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Gewaltprävention und Umgang mit Gewalt in der Schule

Dossier

Gewalt in der Schule hat weitreichende Auswirkungen auf die Lernumgebung, die körperliche wie psychische Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie auf das Schulklima. Die Präsenz von Gewalt – sei sie physisch, psychisch oder digital – unterminiert das fundamentale Recht auf Bildung in einer sicheren und (lern-)förderlichen Umgebung . Aus diesem Grund ist Gewaltprävention nicht nur eine Herausforderung, sondern eine unabdingbare Notwendigkeit im schulischen Kontext. Dieses Dossier richtet sich an Lehrkräfte, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern sowie sämtliche an Bildung beteiligte Personen, die sich für die Schaffung einer gewaltfreien und unterstützenden Lernumgebung einsetzen. Sie verdeutlicht die Wichtigkeit einer proaktiven, ganzheitlichen und integrativen Präventionsarbeit , die essentiell für das Wohl und den Erfolg jeder und jedes Einzelnen innerhalb der schulischen Gemeinschaft ist. Durch die Auseinandersetzung mit den Materialien können ein tiefes Verständnis für die Ursachen und Dynamiken von Gewalt entwickelt und effektive Präventionsstrategien gefördert werden. Die Präventionsarbeit in Schulen ist von zentraler Bedeutung, da sie nicht nur akute Gewaltvorfälle adressiert, sondern auch das soziale Klima und die Kommunikationskultur innerhalb der Schule verbessern kann. Präventionsprogramme tragen dazu bei, ein Umfeld des Respekts, der Akzeptanz und des Vertrauens zu schaffen, welches konfliktmindernd wirkt und somit das Auftreten von Gewalt reduziert. Gleichzeitig stärken sie die Resilienz der Schülerinnen und Schüler und befähigen sie, Konflikte gewaltfrei zu lösen. Ein weiterer Schwerpunkt dieses Dossiers liegt auf der Sensibilisierung für die verschiedenen Formen von Gewalt, die in der Schule auftreten können. Dazu gehören körperliche Auseinandersetzungen, verbale Belästigungen, Mobbing, Cybermobbing und Diskriminierung. Es wird ersichtlich, wie wichtig es ist, frühzeitig einzugreifen und präventive Maßnahmen zu ergreifen, um eine Eskalation zu verhindern und allen Beteiligten Unterstützung anzubieten. Unsere Fachartikel, Ratgeber und Unterrichtsmaterialen bieten sowohl theoretische Einblicke als auch praktische Anleitungen, die Lehrkräfte direkt im Schulalltag anwenden können.

  • Fächerübergreifend
  • Schulrecht, Schulorganisation, Schulentwicklung

Aufgeklärt statt autonom: Linksextremismus-Prävention für die Schule

Dossier

Extremisten gefährden, unabhängig von ihrer ideologischen Prägung, das friedliche Zusammenleben in unserem demokratischen Staat. Statt durch Mitgestaltung, Kritik und gesellschaftlichem Engagement auf Grundlage der Menschenrechte und unserem Grundgesetz wollen sie durch die Abschaffung der freiheitlich demokratischen Grundordnung die Gesellschaft mit Gewalt in ihrem Sinne verändern. Dieses Dossier ist ein Beitrag zur schulischen Präventionsarbeit und thematisiert Linksextremismus, nicht, weil die momentane Gefahr durch Linksextremisten größer ist als durch andere Extremismusformen, sondern, weil der Linksextremismus, wie jeder Extremismus, eine Gefahr für das friedliche Zusammenleben in unserem freien und demokratischen Staat ist. Das Dossier enthält eine Ausstellung bestehend aus 12 Plakaten und Arbeitsmaterial für den Unterricht, um das Thema Linksextremismus in der Schule zu behandeln. Dabei steht die Auseinandersetzung mit linksextremistischen Strategien, Strömungen, Anti-Haltungen und ihr mediales Auftreten im Mittelpunkt. Wichtig ist, dass die Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am demokratischen Prozess und zu kritischem Denken aufgefordert werden. Sie sollen lernen, dass gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Missstände kritisiert werden dürfen und wie sie sich mit demokratischen Mitteln für ihre Anliegen einsetzen können, ohne auf extremistische Methoden und Ideologien zurückgreifen zu müssen.

  • Fächerübergreifend
  • Geschichte, Politik und Gesellschaftswissenschaften

Gewalt in der Schule: Umgang mit Aggressionen

Unterrichtseinheit

Gewalt in der Schule, die von den Medien gerne auf das Versagen der Lehrerschaft zurückgeführt wird, ist nach Meinung des Bildungsforschers Klaus Hurrelmann "Teil der sozialen Krankheit unserer Gesellschaft". Hier kann Schule mit einer thematischen Sensibilisierung und nachhaltigen Präventionsarbeit ansetzen.Ob klassische Prügelei auf dem Schulhof, Drangsalieren an der Bushaltestelle oder fiese Kommentare im Klassenzimmer – aggressives Verhalten ist auch in der Schule allgegenwärtig. Schülerinnen und Schüler sind davon ebenso betroffen wie die Lehrkräfte. Deshalb ist es besonders wichtig, diese Thematik offen anzusprechen und gemeinsam zu überlegen, wie die Schulkultur verbessert werden kann. Übungen, die in Gruppenarbeit erfolgen, lockern den Unterrichtsablauf auf und verhindern, dass die Thematik abstrakt und distanziert abgehandelt wird. Die Schülerinnen und Schüler sollen sich auseinandersetzen mit ihrer Einstellung zu Aggressionen und zu Gewalt mit ihrem Umgang mit Konfliktsituationen Sie sollen angeregt werden, in ihrem Schulalltag zu beobachten, wo ihnen aggressives Handeln und Gewalt auffällt zu hinterfragen, wie sie damit umgehen genau hinzuschauen, wie Mitschülerinnen und Mitschüler, Lehrkräfte und die Schulleitung auf aggressives Handeln und Gewaltanwendung reagieren Ziel der Unterrichtsmaterialien ist es, die Sensibilität der Schülerinnen und Schüler für die Komplexität und Bandbreite von Gewalt zu erhöhen , ihre Wahrnehmung zu schärfen und ihre Handlungskompetenz in Zusammenhang mit aggressiven Handlungen zu verbessern. Die Materialien oder einzelne Module davon eignen sich für den Einsatz in den Fächern Deutsch, Ethik, Gemeinschafts-/Sozialkunde sowie für fächerübergreifende Projektarbeit. Präventionsarbeit und Schulklima Zu wichtigen Aspekten der Gewaltprävention in der Schule gehören die Verbesserung des Schulklimas, die Förderung der Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler, ein Training in Sozialkompetenz sowie gute Beratungsangebote und Schulsozialarbeit. Damit schulische Präventionsarbeit auch optimal greift, sollten entsprechende Maßnahmen individuell auf die Schule zugeschnitten werden : Eine gemeinsame Analyse der Problemfelder und Fördermöglichkeiten in Zusammenarbeit mit allen schulischen Beteiligten ist dabei sehr hilfreich. Zur Unterstützung können interne Personen wie Kolleginnen und Kollegen der Schulsozialarbeit, Vertrauenslehrkräfte, SV oder Streitschlichter mit einbezogen werden, aber auch externe wie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Anti-Gewalt-Trainerinnen und -Trainer und so weiter. dauerhaft und nicht nur punktuell erfolgen : Ein Schulprogramm, hinter dem das gesamte Lehrerkollegium steht, das in allen Klassen erfolgt und den Schülerinnen und Schülern immer wieder neue Impulse und Anregungen bietet, erweist sich als besonders wirksam. sich an den Lebenswelten ihrer Zielgruppe orientieren : Die außerschulische Umwelt muss unbedingt einbezogen werden. Erfolg versprechende Lernformen wie Lernen am Projekt oder offener Unterricht runden die Präventionsarbeit ab. möglichst frühzeitig begonnen werden : Je früher Präventionsarbeit bei Kindern ansetzt, desto fester können die vermittelten Verhaltensmuster verankert werden. Im besten Fall sollte damit bereits in der Grundschule begonnen werden. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler werden für das Thema Gewalt sensibilisiert. setzen sich mit unterschiedlichen Formen von Gewalt und verschiedenen Begriffsdefinitionen auseinander. reflektieren eigene Erfahrungen mit Aggressionen und Gewalt. üben Strategien zur positiven Konfliktbewältigung ein. Sozialkompetenz setzen sich damit auseinander, dass Gewalt unterschiedlich wahrgenommen und beurteilt wird. reflektieren und diskutieren Berichte zu aggressivem Verhalten. erfahren Ursachen von Gewalt und entwickeln Lösungsstrategien. lernen verschiedene Reaktionsmöglichkeiten in Konfliktsituationen kennen. entwickeln eine positive Streitkultur.

