Zwanzigstel des Grenzwertes für Haut- oder Augenkontakt – und damit insgesamt in einem unbedenklichen Bereich. Zudem seien die Schülerinnen und Schüler nicht gezwungen, sich mit den Selbsttests zu testen. Allerdings entfalle dann ihr Anspruch auf Präsenz-Unterricht. Dann müsse ein angemessener Distanz-Unterricht angeboten werden. Eilanträge gegen Masken- und Testpflicht in Schulen abgelehnt Auch das Verwaltungsgericht in Würzburg hatte am 23. April 2021 (AZ: W 8 E 21.546, W 8 E 21.548) die Eilanträge des Geschwister-Pärchens abgelehnt. Für die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem jeweiligen Gelände ihrer Schule aus gesundheitlichen Gründen sah das Gericht keine triftigen Gründe.

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Digitale Lehre an der (Hoch-)Schule – wie klappt der Umstieg?

Blog

Auch die Lehre an Hochschulen ist durch die Corona-Krise eingeschränkt. Universitäten und Hochschulen können nicht länger warten, sie müssen sich umstellen und digital denken. Wie kann ein Umstieg auf die digitale Lehre gelingen? Im Interview mit Prof. Dr. Robert C. Schmidt, Professor an der IUHB Internationale Hochschule, werden Maßnahmen und Wege diskutiert, die (Hoch-)Schulbildung attraktiver zu machen. Eine wesentliche Maßnahme sei die Verlagerung der Vorlesungen und Seminare in den digitalen Raum. Dabei wird betont, dass dies in gleicher Weise auf den Unterricht in Schulen übertragbar ist. Die Sommersemester haben an den Universitäten längst wieder begonnen. An reguläre Präsenz-Veranstaltungen , Seminare und Vorlesungen ist durch die anhaltende Ausbreitung des Corona-Virus weiterhin nicht zu denken. Einige Universitäten sind jedoch schon seit mehreren Jahren in der Online-Lehre aktiv und somit bestens technisch gerüstet. Doch ist der Umstieg für Nachzügler auch jetzt noch möglich welche Maßnahmen sind für die allgemeinbildenden Schulen in Deutschland übertragbar? Technische Voraussetzungen Die beiden Interviewpartner gehen zunächst auf die Frage ein, wie ein Umstieg auf die digitale Lehre gelingen kann, wenn die technischen Voraussetzungen gar nicht erfüllt sind? Es mag sein, dass vor allem viele Schulen gar nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, um den klassischen Frontal-Unterricht digital zu übertragen. Beide sind sich jedoch einig – das sei kein Problem: Nahezu alle Schülerinnen und Schüler besitzen ein Smartphone und das reiche in der Regel aus, um an einer Videokonferenz teilzunehmen. Ansonsten genügt ein Link mit einer Einladung zu einer Videokonferenz, an der man sogar mit einem älteren PC oder einem Laptop teilnehmen kann. Dabei steht die generelle Durchführung unter einem Motto: Es muss nicht perfekt sein! Grundsätzlich reicht es, wenn Inhalte transportiert werden können. Die Übertragung und deren Qualität sind dabei erstmal nebensächlich. Welcher Weg und welche Software gegebenenfalls genutzt wird, ist den Nutzerinnen und Nutzern dabei generell freigestellt. Viele Anbieter und Tools sind kostenlos nutzbar und können im Vorfeld einer Videokonferenz erst einmal getestet werden. Maßnahmen und Regeln zur Durchführung Sind die technischen Hürden gemeistert und die Videokonferenz startet, müssen dennoch einige Punkte für eine ordnungsgemäße Durchführung beachtet werden. Die meisten Software-Lösungen für Videokonferenzen geben den Leiterinnen und Leitern der Konferenz die Möglichkeit, die Lernenden stumm zu schalten. Somit kann dafür gesorgt werden, dass nur Personen sprechen, die von der Lehrperson ausgewählt sind. Außerdem bieten einige Anbieter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit, sich für Gruppenarbeiten in separate Konferenzen zurückzuziehen. Somit wird auch für eine größere methodische Vielfalt gesorgt. Es zeigt sich also, dass die vermeintlich technischen Hürden nicht groß sind und der Start in die Online-Lehre mit wenigen Klicks und Handgriffen möglich ist. Damit kann auch kurzfristig noch der Start in den digitalen Unterricht gelingen. Das ausführliche Interview sehen Sie hier:

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Schnaps auf der Klassenfahrt kann teuer werden!

