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Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen

Fachartikel
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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Urheberrecht für Schulen". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert die verschiedenen Besonderheiten des Urheberrechts und behandelt dabei verschiedene Geltungsbereiche. In diesem Zusammenhang geht er auf die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke, Audio- und Videowiedergabe, Musik-Noten/Partituren sowie Musik-, Theater- und Musical-Aufführungen ein. Außerdem werden die Open Educational Resources (OER) aufgegriffen. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung Das Urheberrecht ist durch Bundes- und Europarecht geprägt, deswegen bedarf es in diesem Teil der Serie ausnahmsweise keiner landesrechtlichen Differenzierungen. Urheberrecht Grundlage des Urheberrechts, das literarische, musikalische und sonstige künstlerische und wissenschaftliche Werke schützt, ist im Wesentlichen das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Es enthält in den zuletzt zum 1. März 2018 novellierten §§ 60a, 60b, 60h und 62 Provilegien für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Schulunterricht, sowohl durch die Lehrkräfte als auch die Schülerinnen und Schüler. Unterricht meint hier wirklich Unterricht, inklusive der Vor- und Nachbereitung und der Prüfungen. Sonstige schulische Aktivitäten (Arbeitsgemeinschaften, Projektwochen, Schulkonzerte) sind von den privilegierenden Regelungen grundsätzlich nicht erfasst, sodass in diesem Kontext zum Erwerb einer ausreichenden Zahl von Werken (Partituren, Textausgaben des Theaterstücks) zu raten ist. Neben dem UrhG ergeben sich die Regelungen auch aus Verträgen, die die Bundesländer und kommunalen Spitzenverbände mit verschiedenen Organisationen (Verwertungsgesellschaften oder Verlagen) geschlossen haben und in denen Pauschalvergütungen für die schulische Nutzung geregelt werden. Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Lehrkräfte dürfen 15 %, höchstens 20 Seiten (beziehungsweise Werke von bis zu 25 Seiten Gesamtumfang komplett) eines Druckwerks pro Schuljahr und Lerngruppe für den eigenen Unterricht, dessen Vor- und Nachbereitung und die Prüfungen fotokopieren, einscannen und elektronisch den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stellen. Es muss die Quelle angeben werden (§ 63 UrhG), also insbesondere Autorin oder Autor, Titel, gegebenenfalls Verlag, Jahr und Seite/Fundstelle. Soll mehr als die genannte Höchstmenge verwendet werden, so muss entweder die entsprechende Zahl an Werken für beziehungsweise durch die Schülerinnen und Schüler gekauft werden oder es muss mit dem Verlag oder der Urheberin beziehungsweise dem Urheber eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Die Scan-Dateien dürfen auf verschiedenen Endgeräten der Lehrkraft gespeichert werden, ein Zugriff dritter Personen auf die Dateien der Scans muss aber ausgeschlossen sein, zum Beispiel durch Verschlüsselung oder Passwortschutz. Audio- und Videowiedergabe Die Vorführung von Spielfilmen, die auf handelsüblichen DVDs oder Blue Rays erworben wurden, in der Lerngruppe erfüllt noch nicht den Tatbestand der öffentlichen Wiedergabe aus § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG. Denn gemäß § 15 Abs. 3 UrhG ist eine Vorführung dann nicht öffentlich, wenn die Zuschauerinnen und Zuschauer durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind. Für Lerngruppen (Schulklassen oder Kurse) wird dies überwiegend bejaht (zum Beispiel Landgericht München I, Beschluss vom 30. März 2004, Aktenzeichen 21 O 4799/04). Anders ist dies bei größeren Schulveranstaltungen (Schulfest, Präsentationen der Projektwoche oder ähnlichen). Hierbei geht der potentielle Rezipientenkreis so weit, dass die lizenzrechtliche Beschränkung auf private Nutzung überschritten würde. Im Zweifel sollte daher auf das Angebot der kommunalen beziehungsweise Landes-Medienzentren zurückgegriffen werden. Die dort zur Verfügung stehenden Datenträger sind mit den notwendigen Lizenzen versehen, um sie vor größeren Gruppen nutzen zu