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Der Kaufvertrag am Beispiel eBay

Unterrichtseinheit

Diese Unterrichtseinheit beschäftigt sich mit dem Kaufvertrag am Beispiel eBay. Viele bunte Websites locken die Besucherinnen und Besucher mit attraktiven Angeboten, die rund um die Uhr bezogen werden können. Kein Ladenschluss stört mehr die Einkaufslust und schwere Taschen müssen auch nicht mehr durch die Fußgängerzone geschleppt werden. Die bequeme Lieferung ins Haus ist nur einen Mausklick weit entfernt.Ein wahrer Senkrechtstarter unter den elektronischen Marktplätzen ist das Online-Auktionshaus eBay. Von Oktober bis Dezember 2002 wurden allein bei eBay Deutschland Waren im Wert von über einer Milliarde Euro verkauft. Weltweit ist eBay mittlerwele der größte und erfolgreichste Marktplatz im Internet. Dabei verkauft eBay die Waren nicht selbst, sondern funktioniert eher wie ein virtueller Flohmarkt. Nachdem vor einigen Wochen eine Unterrichtseinheit zum Thema Preisbildung am Beispiel eBay bei Lehrer-Online erschienen ist, soll jetzt der Kaufvertrag am Beispiel eBay Thema sein.In dieser Unterrichtseinheit lernen Schülerinnen und Schüler die Grundlagen des Vertragsrechtes, insbesondere des Kaufvertrages, am Beispiel des Online-Auktionshauses eBay kennen. Es werden drei Themenkomplexe aufgearbeitet.Die Schülerinnen und Schüler sollen die einzelnen Schritte bis zum Zustandekommen eines Kaufvertrages laut BGB benennen können. diese Schritte am Beispiel einer Online-Auktion bei eBay nachvollziehen. die Pflichten des Verkäufers und des Käufers aus dem Kaufvertrag kennen lernen. verstehen, dass Sachmangel, Lieferverzug, Zahlungsverzug und Annahmeverzug Formen der Pflichtverletzung darstellen. eine Leistungsstörung am Beispiel des Sachmangels analysieren. E-Commerce boomt Ein wahrer Senkrechtstarter unter den elektronischen Marktplätzen ist das Online-Auktionshaus eBay. Von Oktober bis Dezember 2002 wurden allein bei eBay Deutschland Waren im Wert von über einer Milliarde Euro verkauft. Weltweit ist eBay mittlerweile der größte und erfolgreichste Marktplatz im Internet. Dabei verkauft eBay die Waren nicht selbst, sondern funktioniert eher wie ein virtueller Flohmarkt. Die Aufgaben a und b lassen sich anhand der AGBs von eBay beantworten. Der Sachverhalt für Aufgabe a ist unter § 2 der AGBs geregelt. Die verbotenen Artikel sind in den AGBs unter § 5 geregelt. Alles, was Recht ist Wer im Internet Geschäfte machen will, muss aufpassen wie ein Luchs. Denn das explosionsartige Wachstum des Online-Shoppings hat für Käufer und Verkäufer gleichermaßen viele Risiken geschaffen. Ein Mausklick an der falschen Stelle kann verheerende Folgen habe, wenn dadurch tatsächlich ein rechtsverbindlicher Kaufvertrag zustande kommt, obwohl der Internet-Nutzer das gar nicht wollte. Zur Lösung der Aufgabe 2 benötigen die Schülerinnen und Schüler das BGB. Die Grafik "Verlauf einer Auktion bei eBay" skizziert die wesentlichen Schritte einer Auktion. Im Rahmen der Aufgabe 2 wird lediglich der obere Teil der Grafik (oberhalb der gestrichelten Linie) bearbeitet. Bei den eBay-Auktionen handelt es sich im juristischen Sinn nicht um eine Auktion. Dennoch findet der Begriff bei eBay sowie im allgemeinen Sprachgebrauch Anwendung. In der Unterrichtseinheit wird der Begriff "eBay-Auktion" so verwendet wie er auf den Seiten von eBay definiert ist. Probleme bei der Willenserklärung Susanne M. durchstöbert mal wieder die Seiten von eBay auf der Suche nach dem ultimativen Schnäppchen. Sie hat hier schon jede Menge Sachen günstig ersteigert. Auch heute hat sie wieder Glück: Sie findet für ihren geplanten Campingurlaub eine Taschenlampe vom Markenhersteller zu sehr günstigen Konditionen. Die Gebote liegen erst bei 25 Euro. Da die Auktion in vier Stunden ausläuft, bietet Susanne gleich mit und gibt als nächstes Gebot 26 Euro ein. Doch kaum hat sie das Gebot abgegeben, geht das Telefon, so dass sie erst ein-mal unterbrechen muss. Als Susanne M. zwei Stunden später wieder bei eBay hereinschaut, traut sie ihren Augen nicht: Ihr Gebot wird im Internet nicht mit 26 Euro, sondern mit 260 Euro angezeigt. Ihr muss ein Tippfehler unterlaufen sein. Die Schülerinnen und Schüler sollen im Rahmen einer eingegrenzten Recherche auf den Seiten von eBay gezielt nach der Information suchen, ob es ein Recht auf Rückzug des Gebotes gibt. Im Gegensatz zu der Aufgabe 1, bei der die Antworten bereits relativ leicht über die AGBs zu beantworten waren, müssen die Schülerinnen und Schüler hier etwas intensiver suchen und sich daher auch näher mit den eBay-Regeln auseinander setzen. Grundsätzlich ist die Information über die Rücknahme eines Gebotes über die eBay-Hilfe zu erreichen. Die konkrete Linkfolge ist wie folgt: Themen > Kaufen > Artikel kaufen > Rücknahme eines Gebotes oder direkt über http://pages.ebay.de/help/buy/bid-retract.html Diese Aufgabe dient auch dazu, das Bewusstsein der Schülerinnen und Schüler über Rechtsgeschäfte im Internet zu stärken. Denn das Beispiel zeigt sehr deutlich, dass die schöne bunte Netzwelt kein Spielplatz ist. Über einen Mausklick oder durch Unaufmerksamkeit können sehr schnell verbindliche Kaufverträge entstehen. Daher lohnt es sich, immer die nötige Sorgfalt walten zu lassen und die Regeln eines Internetangebots zu studieren, bevor man dort tätig wird. Die Pflichten des Verkäufers Die Pflicht des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ist es, die gekaufte Sache zu übergeben und dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Doch wie wird im Rechtsleben Eigentum übertragen? Bei der Übertragung des Eigentums handelt es sich um einen neuen Vertrag, einen so genannten Übereignungsvertrag (§929 BGB). Auch der Übereignungsvertrag kommt durch Antrag und Annahme, also durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem neuen Eigentümer zustande. Nach der Einigung über die Übereignung muss der Verkäufer die Sache noch übergeben. Die Übergabe ist kein Vertrag, sondern tatsächliches Handeln. Bei der Übergabe hat der Käufer eine Mitwirkungspflicht. Bei dem Übereignungsvertrag handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Die Pflichten des Käufers Auch die Bezahlung des Gegenstandes ist ein Verfügungsgeschäft. Die Beteiligten schließen einen Übereignungsvertrag über die Übereignung des Geldes gemäß § 929 BGB. Hier werden wieder Grafik und Lösungsgrafik benötigt. Im Rahmen der Aufgabe 4 wird der untere Teil der Grafik (unterhalb der gestrichelten Linie) bearbeitet. Leistungsstörungen als Pflichtverletzungen Immer wieder kommt es vor, dass Käufer oder Verkäufer ihren Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht oder nicht vollständig nachkommen. Die Pflichtverletzungen können darin bestehen, dass die gekaufte Sache fehlerhaft ist (Sachmangel). die Sache nicht geliefert wird oder nicht rechtzeitig geliefert wird (Lieferverzug). der Käufer nicht zahlt oder die vereinbarte Zahlungsfrist überschritten wird (Zahlungsverzug). der Käufer seiner Mitwirkungspflicht bei der Annahme der Sache nicht nachkommt, also die Sache nicht annimmt oder nicht rechtzeitig annimmt (Annahmeverzug). Die eBay-Diskussionsforen sind voll mit Beispielen für Leistungsstörungen beim Kaufvertrag. Es wird für die Schülerinnen und Schüler kein Problem sein, für jede der vier Leistungsstörungen in den Diskussionsforen ein Beispiel ausfindig zu machen. Sollten sich wider Erwarten nicht zu allen Leistungsstörungen Beispiele finden lassen, können die unten angeführten fiktiven Beiträge verwendet werden: Beispiel für Lieferverzug ... ich habe den geforderten Betrag bereits überwiesen. Der Verkäufer liefert nicht und reagiert auch nicht auf meine E-Mails. Was kann ich jetzt tun? Ist mein Geld weg? ... Beispiel für Zahlungsverzug ... habe teures Spielzeug versteigert, aber der Höchstbietende überweist den Kaufpreis nicht ... Beispiel für Annahmeverzug ... habe den Artikel als versichertes Paket versendet und es gestern zurück erhalten mit der Angabe, dass es nicht zugestellt werden konnte. Was soll ich jetzt tun? ... Beispiel für Sachmangel ... habe einen Auspuff ersteigert, der in der Auktion als "neu" und "originalverpackt" beschrieben wurde. Als ich ihn jetzt erhielt, stellt sich heraus, dass schon jemand daran herumgebastelt hatte ... Leistungsstörungen am Beispiel des Sachmangels Der Sachmangel ist im § 434 BGB eindeutig definiert. Hat die Sache einen erheblichen Mangel, hat der Käufer das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Der Käufer kann also fordern, dass entweder der Mangel behoben wird oder eine mangelfreie Sache geschickt wird. Sollten dadurch zusätzliche Kosten, zum Beispiel Porto, entstehen, so sind diese vom Verkäufer zu tragen. Doch was ist, wenn der Verkäufer der die Forderung des Käufers zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ignoriert oder gar ablehnt? In dem Fall kann der Käufer vom Vertrag zurück treten oder Preisminderung verlangen. Der Käufer kann auch Schadensersatz verlangen sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. In der Regel erhalten die Hilfe suchenden Personen in den eBay-Diskussionforen auch qualifizierte (und juristisch einwandfreie) Tipps von erfahrenen Usern. Allerdings finden sich auch immer wieder unqualifizierte Beiträge in den Foren. Die Schülerinnen und Schüler sollen diese unqualifizierten Beiträge herausfiltern, indem sie die Tipps der User mit der Gesetzeslage abgleichen. In zweifelhaften Fällen können die Schüler auf der folgenden Seite nachschauen. http://www.auktionen-faq.de Hier sind für alle regelmäßig auftretenden Probleme bei Online-Auktionen die rechtlich einwandfreien Schritte in verständlicher Sprache aufgeführt. Grafik bei ebay-Kaufvertrag Sehr geehrte Damen und Herren, zunächst einmal vielen Dank für Ihre umfangreichen und meist gut verwendbaren Materialien. Bezüglich der Grafik beim ebay-Kaufvertrag glaube ich aber, dass die Darstellung rechtlich falsch ist. Laut § 10 AGB von ebay macht der Verkäufer den Antrag und die Gebote der Käufer sind Annahmeerklärungen. Ebenso urteilen die Gerichte. MfG Margit Hausmanninger Materialien Super Unterrichtsmaterial, bestens aufbereitet. Ing. Mag. Walter Eberl, M.S.