Fall des Monats

Wie kann der Umgang mit Regelverstößen auf Klassenfahrten zu finanziellen Konsequenzen für die Eltern führen? Entdecken Sie die Details eines aktuellen Falles, in dem das Verwaltungsgericht Berlin eine wegweisende Entscheidung traf. Erhalten Sie Einblicke, wie klare Kommunikation und verbindliche Vereinbarungen dazu beitragen können, das Erlebnis einer Klassenfahrt für alle Beteiligten zu verbessern. Umgang mit Regelverstößen bei Ausflügen und Reisen Klassenfahrten stellen eine einzigartige Gelegenheit für das Lernen außerhalb des Klassenzimmers dar. Sie fördern den Zusammenhalt, ermöglichen persönliche Entwicklung und bieten vielfältige Bildungsmöglichkeiten. Doch was geschieht, wenn Schülerinnen und Schüler die Regeln brechen? Dies kann durchaus finanzielle Folgen für die Erziehungsberechtigten haben. Auch auf einer Klassenfahrt kann das Verhalten von Schülern und Schülerinnen Konsequenzen für die Eltern haben, informiert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins "anwaltauskunft.de". Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 15. November 2023 (AZ: VG 3 K 191/23) entschieden, dass Eltern für die Mehrkosten aufkommen müssen, wenn ihr Kind von einer Klassenfahrt ausgeschlossen wird. Wodka auf Klassenfahrt verstößt klar gegen die Regeln Im Juni 2022 fand eine Klassenfahrt einer 10. Klasse eines Berliner Gymnasiums nach München statt. Die Mutter eines minderjährigen Schülers hatte sich zuvor schriftlich verpflichtet, die Kosten einschließlich etwaiger Zusatzkosten bei vorzeitiger Heimreise zu tragen. Während der Fahrt kauften insgesamt sieben Schüler, darunter der Sohn der späteren Klägerin, zwei Wodkaflaschen. Daraufhin wurden sie von der Fahrt ausgeschlossen und mussten die vorfristige Heimreise antreten. Die Mutter zahlte die hierdurch entstandenen Mehrkosten von 143,60 Euro nicht, woraufhin das Land Berlin sie auf Zahlung verklagte. Verwaltungsgericht Berlin beanstandet Vereinbarung zur Kostenübernahme nicht Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte zugunsten des Landes Berlin. Der Fall unterstreicht die rechtliche Gültigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge zwischen Erziehungsberechtigten und Schulen. Das Gericht befand, dass die Vereinbarung zur Kostenübernahme wirksam war und der Schulausschluss des Schülers eine angemessene Ordnungsmaßnahme gemäß dem Berliner Schulgesetz darstellte. Die Mutter hatte sich gegen den Ausschluss des Schülers nicht gewehrt, dadurch sei die vereinbarte Kostenfolge entstanden. Die Forderung einschließlich der geltend gemachten Zinsen sei schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden. Daher wurde sie zur Zahlung der Mehrkosten verurteilt, was die Bedeutung der Einhaltung von Schulregeln und der Übernahme von Verantwortung hervorhebt. Kommunikation und klare Vereinbarungen sinnvoll für Schüler und Eltern Der Fall zeigt die Bedeutung präventiver Maßnahmen und klarer Kommunikation. Verbindliche Vereinbarungen helfen, Schüler wie Eltern umfassend über die Regeln und die damit verbundenen Konsequenzen bei Verstößen aufzuklären. Dies kann nicht nur für mehr Verständnis sorgen, sondern hilft auch mit, aus der Klassenfahrt ein echtes Erlebnis für alle Beteiligten zu machen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Schulplatzvergabe bei Spezialschulen: Ein Urteil wirft Licht auf die Kriterien

Fall des Monats

Die Vergabe von Schulplätzen sorgt oft für Diskussionen. Welche Kriterien entscheiden darüber, wer einen begehrten Platz erhält? Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gibt Einblicke in die Mechanismen und Kriterien bei der Schulplatzvergabe. Erfahren Sie, wie das Gericht den Streit um die Aufnahme einer Schülerin in ein Gymnasium mit besonderer Prägung entschied und welche Rolle Noten spielen. Der konkrete Fall: Schulplatzvergabe bei Spezialschulen Die Vergabe von Schulplätzen, insbesondere an Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung, ist ein oft diskutiertes Thema. Es betrifft viele Eltern und Erziehungsberechtigte. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, um einen der begehrten Plätze zu ergattern? Wie gerecht ist der Auswahlprozess? Ein kürzlich gefälltes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gibt Aufschluss über die Mechanismen und Kriterien, die bei der Vergabe von Schulplätzen an einer speziellen Bildungseinrichtung berücksichtigt werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 13. Oktober 2023 (AZ: OVG 3 S 95/23) entschieden, dass die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtaufnahme einer Schülerin in ein Gymnasium mit besonderer pädagogischer Prägung abgewiesen wird. Als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Auswahlentscheidung zog das Gericht den § 5 Abs. 2 Aufnahme-VO SpP heran. Dieser legt fest, dass die Auswahl der Schüler anhand der Notensumme aus vier Fächern (Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht) erfolgt, erläutert die Deutsche Anwaltsauskunft, das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins. Antrag zur Aufnahme ins Gymnasium Das Mädchen wollte zum Schuljahr 2023/2024 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des betroffenen Gymnasiums aufgenommen zu werden. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dies abgelehnt. Grund dafür war die Auswahlregelung für die 60 zur Verfügung stehenden Plätze in den grundständigen bilingualen Zügen der Schule. Die Schülerin war nicht in die Auswahlgespräche einbezogen worden, da ihre Notensumme nur aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht gebildet wurde, nicht jedoch aus einer Fremdsprache. Entscheidung des Gerichts: Aufnahmeverordnung in Schulen Das Oberverwaltungsgericht hielt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtmäßig. Da im Fall der Antragstellerin eine Note im Fach Fremdsprache fehlte, konnte sie nicht in den Auswahlprozess einbezogen werden. Das Gericht argumentierte, dass die Einbeziehung einer Notensumme aus nur drei Fächern andere Bewerber ungerechtfertigt bevorzugen würde. Das Oberverwaltungsgericht betonte, dass die Auswahl nach der Summe der Noten aus vier Fächern (Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht) zu erfolgen hat. Eine Ausnahme hiervon wäre nur denkbar, wenn eines der maßgeblichen Fächer aus nicht zu vertretenden Gründen nicht benotet wurde. Im vorliegenden Fall konnten die Antragstellerinnen einen solchen Sachverhalt jedoch nicht glaubhaft machen. Weiterführende Informationen unter: www.anwaltauskunft.de .