dürfen. Musik-Noten/Partituren Aus einem Notensatz dürfen maximal sechs Seiten für den Unterricht vervielfältig werden. Im Übrigen gilt gemäß eines zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden/Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel GEMA) geschlossenen Vertrages, dass Noten im Umfang (nur) eines kompletten Satzes pro Klasse vervielfältig und genutzt werden dürfen. Musik-Aufführungen Auch Musik-Aufführungen, sei es in Form der Live-Aufführung zum Beispiel durch das Schulorchester oder eine Band, sei es durch Wiedergabe von Tonträgern oder gestreamter Musik während eines Schulfestes, können in Schulen urheberrechtlich relevant, also lizenzpflichtig, sein. Aufgrund des im Dezember 1987 geschlossenen und bis heute gültigen Gesamt- beziehungsweise Pauschalvertrags, den die GEMA als zentrale Verwertungsgesellschaft für Musikstücke mit den kommunalen Spitzenverbänden beziehungsweise Bundesländern abgeschlossen hat, gilt dabei Folgendes: Der Schulträger entrichtet eine pauschale Vergütung für das Wiedergaberecht für diejenigen Fälle, die nicht ohnehin gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG oder §§ 60a Abs. 1 Nr. 3, 60h Abs. 2 Nr. 1 UrhG vergütungsfrei sind. Die Höhe beläuft sich pro Schülerin beziehungsweise Schüler auf derzeit 0,1023 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer jährlich. Nicht erfasst sind Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld von mehr als 2,60 Euro erhoben wird und Veranstaltungen, bei denen die Schule Geld von kommerziellen Bewirtungsbetrieben erhält. Für diese Veranstaltungen ist in jedem Einzelfall vorab eine Anmeldung bei der GEMA vonnöten. Zwingend erforderlich ist es bei Live-Veranstaltungen, eine Liste der gespielten Werke (sogenannte Programm- oder Musikfolge) zu übermitteln (§ 42 Abs. 2 VGG). Durch diese Programmfolge ist es der GEMA möglich, die Urheberinnen und Urheber der Werke später auch im Rahmen der Tantiemen-Ausschüttung zu berücksichtigen. Theater- und Musical-Aufführungen Bei der sogenannten "bühnenmäßigen Darstellung" von Stücken ist unbeschadet der diversen urheberrechtlichen Privilegien für Schulen stets die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers einzuholen (§ 52 Abs. 3 UrhG). Open Educational Resources (OER) Als "Open Educational Resources" werden Werke bezeichnet, die für unterrichtliche Zwecke frei lizenziert sind. Eine Lizenz ist eine Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, also Verträgen, mit denen eine Urheberin beziehungsweise ein Urheber oder zum Beispiel ein Verlag festlegt, in welchem Umfang das Werk von wem genutzt werden darf. Am bekanntesten und am weitesten verbreitet sind die Creative Commons-Lizenzen, die die Organisation Creative Commons entwickelt hat. Sind Lehr-/Lernmaterialien mit einer Creative Commons-Lizenz versehen, so ist die Nutzung so weit kostenfrei zulässig, wie die jeweilige Lizenz es vorsieht. Die verschiedenen Creative Commons-Lizenzen erlauben dabei Folgendes, sofern Werktitel, Urheberin oder Urheber und die jeweilige Lizenz inklusive Verlinkung zum Inhalt der Lizenz benannt werden: Lizenz "CC-BY": Mit dem Werk darf alles gemacht werden. Lizenz "CC-BY-SA": Mit dem Werk darf alles gemacht werden, solange die Ergebnisse etwaiger Verwendung/Bearbeitung die gleiche Lizenzierung erhalten. Lizenz "CC-BY-ND": Das Werk darf genutzt, nicht aber verändert werden. Lizenz "CC-BY-NC": Mit dem Werk darf alles gemacht werden, was nicht gewinnorientiert ist. Lizenz "CC-BY-NC-SA": Mit dem Werk darf alles nicht Gewinnorientierte gemacht werden, solange die Ergebnisse etwaiger Verwendung/Bearbeitung die gleiche Lizenzierung erhalten. Lizenz "CC-BY-NC-ND": Das Werk darf nicht-gewinnorientiert genutzt, nicht aber verändert werden. Lizenz bzw. Freigabeerklärung "CC0" (auch "CC Zero"): Mit dem Werk darf alles gemacht werden und Angaben zur Urheberschaft sind nicht notwendig. Ein gut gepflegtes Verzeichnis von frei nutzbaren Materialien kann zum Beispiel über die Homepage der Informationsstelle OERInfo , einer Einrichtung des Leibniz-Instituts für Bildungsforschung und Bildungsinformation, genutzt werden. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

