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Das nationale Netzwerk der Europäischen Agentur

Fachartikel

Ein europäisches Netzwerk für die sonderpädagogische Förderung wird erst effektiv und nutzbringend, wenn sich gleichzeitig ein nationales Netzwerk entwickelt. Der Aufbau eines nationalen Netzwerkes ist somit ein wesentliches Ziel der European Agency for Development in Special Needs Education (EA).Die statistische Entwicklung des EA-Webservers macht deutlich, dass das Interesse an den Informationen zum Bereich der sonderpädagogischen Förderung in Europa hoch ist. Die Website der EA hatte in den letzten Monaten pro Tag circa 5.000 Besucher aus dem europäischen und internationalen Ausland. Favorisiert werden die "nationalen Seiten", die "nationalen Kontakte" sowie die themenbezogenen Webportale.

  • Pädagogik / Fächerübergreifend
  • Primarstufe, Berufliche Bildung, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf

Sonderpädagogik auf nationaler und europäischer Ebene

Fachartikel

Die Entwicklung eines nationalen Netzwerkes sowie die Förderung der Sonderpädagogik insbesondere durch internationale Zusammenarbeit und internationalen Informationsaustausch sind Aufgaben und Zielsetzung der European Agency for Development in Special Needs Education (EA). Die europäische Agentur für Entwicklungen in der Sonderpädagogischen Förderung (EA) ist eine unabhängige, sich selbst verwaltende Einrichtung. Sie wird von den Bildungsministerien ihrer Mitgliedsstaaten getragen und von der Europäischen Kommission unterstützt. Zu den Mitgliedsstaaten, die die EA sowohl finanziell als auch auf bildungspolitischer Ebene unterstützen, gehören insgesamt 22 Teilnehmerstaaten - 19 gegenwärtige EU Mitgliedsländer, Island, Norwegen und die Schweiz. Seit August 2004 haben die Slowakische Republik, Polen und Zypern einen Beobachterstatus. Die Zahl der Mitgliedsländer nimmt zu und somit auch der Stellenwert und die Bedeutung dieser Arbeit.

  • Pädagogik / Fächerübergreifend
  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf, Berufliche Bildung

Inklusion im Sportunterricht: Blindenfußball

Unterrichtseinheit

Die neuen Unterrichtsmaterialien im DGUV-Schulportal "Lernen und Gesundheit" zeigen Möglichkeiten der Inklusion durch Blindenfußball im Sportunterricht. Inklusion ist unumkehrbar und verändert die deutsche Schullandschaft sowie den schulischen (Sport-) Unterricht. Die Heterogenität in den Lerngruppen wird weiter zunehmen: Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Behinderungen werden in der inklusiven Schule verstärkt mit solchen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zusammen unterrichtet werden. Die Unterrichtseinheit "Blindenfußball" ist zur Sensibilisierung für Menschen mit Behinderungen und deren Bedürfnislagen geeignet. Neben der Auseinandersetzung mit der Sportart kann sie Schülerinnen und Schülern – aber auch Lehrkräften – helfen, Berührungsängste zu verlieren und die eigenen Vorstellungen zu reflektieren. Die Unterrichtseinheit kann in der normalen Sporthalle stattfinden. Als zusätzliche Materialien werden Blindenfußbälle sowie Simulationsbrillen beziehungsweise Augenklappen oder alternativ Schals und Tücher benötigt. Sachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler erhalten Kenntnisse über die Inklusionsthematik. lernen Inhalte des Behindertensports kennen. erhalten Kenntnisse über Blindenfußball. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Zusammengehörigkeitsgefühl und gegenseitiges Vertrauen. reflektieren ihren Umgang mit Menschen mit und ohne Behinderung. übernehmen Verantwortung für sich und andere. schulen ihre kommunikativen Kompetenzen im Umgang mit Menschen mit einer Sehschädigung. Emotionale Kompetenz Die Schülerinnen und Schüler entwickeln Empathie gegenüber Menschen mit Behinderung. entwickeln die Fähigkeit, sich in Bedürfnisse von Menschen mit einer Sehbehinderung hineinzuversetzen.

  • Sport / Bewegung
  • Sekundarstufe I

Ausschluss von der Klassenfahrt nach Fehlverhalten?

Schulrechtsfall

Ein Schüler fällt bereits vor einer Klassenfahrt mehrmals durch schlechtes Benehmen und Missachtung von Lehreranweisungen auf. Darf er deshalb von einer bevorstehenden Klassenfahrt ausgeschlossen werden? Der konkrete Fall Ein Sechstklässler einer Gesamtschule im Kreis Heidelberg wurde wegen mehrmaligen Fehlverhaltens von einer bevorstehenden Klassenfahrt ausgeschlossen. Dagegen klagten er und seine Eltern vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Az. 9 L 752/19). Der Junge war bereits im Vorfeld der Klassenfahrt durch acht Klassenbucheinträge innerhalb eines Monats wegen schlechten Benehmens aufgefallen. Die Schulleitung schaltete daraufhin einen Sonderpädagogen ein, der sich mit ihm und vier Mitschülern über die Auseinandersetzungen unterhielt. Das Gespräch wurde von dem Jungen jedoch mehrmals unterbrochen – unter anderem dadurch, dass er seine Schuhe auszog und sie einem seiner Mitschüler gegen die Nase hielt. Aus diesem Grund brachte der Sonderpädagoge den Jungen in einen nahen Unterrichtsraum und forderte ihn auf zu warten. Während der Sonderpädagoge das Gespräch mit den Mitschülern weiterführte, verließ der Sechstklässler die Schule ohne vorherige Rücksprache. Als er im Rahmen des Elternsprechtags unter Anwesenheit seiner Eltern darauf angesprochen wurde, stellte der Schüler klar, dass er keinen Redebedarf sähe. Das sah das Kollegium Anfang Juni 2019 zum Anlass, den Schüler in einer Teilkonferenz wegen Missachtung von Lehreranweisungen von der Klassenfahrt, die für Anfang Juli geplant war, auszuschließen. Die Entscheidung des Gerichts Das Verwaltungsgericht Aachen stellte sich nun auf die Seite der Pädagogen. Die Ordnungsmaßnahme sei besonders vor dem Hintergrund der Klassenbucheinträge und den Schilderungen der beteiligten Lehrkräfte sowie des Sonderpädagogen rechtmäßig. Denn dort habe der Schüler gezeigt, dass er kaum oder nicht dazu bereit wäre, auf Anweisungen der Lehrer zu hören. Der Schüler und seine Eltern beriefen sich im Verfahren darauf, dass die Schilderungen nicht zutreffen würden und ungerecht seien. Eine eigene Schilderung zu den Vorfällen wiesen sie jedoch nicht vor. Letztendlich sind Lehrkräfte insbesondere bei Klassenfahrten darauf angewiesen, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Anweisungen befolgen, damit sie ihrer Aufsichtspflicht nachkommen können. Deshalb ist Fehlverhalten laut Gericht besonders ernst zu nehmen. Besonders, wenn Eltern und Schule nicht zusammenarbeiten würden, damit sich das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin ändert, sei es rechtens, rein pädagogische Maßnahmen früher aufzugeben und stattdessen auf Schulordnungsmaßnahmen zurückzugreifen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung

ADHS-Schüler darf trotz Inklusion auf andere Schule verwiesen werden

Schulrechtsfall

Was tun, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf immer wieder Lehrkräfte und Mitschülerinnen und Mitschüler attackiert, den Unterricht massiv stört und sogar gefährliche Gegenstände mitbringt? Können Schulen in solchen Fällen durchgreifen – oder steht das Recht auf Inklusion über allem? Ein Gericht musste eine schwierige Entscheidung treffen. Lehrkräfte stehen täglich vor der Herausforderung, nicht nur Wissen zu vermitteln, sondern auch für ein sicheres und respektvolles Lernumfeld zu sorgen. Schule soll ein sicherer Ort sein, an dem Kinder und Jugendliche nicht nur lernen, sondern auch soziale Kompetenzen entwickeln. Doch was passiert, wenn ein Schüler oder eine Schülerin fortlaufend Mitschülerinnen und Mitschüler sowie Lehrkräfte attackiert und den Schulfrieden massiv stört? Mit dieser Frage musste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg am 29. September 2023 (AZ: 2 ME 75/23) auseinandersetzen. Demnach konnte ein zehnjähriger Schüler trotz einer diagnostizierten ADHS-Beeinträchtigung wegen grober Pflichtverletzungen an eine andere Schule derselben Schulform überwiesen werden, informiert das Verbraucherrechtsportal anwaltauskunft.de . Anhaltende Pflichtverletzungen eines Schülers mit ADHS Der betroffene Schüler, geboren im Jahr 2012, besuchte seit dem Schuljahr 2022/2023 eine weiterführende Schule in Niedersachsen. Bereits in der Grundschule war bei ihm ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung festgestellt worden. Die Liste der Verfehlungen ist lang: Schläge, Beleidigungen, sexuelle Anspielungen und schließlich die Verletzung einer Mitschülerin mit einem Rasiermesser. Besonders schwerwiegend waren sexuelle Belästigungen von Mitschülerinnen sowie das Mitführen eines Rasiermessers, mit dem er eine Mitschülerin verletzte. Die Schule hatte mehrfach erzieherische Maßnahmen ergriffen, darunter Gespräche mit den Eltern, Abmahnungen, vorübergehende Ausschlüsse vom Unterricht und den Wechsel in eine andere Klasse. Trotz dieser Maßnahmen verbesserte sich das Verhalten nicht. Die Schulleitung entschied daher in einer Klassenkonferenz, den Schüler an eine andere Schule derselben Schulform zu überweisen. Gericht: Abwägung zwischen Inklusion und Schulfrieden Die Eltern des Jungen legten Widerspruch gegen die Maßnahme ein und beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Sie argumentierten, dass ihr Sohn aufgrund seiner ADHS-Problematik nicht für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden könne und das Prinzip der Inklusion einer Schulüberweisung entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht Hannover wies den Antrag jedoch zurück. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt. Das OVG Lüneburg betonte in seinem Urteil, dass das Inklusionsprinzip nicht bedeute, dass jede Verhaltensweise toleriert werden müsse. Im vorliegenden Fall überwog das öffentliche Interesse an einem sicheren Schulbetrieb. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Schulverweis zulässig seien, wenn sie die Sicherheit anderer gefährden oder den Schulbetrieb nachhaltig stören. Das Gericht stellte klar, dass die Schule alle pädagogischen Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, bevor sie den Schulverweis aussprach. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Schüler trotz seiner ADHS-Erkrankung in der Lage war, sein Fehlverhalten zu erkennen und zu reflektieren. Was bedeutet das Urteil für Lehrkräfte? Handlungsspielraum: Das Urteil stärkt die Position von Schulen, bei gravierenden Pflichtverletzungen durchzugreifen. Es zeigt, dass auch bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf Grenzen gesetzt werden müssen. Dokumentation ist entscheidend: Die detaillierte Dokumentation der Vorfälle und der ergriffenen Maßnahmen war im vorliegenden Fall ausschlaggebend. Lehrkräfte sollten jedes Fehlverhalten und alle Gespräche mit Schülern und Eltern genau festhalten. Zusammenarbeit mit Experten: Bei Verhaltensauffälligkeiten ist die Einbeziehung von Schulpsychologen und anderen Fachkräften unerlässlich. Eine umfassende Diagnostik und individuelle Förderpläne können helfen, Eskalationen zu vermeiden. Einzelfallentscheidung: Jeder Fall ist einzigartig und muss individuell bewertet werden. Eine pauschale Anwendung des Urteils ist nicht möglich. Fazit: Der Schutz aller Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte muss gewährleistet sein Das Urteil des OVG Lüneburg verdeutlicht, dass die Schule ein Ort der Inklusion, aber auch der Sicherheit sein muss. Es zeigt, dass in Extremfällen auch harte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Schutz aller Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zu gewährleisten. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, wie wichtig eine sorgfältige Abwägung zwischen den Rechten des Einzelnen und dem Schutz der Gemeinschaft ist. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Primarstufe

Schulpflicht – Wem obliegt die Durchsetzung?

Schulrechtsfall

Die Schulpflicht gilt als Zwangsnorm. Kann der Schulbesuch ergo der Entscheidung des Kindes unterliegen? Wer steht überhaupt in der Verantwortung, die Schulpflicht des Kindes zu erfüllen? Und wie verhält sich dieser Sachverhalt, wenn – wegen einer notwendigen sonderpädagogischen Förderung – teilweise Hausunterricht erfolgen soll? Erfahren Sie mehr! Der konkrete Fall Der Sohn sollte durch unterstützende und sukzessiv gesteigerte Unterrichts- und Betreuungszeiten im Hausunterricht wieder schrittweise an eine Beschulung im Präsenzunterricht herangeführt werden. Dafür organisierte das Schulamt den Hausunterricht. Der Hausunterricht scheiterte jedoch, der Sohn verweigerte ganz oder teilweise seine Teilnahme. An zwei der drei bislang vereinbarten Termine fand kein Hausunterricht statt. Den einzig durchgeführten Termin brach der Junge schon nach etwa 30 Minuten ab. Dessen Teilnahme kam zustande, obwohl der Junge sich zunächst geweigert hatte, seine Tür zu öffnen. Seine Mutter habe dann "nach viel und langer Zusprache" nach etwa 20 Minuten die Tür "entgegen dem Willen des Kindes" geöffnet, woraufhin er "verschwand". In der Mail des Schulleiters heißt es hierzu, die Mutter habe eine Umsetzung des Hausunterrichts mit den Worten für nicht sinnvoll erachtet: "Wenn wir weiter machen, dann tackert er aus und wir wollen ja nicht das Niveau verlieren." Daher wollten die Eltern das Ruhen der Schulpflicht vorläufig feststellen lassen. Die Entscheidung des Gerichts Das Schulamt und beide Instanzen entschieden, dass ein Ruhen der Schulpflicht nur dann in Betracht kommt, wenn vorher alle Möglichkeiten der sonderpädagogischen Förderung ausgeschöpft wurden. Für das Gericht scheiterte die erfolgreiche Durchführung des Hausunterrichts bislang vorrangig an einer unzureichenden Mitwirkung der Mutter. Zu ihrer Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Sohnes gehöre es, "kraft ihrer Stellung als Sorgeberechtigte und -verpflichtete sowie aufgrund ihrer häuslichen Wohn- und Lebensgemeinschaft mit ihm ihre ständige und unmittelbare erzieherische Einwirkungsmöglichkeit auf ihr Kind" für Erziehungsmaßnahmen zu nutzen. Dazu gehören etwa das erzieherische Gespräch, die Ermahnung und weitere Maßnahmen (Beispiele in § 53 Abs. 2 SchulG NRW). Eltern, die ihrem Kind die Entscheidung über den Schulbesuch überlassen, verletzten aber ihre Verantwortung für die regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihres schulpflichtigen Kindes. Das Gericht schloss aus der in der Mail des Schulleiters wörtlich mitgeteilten Äußerung der Mutter, dass sie es ihrem Sohn gegenüber an einem konsequenten Hinwirken auf eine erfolgreiche Durchführung des Hausunterrichts mit dafür geeigneten erzieherischen Maßnahmen fehlen lasse. Ein Ruhen der Schulpflicht kam für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen daher nicht in Frage. Es hielt die Möglichkeiten für noch nicht ausgeschöpft, da vor allem die Mutter die Durchsetzung der Schulpflicht durch Hausunterricht nicht effektiv unterstützt hatte (AZ: 19 B 997/22). Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend

Begegnungen auf Augenhöhe: Blicke auf die Welt

Unterrichtseinheit

Schülerinnen und Schüler einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt setzen sich mit der eigenen und fremden Perspektive auf die Welt auseinander und nutzen dabei digitale Medien. "Begegnungen auf Augenhöhe" ist ein kubim-Modellprojekt an einer Berliner Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung". Schülerinnen und Schüler der Abschlussstufe setzen sich künstlerisch mittels digitaler Fotografie und Video damit auseinander, dass jeder von uns die Welt aus der eigenen Perspektive betrachtet und deshalb ganz eigene Ansichten von unserer Welt gewinnt. Dies spiegelt sich im Arbeitsprozess der Schülerinnen und Schüler und ebenso im Aufbau der Abschlussausstellung wider, in der die Fotos und Videos jeweils auf Augenhöhe der Macher installiert sind. Perspektivwechsel im fotografischen Prozess Jeder von uns betrachtet die Welt aus seiner subjektiven Perspektive - meist ohne darüber zu reflektieren. Diese Tatsache führt oft zu Missverständnissen im Umgang mit anderen Menschen. Für sie sind ganz andere Dinge "offensichtlich" als für einen selbst. Das Projekt "Begegnungen auf Augenhöhe" soll geistig behinderte Jugendliche für die Auseinandersetzung mit diesem Phänomen sensibilisieren und ihnen adäquate künstlerische Ausdrucksmittel dafür an die Hand geben. Das Projekt zielt auf eine möglichst selbstbewusste Aussage der Schülerinnen und Schüler über ihre Sicht auf die Welt. Dementsprechend sollen sie möglichst umfassend selbst handeln. Dabei waren zwei Dinge als Rahmenbedingungen wesentlich: genügend Zeit und eine den Schülerfähigkeiten entsprechende laufende Projektdokumentation. Die Projektkonzeption Subjektive Perspektiven von der Fotografie bis zur Ausstellung werden reflektiert. Die methodische Aufbereitung Der Projektverlauf zeigt eine intensive Auseinandersetzung mit der Augenhöhe. Die didaktische Umsetzung Selbstbewusstes, selbstständiges Arbeiten und Rücksichtnahme werden trainiert. Technische Hinweise Der Einsatz der Technik erfordert Grundregeln und eine didaktische Reduktion. Inhaltliche Ziele Die Schülerinnen und Schüler sollen eigene Eindrücke mittels Fotografie und Video darstellen. unterschiedliche Sichtweisen als gleichberechtigt anerkennen. emphatische Fähigkeiten der Wahrnehmung eines schwerst behinderten Menschen entwickeln. die Besonderheiten der Bewegung und des Arbeitstempos anderer tolerieren lernen. Ziele im Bereich der Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler sollen digitale Bildmedien als Werkzeug der Selbstdarstellung anstelle lautsprachlicher Kommunikation einsetzen. grundlegende Methoden der Dokumentation der eigenen Arbeit erlernen. Thema Begegnungen auf Augenhöhe Autorin Andrea Schenck Fach Kunst und Werkstattunterricht Zielgruppe Sekundarstufe I und II Zeitraum 6 Wochen à 10 Unterrichtsstunden Verlaufsplan Verlaufsplan Begegnungen auf Augenhöhe zur Unterrichtseinheit Medien 2 digitale Fotokameras, digitale Videokamera, Farbdrucker, Videorecorder, Monitore und Beamer Software Bildbearbeitungsprogramm (zum Beispiel Micrografx Picture Publisher) Voraussetzungen Grundkenntnisse in digitaler Fotografie, Video und Bildbearbeitung Jeder von uns betrachtet die Welt aus seiner subjektiven Perspektive - meist ohne darüber zu reflektieren. Diese Tatsache führt oft zu Missverständnissen im Umgang mit anderen Menschen, für die ganz andere Dinge "offensichtlich" sind als sie vom eigenen Standpunkt aus betrachtet erscheinen. Das Projekt "Begegnungen auf Augenhöhe" sensibilisiert geistig behinderte Jugendliche für die Auseinandersetzung mit diesem Phänomen und gibt ihnen adäquate künstlerische Ausdrucksmittel dafür an die Hand. Ausgehend von den Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler ist es notwendig, die Projektidee möglichst anschaulich erfassbar zu machen. Der Begriff Augenhöhe wird hierfür gewählt. Einerseits benennt er eine klar messbare Größe, und andererseits enthält er darüber hinaus im Konzept "Perspektive" eine philosophische Komponente. Die Schülerinnen und Schüler im Projekt sind unterschiedlich groß (messbarer Augenhöhen-Unterschied) und zum anderen in ihrer Bewegungsfähigkeit unterschiedlich stark beeinträchtigt. So sitzt eine Schülerin im Rollstuhl und der schwer behinderte Mitschüler ist durch seine Spastik meist in eine Körperhaltung gezwungen, die seine Augen schräg nach oben lenkt. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihre Augenhöhe durch digitale Fotos und Videos. Aufnahmen von gemeinsamen Orten wie dem Schulfoyer, dem Schulhof, dem Pausenflur oder der Weg vom Schuleingang bis in die Klasse sollen dabei individuell gewählten Motiven gegenübergestellt werden. So werden beide Aspekte des Begriffs Augenhöhe verdeutlicht: die messbare und die subjektive Größe. Als Projektergebnis wird eine Ausstellung im Schulgebäude geplant, bei der die einzelnen Fotos und Videos in der Augenhöhe der Fotografin oder des Filmers installiert sind. Dadurch wird den Betrachterinnen und Betrachtern der Entstehungszusammenhang deutlich: Das Nachvollziehen der Künstler-Sichtweise geschieht tatsächlich durch eine veränderte Körperhaltung, die als Sinnbild eines Hineinversetzens in den Anderen verstanden werden kann. Man begibt sich über die Fotos und Videos auf die Augenhöhe der beteiligten Schülerinnen und Schüler und hat dadurch die Chance, ihre Perspektive kennen zu lernen und ihnen auf Augenhöhe zu begegnen. Bildquelle: Alle Bilder auf dieser Seite by Andrea Schenck. Um die eigene Augenhöhe zu verdeutlichen, schneidet die Gruppe zunächst aus schwarzem Fotokarton Rahmen aus, die den Bildausschnitt begrenzten. So konnte der normale Weitwinkel-Effekt des menschlichen Auges reduziert werden. Die Unterschiede zwischen den Augenhöhen wurden so deutlich sichtbar. Außerdem bewirkte der Rahmen, der auch auf den Fotos erkennbar war, dass der bewusst gewählte Ausschnitt als künstlerische Leistung für die Betrachterin und den Betrachter sichtbar blieb. Die Rahmen wurden durch die Befestigung an entsprechend langen Stäben gleichzeitig zur Hilfe beim Einhalten der gewünschten Höhe: Die eigene Augenhöhe musste nicht immer neu gemessen werden, stattdessen konnte die Kamera am Rahmen ausgerichtet werden. Dadurch wurde der Blickwinkel klar definiert und eine Beschränkung auf die Sicht geradeaus mit gerade gehaltenem Blick erreicht. Nachdem die Schülerinnen und Schüler ihre Fotos an verschiedenen gemeinsamen und individuellen Orten in der Schule gemacht und danach ausgedruckt hatten, wurden sie in Vorbereitung der Ausstellung an der Wand der Computerwerkstatt in der jeweiligen Augenhöhe befestigt. So erhielten die Schülerinnen und Schüler die Gelegenheit, ihre Aufnahmen miteinander zu vergleichen und die Sichtweise ihrer Mitschüler kennen zu lernen. Der schwerst behinderte Schüler wurde als Gast in das Projekt einbezogen. Er war selbst kaum zu einer Äußerung seiner Befindlichkeit in der Lage. Was er visuell wahrnimmt, war nicht bekannt. Die Werkstattschülerinnen und -schüler identifizierten seine Blickrichtung mit Hilfe eines Rahmens und fotografierten dann, was man sah, wenn man in die gleiche Richtung schaute. Dazu mussten sie ihren eigenen Blickwinkel verlassen und die Sichtweise des schwerst behinderten