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Kein Schulverweis auf Zuruf: Warum Eltern keine Disziplinarmaßnahmen "bestellen" können - Gericht…

Fall des Monats

Was passiert, wenn Eltern Disziplinarmaßnahmen "bestellen" wollen und warum Schulen pädagogisch entscheiden dürfen (und müssen), statt dem Druck von außen nachzugeben. Ein aktueller Schulrechtsfall aus NRW zeigt, wo die Grenzen elterlicher Einflussnahme liegen und was Lehrkräfte über ihr pädagogisches Ermessen wissen sollten. Weder Eltern noch Mitschülerinnen oder Mitschüler haben einen subjektiven Anspruch darauf, dass die Schule bestimmte Ordnungsmaßnahmen gegen andere Schülerinnen oder Schüler erlässt. Dies entschied am 10. Juli 2025 (AZ: 19 B 217/25) das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Es liegt im pädagogischen Ermessen der Schule, wie auf Pflichtverletzungen reagiert wird – und zwar ohne "Bestellwünsche" Dritter, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de . Belästigung eines Schülers – Suspendierung erzwingbar? Im Januar 2025 berührte in der Umkleidekabine eines Gymnasiums ein Schüler einen Klassenkameraden unangemessen. Die Eltern des betroffenen Schülers forderten daraufhin weitreichende Maßnahmen – unter anderem die Entlassung oder zumindest Versetzung des anderen Schülers in eine Parallelklasse. Die Schule hingegen reagierte mit abgestuften Maßnahmen: temporärer Ausschluss vom Unterricht, ein schriftliches Entschuldigungsschreiben, sozialpädagogische Begleitung und ein Reflexionstagebuch zum Thema Kinderrechte. Die Eltern gaben sich damit nicht zufrieden und klagten auf weitergehende schulische Sanktionen – ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Aachen und nun auch vor dem OVG NRW. Schulrecht: Pädagogisches Ermessen statt elterlicher Einflussnahme Das Oberverwaltungsgericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass §53 SchulG NRW der Schule ein weites Ermessen bei schulischen Ordnungsmaßnahmen einräumt. Die Regelung diene primär der Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs und dem Schutz von Personen und Sachen – nicht aber individuellen Sanktionswünschen. Weder Eltern noch Mitschülerinnen und Mitschüler hätten ein einklagbares Recht darauf, dass bestimmte Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden. Wichtig sei auch, dass solche Maßnahmen pädagogisch sinnvoll und verhältnismäßig seien. Die Schule müsse die Persönlichkeit, Einsichtsfähigkeit und den Entwicklungsstand des betreffenden Kindes einbeziehen. Schulordnungsmaßnahmen seien keine Strafen im klassischen Sinne, sondern erzieherische Instrumente – und genau so habe die Schule in diesem Fall gehandelt. Was Lehrkräfte wissen sollten Schulen entscheiden eigenständig über schulische Maßnahmen – auch bei Konflikten zwischen Schülerinnen und Schülern. Schulordnungsmaßnahmen sind kein "Strafkatalog", sondern pädagogisch begründete Reaktionen. Weder Eltern noch andere Schülerinnen und Schüler haben ein Klagerecht auf bestimmte Sanktionen. Transparenz und Dokumentation der Maßnahmen stärken die Position der Schule im Konfliktfall. Gespräche mit allen Beteiligten und niedrigschwellige Maßnahmen (z. B. Reflexionstagebuch) können nachhaltiger wirken als reine Strafen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Können Lehrkräfte Jahrbuchsfotos löschen lassen?