CC-lizenzierte Musik im Unterricht nutzen

Fachartikel

Dieser Fachartikel richtet sich an Lehrkräfte, die im Rahmen Ihres Unterrichts mit Musik arbeiten möchten. Es werden verschiedene Plattformen vorgestellt, die mit einer freien Lizenz versehene Musik anbieten. Darüber hinaus erfahren Lehrkräfte, wie sie Audiodateien selbst bearbeiten oder sogar selbst produzieren können. Medienkompetenz wird an Schulen groß geschrieben, mobile Endgeräte sind bei vielen Lehrenden und Lernenden vorhanden, auch die Ausstattung der Schulen hält digitale Geräte, mit denen sich Videos und Podcasts produzieren lassen, mittlerweile immer öfter bereit. Warum also nicht mit der eigenen Lerngruppe etwas produzieren, um Medienkompetenz handlungsorientiert zu fördern? Wo und wie man die entsprechende kostenlos nutzbare Musik dazu finden kann, wie man sie sogar selbst remixed oder produziert und welche Lizenzen und Software dafür benötigt werden, zeigt dieser Fachartikel. Welche Musik darf ich nutzen? Neulich im Unterricht Schüler: "Wir möchten diesen Song für unser Video als Hintergrundmusik benutzen und es dann auf YouTube posten, ist das ok?" Lehrkraft: "Nein, das geht leider nicht, das Musikstück steht nicht unter einer freien Lizenz zur Verfügung, sondern unter Copyright. Wenn ihr es nutzen wollt, müsstet ihr dafür ein Nutzungsentgelt an den Rechteinhaber zahlen, sonst macht ihr euch strafbar!" "Och, das ist ja total doof und was machen wir jetzt? Wo finden wir eine passende Musik für das Video?" Gefahr Urheberrechtsverletzung Wer in seinem Unterricht Videos, Hörspiele, Podcasts oder Mashups (ein Mix verschiedener Musikstücke) mit Lernenden erstellt und diese im Netz teilen möchte, kennt diesen oder ähnliche Dialoge nur zu gut. Generell gilt: Musik, mit der wir in unserem Alltag umgehen, ist zum größten Teil mit Copyright geschützt und nicht als freie Musik verfügbar. Dies schließt sie von jeder weiteren Nutzung aus, ohne vorher zumindest mit den Rechteinhabern Rücksprache gehalten zu haben. Ein aufwändiges Verfahren, für das im enggetakteten Berufsalltag keine Zeit bleibt, ganz abgesehen von der diffusen Angst, sich strafbar zu machen und der fehlenden Kenntnis der Rechtslage. Alternativen kennen Die schwierige und unklare Rechtslage führt nicht selten zu folgenden Ergebnissen: Das Videoprojekt scheitert wegen nicht vorhandener Musik, es wird gar nicht erst in Angriff genommen oder die Klasse nutzt Musik, die rechtlich geschützt ist. Nach der Lektüre dieses Fachartikels sollten sich die Leserinnen und Leser in keiner dieser drei Situationen mehr wiederfinden, denn sie wissen, wo sie freie Musik finden, kennen sich im Dschungel der freien Lizenzen (Creative Commons) aus oder stellen die Musik mit einer entsprechenden App gleich selbst oder zusammen mit den Lernenden her. Was sind Creative Commons-Lizenzen? Frei verfügbare Materialien Um herauszufinden, welche Materialien für schulische Projekte ohne Bedenken genutzt werden können, bedarf es heute keiner komplizierten Recherche mehr. Die sogenannten "freien Lizenzen" erleichtern die Suche nach geeigneten Materialien bedeutend. In Deutschland werden besonders häufig die Creative Commons-Lizenzen genutzt, um Materialien anderen Nutzerinnen und Nutzern unter klar definierten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Mittlerweile gibt es auch einen großen Fundus an Musik, die unter einer freien Lizenz im Netz zugänglich ist. Bedingungen für die Lizenznutzung Was ist nun mit unter einer Creative Commons-Lizenz stehender Musik gemeint? Zunächst ist Creative Commons (CC) eine gemeinnützige Organisation. Sie stellt Materialien unter freien Lizenzen zur Verfügung. Diese Standardlizenzen räumen den Nutzern eine weitere Verwendung ein, ohne dazu mit den Urhebern Rücksprache halten zu müssen. Grundsätzlich gilt aber, dass auch diese freien Materialien von einem Urheber erschaffen wurden und man bei ihrer Nutzung die Pflicht hat, ihn und die entsprechende Lizenz zu nennen und dies bei einer Weiterverarbeitung zu beachten. Vier Grundmodule Bei den Creative Commons-Lizenzen unterscheidet man vier Grundmodule in verschiedenen Kombinationen, die im folgenden Abschnitt kurz dargestellt werden. Ausführliche Informationen zu den Creative Commons-Lizenzen, den Modulen und den sechs aktuellen Lizenz-Kombinationen finden Sie hier .

  • Musik

Unterrichtsprojekt zur Lektüre "Soñar un crimen"