  • Wirtschaft
  • Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Verbraucherrecht beim Online-Shopping

Unterrichtseinheit

In dieser Unterrichtseinheit zum Verbraucherrecht beim Online-Shopping setzen sich die Schülerinnen und Schüler mit dem Widerruf von Fernabsatzverträgen auseinander. Ein Fokus liegt dabei auf Kaufverträgen im Internet.Das Internet gewinnt als Beschaffungsquelle für den persönlichen Konsum immer mehr an Bedeutung. Aufgrund der Besonderheiten der Fernabsatzverträge wurden spezielle Verbraucherrechte in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) implementiert. Unter welchen Bedingungen darf man im Internet gekaufte Waren umtauschen? Für diese Problematik soll bei der Lerngruppe ein Rechts- und Problembewusstsein geschaffen werden. Vorkenntnisse und didaktische Reduktion Ein Gesetzestext stellt für die Schülerinnen und Schüler eine größere Herausforderung dar als ein das Gesetz erläuternder Informationstext der Verbraucherzentrale. Je nach Klasse empfiehlt sich ein differenzierender Einsatz des Textmaterials. Im Vorfeld dieser Unterrichtseinheit sollten das Zustandekommen und die Inhalte von Kaufverträgen bereits behandelt worden sein. Die Gesetzgebung wird in didaktisch reduziertem Umfang behandelt. Im Rahmen vertikaler Reduktion wurde der Fokus auf § 312 (b-d) unter Berücksichtigung der §§ 355-357 gelegt. Die Regelungen zum Haustürgeschäft werden ausgelassen, ebenso Hinweise auf Dienstverträge, Werklieferungsverträge und Mietverträge. Auch auf die Unterscheidung Rückgaberecht und Widerrufrecht wurde verzichtet, da eine Rücksendung des erstandenen Gutes in der Zeit in der ein Widerruf möglich ist, einem Widerruf de facto gleichkommt, lässt man die Regelungen über das Porto außen vor. Einstieg Der Einstieg erfolgt mit einem Arbeitstransparent, um die gesamte Lerngruppe in den Prozess der Problematisierung einzubinden. Mithilfe des Widerrufs in Briefform soll sich die Lerngruppe eine Fallsituation selbst erschließen und dadurch Interesse für dieses abstrakte Themengebiet entwickeln, denn es lässt sich daraus die persönliche Relevanz der Thematik für den Einzelnen ableiten. Schüler und Schülerin erkennen sich als Verbraucher wieder. Auf inhaltlicher Ebene werden die Schülerinnen und Schüler auf Basis dieses Vorwissens vermutlich zu einem anderen Ergebnis kommen, als unter Einbeziehung des in der Stunde Erlernten, so dass hierdurch eine Art Aha-Effekt eintreten kann. Aufgrund der Branchenvielfalt der Ausbildungsbetriebe habe ich es vermieden, ein spezielles Beispiel aus einem Ausbildungsbetrieb zu wählen, um alle Schülerinnen und Schüler gleich anzusprechen. Ausgehend von der Problematisierung soll im Rahmen der spontanen Erarbeitung das Vorwissen der einzelnen Schüler den Mitschülern transparent gemacht werden. Erarbeitung Die Erarbeitungsphase erfolgt in Partnerarbeit, um die Auseinandersetzung mit dem Text für jeden gleich zu ermöglichen, aber auch um im Gedankenaustausch mit dem Sitznachbarn/der Sitznachbarin das Problembewusstsein des Einzelnen zu vergrößern. Einzelne Schüler erhalten Folien, um ihre Ergebnisse zu verschriftlichen und im Rahmen der Sicherungsphase zu visualisieren. Natürlich kann alternativ auch mit dem Online-Text gearbeitet werden. Bei schwächeren Lerngruppen kann das Abstraktionsniveau gesenkt werden, indem anstelle des Gesetzestextes ein Informationstext der Verbraucherzentrale die Grundlage für die Erschließung der rechtlichen Hintergründe gewählt wird. Ergebnis Nachdem in offener Partnerarbeit die Aufgaben gelöst wurden, stellen einige Schüler ihre auf Folie fixierten Ergebnisse vor, die gegebenenfalls diskutiert und korrigiert werden. Schließlich sollte das Widerrufsrecht der Verbraucher im Hinblick auf das Risiko der Unternehmungen reflektiert und problematisiert werden.Die Schülerinnen und Schüler nennen die Begriffe Fernabsatzvertrag und Widerruf, ordnen sie in den Zusammenhang ein und wenden sie fallbezogen an. lernen die Verbraucherzentrale als Beratungsstelle für Verbraucherfragen kennen. erweitern ihre private Handlungskompetenz als Verbraucherinnen und Verbraucher um rechtliches Hintergrundwissen und können sie auf berufliche Fragestellungen übertragen, um auch die berufliche Handlungskompetenz zu erweitern. entschlüsseln Texte mit rechtlichem Inhalt und wenden sie fallgemäß an.

  • Wirtschaft
  • Berufliche Bildung, Sekundarstufe II

Der rechtliche Rahmen der Kindeswohlgefährdung

Fachartikel
5,99 €

Der vorliegende Fachartikel behandelt das Thema "Aufsicht und Haftung" und setzt die systematische Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete fort. Das Thema Kindeswohlgefährdung ist in vielen Schulen leider omnipräsent und steigt in seiner Bedeutung weiter. Der komplexe rechtliche Rahmen hierfür wird nachfolgend von Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert. Verfassungsrechtliches Fundament Ausgangspunkt des Themas ist das Grundgesetz (GG), das bereits im ersten Teil dieser Serie in seinen schulisch besonders relevanten Teilen kurz dargestellt wurde. Das Kindeswohl wird hierbei aus einer Gesamtschau verschiedener Grundrechte abgeleitet, nämlich der Menschenwürde-Garantie des Artikel 1 GG, den Rechten aus Artikel 2 GG ( allgemeines Persönlichkeitsrecht in Absatz 1 und Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Absatz 2) sowie dem "Familiengrundrecht" in Artikel 6 Absatz 2 GG, welcher lautet: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Bestätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Gerade Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG gibt dabei hohe Hürden auf, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG durch den Staat in Gestalt des Jugendamtes oder Familiengerichts in das elterliche Erziehungsrecht eingreifen zu dürfen. Bundesrechtliche Konkretisierungen Auf der normenhierarchischen (siehe auch hierzu bereits Teil 1 dieser Serie) Ebene unterhalb des Grundgesetzes, dem Bundesrecht, findet sich zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches in § 1631 Absatz 1–3 besagt: "Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen." Speziell bezogen auf Kindeswohlgefährdungen wird es in § 8a des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) konkreter, indem festgelegt wird, dass bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (wobei sich dies auf Kinder und Jugendliche bezieht) das Jugendamt durch mehrere Fachkräfte das Gefährdungsrisiko einzuschätzen hat, gegebenenfalls unter Einbeziehung der betroffenen Kinder/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten. Sofern sinnvoll, sind Hilfen durch das Jugendamt anzubieten. Werden tiefgreifendere Maßnahmen durch das Jugendamt als notwendig angesehen, so muss es das Familiengericht (= örtliches Amtsgericht / AG beziehungsweise FamG, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht/OLG, in dritter Instanz der Bundesgerichtshof/BGH) oder andere Behörden (zum Beispiel Gesundheitsamt oder Polizei) einbeziehen. In sehr dringenden Fällen kann es gefährdete Personen auch ad hoc in Obhut nehmen. Werden Lehrkräfte einer Kindeswohlgefährdung gewahr, so ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) anwendbar. Laut dessen § 4 sollen zunächst die Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und -pädagogen selbst das Gespräch mit Kindern/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten suchen, sofern dies den Erfolg notwendigen behördlichen Einschreitens nicht gefährdet. Zur fachlichen Unterstützung hat das schulische Personal gemäß § 4 Absatz 2 KKG Anspruch auf Beratung durch eine sogenannte "insoweit erfahrene Fachkraft" des Jugendamtes. Informiert die Schule das Jugendamt über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (die Befugnis hierzu gibt § 4 Absatz 3 KKG), so soll das Jugendamt die Schule über den Fortgang der Angelegenheit informiert halten, § 4 Absatz 4 KKG. In der Praxis ist es hier für die Schulen besonders wichtig, die Beobachtungen möglichst gut zu dokumentieren , um dem Jugendamt eine unmittelbar verwendbare Datengrundlage zu schaffen. So sollte festgehalten werden, was wem wie oft auffällt, wie ausgeprägt das Verhalten / der Eindruck ist, mit wem wann durch wen gesprochen wurde et cetera. Kindeswohlgefährdung Der Begriff der Kindeswohlgefährdung wird bei alledem gesetzlich nicht näher umrissen, sondern ist durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Nach langjähriger Rechtsprechung der Familiengerichte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist das Kindeswohl gefährdet, wenn die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes oder Jugendlichen mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt . Hält das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung für einschlägig und behördliche Hilfsangebote und Maßnahmen bleiben fruchtlos, regelt § 1666 BGB die familiengerichtlichen Möglichkeiten, die gemäß § 1666 Absatz 3 BGB von Geboten (öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder auch für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen) über Verbote (zum Beispiel die Familienwohnung zu nutzen oder Kontakt mit dem Kind aufzunehmen) bis hin zum teilweisen oder kompletten Entzug des Sorgerechts ("elterliche Sorge") reichen können. Fall-Konstellationen Neben den traurigen "Klassikern" der Kindeswohlgefährdung (körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Verwahrlosung, Entführung ins Ausland et cetera) gibt es auch immer wieder Fälle, bei denen man nicht sofort an das Stichwort Kindeswohlgefährdung denken würde. So gibt es familiengerichtliche Entscheidungen zu Konstellationen, in denen Erziehungsberechtigte attestiert förderungsbedürftige beziehungsweise behinderte Kinder nicht fördern ließen oder an offenkundig überfordernden weiterführenden Schulen anmeldeten, weil sie die Einschränkungen ihres Kindes nicht wahrhaben wollten (Nachweise am Ende dieses Beitrages). In jüngerer Vergangenheit sind die "Corona-Leugner"-Fälle hinzugekommen, bei denen Maskenverweigerung, Test-Verweigerung und Schulpflichtverletzungen durch selbst verordnetes Home-Schooling rechtlich zu werten waren. In allen genannten Fällen haben die Familiengerichte das Sorgerecht so weit entzogen, dass für die streitgegenständlichen Bereiche das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten zu sinnvollen Maßnahmen nicht mehr notwendig war. Weiterführende Rechtsprechung Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 13.5.2020, 13 UF 97/20 und Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14.9.2021, 1 BvR 1525/20 (uneinsichtige Eltern eines behinderten Kindes). OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.8.2022, 5 UFH 3/22 (Schulverweigerung wegen Maskenpflicht). BVerfG, FamRZ 2010, Seite 713 und Bundesgerichtshof (BGH), FamRZ 2005, Seite 344 (zum Begriff der Kindeswohlgefährdung).