Fall des Monats

Die Schulzeit soll fotografisch dokumentiert werden. Es sollen Erinnerungsstücke für Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler entstehen. Manchmal werden die Fotos jedoch nicht nur für die Klassen verwendet, sondern erscheinen auch in einem Jahrbuch der Schule. Müssen Lehrkräfte dies hinnehmen? Der konkrete Fall Passend zum Schuljahreswechsel weist das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 2020 hin (AZ: 2 A 11539/19.OVG). Es klärt, ob Lehrkräfte, die sich bei einem Fototermin in der Schule freiwillig mit Schulklassen ablichten lassen, einen Anspruch auf Entfernung der im Jahrbuch der Schule veröffentlichten Bilder haben. Der Kläger ließ sich bei einem Fototermin in der Schule mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Schule gab, wie bereits im Jahr zuvor, ein Jahrbuch mit den Abbildungen sämtlicher Klassen und Kurse nebst den jeweiligen Lehrkräften heraus. Dies wollte der Lehrer nicht und wandte sich innerhalb der Schulverwaltung gegen die Veröffentlichung der Fotos. Allerdings ohne Erfolg, deshalb erhob er Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Publikation verletze sein Persönlichkeitsrecht, begründete er. Er habe kein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder erteilt, sondern stehe einer solchen vielmehr ablehnend gegenüber. Zu den Fotos sei es nur gekommen, weil eine Kollegin ihn überredet habe. Den wahren Verwendungszweck der Fotos habe er nicht gekannt. Die Entscheidung des Gerichts Der Mann scheiterte bereits beim Verwaltungsgericht in Koblenz. Nach dem Kunsturhebergesetz bedürfe es keiner Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos im Jahrbuch der Schule, weil diese Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte seien. Dies ergebe sich aus der dafür erforderlichen Abwägung der wechselseitigen Interessen. Es bestehe auch bei Veranstaltungen von regionaler oder lokaler Bedeutung ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Eine solche Bedeutung hätten die Jahrbücher mit den Klassenfotos für die Angehörigen der Schule. Das Verwaltungsgericht sah nur geringfügige Beeinträchtigungen der Rechte des Lehrers. Er sei im dienstlichen Bereich in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden und die Bilder seien in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend. Selbst wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen sein sollte, wäre diese zumindest konkludent durch das Fotografieren mit beiden Lerngruppen erteilt worden. Unter konkludent verstehen Juristinnen und Juristen den Umstand, dass anhand des Verhaltens eines Menschen auf einen bestimmten Willen geschlossen werden kann. Demnach musste der Lehrer nicht explizit seine Einwilligung geben. Er habe gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Schule derartige Klassenfotos bereits in der Vergangenheit für Jahrbücher verwendet habe. Konkludente Einwilligung durch Erstellung der Fotos Es stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, die Veröffentlichung von Fotos einerseits strikt abzulehnen und sich andererseits auf Fotos ablichten zu lassen, die offensichtlich dem Zweck der Veröffentlichung dienten. Dem schloss sich das Oberverwaltungsgericht an. Der Kläger habe keine Gründe dargelegt, warum seine Interessen höher wiegten als die vom Verwaltungsgericht dargelegten Interessen der Öffentlichkeit. Auch habe er den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Widerspruch in seinem Verhalten nicht überzeugend auflösen können. Informationen und Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

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Handy, Laptop und Tablet im Unterricht: schulorganisatorische Überlegungen