Unterrichtseinheit

Dieses Unterrichtsprojekt für das Fach Spanisch wählt einen kreativen Ansatz für die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Kurzroman "Soñar un crimen". Die Schülerinnen und Schüler drehen einen Film zur Lektüre oder fertigen alternativ eine Fotostory an.Der Kurzroman "Soñar un crimen" von Rosana Acquaroni Muñoz, der sich bereits für den Einsatz im ersten Lernjahr Spanisch eignet, lässt sich auf vielfältige Art und Weise im Fremdsprachenunterricht behandeln. Nach der Lektüre der Ganzschrift drehen die Jugendlichen einen Film im Zeitraum von circa drei Wochen oder fertigen alternativ eine Foto-Story zum Buch innerhalb von zwei Wochen an. Unterricht mit Lebensweltbezug Heute sind Videos auf YouTube oder in sozialen Netzwerken ein fester Bestandteil der Lebenswelt der meisten Jugendlichen. Die Verfilmung einer Lektüre mit einem Smartphone wirkt daher motivierend und weckt das Interesse. Handys sind aus der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler nicht mehr wegzudenken. Mit ihrer Nutzung sind sie bestens vertraut. Aus diesem Grund bietet es sich an, genau dort anzuknüpfen und dieses Medium für den eigenen Unterricht zu nutzen. Das Projekt kann im Unterricht starten und mit einem Abgabetermin außerschulisch fortgesetzt werden. Ablauf der Unterrichtseinheit Ablauf der Unterrichtseinheit "Soñar un crimen" Hier wird der Ablauf der Unterrichtseinheit "Soñar un crimen" in einzelnen Schritten erläutert. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler verstehen die Lektüre inhaltlich, indem sie die zentralen Szenen verfilmen und mit Texten versprachlichen. entscheiden, welche Szenen beachtenswert und wichtig sind. entwickeln Ideen zum vorgegebenen Inhalt der Lektüre. üben sich im Darstellen. transkribieren zentrale Textaussagen. sprechen frei in der Zielsprache. verbessern ihre Aussprache und Sprachkompetenz. wenden ihren spanischen Wortschatz an. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler können Kamera-Operationen anwenden. üben sich in der digitalen Präsentation von Ergebnissen. erarbeiten sich Grundkenntnisse der Videoschnitt-Technik. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler helfen einander bei der Arbeit. verständigen sich miteinander. treffen Regelungen (Location, Dreh, zusätzliche Treffen, Schnitt et cetera) und halten diese ein. Vorbereitung Die Schülerinnen und Schülern lesen in einer vorangegangenen Unterrichtseinheit die Ganzschrift "Soñar un crimen" von Rosana Acquaroni Muñoz. Als motivierender Abschluss der Unterrichtseinheit steht die Verfilmung der Lektüre an. Kreativphase zum Einstieg Die Jugendlichen sollen mithilfe eines Arbeitsleitfadens in Gruppen Überlegungen zu dem Projekt anstellen. Sie erhalten zur Orientierung Arbeitsblatt 1 (Fotostory - Arbeitsblatt 2) mit Vorgaben. Anschließend bilden sie Gruppen, erstellen einen Ablaufplan und treten sowohl innerhalb der Gruppe als auch mit der Lehrkraft in Dialog. Schritt 1: Vorüberlegungen Die Schülerinnen und Schüler überlegen, was fotografiert beziehungsweise gefilmt werden soll und wählen eine geeignete Location aus. Anschließend ist die Frage zu klären, wer welche Rolle einnimmt und was für die Filmaufnahmen alles benötigt wird, zum Beispiel ein Smartphone, eine Kamera oder Verkleidungsutensilien. Schritt 2: Filmaufnahmen Im zweiten Schritt filmen die Jugendlichen die zuvor ausgewählten Schlüsselszenen des Romans. Wenn die Schülerinnen und Schüler zum ersten Mal einen Film erstellen, sollte das Filmmaterial maximal 15 Minuten lang sein. Schritt 3: Auswerten der Aufnahmen und Schnitt Nachdem alle gewünschten Szenen aufgenommen wurden, werden diese in einem Videoschnittprogramm bearbeitet. Die Lehrkraft sollte mit den Schülerinnen und Schülern vorab besprechen, welche Software/App verwendet werden kann. In der Regel stehen für die Smartphones der Jugendlichen gute Apps zur Verfügung, mit denen die Videos einfach und schnell zusammengeschnitten werden können, zum Beispiel die App Imovie für Apple-Betriebssysteme. Hat sich die Klasse für die Gestaltung einer Fotostory entschieden, stehen in dieser Phase des Projekts das Entwickeln der Aufnahmen und das Erstellen eines Heftes an. Schritt 4: Untertiteln und Vertonen der Szenen In diesem Schritt werden die Szenen mit den erarbeiteten Texten untertitelt. Zusätzlich oder alternativ können die Videosequenzen mit CC-lizenzierte Musik im Unterricht nutzen untermalt werden. Für das Projekt Fotostory werden in diesem Schritt die Texte zu den passenden Fotos platziert. Schritt 5: Überprüfung Die Aufnahmen und Texte werden abschließend auf ihre Richtigkeit überprüft, dann kann das Projekt exportiert werden. In der Klasse kann gemeinsam entschieden werden, ob die fertigen Videos beziehungsweise Fotostorys im Rahmen eines Blogs oder einer Ausstellung vorgestellt werden.

  • Spanisch
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II
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