Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule

Fachartikel

Dieser Fachartikel befasst sich mit dem verfassungsrechtlichen Fundament von Schule und der Bedeutung von Grundrechten für den Schulalltag. Nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Eltern finden hier wissenswerte Informationen zur Verankerung der Institution "Schule" in das Rechtssystem.

 

Verfassungsrechtliche Grundlagen

In der Geltungshierarchie von Rechtsnormen geht das Grundgesetz (GG) allen anderen Regelungen vor (Artikel 20 Absatz 3, Artikel 1 Absatz 3 sowie Artikel 31 GG). Es setzt den rechtlichen Rahmen für alles staatliche Handeln und enthält mit den Grundrechten (Artikel 1-19 GG) zugleich fundamentale "Abwehrrechte der Bürger/innen gegen den Staat", also Freiheitsgarantien. Öffentliche Schulen als Behörden und damit Teil des Staates erhalten aus dem Grundgesetz heraus sowohl eine institutionelle Bestandsgarantie als auch verschiedene Grenzen für ihre Arbeit:

Artikel 7 Absatz 1 GG ("Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.") legt nicht nur explizit fest, dass es Kultusministerien und Landesschulbehörden mit Befugnissen gegenüber den Schulen gibt, sondern besagt zugleich implizit, dass es Schulen überhaupt geben muss. Gleichzeitig wird in Absatz 4 das Recht auf Errichtung von Privatschulen verfassungsrechtlich verankert. Teilweise wird in den Landesverfassungen das Thema Schule ebenfalls erwähnt (so zum Beispiel in Artikel 3 der Niedersächsischen Verfassung).

Elterliche Kehrseite der schulischen Medaille ist Artikel 6 Absatz 2 GG ("Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft."), der zwar den Eltern oder Erziehungsberechtigten zunächst ein Prä in Erziehungsangelegenheiten gibt, allerdings über Satz 2 und eine abwägende Rechtsprechung so auszulegen ist, dass Schule und Elternhaus gleichberechtigte Partner in der Kindeserziehung sind (vergleiche: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1977, Az. 1 BvL 1/75 und 1 BvR 147/75, sog. "Sexualkundeunterrichts-Entscheidung").

Grundrechte im schulischen Kontext

Wie alle anderen Behörden auch, müssen Schulen die Grundrechte ihrer "Kundschaft" beachten und dürfen diese nur aufgrund von Rechtsnormen maßvoll ("verhältnismäßig") einschränken. Entgegen weit verbreiteter Meinung ist es also nicht so, dass Schulen aufgrund der Schulpflicht automatisch in der Vorhand sind und die Rechte der Schülerinnen und Schüler zurücktreten müssen; vielmehr gelten die Grundrechte auch während des Schulbesuchs und jegliche Pflicht oder Beschränkung, die die Schule auferlegt, bedarf ihrerseits einer Rechtsgrundlage, die den damit verbundenen Grundrechtseingriff zulässt. Konkret ist es am häufigsten die sogenannte "allgemeine Handlungsfreiheit" aus Artikel 2 Absatz 1 GG, die etwa in Gestalt von gesetzlicher Schulpflicht, verhaltensleitenden Regeln in einer Schulordnung oder Erziehungsmitteln und Ordnungsmaßnahmen eingeschränkt werden kann.

Möglichkeiten der Einschränkung von Grundrechten

Verfassungsrechtlicher Schlüssel für entsprechende Grundrechtseinschränkungen sind Öffnungsklauseln, die das Grundgesetz selbst vorsieht. So heißt es in Artikel 2 Absatz 1 GG etwa: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er...

 

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