Fachartikel
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Dieser Artikel zur Nutzung von Tablets, Laptops und Smartphones im Unterricht fokussiert schulorganisatorische Überlegungen. "Get your own device" (GYOD) oder "Bring your own device" (BYOD): Was sind die Vor- und Nachteile der Arbeit mit eigenen oder geliehenen mobilen Geräten in der Schule? Schulisches Lernen soll aktuell und möglichst nah an der Zielgruppe sein. Das bedeutet – insbesondere auch im Zusammenhang mit der KMK-Strategie "Bildung in der digitalen Welt" – nahezu zwangsläufig eine zunehmende Digitalisierung des Unterrichts: Angesichts der Herausforderungen des digitalen Wandels für den Bildungssektor sollen mithilfe eines Handlungskonzepts die Lehr-Lern-Szenarien des Fachunterrichts an allen deutschen Schulen systematisch und fächerübergreifend in digitale Lernumgebungen eingebettet werden. Dabei stellt sich unweigerlich die Frage, an wessen mobilen Geräten die Schülerinnen und Schüler lernen sollen. Möglich sind in diesem Zusammenhang zwei unterschiedliche Konzepte, die in diesem Artikel aus schulorganisatorischer Perspektive erläutert und diskutiert werden: Die Arbeit an schülereigenen Handys, Laptops und Tablets oder die Arbeit an schuleigenen mobilen Endgeräten. Get Your Own Device (GYOD) Bei diesem Modell stellt die Schule den Schülerinnen und Schülern sowie auch den Lehrkräften alle mobilen Endgeräte kostenlos zur Verfügung. Die Lernenden können diese dann beispielsweise über ein bestimmtes Leihsystem dauerhaft oder aber auch nur stundenweise beziehen. Vorteile die Geräte verbleiben in der Schule das Schulnetz ist besser vor Viren geschützt die Geräte sind entsprechend konfiguriert die notwendige Apps und weitere Anwendungen sind enthalten die Internetanbindung ist gewährleistet keine finanzielle Belastung bei den Eltern die Steuerung der Geräte über eine Klassenverwaltungs-App ist möglich Nachteile hoher Organisationsaufwand die Zuständigkeiten sind zum Teil ungeklärt der Ablauf von Reparaturen muss genau bestimmt werden Ersatzgeräte müssen gegebenenfalls verfügbar sein hoher Beschaffungs- und Wartungsaufwand Bring Your Own Device (BYOD) Bei diesem Modell arbeiten die Schülerinnen und Schüler an ihren eigenen Geräten. Dabei kann es sich zum einen um technisch heterogene Geräte handeln oder zum anderen um Geräte, die einheitlich und primär für den Schuleinsatz konfiguriert sind und damit technisch homogen sind. Diese beiden Varianten von BYOD werden durch die Eltern finanziert. Vorteile geringer administrativer Aufwand die Verantwortung der Finanzierung und Wartung der Geräte liegt bei den Eltern kein logistischer Aufwand vor Stundenbeginn (zum Beispiel Medienwagen buchen und ins Klassenzimmer transportieren oder einen geeigneten Raum reservieren) die Geräte sind jederzeit verfügbar und einsatzbereit Volumenlizenzen ermöglichen Bildungsrabatte für Schulen beim Software-Kauf Nachteile auf den eigenen Geräten kann auch "schulfremde" Software installiert sein Haftungsfragen müssen geklärt werden erhöhte Missbrauchgefahr erhöhter Wartungsaufwand zur Arbeit an unterschiedlichen Betriebssystemen Konkurrenz unter den Lernenden bei der Arbeit mit heterogenen Geräten die Finanzierung ist nicht für alle tragbar Weiterführende Überlegungen Grundsätzlich gilt, dass die Entscheidung auf Grundlage der landesabhängigen Verordnungen und Gesetze in der Schulleitung diskutiert werden sollte. Zur Arbeit mit mobilen Endgeräten sollte die Klasse darüber hinaus über entsprechende Projektionsmöglichkeiten verfügen. Andernfalls sind Phasen der Ergebnissicherung im Plenum nur bedingt möglich. Über zentrale Projektionsflächen wird die Aufmerksamkeit der Schülerinnen und Schüler nach vorn gelenkt. Um dem Unterrichtsgeschehen uneingeschränkt folgen zu können, sollten die Lernenden ihre eigenen Geräte in dieser Zeit ausschalten. Eine wesentliche weitere technische Voraussetzung zur Arbeit an mobilen Endgeräten im Unterricht ist eine kabellose Übertragung in der Klasse, damit Bildschirminhalte zum Beispiel vom Tablet der Lehrkraft auf den Geräten der Lernenden sichtbar werden können, ohne dass man sie beispielsweise über Mail oder USB-Sticks übermitteln muss. Empfehlenswert ist eine kabellose Übertragung weiterhin, damit Dateien problemlos von verschiedenen Betriebssystemen überführt und auch mehrere Bildschirme gleichzeitig präsentiert werden können. Eine mögliche, allerdings kostenpflichtige Lösung für diese Anforderung ist zum Beispiel die Software AirServer . Diese kann auf einem an den Fernseher oder Beamer angeschlossenen Computer installiert werden und ermöglicht dann eine kabellose Bildschirmübertragung von plattformübergreifenden Geräten, die sich im gleichen Netzwerk befinden. Fazit Die hier dargestellten Möglichkeiten zur Beschaffung mobiler Endgeräte haben die Schwierigkeiten mit der Arbeit an eigenen wie auch an geliehenen Geräten aufgezeigt. In jedem Fall scheint für Schulen ein gewisser Pool an Ausleih-Geräten sinnvoll, damit bei Bedarf in allen Klassen ausreichend Tablets, Laptops und Smartphones zur Verfügung stehen und soziale Härten ausgeglichen werden können. Selbstverständlich ist dafür eine Phase des Übergangs einzuplanen, in der beispielsweise eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern an einem Gerät arbeitet oder die digitalen Medien pro Lerngruppe jeweils nur an einzelnen Tagen eingesetzt werden. Sofern Anwendungsbereiche oder auch Spezialanwendungen für verschiedene Fachschaften abgeschätzt sind, können eine Plattform bestimmt und bei vorhandenen Mitteln spezielle Geräte angeschafft werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, für die verantwortungsbewusste Nutzung von Tablets, Laptops und Smartphones in der Schule in Abstimmung mit der Schulordnung individuelle Regeln auszuarbeiten. Die Arbeit mit mobilen Endgeräten kann Ihren Unterricht enorm bereichern. Nutzen Sie diese Chance für sich und Ihre Lerngruppen!

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Corona-Tests an Schulen: Beaufsichtigung durch Lehrkräfte?

