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Lehrer wegen Freiheitsberaubung verurteilt

Fall des Monats

Stellt sich ein Lehrer in die Tür und verhindert so, dass seine Schüler nach Unterrichtsschluss das Klassenzimmer verlassen können, so handelt es sich dabei um Freiheitsberaubung. Das entschied das Amtsgericht Neuss. Einen leichten Stoß in den Bauch eines Schülers wertete es dabei nicht als Körperverletzung. Da dem Musiklehrer einer Realschulklasse in Kaarsten der Unterricht zu unruhig wurde, entschied er, der Situation mit einer Strafarbeit Herr zu werden. Er ließ seine Schüler einen Wikipedia-Eintrag über den Geiger und Komponisten Paganini abschreiben. Nur wer bis zum Ende der Stunde damit komplett fertig war, durfte das Zimmer auch verlassen. Um sicherzugehen, dass kein Schüler unerlaubt gehen konnte, setzte er sich mit seiner Gitarre vor die Tür. Dabei ließ er sich von jedem, der den Raum verlassen wollte, den abgeschriebenen Artikel zeigen. Als ein Schüler schließlich versuchte, sich an dem Lehrer vorbeizudrücken, schlug ihm der Pädagoge leicht in den Bauch. Daraufhin verständigten Schüler die Polizei, die die Situation auflöste. Einige Eltern zeigten den Lehrer daraufhin wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung an.

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Land haftet für DVD-Kopien

Fall des Monats

Kopiert ein Lehrer DVDs mit Filmen für den Schulunterricht illegal, trägt das beschäftigende Land den Großteil der Verantwortung des Urheberrechtsverstoßes. Das hat das Landgericht Magdeburg entschieden und das Land Sachsen-Anhalt zu einer Schadensersatzzahlung von rund 7.850 Euro verpflichtet (Az. 7 O 1088/13). Der Lehrer muss nach dem Urteil des Amtsgericht Aschersleben eine Strafzahlung in Höhe von 2.000 Euro leisten. Der Sachverhalt: Ein Lehrer und damaliger Leiter einer Kreismedienstelle hatte 36 DVDs für den Schulunterricht bestellt. Die Filme behandelten Themen wie Sinnesorgane, Wasser, Strom und weitere naturwissenschaftliche und medizinische Inhalte. Die DVDs hatte der Lehrer für den Bestand der Medienstelle kopiert, und nach einigen Wochen schickte der Lehrer die DVDs zurück an den Verlag. Dieser hatte dann den Verdacht, dass der Pädagoge die DVDs illegal kopiert habe, und stellte Strafanzeige. Die daraufhin durchgeführte Durchsuchung bestätigte die Vermutung. Die Kopien wurden beschlagnahmt, und der Verlag klagte auf Schadensersatz. Der Fall wurde vor Gericht verhandelt.

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Bußgeld wegen bewusstem Fernhalten vom Unterricht?

Fall des Monats

Müssen Eltern ein Bußgeld zahlen, wenn Sie Ihr Kind an einem Schultag bewusst nicht zur Schule schicken, zum Beispiel weil ein Schulausflug nicht der eigenen Weltanschauung entspricht? Dieser Frage ging das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein nach. Der konkrete Fall Der Lehrplan für siebte Klassen im Fach Erdkunde sieht unter anderem den Besuch eines islamischen Kulturzentrums vor. In diesem Rahmen plante der Lehrer eines Schülers einen Moschee-Besuch. Die Eltern des Schülers fanden den Ausflug, der für die fünfte und sechste Unterrichtsstunde angesetzt war, jedoch nicht mit ihrer Weltanschauung vereinbar und stimmten der Teilnahme deshalb nicht zu. Diese Begründung teilten sie auch der Schulleitung mit, die jedoch daran festhielt, dass eine Teilnahme verpflichtend sei. Denn schließlich erfülle der Ausflug einen bestimmten Sinn und Zweck. Trotzdem schickten die Eltern ihren Sohn am Tag des Ausflugs den ganzen Tag nicht zur Schule. Die Entscheidung des Gerichts Das sah das Amtsgericht Meldorf als Grund, Bußgelder in Höhe von jeweils 25 Euro gegen die Eltern zu verhängen, da sie den Schulbesuch vorsätzlich verhindert hätten. Gegen dieses Urteil legten die Betroffenen nun Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde jedoch, denn die Eltern verhinderten nicht nur bewusst den Besuch des Schülers an der fünften und sechsten Unterrichtsstunde, sondern hielten ihn auch in den vorherigen vier Schulstunden von der Schule fern. Bereits diese Aktion rechtfertigt laut Gericht die Geldbußen. Quelle: www.anwaltauskunft.de

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Der rechtliche Rahmen der Kindeswohlgefährdung

