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Besonderheiten der Tätigkeit von Lehrkräften an Schulen in katholischer…

Fachartikel
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In diesem Fachartikel geht es um die beamten- und arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die für Lehrkräfte an Schulen in katholischer Trägerschaft bestehen. Die katholische Kirche stellt neben den Nationalstaaten den größten Träger von Schulen weltweit dar. Bundesweit sind mehr als 900 Schulen in katholischer Trägerschaft aktiv, wobei das Spektrum von Grund- und Förderschulen über sämtliche Formen der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen bis zu beruflichen Schulen reicht. Heruntergebrochen auf die Bundesländer ist die quantitative Verteilung zwar unterschiedlich (naturgemäß mit einem Schwerpunkt in den katholisch geprägten Regionen der Republik), dennoch machen die katholischen Schulen selbst in historisch eher protestantischen Gegenden einen wichtigen Teil des Schulsystems aus, so etwa in Niedersachsen mit knapp 60 Schulen, die ihre Angebote neben den circa 3000 staatlichen Schulen machen. Auf die beamten- und arbeitsrechtlichen Besonderheiten, die katholische Schulen für Lehrkräfte bergen und derer sich erfahrungsgemäß gerade abgeordnete beziehungsweise beurlaubte Landesbedienstete kaum bewusst sind, geht der folgende Beitrag ein. Rechtsnatur katholischer Schulen Schulen in freier Trägerschaft im Sinne der Landesschulgesetze (beispielsweise §§ 139 ff. des Niedersächsischen Schulgesetzes) finden sich in vielerlei Formen. Bei den Schulen in katholischer Trägerschaft ist konkreter Träger häufig – anders als bei den staatlichen Schulen, bei denen üblicherweise die Kommune beziehungsweise der Landkreis Träger ist – eine (Schul-)Stiftung. Diese wiederum untersteht der jeweiligen Diözese, also dem Amtsgebiet eines Bischofs. Die Stiftungen haben rechtlich eine Doppelnatur, bestehend aus Aspekten des kirchlichen und des weltlichen/staatlichen Rechts: Während die kirchlichen Wurzeln in den Codex Iuris Canonici (CIC) reichen, ein kirchliches "Grundgesetz", das 1140 in Kraft trat und derzeit in der Fassung von 1983 gilt, findet das weltliche Recht für kirchliche Stiftungen sein Fundament in Artikel 140 des Grundgesetzes (GG), welcher wiederum die Artikel 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV) zu den kirchlichen Rechten fortgelten lässt. Besonderheiten des kirchlichen Arbeits- und Beamtenrechts An katholischen Schulen findet sich unter den Lehrkräften häufig ein bunter Strauß an Beschäftigungsverhältnissen: Neben vorübergehend abgeordneten oder beurlaubten Landesbediensteten (Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten) gibt es originäre Angestellte der Kirche/Stiftung, Kirchenbeamtinnen und -beamten, Stiftungsbeamtinnen und -beamten sowie sogenannte Dienstvertragsbeamtinnen und -beamten. Auf die Statusunterschiede muss an dieser Stelle indes nicht vertieft eingegangen werden, denn die nachfolgenden Besonderheiten des kirchlichen Beschäftigten-Rechts gelten für alle der genannten Gruppen gleichermaßen. Wichtiger Unterschied ist "nur", dass abgeordnete beziehungswiese beurlaubte Landesbedienstete im Angesicht kirchenrechtlicher Probleme zum jeweiligen Bundesland als zu ihrem Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgeber zurückkehren können (oder müssen), wohingegen für originär kirchliches beziehungsweise Stiftungspersonal schlimmstenfalls sogar ein vollständiger Arbeitsplatzverlust Konsequenz sein kann. Kirchen beziehungsweise kirchliche Untergliederungen (zum Beispiel Stiftungen) stellen sogenannte Tendenzbetriebe dar. Das bedeutet, dass sie ihren