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Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung

Fachartikel
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In diesem Fachartikel rund um das Schulrecht geht es um das Thema "Aufsicht und Haftung". Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, geht auf Terminologie, die Regelung der Aufsichtspflicht an Schulen und (mögliche) rechtliche Folgen ein. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Da Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Aufsicht und Aufsichtspflicht Die Landesschulgesetze enthalten Regelungen zur Aufsicht, die regelmäßig primär die Lehrkräfte über die Schülerinnen und Schüler zu führen haben. Möglich ist auch eine vorübergehende Übertragung der Aufsichtspflicht auf Dritte, wobei sich die Regelungen hier in einer Weise unterscheiden, die für die Praxis nicht ganz unbedeutende Auswirkungen hat: Während etwa § 31 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) eine Übertragung der Aufsichtspflicht nicht nur auf andere Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigte zulässt, sondern auch auf sonstige Dritte, ist beispielsweise § 62 Absatz 2 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) strenger und lässt Dritte (inklusive Personal des Schulträgers, also zum Beispiel Schulsekretärinnen und -sekretäre oder -hausmeisterinnen und -hausmeister) nicht zu. Die örtlichen Grenzen der Aufsicht werden regelmäßig wie folgt gezogen: Aufsicht ist zu gewährleisten in der Schule, auf dem Schulgelände, bei Schulveranstaltungen andernorts und häufig an ÖPNV-Haltestellen am Schulgelände. Eine klare Zahl, bei bis zu wie vielen Metern Abstand eine Haltestelle noch "am Schulgelände" liegt, gibt es nicht, insoweit kommt es auf die jeweiligen räumlichen und topographischen Umstände des Einzelfalls an. Bei Schulveranstaltungen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, ist empfehlenswert, die Schulveranstaltung erst vor Ort beginnen zu lassen, sodass die Anreise nicht in die Verantwortung der Lehrkraft fällt, sondern diese erst am vereinbarten Treffpunkt auflebt. Sinn und Zweck der Beaufsichtigung definiert § 31 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes paradigmatisch wie folgt: "Durch die Beaufsichtigung sollen sie vor Gefahren geschützt werden, die sie aufgrund ihrer altersgemäßen Erfahrung nicht selbst übersehen und abwenden können, und vor Handlungen bewahrt werden, mit denen sie sich oder anderen Schaden zufügen können." Teilweise finden sich auch Konkretisierungen hinsichtlich der Anwesenheit (gerade für Pausenzeiten), wenn zum Beispiel § 62 Absatz 1 Satz 2 Niedersächsischen Schulgesetzes festlegt, dass die Aufsichtsführenden auch verhindern sollen, dass sich Schülerinnen und Schüler der Primar- oder Sekundarstufe I absentieren. Was genau "Aufsicht" bedeutet beziehungsweise erfordert, ist gesetzlich nicht vorgegeben, sondern lässt sich nur aus den diesbezüglichen Verlautbarungen der Kultusverwaltungen sowie der zivilrechtlichen Rechtsprechung (Land- und Oberlandesgerichte sowie Bundesgerichtshof) ableiten. Demnach gilt, dass Aufsicht präventiv, kontinuierlich und aktiv geführt werden soll, das Maß an Aufsicht aber einzelfall-, nämlich situations-, alters- und reifeabhängig ist, die aufsichtsführende Person (nur) das tun muss, was objektiv nötig und subjektiv möglich ist, es für kürzere Zeiträume (und ohne, dass eine besondere Gefahrensituation vorliegt) ausreichend sein kann, wenn sich die Schülerinnen und Schüler "beaufsichtigt fühlen", im Rahmen der Prävention gerade auf typische Risiken und Gefahrenquellen samt Schutzmöglichkeiten hinzuweisen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, getroffene Maßnahmen (zum Beispiel Unterweisungen im Umgang mit Chemikalien, Maschinen oder ähnliches) kurz zu dokumentieren. Für Schulleitungsmitglieder gelten die vorgenannten Maßstäbe nicht nur, wenn sie selbst Aufsicht führen, sondern auch schon im Vorfeld, wenn sie aufgefordert sind, die Aufsicht so zu organisieren, dass diese auch planerisch die Maßstäbe erfüllt. Mangelt es hieran (etwa weil ein sehr großer Schulhof objektiv nicht von einer Person beaufsichtigt werden kann), kann ein sogenanntes Organisationsverschulden eintreten, bei welchem es auf das individuelle Verschulden der konkret aufsichtführenden Person nicht mehr ankommt, da die Aufsichtspflichtverletzung bereits durch die mangelhafte Organisation verschuldet wurde. Haftung und (mögliche) rechtliche Folgen Nur, wenn es während der Aufsicht zu einem Unfall oder sonstigen Schaden kommt, stellt sich die Frage nach der Haftung, sofern eine geschädigte Person Schadensersatz-Ansprüche geltend macht. (Zwar können Aufsichtspflicht-Verletzungen in Extremfällen auch disziplinarische/ arbeitsrechtliche oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben, jedoch wiegen die finanziellen Risiken letztlich in der Regel am schwersten, weswegen sich die hiesige Darstellung auf diesen Aspekt beschränkt.) Für die Haftungsfrage sind zwei Perspektiven zu unterscheiden, nämlich das sogenannte Außenverhältnis, also Ansprüche der oder des potentiellen Geschädigten gegen das Bundesland (in Gestalt der Schule) oder eine Lehrkraft, und das sogenannte Innenverhältnis, also etwaige anschließende Regressansprüche des Landes gegen die Lehrkraft, die die Aufsichtspflicht verletzt hat. Ausgangspunkt eines Schadensersatz-Anspruchs, den man im hiesigen Kontext als Staatshaftungsanspruch bezeichnet, ist § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes (GG). Danach haben Bedienstete in der öffentlichen Verwaltung die von ihnen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden im Außenverhältnis selbst zu tragen, dies aber nur, wenn die oder der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Letzteres ist glücklicherweise praktisch stets gegeben, denn Geschädigte können das Bundesland als Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn der aufsichtsführenden Lehrkraft in Anspruch nehmen. Das ist aus wirtschaftlichen Gründen vorteilhaft, denn Bundesländer können niemals Insolvenz anmelden und sind damit der vorzugswürdige Schuldner. Hinzu kommt, dass ein Gerichtsverfahren mit mehreren Beklagten (Land und Aufsichtsführende oder Aufsichtsführender) teurer sind, als wenn nur das Land verklagt wird; außerdem kann eine aufsichtsführende Person nicht zeugenschaftlich befragt werden, wenn sie selbst verklagt wurde. Im Außenverhältnis, also gegenüber Geschädigten, haben Aufsichtsführende daher regelmäßig nichts zu befürchten. Problematischer kann das Innenverhältnis sein, also die Möglichkeit des Landes, sich den an Geschädigte oder deren Versicherungen gezahlten Schadensersatz bei seinen Bediensteten, die die Aufsichtspflicht verletzt haben, zurückzuholen. Hier wird gemäß § 48 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG; für angestellte Lehrkräfte gilt Gleiches über § 3 Absatz 7 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder/ TV-L) das Privileg gewährt, dass ein Regress nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Aufsichtspflicht-Verletzung möglich ist. In den üblichen Fällen einer einfach fahrlässigen Aufsichtspflicht-Verletzung droht der Lehrkraft also weder im Innen- (Regress) noch im Außenverhältnis ein finanzielles Risiko in Bezug auf entstandene Schäden. Die verschiedenen Formen des sogenannten Verschuldens definieren sich dabei wie folgt: (Einfache) Fahrlässigkeit ist laut Rechtsprechung "die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt", grobe Fahrlässigkeit ist Selbiges in besonders grobem Maße. Welche Sorgfalt im jeweiligen konkreten Fall "erforderlich" war, orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und der Situation vor/ während des Schadensereignisses. Vorsatz ist das wissentliche und willentliche Herbeiführen des Schadens, das in der Praxis niemals vorliegen dürfte beziehungsweise allenfalls in der – indes schwer nachzuweisenden – Form des sogenannten bedingten Vorsatzes, bei welchem sich die aufsichtsführende Lehrkraft des Risikos nicht nur bewusst war und es für vernachlässigbar hielt (grobe Fahrlässigkeit/ "Es wird schon gut gehen."), sondern das Risiko erkannt hatte und bewusst ignorierte (bedingter Vorsatz/ "Und wenn schon."). Bei allen genannten Verschuldensarten gilt laut Bundesgerichtshof eine sogenannte Beweislastumkehr, das heißt, dass – anders als üblich – das Land beziehungsweise die Lehrkraft bei behaupteter Aufsichtspflichtverletzung beweisen muss, dass keine Aufsichtspflichtverletzung begangen wurde (§ 832 BGB), nicht hingegen die/ der Geschädigte ein Fehlverhalten beweisen muss. Beschädigung oder Abhandenkommen von Gegenständen Ebenso wie bei den zuvor behandelten klassischen Aufsichtssituationen gilt das Gesagte für verwahrte Gegenstände, die beschädigt werden oder verloren gehen. Kommt also zum Beispiel ein als Erziehungsmittel oder -maßnahme eingesammeltes Handy oder der aus Sicherheitsgründen während des Sport-Unterrichts von der Lehrkraft verwahrte Schmuck abhanden oder wird beschädigt, gelten die vorgenannten Grundsätze ebenso. Es ist daher zu empfehlen, Vorkehrungen für eine sichere Verwahrung zu treffen (abschließbare Kiste in der Sporthalle, Luftpolsterumschläge, Lehrertisch-Schubladen, Handylocker oder ähnliches), um Fälle grober Fahrlässigkeit schon organisatorisch auszuschließen. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Grundkurs Schulrecht XVI: Ein Wegweiser durch das Schulrecht . Köln: Carl Link Verlag.