  • Fächerübergreifend

Einkauf: Mangelhafte Lieferung

Unterrichtseinheit

Im Rahmen der Ausbildung zur Industriekauffrau / zum Industriekaufmann werden die Schülerinnen und Schüler in der Abteilung Einkauf eingesetzt. Hier werden sie auch mit Erfüllungsstörungen des Kaufvertrags konfrontiert.Nach einer mangelhaften Lieferung sollen sie sich als Auszubildende um die Wahrung der Rechte des Käufers kümmern und anschließend den betrieblichen Handlungsprozess dokumentieren. Die Erarbeitung einer internen Prozessdokumentation "Mangelhafte Lieferung" mittels MS Project ermöglicht eine einfache und schnelle Visualisierung des Handlungsprozesses. Die gewählte Form hat einen hohen Praxisbezug, da Prozessdokumentationen aufgrund der Komplexität und der Notwendigkeit zur Weiterentwicklung beziehungsweise Änderung häufig nur elektronisch zur Verfügung stehen.Die hier vorgestellte Unterrichtseinheit ist in folgenden Kontext eingebunden: Einführung in rechtliche Grundlagen des Einkaufsprozesses Erarbeitung von Rechten des Käufers sowie Handlungsprozessen bei der Erfüllungsstörung "Mangelhafte Lieferung" anhand einer Problemsituation und Umsetzung in eine innerbetriebliche Prozessdokumentation mittels MS Project Vertiefung der Erfüllungsstörung "Mangelhafte Lieferung", insbesondere Verjährungsfristen Erarbeitung von Handlungsprozessen bei der Erfüllungsstörung "Nichteinhaltung des Liefertermins" Erarbeitung von Handlungsprozessen bei der Erfüllungsstörung "Nicht-Rechtzeitig-Zahlung" Didaktische Entscheidungen und Reduzierungen Der Unterrichtseinstieg erfolgt exemplarisch anhand einer Fallsituation, welche das Interesse weckt und in die Thematik einführt. Die Fälle sind bewusst so konstruiert, dass die Erarbeitung auf Grundlage von drei verschiedenen Mängelarten getroffen wird. Die Schülerinnen und Schüler kennen die Mängelarten der mangelhaften Lieferung. kennen die vorrangigen und nachrangigen Rechte des Käufers bei Mängeln laut BGB. verbessern die Fähigkeit, Gesetzestexte zu lesen und zu interpretieren. können die Erfüllungsstörung "mangelhafte Lieferung" in den gesamten Handlungsprozess "Erledigung eines Kundenauftrages" einordnen. lernen Handlungsprozesse im Fall einer "mangelhaften Lieferung" kennen. lernen MS Project als Instrument zur Prozessdokumentation und Visualisierung kennen. erkennen weitere Einsatzmöglichkeiten von MS Project. Einstieg - Problemsituation In der Rolle eines Auszubildenden in der Einkaufsabteilung eines Möbelunternehmens werden die Schülerinnen und Schüler mit einer mangelhaften Lieferung konfrontiert. Erarbeitung In der Partnerarbeit erarbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig die Mängelarten und die Rechte des Käufers. Aufgrund der Komplexität des Themas und der Schwierigkeiten der Schülerinnen und Schüler beim Verständnis der entsprechenden Gesetze werden die Gesetzestexte nur auszugsweise als Informationsgrundlage zur Verfügung gestellt. Die Partnerarbeit dient als zusätzliche Hilfestellung beim Verständnis der Gesetzestexte. Überleitung - Anbindung an Beschaffungsprozesse Die anschließende Anwendung der erworbenen Kenntnisse auf die Fallsituation fördert die Entscheidungskompetenz der Schülerinnen und Schüler. Auf eine Erarbeitung einer in diesem Zusammenhang notwendigen Entscheidungsmatrix (unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Auswirkungen) wird aus Zeit- und Komplexitätsgründen verzichtet. Stattdessen liegt der Schwerpunkt auf der inhaltlichen Anbindung an die bereits erarbeiteten Beschaffungsprozesse, so dass die Erfüllungsstörung "mangelhafte Lieferung" kurz in den Gesamtzusammenhang gestellt wird. Interne Prozessdokumentation mit MS Project Die Erarbeitung einer internen Prozessdokumentation "Mangelhafte Lieferung" hat exemplarischen Charakter. Die Umsetzung mittels MS Project ermöglicht eine einfache und schnelle Visualisierung des Handlungsprozesses und stellt in dieser Hinsicht einen Vorteil gegenüber einer schriftlichen Lösung dar. Die gewählte Form hat aber auch einen höheren Praxisbezug, da Prozessdokumentationen aufgrund der Komplexität und der Notwendigkeit zur Weiterentwicklung beziehungsweise Änderung häufig nur elektronisch zur Verfügung stehen. Da MS Project für die Schülerinnen und Schüler unbekannt ist, wird eine Kurzübersicht über die einfachen Eingabemöglichkeiten im Arbeitsblatt zur Verfügung gestellt. Vertiefende Darstellungs- und Nutzungsmöglichkeiten- zum Beispiel Setzung von Milestones, Erstellung von Teilprozessen - sollten erst in einer der folgenden Unterrichtsstunden thematisiert werden. Methodenreflexion und Sicherung Nach der Ergebnispräsentation wird der Einsatz der Software im Blitzlicht abgefragt und weitere Anwendungsmöglichkeiten für MS Project genannt, wie zum Beispiel Projektplanung, Arbeitszeitplanung, Hausbau oder Fertigungsplanung. käuferrechte bei mängellieferung bitte stellen Sie sicher, dass die schülerInnen wissen, dass der VERKÄUFER zunächst das recht hat, ersatzlieferung oder nachbesserung zu wählen (änderung des schuldrechtes in 2002). Bachmann