weltanschaulichen/religiösen Überbau in die Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse einfließen lassen dürfen. Die etwa bei staatlichen Beschäftigungsverhältnissen geltenden Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten hier also nicht umfassend. Stattdessen gilt die "Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse" (GrO), deren Artikel 5 Absatz 2 die Gründe bezeichnet, die zur Kündigung führen können. Für katholische Bedienstete sind dies: der Austritt aus der katholischen Kirche, Handlungen, die kirchenrechtlich als eindeutige Distanzierung von der katholischen Kirche anzusehen sind, vor allem Apostasie (also Abfall von Gott) oder Häresie (also Ketzerei) sowie der kirchenrechtlich unzulässige Abschluss einer Zivilehe (also einer "normalen" standesamtlichen Eheschließung) oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn diese Handlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Für Bedienstete, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind, gibt es folgende Kündigungsgründe: öffentliches Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche, schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet sind, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen und das Verunglimpfen oder Verhöhnen von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen. Daneben finden sich regelmäßig in den Diözesan-Schulgesetzen ergänzende Regelungen speziell für Lehrkräfte, so zum Beispiel in § 7 Abs. 3 des "Gesetzes für Schulen in Trägerschaft der Schulstiftung im Bistum Osnabrück", welcher lautet: "Die Lehrer können ihrer Verantwortung nur gerecht werden, wenn sie mit den Zielsetzungen des Schulträgers und der Schule zur Bildung und Erziehung zu mündiger religiöser Lebensgestaltung und Weltverantwortung auf der Grundlage des katholischen Glaubens (...) übereinstimmen, sie über die entsprechende fachliche und pädagogische Eignung verfügen, sich kontinuierlich fortbilden und sich um ein Leben in und aus dem Glauben bemühen.", oder in § 6 Abs. 2 des "Bischöflichen Gesetzes für katholische allgemeinbildende Schulen in freier Trägerschaft im oldenburgischen Teil der Diözese Münster", welcher lautet: "Die Lehrer an einer katholischen Schule in freier Trägerschaft können ihrer Verantwortung nur gerecht werden, wenn sie sich auf der Grundlage des christlichen Glaubens und einer guten fachlichen und pädagogischen Ausbildung beruflich und religiös fortbilden und um ein Leben aus dem Glauben bemühen." Eine weitere Verschärfung dieser Voraussetzungen findet sich schließlich speziell für Religionslehrkräfte im bereits erwähnten Corpus Iuris Canonici, wenn es in Can. 804, § 2, heißt: "Der Ortsordinarius" (= Leiter der Diözese) "hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nicht-katholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen." und Can. 805 ergänzt: "Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen beziehungsweise zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen beziehungsweise ihre Abberufung zu fordern." Fazit Die Tätigkeit als Lehrkraft an einer katholischen Schule ist nicht nur durch die üblichen Besonderheiten des Ersatz- beziehungsweise Privatschulwesens (Schulvertrag et cetera) geprägt, sondern findet in einem speziellen (kirchen-)rechtlichen Umfeld statt. Die eigene Lebensführung bis hinein in die privatesten Aspekte kann dabei – je nach individueller Handhabung/Strenge in der jeweiligen Diözese – über Wohlergehen des eigenen beruflichen Weges entscheiden. Dessen sollten sich Lehrkräfte und Schulleitungen bewusst sein, die sich originär oder aus dem jeweiligen Landesdienst heraus für die Tätigkeit an einer katholischen Schule entscheiden.

