Gewalt auf dem Schulweg: Schule darf mit Entlassung drohen
Ein Streit unter Schülerinnen und Schülern eskaliert auf dem Heimweg. Die Schule droht einem 15-Jährigen daraufhin mit der Entlassung. Doch darf sie derart hart reagieren, wenn sich der Vorfall außerhalb des Schulgeländes ereignet hat? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Bayreuth.
Streitigkeiten zwischen Schülerinnen und Schülern enden nicht immer mit dem Unterricht. Auch auf dem Heimweg, an der Bushaltestelle oder im Schulbus können Konflikte eskalieren. Für Lehrkräfte und Schulleitungen stellt sich dann die Frage, ob und wie sie auf Vorfälle reagieren dürfen, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden. Besonders schwierig wird es, wenn die Beteiligten unterschiedliche Versionen des Geschehens schildern oder ein Schüler oder eine Schülerin bereits mehrfach durch aggressives Verhalten aufgefallen ist.
Schulen dürfen auch auf gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Mitschülerinnen und Mitschülern außerhalb des Schulgeländes mit schwerwiegenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. Voraussetzung ist, dass der Vorfall einen engen Bezug zum schulischen Zusammenleben hat und die Schule den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt hat. Bei wiederholtem gewalttätigem Verhalten kann auch die Androhung der Entlassung von der Schule gerechtfertigt sein. Dies entschied das Verwaltungsgericht Bayreuth am 30. Mai 2022 (AZ: B 3 K 20.1418), wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Das Gericht bestätigte sowohl die Androhung der Entlassung als auch einen zuvor ausgesprochenen verschärften Verweis.
Streit im Schulbus endet mit körperlicher Gewalt
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein damals 15-jähriger Schüler, der bereits mehrfach wegen Auseinandersetzungen mit Mitschülerinnen und Mitschülern schulische Ordnungsmaßnahmen erhalten hatte. Im Jahr 2019 hatte er zwei schriftliche Verweise bekommen. In einem Fall hatte er einem Mitschüler den Stuhl weggezogen, sodass dieser stürzte und mit dem Kopf auf den Boden aufschlug. In einem weiteren Fall hatte er einen Mitschüler nach einem zunächst verbalen Streit geschubst und ihm in den Bauch geschlagen.
Im Januar 2020 folgte ein verschärfter Verweis, weil der Schüler Mitschülerinnen und Mitschüler beleidigt, geschubst, gegen eine Wand gedrückt oder ihnen Gewalt angedroht haben sollte. Im September 2020 kam es erneut zu einem Konflikt. Ausgangspunkt war eine Auseinandersetzung im Englischunterricht, nachdem sich ein Mitschüler über einen Fehler des Jugendlichen lustig gemacht hatte. Der Streit setzte sich während des Schultages fort. Schließlich drohte der Schüler seinem Mitschüler mit einem Messer. Nach seiner eigenen Darstellung hatte er sich bedroht gefühlt und wollte einen körperlichen Angriff verhindern. Er behauptete zudem, bei dem Messer habe es sich um einen Bestandteil eines Essbestecks gehandelt.
Die Schule verhängte daraufhin einen weiteren verschärften Verweis
Wenig später kam es auf dem Heimweg nach Unterrichtsschluss zu einem weiteren Vorfall. Mehrere Schülerinnen und Schüler waren gemeinsam mit dem Bus unterwegs. Bereits während der Fahrt entwickelte sich ein verbaler Streit zwischen dem späteren Kläger und seinen Begleiterinnen und Begleitern auf der einen sowie einem anderen Mitschüler auf der anderen Seite. Nach dem Aussteigen eskalierte die Auseinandersetzung. Nach den Feststellungen der Schule lief der Jugendliche dem Mitschüler hinterher, schubste ihn von hinten, nahm ihn in den Schwitzkasten und brachte ihn zu Boden.
Der beschuldigte Schüler schilderte den Vorfall anders. Er behauptete, der Mitschüler habe ihn zunächst angerempelt und anschließend mit einem Gitarrenkoffer gegen die Wange geschlagen. Er habe den anderen lediglich zu Boden gedrückt, um einen weiteren Schlag abzuwehren.
Wie muss eine Schule Gewaltvorwürfe aufklären?