Schülers einnehmen. Nach Abschluss des Foto-Teils im Projekt sollte durch Videoaufnahmen festgehalten und gezeigt werden, wie die beteiligten Schülerinnen und Schüler ihre Umgebung in Bewegung wahrnehmen. Das Medium Video bat die Möglichkeit, auch Bewegungsbesonderheiten der einzelnen Klassenmitglieder abzubilden, die die eigene Sicht auf die Welt beeinflussen: zum Beispiel ruhiges Rollstuhlrollen oder stark athetotische Bewegungen. Für die Videoaufnahmen wurden zwei Themen gestellt. Als erstes sollte jeder den eigenen Weg von der Schultür bis ins eigene Klassenzimmer filmen. Danach sollten alle individuell eine selbstgewählte Lieblingstätigkeit aufzeichnen. Hierbei war es nötig, dass die Kamera von einer Mitschülerin oder einem Mitschüler geführt wurde. Eine Ausstellung konnte schließlich alle entstandenen Fotos und Videos präsentieren. Sie wurden jeweils in Augenhöhe des Künstlers oder wie beim Gastschüler in seiner individuellen Blickrichtung installiert. Bei der Betrachtung der Bilder ließ sich auf diese Weise die Künstlersicht wahrnehmen und nachvollziehen. Zur Identifikation gab es in der Ausstellung von allen Beteiligten zusätzlich ein Foto, dass die Augen des Betreffenden im Rahmen zeigte. Diese Bilder waren in der Ausstellung integriert und nahmen dabei noch einmal spiegelbildlich das Thema Augenhöhe auf, wodurch die Beschriftung der Ausstellung überflüssig wurde. Das Projekt zielt auf möglichst selbstbewusste Aussagen der Schülerinnen und Schüler über ihre Sicht der Welt. Dementsprechend sollen sie möglichst umfassend selbst handeln. Als Rahmenbedingungen waren dabei zwei Dinge wesentlich: genügend Zeit und eine den Schülerfähigkeiten entsprechende laufende Projektdokumentation. Die Schülerinnen und Schüler brachten ganz individuelle Fähigkeiten und Grenzen in das Projekt ein, sowohl im Hinblick auf ihre vorhandenen Kenntnisse im Umgang mit digitaler Technik als auch Bewegungs- und Kommunikationsmöglichkeiten. Die Gehörlosigkeit eines Schülers bildete eine zusätzliche Herausforderung für alle Teammitglieder. Um jeder Schülerin und jedem Schüler Raum und Zeit zum Handeln zu geben, waren die Bedingungen im Projekt ideal: Meist war es möglich, dass zwei Jugendliche miteinander mit Unterstützung durch einen Erwachsenen arbeiteten. Durch die lange Projektdauer war außerdem genügend Zeit, alle Schritte selbstständig von den Schülerinnen und Schülern vollziehen zu lassen. Fotoapparat und Stativ wurden von den Schülerinnen und Schülern selbst eingerichtet, die Fotos formatiert, ausgedruckt und laminiert, die Videokamera bedient. Auch ein neu erworbener Drucker wurde von der Klasse gemeinsam ausgepackt und anhand der beiliegenden Kurzanleitung größtenteils selbstständig installiert. Im Laufe des Projekts entwickelten sie hierdurch eine große Sicherheit in den wiederkehrenden Abläufen. Sehr selbstverständlich und erfolgreich klickten sie sich durch die Menüs zur Druckereinstellung. Diese Herangehensweise birgt natürlich das Problem, dass die Schülerinnen und Schüler Zeiten erleben, in denen sie auf ihre Mitschüler warten müssen und inzwischen selbst nicht weiterarbeiten können. Die Rücksichtnahme auf das Tempo Anderer stellte so manchen auf eine harte Geduldsprobe: besonders einen Schüler, der, teilweise zu Recht, seine technischen Fertigkeiten höher als die seiner Mitschüler einschätzte. In der Auseinandersetzung mit diesem Aushaltenmüssen bot sich jedoch gerade für ihn die Chance, sich der philosophischen Dimension des Projektthemas zu stellen. Er erlebte unmittelbar, dass seine Ergebnisse genauso wertgeschätzt wurden wie die seiner Teamkollegen und dass die Ausstellung gerade durch die individuellen Besonderheiten der Fotos und Filme interessant wurde. 27 Projekttage sind eine lange Zeitspanne - zu lang, um sie im Nachhinein überblicken und detailliert davon berichten zu können. Für die Schülerinnen und Schüler, die in ihrer Kommunikation stark auf Unterstützung angewiesen sind, ist von daher eine Reflexion über ihre Arbeit nur vorstellbar, wenn schon während des Projektverlaufs ständig Informationen gesammelt und konserviert werden. So begann jeder Projekttag mit der Rückschau auf den vorherigen. Während der eigentlichen Projektarbeit war immer eine Person mit einer zweiten Kamera für dokumentarische Tagebuchaufnahmen ausgestattet. Diese Fotos auszudrucken und mit einer kurzen erläuternden Beschriftung in das eigene Projekttagebuch einzufügen, war stets der Beginn des neuen Projekttages. Für die Schülerinnen und Schüler war dieser ritualisierte Ablauf sehr wichtig: Sie forderten von sich aus das "Tagebuch!" als ersten Programmpunkt täglich ein und waren sehr enttäuscht, als einmal die Fotos vom Vortag nicht verfügbar waren. Gern blätterten sie in den Tagebüchern, um sich an den bisherigen Verlauf zu erinnern. Dabei halfen ihnen die Fotos, Einzelheiten oder Anekdoten der einzelnen Tage ins Gedächtnis zu rufen. Alle Fotoaufnahmen entstanden mit vergleichsweise großen digitalen Fotokameras mit Disketten als Speichermedium. Dies hatte den Vorteil, dass auch Schülerinnen und Schüler, die Schwierigkeiten mit der feinmotorischen Koordination hatten, die Kameras und Speichermedien leicht bedienen konnten. Als Bildbearbeitungssoftware wurde Picture Publisher von Micrografx benutzt, den man kostenlos im Internet herunterladen kann. Dieses Programm ist im Layout eng an Microsoft-Office-Programme angelehnt und entspricht damit der Zielsetzung, den Schülerinnen und Schülern möglichst universell anwendbare Grundfertigkeiten im Umgang mit Computern zu vermitteln. Im Umgang mit der verwendeten Technik war es wichtig, bestimmte Sicherheitsregeln so weit zu ritualisieren, dass sie in den Ablauf der Bedienung von Anfang an fest eingebunden waren. Die Regel "1. Schritt: Riemen um den Hals" für die Foto- und Videokamera wurde als wichtigste Voraussetzung für eine gefahrlose Handhabung eingeübt. Auch die Notwendigkeit, bei unerwartet eingeblendeten Warnfenstern nachzufragen und nicht gleich auf "OK" zu klicken, wurde mit den Schülerinnen und Schülern besprochen. So konnte das ganze Team in die Verantwortung für funktionierende Technik einbezogen werden. Einige der Schülerinnen und Schüler waren nicht in der Lage, Schriftsprache sinnentnehmend zu lesen. Inwieweit es dem gehörlosen Schüler möglich war, war nicht zu klären. Ein weiterer Schüler orientierte sich meist an wiedererkannten Wortbildern, anstatt das anstrengende Erlesen in Angriff zu nehmen. Die Herausforderung bestand darin, Abläufe so weit wie nötig zu vereinfachen, um den Schülerinnen und Schülern trotz dieser Hindernisse ein selbstständiges Handeln zu ermöglichen. Die von der Kamera gespeicherten Bilder waren bei einer Auflösung von 72 dpi etwa 360x270 mm groß. Es gab verschiedene Möglichkeiten, die Bildgröße zu verändern. Um den Schülerfähigkeiten gerecht zu werden, wurden die Bilder jedoch nicht auf die gewünschte Größe umgerechnet, sondern in der Druckvorschau an die Papiergröße (für Tagebuchfotos DIN A6, für Ausstellungsfotos DIN A4) angepasst. Nach zwei Wochen Projektlaufzeit war ein Schüler in der Lage, innerhalb der Druckereigenschaften das Papierformat und die Papierqualität ohne Hilfe richtig einzustellen. Auch die anderen benötigten nur noch wenig Unterstützung.