  • Fächerübergreifend

Der Streit um die Mohammed-Karikaturen

Unterrichtseinheit

Der sogenannte Karikaturenstreit stürzte das Verhältnis zwischen Europa und "dem" Islam in eine weitere tiefe Krise. Davon ausgehend will der vorliegende Unterrichtsvorschlag den jüngsten Konflikten zwischen "dem" Westen und dem islamischen Fundamentalismus auf den Grund gehen. Im Sommer 2006 ist Deutschland nur mit Glück einem schweren Terroranschlag entgangen. Zwei muslimische Jugendliche hatten geplant, Regionalzüge der Deutschen Bahn durch selbst gebastelte Bomben in die Luft zu sprengen. Grund für die Tat: die Publikation der Mohammed-Karikaturen in westlichen Zeitungen wenige Monate zuvor. Wie konnten diese Zeichnungen einen versuchten Massenmord nach sich ziehen? Wie ist es zu erklären, dass das Erscheinen der Karikaturen Anfang 2006 weltweite gewalttätige Auseinandersetzungen mit über 100 Toten zur Folge hatte? Der vorliegende Unterrichtsentwurf befasst sich zunächst mit den Hintergründen der Veröffentlichung der Mohammed-Karikaturen, um anschließend die durch die Zeichnungen ausgelösten und instrumentalisierten Konflikte in einen größeren Zusammenhang zu stellen. Neben den Mohammed-Karikaturen arbeiten die Schülerinnen und Schüler dabei unter anderem mit pointierten amerikanischen Karikaturen, die die Folgen der Publikation und den Umgang damit aufs Korn nehmen. Das Verhältnis zwischen dem Westen und dem Islam ist ein aktuelles Thema, das die Schülerinnen und Schüler stark interessiert, da es dicht an ihre Lebenswelt heranreicht. Dementsprechend haben Themen wie der "Krieg gegen den Terrorismus", die terroristische Bedrohung, der Streit um Kopftücher, Ehrenmorde, Selbstzensur, die Regensburger Äußerungen des Papstes über den Propheten und die Frage der Integration von Millionen in Europa lebender Muslime eine hohe Gegenwarts- und Zukunftsbedeutung. Die Idee dieser Unterrichtssequenz besteht darin, dass sich die Lernenden selbstständig mit dem so genannten Karikaturenstreit beschäftigen. Hierzu recherchieren sie im Internet Informationen über die Geschehnisse und die unterschiedlichen Sichtweisen. Anschließend werten die Schülerinnen und Schüler die neu erworbenen Kenntnisse aus, um in einer Abschlussdiskussion im Klassenverband das Für und Wider der Publikation der Mohammed-Karikaturen zu debattieren und dabei allgemein Stellung zum Umgang des Westens mit dem islamischem Fundamentalismus zu beziehen. Unterrichtsablauf Die Abfolge des Unterrichts vom Einstieg bis zur Abschlussdiskussion und die Einbindung der Materialien. Inhaltliche und methodische Ziele Die Schülerinnen und Schüler sollen die Hintergründe der Veröffentlichung der Mohammed-Karikaturen erarbeiten und die Brisanz der Zeichnungen verstehen lernen. mit unterschiedlichen Sichtweisen zur Veröffentlichung der Mohammed-Karikaturen konfrontiert werden. die Karikaturen beschreiben, analysieren und die Perspektiven der Karikaturisten herausarbeiten. in einer Abschlussdiskussion das Für und Wider der Publikation der Mohammed-Karikaturen debattieren und dabei allgemein Stellung zum Umgang mit dem islamischen Fundamentalismus beziehen. Lernziele aus dem Bereich der Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler sollen ihre Medienkompetenz durch die Auswahl und den Umgang mit online verfügbaren Texten, Karikaturen und Audio-Dateien stärken. den Unterschied zwischen eher unzuverlässigen und autoritativen Internetseiten kennen lernen. Thema Die Mohammed-Karikaturen und die Beziehungen zwischen "dem" Islam und "dem" Westen Autor Dr. Ulrich Schnakenberg Fach Geschichte / Politik Zielgruppe Jahrgangsstufe 10-11 Zeitraum 2-3 Doppelstunden Technische Voraussetzungen Ein Computer mit Internetanschluss für jeweils zwei Schülerinnen und Schüler, Lautsprecher Der Einstieg erfolgt über die Reaktionen, welche die Publikation weltweit auslöste. Um die daraus resultierenden Fragen nach den Ursachen zu beantworten, müssen zunächst die Hintergründe der Veröffentlichung und die mögliche Wirkung der Karikaturen thematisiert werden, um die Konflikte anschließend in einen größeren Zusammenhang stellen zu können. Im weiteren Verlauf des Unterrichts werden Kommentare und Karikaturen über die Karikaturen betrachtet. Das zweite Arbeitsblatt verweist auf ausführliches Material und fordert zur Beurteilung der rechtlichen Aspekte in Bezug auf die Menschrechte und die Pressefreiheit auf. Über die Sichtung zusätzlicher Kommentare wird die Perspektive auf weitere Aspekte der Meinungsfreiheit - auch innerhalb der Schule - ausgedehnt und mündet in eine Abschlussdiskussion, die zur persönlichen Stellungnahme anhalten soll. Es empfiehlt sich, die Mohammed-Karikaturen sowie die "Karikaturen der Mohammed-Karikaturen" der Arbeitsblätter 1-3 auf Folie zu ziehen oder sie über Beamer zu projizieren, damit sie im Plenum besprochen werden können. Der Audio-Kommentar von Henryk M. Broders (Arbeitsblatt 3) sollte vom Lehrer als MP3 heruntergeladen werden, da er am Besten gemeinsam gehört und anschließend diskutiert wird.

  • Geschichte / Früher & Heute / Politik / WiSo / SoWi
  • Sekundarstufe II
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