  • Politik / WiSo / SoWi / Religion / Ethik
  • Sekundarstufe I

Jan Guillou: "Evil. Das Böse"

Unterrichtseinheit

Das Buch "Evil. Das Böse" gilt als das meistgelesene Buch in Schweden. Es behandelt eines der aktuellsten Themen unserer Zeit - die Gewalt in der Schule.Jugendliche der Sekundarstufe I sollen sich in dieser Sequenz mit dem Thema Gewalt auseinander setzen. Nach der Lektüre des Romans von Jan Guillou wird in dieser Unterrichtseinheit stark thematisch gearbeitet. Das Thema "Gewalt in der Schule" wird durch die Schülerinnen und Schüler von veschiedenen Seiten aus betrachtet und diskutiert. Mithilfe verschiedener methodischer Herangehensweisen und in wechselnden Sozialformen recherchieren die Lernenden zu Ausprägungen schulischer Gewalt und ihren Gründen in Familie und Gesellschaft. Nachdem ergänzend die Verfilmung des Buches gesehen und die filmische Umsetzung der Problematik besprochen wurde, schließt die Sequenz mit einer Gegenüberstellung verschiedener Reaktionsmöglichkeiten auf Gewalt. Lektüre und Diskussion Bei der Arbeit zum Roman bietet es sich thematisch ganz besonders an, das Augenmerk verstärkt auf die inhaltliche Arbeit zu richten. Die Darstellung von Gewalt in textueller, aber auch in filmischer Hinsicht ist ein weiterer Schwerpunkt dieser stark an der Lebenswelt der Lernenden orientierten Unterrichtseinheit. Ablauf der Unterrichtseinheit 1. Stunde: Dichtung und Wahrheit in "Evil" Die erste Stunde wird zur Vorstellung des Buches und des Autors genutzt. 2. Stunde: Gewalt in der Schule In der zweiten Stunde wird über Formen und Ursachen der Gewalt diskutiert. 3. Stunde: Das Schulsystem in "Evil" In der dritten Stunde wird in Gruppen gearbeitet. 4. Stunde: Filmschau Anfangssequenz ? Vergleich mit Roman In dieser Stunde wird nur der Anfang des Films gezeigt, um Unterschiede zum Buch herausarbeiten zu können. 5. Stunde: Filmschau In der fünften Unterrichtsstunde wird der Klassenraum zum Kinosaal. 6. Stunde: Wie soll man auf Gewalt reagieren? Die letzte Unterrichtsstunde bietet vier unterschiedliche Ansätze an, die von den Schülerinnen und Schülern näher bearbeitet werden. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler sollen anhand des Romans die Gründe für schulische Gewalt erforschen. autobiografische Elemente in dem Roman "Evil" entdecken. unterschiedliche Möglichkeiten des Umgangs mit Gewalt kennen lernen und bewerten. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler sollen die Schwierigkeiten, die bei einer Literaturverfilmung auftauchen, nachvollziehen. Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem Roman und seiner Verfilmung entdecken. eine Einführung in die Filmanalyse erhalten. Buch- und Autorenvorstellung "Evil" ist das meistgelesene Buch in Schweden, und der Autor und seine Lebensgeschichte sind den meisten Schweden bekannt. Hierzulande sind jedoch sowohl das Buch als auch sein Verfasser beinahe unbekannt. Da es sich bei "Evil" um einen sehr stark autobiografisch geprägten Roman handelt, sollte zu Beginn der Unterrichtseinheit Zeit darauf verwendet werden, den in Deutschland nahezu unbekannten Jan Guillou näher vorzustellen. Interview Auf der 2-DVD-Special-Edition von "Evil" findet sich hierzu ein sehr aufschlussreiches Interview mit dem Autor. Es ist hervorragend für den Einstieg in die Lektüre geeignet, da viele Schülerinnen und Schüler nicht glauben werden, dass sich die schrecklichen Ereignisse im Roman wirklich so abgespielt haben. Im Interview erfahren die Schülerinnen und Schüler außerdem viel über den historischen Kontext und die Erlebnisse, die Jan Guillou dazu veranlasst haben, zuerst das von ihm besuchte Internat und seine Ideologie "auszurotten" und schließlich das Buch zu schreiben. Diskussionsrunde Da das Interview etwa eine halbe Stunde dauert, bleibt in der ersten Stunde nur noch Zeit für eine kurze Sammlung der Leseerlebnisse der Schülerinnen und Schüler, die vor der Filmschau geschildert werden sollten, und eine Diskussion des Interviews am Ende der Stunde. Im Anschluss an die Filmschau kann alternativ zur Diskussion, als Vorgeschmack auf den Film, die wenige Minuten dauernde Vorschau (ebenfalls auf der DVD enthalten) angesehen werden. Formen der Gewalt Zur Motivation kann die Frage in den Raum gestellt werden, ob es eine Form von Gewalt ist, wenn Schülerinnen und Schüler Videos von Lehrnenden ins Internet zu stellen. Zur Veranschaulichung kann der Beginn des Artikels "Lehrer haben total ihren Wert verloren" aus dem Hamburger Abendblatt auf Folie kopiert und präsentiert werden. abendblatt.de: Lehrer haben ihren Wert total verloren Lesen Sie zusammen mit Ihren Schülerinnen und Schüler den Artikel „Lehrer haben total ihren Wert verloren“ und diskutieren Sie zum Thema. Gewalt an Schulen weltweit Zur weiteren Anschauung der Problematik bietet es sich anschließend an, die Situation der Gewalt an Schulen weltweit näher zu besprechen, die in einem Artikel der Rheinischen Post anhand von vier Beispielen anschaulich dargestellt wird. Der Arbeitsauftrag im Anschluss an die Lektüre lautet, dass die Schülerinnen und Schüler im Text unterstreichen sollen, wie sich die Gewalt in der Schule äußert. Als Anschlussfrage kann diskutiert werden, wie die Schülerinnen und Schüler die Situation an ihrer Schule beziehungsweise in Deutschland allgemein sehen. rp-online.de: Gewalt an Schulen - ein weltweites Problem Hier finden Sie den Artikel, der guten Stoff für die Gesprächsrunde liefert. Gruppenarbeit Nun kann zur Frage nach den Ursachen der Gewalt (im Roman) übergeleitet werden. Die Schülerinnen und Schüler sollen hierzu in Gruppenarbeit herausfinden, wo sich Gewalt im Leben von Erik, der Titelfigur des Romans, zeigt (mögliche Antworten: Familie, Schule, Kino). Die Ergebnisse können an der Tafel notiert werden. Hausaufgabe Die Schülerinnen und Schüler sollen ausgehend von den Seiten 5 bis 10 und mithilfe von Zitaten die familiäre Situation von Erik schildern. Aufgabenstellung Die Schülerinnen und Schüler sollen ausgehend vom Text die Gewalt, der Erik alltäglich ausgesetzt ist, näher beschreiben. Folgender Arbeitsauftrag bietet sich hierzu an: "Beschreibt in der Gruppe die alltägliche Gewalt, der Erik ausgesetzt ist, genauer, schreibt die Ergebnisse auf Folie und stellt sie der Klasse anschließend vor." Die Arbeitszeit beträgt 20 Minuten. Gruppe 1: Gewalt im Elternhaus (Seite 5-10; 30-39) Gruppe 2: Gewalt im Freundeskreis (Seite 6-16; 39-50) Gruppe 3: Gewalt in der alten Schule (Seite 17-29; 58-66) Gruppe 4: Gewalt in Stjärnsberg (Seite 106-109; 116-119) Aufgabe Zu Beginn der Stunde sollte man den Anfang des Films (bis zur Stelle, in der man die Schienen sieht) gezeigt werden. Anschließend wird das Arbeitsblatt "Vergleich Romananfang - Film" ausgeteilt und von den Schülerinnen und Schülern bearbeitet. Besondere Aufmerksamkeit sollte der letzten Frage auf dem Arbeitsblatt gewidmet werden, in der es um die Besonderheiten der Verfilmung geht. Buch versus Film Nachdem die Aufgaben aufgelöst sind, sollten die Schülerinnen und Schüler die prinzipiellen Unterschiede der Medien "Buch" und "Film" (Worte und Sätze versus Laute und Bilder) in einer Diskussionsrunde behandeln. Verlauf Die Filmschau kann in einer Doppelstunde (inklusive Pause) erfolgen oder während eines separaten Treffens mit der Klasse am Nachmittag oder Abend. Während der Filmschau sollen die Schülerinnen und Schüler das ausgeteilte Arbeitsblatt ausfüllen. Allgemeiner Teil Die letzte Stunde der Unterrichtssequenz beginnt mit einer Besprechung der Frage, welche Lösungsansätze der Film beziehungsweise das Buch zum Umgang mit Gewalt bereithalten. Aufgabestellung Den Schülerinnen und Schülern wird die Aufgabe gestellt, dass sie in der Gruppe die Vor- und Nachteile der im Text vorgestellten Arten von Gewalt diskutieren sollen; die Ergebnisse notieren, sie auf einer Folie (oder in PowerPoint)und stellen sie anschließend der Klasse vor. Gruppenaufteilung Die Schülerinnen und Schüler werden auf vier Gruppen geteilt. Jede Gruppe bekommt ein bestimmtes Arbeitsblatt zum Thema "Umgang mit Gewalt", das sie durchlesen und zusammenfassen soll. Materialien zum Herunterladen Die arbeitsteilige Gruppenarbeit wird durch die hier verfügbaren Arbeitsblätter unterstützt. Zusätzlich finden die Schülerinnen und Schüler auf jedem Arbeitsblatt Link-Tipps, die bei einer stattfindenden Internetrecherche verwendet werden können. Präsentation der Ergebnisse Am Ende der Stunde können die Lernenden ein Tafelbild mit ihren Ergebnissen erstellen oder eine PowerPoint-Präsentation anfertigen.

  • Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben
  • Sekundarstufe I

Mobile Geräte in der Schule: Regeln und Nutzungsordnungen

Fachartikel
5,99 €

Die Arbeit mit Tablet, Laptop und Smartphone im Unterricht wird immer selbstverständlicher. Nutzungsordnungen können dabei helfen, Gefahren wie Cybermobbing entgegenzuwirken und einen verantwortungsvollen Umgang mit eigenen sowie geliehenen mobilen Endgeräten zu gewährleisten. Dieser Artikel zeigt mögliche Regelungen auf. Im Zuge der KMK-Strategie "Bildung in der digitalen Welt" wird Lernen zunehmend digitaler. Für die Schülerinnen und Schüler mag der Umgang mit Smartphones, Laptops und Tablets im Unterricht motivierend sein, für Schulen und Lehrkräfte stellt die Vorgabe von digitalen Lernumgebungen eine enorme Herausforderung dar. Nach der Frage, an wessen mobilen Geräten die Lernenden arbeiten sollen , geht es im folgenden Schritt nun darum, einen respektvollen Einsatz von Handy, Laptop und Tablet im Unterricht ermöglichen zu können. Regeln und Nutzungsvereinbarungen können dabei helfen. Welche Überlegungen in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, wird in diesem Artikel näher erläutert. Didaktisches Potenzial digitaler Medien Da digitale Endgeräte und insbesondere Smartphones in der Schule aufgrund des Missbrauchs ihrer vielfältigen Funktionen in der Kritik stehen, scheinen interne Ordnungen mit festen Regeln für die Schulen sinnvoll. Gefahren wie Cybermobbing, die Verbreitung von gewaltverherrlichenden Inhalten oder auch Täuschungsversuche bei Leistungsabfragen können auf diese Weise minimiert werden, um von digitalen Medien für den Unterricht durch vereinfachte Kommunikation, schnellen Materialaustausch oder motivierende Lern-Apps profitieren zu können. Schließlich möchte auch Schule die aktuelle Entwicklung mitgestalten und Schülerinnen und Schülern den Erwerb digitaler Kompetenzen ermöglichen. Regeln und Nutzungsordnungen Für die Arbeit an Computern und mobilen Geräten empfiehlt sich daher eine Nutzungsordnung, die als Bestandteil der Hausordnung verpflichtend ist. Folgende Regelungen können darin festgehalten werden: Nutzung digitaler Geräte im Unterricht Nutzung des schulischen Netzwerks sowie des Internets während des Unterrichts nur für schulische Zwecke verantwortungsvoller Umgang mit Internetzugang und Mailfunktion der Schule Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen wie Strafrecht, Urheberrecht und Jugendschutzrecht keine pornografischen, gewaltverherrlichenden oder rassistischen Inhalte aufrufen, speichern oder versenden versehentliches Aufrufen der oben genannten Inhalte umgehend mitteilen und beenden Anwendungen nur nach Aufforderung der Lehrkraft herunterladen und installieren, ebenso die Bearbeitung von Online-Formularen sorgsamer Umgang mit personenbezogenen Daten: Veröffentlichung von Fotos nur nach Zustimmung der Betroffenen, beziehungsweise der Erziehungsberechtigten Diskriminierungen, persönliche Angriffe, Unterstellungen und Verleumdungen unterlassen allgemein anerkannte Umgangsformen im Namen der Schule verwenden keine Abschlüsse von Verträgen oder kostenpflichtigen Diensten im Internet vorhandene Software weder für gewerbliche Zwecke verwenden noch vervielfältigen oder veräußern Nutzung schuleigener Geräte außerhalb des Unterrichts (GYOD) sorgfältiger und verantwortungsbewusster Umgang mit der schulischen Computerausstattung Bedienung der Hard- und Software entsprechend den Instruktionen der Lehrkraft Störungen oder Schäden umgehend melden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden ersetzen. Nutzung der Geräte zur medienpädagogischen Arbeit auch für private Zwecke möglich oben genannten Regeln für die Nutzung digitaler Geräte im Unterricht gleichermaßen beachten Nutzung eigener Geräte im Unterricht (BYOD) Geräte mit geladenem Akku mitbringen keine rassistischen, pornografischen, gewaltverherrlichenden oder ehrverletzenden Medieninhalte speichern Fotos, Videos und Tonaufnahmen auf dem Schulgelände nur mit Erlaubnis der Lehrperson Verfügbarkeit von freiem Speicherplatz für die schulische Arbeit Kontrolle und Protokollierung Aufgrund ihrer Aufsichtspflicht ist die Schule berechtigt, die Einhaltung der Regeln und Nutzungsordnungen beispielsweise durch die Überführung von besuchten Websiten auf einen Zentralbildschirm stichprobenartig zu überprüfen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich insbesondere, wenn der Verdacht eines Verstoßes besteht. Die verantwortliche Lehrkraft sollte in diesem Fall die Schülerin oder den Schüler über diese Maßnahme informieren. Bei entsprechender Vereinbarung ist auch eine systemseitige Protokollierung der IP-Adresse, Datum und Uhrzeit sowie die URL der aufgerufenen Seite zulässig. Es kann festgehalten werden, dass diese Daten nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden, sofern sich ein Verdacht nicht bestätigt hat. Datenschutz und Passwörter Nicht nur in Bezug auf die aktuelle Datenschutzverordnung sollte der sensible Umgang mit personenbezogenen Daten im Internet vorab im Unterricht thematisiert werden. Auch in diesem Zusammenhang können Vereinbarungen getroffen werden wie zum Beispiel: Installationen, Zugriffsrechte und Konfigurationen nicht verändern oder Programme kopieren Fremdgeräte wie USB-Sticks oder Digitalkameras nur mit Zustimmung der Lehrkraft an Computer oder Netzwerk anschließen unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von großen Dateien vermeiden verantwortungsvoller Umgang mit individuellen Zugangsdaten für schulische Zwecke möglichst sichere Passwörter vergeben (mindestens 8 Stellen mit Sonderzeichen), mindestens einmal im Schuljahr ändern eigenes Benutzerkonto mit individuellem Passwort freischalten nach der Nutzung am Gerät abmelden Fazit Alle Schülerinnen und Schüler müssen über die zugrunde gelegten Regeln und Nutzungsordnungen informiert sein. Es empfiehlt sich, eine Nutzungsordnung zu verfassen, die von den Schülerinnen und Schüler oder für Minderjährige von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Dabei können die oben genannten Aspekte – angepasst an die schuleigenen Richt- und Leitlinien, länderspezifische Gesetzestexte sowie ergänzt durch entsprechende Zeiträume – eine Grundlage bilden. Verstöße gegen diese Nutzungsordnung können mit schulordnungsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden und straf- beziehungsweise zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Liegt der Arbeit an mobilen Geräten im Unterricht eine derartige Vereinbarung zugrunde, können digitale Lernumgebungen durchaus motivieren und Schülerinnen und Schülern dabei helfen, sich Inhalte nachhaltig einzuprägen.

  • Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co. / Informationstechnik
  • Sekundarstufe II

Gewalt im Klassenzimmer – wie weit darf die Schule gehen?

Schulrechtsfall

Der Schulalltag kann oft herausfordernd sein. Lehrkräfte sind nicht nur Wissensvermittler, sondern oft auch Schlichter, Bezugspersonen und, im schlimmsten Fall, Adressaten oder Zeugen von Konflikten. Besonders schwer wiegen Situationen, in denen körperliche Gewalt ins Spiel kommt. Solche Vorfälle stellen nicht nur eine unmittelbare Gefahr dar, sondern erfordern auch konsequente Reaktionen seitens der Schule, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und klare Grenzen aufzuzeigen. Doch welche Ordnungsmaßnahmen sind rechtlich zulässig und haltbar, wenn Schüler gegen Regeln verstoßen? Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gibt hierzu wichtige Orientierung. Gewalt in der Schule: Gericht bestätigt Unterrichtsausschluss und Entlassungsandrohung Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat am 05. Mai 2025 (AZ: 19 A 1077/23) die Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen gegen einen Schüler bestätigt, der Mitschüler gewürgt und getreten haben soll. Die Entscheidung stärkt die Handlungsfähigkeit von Schulen bei schwerwiegendem Fehlverhalten und zeigt die Grenzen rechtlicher Anfechtungen auf. Die Richter sahen keinen Grund, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zuzulassen, das die Klage des Schülers und seiner Eltern abgewiesen hatte. Damit bleiben die vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig bestätigten Ordnungsmaßnahmen – ein Unterrichtsausschluss und die Androhung der Entlassung von der Schule – bestehen. Gewalt an der Schule - Schulverweis Am 20. Mai 2022 kam es zu einem Vorfall an einer Schule in Nordrhein-Westfalen, bei dem der Kläger, ein Schüler, zwei Mitschüler schwer verletzte. Laut den Berichten des Lehrpersonals und Zeugenaussagen aus der Schülerschaft reagierte der Kläger übermäßig auf einen Papierflieger, der ihn traf, und setzte einen Mitschüler durch Würgen in einen hilfebedürftigen Zustand. Ein weiterer Mitschüler wurde durch einen Fußtritt verletzt. Infolge dieses Vorfalls entschloss sich die Schulleitung zu einer fünf Tage andauernden Ordnungsmaßnahme, einem Unterrichtsausschluss, und drohte dem Schüler mit einer möglichen Entlassung. Der betroffene Schüler und seine Eltern bestritten diese Darstellung. Sie behaupteten, der Schüler habe sich lediglich verteidigt, nachdem er provoziert worden sei, und er habe keine Erinnerung an den Vorfall. Sie bemängelten zudem die Sachverhaltsermittlung und Dokumentation durch die Schule als unzureichend und nicht objektiv. Schule hat mit ihren Ordnungsmaßnahmen richtig gehandelt Das OVG NRW bestätigte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Köln, dass die verhängten Ordnungsmaßnahmen rechtmäßig waren. Tatsachenfeststellung und Beweisführung: Das Gericht hielt die Sachverhaltsdarstellung der Schule für überzeugend und die Ermittlung durch die Klassenlehrerin für ausreichend. Es betonte, dass die Sachverhaltsermittlung bei pädagogischen Ordnungsmaßnahmen nicht denselben strengen Formen wie im Strafprozessrecht unterliege. Die Schule habe die Aussagen mehrerer Schülerinnen und Schüler unabhängig voneinander eingeholt und dokumentiert. Die eigene Wahrnehmung der Lehrerin vom Zustand des gewürgten Schülers sei ebenfalls berücksichtigt worden. Die abweichende Darstellung des Klägers sei nicht glaubhaft. Die Kläger hätten auch im Zulassungsverfahren keine konkreten Tatsachen geliefert, die die Schulschilderung widerlegen könnten, sondern seien bei bloßen Behauptungen geblieben. Anhörung des Schülers/der Eltern: Die Kläger hatten argumentiert, die notwendige vorherige Anhörung sei nicht erfolgt. Das OVG folgte dem Verwaltungsgericht in der Annahme, dass die Klägerin (die Mutter) die Möglichkeit gehabt habe, per E-Mail auf die Ankündigung des Unterrichtsausschlusses durch die Schulleiterin zu reagieren, was als ausreichende Anhörung gelte. Unabhängig davon, so das Gericht weiter, habe hier ein "dringender Fall" im Sinne des Schulgesetzes vorgelegen. Angesichts der feststehenden gewalttätigen Reaktion aus geringfügigen Anlass, der Schwere der Verletzungen und der fehlenden Einsicht des Schülers sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass weitere körperliche Übergriffe drohen könnten. In einer solchen akuten Gefährdungssituation dürfe auf die vorherige Anhörung verzichtet werden. Rechtfertigung der Maßnahmen: Das Gericht sah das Verhalten des Schülers als klare Pflichtverletzung im Sinne des Schulgesetzes an. Die Behauptung der Kläger, es habe sich um Notwehr gehandelt, wurde angesichts der vom Gericht als erwiesen angesehenen Tatsachen (Würgen und Treten) zurückgewiesen. Das Verhalten sei zudem schwerwiegend und geeignet, eine Androhung der Entlassung zu rechtfertigen. Mehrere Ordnungsmaßnahmen für dasselbe Fehlverhalten: Ein wichtiger Punkt für die schulische Praxis: Das OVG bestätigte, dass das im Strafrecht geltende Verbot der Doppelbestrafung im Schulrecht keine Anwendung findet. Schwerwiegendes Fehlverhalten eines Schülers kann unter Umständen neben einer unmittelbaren "Akutmaßnahme" wie einem Unterrichtsausschluss auch eine weitere, strengere Maßnahme wie die Androhung der Entlassung nach sich ziehen, auch wenn sich beide auf denselben Vorfall beziehen. Die Rechtmäßigkeit jeder Maßnahme müsse eigenständig geprüft werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass unterschiedliche schulische Gremien für verschiedene Ordnungsmaßnahmen zuständig seien (Schulleitung für Ausschluss bis 2 Wochen, Teilkonferenz für Androhung/Entlassung), was ebenfalls getrennte Entscheidungen erfordere. Das Gericht stellte zudem klar, dass im vorliegenden Fall keine Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts vorlagen. Insbesondere sei die Aufklärungspflicht nicht verletzt worden, da die Kläger keine Beweisanträge gestellt hätten und sich weitere Ermittlungen dem Gericht auch sonst nicht aufdrängen mussten. Auch die richterliche Überzeugungsbildung und die Gewährung rechtlichen Gehörs wurden nicht beanstandet. Diese Entscheidung unterstreicht die Möglichkeit von Schulen, bei schwerwiegenden gewalttätigen Übergriffen von Schülerinnen und Schülern konsequent durchzugreifen. Sie bestätigt, dass die schulische Sachverhaltsermittlung bei Ordnungsmaßnahmen eigenen Maßstäben folgt, und verdeutlicht, dass auch mehrere Disziplinarmaßnahmen für einen einzelnen, gravierenden Vorfall zulässig sein können, um der Schwere des Fehlverhaltens und der Notwendigkeit präventiver Maßnahmen gerecht zu werden. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf

Verfassungs- und grund­rechtliches Fundament von Schule

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel befasst sich mit dem verfassungsrechtlichen Fundament von Schule und der Bedeutung von Grundrechten für den Schulalltag. Nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Eltern finden hier wissenswerte Informationen zur Verankerung der Institution "Schule" in das Rechtssystem. Verfassungsrechtliche Grundlagen In der Geltungshierarchie von Rechtsnormen geht das Grundgesetz (GG) allen anderen Regelungen vor (Artikel 20 Absatz 3, Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 31 GG). Es setzt den rechtlichen Rahmen für alles staatliche Handeln und enthält mit den Grundrechten (Artikel 1-19 GG) zugleich fundamentale "Abwehrrechte der Bürger/innen gegen den Staat", also Freiheitsgarantien. Öffentliche Schulen als Behörden und damit Teil des Staates erhalten aus dem Grundgesetz heraus sowohl eine institutionelle Bestandsgarantie als auch verschiedene Grenzen für ihre Arbeit: Artikel 7 Absatz 1 GG ("Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.") legt nicht nur explizit fest, dass es Kultusministerien und Landesschulbehörden mit Befugnissen gegenüber den Schulen gibt, sondern besagt zugleich implizit, dass es Schulen überhaupt geben muss. Gleichzeitig wird in Absatz 4 das Recht auf Errichtung von Privatschulen verfassungsrechtlich verankert. Teilweise wird in den Landesverfassungen das Thema Schule ebenfalls erwähnt (so zum Beispiel in Artikel 3 der Niedersächsischen Verfassung). Elterliche Kehrseite der schulischen Medaille ist Artikel 6 Absatz 2 GG ("Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."), der zwar den Eltern oder Erziehungsberechtigten zunächst ein Prä in Erziehungsangelegenheiten gibt, allerdings über Satz 2 und eine abwägende Rechtsprechung so auszulegen ist, dass Schule und Elternhaus gleichberechtigte Partner in der Kindeserziehung sind (vergleiche: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1977, Az. 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75, sog. "Sexualkundeunterrichts-Entscheidung"). Grundrechte im schulischen Kontext Wie alle anderen Behörden auch, müssen Schulen die Grundrechte ihrer "Kundschaft" beachten und dürfen diese nur aufgrund von Rechtsnormen maßvoll ("verhältnismäßig") einschränken. Entgegen weit verbreiteter Meinung ist es also nicht so, dass Schulen aufgrund der Schulpflicht automatisch in der Vorhand sind und die Rechte der Schülerinnen und Schüler zurücktreten müssen; vielmehr gelten die Grundrechte auch während des Schulbesuchs und jegliche Pflicht oder Beschränkung, die die Schule auferlegt, bedarf ihrerseits einer Rechtsgrundlage, die den damit verbundenen Grundrechtseingriff zulässt. Konkret ist es am häufigsten die sogenannte "allgemeine Handlungsfreiheit" aus Artikel 2 Absatz 1 GG, die etwa in Gestalt von gesetzlicher Schulpflicht, verhaltensleitenden Regeln in einer Schulordnung oder Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt werden kann. Möglichkeiten der Einschränkung von Grundrechten Verfassungsrechtlicher Schlüssel für entsprechende Grundrechtseinschränkungen sind Öffnungsklauseln, die das Grundgesetz selbst vorsieht. So heißt es in Artikel 2 Absatz 1 GG etwa: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Da unter die "verfassungsmäßige Ordnung" alles Recht zu fassen ist, das formal korrekt entstand (also zum Beispiel durch ein parlamentarisch beschlossenes Gesetz oder eine von der Gesamtkonferenz beschlossene Schulordnung), muss für eine zulässige Grundrecht-Einschränkung zusätzlich nur noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Dieser besagt, dass eine Einschränkung zulässig ist, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt und für die Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Beispielsweise eine vorübergehende Suspendierung einer Schülerin oder eines Schülers nach einem Gewalt-Vorfall kann also eine rechtmäßige schulische Reaktion (etwa gemäß § 61 Niedersächisches Schulgesetz beziehungsweise § 49 HmbSG) sein, um den Schul- oder Klassenfrieden wiederherzustellen und dem Schutz des Tatopfers zu genügen, denn sie schränkt die Missetäterinnen und Missetäter zwar in ihrer Handlungsfreiheit ein, verfolgt aber einen legitimen Zweck und ist geeignet, diesen zu erreichen. Bei schweren Störungen des Schulfriedens, wie Gewaltvorfälle es in aller Regel sind, ist eine vorübergehende Suspendierung regelmäßig auch erforderlich, um schnell deeskalieren zu können, und auch inhaltlich angemessen. Höhere Hürden für die Einschränkung von Grundrechten der Schülerinnen und Schüler gibt es bei den sogenannten schrankenlosen Grundrechten, denen also verfassungsimmanente Einschränkungen wie das "...soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung ... verstößt." aus Artikel 2 Absatz 1 GG fehlen. Dies wären beispielsweise Artikel 3 GG – der Gleichheitssatz ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."), der Diskriminierungen und grundlose (!) Ungleichbehandlungen aller Art verbietet – oder Artikel 4 GG: die Religionsfreiheit. Letztere führt immer wieder zu rechtlich und pädagogisch herausfordernden Konstellationen, so etwa im Bereich des koedukativen Schwimmunterrichts ("Burkini-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.9.2013, Az. 6 C 25.12), des Tragens religiöser Symbole durch Lehrkräfte ("Kopftuch-Entscheidungen", zum Beispiel Bundesverfassungsgericht von 27.1.2015, Az. 1 BvR 471/10), der Einrichtung von Gebetsräumen in Schulen (Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.2011, Az. 6 C 20.10) oder elterlichem Aufbegehren gegen Unterrichtsinhalte ("Krabat-Entscheidung" des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.9.2013, Az. 6 C 12.12). Liegt ein schrankenloses Grundrecht wie die Religionsfreiheit vor, so geht dieses stets so weit, bis es auf eine andere verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition trifft. An diesem Punkt ist durch Abwägung und einen möglichst schonenden Interessenausgleich ("praktische Konkordanz") eine Beschränkung möglich. Für die Religionsfreiheit kann das zum Beispiel die negative Religionsfreiheit (also das Recht, an nichts zu glauben und im schulischen Kontext mit nichts Religiösem behelligt zu werden) einer atheistischen Schülerin oder eines atheistischen Schülers oder auch der aus Artikel 6 und 7 GG abgeleitete staatliche Auftrag zur Sicherstellung von schulischer Bildung sein. Quellenverzeichnis Bundesverfassungsgericht vom 21.12.1977, 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75. Bundesverwaltungsgericht vom 30.11.2011, 6 C 20.10. Bundesverwaltungsgericht vom 11.9.2013, 6 C 12.12 und 6 C 25.12. Bundesverfassungsgericht von 27.1.2015, 1 BvR 471/10). Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Ein Wegweiser durch das Schulrecht. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Fall des Monats: Ist Cyber-Mobbing eine Straftat?