  • Kunst / Kultur / Technik / Sache & Technik / Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I

Rund um die Kastanie

Unterrichtseinheit

Das fächerübergreifende Projekt "Rund um die Kastanie" umfasst die Bereiche Deutsch, Sachunterricht und Kunst. In verschiedenen Sozialformen bearbeiten die Schülerinnen und Schüler Aufgaben rund um das Thema Kastanie.Wenn ich meinen Unterricht plane, gehe ich zunehmend von interessanten Adressen im Internet aus, die sich für den Unterricht in der Grundschule und insbesondere für das "Lernen an Stationen" oder die "Projektarbeit" als Unterrichtsform eignen. Hier eignet sich die "Hamsterkiste" mit ihrem Angebot an Lerngeschichten hervorragend. Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten in einer weitgehend offenen Unterrichtssituation möglichst selbstbestimmt, eigenverantwortlich und selbsttätig die Arbeitsaufträge der Lernstationen auch in Form von Partner- oder Gruppenarbeit. Ihre Lernergebnisse beziehungsweise die Lernaufträge dokumentieren sie in einem selbst hergestellten Buch.Die Unterrichtsform des Lernens an Stationen eignet sich besonders gut, Medienecken mit ihren Computern in den Unterricht zu integrieren. Daher beziehen sich einige der Aufgaben stets auf den Computer und das Internet sowie auf traditionelle Medien wie das Lesen von Büchern, Nachschlagen in Lexika, Anfertigen von Zeichnungen und so weiter. Außerdem bietet diese Lernform besonders für die Arbeit in Intergrationsklassen an, weil durch die veränderte Lehrerrolle mehr Zeit für individuelle Förderung zur Verfügung steht. Planung und Durchführung Vorbereitung und Ablauf des Projekts Verwendete Medien und Materialien Im Unterricht kamen Interntangebote, Bücher und selbst erstellte Arbeitsaufträge zum Einsatz. Selbstverständlich wurde Material aus der Natur mitgebracht. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler werden in ihrer Lesebereitschaft gefördert. lesen sinnentnehmend und verstehend. können Fragen zu dem Inhalt einer Internetseite richtig beantworten. entwickeln ein Bewusstsein für den Jahresablauf in der Natur. bestimmen Blattformen und können verschiedene Laubbäume benennen. zeichnen und beschriften die Entwicklung einer Pflanze vom Samen zum Baum. erweitern ihren Grundwortschatz zum Thema Herbst. basteln mit Naturmaterialien eine Figur. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler lernen, mit einem Partner eine Geschichte nachzuerzählen. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler nutzen das Internet als Recherchemedium. üben einen sachgerechten Umgang mit dem Internet. bearbeiten online ein Kastanien-Quiz. Internet In dem Projekt eingebunden war die Seite www.hamsterkiste.de. Die Schülerinnen und Schüler sollten bei den Lerngeschichten zu Natur und Umwelt die "Kastanie" aufsuchen. Hier konnten sie sich selbstständig im Internet über die zu erforschenden Fragen der Station 3 informieren, Ideen sammeln, sich über weitere Aspekte des Themas anregen lassen und viel Wissenswertes über die Kastanie erfahren. Der vorbereitete Erkundungsbogen sollte das sinnentnehmende Lesen fördern. Am Ende der Lerngeschichte wurden die Kinder zur Hamsterkiste-Prüfung "Kastanien" geführt und sie konnten online das Kastanien-Quiz bearbeiten (siehe Station 4). Die Hamsterkiste ist eine sehr empfehlenswerte Adresse im Internet für den Grundschulunterricht und sie bietet kindgerecht, abwechslungsreich und liebevoll gestaltet viele Informationen mit fantastischen Fotos und Abbildungen. Bücher Darüber hinaus hatten die Schülerinnen und Schüler auch genügend Gelegenheit zum Nachschlagen und Stöbern in den Sachbüchern und zum Lesen der Kinderbücher von Otfried Preussler. Mal- und Bastelaufträge ergänzten zusätzlich das Angebot. Möglichst viele Sinneskanäle und Lerntypen sollten angesprochen werden. Besondere Freude hatten die Kinder daran, mit ihrem Partner das Nacherzählen eines Kapitels aus dem Buch "Die kleine Hexe" von Otfried Preussler vorzubereiten und im Stuhlkreis dann zu erzählen. Dazu schrieb ich die Kapitel jeweils auf Zettel, die die Schülerinnen und Schüler wie bei einem Losverfahren zogen. So ergab sich von allein eine bestimmte Reihenfolge zum Erzählen für die Kinder. Während der Unterrichtszeit durften sie sich auf das Erzählen im Stuhlkreis vorbereiten. Manche Kinder wollten sich aber auch lieber zu Hause treffen. Tipp: "Die kleine Hexe" war in sechs Exemplaren vorhanden. Neben selbst erstellten Arbeitsaufträgen habe ich auch Anregungen aus der Hamsterkiste entnommen. Sachbücher und Kinderbücher von Otfried Preussler ergänzten das Angebot. Kastanien, Eicheln, Blätter, Rinde und ähnliches brachten die Schülerinnen und Schüler zum Basteln mit. Zusätzlich verband ich das sachkundliche Wissen über die Kastanie, Blätter, Bäume, Herbst und den dazugehörigen Wortschatz mit einer Diktatvorbereitung. Meine dritte Klasse an der Erpelgrund-Schule in Berlin-Heiligensee ist eine Integrationsklasse mit 22 Kindern, von denen vier Kinder einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben. Die Schülerinnen und Schüler kennen von anderen Projekten das Lernen an Stationen und den Umgang mit dem Computer und dem Internet. Im Klassenraum befinden sich zwei Medienecken mit insgesamt fünf vernetzten Computern und einem Drucker. Aber auch mit nur einem Computer im Klassenzimmer lässt sich das Projekt durchführen. Internetzugang sollte möglichst vorhanden sein, kann aber gegebenenfalls auch in einem Computerraum genutzt werden. Einführung im Kreisgespräch Die Unterrichtseinheit wurde zunächst in einem Kreisgespräch vorgestellt. Dabei hatte ich den Laufzettel mit den Aufgaben der 14 Lernstationen auf ein DIN A3-Blatt vergrößert und im Klassenraum aufgehängt. Darüber hinaus erhielten jede Schülerin und jeder Schüler dieses Blatt in DIN A4-Format, das sowohl als Inhaltsverzeichnis für das Arbeitsheft "Rund um die Kastanie" als auch als Laufzettel für die verschiedenen Stationen genutzt werden konnte. Dieser wird wie ein Inhaltsverzeichnis in das Arbeitsheft geklebt. So hatten die Schülerinnen und Schüler stets eine Übersicht, wie weit sie schon waren oder welches Thema ihnen noch fehlte. Bei der Vorstellung zeigte und erklärte ich die zur Verfügung stehenden Medien. Die Kinder konnten frei bestimmen, ob sie die Arbeitsaufträge des Lernzirkels alleine, in Partner- oder Gruppenarbeit ausführen möchten. Selbstbestimmtes Arbeiten im offenem Unterricht Die Schülerinnen und Schüler bearbeiten in einer weitgehend offenen Unterrichtssituation möglichst selbstbestimmt, eigenverantwortlich und selbsttätig die einzelnen Stationen, nach Bedarf auch in Form von Partner- oder Gruppenarbeit, und dokumentieren die Lernergebnisse beziehungsweise Lernaufträge in dem selbst hergestellten Arbeitsheft. Mediennutzung und Sinneserfahrungen ergänzen sich im Lernprozess Auf der Webseite www.hamsterkiste.de konnten sich die Schülerinnen und Schüler selbstständig über die zu erforschenden Fragen informieren. Anregungen über weitere Aspekte des Themas und viel Wissenswertes über die Kastanie werden mithilfe der Medien auf eine sehr kindgerechte, abwechslungsreiche und liebevoll gestaltete Art und Weise vermittelt. Darüber hinaus hatten die Schülerinnen und Schüler auch genügend Gelegenheit zum Nachschlagen und Stöbern in den Büchern und den vorbereiteten Arbeitsbögen. Möglichst viele Sinneskanäle und Lerntypen sollten angesprochen werden. Das Projekt war auf circa drei bis vier Wochen mit einer täglichen Arbeit von etwa zwei Schulstunden angelegt. In dieser Zeit nahmen die Kinder Arbeitsaufträge als Hausaufgabe mit nach Hause. Das Erzählen im Stuhlkreis und das Schreiben des Diktates gehörten auch dazu.

  • Geographie / Jahreszeiten / Biologie / Ernährung und Gesundheit / Natur und Umwelt / Kunst / Kultur
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