Fachartikel
5,99 €

Der vorliegende Fachartikel behandelt das Thema "Aufsicht und Haftung" und setzt die systematische Einführung in das Schulrecht und schulrelevante weitere Rechtsgebiete fort. Das Thema Kindeswohlgefährdung ist in vielen Schulen leider omnipräsent und steigt in seiner Bedeutung weiter. Der komplexe rechtliche Rahmen hierfür wird nachfolgend von Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, erläutert. Verfassungsrechtliches Fundament Ausgangspunkt des Themas ist das Grundgesetz (GG), das bereits im ersten Teil dieser Serie in seinen schulisch besonders relevanten Teilen kurz dargestellt wurde. Das Kindeswohl wird hierbei aus einer Gesamtschau verschiedener Grundrechte abgeleitet, nämlich der Menschenwürde-Garantie des Artikel 1 GG, den Rechten aus Artikel 2 GG ( allgemeines Persönlichkeitsrecht in Absatz 1 und Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Absatz 2) sowie dem "Familiengrundrecht" in Artikel 6 Absatz 2 GG, welcher lautet: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvorderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Bestätigung wacht die staatliche Gemeinschaft." Gerade Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG gibt dabei hohe Hürden auf, um gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG durch den Staat in Gestalt des Jugendamtes oder Familiengerichts in das elterliche Erziehungsrecht eingreifen zu dürfen. Bundesrechtliche Konkretisierungen Auf der normenhierarchischen (siehe auch hierzu bereits Teil 1 dieser Serie) Ebene unterhalb des Grundgesetzes, dem Bundesrecht, findet sich zunächst das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches in § 1631 Absatz 1–3 besagt: "Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen." Speziell bezogen auf Kindeswohlgefährdungen wird es in § 8a des Achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) konkreter, indem festgelegt wird, dass bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (wobei sich dies auf Kinder und Jugendliche bezieht) das Jugendamt durch mehrere Fachkräfte das Gefährdungsrisiko einzuschätzen hat, gegebenenfalls unter Einbeziehung der betroffenen Kinder/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten. Sofern sinnvoll, sind Hilfen durch das Jugendamt anzubieten. Werden tiefgreifendere Maßnahmen durch das Jugendamt als notwendig angesehen, so muss es das Familiengericht (= örtliches Amtsgericht / AG beziehungsweise FamG, in zweiter Instanz das Oberlandesgericht/OLG, in dritter Instanz der Bundesgerichtshof/BGH) oder andere Behörden (zum Beispiel Gesundheitsamt oder Polizei) einbeziehen. In sehr dringenden Fällen kann es gefährdete Personen auch ad hoc in Obhut nehmen. Werden Lehrkräfte einer Kindeswohlgefährdung gewahr, so ist das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) anwendbar. Laut dessen § 4 sollen zunächst die Lehrkräfte oder Sozialpädagoginnen und -pädagogen selbst das Gespräch mit Kindern/Jugendlichen und Erziehungsberechtigten suchen, sofern dies den Erfolg notwendigen behördlichen Einschreitens nicht gefährdet. Zur fachlichen Unterstützung hat das schulische Personal gemäß § 4 Absatz 2 KKG Anspruch auf Beratung durch eine sogenannte "insoweit erfahrene Fachkraft" des Jugendamtes. Informiert die Schule das Jugendamt über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (die Befugnis hierzu gibt § 4 Absatz 3 KKG), so soll das Jugendamt die Schule über den Fortgang der Angelegenheit informiert halten, § 4 Absatz 4 KKG. In der Praxis ist es hier für die Schulen besonders wichtig, die Beobachtungen möglichst gut zu dokumentieren , um dem Jugendamt eine unmittelbar verwendbare Datengrundlage zu schaffen. So sollte festgehalten werden, was wem wie oft auffällt, wie ausgeprägt das Verhalten / der Eindruck ist, mit wem wann durch wen gesprochen wurde et cetera. Kindeswohlgefährdung Der Begriff der Kindeswohlgefährdung wird bei alledem gesetzlich nicht näher umrissen, sondern ist durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Nach langjähriger Rechtsprechung der Familiengerichte und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist das Kindeswohl gefährdet, wenn die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen, seelischen oder körperlichen Wohls des Kindes oder Jugendlichen mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt . Hält das Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung für einschlägig und behördliche Hilfsangebote und Maßnahmen bleiben fruchtlos, regelt § 1666 BGB die familiengerichtlichen Möglichkeiten, die gemäß § 1666 Absatz 3 BGB von Geboten (öffentliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder auch für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen) über Verbote (zum Beispiel die Familienwohnung zu nutzen oder Kontakt mit dem Kind aufzunehmen) bis hin zum teilweisen oder kompletten Entzug des Sorgerechts ("elterliche Sorge") reichen können. Fall-Konstellationen Neben den traurigen "Klassikern" der Kindeswohlgefährdung (körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Verwahrlosung, Entführung ins Ausland et cetera) gibt es auch immer wieder Fälle, bei denen man nicht sofort an das Stichwort Kindeswohlgefährdung denken würde. So gibt es familiengerichtliche Entscheidungen zu Konstellationen, in denen Erziehungsberechtigte attestiert förderungsbedürftige beziehungsweise behinderte Kinder nicht fördern ließen oder an offenkundig überfordernden weiterführenden Schulen anmeldeten, weil sie die Einschränkungen ihres Kindes nicht wahrhaben wollten (Nachweise am Ende dieses Beitrages). In jüngerer Vergangenheit sind die "Corona-Leugner"-Fälle hinzugekommen, bei denen Maskenverweigerung, Test-Verweigerung und Schulpflichtverletzungen durch selbst verordnetes Home-Schooling rechtlich zu werten waren. In allen genannten Fällen haben die Familiengerichte das Sorgerecht so weit entzogen, dass für die streitgegenständlichen Bereiche das Einvernehmen der Erziehungsberechtigten zu sinnvollen Maßnahmen nicht mehr notwendig war. Weiterführende Rechtsprechung Oberlandesgericht (OLG) Koblenz, Beschluss vom 13.5.2020, 13 UF 97/20 und Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14.9.2021, 1 BvR 1525/20 (uneinsichtige Eltern eines behinderten Kindes). OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.8.2022, 5 UFH 3/22 (Schulverweigerung wegen Maskenpflicht). BVerfG, FamRZ 2010, Seite 713 und Bundesgerichtshof (BGH), FamRZ 2005, Seite 344 (zum Begriff der Kindeswohlgefährdung).

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