  • Wirtschaft
  • Sekundarstufe II, Berufliche Bildung

Der Öl- und Energieschock 2005

Unterrichtseinheit

Die Auswirkungen des Hurrikans "Katrina" haben gezeigt, wie abhängig die Weltwirtschaft vom Erdöl ist und wie schnell Verbraucher weltweit Energieengpässe zu spüren bekommen. Langfristig müssen sie sich darauf einstellen, dass niedrige Ölpreise eines Tages Geschichte sein werden. Der Hurrikan "Katrina" verwüstete nicht nur weite Teile der amerikanischen Golf-Küste und forderte zahlreiche Menschenleben, er beschädigte auch wichtige Ölförderanlagen und Raffinerien im Süden der USA. Die Folgen waren selbst im fernen Europa deutlich zu spüren. Innerhalb von wenigen Tagen stieg der Rohölpreis auf den internationalen Märkten dramatisch. Vor allem die Autofahrer mussten an den Zapfsäulen deutlich höhere Preise bezahlen als noch vor "Katrina". Diese Verkettung zeigt, wie abhängig die industrialisierten Staaten von dem Energieträger Öl sind und wie schnell sich lokale Ereignisse in einer globalisierten Welt auf die Wirtschaft in weit entfernten Ländern auswirken können. In Deutschland hat die Entwicklung des Rohölpreises eine weitere Komponente, die bei den Verbrauchern für zusätzlichen Unmut sorgt: Die Gaspreise sind an den Ölpreis gekoppelt. Viele Energieversorger haben daher angekündigt, ihre Preise abermals kräftig erhöhen zu wollen. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich über die Entwicklung des Ölpreises informieren. die Faktoren kennen lernen, die die Preisentwicklung beeinflussen. sich der stetig wachsenden Öl-Nachfrage auf dem Weltmarkt und der daraus resultierenden Konsequenzen bewusst werden. die weltweiten Ursachen und Auswirkungen der Öl-Nachfrage, die Alternativen zu fossilen Brennstoffen und die individuelle Verantwortung für den Umgang mit Rohstoffen diskutieren. das Internet als Informations- und Recherchemedium nutzen. Die Nachfrage bestimmt den Preis Kurz nach "Katrina" erreichte der Preis für ein Barrel (159 Liter) Rohöl auf dem für Europa maßgeblichen Markt in Rotterdam mit rund 71 Dollar einen neuen Höchststand. Zum Vergleich: Vor dem Wirbelsturm kostete er ungefähr 64 Dollar, und vor einem Jahr lag der Preis sogar bei nur 45 Dollar. Die Preise schnellten derart in die Höhe, weil der Wirbelsturm etwa ein Zehntel der Raffineriekapazitäten der USA zerstört oder außer Betrieb gesetzt hat. Außerdem liegen nach dem Hurrikan über 90 Prozent der US-Förderung im Golf von Mexiko brach, laut US-Regierung etwa ein Viertel der gesamten amerikanischen Fördermenge. "Katrina" hat kurzfristig zu einer Knappheit von Öl-Produkten wie Benzin oder Heizöl geführt und eine Energiekrise ausgelöst. Weil die USA durch den Ausfall ihrer Anlagen nicht genug Öl fördern und raffinieren konnten, mussten die USA in Rotterdam große Mengen Öl und Benzin einkaufen, um ihren Bedarf zu decken. Aufgrund dieser stark erhöhten Nachfrage stieg der Preis auf dem europäischen Markt so schnell. Diese Entwicklung hatte auch Folgen für die deutschen Autofahrer, denn der Spritpreis explodierte geradezu - ein Liter Super-Benzin kostet im Durchschnitt glatte 12 Cent mehr als vor "Katrina". Der Dieselpreis stieg immerhin um drei Cent. Damit mussten die Autofahrer nach "Katrina" rund 1,47 Euro für den Liter Super, 1,44 für den Liter Normalbenzin und rund 1,19 Euro für einen Liter Diesel bezahlen - Rekordpreise in Deutschland. Als sich der Hurrikan "Rita" ankündigte, drohte eine ähnliche Entwicklung, doch er sorgte glücklicherweise für weniger Zerstörungen als im Vorfeld befürchtet und nicht für neue Preisrekorde. Ölreserven sollen den Markt entlasten "Wir wissen nicht, wie lang und wie schwer die Krise sein wird", warnte der Chef der Internationalen Energieagentur (IEA) Claude Mandil. Er schätzte den Ausfall auf den Weltmärkten auf zwei Millionen Barrel pro Tag. Die Krise auf dem Benzin- und Heizölmarkt sei so schwerwiegend, dass die IEA habe eingreifen müssen, betont Mandil. Die USA hatten nämlich bei der IEA beantragt, Teile der internationalen Ölreserven in den Markt zu bringen und so zu verhindern, dass die Preise weiter stiegen. Die IEA folgte diesem Antrag und setzte erstmals seit der Ölkrise im Jahr 1991 ihre Notfallplanung in Gang und warf Teile der strategischen Ölreserven auf den Markt. 26 Staaten, darunter Deutschland, Frankreich, Spanien und Italien, erklärten sich bereit, insgesamt zwei Millionen Barrel pro Tag aus ihren Reserven zur Verfügung zu stellen. Diese Freigabe ist zunächst auf einen Monat befristet, könnte aber verlängert werden. US-Energieminister Samuel Bodman erklärte, die US-Regierung werde weitere 30 Millionen Barrel an eigenen Reserven freigeben. Ölvorräte für den Krisenfall Diese strategische Reserve für Krisenfälle regelt in Deutschland das so genannte Erdölbevorratungsgesetz. Demnach muss der Erdölbevorratungsverband (EBV) mit Sitz in Hamburg Benzin, Kerosin, Diesel und schwere Heizöle in so großer Menge lagern, dass die bundesdeutschen Verbraucher 90 Tage davon zehren können. Insgesamt lagern nach EBV-Angaben in Deutschland rund 25 Millionen Tonnen Rohöl und raffinierte Öl-Produkte. Wieviel Spielraum hat die OPEC? Nicht nur wegen der Auswirkungen der Wirbelstürme will die Organisation Erdöl exportierender Länder (OPEC) ihre Förderung um zwei Millionen Barrel pro Tag erhöhen. Diese Menge könne ab dem 1. Oktober 2005 geliefert werden, wenn der Bedarf bestehe, so der libysche Ölminister auf einem OPEC-Treffen am 20. September 2005 in Wien. Zugleich haben die Ölminister allerdings beschlossen, die offizielle Fördergrenze von 28 Millionen Barrel pro Tag unverändert zu lassen. Experten bezweifeln allerdings, dass dieser Beschluss tatsächlich dazu führen wird, dass die OPEC-Länder mehr Öl fördern. Sie halten diesen Beschluss lediglich für eine symbolische Geste der OPEC, die die nervösen Ölmärkte beruhigen soll. Nach Angaben von Claude Mandil verfüge die Organisation gar nicht über Reservekapazität von zwei Millionen Barrel pro Tag: Die meisten Ölländer produzierten bereits am Rande ihrer Möglichkeiten. Prognosen sagen langfristigen Anstieg voraus Experten rechnen damit, dass der Rohölpreis etwas nachgeben wird sobald die Schäden in den USA behoben sind. Langfristig rechnet man aber, dass der Rohölpreis kräftig steigen wird. Die Experten begründen dies vor allem mit dem hohen Rohöl-Bedarf der USA und der Volksrepublik China. Auch Indien entwickelt sich zu einem Industriestaat, der ernorme Mengen Öl benötigt. Peak-Oil: Nach der Spitze kommt der Abfall Allerdings sorgt nicht nur die steigende Nachfrage für steigende Preise, auch die Ölförderung selbst wird in absehbarer Zeit zu einer noch teureren Angelegenheit werden. Geologen weisen bereits seit längerem auf das Phänomen des so genannten Peak-Oil hin, das die maximale Förderkapazität eines Ölfeldes markiert. Sobald dieser Gipfel einmal überschritten ist, sinkt die Förderung beständig. Denn je mehr aus einem Ölvorkommen abgepumpt wird, desto geringer wird auch der Druck. Die Folge ist, dass die Ölförderung immer schwieriger und energieaufwändiger wird - und damit teurer. Der Geologe M. King Hubbert hat dieses Phänomen bereits im Jahre 1956 zum ersten Mal beschrieben und die Förderspitze der US-Ölfelder für Anfang der siebziger Jahre vorausgesagt: Und tatsächlich erreichte 1971 die Ölförderung in 48 US-Bundesstaaten ihren Höhepunkt. Wann der weltweite Peak Oil erreicht wird, ist unter den Experten umstritten. Während mache Geologen warnen, dass er bereits erreicht sei, rechnen die Experten der "Association for the Study of Peak Oil and Gas" (ASPO) damit, das es im Jahr 2008 soweit sei. Gewissheit wird ohnehin erst dann herrschen, wenn der weltweite Höhepunkt überschritten ist: Dann wird das Angebot kontinuierlich sinken, während gleichzeitig die Nachfrage ständig steigen wird. Ist dieser Punkt erreicht, werden die Rohölpreise in bislang nicht erreichte Höhen schnellen: der Ölexperte