17. Juni 1953: Der Volksaufstand in der DDR – Arbeitsmaterial in…

Unterrichtseinheit

Die Unterrichtseinheit "17. Juni 1953: Volksaufstand in der DDR" wurde gemeinsam mit der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur anlässlich des 70. Jahrestages des Aufstandes entwickelt und bündelt Arbeitsmaterialien in Einfacher Sprache zur Plakatausstellung "17. Juni kompakt" der Bundesstiftung Aufarbeitung. Die Plakatausstellung "17. Juni kompakt" der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur umfasst sechs Plakate und bündelt verschiedene Materialien und Informationen. Sie finden hier neben Darstellungstexten auch Illustrationen, Infografiken, zeithistorische Fotos und weiterführende Medienhinweise in Form von Video- und Audioquellen. Die Plakatausstellung vermittelt Grundlagenwissen über den Volksaufstand in der DDR am 17. Juni 1953 und macht das Thema auch für junge Menschen zugänglich. Die Materialien zur Ausstellung bearbeiten und vertiefen die Plakatinhalte. Schülerinnen und Schüler setzten sich hier mit der Vorgeschichte, dem Verlauf, den (europäischen) Folgen und der Bedeutung des Volksaufstands 1953 auseinander. Die Bearbeitung kann in die übergeordnete Fragestellung nach den Chancen und Grenzen von politischem Protest in Demokratien integriert werden und Schülerinnen und Schüler aktivieren, sich im Rahmen der Demokratiebildung mit freiheitlich demokratischen Werten auseinanderzusetzen. Einführung in das Thema: Der Volksaufstand 1953 Am 17. Juni 1953 protestierten eine Million Menschen in über 700 Städten und Gemeinden in der DDR gegen das kommunistische Regime. Sie bestreikten über 1.000 Betriebe und erstürmten über 250 öffentliche Gebäude. Der soziale Arbeiteraufstand entwickelte sich schnell zu einem Volksaufstand , der nicht nur vereinzelte Großstädte, sondern die gesamte DDR erfasste. Die Demonstrierenden forderten politische und persönliche Freiheiten wie freie Wahlen, die Wiedervereinigung, den Rücktritt Walter Ulbrichts sowie die Freilassung politischer Häftlinge. Die sowjetische Regierung verhängte den Ausnahmezustand und übernahm in weiten Teilen der DDR die Regierungsgewalt. Gemeinsam mit der Volkspolizei schlug sie den Aufstand militärisch nieder. 15.000 Menschen wurden festgenommen und 50 starben. In der DDR galt der Volksaufstand von 1953 als "faschistischer Putschversuch" , der Bundesrepublik hingegen diente er als "legitimatorischer Schub" für die eigene Demokratie. Der Volksaufstand steht "symbolisch für ein Ereignis, in dem die Gesellschaft versuchte, Freiheit zu erlangen" und ihm kommt "in der nicht gerade reichhaltigen deutschen Freiheitsgeschichte ein besonderer Platz [zu]" . Der Aufstand als Teil der deutschen Demokratiegeschichte erinnert an die Bedeutung demokratischer Werte. Allerdings werden in der deutschen Erinnerungskultur die Massenaufstände in der DDR um den 17. Juni 1953 als "demokratische Glanzpunkte" zu wenig beziehungsweise gar nicht gewürdigt. In der öffentlichen Wahrnehmung, aber auch im schulischen Kontext spielen diese Ereignisse im Vergleich zur Friedlichen Revolution 1989/1990 und der deutschen Einheit noch immer eine untergeordnete Rolle. Die Behandlung des Aufstands kann jedoch einen wertvollen Beitrag zur Demokratie- und Menschenrechtsbildung darstellen und als Teil der zeitgeschichtlichen Geschichtsvermittlung einen Beitrag zur Orientierung in unserer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft leisten. Vorwissen Die Schülerinnen und Schüler sollten sich schon im Vorfeld bereits im Geschichtsunterricht mit der Teilung Deutschlands 1949 (etwa Besatzungszonen und Staatsgründung) auseinandergesetzt haben und Vorwissen zu den politischen und wirtschaftlichen Systemen der DDR und Bundesrepublik besitzen. Didaktische Analyse Das Angebot lässt sich insbesondere in die Fächer Geschichte und Politik integrieren. Es eignet sich aber auch für einen fächerübergreifenden Unterricht – etwa im Rahmen von Projekttagen oder -wochen. Die deutsch-deutsche Geschichte 1945–1989 ist fest in den Lehr- und Bildungsplänen verankert (Geschichte, 9./10. Klasse). Im Fokus steht die Entwicklung der beiden deutschen Staaten nach 1945 (Demokratie und Diktatur) im Vergleich. Ebenso werden nationale und internationale Prozesse und Ereignisse betrachtet, die zur deutschen Einheit führten (etwa Herrschaftsformen, Menschen- und Bürgerrechte, Umgang mit Opposition und Widerstand, Friedliche Revolution als Herausforderung und Prozess). Das Fach Politische Bildung vermittelt Fähigkeiten und Kenntnisse, damit Schülerinnen und Schüler das Leben in einer Demokratie mitgestalten und gesellschaftliche Fragen und Probleme verstehen und beurteilen können. Sie sollen in der Entwicklung ihrer politischen Mündigkeit unterstützt werden. Schülerinnen und Schüler behandeln in der 9./10. Klasse unter anderem die Mitwirkung an der Willensbildung und an Entscheidungen (Wahlen, Parteien, Regierung und Opposition, Formen der Bürgerbeteiligung). Ein Schwerpunkt hier ist die Auseinandersetzung mit gefährdenden Elementen für die Demokratie und die wehrhafte Demokratie (Vergleich mit DDR-Diktatur). Das Arbeitsmaterial richtet sich insbesondere an: Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte ab Klasse 9 an integrierten Gesamtschulen, Gemeinschaft- und Sekundarschulen, Förderschulen, Schülerinnen und Schüler mit Sprach- und Lernschwierigkeiten in heterogenen Lerngruppen, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Lernen oder Sprache, Deutschlernende und weitere. Methodische Analyse Zur schulischen Einbindung der Plakate stehen Arbeitsmaterialien in Einfacher Sprache bereit. Zu jedem Plakat wurde ein Arbeitsblatt in Einfacher Sprache entwickelt, das die medial vielfältigen Inhalte bearbeitet. Die Arbeitsblätter können je nach Lerngruppe und zeitorganisatorischen Rahmenbedingungen angepasst werden und stellen Impulse und Ideen für den Unterricht dar. Neben Aufgaben zum Textverständnis, inhaltlichen Reproduktion und Sicherung der historischen Prozesse, finden Sie auch produktions- und handlungsorientierte Aufgaben. Weitere didaktisch-methodische Hinweise finden Sie im Leitfaden, den Sie im Download-Bereich herunterladen können. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler können die Vorgeschichte, den Verlauf, die Akteure und die Auswirkungen des Volksaufstands 1953 nachvollziehen und strukturiert beschreiben. erschließen die Folgen und Auswirkungen des sozialistischen Aufbaus auf die Menschen. kennen die Forderungen des Aufstands und ordnen sie in den historischen Sachverhalt ein. können (historische) Fachbegriffe definieren, erklären und einordnen (z.B. Sozialismus, Volksaufstand, Demonstration). entwickeln eigene Fragestellungen zu historischen Ereignissen und Prozessen. bewerten die Niederschlagung des Volksaufstands, die darauffolgenden politischen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf das Leben der Menschen. kennen die europäischen Dimensionen und Entwicklung der Rebellionen im Ostblock. erkennen die historische Bedeutung des Aufstands und bewerten diese aus heutiger Sicht. wissen, wie heute dem Volksaufstand gedacht wird und diskutieren Formen der Erinnerung. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler üben, umfassende Informationen in wenigen Worten zusammenzufassen und die wesentlichen Inhalte zum Verständnis zu erfassen. recherchieren eigenständig Informationen und nutzen bereitgestellte Informationen, um reproduktive Fragen zu beantworten, Transferaufgaben zu lösen und bewertend historische Entwicklungen zu erörtern. interpretieren schriftliche, bildhafte und audiovisuelle Quellen zum Zeitgeschehen. analysieren Zeitzeugenaussagen und ordnen diese in den historischen Sachverhalt ein. nehmen einen Video- oder Audioclip auf, in dem sie aus der Perspektive eines Zeitzeugen oder einer Zeitzeugin ihr Fachwissen anwenden können. entwerfen Ideen für eine Protestbewegung mithilfe moderner Kommunikationsmittel. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler stärken in der gemeinsamen Erarbeitung ihre Teamfähigkeit und üben sich im sachlichen und konstruktiven Diskutieren in einer Gruppe. gehen wertschätzend und respektvoll mit den Erfahrungen und Meinungen ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler um. stärken ihr Empathievermögen durch die Übernahme anderer Perspektiven. reflektieren, dass historische Ereignisse unterschiedlich rezipiert werden. Die Ausstellung "17. Juni kompakt" ist ein Beitrag zum 70. Jahrestag des DDR-Volksaufstands von 1953. Herausgeberin der Ausstellung ist die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur . Die Texte und Illustrationen stammen von Clara Marz, die das Projekt gemeinsam mit Dr. Ulrich Mählert in der Bundesstiftung Aufarbeitung verantwortet. Das didaktische Begleitmaterial zur Plakatausstellung wurde von der Eduversum GmbH , Wiesbaden entwickelt und stellt Arbeitsmaterialien in Einfacher Sprache zur Verfügung.