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Fall des Monats: Keine Angst vor dem Internet!

Schulrechtsfall

In der Nelly-Sachs-Gesamtschule sollen zukünftig digitale Medien im Unterricht genutzt werden. Nun diskutieren die Lehrkräfte über die Tragweite der Aufsichtspflicht für den Interneteinsatz in der Schule. Anna Lanius, die Schulleiterin der Nelly-Sachs-Gesamtschule in Weimar, teilt ihrem Kollegium mit, dass sie die Medienkompetenz an ihrer Schule fördern möchte. Ein örtlicher Sponsor hat die Schule mit 30 modernen Computern ausgestattet, diese sollen nun an das Internet angeschlossen werden. Doch eine Lehrkraft hat Bedenken und fragt sich, wer die Verantwortung für die Internetnutzung durch die Schülerinnen und Schüler trägt: Alleine die Schulleitung oder im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auch die Lehrkräfte? Es entbrennt im Kollegium eine lautstarke Diskussion, die aber zu keinem klaren Ergebnis führt. Damit sich dies nicht in Ihrer Schule wiederholt, zeigen wir Ihnen, wer die Verantwortung für den Interneteinsatz in der Schule trägt und ob sich diese auch auf die Nutzung außerhalb des Unterrichts erstreckt.

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  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Cartoon der Woche: Pausenaufsicht

Cartoon

In jeder Pause kreisen Lehrkräfte über den Schulhof, um ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen. Das Kollegium in unserem Cartoon hat einen neuen Weg gefunden, diese Pflicht einzuhalten ;-)

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Die besondere Verantwortung von Lehrkräften auf Schulfahrten