Matthew Simmons, er berät die US-Regierung in Energiefragen, rechnet damit, dass man sich auf einen Ölpreis von 200 bis 250 Dollar pro Barrel einstellen kann. Statistik belegt deutlichen Preisanstieg Das Bundesamt für Statistik hat errechnet, dass die Bundesbürger im August 2005 für leichtes Heizöl fast 35 Prozent mehr bezahlen mussten als im August 2004, Kraftstoffe kosteten immerhin 9,1 Prozent mehr. Auch andere Haushaltsenergien verteuerten sich überdurchschnittlich: Preise für Gas, Zentralheizung und Fernwärme erreichten mit einem Anstieg um 10,8 Prozent beziehungsweise 17,6 Prozent Jahreshöchststände. Die Kosten für Strom kletterten seit Anfang des Jahres um 4,4 Prozent. Gaspreis ist abhängig vom Öl Die wichtigste Ursache für die Entwicklung des Gaspreises ist schnell gefunden: Die Kosten für den Import von Erdgas nach Deutschland sind seit Beginn der ersten Gaslieferungen nach Deutschland in den 60er Jahren an den internationalen Ölpreis gekoppelt. Der Gaspreis folgt seitdem mit einem gewissen zeitlichen Abstand der durchschnittlichen Entwicklung der Rohölpreise: Wird Öl teurer, steigen mit einigem Abstand auch die Gaspreise. Mit dieser freiwilligen, nicht gesetzlich verankerten, Regelung in den Verträgen zwischen ausländischen Produzenten und den deutschen Importeuren wollte man damals sicherstellen, dass sich die Investitionen in die Erdgas-Förderung und -Infrastruktur für den zu dieser Zeit neuen Energieträger lohnten. Abzocke oder langfristiger Schutz? Nicht erst nach dem durch Katrina ausgelösten Ölpreisschock fordern Politiker aller Parteien, diese Bindung endlich aufzuheben. Auch Ulf Böge, der Chef des Bundeskartellamtes, findet diese nicht mehr zeitgemäß. Gas sei ein eigenständiger Markt und im Ölpreis stecke "ein hohes Potenzial an Spekulation". "Das schlägt auf die Gaspreise durch, auch wegen dieser Koppelung." Wenn die Stadtwerke wegen hoher Ölpreise die Kosten fürs Gas erhöhten, sei das "oft nicht nachvollziehbar". Die deutsche Gaswirtschaft verteidigt die Regelung dagegen und bezeichnet sie als "wirksamen Verbraucherschutz". Die Ölpreisbindung schütze gegen überzogene Forderungen der Produzenten und biete den deutschen Importeuren Sicherheit für die Bezüge. Zudem würden dadurch die Investitionen der Importländer in die Erdgasförderung abgesichert, betont der Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft. Allerdings dürfen sich die Versorger nicht unbegrenzt bei ihren Kunden bedienen: auf dem deutschen Gasmarkt herrscht noch kein Wettbewerb. Die regionalen Gasversorger besitzen eine Monopolstellung weil die Gaskunden ihren Anbieter nicht wechseln können. die Energieanbieter müssen die Preise nach "billigem Ermessen" festgelegen - so steht es im Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Versorger darf seine Gewinne also nicht willkürlich heraufsetzen, er darf aber Erhöhungen seiner Einkaufspreise an seine Kunden weitergeben. Um das zu überprüfen, müssten die Kunden allerdings Einblick in die Kalkulation der Gasversorger erhalten, bislang haben das aber alle Unternehmen verweigert. Doch die deutschen Verbraucherzentralen beobachten die Entwicklung der Energiepreise im Allgemeinen und die der Gaspreise im Besonderen schon seit einiger Zeit ganz genau. Verbraucher werden aktiv Nach den massiven Preissteigerungen im letzten Jahr haben sie die Gaskunden dazu aufgerufen, sich die angebliche Preistreiberei der Energieversorger nicht gefallen zu lassen und die Erhöhungen unter Berufung auf Paragraf 315 BGB nicht zu bezahlen. Um diese Preisfrage endgültig zu klären, haben sich zum Beispiel 52 Hamburger Gaskunden zu einer Sammelklage entschlossen und wehren sich nun mit Unterstützung der Verbraucherzentrale in Hamburg gerichtlich gegen die Preiserhöhungen des Energieriesen E.on Hanse. Das Unternehmen hatte den Gaspreis im Laufe des Jahres 2004 drei Mal um insgesamt 25 Prozent erhöht und dies mit den gestiegenen Ölpreisen begründet. In ihrer Musterklage argumentieren die Kunden, dass es in den Verträgen mit den Kunden gar keine Ölpreisbindung gebe, auch seien die Einkaufspreise auf den internationalen Märkten nicht gestiegen. Bundesweit wird geschätzt, dass sich eine halbe Million Gaskunden den Preisanhebungen ihrer Energieversorger verweigert haben. Anfang September 2005 konnten die Hamburger Musterkläger einen ersten Etappensieg verbuchen: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass sich die Kunden zu Recht gegen die Preiserhöhung wehren, der Hinweis auf die Koppelung des Gaspreises an den gestiegenen Ölpreis reiche als Begründung nicht aus. E.on Hanse habe im Hamburger Raum faktisch eine Monopolstellung und sei daher dazu verpflichtet, die Kalkulation in der Verhandlung offen zu legen. Das Gericht ist der Meinung, dass die Verbraucher nur so überprüfen können, ob die erhöhten Gaspreise angemessen seien. Die endgültige Entscheidung soll aber erst am 8. Dezember verkündet werden. Das Unternehmen kündigte allerdings an, bei einer Niederlage in Berufung zu gehen; auch die Verbraucherzentrale will sich notfalls durch alle Instanzen klagen. Keine Rezession, aber auch kein Konsum "Eine Rezession sehe ich im Moment nicht aufziehen", meint etwa Torsten Schmidt vom Essener Wirtschaftsforschungsinstitut RWI. Das ohnehin nur moderate Wirtschaftswachstum in Deutschland werde allerdings durch den Kaufkraftentzug spürbar gedämpft. Ähnlich sieht das Bernd Gottschalk, der Präsident des Verbandes der Automobilindustrie, der schätzt, dass den Autofahrern in Deutschland durch die Verteuerung von Benzin und Diesel in den ersten acht Monaten des Jahres insgesamt rund vier Milliarden Euro in den Haushaltskassen fehlten. Durch den kräftigen Preisschub könnte das erwartete Überspringen des auf dem Export basierenden Wachstum auf den Konsum ausbleiben. Das Statistische Bundesamt gab bereits bekannt, dass sich der Verbraucherpreisindex in Deutschland im September 2005 gegenüber September 2004 voraussichtlich um 2,5% erhöht hat und im Vergleich zum Monat August noch einmal um 0,4 Prozent stieg. Ein Grund dafür sind die Preise für Heizöl und Kraftstoffe, die im September erneut anstiegen. In den zur Schätzung herangezogenen sechs Bundesländern war Heizöl zwischen 36,4 und 45,4 Prozent teurer als im Vorjahr, die Kraftstoffpreise stiegen im Vergleich dazu zwischen 15,3 und 19,4 Prozent. Wachstumsprognose für Eurozone gesenkt Nach Auffassung von Otmar Issing, er ist Chefvolkswirt der Europäischen Zentralbank (EZB) in Frankfurt, bedroht der hohe Ölpreis die allgemeine Preisentwicklung im Euroraum, das heißt in den Staaten, die den Euro als Währung eingeführt haben. Allerdings könne die EZB nichts gegen die unmittelbaren Wirkungen der höheren Ölpreise auf das gesamte Preisniveau tun. "Wir müssen aber verhindern, dass es nach dem Ölpreisschock zu einer Lohn-Preis-Spirale kommt", also zu einer Anhebung der Löhne, sagte Issing in einem Interview mit dem Anlegermagazin "Börse Online". Bislang beobachte die EZB eine derartige Entwicklung nicht. Aufgrund der höheren Ölpreise hatte die EZB ihre Wachstumsprojektionen für die Wirtschaft in der Eurozone gesenkt und die so genannten Inflationsprojektionen für 2005 und 2006, das heißt wie stark die Preise in diesem Zeitraum steigen könnten, angehoben. In dem Interview begründete Issing die allerdings vergleichsweise geringen Auswirkungen des gestiegenen Ölpreises auf die heimische Konjunktur damit, dass "sich die Abhängigkeit vom Öl im Vergleich zu den Preisschocks der siebziger Jahre über geringeren Verbrauch und alternative Energien halbiert hat". heute.de: Hoher Ölpreis belastet Kauflaune Die Konsumklimastudie des Nürnberger Marktforschungsinstituts GfK weist auf die weiter schwache Binnennachfrage hin (28.09.2005). Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) Aktuelle Daten zum Konsumklima und Pressemitteilungen beleuchten das Wirtschaftsverhalten der Verbraucher in Deutschland.