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  • Sekundarstufe I

Einführung in das Schulrecht: Schulpflicht

Fachartikel
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Dieser Fachartikel behandelt die gesetzlich verankerte und für das deutsche Bildungssystem zentrale Bezugsnorm der Schulpflicht. Dabei informiert Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, prägnant über allgemeine Rechtsgrundlagen sowie -inhalte und zeigt mögliche Konsequenzen auf, die bei Schulpflichtverletzungen zu antizipieren sind. Nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Eltern finden hier für den Schulalltag Wissenswertes. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind: Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen Datenschutz für und an Schulen: Grundlagen und Blick auf Videokonferenz-Systeme Der rechtliche Rahmen der Kindeswohlgefährdung Da das Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Schulpflicht Schulpflicht besteht in allen 16 Bundesländern, unterscheidet sich hierbei aber im Detail durchaus. Die Landeschulgesetze behandeln die Schulpflicht teilweise sehr ausführlich, so in §§ 63 bis 70 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG), teilweise aber auch sehr schlank, so in den §§ 37 bis 40 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG). Begrifflich von der Schulpflicht zu unterscheiden ist die (§ 58 NSchG oder § 28 Abs. 2 HmbSG statuierte) Pflicht zur Teilnahme, Mitwirkung und Leistungserbringung, die über die originäre Schulpflicht hinausgeht und inhaltliche Pflichten der Schülerinnen und Schüler konkretisiert. Blickt man über den nationalen Tellerrand, so ist festzustellen, dass die deutsche Schulpflicht durchaus nicht die Regel darstellt. In vielen Staaten besteht zwar eine Beschulungspflicht, eine Schulpflicht mit Präsenzpflicht ist hingegen vergleichsweise selten. Stattdessen werden vielerorts auch Homeschooling und Ähnliches toleriert, die in Deutschland regelmäßig ausgeschlossen werden. Beginn und Dauer der Schulpflicht Schulpflichtig ist, wer seinen Wohnsitz im jeweiligen Bundesland hat und das 6. Lebensjahr vollendet hat, wobei sich die Landesregelungen im Detail leicht unterscheiden. Ist etwa in Hamburg das gesamte Jahr, in dem ein Kind das 6. Lebensjahr vollendet, in verschiedenen Konstellationen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Schulpflicht (§ 38 HmbSG), zielt zum Beispiel § 64 NSchG darauf ab, dass alle Kinder schulpflichtig sind, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schulpflicht aber auch hier früher oder später beginnen. Die Dauer der Schulpflicht beträgt in Niedersachsen gemäß § 65 NSchG grundsätzlich 12, in Hamburg gemäß § 37 Abs. 3 HmbSG 11 Schulbesuchsjahre, wobei Hamburg und andere Bundesländer die sinnvolle Regelung treffen, dass die Schulpflicht mit der Volljährigkeit endet. Dies erspart in schwierigen Fällen kleinteilige Berechnungen. Teilweise wird in den Landesgesetzen über die reine Dauer der Schulpflicht hinaus auch geregelt, wie lange der Besuch der einzelnen Schulstufen dauern muss (so etwa §§ 66 f. NSchG). Auszubildende sind auch nach Abschluss ihrer allgemeinbildenden Schullaufbahn berufsschulpflichtig (siehe § 37 Abs. 2 HmbSG). Auch besondere Fälle regeln die Schulgesetze mit variierender Ausführlichkeit. So befasst sich etwa § 69 NSchG mit langfristigen Erkrankungen, besonderem sonderpädagogischen Förderbedarf sowie Schülerinnen und Schülern in Strafhaft oder Heimen. § 39 HmbSG fasst sich hier kürzer und fingiert das Ende der Schulpflicht nach erfolgreichem Durchlaufen der Berufsfachschule. Daneben findet sich eine Öffnungsklausel für Einzelfallentscheidungen der Schulverwaltung. Ruhen und Ende der Schulpflicht Das sogenannte Ruhen der Schulpflicht regeln § 70 NschG und § 40 HmbSG. Ein Ruhen der Schulpflicht kann etwa während des Mutterschutzes einer Schülerin sowie bei Ableistung freiwilligen Wehrdienstes, eines Freiwilligen Sozialen (FSJ) oder Ökologischen Jahres (FÖJ) eintreten. Das Ende der Schulpflicht ergibt sich regelmäßig aus der Erfüllung der Schulbesuchsjahre. Teilweise gibt es auch hierzu weitergehende Regelungen, so in § 70 Abs. 6 NSchG, wonach die Schulpflicht mit Erlangung der allgemeinen Hochschulreife endet, außerdem wenn die Schulpflicht mindestens ein Jahr geruht hat sowie bei besonderem sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn mindestens ein Jahr eine Ersatzmaßnahme für die Sekundarstufe II (Vollzeitunterricht an einer Berufsbildenden Schule, Arbeit in einer Jugendwerkstatt oder Ähnliches) absolviert wurde. Schulpflichtverletzung Die Schulpflicht trifft nicht nur die Schülerinnen und Schüler, sondern mittelbar auch jeweils die Erziehungsberechtigten, die (zum Beispiel über § 71 NschG und § 41 HmbSG) dafür zu sorgen haben, dass ihre Kinder am Unterricht regelmäßig teilnehmen. Die Nichtbefolgung ist als Ordnungswidrigkeit ausgestaltet, kann also mit Bußgeldern belegt werden (siehe § 176 NSchG). Daneben besteht die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler zwangsweise der Schule zuzuführen, sogenannter Schulzwang (siehe etwa § 177 NSchG und § 41a HmbSG). Regelungen zur Frage, wie konkret mit Absentismus umzugehen ist (normalerweise sind die gesetzlichen Bußgelder und Schulzwang die letzten Mittel), finden sich üblicherweise nicht unmittelbar im Landesschulgesetz, sondern in dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften. Am niedersächsischen Beispiel soll hier dargestellt werden, was die Regelungen vorzusehen pflegen: Ziffer 3.3.2. der "Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht" regelt, dass bei unentschuldigtem Fehlen zunächst die Erziehungsberechtigten zu einem Gespräch einzuladen sind. Kommt kein Gespräch zustande, sind sie schriftlich zu informieren. Wiederholt sich das unentschuldigte Fehlen trotzdem, erfolgt eine schriftliche Information durch die Schulleitung an die Erziehungsberechtigten, dass bei weiterem Fehlen Jugend- und Ordnungsamt eingeschaltet werden. Das Jugendamt hat sodann die Aufgabe, eine mögliche Kindeswohlgefährdung (§ 8a des Achten Sozialgesetzbuches / SGB VIII) zu prüfen, das Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde (teilweise auch die Schulverwaltung selbst) ist zuständig für die Verhängung von Bußgeldern gegen die Erziehungsberechtigten. Der Schülerin beziehungsweise dem Schüler gegenüber können daneben Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen . Köln: Carl Link Verlag.

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Wiederholte Gewalttätigkeit – Grund für Schulentlassung?

Schulrechtsfall

Wiederholt gewalttätiges Verhalten an Schulen ist ein schwerwiegendes Problem, das sanktioniert werden muss. Doch wie verhält sich dieser Sachverhalt, wenn der Katalog an initialen Ordnungsmaßnahmen erschöpft ist? Dass Schule und Lehrkräfte Gewalt nicht hilflos gegenüberstehen, verdeutlicht der aktuelle Fall des Monats. Der konkrete Fall In dem Verfahren wandten sich die Eltern eines Schülers mit einem Eilantrag gegen die Schulentlassung ihres 11-jährigen Sohnes. Der Schüler hatte in zahlreichen Fällen und in sehr kurzer Abfolge Mitschülerinnen und Mitschüler beleidigt und bedroht. Zudem hatte er wiederholt die Rechte anderer Schülerinnen und Schüler, insbesondere deren körperliche Unversehrtheit, verletzt und den Schulfrieden erheblich gestört. So schlug er Mitschülerinnen und Mitschüler, unter anderem auch in den Bauch. Mit einer Wasserflasche hatte er auf den Kopf und auf die Beine von Mitschülerinnen eingeschlagen. Einen weiteren Mitschüler hat er mit dem Tode bedroht. Außerdem hat er eine Mitschülerin sexuell beleidigt. Die Schule kam zu der Einschätzung, dass der Schüler durch wiederholtes Fehlverhalten die Rechte anderer ernstlich gefährdet und auch verletzt hat. Daher wurde er sofort von der Schule entlassen. Die Entscheidung des Gerichts Die sofortige Schulentlassung des Schülers hielt das Gericht für gerechtfertigt und geboten. Lernende können mit sofortiger Wirkung von der Schule entlassen werden, wenn sie sich wiederholt nicht an Regeln gehalten und Mitschülerinnen und Mitschüler verletzt und beleidigt haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf am 17. Januar 2023 (AZ: 18 L 92/23). Bereits in der Vergangenheit war der Schüler mehrfach mit einer Vielzahl massiver Regelverstöße im Unterricht und Gewalttätigkeiten unterschiedlicher Natur aufgefallen. Es folgten Ordnungsmaßnahmen in Form eines Verweises, eines Ausschlusses aus dem Unterricht sowie der Androhung der Schulentlassung. Diese Maßnahmen, denen gegenüber einer Schulentlassung in erster Instanz Vorzug zu gewähren ist, bewirkten jedoch keine Verhaltensänderung. Ebendiese Ordnungsmaßnahmen wurden aufgrund des bestehenden sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs des Schülers stets um eine Reihe von erzieherischen Maßnahmen sowie Unterstützungs- und Beratungsangeboten ergänzt. Dies reichte dem Gericht als mildere Maßnahmen vor der Bewilligung der Schulentlassung insgesamt aus. Die Eltern des Schülers waren den Vorwürfen in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert entgegengetreten, so das Gericht. Sie hätten zwar versucht, der Schule vorzuwerfen, gegen ihren Sohn Druck aufgebaut und etwa kindliche Schmeicheleien als sexuelle Belästigungen gewertet zu haben: Dies stelle aber die Rechtmäßigkeit der Entlassung grundsätzlich nicht in Frage. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung, Spezieller Förderbedarf