Schulrechtsfall

Klassenfahrten sind für viele ein Highlight im Schuljahr – und für Lehrkräfte zugleich eine Herausforderung mit großer Verantwortung. Was aber, wenn gesundheitliche Risiken übersehen werden? Ein tragischer Fall zeigt, wie wichtig es ist, Gesundheitsdaten im Vorfeld systematisch zu erfassen und ernst zu nehmen. Denn wer eine Schulreise begleitet, trägt mehr als nur organisatorische Verantwortung – er oder sie ist Schutzperson für alle mitreisenden Schülerinnen und Schüler. Klassenfahrten sind für Schülerinnen und Schüler oft ein Highlight des Schuljahres – eine willkommene Abwechslung vom Schulalltag, die das Gemeinschaftsgefühl stärkt und neue Erfahrungen ermöglicht. Für Lehrkräfte bedeuten sie jedoch auch eine besondere Verantwortung. Sie übernehmen die Aufsichtspflicht für ihre Schülerinnen und Schüler und sind in besonderem Maße für deren Wohlergehen verantwortlich. Doch was passiert, wenn trotz aller Sorgfalt etwas Tragisches geschieht? Ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach wirft ein Schlaglicht auf die weitreichenden Pflichten von Lehrkräften und verdeutlicht die Notwendigkeit präziser Vorsichtsmaßnahmen. Das Urteil, über das das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert, bietet wichtige Informationen für alle Lehrkräfte, die an der Organisation und Durchführung von Schulfahrten beteiligt sind. Fahrlässige Tötung einer Schülerin auf einer Klassenfahrt Das Landgericht Mönchengladbach hat am 15. Februar 2024 (AZ: 23 KLs 6/23) zwei Lehrerinnen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen verurteilt. In einem Fall waren es 23.400 Euro, im anderen 7.200 Euro. Beides entspricht jeweils 180 Tagessätzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung endgültig bestätigt (Beschluss v. 18.12.2024, Az. 3 StR 292/24). Im Kern steht die Feststellung, dass die Angeklagten ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sie haben es versäumt, vor der Fahrt schriftlich die Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler abzufragen. Das Gericht unterstreicht damit die Garantenstellung von Lehrkräften gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern bei Ausflügen und Klassenfahrten, insbesondere wenn es um gesundheitliche Beeinträchtigungen geht. Der tragische Sachverhalt: Emilys letzter Schulausflug Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, ist zutiefst tragisch: Emily, eine minderjährige Schülerin, litt seit ihrem siebten Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ I und war auf eine lebenslange Insulintherapie angewiesen. Ihre Erkrankung war bei der Schulaufnahme bekannt und in ihrer Schulakte vermerkt. Auch ihre Klassenlehrerin war umfassend über Emilys Gesundheitszustand informiert. Im Jahr 2019 nahmen die beiden angeklagten Lehrerinnen gleichberechtigt an der Organisation und Durchführung einer jahrgangsübergreifenden Schulfahrt nach London teil. Emily war den Angeklagten nicht persönlich bekannt, da sie nie von ihnen unterrichtet worden war. Bei einer vorbereitenden Informationsveranstaltung zur Fahrt, an der Emily und der Lebensgefährte ihrer Mutter teilnahmen, erfolgte seitens der Angeklagten keine schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten. Dies, obwohl eine solche Abfrage bei Klassenfahrten an der Schule üblich und verpflichtend war. Die Angeklagten nahmen weder Einsicht in Emilys Schulakte, noch informierten sie sich bei Kollegen über potenzielle gesundheitliche Besonderheiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Hätten sie dies getan, wäre ihnen Emilys Diabetes-Erkrankung bekannt gewesen. Während der Klassenfahrt verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Schülerin nach einem Essen. Trotz mehrfacher Hinweise einer Mitschülerin über den schlechten Gesundheitszustand haben die Lehrerinnen sich weder über mögliche Vorerkrankungen informiert noch haben sie einen Arzt konsultiert. Sie ließen die Schülerin sich alleine auf ihrem Hotelzimmer ausruhen. Erst als sie sich nach zwei Tagen nicht erholte, brachten die Lehrerinnen die Schülerin ins Krankenhaus. Die Hilfe kam zu spät und die Schülerin verstarb. Die Urteilsgründe: Verletzte Aufsichtspflicht und Garantenstellung Das Gericht entschied, dass die Lehrerinnen durch ihr Verhalten den Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen erfüllt hätten. Der Hauptvorwurf war, dass sie es versäumt hatten, die Gesundheitsdaten von Emily vor der Fahrt abzufragen. Das Gericht stellte fest, dass die Lehrerinnen aufgrund ihrer Garantenstellung gegenüber den Schülerinnen und Schülern für deren gesundheitliche Sicherheit verantwortlich waren. Da sie die Gesundheitsakte von Emily nicht eingesehen hatten und keine schriftliche Abfrage der gesundheitlichen Vorerkrankungen vornehmen ließen, waren sie nicht in der Lage, die Schwere von Emilys Gesundheitszustand richtig einzuschätzen. Das Unterlassen dieser wichtigen Informationen hatte fatale Folgen und führte zu Emilys Tod. Die rechtliche Bedeutung der Garantenstellung von Lehrkräften Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Lehrkräften, nicht nur im Unterricht, sondern auch bei Schulfahrten und anderen schulischen Aktivitäten, die Gesundheit und Sicherheit der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Lehrkräfte sind gemäß § 13 StGB als sogenannte "Beschützergaranten" verpflichtet, ihre Schülerinnen und Schüler vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren und die Gefahren auf ein minimales Risiko zu reduzieren. Dies schließt auch die sorgfältige Abfrage von Gesundheitsdaten vor Klassenfahrten ein. Das Gericht betonte, dass die Lehrerinnen auch dann hätten eingreifen müssen, wenn sie Emily nicht direkt unterrichtet hatten. Ihre Aufsichtspflicht galt gleichermaßen für alle Schülerinnen und Schüler, die an der Fahrt teilnahmen. Ein Versäumnis bei der Abfrage gesundheitlicher Informationen stelle eine objektive Pflichtverletzung dar, die im vorliegenden Fall tragische Konsequenzen hatte. Das Gericht stellte zudem fest, dass eine schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten eine gängige Praxis vor Schulfahrten sei und für die Lehrerinnen auch ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Das Urteil des LG Mönchengladbach hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis von Schulfahrten und die damit verbundene Aufsichtspflicht von Lehrkräften. Verbindliche schriftliche Abfrage: Es ist unerlässlich, vor jeder Schulfahrt eine verbindliche schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler durchzuführen. Dies muss Informationen über chronische Erkrankungen, Allergien, benötigte Medikamente und Kontaktdaten für den Notfall umfassen. Eine bloß mündliche Nachfrage reicht nicht aus. Einsichtnahme in Schulakten: Lehrkräfte sollten sich vor der Fahrt aktiv über die Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler informieren, die in der Schulakte vermerkt sind. Eine bloße Annahme, dass Eltern oder Schülerinnen und Schüler von sich aus relevante Informationen weitergeben, ist fahrlässig. Sensibilisierung für Notfälle: Lehrkräfte müssen sich des potenziellen Risikos bewusst sein, das mit den gesundheitlichen Besonderheiten von Schülerinnen und Schülern verbunden ist. Sie sollten im Vorfeld Strategien entwickeln, wie im Notfall schnell und adäquat reagiert werden kann. Dokumentation: Die erfolgte Abfrage der Gesundheitsdaten und die ergriffenen Maßnahmen zur Informationsbeschaffung sollten sorgfältig dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler, sondern auch der Absicherung der Lehrkräfte im Falle eines unglücklichen Vorfalls. Schulische Richtlinien: Schulen sollten klare und verbindliche Richtlinien für die Organisation und Durchführung von Schulfahrten festlegen, die die im Urteil betonten Punkte berücksichtigen und die Lehrkräfte entsprechend schulen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Unfall auf dem Weg ins Sportinternat – Schutz der Unfallversicherung?