  • Politik / WiSo / SoWi
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Rechtswissen im Schulunterricht - Teil 2

Fachartikel
5,99 €

Wie lässt sich Rechtswissen im Schulunterricht verständlich, praxisnah und ohne juristische Überforderung vermitteln? Der Beitrag zeigt, warum Rechtsbildung nicht an Hochschulen enden darf und welche didaktischen Wege Lehrkräfte nutzen können, um Rechtskunde alltagsnah, interaktiv und lernendengerecht in den Unterricht zu integrieren. Im Mittelpunkt stehen Praxisbezug, klare Vereinfachung, geeignete Methoden und sinnvolle Leistungsnachweise. Dass eine verstärkte Rechtsbildung in unseren Schulen Sinn macht und dass dazu didaktische Wege geebnet werden müssen, wurde schon vor Augen geführt. Nun geht es konkreter darum, was zu tun ist. Vereinfacht: Teil 1 betraf das 'ob' mit Schwerpunkt auf Nutzen und Herausforderungen, Teil 2 betrifft das 'wie' mit Schwerpunkt auf Didaktik. Warum ist Jura den Hochschulen vorbehalten? An Hochschulen ist Jura weitaus präsenter als in unseren Schulen. Vergleichen wir Fakultäten und Lehrpläne fällt Folgendes auf: Mathematik ist Fakultät und Lehrplanstoff, Religion auch, Physik, Chemie und Biologie ohnehin. Hinzugekommen ist Wirtschaftskunde als Essenz der betriebs- und volkswirtschaftlichen Studiengänge sowie IT als komprimierte Lehre basierende auf der Fakultät Informatik. Erkenntnis: Rechtswissenschaften haben es ausnahmsweise nicht vermocht, in die schulischen Lehrpläne Einzug zu nehmen. Rechtswissenschaften ist sogar eine der ältesten Fakultäten an den Universitäten. An den Fachhochschulen, heute "Universities of Applied Science" genannt, ist das anders. Während unter anderem die Wirtschaftswissenschaft dort breit unterrichtet werden. Warum? Weil dort nicht zum juristischen Staatsexamen vorbereitet wird. Das ist aber erforderlich, um entweder rechtlich beraten zu dürfen oder für den Staat im Richteramt und Staatsanwaltschaft zu arbeiten. Rechtsunterricht ist nicht Rechtsberatung oder –sprechung Im Rechtsunterricht muss gelten: "to the point", ohne "wenn und aber", Nachfragen sind zugelassen. Wir schauen uns hier nämlich Pädagogik an, deren Ziel der Wissenstransfer ist. Würden wir uns die Rechtsberatung anschauen, sähe das ganz anders aus. Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen natürlich viel mehr aufpassen, dass die Informationen zutreffen. Ihnen droht sonst Anwaltshaftung. Dafür gibt es zwar eine Pflichtversicherung, aber angenehm ist das jedenfalls nicht und auch nicht gut für das Image. Bei einem Mandatsvertrag kann eine Falschberatung einen Schaden und damit eine Haftung auslösen. Um hier auf der halbwegs sicheren Seite zu sein, empfehlen sich Nachfragen und Präzisierungen. Der Mandantschaft zu raten, einen Kaufpreis zu zahlen, aber zu übersehen, dass die Kaufpreisforderung verjährt ist und die Zahlung deshalb hätte vermieden werden können, kann Probleme auslösen. Bei Pädagogik ist das weniger streng. Es liegt keine vertragliche Verpflichtung vor. Es wird kein Geld unmittelbar mit der Wissensvermittlung verdient. Nach dem Unterricht bekommen die Schülerinnen und Schüler keine Honorarrechnung. Außerdem ist die Haftung von Staatsbediensteten ohnehin begrenzt. Letztlich gibt es auch den Grundsatz, dass bei Gefälligkeiten kein strenger Haftungsmaßstab gilt. Wer beispielsweise ehrenamtlich die Jugendarbeit fördert, ist insoweit auf einer deutlich sicheren Seite. Letztlich kann es auch helfen, auf den Bedarf an Vertiefung hinzuweisen. Rechtsunterricht ist auch nicht Rechtsprechung. Auch gegenüber Richterinnen und Richtern haben Lehrkräfte eine vollkommen andere Aufgabe. Praxisbezug mit Alltag Die zu "beschulenden" müssen dort abgeholt werden, wo sie sind. Im Mittelpunkt sollte deren Leben stehen. Nur durch praxisnahe Didaktik wird der Sinn des Zuhörens klar. Eigentlich könnte jeder Unterricht mit Erlebnissen aus dem Alltag begonnen werden, etwa: "Also vorhin beim Bäcker ist mir etwas passiert, was meint Ihr denn dazu? Die wollten mir das Brot nicht zu dem Preis in der Auslage verkaufen, sondern einfach mehr haben. Das finde ich total ungerecht und wir sollten darüber mal sprechen, denn das kann Euch genauso passieren." So könnte ein "Aufhänger" für das Unterrichten der sogenannte Invitatio ad offerendum, also der Unverbindlichkeit von Preisschildern ausschauen. Erfahrungsgemäß haben damit Viele Erfahrungen gemacht. Wer lehrt hat nicht selten einen hohen Bildungsanspruch. Dem müssen aber die Lehrkraft nicht gerecht werden, wenn sie Rechtswissen vermitteln. Präzision vermeiden Ganz wichtig: In der juristischen Didaktik muss Mut zur Lücke bestehen. Es ist Schlimmer nichts zu vermitteln, als Halbwissen. Das halbe Wissen ist mehr wert als Nichtwissen, wie beim Geld. Beispiel: Muss ich etwas bezahlen, wenn ich es gekauft habe? Einfache Antwort: Ja Mit dem Gesetz begründete Antwort: "Schaut bitte in § 433 II BGB", denn dort steht: "Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen." Juristische akkurate Antwort: "Es kommt darauf an" und dann wird es komplex. Nur wenn Du schon geschäftsfähig bist oder zumindest beschränkt geschäftsfähig und Deine Eltern vorab eingewilligt oder im Nachhinein genehmigt haben, es sei denn, durch hast dies mit eigenen Mitteln bewirkt. Außerdem darf kein Zurückbehaltungsrecht bestehen und auch der Hinweis auf Erfüllung "zug und zug" darf nicht greifen. Vielleicht ist aber auch die Vorleistungspflicht der verkaufenden Person zu beachten. Noch Grundsätzliches: Kann den der Kaufvertrag überhaupt wirksam durch übereinstimmende Willenserklärungen zu Stande? Es kann doch sein, dass entweder die Käuferin, der Käufer oder die verkaufendende Person kein Handlungsbewusstsein hatte, vielleicht fehlte auch das Erklärungsbewusst sein oder der Geschäftsbindungswille war nicht vorhanden. Denkbar ist natürlich auch, dass der Kaufvertrag nicht mit dem Recht in Einklang ist. Dazu müsste man wissen, ob es sittenwidrig war, vielleicht sogar gesetzeswidrig. Und dann ist das noch die Problematik mit den Formen, möglicherweise musste notariell protokolliert werden, dann schließt sich die Frage an, ob das Notariat nach der Notarordnung ordnungsgemäß protokolliert hat. Ach so, verjährt könnte die Kaufpreisforderung doch auch schon sein, aber dabei ist wichtig, wann die Verjährung begann. Es kann allerdings auch sein, dass sie gehemmt wurde. Das geht durch Klage und Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Ist vielleicht eine Meinung ausreichend? Wenn Du den Kaufpreis nicht zahlen magst, kommt eine Anfechtung in Betracht, wegen Irrtum, aber nicht jeder Irrtum genügt. Täuschung ist auch ein Argument. Überhaupt, ob deutsches Recht gilt, muss vorab geprüft werden. Didaktische Hilfsmittel "Guten Morgen, was ist eigentlich Recht?". So könnte eine erste Unterrichtsstunde beginnen. Jura muss anders vermittelt werden als bislang. Der klassische Weg des Erläuterns und Kommentierens von Paragraphen und Artikels ist zu praxisfremd. Die Idee ist nicht neu. Ein Großteil der Welt ist davon geprägt, dass Recht nicht anhand von Normen angewendet wird. Lehrmethoden, die an juristischen Fakultäten nicht stattfinden, können im Unterricht nutzen. Eine Möglichkeit ist es, Sachverhalte vorzuspielen. Eine Veranschaulichung kann dabei durch Rollenspiele erleichtert werden. Sachverhalte mit juristischen Problemen können so in einer Gruppe interaktiv im wahrsten Sinne des Wortes vor Augen geführt werden. Die Nutzung von Fotos ist ebenfalls sinnvoll. Entsprechendes gilt für Videos. Damit das haptische Element nicht zu kurz kommt, bietet es sich ferner an, Gegenstände mitzubringen. Beispielsweise das Mitbringen von Haustieren erfreut sich traditionell der Beliebtheit bei Schülerinnen und Schüler, zumindest solange die Tierchen ungefährlich sind. So kann es auch anregen, beispielsweise ein defektes Mobiltelefon herumzureichen, bevor die rechtliche Frage der Gewährleistung diskutiert wird. Es ist dann schlicht vorstellbarer. Interaktiv ist es auch, die Gruppe stets nach deren Einschätzung zu fragen. Nachdem beispielsweise ein rechtlich relevanter Sachverhalt dargestellt und die Frage aufgeworfen wurde, wer "im Recht ist", kann abgestimmt werden. Nach der "Auflösung" aus rechtlicher Sicht kann dies zu einem kleinen Erfolgserlebnis führen. Leistungsnachweise Im Jurastudium ist beim Leistungsnachweis der sogenannte Gutachtenstil im Vordergrund. Basierend auf einem Sachverhalt soll herausgefunden werden, welche Norm quasi dazu passt, denn der Gesetzgeber hat natürlich nie konkrete Lebenssituationen beschrieben, sondern viele ähnliche Konstellationen "unter einen Hut gebracht". Also müssen Studierende nachweisen, dass sie "subsumieren" können. Hierbei wird der Sachverhalt Stück für Stück mit den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorgaben abgeglichen. Ist ein Schraubenzieher eine Waffe? Hat die Polizei eine "Gefahr" abgewendet? Um das zu prüfen, verwenden Studierende den sogenannten Gutachtenstil. Dabei wird zunächst die Annahme in den Raum gestellt, im Konjunktiv formuliert, beispielsweise: "A könnte gegen B Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 II BGB haben". Dann wird geprüft, ob ein Kaufvertrag vorliegt usw., also systematisch "abgeklopft", ob die Annahme passt. Auch wenn im Ergebnis die Annahme abgelehnt ist, ist es eine gute Leistung, sofern die entscheidenden Aspekte erörtert wurden. Im Schulunterricht oder bei sonstiger Wissensvermittlung muss die Form der Leistungsnachweise nicht übernommen werden. Hier bietet sich ebenfalls an, Lebenssituationen zu beschrieben, damit dies rechtlich zugeordnet werden. Der Gutachtenstil sollte aber nicht verlangt werden, weil er teils als formalistisch empfunden wird, obwohl er durchaus zu einer kritischen Analyse zwingt. Besser wäre es, Fließtext zuzulassen. Dabei sollte auch weniger auf die Wiedergabe von Gesetzestext geachtet werden und eher darauf, ob Beschulte den Sinn verstehen, etwa, wenn sich jemand im Geschäft vergriffen hat.

  • Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung, Fort- und Weiterbildung, Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Masken- und Testpflicht an Schulen: Zwei Urteile zeigen Tendenzen auf

Fall des Monats

Die Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung an den Schulen beschäftigen die Gerichte weiter. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert anhand von zwei aktuellen Urteilen, welche Vorgaben Schülerinnen und Schüler wegen der bestehenden Hygienekonzepte an den Schulen hinnehmen müssen. Die konkreten Fälle Testpflicht trotz Gesundheitsgefahr? Zwei Grundschülerinnen und Grundschüler aus Euskirchen wollten mittels eines Eilantrags dagegen vorgehen, dass in ihrer Schule Corona-Selbsttests eingesetzt werden, die Natriumazid enthalten. Die Antragstellenden haben sich vor allem darauf berufen, dass von der – unter Umständen trotz Aufsicht unsachgemäßen – Verwendung dieser Selbsttests durch Grundschülerinnen und Grundschüler eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehen könnte. Deshalb wollten sie von der Testpflicht freigestellt werden und am Präsenz-Unterricht auch ohne Selbsttest teilnehmen dürfen. Masken- und Testpflicht gefährdet das Kindeswohl? Auch ein Geschwister-Pärchen wehrte sich mittels Eilanträgen gegen die Pflicht, auf dem Schulgelände einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen und gegen die Pflicht, Corona-Tests für die Teilnahme am Präsenz-Unterricht vorzunehmen. Die Antragstellenden meinten, die an ihren Schulen (Grundschule beziehungsweise Gymnasium) angeordneten Infektionsschutz-Maßnahmen gefährdeten ihr Kindeswohl und das ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler. Sie hatten sich dabei insbesondere auf das Grundgesetz, die UN-Kinderrechtskonvention, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie § 1666 BGB berufen. Durch den Maskenzwang sei ein soziales Miteinander, wie es für die Entwicklung in der Altersgruppe der Antragstellenden normal und notwendig sei, unterbunden. Die Entscheidungen des Gerichts Für Präsenz-Unterricht darf negativer Selbsttest vorgeschrieben werden Das Verwaltungsgericht in Aachen lehnte am 27. April 2021 (AZ: 9 L 241/21) den Eilantrag der beiden Antragstellenden aus Euskirchen ab. Hierzu entschied das Gericht: "Die in der Schule der Antragsteller verwendeten Selbsttests sind, auch wenn sie durch Grundschülerinnen und Grundschüler durchgeführt werden, nicht mit wesentlichen gesundheitlichen Risiken verbunden. Insbesondere gehen diese nicht von dem in der sogenannten Pufferlösung der Selbsttests enthaltenen Stoff Natriumazid aus." Die Konzentration dieses Stoffes liege bei der Hälfte des Grenzwertes. Dieser bezieht sich auf die Gefahren des Verschluckens und liegt bei einem Zwanzigstel des Grenzwertes für Haut- oder Augenkontakt – und damit insgesamt in einem unbedenklichen Bereich. Zudem seien die Schülerinnen und Schüler nicht gezwungen, sich mit den Selbsttests zu testen. Allerdings entfalle dann ihr Anspruch auf Präsenz-Unterricht. Dann müsse ein angemessener Distanz-Unterricht angeboten werden. Eilanträge gegen Masken- und Testpflicht in Schulen abgelehnt Auch das Verwaltungsgericht in Würzburg hatte am 23. April 2021 (AZ: W 8 E 21.546, W 8 E 21.548) die Eilanträge des Geschwister-Pärchens abgelehnt. Für die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem jeweiligen Gelände ihrer Schule aus gesundheitlichen Gründen sah das Gericht keine triftigen Gründe.