Fall des Monats

Jedes Bundesland verfügt über unterschiedliche Konzepte, wie Beschulte auf Corona getestet werden. Dabei stellt sich die Frage, ob Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden können, die Tests zu beaufsichtigen. Der konkrete Fall Mit Blick auf die derzeitige COVID-19-Pandemie haben die rheinland-pfälzische Landesregierung und das Ministerium für Bildung im Frühjahr 2021 Regelungen zur Testung von Schülerinnen und Schülern auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 erlassen. Darin ist der "Einsatz von Antigen-Selbsttests an Schulen in Rheinland-Pfalz" vorgesehen. Es wurde aufgeführt, dass es zur dienstlichen Verpflichtung der Lehrkräfte gehöre, die Tests vor- und nachzubereiten, die Schülerinnen und Schüler anzuleiten und sie bei den Selbsttests zu beaufsichtigen. Dagegen wandte sich ein Gymnasiallehrer. Er macht im Wesentlichen geltend, er stelle die Sinnhaftigkeit oder Zweckmäßigkeit der Testungen nicht in Frage, habe jedoch datenschutz- und haftungsrechtliche Bedenken. Die Anweisung sei nicht durch die einschlägige Dienstordnung gedeckt und überschreite den Aufgabenbereich des Lehrers. Außerdem bestehe eine erhöhte Infektionsgefahr, was bei ihm als Risikopatienten besonders zum Tragen komme. Über den Fall und die Entscheidung informiert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de . Die Entscheidung des Gerichts Das Verwaltungsgericht Trier hat am 08. Februar 2022 (AZ: 7 K 3107/21.TR) die Klage des Gymnasiallehrers abgewiesen. Der Kläger wurde dazu verpflichtet, die Selbsttests der Beschulten zu beaufsichtigen und anzuleiten. Auch nach Auffassung des Gerichts kann eine Weitergabe des SARS-CoV2 während der Selbsttests der Schülerinnen und Schüler nicht ausgeschlossen werden. Daher sei der Kläger (auch als Beamter) potenziell in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit betroffen. Dennoch könne der Kläger dazu verpflichtet werden, da die Weisung in der Sache rechtmäßig sei. Tests als Unterstützung des Schulbetriebs Die Beaufsichtigung stelle eine amtsangemessene Aufgabe für den Kläger dar. Der Aufgabenbereich einer Lehrkraft erstrecke sich auch auf die organisatorische Unterstützung des allgemeinen Schulbetriebs. Auch würde von den Lehrkräften nicht verlangt, ein medizinisch-diagnostisches Verfahren durchzuführen. Die Schülerinnen und Schüler würden den Test selbst durchführen und hierbei nur von den Lehrkräften beaufsichtigt und bei Bedarf angeleitet. Zudem könnten diese Tests von jeder Person ohne medizinische Vorkenntnisse an sich selbst durchgeführt werden. Es werde also kein besonderer medizinischer Sachverstand vorausgesetzt. Das Gericht definierte in seiner Entscheidung aber auch eine Grenze: Diese wäre dann überschritten, wenn vom Kläger eine körperliche Interaktion mit den Schülerinnen und Schülern verlangt würde, was aber hier gerade nicht der Fall sei. Tests nur beaufsichtigen, nicht selbst durchführen – das ist zumutbar Auch sei das Land seiner Fürsorge-Pflicht gegenüber den Lehrkräften gerecht geworden. Durch das Testkonzept sei das Infektions- und Erkrankungsrisiko auf ein zumutbares Maß reduziert worden. Es verbliebe lediglich ein Restrisiko einer Infektion mit SARS-CoV2 während der Selbsttests. Das Risiko gehe nicht über das durch den Unterricht schon gegebene Maß hinaus. Auch hatte das Gericht keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Die Weitergabe der Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler wäre zulässig, um die weitere Ausbreitung der COVID-19-Pandemie in der Gesamtbevölkerung weitestgehend einzudämmen. Dies würde helfen, den Präsenz-Unterricht zur Gewährleistung einer adäquaten Schulbildung aufrechtzuerhalten. Informationen und eine Anwaltsuche: www.anwaltauskunft.de

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Studienreisen von Lehrkräften von der Steuer absetzen?