Schulrechtsfall

Der Weg von und zur Schule steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies sollten auch Schulen wissen, wenn sie von einem Unfall einer Schülerin oder eines Schülers erfahren. Geschützt ist aber grundsätzlich nur der unmittelbare Weg zwischen der Schule und dem Zuhause, man muss sich also auf direktem Wege befinden. Gleiches gilt im Übrigen für die Lehrkräfte. Was ist aber, wenn ein Schüler nicht unmittelbar nach Hause geht, sondern ins Sportinternat? Der konkrete Fall Ein elfjähriger Schüler musste täglich nach Schulschluss in ein etwa 700 Meter entferntes Sportinternat laufen, um dort zu Mittag zu essen und die Hausaufgaben zu erledigen. Danach ging er weiter zum ebenfalls 700 Meter entfernten Sportleistungszentrum, um am Schwimm-Kadertraining teilzunehmen. Auf dem Weg von der Schule ins Sportinternat verunfallte er unglücklicherweise. Die Unfallversicherung verweigerte den Versicherungsschutz. Schließlich sei das Sportinternat nur ein Zwischenziel gewesen. Tatsächlich sei die Teilnahme am Kadertraining im Leistungszentrum das Endziel des Schülers gewesen. Daher sei der Weg von der allgemeinbildenden Schule kein versicherter Schulweg. Die Entscheidung des Gerichts Das Sozialgericht in Hannover widersprach der Unfallversicherung, es lag ein versicherter Wegeunfall vor. Damit genoss der Schüler den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Weg hatte auch einen entsprechenden Zusammenhang mit dem Schulbesuch. Er ging ins Sportinternat, um dort zu essen und seine Hausaufgaben zu erledigen. Nichts anderes hätte er gemacht, wenn er in die elterliche Wohnung gegangen wäre. Die Eltern hatten dies wiederum im Rahmen ihres Sorgerechts und ihrer Aufsichtspflicht dem Sportinternat übertragen. Der Aufenthalt im Internat ersetze letztlich den Aufenthalt in der elterlichen Wohnung, so das Sozialgericht. Daher war die Station auch kein Zwischenziel, sondern das Endziel des Weges von der versicherten Tätigkeit, sprich dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule. Schülerinnen und Schüler sind ergo unfallversichert, wenn sie sich nach Schulschluss auf dem Weg in ein Sportinternat befinden, um dort das Mittagessen einzunehmen und Hausaufgaben zu erledigen. Das Gericht äußerte sich allerdings nicht dazu, ob auch der später anzutretende Weg zum Kadertraining so zu beurteilen wäre. Hier muss der Einzelfall geprüft werden. Mehr Informationen zum Thema Recht unter: www.anwaltauskunft.de .

  • Fächerübergreifend
  • Primarstufe, Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Berufliche Bildung, Spezieller Förderbedarf

Ausschluss von der Klassenfahrt nach Fehlverhalten?

Schulrechtsfall

Ein Schüler fällt bereits vor einer Klassenfahrt mehrmals durch schlechtes Benehmen und Missachtung von Lehreranweisungen auf. Darf er deshalb von einer bevorstehenden Klassenfahrt ausgeschlossen werden? Der konkrete Fall Ein Sechstklässler einer Gesamtschule im Kreis Heidelberg wurde wegen mehrmaligen Fehlverhaltens von einer bevorstehenden Klassenfahrt ausgeschlossen. Dagegen klagten er und seine Eltern vor dem Verwaltungsgericht Aachen (Az. 9 L 752/19). Der Junge war bereits im Vorfeld der Klassenfahrt durch acht Klassenbucheinträge innerhalb eines Monats wegen schlechten Benehmens aufgefallen. Die Schulleitung schaltete daraufhin einen Sonderpädagogen ein, der sich mit ihm und vier Mitschülern über die Auseinandersetzungen unterhielt. Das Gespräch wurde von dem Jungen jedoch mehrmals unterbrochen – unter anderem dadurch, dass er seine Schuhe auszog und sie einem seiner Mitschüler gegen die Nase hielt. Aus diesem Grund brachte der Sonderpädagoge den Jungen in einen nahen Unterrichtsraum und forderte ihn auf zu warten. Während der Sonderpädagoge das Gespräch mit den Mitschülern weiterführte, verließ der Sechstklässler die Schule ohne vorherige Rücksprache. Als er im Rahmen des Elternsprechtags unter Anwesenheit seiner Eltern darauf angesprochen wurde, stellte der Schüler klar, dass er keinen Redebedarf sähe. Das sah das Kollegium Anfang Juni 2019 zum Anlass, den Schüler in einer Teilkonferenz wegen Missachtung von Lehreranweisungen von der Klassenfahrt, die für Anfang Juli geplant war, auszuschließen. Die Entscheidung des Gerichts Das Verwaltungsgericht Aachen stellte sich nun auf die Seite der Pädagogen. Die Ordnungsmaßnahme sei besonders vor dem Hintergrund der Klassenbucheinträge und den Schilderungen der beteiligten Lehrkräfte sowie des Sonderpädagogen rechtmäßig. Denn dort habe der Schüler gezeigt, dass er kaum oder nicht dazu bereit wäre, auf Anweisungen der Lehrer zu hören. Der Schüler und seine Eltern beriefen sich im Verfahren darauf, dass die Schilderungen nicht zutreffen würden und ungerecht seien. Eine eigene Schilderung zu den Vorfällen wiesen sie jedoch nicht vor. Letztendlich sind Lehrkräfte insbesondere bei Klassenfahrten darauf angewiesen, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Anweisungen befolgen, damit sie ihrer Aufsichtspflicht nachkommen können. Deshalb ist Fehlverhalten laut Gericht besonders ernst zu nehmen. Besonders, wenn Eltern und Schule nicht zusammenarbeiten würden, damit sich das Verhalten eines Schülers oder einer Schülerin ändert, sei es rechtens, rein pädagogische Maßnahmen früher aufzugeben und stattdessen auf Schulordnungsmaßnahmen zurückzugreifen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Klassenfahrten: Bedeutung und Zielsetzung