Rechtliche Aspekte von Notengebung und Leistungsbewertung in der Schule

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel greift das Thema Notengebung aus der schulrechtlichen Perspektive auf. Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert sowohl den rechtlichen Rahmen von Notengebungen und Leistungsbeurteilung als auch deren rechtliche Angreifbarkeit. Dabei geht er auch auf Besonderheiten und "Klassiker" wie Täuschungsversuche ein. Notengebung stellt fraglos aus der Perspektive von Schülerinnen und Schülern das zentrale Thema rund um den Schulbesuch dar. Aus der schulrechtlichen Perspektive ist die Notengebung das neben Ordnungsmaßnahmen wohl wichtigste Streit- und Rechtsmittel-Thema. Dennoch ist der rechtliche Rahmen zur Notengebung erstaunlich schwach ausgeprägt, da sich Rechtsetzung und -sprechung so weit wie möglich auf den Standpunkt zurückziehen, Pädagogik und inhaltliche Fachthemen denjenigen zu überlassen, die sich damit am besten auskennen, nämlich den Lehrkräften. Gänzlich rechtsfrei ist der Raum der Notengebung aber natürlich auch nicht, sodass im nachfolgenden Beitrag ein Überblick über die rechtlichen Aspekte der Notengebung gegeben wird. Rechtliche Angreifbarkeit von Schulnoten und Nicht-Versetzungsentscheidungen Dass Schulnoten überhaupt einer rechtlichen Nachprüfbarkeit im Rahmen eines Widerspruchs- und/oder Klageverfahrens unterliegen, ist entgegen weit verbreiteter Auffassung keine Selbstverständlichkeit, sondern eine rechtliche Errungenschaft jüngerer Zeit. Erst seit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (Aktenzeichen 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83) ist die Möglichkeit eröffnet, sich gegen (vermeintlich) falsche Benotungen zur Wehr zu setzen. Die genannten Entscheidungen betrafen allerdings – wie häufig im schulischen Kontext – das Hochschulrecht, also die Bewertung von Leistungen während des Studiums. Mit den teilweise als "kopernikanische Wende des Prüfungsrechts" bezeichneten Entscheidungen war aber das Tor für Benotungen auf allen Ebenen eröffnet, sodass die Fachgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte) den Ball von da an auch für das Schulrecht aufnahmen. Wie bei jedem Rechtsmittel gegen eine staatliche Maßnahme ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der Maßnahme um einen sogenannten Verwaltungsakt (definiert in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise VwVfG) handelt, gegen den die klassischen Rechtsmittel stets eröffnet sind, oder (wie etwa bei Erziehungsmitteln) nur um einen sogenannten Realakt, der die Erheblichkeitsschwelle, die eine rechtliche Angreifbarkeit erfordert, häufig nicht erreicht. Im schulischen Kontext sind die Zeugnisse am Ende eines Schuljahres Verwaltungsakte, können also mit Widerspruch (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland nicht abgeschafft ist) und anschließender (beziehungsweise in den Ländern ohne Widerspruchsverfahren originärer) Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Im Rahmen dieses Angriffs, der sich regelmäßig gegen eine Nicht-Versetzung oder einen verwehrten Abschluss wenden und häufig zugleich mit einem Verfahren des sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes (auch Eilrechtsschutz genannt) kombiniert sein wird, ist es dann möglich, sich inhaltlich mit einzelnen Noten auseinanderzusetzen, die (vermeintlich) zu schlecht ausgestellt wurden und somit einen Beitrag zur Nicht-Versetzung oder zum verfehlten Abschluss geleistet haben. Die Auseinandersetzung muss dabei durch die Widersprechende beziehungsweise den Widersprechenden oder die Klägerin beziehungsweise den Kläger inhaltlich sehr fundiert (juristisch sagt man "substantiiert") erfolgen, das heißt, es muss detailliert vorgetragen werden, welche Teilnoten aus welchem Grund falsch sein sollen, was dann zur falschen Zeugnisnote geführt haben soll. Nicht mit Widerspruch und/oder Klage angreifbar sind Halbjahreszeugnisse, da diese in der Regel nicht die rechtliche Qualität eines Verwaltungsakts (siehe oben) erreichen. Die 5 auf dem Halbjahreszeugnis muss daher einstweilen hingenommen werden und kann erst am Ende des Schuljahres angegriffen werden, wenn sie entweder als epochale Note unmittelbar oder als Teil der Ganzjahresnote in die Zeugnisnote am Ende des Schuljahres eingeflossen ist. Ausnahmen von diesem Prinzip bieten allerdings Einzel-Noten und Halbjahres-Zeugnisse, die für eine Bewerbung von ausschlaggebender Bedeutung sind, da diese von so großer Bedeutung für den weiteren beruflichen Weg sind, dass sie ausnahmsweise als Verwaltungsakte (siehe oben) anzusehen sind. Die Zeugnisse am Ende des Schuljahres sind ab Übergabe einen Monat lang angreifbar, sofern sie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, wie dies in einigen Bundesländern der Fall ist. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung, wie dies etwa in Niedersachsen gehandhabt wird, beträgt die Frist sogar ein Jahr, § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtlicher Rahmen von Benotungen Offen ist bis hierhin allerdings die entscheidende Frage, nach welchen rechtlichen Rahmenbedingungen denn nun Noten zu geben sind, was die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht denn inhaltlich eigentlich überprüft. Hier gerät man sogleich in die Untiefen des Kultus-Föderalismus, da Schulrecht Ländersache ist und die 16 Bundesländer unterschiedliche Landesschulgesetze und sonstige schulrechtliche Regelungen haben, die mal mehr, mal weniger voneinander abweichen. Da eine Betrachtung aller 16 Rechtssysteme den Rahmen des vorliegenden Beitrag sprengen würde, orientiert sich die nachfolgende Darstellung beispielhaft an der niedersächsischen Rechtslage, wobei die getroffenen Aussagen überwiegend verallgemeinerungsfähig sind. Die Notenskalen (1 bis 6 beziehungsweise 0 bis 15 KMK-Punkte) sind allerorts identisch, ungeregelt bleibt aber regelmäßig die Frage, wann eine Leistung zum Beispiel noch eine 2 oder schon eine 1 ist. Dies abstrakt festzulegen, würde der Vielzahl an Schulfächern und Schulformen/Abschlüssen nicht gerecht. Die konkrete Zuordnung obliegt mithin der fachlichen und pädagogischen Einschätzung der jeweiligen Lehrkräfte, die sich wiederum an den schulischen Curricula und Erwartungshorizonten der Zentralprüfungen orientieren. Gleichwohl hat die Rechtsprechung einige Orientierungspunkte festgelegt, die zu kennen und zu beherzigen ratsam ist: Grundlegend sind dabei stets die Notenklarheit, Notenwahrheit und Notentransparenz zu berücksichtigen (3 Termini, die häufige Parallelen in anderen Rechtsgebieten finden, zum Beispiel im öffentlichen Finanz-/Haushaltsrecht). Die Schülerinnen und Schüler müssen also wissen, wieso sie wo stehen, wobei dies nicht nur aufgrund der Vorgaben der Rechtsprechung sinnvoll ist, sondern auch zur Vermeidung von typischerweise konfliktträchtigen Überraschungsentscheidungen. Weiterhin darf eine Note nicht allein als rechnerische Gesamtnote bestimmt werden, da auch Erfolgsperspektiven für das kommende Schuljahr berücksichtigt werden müssen. Die rechnerische 4,4 muss also nicht stets zur Zeugnisnote 4 führen und die 4,6 nicht stets zu einer 5. Abweichungen (insbesondere zum Negativen) müssen "nur" begründbar sein. Einfließen dürfen in die mündlichen und schriftlichen Teilnoten auch Notentendenzen, besondere oder fehlende Leistungsbereitschaft, fachspezifisches Grundwissen et cetera (für Niedersachsen ständige Rechtsprechung, zum Beispiel OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2019, Aktenzeichen 2 ME 812/18). Empfehlenswert ist eine möglichst engmaschige Dokumentation von (mündlichen) Leistungsständen, da dies erfahrungsgemäß die Verteidigung gegen Widersprüche und Klageverfahren deutlich erleichtert. Die in der Vergangenheit häufiger anzutreffende Einstellung, eine Notiz alle paar Wochen genüge, ist im Lichte dessen dankenswerterweise im Aussterben begriffen. Besonderheiten Abweichungen in der Benotung sind in verschiedenen Konstellationen denkbar, so etwa bei der sogenannten zieldifferenten Beschulung, bei welcher innerhalb einer Lerngruppe Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Abschlüsse anstreben (siehe zum Beispiel § 4 Absatz 2 Satz 2 Nds. Schulgesetz i.V.m. § 1a Nr. 6 der Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen, WeSchVO). Ebenfalls rechtlich zulässig sind sogenannte Nachteilsausgleiche, bei welchen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ("Integrativkinder") Hilfsmittel oder zeitliche Aufschläge zur Verfügung gestellt werden, um unter vergleichbaren subjektiven Voraussetzungen eine Klassenarbeit oder sonstige Prüfung absolvieren zu können. Rechtlich unzulässig ist hingegen grundsätzlich der sogenannte Notenschutz, sofern hierfür nicht eine explizite Norm eine Ausnahme zulässt. Mithin ist es nicht erlaubt, Teilleistungen unberücksichtigt zu lassen oder unterschiedliche Anforderungsniveaus für die Schülerinnen und Schüler zu nutzen (Ausnahme: zieldifferente Beschulung, siehe oben). Klassiker: Täuschungsversuche Täuschungsversuche (die – der Name deutet es an – noch nicht bis zu einer konkreten Täuschung gediehen sein müssen) führen in der Regel zu einer Bewertung mit 0 Punkten beziehungsweise der Note 6/"ungenügend". Für Abschlussprüfungen ist dies in den Prüfungsordnungen normiert (in Niedersachsen zum Beispiel § 21 der AVO-GOBAK für Sekundarstufe II-Abschlüsse, § 36 der AVO-Sek. I für Sekundarstufe I-Abschlüsse und § 16 BbS-VO für berufsbildende Schulen). Für "einfache" Prüfungen (Klassenarbeiten und so weiter), die also nicht Abschlussprüfungen sind, gilt das gleiche per "Erst-recht-Schluss" (argumentum a maiore ad minus). Quellenverzeichnis Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 17. Januar 2019, 2 ME 812/18. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

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