Fall des Monats

Studienreisen bilden und können für den Lehrberuf sinnvoll sein. Dabei stellt sich die Frage, ob man hierfür die Kosten von der Steuer absetzen und als Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann. Damit die Kosten für eine Studienreise als Werbungskosten geltend gemacht werden können, darf die Reise nicht aus privatem Interesse angetreten werden. Allerdings bleibt offen, wie dies zweifelsfrei zu trennen ist. Der konkrete Fall Betroffen ist eine Religionslehrerin, die an einem katholischen Privatgymnasium unterrichtet. Schulträger ist das Bistum. In den Herbstferien 2019 nahm die Frau an einer vom Bistum organisierten Studienfahrt nach Israel teil. Teilnehmen konnten ausschließlich Religionslehrerinnen und Religionslehrer. Das Programm der einwöchigen Reise umfasste unter anderem Besuche in Jerusalem, Yad Vashem, Haifa, Nazareth, Kana, des Toten Meers, des Sees Genezareth und mehrere Gottesdienste. Aufgrund des Programms wollte die Klägerin die von ihr selbst getragenen Reisekosten der Israelreise als Werbungskosten geltend machen. Die Entscheidung des Gerichts Das Finanzamt lehnte eine Anerkennung als Werbungskosten jedoch ab. Die Ablehnung betraf sowohl den Reisepreis als auch den Verpflegungsmehraufwand. Der Abzug von Aufwendungen für eine Israelreise als Werbungskosten kommt dann nicht in Betracht, wenn die Reise sowohl aus beruflichen als auch aus privaten Beweggründen erfolgt. Zudem dürfen sich beide "Veranlassungsbeiträge" nicht nach objektiven Kriterien trennen lassen. Das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins anwaltauskunft.de erklärt den Sachverhalt und informiert über die Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 27. Januar (AZ: 1 K 224/21 E). Finanzamt sieht keine Studienreise Laut Finanzamt unterscheide sich die Studienreise nicht von einer allgemein-touristischen Reise. Die Klägerin meinte, dass sich das Konzept der Studienreise an den Lehrplänen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Schule orientiert habe. Auch seien die Erkenntnisse für ihre Unterrichtsgestaltung von Belang gewesen. Zudem habe sie diese in ein auf den Unterricht abgestimmtes Reise-Tagebuch eintragen können. Ferner seien die besuchten Orte für die christlichen Religionen von herausragender Bedeutung. Das Finanzgericht in Münster wies die Klage ab. Die Reise sei sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen. Die berufliche Veranlassung sei durch das von der Klägerin vorgelegte Konzept der Reise, das Reisetagebuch und die Lehrpläne belegt worden. Das Gericht erkannte also an, dass die Reise für den Beruf der Lehrerin förderlich war. Kein Werbungskostenabzug bei Israelreise einer Religionslehrerin Gegen die steuerliche Absetzbarkeit sprach allerdings, dass die Reise auch privat veranlasst gewesen war. Dies entnahm das Gericht dem Programm: Es enthielt "nahezu ausschließlich Ziele von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse", die typischerweise auch von privaten Israel-Reisenden besucht werden. Auch die während der Reise besuchten Gottesdienste änderten daran nichts. Gottesdienstbesuche seien in erster Linie Ausdruck der höchstpersönlichen Religionsausübung, so das Gericht. Schließlich wurde auch berücksichtigt, dass sich der Arbeitgeber der Klägerin nicht an den Kosten beteiligt und sie nicht für die Reise vom Unterricht freigestellt hatte. Damit waren weder der berufliche noch der private Anlass der Reise von untergeordneter Bedeutung. Kein Programmpunkt konnte eindeutig ausschließlich dem beruflichen oder dem privaten Bereich zugeordnet werden. Es war auch keine Abgrenzung nach Zeitanteilen möglich. Dies sprach gegen eine Anerkennung als Werbungskosten. Informationen und eine Anwaltssuche: https://anwaltauskunft.de/magazin

  • Fächerübergreifend

Reduzierung der Regel-Stundenzahl aus Altersgründen: Entlastung für Lehrkräfte erst ab 62?

Fall des Monats

Die Regel-Arbeitszeit für Lehrerinnen und Lehrer wurde in der Vergangenheit bereits um zwei Jahre heraufgesetzt, wie für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei Lehrkräften gibt es aber die Besonderheit, dass die Bundesländer die Stundenzahl mit zunehmendem Alter reduzieren können. Damit soll die Belastung älterer Lehrerinnen und Lehrer abgemildert werden. Ist eine Anhebung dieser altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung von 60 auf 62 Jahre rechtens? Der konkrete Fall Nach der "Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen" (ArbZVO-Lehr LSA) des Landesrechtes Sachsen-Anhalt beträgt für Lehrkräfte an Gymnasien die Regel-Stundenzahl 25 Unterrichtsstunden á 45 Minuten. Das bedeutet, vollbeschäftigte Lehrkräfte müssen im Durchschnitt diese Zahl an Stunden wöchentlich erteilen. Lehrerinnen und Lehrer brauchen im höheren Alter jedoch Entlastung. Die Verordnung sah vor, dass ab einem Alter von 60 Jahren die wöchentliche Zahl der Unterrichtsstunden um zwei von 25 auf 23 Stunden reduziert wurde. Das Land hat die Regelung zum 1. Februar geändert. Die bisherige Entlastung der Lehrkräfte sollte erst ab einem Alter von 62 Jahren erfolgen. In dem vorliegenden Fall wehrte sich eine 1960 geborene Lehrerin dagegen. Die Anhebung des Beginns der Altersermäßigung um zwei Jahre für Lehrkräfte, die erst nach dem 31. Juli 2019 ihr 60. Lebensjahr vollendeten, sei mit höherrangigem Recht, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherren gemäß Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG nicht vereinbar. Die Entscheidung des Gerichts Das sah das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt aber anders und lehnte den Antrag der Lehrerin ab. Am 23. Juni 2021 (AZ: 1 K 132/20) entschied das Oberverwaltungsgericht, dass die geänderte Regelung zulässig sei. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über die Entscheidung. Alter für stundenmäßige Entlastung darf heraufgesetzt werden Die Anhebung des Beginns der Altersermäßigung sei rechtmäßig. Es bestehe kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden müsse. Eine übermäßige Belastung von Lehrkräften ab 60 Jahren sei nicht erkennbar. Wie für andere Landesbeamtinnen und -beamten auch sei die regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit der im Beamtenverhältnis stehenden Lehrkräfte auf 40 Stunden festgelegt. Bei Lehrkräften bestehe allerdings die Besonderheit, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar sei. Eine Ermäßigung der Regel-Stundenzahl nach Vollendung des 60. Lebensjahres sei fürsorgerechtlich nicht geboten. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherren stehende Maßnahme der Arbeitserleichterung. Die Beschränkung der Entlastung bei der Unterrichtserteilung auf Lehrkräfte, die das 62. Lebensjahr vollendet haben, stehe auch mit dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG in Einklang. Im Fall einer Ermäßigung der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung bei älteren Lehrkräften bilde die Vollendung eines bestimmten Lebensalters ein sachliches Differenzierungskriterium. Die Verschiebung des Beginns der Altersermäßigung um zwei Jahre diene dazu, das Regelmaß der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an die bereits um zwei Jahre heraufgesetzte beamtenrechtliche Regel-Altersgrenze anzupassen. Das sei nicht zu beanstanden, so das Gericht.