Fachartikel
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Dieser Fachartikel beschreibt die Bedeutung von Klassenfahrten aus Sicht der Organisierenden und richtet sich an alle Lehrerinnen und Lehrer. Dabei geht es vor der Planung und Durchführung einer Klassenfahrt zunächst darum, die Zielsetzung der Fahrt zu definieren und sich die zahlreichen Gründe für eine gemeinsame Reise mit der Klasse bewusst zu machen. Gemeinsam mit der Klasse zu verreisen bedeutet für die Lehrkraft stets eine große Verantwortung im Hinblick auf die Aufsichtspflicht. Aber was gehört eigentlich zu einer durchdachten, zielgerichteten, für die jeweilige Schülergruppe passenden und letztlich nachhaltig gelungenen Klassenfahrt dazu? Die Kurzfassung: gründliche Planung und Vorbereitung, die gelungene Durchführung und auch die Nachlese. In diesem Artikel soll es nun zunächst aber darum gehen, zu erläutern, warum die gemeinsame Fahrt mit der Klasse ein so wichtiges Abenteuer darstellt. Jede Lehrerin und jeder Lehrer, jedes Elternteil und letztlich jede Person, die einmal eine Klassenfahrt erlebt hat, wird ohne Zögern zustimmen, dass Klassen-, Stufen- oder Kursfahrten zu den wichtigsten und prägenden Projekten der Schullaufbahn gehören. Egal, wie jung oder alt Sie heute sind: Woran erinnern Sie sich zuverlässig, wenn Sie an Ihre eigene Schulzeit zurückdenken? Eben! Dabei sollte möglichst jede Klassenfahrt für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte zu einer wunderbaren und nachhaltig positiven Erfahrung werden. Bei meinen eigenen Klassenfahrten denke ich an Stockbrot und Nachwanderung, an Zahnpasta unter Türklinken, an Klopapiergirlanden im Treppenhaus und an den zugenähten Schlafanzug des Lehrers. Kommt auch Ihnen etwas davon bekannt vor? Bedeutung der Klassenfahrt für die Lernenden Die Perspektive von Lehrkräften und Begleitpersonen auf Klassenfahrten ist selbstverständlich eine völlig andere als die der Schülerschaft: viel Arbeit und vielleicht auch zähe Diskussionen im Vorfeld und auf Tour dann ein Übermaß an Verantwortung bei tagelangem Schlafmangel und die permanente Sorge um das Wohl einer Schar meist pubertierender Jugendlicher. Und doch ist es das alles wert! Denn die Klassenfahrt ist auch eine Zeit neuer, oft verblüffender Erfahrungen mit jungen Menschen, die man eigentlich schon gut zu kennen glaubte. Gemeinsam auf Tour zu gehen macht einfach Freude – fast immer auch den Lehrpersonen. Die andere Form des Zusammenseins fördert das Sozialverhalten und den positiven Umgang miteinander. Sie macht aus der Klasse ein Team. Sie fördert das Selbstbewusstsein und macht die Gemeinschaft stark. Sie macht selbstständig, schafft Erinnerungen; im Idealfall überwiegend gute, aber eben auch wertvolle weniger gute und in jedem Fall solche, die wahrscheinlich sehr lange nachwirken. Manchmal ein Leben lang. Kein Wunder, denn Klassenfahrten stehen für Freiheit: Freiheit von Eltern, von Zwängen, von Terminen – und das nicht nur bei den Lernenden. Vielleicht auch, wenigstens zeitweise, Freiheit vom Smartphone. Klassenfahrten verschaffen allen Reisenden Glücksmomente, vielleicht aber auch Traurigkeit. Sie können eine gute Gelegenheit sein, auch mal Aggression und Frust zuzulassen und zu bewältigen, Beziehungen zu klären und zu entwickeln. Die Fahrt kann ein großer Spaß sein, kann Liebe erleben lassen, oft die erste. Von den größten und unwahrscheinlichsten Katastrophenszenarien einmal abgesehen sind Klassenfahrten fast immer vor allem einfach wunderschön. Spätestens im Rückblick. Für manche Kinder bedeutet eine Klassenfahrt zudem die einzige Möglichkeit, überhaupt zu reisen. Einfach, weil es – aus familiären, wirtschaftlichen oder anderen Gründen – keine anderen Reisen für sie gibt. Für diese Kinder hat eine Klassenfahrt einen unermesslichen Wert. Kurz: die Bedeutung von Klassenfahrten kann kaum überschätzt werden. Und gerade deshalb ist bei den Verantwortlichen, bei Lehrkräften und Begleitpersonen sowie den Veranstaltern auch der Druck so hoch. Organisation der Klassenfahrt Auf den ersten Blick scheint die Organisation einer gelungenen Klassenfahrt ganz einfach: Ziel und Termin festlegen, Unterkunft buchen, Busunternehmen beauftragen, Geld einsammeln und los geht es. Wenn alles gut läuft, werden alle Schülerinnen und Schüler am Ende vollzählig, möglichst gesund und unverletzt wieder abgeliefert. Fertig. Fertig? Von wegen. Klassenfahrten sind anstrengend und machen eine Menge Arbeit – und zwar schon lange, bevor es überhaupt losgeht. Die einbezogenen Schülerinnen und Schüler können sich nicht einigen. Dabei haben sie manchmal völlig unrealistische Vorstellungen zum Reiseziel, zur Unterkunft, zum Programm. Und dann die Eltern! Wollen alles besser wissen, sind misstrauisch, kritisch und kleinkariert. Zu teuer wird die ganze Sache sowieso, und die Kolleginnen und Kollegen widersprechen sich mit ihren Tipps auch gegenseitig: Rom ist immer schön – Rom ist zu heiß! Weimar ist das Zentrum der Klassik – Weimar ist das Zentrum der Langeweile! Hotels sind besser als Jugendunterkünfte – Hotels sind zu teuer! Der Bus ist das einzig Wahre – der Bus ist ein Alptraum auf Rädern! Kommt man erst mal in den Niederungen der Detailplanung an, wird es erst richtig aufreibend: Welcher Kollege, welche Kollegin fährt eigentlich mit? Wer wäre bereit und letztlich nicht Belastung, sondern eine Hilfe, auch bei der Organisation? Natürlich will man auch nicht mit jedem der Kollegen losziehen, Sympathie spielt schließlich auch eine Rolle. Eigentlich ist ja auch gar keine Zeit für eine Klassenfahrt. Die vielen Schulprojekte, Fortbildungen, Schulveranstaltungen, Sprechtage. Und alles andere im Lehrplan geht natürlich vor. Die "verlorene Zeit" muss ja irgendwie wieder reingeholt werden. Die Vertretungsproblematik und vielleicht dazu noch Missgunst im Kollegium, die ganzen Haftungsfragen, die unklaren Regelungen zu Fahrtkostenerstattungen für Lehrkräfte, Versicherung, Aufsichtspflicht und andere juristische Fragen, die Thematik Reiserecht ganz grundsätzlich – alles Hürden. Und privat muss ja auch alles geregelt werden für eine mehrtägige Abwesenheit von zu Hause. Dazu kommen noch – vielleicht schwierige –Schülerinnen und Schüler und anspruchsvolle Eltern. Das Beste wäre also: gar keine Klassenfahrt!? Das ist natürlich Unfug. Die Klassenfahrt gehört nicht nur zu den bedeutendsten persönlichen und kollektiven Erfahrungen jeder Schulklasse und häufig auch der Lehrkräfte. Die Klassenfahrt bietet eine besondere Gelegenheit zum Lernen außerhalb der Schule. Sinnvoll und zielgerichtet geplant, können die Tage am "außerschulischen Lernort" unvergleichlich produktiv sein – vor allem jenseits des Lehrplans. Eine Klassenfahrt kann die Lebenskompetenz und den Blick über den Tellerrand schärfen, Stärken und Grenzen erkennen lassen, sogar Berufswünsche reflektieren helfen. Lernenden diese Erfahrung vorzuenthalten hieße auch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule links liegen lassen. Und deswegen finden, allen Hürden zum Trotz, unglaublich viele Klassenfahrten statt. Die etwa 8,36 Millionen Schülerinnen und Schüler an Allgemeinbildenden Schulen in Deutschland bilden, bei durchschnittlich etwa 21 Lernenden pro Klasse, fast 400.000 Schulklassen. Im Primarbereich der Schulen dürften erfahrungsgemäß nur sehr wenige mehrtägige Klassenfahrten stattfinden. Anders in den Klassenstufen der Sekundarstufen I und II, auf die etwa 60 Prozent der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler entfallen – also etwa 5,2 Millionen Schülerinnen und Schüler in Deutschland. Geht man davon aus, dass die Lernenden dieser Klassenstufen während ihrer Schullaufbahn sicherlich alle drei bis vier Jahre mehrtägige Klassenfahrten absolvieren, gehen jährlich etwa 25 bis 35 Prozent der 5,2 Millionen Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II auf Klassenfahrt. Angesichts dieser beeindruckenden Zahlen darf man sich darüber wundern, dass ein derart komplexes und wichtiges Thema wie die Klassenfahrt weder in der Lehrerausbildung noch in der Fortbildung Erwähnung findet. Zu diesem frappierenden Mangel hinzu kommt der immer wieder zu Recht beklagte Missstand unzureichender Reisekostenerstattungen für die begleitenden Lehrkräfte. Deshalb gilt allen, die es dennoch machen, Respekt. Die vielen Schülerinnen und Schüler, die in Deutschland jedes Jahr auf Tour gehen, sind ihren Pädagoginnen und Pädagogen sowie Begleitpersonen dankbar für das Glück, an einer Klassenfahrt teilnehmen zu dürfen und dieses einmalige Erlebnis genießen zu können. Fazit Es ist gar nicht so schwer, eine gelungene Klassenfahrt zu realisieren, die Lernenden und Begleitpersonen gleichermaßen starke, sinnvolle, nachhaltige Erlebnisse verschafft, an die sich garantiert alle Beteiligten noch sehr, sehr lange erinnern werden. Auch wenn am Ende einige gute Vorsätze, diverse Habseligkeiten und viele Nerven auf der Strecke geblieben sein werden: Ein bisschen Schwund ist immer. Aber das wunderbare, lehrreiche, unersetzliche Abenteuer Klassenfahrt entschädigt für sehr, sehr vieles.