Die Schulleitung befragte mehrere Schülerinnen und Schüler, die den Vorfall beobachtet hatten. Dabei ergaben sich unterschiedliche Darstellungen, insbesondere zu der Frage, ob der Mitschüler den Jugendlichen zuvor mit dem Gitarrenkoffer geschlagen hatte.
Eine Schülerin, die den Vorfall nach eigenen Angaben vollständig beobachtet hatte, schilderte den körperlichen Angriff als vom späteren Kläger ausgehend. Ihre Aussagen blieben auch bei erneuter Befragung widerspruchsfrei. Zwei weitere Schüler bestätigten im Wesentlichen ihre Darstellung.
Ob der Jugendliche seinen bereits am Boden liegenden Mitschüler zusätzlich geschlagen hatte, ließ sich dagegen nicht zuverlässig klären. Diesen Vorwurf berücksichtigte die Schule deshalb nicht zu seinen Lasten. Auch der angegriffene Mitschüler wurde angesprochen. Er verweigerte gegenüber dem Schulleiter allerdings eine Aussage.
Die Eltern des beschuldigten Schülers erhielten Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Außerdem wurden eine Beratungslehrkraft, eine Vertrauenslehrkraft und die Elternbeiratsvorsitzende in das Verfahren einbezogen.
Am 26. November 2020 beschloss der Disziplinarausschuss der Schule mit sieben zu zwei Stimmen, dem Jugendlichen die Entlassung von der Schule anzudrohen. Der entsprechende Bescheid erging am 30. November 2020.
Der Schüler wehrte sich gerichtlich gegen diese Entscheidung. Er hielt die Ermittlungen für einseitig und unvollständig. Außerdem sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Zugleich verlangte er die Feststellung, dass der verschärfte Verweis vom September 2020 rechtswidrig gewesen sei.
Dürfen Schulen Vorfälle außerhalb des Schulgeländes bestrafen?
Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter durfte die Schule den Vorfall auf dem Heimweg als schulbezogenes Fehlverhalten behandeln. Entscheidend sei nicht allein, wo und wann sich ein Vorfall ereigne. Vielmehr komme es darauf an, ob ein enger räumlicher, zeitlicher oder personeller Zusammenhang mit der Schule bestehe.
Ein solcher Zusammenhang lag hier vor. Sowohl der Angreifer als auch der betroffene Jugendliche besuchten dieselbe Schule. Auch die meisten Zeugen waren Mitschülerinnen und Mitschüler. Hinzu kam, dass sich die Auseinandersetzung unmittelbar auf dem Heimweg nach Unterrichtsschluss ereignet hatte.
Die Schüler begegneten sich weiterhin täglich in der Schule. Der Konflikt wirkte sich damit auf das schulische Zusammenleben aus.
Das Gericht betonte, dass der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nicht an der Grundstücksgrenze ende. Schulen müssten auch dann reagieren können, wenn das Verhalten ihrer Schülerinnen und Schüler außerhalb des Schulgeländes den Schulfrieden gefährde.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes außerschulische Fehlverhalten eine schulische Ordnungsmaßnahme rechtfertigt. Erforderlich bleibt ein hinreichender Bezug zur Schule.
Zeugenaussagen müssen sorgfältig geprüft werden
Auch die Sachverhaltsaufklärung durch die Schulleitung hielt der gerichtlichen Überprüfung stand.
Die Schule hatte die Aussagen der beteiligten Schülerinnen und Schüler dokumentiert, Widersprüche aufgegriffen und Nachfragen gestellt. Insbesondere war sie dem Vorwurf nachgegangen, der Jugendliche sei zunächst mit einem Gitarrenkoffer geschlagen worden.
Dass die Zeugen unterschiedliche Angaben gemacht hatten, führte nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass der gesamte Vorfall ungeklärt geblieben war. Die Schule durfte die Aussagen auf ihre Glaubwürdigkeit prüfen und dabei insbesondere die widerspruchsfreie Schilderung einer Schülerin berücksichtigen.
Auch die fehlende Aussage des angegriffenen Mitschülers stellte keinen Ermittlungsfehler dar. Die Schulleitung hatte versucht, ihn zu befragen. Sie konnte ihn jedoch nicht zu einer Aussage zwingen.