Schulrechtsfall

An der Kardinal-Frings-Gesamtschule in München sind die ersten Fälle von Cyber-Mobbing bekannt geworden. Die Lehrkräfte stellen sich die Frage, wie sie der Problematik an ihrer Schule begegnen können und ob Cyber-Mobbing strafbar ist. Dass Schülerinnen und Schüler, aber auch Lehrkräfte im schulischen Umfeld beleidigt, verfolgt, belästigt oder bedroht werden, ist kein unbekanntes Phänomen. Das systematische Schikanieren von Personen, um sie aus ihrer sozialen Umgebung zu vertreiben, wird als Mobbing bezeichnet. Während im normalen Schulalltag die Täterin oder der Täter meist bekannt sind, bleiben die Täter in der virtuellen Welt oftmals anonym und können ihr Opfer rund um die Uhr via Internet oder Handy verfolgen. Die Lehrkräfte der Kardinal-Frings-Gesamtschule möchten diese Form des Mobbings an ihrer Schule thematisieren und in die bereits praktizierten Maßnahmen der Gewaltprävention integrieren. Was sind die besonderen Merkmale des Cyber-Mobbings? Wie kann man gegen Mobbing vorgehen und ist Mobbing überhaupt strafbar? Diese Fragen gilt es zu beantworten, um effektiv auf das Mobbing an der Schule reagieren zu können.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I