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Corona: Keine Freistellung von Lehrkräften vom Präsenzunterricht

Fall des Monats

Die Schulen waren wochenlang geschlossen, nun beginnt wieder der Unterricht. Manche Lehrerinnen und Lehrer sorgen sich um ihre eigene Gesundheit, da fraglich ist, ob die Hygienemaßnahmen wirklich eingehalten werden können. Können Lehrkräfte sich auf Corona berufen und die Teilnahme am Präsenzunterricht verweigern? Schulrechtsfall 1 Die Konrektorin einer Grundschule wollte erreichen, dass sie vom Präsenzunterricht freigestellt wird. Ihr Dienstherr solle erst eine nach ihrer Auffassung unabdingbar notwendige erneute Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz durchführen. Durch die Corona-Pandemie seien veränderte Umstände entstanden und der Dienstherr müsse vor Wiederaufnahme des Schulbetriebs ein Konzept für ihre Schule erstellen und alle Lehrkräfte und Eltern darüber informieren. Die Corona-Pandemie berge unwägbare gesundheitliche Gefahren. Deshalb, so die Lehrerin, sei eine Überprüfung ihres Arbeitsplatzes durch eine medizinische oder virologische Fachkraft und die Anpassung an besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Hygieneplan für die Schulen werde den besonderen Anforderungen einer Grundschule nicht gerecht. Die Entscheidung des Gerichts Das Verwaltungsgericht Gießen hat am 5. Mai 2020 (AZ: 5 L 1592/20.GI) entschieden, dass die Konrektorin nicht vom Präsenzunterricht freigestellt wird. Das Gericht konzentrierte sich in diesem Fall darauf, dass derzeit noch nicht feststehe, wann und unter welchen Bedingungen die Grundschulen in Hessen wieder öffnen und welche Vorsorgemaßnahmen von den Schulbehörden ergriffen werden. Erst wenn diese Entscheidungen gefallen seien, komme eine gerichtliche Überprüfung in Betracht, ob tatsächlich die Gesundheit der Lehrerin durch den Präsenzunterricht gefährdet sei. Schulrechtsfall 2 Eine andere Begründung kam später vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) 14. Mai 2020 (AZ: 1 B 1308/20). Demnach seien die Vorkehrungen an den hessischen Schulen ausreichend. Der VGH in Kassel verpflichtete eine beamtete Grundschullehrerin auch während der Corona-Pandemie zum Präsenzunterricht. Die verbeamtete Lehrerin wollte es dem Land Hessen anlässlich der Covid-19-Pandemie untersagen lassen, sie zum Präsenzunterricht heranzuziehen. Zunächst sollten von ihr näher bezeichnete Arbeitsschutzmaßnahmen (insbesondere schulbezogene Gefährdungsbeurteilung, Schutzkonzept und dessen Umsetzung sowie die schriftliche Dokumentation) getroffen werden. Die Entscheidung des Gerichts Für den VGH sind an der Schule sowohl unter beamtenrechtlichen Fürsorgeaspekten als auch unter arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinreichende Vorkehrungen getroffen worden. Eine Gefährdung nicht nur der Schülerinnen und Schüler, sondern auch der Lehrkräfte sei minimiert. Das Land Hessen hatte zwischenzeitlich Schutzmaßnahmen für ein stufenweises "Anfahren" des Unterrichts erlassen. Das Gericht sah auch das Recht einer oder eines Beamten zur Verweigerung seiner Arbeits- oder Dienstleistung als sehr eingeschränkt. Das gelte selbst bei einer unterstellten Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen. Allein, wenn die Arbeits- oder Dienstleistung hierdurch unzumutbar sei, etwa eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bedeute, bestünde das Recht zur Verweigerung. Dies war hier aber nicht der Fall. Die infektionsschutzrechtlichen Regelungen sehen vor, dass der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen stattfindet, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt werden kann. Auch darf die Gruppengröße in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene sind ebenfalls einzuhalten. Auch gab es für den Präsenzunterricht an der Schule einen Hygieneplan. Dieser sah vor, welche grundsätzlichen Hygieneregeln mit den Kindern besprochen und eingeübt werden sollen. Wer seine Rechte überprüfen lassen möchte, findet neben anderen Rechtsinformationen auch eine Anwaltssuche auf dem Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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