Für das Gericht war außerdem wesentlich, dass die Schule unbewiesene Vorwürfe nicht zulasten des Jugendlichen berücksichtigt hatte. So war die Frage, ob er seinen Mitschüler am Boden zusätzlich geschlagen hatte, ausdrücklich offengeblieben.
Die Richter sahen deshalb keine Anhaltspunkte für eine einseitige Sachverhaltsaufklärung.
Wann ist die Androhung der Schulentlassung verhältnismäßig?
Die Androhung der Entlassung gehört nach bayerischem Schulrecht zu den schwerwiegendsten Ordnungsmaßnahmen, die eine Schule selbst verhängen kann. Sie soll den betroffenen Schülerinnen und Schülern deutlich machen, dass eine Fortsetzung des Verhaltens den weiteren Verbleib an der Schule gefährdet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war diese Maßnahme im konkreten Fall angemessen.
Der Jugendliche war bereits mehrfach durch körperliche Auseinandersetzungen und Drohungen gegenüber Mitschülerinnen und Mitschülern aufgefallen. Frühere Verweise und verschärfte Verweise hatten nicht zu einer ausreichenden Verhaltensänderung geführt.
Die Schule durfte deshalb davon ausgehen, dass eine deutlichere Reaktion erforderlich war, um ihren Erziehungsauftrag zu erfüllen und die Rechte anderer Schüler zu schützen.
Die Richter stellten zugleich klar, dass die Schule bei der Auswahl ihrer Ordnungsmaßnahmen einen pädagogischen Entscheidungsspielraum besitzt. Sie muss nicht sämtliche gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen in einer bestimmten Reihenfolge ausschöpfen.
Allerdings müssen die Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein. Die Gerichte überprüfen, ob die Schule diese Grenzen eingehalten und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat. Sie ersetzen aber nicht die pädagogische Bewertung des zuständigen schulischen Gremiums durch eine eigene.
Auch die Drohung mit einem Messer rechtfertigte den Verweis
Das Verwaltungsgericht bestätigte außerdem den verschärften Verweis vom September 2020.
Der Schüler hatte eingeräumt, einem Mitschüler gegenüber erklärt zu haben, dass er ein Messer habe und dieser bei einem Angriff mit Konsequenzen rechnen müsse. Selbst wenn der Mitschüler zuvor mit körperlicher Gewalt gedroht haben sollte, war die Reaktion nach Auffassung des Gerichts unangemessen.
Die Androhung eines Messerangriffs schaffe eine erhebliche Bedrohungslage. Dabei komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Schüler tatsächlich ein Messer bei sich gehabt habe oder ob es sich bei einem zuvor mitgebrachten Gegenstand um Essbesteck gehandelt habe. Auch die spätere Versöhnung der Beteiligten änderte nichts an der Berechtigung der schulischen Maßnahme. Die Drohung war von anderen Schülerinnen und Schülern wahrgenommen worden und hatte damit Auswirkungen auf die Schulgemeinschaft.
Was bedeutet das Urteil für Lehrkräfte und Schulleitungen?
Die Entscheidung verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen Schulen auch auf Gewaltvorfälle außerhalb des Unterrichts reagieren können.
Für die schulische Praxis kommt es insbesondere darauf an, den Zusammenhang zum Schulbetrieb festzustellen und den zugrunde liegenden Sachverhalt nachvollziehbar zu dokumentieren.
Dabei müssen die Aussagen der Beteiligten und möglicher Zeugen berücksichtigt werden. Widersprüche sind aufzuklären, soweit dies möglich ist. Vorwürfe, die sich nicht hinreichend belegen lassen, dürfen nicht zulasten der betroffenen Schülerinnen und Schüler in die Entscheidung einfließen.
Bei der Wahl einer Ordnungsmaßnahme dürfen Schulen auch frühere vergleichbare Vorfälle und bereits erfolglos gebliebene erzieherische Maßnahmen berücksichtigen. Ebenso müssen sie entlastende Umstände in ihre Entscheidung einbeziehen.
Das Urteil zeigt damit auch, dass die Androhung einer Schulentlassung nicht erst nach einem Gewaltvorfall auf dem Schulgelände in Betracht kommt. Entscheidend sind der schulische Zusammenhang, die Schwere des Fehlverhaltens, dessen Vorgeschichte und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Informationen: www.anwaltauskunft.de