17. Juni 1953: Der Volksaufstand in der DDR – Arbeitsmaterial in…

Unterrichtseinheit

Die Unterrichtseinheit "17. Juni 1953: Volksaufstand in der DDR" wurde gemeinsam mit der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur anlässlich des 70. Jahrestages des Aufstandes entwickelt und bündelt Arbeitsmaterialien in Einfacher Sprache zur Plakatausstellung "17. Juni kompakt" der Bundesstiftung Aufarbeitung. Die Plakatausstellung "17. Juni kompakt" der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur umfasst sechs Plakate und bündelt verschiedene Materialien und Informationen. Sie finden hier neben Darstellungstexten auch Illustrationen, Infografiken, zeithistorische Fotos und weiterführende Medienhinweise in Form von Video- und Audioquellen. Die Plakatausstellung vermittelt Grundlagenwissen über den Volksaufstand in der DDR am 17. Juni 1953 und macht das Thema auch für junge Menschen zugänglich. Die Materialien zur Ausstellung bearbeiten und vertiefen die Plakatinhalte. Schülerinnen und Schüler setzten sich hier mit der Vorgeschichte, dem Verlauf, den (europäischen) Folgen und der Bedeutung des Volksaufstands 1953 auseinander. Die Bearbeitung kann in die übergeordnete Fragestellung nach den Chancen und Grenzen von politischem Protest in Demokratien integriert werden und Schülerinnen und Schüler aktivieren, sich im Rahmen der Demokratiebildung mit freiheitlich demokratischen Werten auseinanderzusetzen. Einführung in das Thema: Der Volksaufstand 1953 Am 17. Juni 1953 protestierten eine Million Menschen in über 700 Städten und Gemeinden in der DDR gegen das kommunistische Regime. Sie bestreikten über 1.000 Betriebe und erstürmten über 250 öffentliche Gebäude. Der soziale Arbeiteraufstand entwickelte sich schnell zu einem Volksaufstand , der nicht nur vereinzelte Großstädte, sondern die gesamte DDR erfasste. Die Demonstrierenden forderten politische und persönliche Freiheiten wie freie Wahlen, die Wiedervereinigung, den Rücktritt Walter Ulbrichts sowie die Freilassung politischer Häftlinge. Die sowjetische Regierung verhängte den Ausnahmezustand und übernahm in weiten Teilen der DDR die Regierungsgewalt. Gemeinsam mit der Volkspolizei schlug sie den Aufstand militärisch nieder. 15.000 Menschen wurden festgenommen und 50 starben. In der DDR galt der Volksaufstand von 1953 als "faschistischer Putschversuch" , der Bundesrepublik hingegen diente er als "legitimatorischer Schub" für die eigene Demokratie. Der Volksaufstand steht "symbolisch für ein Ereignis, in dem die Gesellschaft versuchte, Freiheit zu erlangen" und ihm kommt "in der nicht gerade reichhaltigen deutschen Freiheitsgeschichte ein besonderer Platz [zu]" . Der Aufstand als Teil der deutschen Demokratiegeschichte erinnert an die Bedeutung demokratischer Werte. Allerdings werden in der deutschen Erinnerungskultur die Massenaufstände in der DDR um den 17. Juni 1953 als "demokratische Glanzpunkte" zu wenig beziehungsweise gar nicht gewürdigt. In der öffentlichen Wahrnehmung, aber auch im schulischen Kontext spielen diese Ereignisse im Vergleich zur Friedlichen Revolution 1989/1990 und der deutschen Einheit noch immer eine untergeordnete Rolle. Die Behandlung des Aufstands kann jedoch einen wertvollen Beitrag zur Demokratie- und Menschenrechtsbildung darstellen und als Teil der zeitgeschichtlichen Geschichtsvermittlung einen Beitrag zur Orientierung in unserer pluralistischen und demokratischen Gesellschaft leisten. Vorwissen Die Schülerinnen und Schüler sollten sich schon im Vorfeld bereits im Geschichtsunterricht mit der Teilung Deutschlands 1949 (etwa Besatzungszonen und Staatsgründung) auseinandergesetzt haben und Vorwissen zu den politischen und wirtschaftlichen Systemen der DDR und Bundesrepublik besitzen. Didaktische Analyse Das Angebot lässt sich insbesondere in die Fächer Geschichte und Politik integrieren. Es eignet sich aber auch für einen fächerübergreifenden Unterricht – etwa im Rahmen von Projekttagen oder -wochen. Die deutsch-deutsche Geschichte 1945–1989 ist fest in den Lehr- und Bildungsplänen verankert (Geschichte, 9./10. Klasse). Im Fokus steht die Entwicklung der beiden deutschen Staaten nach 1945 (Demokratie und Diktatur) im Vergleich. Ebenso werden nationale und internationale Prozesse und Ereignisse betrachtet, die zur deutschen Einheit führten (etwa Herrschaftsformen, Menschen- und Bürgerrechte, Umgang mit Opposition und Widerstand, Friedliche Revolution als Herausforderung und Prozess). Das Fach Politische Bildung vermittelt Fähigkeiten und Kenntnisse, damit Schülerinnen und Schüler das Leben in einer Demokratie mitgestalten und gesellschaftliche Fragen und Probleme verstehen und beurteilen können. Sie sollen in der Entwicklung ihrer politischen Mündigkeit unterstützt werden. Schülerinnen und Schüler behandeln in der 9./10. Klasse unter anderem die Mitwirkung an der Willensbildung und an Entscheidungen (Wahlen, Parteien, Regierung und Opposition, Formen der Bürgerbeteiligung). Ein Schwerpunkt hier ist die Auseinandersetzung mit gefährdenden Elementen für die Demokratie und die wehrhafte Demokratie (Vergleich mit DDR-Diktatur). Das Arbeitsmaterial richtet sich insbesondere an: Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte ab Klasse 9 an integrierten Gesamtschulen, Gemeinschaft- und Sekundarschulen, Förderschulen, Schülerinnen und Schüler mit Sprach- und Lernschwierigkeiten in heterogenen Lerngruppen, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Lernen oder Sprache, Deutschlernende und weitere. Methodische Analyse Zur schulischen Einbindung der Plakate stehen Arbeitsmaterialien in Einfacher Sprache bereit. Zu jedem Plakat wurde ein Arbeitsblatt in Einfacher Sprache entwickelt, das die medial vielfältigen Inhalte bearbeitet. Die Arbeitsblätter können je nach Lerngruppe und zeitorganisatorischen Rahmenbedingungen angepasst werden und stellen Impulse und Ideen für den Unterricht dar. Neben Aufgaben zum Textverständnis, inhaltlichen Reproduktion und Sicherung der historischen Prozesse, finden Sie auch produktions- und handlungsorientierte Aufgaben. Weitere didaktisch-methodische Hinweise finden Sie im Leitfaden, den Sie im Download-Bereich herunterladen können. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler können die Vorgeschichte, den Verlauf, die Akteure und die Auswirkungen des Volksaufstands 1953 nachvollziehen und strukturiert beschreiben. erschließen die Folgen und Auswirkungen des sozialistischen Aufbaus auf die Menschen. kennen die Forderungen des Aufstands und ordnen sie in den historischen Sachverhalt ein. können (historische) Fachbegriffe definieren, erklären und einordnen (z.B. Sozialismus, Volksaufstand, Demonstration). entwickeln eigene Fragestellungen zu historischen Ereignissen und Prozessen. bewerten die Niederschlagung des Volksaufstands, die darauffolgenden politischen Maßnahmen und deren Auswirkungen auf das Leben der Menschen. kennen die europäischen Dimensionen und Entwicklung der Rebellionen im Ostblock. erkennen die historische Bedeutung des Aufstands und bewerten diese aus heutiger Sicht. wissen, wie heute dem Volksaufstand gedacht wird und diskutieren Formen der Erinnerung. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler üben, umfassende Informationen in wenigen Worten zusammenzufassen und die wesentlichen Inhalte zum Verständnis zu erfassen. recherchieren eigenständig Informationen und nutzen bereitgestellte Informationen, um reproduktive Fragen zu beantworten, Transferaufgaben zu lösen und bewertend historische Entwicklungen zu erörtern. interpretieren schriftliche, bildhafte und audiovisuelle Quellen zum Zeitgeschehen. analysieren Zeitzeugenaussagen und ordnen diese in den historischen Sachverhalt ein. nehmen einen Video- oder Audioclip auf, in dem sie aus der Perspektive eines Zeitzeugen oder einer Zeitzeugin ihr Fachwissen anwenden können. entwerfen Ideen für eine Protestbewegung mithilfe moderner Kommunikationsmittel. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler stärken in der gemeinsamen Erarbeitung ihre Teamfähigkeit und üben sich im sachlichen und konstruktiven Diskutieren in einer Gruppe. gehen wertschätzend und respektvoll mit den Erfahrungen und Meinungen ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler um. stärken ihr Empathievermögen durch die Übernahme anderer Perspektiven. reflektieren, dass historische Ereignisse unterschiedlich rezipiert werden. Die Ausstellung "17. Juni kompakt" ist ein Beitrag zum 70. Jahrestag des DDR-Volksaufstands von 1953. Herausgeberin der Ausstellung ist die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur . Die Texte und Illustrationen stammen von Clara Marz, die das Projekt gemeinsam mit Dr. Ulrich Mählert in der Bundesstiftung Aufarbeitung verantwortet. Das didaktische Begleitmaterial zur Plakatausstellung wurde von der Eduversum GmbH , Wiesbaden entwickelt und stellt Arbeitsmaterialien in Einfacher Sprache zur Verfügung.

  • Geschichte / Früher & Heute / Politik / WiSo / SoWi / Deutsch / Kommunikation / Lesen & Schreiben / Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I