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Corona-Tests: Beaufsichtigung durch Lehrkräfte?

Schulrechtsfall

Zur Vorbeitung des Unterrichts waren und sind Corona-Selbsttests weiterhin vorgeschrieben. Bislang reichte es in einigen Bundesländern aus, wenn Schülerinnen und Schüler negative Selbsttests mitbringen. In anderen sollen die Tests in der Schule unter Aufsicht durchgeführt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet sind, diese Tests durchzuführen oder zu beaufsichtigen. Der konkrete Fall Das Rechtsportal anwaltsauskunft.de informiert über eine Gerichtsentscheidung, die diese Frage zum Gegenstand hatte, sowie über die Auswirkungen. Eine Lehrerin aus Nordrhein-Westfalen wollte mittels einer Antragsstellung dagegen vorgehen, dass ihr als Lehrkraft die Aufgabe zufiel, Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung von Corona-Schnelltests zu beaufsichtigen. Die Entscheidung des Gerichts Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Antrag der Lehrerin am 03. Mai 2021 (AZ: 5 L 276/21) ab und entschied, dass Lehrkräfte verpflichtet sind, Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule bei der Anwendung von Selbsttests auf eine Corona-Infektion anzuleiten und zu beaufsichtigen. Letztlich dient dies der sicheren Durchführung des Präsenz-Unterrichts. Pflicht zur Anleitung und Beaufsichtigung von Corona-Selbsttests? Die Verzweiflung der Lehrerin war groß. Nach ihrer Meinung war sie "zu einer Tätigkeit verpflichtet, die außerhalb ihrer Ausbildung, ihres Berufsbildes und ihrer Qualifikationen liege und vielmehr als Tätigkeit auf dem allgemeinen staatlichen Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege anzusehen" sei. Auch würde sie einer unzumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt, da sie selbst noch nicht geimpft sei. Die Lehrerin konnte sich jedoch nicht durchsetzen. Das Gericht wies ihren Antrag ab. Es hielt die Anweisung zur Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Selbsttests auf eine Corona-Infektion für gerechtfertigt. Dies verletze auch nicht ihre Rechte. Lehrerinnen und Lehrer über Unterricht hinaus verpflichtet Ferner sei die Antragstellerin rechtlich verpflichtet, ihre Kernaufgabe der Unterrichtserteilung zu erfüllen. Grundsätzlich erfolge dies in persönlicher Präsenz. Die nach der Corona-Betreuungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zweimal wöchentlich durchzuführenden Selbsttests dienten der möglichst sicheren Durchführung des Präsenz-Unterrichts. Ebenfalls für die Aufsicht durch Lehrkräfte. Auch das Argument der Gesundheitsgefährdung lehnte das Gericht ab. Aus dem Anspruch auf Fürsorge ergebe sich kein Anspruch auf eine "Nullrisiko-Situation". Während einer Pandemie könne kein allumfassender Gesundheitsschutz gewährleistet werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass Schulen Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutz-Gesetzes seien. In diesen gebe es eine allgemeine Infektionsgefährdung. Denen setze sich eine Lehrkraft aufgrund ihrer Dienstleistungspflicht grundsätzlich aus. Richter sahen keine unzumutbare Gefährdung der Gesundheit Zudem sei sie nicht einer unzumutbaren Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Die vom Antragsgegner und der Schulleitung vorgenommene konkrete Ausgestaltung der Aufsicht reduziere das Risiko einer Erkrankung auf ein hinnehmbares Maß. Die allgemeine Beratungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflicht für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen umfasse auch die Durchführung von Selbsttests. Von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Gesundheitspflege könne keine Rede sein.

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Mobile Geräte in der Schule: Regeln und Nutzungsordnungen