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Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung

Fachartikel
5,99 €

In diesem Fachartikel rund um das Schulrecht geht es um das Thema "Aufsicht und Haftung". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, geht auf Terminologie, die Regelung der Aufsichtspflicht an Schulen und (mögliche) rechtliche Folgen ein. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Aufsicht und Aufsichtspflicht Die Landesschulgesetze enthalten Regelungen zur Aufsicht, die regelmäßig primär die Lehrkräfte über die Schülerinnen und Schüler zu führen haben. Möglich ist auch eine vorübergehende Übertragung der Aufsichtspflicht auf Dritte, wobei sich die Regelungen hier in einer Weise unterscheiden, die für die Praxis nicht ganz unbedeutende Auswirkungen hat: Während etwa § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) eine Übertragung der Aufsichtspflicht nicht nur auf andere Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte zulässt, sondern auch auf sonstige Dritte, ist beispielsweise § 62 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) strenger und lässt Dritte (inklusive Personal des Schulträgers, also zum Beispiel Schulsekretärinnen und -sekretäre oder -hausmeisterinnen und -hausmeister) nicht zu. Die örtlichen Grenzen der Aufsicht werden regelmäßig wie folgt gezogen: Aufsicht ist zu gewährleisten in der Schule, auf dem Schulgelände, bei Schulveranstaltungen andernorts und häufig an ÖPNV-Haltestellen am Schulgelände. Eine klare Zahl, bei bis zu wie vielen Metern Abstand eine Haltestelle noch "am Schulgelände" liegt, gibt es nicht, insoweit kommt es auf die jeweiligen räumlichen und topographischen Umstände des Einzelfalls an. Bei Schulveranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, ist empfehlenswert, die Schulveranstaltung erst vor Ort beginnen zu lassen, sodass die Anreise nicht in die Verantwortung der Lehrkraft fällt, sondern diese erst am vereinbarten Treffpunkt auflebt. Sinn und Zweck der Beaufsichtigung definiert § 31 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes paradigmatisch wie folgt: "Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können." Teilweise finden sich auch Konkretisierungen hinsichtlich der Anwesenheit (gerade für Pausenzeiten), wenn zum Beispiel § 62 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsischen Schulgesetzes festlegt, dass die Aufsichtsführenden auch verhindern sollen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Primar- oder Sekundarstufe I absentieren. Was genau "Aufsicht" bedeutet beziehungsweise erfordert, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern lässt sich nur aus den diesbezüglichen Verlautbarungen der Kultusverwaltungen sowie der zivilrechtlichen Rechtsprechung (Land- und Oberlandesgerichte sowie Bundesgerichtshof) ableiten. Demnach gilt, dass Aufsicht präventiv, kontinuierlich und aktiv geführt werden soll, das Maß an Aufsicht aber einzelfall-, nämlich situations-, alters- und reifeabhängig ist, die aufsichtsführende Person (nur) das tun muss, was objektiv nötig und subjektiv möglich ist, es für kürzere Zeiträume (und ohne, dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt) ausreichend sein kann, wenn sich die Schülerinnen und Schüler "beaufsichtigt fühlen", im Rahmen der Prävention gerade auf typische Risiken und Gefahrenquellen samt Schutzmöglichkeiten hinzuweisen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, getroffene Maßnahmen (zum Beispiel Unterweisungen im Umgang mit Chemikalien, Maschinen oder ähnliches) kurz zu dokumentieren. Für Schulleitungsmitglieder gelten die vorgenannten Maßstäbe nicht nur, wenn sie selbst Aufsicht führen, sondern auch schon im Vorfeld, wenn sie aufgefordert sind, die Aufsicht so zu organisieren, dass diese auch planerisch die Maßstäbe erfüllt. Mangelt es hieran (etwa weil ein sehr großer Schulhof objektiv nicht von einer Person beaufsichtigt werden kann), kann ein sogenanntes Organisationsverschulden eintreten, bei welchem es auf das individuelle Verschulden der konkret aufsichtführenden Person nicht mehr ankommt, da die Aufsichtspflichtverletzung bereits durch die mangelhafte Organisation verschuldet wurde. Haftung und (mögliche) rechtliche Folgen Nur, wenn es während der Aufsicht zu einem Unfall oder sonstigen Schaden kommt, stellt sich die Frage nach der Haftung, sofern eine geschädigte Person Schadensersatz-Ansprüche geltend macht. (Zwar können Aufsichtspflicht-Verletzungen in Extremfällen auch disziplinarische/ arbeitsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, jedoch wiegen die finanziellen Risiken letztlich in der Regel am schwersten, weswegen sich die hiesige Darstellung auf diesen Aspekt beschränkt.) Für die Haftungsfrage sind zwei Perspektiven zu unterscheiden, nämlich das sogenannte Außenverhältnis, also Ansprüche der oder des potentiellen Geschädigten gegen das Bundesland (in Gestalt der Schule) oder eine Lehrkraft, und das sogenannte Innenverhältnis, also etwaige anschließende Regressansprüche des Landes gegen die Lehrkraft, die die Aufsichtspflicht verletzt hat. Ausgangspunkt eines Schadensersatz-Anspruchs, den man im hiesigen Kontext als Staatshaftungsanspruch bezeichnet, ist § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). Danach haben Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung die von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden im Außenverhältnis selbst zu tragen, dies aber nur, wenn die oder der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Letzteres ist glücklicherweise praktisch stets gegeben, denn Geschädigte können das Bundesland als Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn der aufsichtsführenden Lehrkraft in Anspruch nehmen. Das ist aus wirtschaftlichen Gründen vorteilhaft, denn Bundesländer können niemals Insolvenz anmelden und sind damit der vorzugswürdige Schuldner. Hinzu kommt, dass ein Gerichtsverfahren mit mehreren Beklagten (Land und Aufsichtsführende oder Aufsichtsführender) teurer sind, als wenn nur das Land verklagt wird; außerdem kann eine aufsichtsführende Person nicht zeugenschaftlich befragt werden, wenn sie selbst verklagt wurde. Im Außenverhältnis, also gegenüber Geschädigten, haben Aufsichtsführende daher regelmäßig nichts zu befürchten. Problematischer kann das Innenverhältnis sein, also die Möglichkeit des Landes, sich den an Geschädigte oder deren Versicherungen gezahlten Schadensersatz bei seinen Bediensteten, die die Aufsichtspflicht verletzt haben, zurückzuholen. Hier wird gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG; für angestellte Lehrkräfte gilt Gleiches über § 3 Absatz 7 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder/ TV-L) das Privileg gewährt, dass ein Regress nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflicht-Verletzung möglich ist. In den üblichen Fällen einer einfach fahrlässigen Aufsichtspflicht-Verletzung droht der Lehrkraft also weder im Innen- (Regress) noch im Außenverhältnis ein finanzielles Risiko in Bezug auf entstandene Schäden. Die verschiedenen Formen des sogenannten Verschuldens definieren sich dabei wie folgt: (Einfache) Fahrlässigkeit ist laut Rechtsprechung "die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt", grobe Fahrlässigkeit ist Selbiges in besonders grobem Maße. Welche Sorgfalt im jeweiligen konkreten Fall "erforderlich" war, orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und der Situation vor/ während des Schadensereignisses. Vorsatz ist das wissentliche und willentliche Herbeiführen des Schadens, das in der Praxis niemals vorliegen dürfte beziehungsweise allenfalls in der – indes schwer nachzuweisenden – Form des sogenannten bedingten Vorsatzes, bei welchem sich die aufsichtsführende Lehrkraft des Risikos nicht nur bewusst war und es für vernachlässigbar hielt (grobe Fahrlässigkeit/ "Es wird schon gut gehen."), sondern das Risiko erkannt hatte und bewusst ignorierte (bedingter Vorsatz/ "Und wenn schon."). Bei allen genannten Verschuldensarten gilt laut Bundesgerichtshof eine sogenannte Beweislastumkehr, das heißt, dass – anders als üblich – das Land beziehungsweise die Lehrkraft bei behaupteter Aufsichtspflichtverletzung beweisen muss, dass keine Aufsichtspflichtverletzung begangen wurde (§ 832 BGB), nicht hingegen die/ der Geschädigte ein Fehlverhalten beweisen muss. Beschädigung oder Abhandenkommen von Gegenständen Ebenso wie bei den zuvor behandelten klassischen Aufsichtssituationen gilt das Gesagte für verwahrte Gegenstände, die beschädigt werden oder verloren gehen. Kommt also zum Beispiel ein als Erziehungsmittel oder -maßnahme eingesammeltes Handy oder der aus Sicherheitsgründen während des Sport-Unterrichts von der Lehrkraft verwahrte Schmuck abhanden oder wird beschädigt, gelten die vorgenannten Grundsätze ebenso. Es ist daher zu empfehlen, Vorkehrungen für eine sichere Verwahrung zu treffen (abschließbare Kiste in der Sporthalle, Luftpolsterumschläge, Lehrertisch-Schubladen, Handylocker oder ähnliches), um Fälle grober Fahrlässigkeit schon organisatorisch auszuschließen. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht . Köln: Carl Link Verlag.

