Platzvergabe an Schulen: Warum eine chronische Erkrankung wie Diabetes oft kein Härtefall ist

Fachartikel
Basis
Veröffentlicht am 01.09.2026

Was passiert, wenn die Wunschschule überfüllt ist und ein Kind wegen einer chronischen Erkrankung auf schnelle Hilfe angewiesen sein kann? Reicht etwa Diabetes Typ 1 aus, um bei der Schulplatzvergabe als besonderer Härtefall berücksichtigt zu werden? Mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht Berlin befassen.

Die Platzvergabe an weiterführenden Schulen ist ein jährlich wiederkehrendes Thema für Familien und Lehrkräfte. Insbesondere bei vielen Anmeldungen reicht das Platzangebot oft nicht aus.

Wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt, hat das Verwaltungsgericht Berlin am 25. August 2025 entschieden, dass eine bestehende Erkrankung wie Diabetes mellitus Typ 1 im Regelfall keine Bevorzugung im Rahmen der Härtefallregelung begründet (AZ: 41 L 542/25).

Ablehnung des Eilantrags bei der Vergabe von Schulplätzen

Es ging um eine Schülerin, die im Schuljahr 2025/2026 von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 7 einer Integrierten Sekundarschule in Berlin wechseln wollte. Die betroffene Schule verzeichnete für 104 zur Verfügung stehende Schulplätze insgesamt 315 Erstwunsch-Anmeldungen. Die Eltern wollten im Eilverfahren die Zuweisung eines Schulplatzes an der Wunscheinrichtung erreichen. Sie beriefen sich auf die Sonderregelung für besondere Härtefälle.

Zur Begründung führten die Erziehungsberechtigten an, dass die Tochter seit Anfang 2023 an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt sei und mit einer intensivierten Insulinpumpentherapie behandelt werde. Zwar sei das Kind bei ordnungsgemäßer Therapiedurchführung voll leistungsfähig, bei Notfällen oder Fehldosierungen jedoch auf rasche Hilfe angewiesen. Da das Schulpersonal eine kontinuierliche Betreuung nicht gewährleisten könne, sei eine geringe Entfernung der Schule zum Wohnort beziehungsweise zum Arbeitsplatz der Eltern erforderlich. Die Wunscheinrichtung sei in maximal 20 Minuten zu erreichen.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Eilantrag der Familie ab. Die Kammer entschied, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Vergabe der Schulplätze ordnungsgemäß angewendet wurden und kein Anspruch auf vorläufige Aufnahme besteht.

Rechtliche Maßstäbe für Härtefälle

An der betreffenden Schule war ein gesetzlich vorgeschriebenes Auswahlverfahren durchzuführen, erläuterte das Gericht. Nach Abzug der vorrangig aufgenommenen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf wurden die verbleibenden 88 Plätze auf das Härtefallkontingent (8 Plätze), nach der Durchschnittsnote (53 Plätze) und das Loskontingent (27 Plätze) aufgeteilt.

Die Schule hatte bei der Schülerin zu Recht keinen Härtefall angenommen, so das Gericht. Ein Härtefall liege gemäß § 56 Abs. 6 SchulG BE in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Sek I-VO nur dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände den Besuch einer anderen Schule als der gewünschten unzumutbar erscheinen lassen. Das Risiko einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes reiche für die Annahme einer Unzumutbarkeit nicht aus.

Zudem begründe die Notwendigkeit rascher Hilfe im Notfall keine Pflicht zur Platzvergabe an der Wunscheinrichtung. Im medizinischen Notfall sei primär die Versorgung durch Ersthelfer an der Schule sowie den Rettungsdienst maßgeblich. Ein persönliches Eingreifen der Eltern sei rechtlich nicht zwingend erforderlich. Ergänzend stellte das Gericht fest, dass die dem Kind letztlich zugewiesene Ersatzschule sogar noch schneller von Wohnort und Arbeitsstätte der Eltern zu erreichen war als die Wunschschule.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

ANZEIGE

In Kooperation mit

Deutsche Anwaltauskunft

Der "Fall des Monats" wird angeboten in Zusammenarbeit mit der Deutschen Anwaltauskunft, dem Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Lizenzinformation

Frei nutzbares Material
Die von Lehrer-Online angebotenen Materialien können frei für den Unterricht genutzt und an die eigene Zielgruppe angepasst werden.