Fachartikel
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Die Arbeit mit Tablet, Laptop und Smartphone im Unterricht wird immer selbstverständlicher. Nutzungsordnungen können dabei helfen, Gefahren wie Cybermobbing entgegenzuwirken und einen verantwortungsvollen Umgang mit eigenen sowie geliehenen mobilen Endgeräten zu gewährleisten. Dieser Artikel zeigt mögliche Regelungen auf. Im Zuge der KMK-Strategie "Bildung in der digitalen Welt" wird Lernen zunehmend digitaler. Für die Schülerinnen und Schüler mag der Umgang mit Smartphones, Laptops und Tablets im Unterricht motivierend sein, für Schulen und Lehrkräfte stellt die Vorgabe von digitalen Lernumgebungen eine enorme Herausforderung dar. Nach der Frage, an wessen mobilen Geräten die Lernenden arbeiten sollen , geht es im folgenden Schritt nun darum, einen respektvollen Einsatz von Handy, Laptop und Tablet im Unterricht ermöglichen zu können. Regeln und Nutzungsvereinbarungen können dabei helfen. Welche Überlegungen in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, wird in diesem Artikel näher erläutert. Didaktisches Potenzial digitaler Medien Da digitale Endgeräte und insbesondere Smartphones in der Schule aufgrund des Missbrauchs ihrer vielfältigen Funktionen in der Kritik stehen, scheinen interne Ordnungen mit festen Regeln für die Schulen sinnvoll. Gefahren wie Cybermobbing, die Verbreitung von gewaltverherrlichenden Inhalten oder auch Täuschungsversuche bei Leistungsabfragen können auf diese Weise minimiert werden, um von digitalen Medien für den Unterricht durch vereinfachte Kommunikation, schnellen Materialaustausch oder motivierende Lern-Apps profitieren zu können. Schließlich möchte auch Schule die aktuelle Entwicklung mitgestalten und Schülerinnen und Schülern den Erwerb digitaler Kompetenzen ermöglichen. Regeln und Nutzungsordnungen Für die Arbeit an Computern und mobilen Geräten empfiehlt sich daher eine Nutzungsordnung, die als Bestandteil der Hausordnung verpflichtend ist. Folgende Regelungen können darin festgehalten werden: Nutzung digitaler Geräte im Unterricht Nutzung des schulischen Netzwerks sowie des Internets während des Unterrichts nur für schulische Zwecke verantwortungsvoller Umgang mit Internetzugang und Mailfunktion der Schule Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen wie Strafrecht, Urheberrecht und Jugendschutzrecht keine pornografischen, gewaltverherrlichenden oder rassistischen Inhalte aufrufen, speichern oder versenden versehentliches Aufrufen der oben genannten Inhalte umgehend mitteilen und beenden Anwendungen nur nach Aufforderung der Lehrkraft herunterladen und installieren, ebenso die Bearbeitung von Online-Formularen sorgsamer Umgang mit personenbezogenen Daten: Veröffentlichung von Fotos nur nach Zustimmung der Betroffenen, beziehungsweise der Erziehungsberechtigten Diskriminierungen, persönliche Angriffe, Unterstellungen und Verleumdungen unterlassen allgemein anerkannte Umgangsformen im Namen der Schule verwenden keine Abschlüsse von Verträgen oder kostenpflichtigen Diensten im Internet vorhandene Software weder für gewerbliche Zwecke verwenden noch vervielfältigen oder veräußern Nutzung schuleigener Geräte außerhalb des Unterrichts (GYOD) sorgfältiger und verantwortungsbewusster Umgang mit der schulischen Computerausstattung Bedienung der Hard- und Software entsprechend den Instruktionen der Lehrkraft Störungen oder Schäden umgehend melden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden ersetzen. Nutzung der Geräte zur medienpädagogischen Arbeit auch für private Zwecke möglich oben genannten Regeln für die Nutzung digitaler Geräte im Unterricht gleichermaßen beachten Nutzung eigener Geräte im Unterricht (BYOD) Geräte mit geladenem Akku mitbringen keine rassistischen, pornografischen, gewaltverherrlichenden oder ehrverletzenden Medieninhalte speichern Fotos, Videos und Tonaufnahmen auf dem Schulgelände nur mit Erlaubnis der Lehrperson Verfügbarkeit von freiem Speicherplatz für die schulische Arbeit Kontrolle und Protokollierung Aufgrund ihrer Aufsichtspflicht ist die Schule berechtigt, die Einhaltung der Regeln und Nutzungsordnungen beispielsweise durch die Überführung von besuchten Websiten auf einen Zentralbildschirm stichprobenartig zu überprüfen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich insbesondere, wenn der Verdacht eines Verstoßes besteht. Die verantwortliche Lehrkraft sollte in diesem Fall die Schülerin oder den Schüler über diese Maßnahme informieren. Bei entsprechender Vereinbarung ist auch eine systemseitige Protokollierung der IP-Adresse, Datum und Uhrzeit sowie die URL der aufgerufenen Seite zulässig. Es kann festgehalten werden, dass diese Daten nach einem bestimmten Zeitraum gelöscht werden, sofern sich ein Verdacht nicht bestätigt hat. Datenschutz und Passwörter Nicht nur in Bezug auf die aktuelle Datenschutzverordnung sollte der sensible Umgang mit personenbezogenen Daten im Internet vorab im Unterricht thematisiert werden. Auch in diesem Zusammenhang können Vereinbarungen getroffen werden wie zum Beispiel: Installationen, Zugriffsrechte und Konfigurationen nicht verändern oder Programme kopieren Fremdgeräte wie USB-Sticks oder Digitalkameras nur mit Zustimmung der Lehrkraft an Computer oder Netzwerk anschließen unnötiges Datenaufkommen durch Laden und Versenden von großen Dateien vermeiden verantwortungsvoller Umgang mit individuellen Zugangsdaten für schulische Zwecke möglichst sichere Passwörter vergeben (mindestens 8 Stellen mit Sonderzeichen), mindestens einmal im Schuljahr ändern eigenes Benutzerkonto mit individuellem Passwort freischalten nach der Nutzung am Gerät abmelden Fazit Alle Schülerinnen und Schüler müssen über die zugrunde gelegten Regeln und Nutzungsordnungen informiert sein. Es empfiehlt sich, eine Nutzungsordnung zu verfassen, die von den Schülerinnen und Schüler oder für Minderjährige von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Dabei können die oben genannten Aspekte – angepasst an die schuleigenen Richt- und Leitlinien, länderspezifische Gesetzestexte sowie ergänzt durch entsprechende Zeiträume – eine Grundlage bilden. Verstöße gegen diese Nutzungsordnung können mit schulordnungsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden und straf- beziehungsweise zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Liegt der Arbeit an mobilen Geräten im Unterricht eine derartige Vereinbarung zugrunde, können digitale Lernumgebungen durchaus motivieren und Schülerinnen und Schülern dabei helfen, sich Inhalte nachhaltig einzuprägen.

  • Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co. / Informationstechnik
  • Sekundarstufe II