Der rechtliche Rahmen der Kindeswohlgefährdung

Fachartikel
5,99 €

Der vorliegende Fachartikel behandelt das Thema "Aufsicht und Haftung" und setzt die systematische Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete fort. Das Thema Kindeswohlgefährdung ist in vielen Schulen leider omnipräsent und steigt in seiner Bedeutung weiter. Der komplexe rechtliche Rahmen hierfür wird nachfolgend von Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert. Verfassungsrechtliches Fundament Ausgangspunkt des Themas ist das Grundgesetz (GG), das bereits im ersten Teil dieser Serie in seinen schulisch besonders relevanten Teilen kurz dargestellt wurde. Das Kindeswohl wird hierbei aus einer Gesamtschau verschiedener Grundrechte abgeleitet, nämlich der Menschenwürde-Garantie des Artikel 1 GG, den Rechten aus Artikel 2 GG ( allgemeines Persönlichkeitsrecht in Absatz 1 und Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Absatz 2) sowie dem "Familiengrundrecht" in Artikel 6 Absatz 2 GG, welcher lautet: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Bestätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Gerade Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG gibt dabei hohe Hürden auf, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG durch den Staat in Gestalt des Jugendamtes oder Familiengerichts in das elterliche Erziehungsrecht eingreifen zu dürfen. Bundesrechtliche Konkretisierungen Auf der normenhierarchischen (siehe auch hierzu bereits Teil 1 dieser Serie) Ebene unterhalb des Grundgesetzes, dem Bundesrecht, findet sich zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches in § 1631 Absatz 1–3 besagt: "Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen." Speziell bezogen auf Kindeswohlgefährdungen wird es in § 8a des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) konkreter, indem festgelegt wird, dass bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (wobei sich dies auf Kinder und Jugendliche bezieht) das Jugendamt durch mehrere Fachkräfte das Gefährdungsrisiko einzuschätzen hat, gegebenenfalls unter Einbeziehung der betroffenen Kinder/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten. Sofern sinnvoll, sind Hilfen durch das Jugendamt anzubieten. Werden tiefgreifendere Maßnahmen durch das Jugendamt als notwendig angesehen, so muss es das Familiengericht (= örtliches Amtsgericht / AG beziehungsweise FamG, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht/OLG, in dritter Instanz der Bundesgerichtshof/BGH) oder andere Behörden (zum Beispiel Gesundheitsamt oder Polizei) einbeziehen. In sehr dringenden Fällen kann es gefährdete Personen auch ad hoc in Obhut nehmen. Werden Lehrkräfte einer Kindeswohlgefährdung gewahr, so ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) anwendbar. Laut dessen § 4 sollen zunächst die Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und -pädagogen selbst das Gespräch mit Kindern/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten suchen, sofern dies den Erfolg notwendigen behördlichen Einschreitens nicht gefährdet. Zur fachlichen Unterstützung hat das schulische Personal gemäß § 4 Absatz 2 KKG Anspruch auf Beratung durch eine sogenannte "insoweit erfahrene Fachkraft" des Jugendamtes. Informiert die Schule das Jugendamt über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (die Befugnis hierzu gibt § 4 Absatz 3 KKG), so soll das Jugendamt die Schule über den Fortgang der Angelegenheit informiert halten, § 4 Absatz 4 KKG. In der Praxis ist es hier für die Schulen besonders wichtig, die Beobachtungen möglichst gut zu dokumentieren , um dem Jugendamt eine unmittelbar verwendbare Datengrundlage zu schaffen. So sollte festgehalten werden, was wem wie oft auffällt, wie ausgeprägt das Verhalten / der Eindruck ist, mit wem wann durch wen gesprochen wurde et cetera. Kindeswohlgefährdung Der Begriff der Kindeswohlgefährdung wird bei alledem gesetzlich nicht näher umrissen, sondern ist durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Nach langjähriger Rechtsprechung der Familiengerichte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist das Kindeswohl gefährdet, wenn die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes oder Jugendlichen mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt . Hält das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung für einschlägig und behördliche Hilfsangebote und Maßnahmen bleiben fruchtlos, regelt § 1666 BGB die familiengerichtlichen Möglichkeiten, die gemäß § 1666 Absatz 3 BGB von Geboten (öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder auch für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen) über Verbote (zum Beispiel die Familienwohnung zu nutzen oder Kontakt mit dem Kind aufzunehmen) bis hin zum teilweisen oder kompletten Entzug des Sorgerechts ("elterliche Sorge") reichen können. Fall-Konstellationen Neben den traurigen "Klassikern" der Kindeswohlgefährdung (körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Verwahrlosung, Entführung ins Ausland et cetera) gibt es auch immer wieder Fälle, bei denen man nicht sofort an das Stichwort Kindeswohlgefährdung denken würde. So gibt es familiengerichtliche Entscheidungen zu Konstellationen, in denen Erziehungsberechtigte attestiert förderungsbedürftige beziehungsweise behinderte Kinder nicht fördern ließen oder an offenkundig überfordernden weiterführenden Schulen anmeldeten, weil sie die Einschränkungen ihres Kindes nicht wahrhaben wollten (Nachweise am Ende dieses Beitrages). In jüngerer Vergangenheit sind die "Corona-Leugner"-Fälle hinzugekommen, bei denen Maskenverweigerung, Test-Verweigerung und Schulpflichtverletzungen durch selbst verordnetes Home-Schooling rechtlich zu werten waren. In allen genannten Fällen haben die Familiengerichte das Sorgerecht so weit entzogen, dass für die streitgegenständlichen Bereiche das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten zu sinnvollen Maßnahmen nicht mehr notwendig war. Weiterführende Rechtsprechung Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 13.5.2020, 13 UF 97/20 und Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14.9.2021, 1 BvR 1525/20 (uneinsichtige Eltern eines behinderten Kindes). OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.8.2022, 5 UFH 3/22 (Schulverweigerung wegen Maskenpflicht). BVerfG, FamRZ 2010, Seite 713 und Bundesgerichtshof (BGH), FamRZ 2005, Seite 344 (zum Begriff der Kindeswohlgefährdung).

  • Fächerübergreifend
  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Fort- und Weiterbildung

Vandalismus-Video im Klassenchat: Konsequenzen der Verbreitung per…

Schulrechtsfall

Klassenchats und WhatsApp-Gruppen sind weit verbreitet. Allerdings ist dieser Bereich nicht rechtlos. Inhalte, die in den Klassenchats verbreitet werden, können rechtliche Konsequenzen haben. Was droht Lernenden, wenn sie ein Vandalismus-Video teilen? Der konkrete Fall Ein Schüler hatte im Klassenchat ein Video eingestellt, in dem zu sehen war, wie ein Mitschüler im Unterricht einen Stuhl aus dem vierten Stock des Schulgebäudes wirft. Die Schulleitung schloss den Schüler, der das Vandalismus-Video in der Klassengruppe auf WhatsApp verbreitete, für sechs Tage vom Unterricht aus. Dagegen wandte er sich und machte geltend, der Vorfall sei zwar mit seinem Mobiltelefon gefilmt worden, aber nicht von ihm selbst. Außerdem missbillige er das Verhalten seines Mitschülers. Auch habe er das Video nur auf Bitten weiterer Mitschülerinnen und Mitschüler in den Klassenchat eingestellt. Deshalb hätte er nicht vom Unterricht ausgeschlossen werden dürfen. Die Entscheidung des Gerichts Die Schulleitung kann eine Schülerin oder einen Schüler vorläufig vom Unterricht ausschließen, wenn sie oder er Vandalismus im Klassenchat verbreitet. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2020 (AZ: 3 L 649/20) hervor, über die das Rechtsportal anwaltsauskunft.de informiert. Von dem Schüler gehe eine negative Vorbildfunktion aus, begründete das Gericht seine Entscheidung und billigte den von der Schule verhängten sechstägigen Ausschluss vom Unterricht. Überbietungswettbewerb in Chatgruppen Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gefährdete der Schüler durch sein Verhalten das geordnete Schulleben. Außerdem erschütterte er das Vertrauen der Schulgemeinschaft in einen regelgeleiteten und gewaltfreien schulischen Rahmen. Dabei war es für das Gericht irrelevant, ob der Antragsteller selbst den Vorfall gefilmt habe und wie der dazu stehe. Das Video zeige, wie Schuleigentum zerstört und Menschen dadurch gefährdet würden. Daher komme es alleine auf die Außenwirkungen des Films an. Durch das Einstellen des Videos in den Klassenchat habe der Schüler diese Auswirkung zu verantworten. Es war absehbar, dass sich das Video darüber hinaus weitläufig verbreite, so das Gericht weiter. Andere könnten dazu animiert werden, ähnliche Aktionen durchzuführen. Die Dynamik sozialer Onlinemedien und virtueller Chatgruppen könne einen regelrechten Überbietungswettbewerb um immer schwerere Regelübertretungen auslösen. Die Schulleitung habe durch den Unterrichtsausschluss klargestellt, dass ein entsprechendes Verhalten Konsequenzen nach sich ziehe, so die Richter. Deshalb musste sie auch nicht eine weniger einschneidende Maßnahme als den Ausschluss vom Unterricht ergreifen.

  • Fächerübergreifend
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