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Rechtswissen im Schulunterricht - Teil 1

Fachartikel
5,99 €

Rechtswissen im Schulunterricht stärkt junge Menschen für Alltag, Demokratie und gesellschaftliches Zusammenleben. Der Beitrag zeigt, wie Lehrerinnen und Lehrer juristisches Basiswissen verständlich, praxisnah und ohne Angst vor fachlicher Überforderung vermitteln. Im Fokus stehen Didaktik, Lebensweltbezug und die Frage, warum rechtliche Bildung in der Schule längst unverzichtbar ist. Nicht um das schlichte Vermitteln von juristischem Lehrstoff soll es hier gehen, sondern darum, wie vermitteltes Wissen weitervermittelt werden kann – Didaktik und Pädagogik, nicht Rechtswissenschaft. Das basiert auf vielen Jahren Erfahrung in der juristischen Lehre außerhalb des Jurastudiums und der Erkenntnis, was leicht verständlich und was allzu kompliziert für juristische Laien ist. Diese Erläuterungen sollen also Lehrerinnen und Lehrern helfen, sich die Vermittlung von juristischem Basiswissen im Unterricht zuzutrauen. Nachfolgend dreht es sich nicht um den allzu theoretischen und detailverliebten Diskurs, sondern um den Bezug zur breiten Gesellschaft, also nicht um überhebliche Abschottung der Rechtswissenschaft gegenüber der Pädagogik, sondern um Schulterschluss zwecks Zugang zur jungen Generation mittels der Schulpflicht. Lehrpläne aktualisieren Die Schulen haben eine klaffende Lücke, wenn es um Rechtswissen geht. Wirtschaft wird vermittelt, ohne das Zustandekommen von Verträgen zu erklären, geschweige denn die seit 125 Jahren geltenden gesetzlichen Vorgaben für den kaufmännischen Bereich. Ethik wird vermittelt, ohne den Zusammenhang von Werten und Normen zu beschreiben. Hier wäre ein kurzer Ausflug in die sogenannte Rechtstheorie hilfreich, wobei es unter anderem darum geht, den Begriff 'Recht' zu verstehen. Politik wird vermittelt, ohne das Recht als Säule und Demokratie und Solidargemeinschaft zu skizzieren. Sogar bei Naturwissenschaften wären einige rechtliche Hinweise unter anderem zu Patenten hilfreich. Das läuft insgesamt bei der Unterstützung junger Menschen zur Sozialisierung nicht rund und stellt auch keine ganzheitliche Lebensunterstützung dar. "Warum muss ich das auch noch lernen?". Auf diese Fragen von Schülerinnen und Schüler müssen wir uns vorbereiten. Vom Nutzen der Rechtskenntnis ist zu überzeugen. Diese Argumente helfen: Aus individueller Sicht schützt rechtliche Bildung, denn all die jungen Menschen in den Klassenzimmern werden im Leben Regelverständnis noch brauchen. Sie werden Wohnungen anmieten, Arbeitsstellen annehmen, vielleicht heiraten, und Vieles mehr. All diese Lebenssituationen sind durchdrungen von Recht. Aus kollektiver Sicht dient Rechtskompetenz der konfliktfreieren Solidarität. Die Rechte des Einen stoßen an Grenzen sobald sie die Rechte der Anderen tangieren. Das ist philosophische Erkenntnis und Kern unserer Verfassung. Heißt: Nur, wenn wir die eigene und die fremde Rechtssituation einschätzen können, lassen sich Konflikte vermeiden. Nur Mut zur Rechtskunde Angst vor Fehlern beim Unterrichten? Natürlich haben Alle, die lehrend tätig sind, den Anspruch, bestmöglich und richtig Wissen zu vermitteln. Wer vollkommen sorglos unterrichtet und kein Gefühl für die Gefahr des fehlerhaften Unterrichtens hat, macht bereits einen Fehler. Dennoch darf es Anspruch an die eigene Kompetenz nicht zu hochgesteckt werden. Das Motto "Wer nichts macht, macht nichts falsch" bringt uns beim Bedarf an juristischem Wissenstransfer kein Stück weiter. Auch den Eltern gegenüber muss klargemacht werden, dass es nicht darum gehen kann, junge Richterinnen und Richter, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und so weiter auf der Schulbank auszubilden. Viele kommen aus Familien, in denen zumindest eine Person mit dem Recht beruflich vertraut ist. Die Vorstellung, sich gegenüber einem Wirtschaftsanwalt in der Elternsprechstunde rechtfertigen zu müssen, weil nicht absolut akkurat unterrichtet wurde, schreckt ab. Dass solche Vorhaltungen kommen, weil die Mathematik oder Grammatik nicht optimal unterrichtet wurde, ist weniger furchteinflößend, denn die wenigsten Eltern haben das erforderliche Wissen noch. Trotzdem, nur Mut! Wer es genauer wissen will, kann gerne die juristischen Fachbibliotheken durchstöbern, aber der Anfang ist zumindest gemacht. Zwei Juristen, drei Meinungen Dann ist da noch eine weitere Herausforderung: Jura ist nicht Mathe. 2+2=4, logisch, aber ob ein Vertrag gegen "Treu und Glauben" verstößt, ist Ansichtssache. In der Tat gibt es die sogenannte Auslegung. Rechtswissenschaft ist eine Geisteswissenschaft und als solche folgt sie keinen objektiven Naturgesetzen, sondern ist von subjektiver Betrachtung geprägt. Die Erkenntnisse unterliegen ständigem Wandel, beispielsweise die Problematik der Todesstrafe. Dass individuelle Ansichten einfließen, ist auch bei der Rechtsprechung zu beobachten. Beruhigend ist, dass da der Einsatz von künstlicher Intelligenz von mäßigem Nutzen ist. Es bleibt nämlich noch immer eine Frage der persönlichen Lebenserfahrung und Wertvorstellung, ob beispielsweise ein Rotlichtverstoß mit Verkehrsunfallfolge als "fahrlässig" oder sogar als "grob fahrlässig" empfunden wird, was übrigens beim Versicherungsschutz eine entscheidende Rolle spielen kann. Die Flexibilität ist hilfreich und zugleich störend, denn die oft erwartete präzise Antwort kann schlicht nicht immer erfolgen. Rechtssicherheit ist zwar wünschenswert, aber nicht durchweg praktikabel. Es geht um Annäherung. Der Spruch "zwei Juristen, drei Meinungen" hat vor diesem Hintergrund eine Berechtigung, obwohl dies natürlich eine absurde Übertreibung ist. Zutreffend ist insbesondere, dass der Versuch vieler Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler, sich mit einer eigenen Meinung abzugrenzen oder zu profilieren, typisch für den Diskurs ist. Hier wird die sogenannte herrschende Meinung von der Mindermeinung abgegrenzt und wer in der Rechtswissenschaft Profil haben möchte wird dies mit dem Schwimmen im Strom der herrschenden Meinung kaum erreichen. Es gilt, Paroli zu bieten, sonst werden Fachaufsätze nicht wahrgenommen. Im Ergebnis ist diese akademisch spannende Meinungsvielfalt auch belebend für eine Geisteswissenschaft, nur bei der Wissensvermittlung in Schulen und so weiter hat sie nichts verloren. Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz? Jura basiert auf möglichst exakter Formulierung von Normen, also unter anderem in Paragraphen, aber deren Bedeutung für den Unterricht sollte nicht überschätzt werden. Es könnte doch so leicht sein. Gesetze im Unterrichten austeilen und vorlesen lassen, so wie im Deutschunterricht teilweise Werke vorgelesen werden. Bei Jura macht das wirklich keinen Sinn, aber wer es nicht glaubt, möge doch einfach mal damit anfangen, dass Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ab § 1 zu lesen, viel Vergnügen! Nein, der Gesetzestext ist oft nur im Zusammenhang zu verstehen. Es bedarf der Erläuterungen anstelle schlichter Normenlektüre. Entscheidend sind die Grundstrukturen, beispielsweise einer wirksamen Vertretung. Diese erfordert erstens eine Erklärung des Vertretenden, zweitens dass diese im fremden Namen erfolgt, und drittens, dass dazu Vertretungsmacht besteht, ein. So etwas lässt sich doch im Schulunterricht veranschaulichen ohne juristisches Staatsexamen, oder? Damit wäre schon viel erreicht. Grundsätzlich kann natürlich im Unterricht Gesetzestext ausgeteilt oder mitgebracht werden. Das sollte aber immer mit Einfühlvermögen der Lehrenden einhergehen, denn allein der oft rustikale Wortlaut von Gesetzestext verleitet gerne zum Desinteresse. Dies gilt übrigens auch für die Lektüre von Gerichtsentscheidungen, die in aller Regel stark am Gesetzeswortlaut ausgerichtet sind, aber zudem oft prozessuale Aspekte umschließen, für deren Verständnis in der Tat eine Anwaltszulassung erforderlich ist. Also: Die juristische Didaktik außerhalb der juristischen Fakultäten sollte situativ und weniger an Normen orientiert von statten gehen. Weitere, nicht allzu juristische Anregungen zum Unterrichten von Recht sollen folgen.

  • Fächerübergreifend
  • Berufliche Bildung, Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf
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