Wochenplan-Arbeit: Vorbereitung und Durchführung der Methode im…

Fachartikel
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In diesem Artikel zum Wochenplan in der Grundschule sowie den Sekundarstufen wird erläutert, wie Sie die Klasse mit der Wochenplan-Arbeit vertraut machen und das Material für Wochenpläne so vorbereiten können, dass die Schülerinnen und Schüler die Aufgaben eigenverantwortlich bearbeiten können. Dieser Artikel baut auf den Grundlagen der Wochenplanarbeit auf und führt die Ideen mit konkreten Tipps für den Schulalltag fort. Wochenpläne in der Klasse einführen Eine unzureichende Vorbereitung der Wochenplanarbeit kann dazu führen, dass die Schülerinnen und Schüler organisatorisch über- und fachlich unterfordert sind, weil sie sich die Inhalte nicht in dem Maße erschließen, wie es im Idealfall möglich wäre. Trödeln, Ablenkungen und Nebenbeschäftigungen sind die Folge, außerdem sinkendes Interesse an den Inhalten. Eine planvolle Vorbereitung der Klasse sollte nach Möglichkeit kleinschrittig erfolgen. Dazu empfiehlt es sich, zunächst Lerninhalte zu wählen, für die in der jeweiligen Altersgruppe ein hohes Grundinteresse anzunehmen ist. Die Lehrkraft kann den Schülerinnen und Schülern außerdem altersgerecht erklären, welche Vorteile das selbstbestimmte Lernen für sie haben kann. Als Vorübung kann die Lehrkraft den geschlossenen Tagesplan einführen: Zu Beginn des Schultages erhalten die Schülerinnen und Schüler einen Tagesplan mit Aufgaben. In jeder für diese Lernform vorgesehenen Unterrichtsstunde erhalten sie Zeit, an ihren Tagesplänen zu arbeiten. Reihenfolge und Tempo bestimmen sie dabei selbst. Am Ende des Tages werden Inhalte verglichen und Lernerfahrungen ausgetauscht. Dabei haben die Schülerinnen und Schüler zum Beispiel in einem Stuhlkreis die Möglichkeit, zu erzählen, was ihnen gefallen hat und was nicht, und die Tagesplanarbeit mit dem konventionellen Unterricht zu vergleichen. Als nächster Schritt kann ein geschlossener, fachinterner Wochenplan in Angriff genommen werden. Darauf aufbauend kann ein geschlossener, fachübergreifender Wochenplan stehen. So erarbeiten sich die Schülerinnen und Schüler Schritt für Schritt mehr Selbstständigkeit. Vorbereitung des Lernstoffs und der Materialien Zur inhaltlichen Vorbereitung eines geschlossenen Wochenplans stimmt die Lehrkraft zunächst die individuellen Lernziele der Schülerinnen und Schüler mit dem Lehrplan ab. Anschließend sammelt oder entwirft sie entsprechende Lehrmaterialien, wobei visuelle, auditive und haptische Materialien berücksichtigt werden sollten. Folgende Materialien können beispielsweise genutzt werden: Lernvideos : Öffentlich zugängliche oder selbstproduzierte Lernvideos ersetzen den Frontalunterricht insofern, als sie Input geben. Die Schülerinnen und Schüler können Erklärvideos oder Teile davon beispielsweise aus der Sammlung zum Thema E-Learning zu Hause zum so oft sehen, wie sie möchten. Bei selbstproduzierten Videos kann die Lehrkraft interaktive Elemente einbauen und die Schülerinnen und Schüler auffordern, bestimmte Aufgaben zu lösen oder kleine Experimente zu machen. Präsentationen (zum Beispiel PowerPoint) können ähnlich eingesetzt werden wie Lernvideos. Audios : Wie bei Videos kann die Lehrkraft auch bei Audios auf existierendes Material zurückgreifen oder eigenes Material einsprechen. Lesetexte : Abhängig vom jeweiligen Fach können sowohl literarische Texte als auch Sachtexte eingesetzt werden. Arbeitsblätter und Lösungen : Sie stellen häufig das Herzstück der Erarbeitung dar. Die Lehrkraft achtet darauf, dass Lösungsbögen zur Selbstkontrolle nicht zu leicht zugänglich sind. Sie kann sie zum Beispiel am Ende der Woche ausgeben, damit die Schülerinnen und Schüler ihre Ergebnisse kontrollieren können. Protokolle für Experimente : Sollen die Schülerinnen und Schüler Experimente machen, können sie diese mithilfe von Protokollen dokumentieren. Interaktive Übungen : Gerade Jugendliche sind häufig für digitale Lernformen zu begeistern. Auf https://h5p.org/ können Lehrkräfte kostenlos interaktive digitale Formate wie "Drag the words", Tests oder Quiz oder Vokabelkarten erstellen. Hilfsmittel : Wörterbücher, Taschenrechner, Formelsammlungen, Grammatiken, Bücher aus der Schulbibliothek, das Lehrbuch des betreffenden Faches, Material für Experimente oder Ähnliches sollten in die Wochenpläne aufgenommen werden. Besonders in der Anfangszeit benötigen die Schülerinnen und Schüler möglicherweise noch Unterstützung in diesem Bereich. Der Wochenplan selbst ist eine Art Aufgabensammlung mit Anleitungen. Dabei muss für die Schülerinnen und Schüler klar ersichtlich sein, welche Aufgaben zum Pflichtbereich gehören und welche zum Wahlbereich . Auch der ungefähre zeitliche Rahmen, der für eine Aufgabe angenommen wird, kann vermerkt werden. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren, wie lange sie selbst gebraucht haben. So können sie einschätzen, ob sie eher schnell oder langsam arbeiten. Unterrichtsablauf Zu Beginn der Wochenplanarbeit ist es wichtig, dass die Lehrkraft den Ablauf für alle Schülerinnen und Schüler transparent macht: Wie läuft der Unterricht ab? Wann ist welche Arbeitsform erlaubt? Welche Hilfsmittel können genutzt werden? In welchen Situationen kann die Lehrkraft um Hilfe gebeten werden? Sind die Inhalte prüfungsrelevant? Die Schülerinnen und Schüler sollten Zeit haben, alle wichtigen Fragen zu klären. Anschließend wird der zeitliche Rahmen vereinbart, den die Schülerinnen und Schüler für die Bearbeitung des Stoffes haben, ebenso die Organisationsform als Hausaufgabe oder Präsenzunterricht . Videos, Audios und Präsentationen können beispielsweise als Hausaufgabe aufgegeben werden. Im Unterricht machen die Schülerinnen und Schüler dazu in Partner- oder Gruppenarbeit Aufgaben. Es gibt aber auch die Möglichkeit, diese Materialien im Unterricht zu bearbeiten. Die Voraussetzung dafür sind allerdings ausreichende Computerarbeitsplätze. Der Raum kann während des Wochenplanunterrichts den Bedürfnissen entsprechend umgestaltet werden. Schülerinnen und Schüler höherer Klassenstufen können sich –natürlich unter Berücksichtigung der Aufsichtspflicht – auf verschiedene Räume verteilen. Häufig werden Wochenpläne pro Tag eine Stunde lang bearbeitet. Bei weniger erfahrenen Schülerinnen und Schülern kann dies schon recht lang sein. Hier ist für den Anfang auch eine kürzere Zeit denkbar. Erfahrenere Schülerinnen und Schüler können durchaus mehr Zeit am Tag mit dem Wochenplan verbringen. Zum Ende der Woche schließt die Klasse die Arbeit an den Wochenplänen gemeinsam ab. Hier kann die Lehrkraft beispielsweise die Lösungen verteilen, mit denen die Schülerinnen und Schüler ihre Arbeitsblätter kontrollieren. Und die Schülerinnen und Schüler präsentieren ihre Ergebnisse aus Wahlaufgaben vor der Klasse. Ganz am Schluss steht das Feedback als wichtige Möglichkeit, sich über das Lernen mit dem Wochenplan auszutauschen. Das kann entweder mündlich (vor allem mit kleineren Kindern) oder schriftlich mithilfe von Feedbackbögen geschehen.

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe II
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