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Seiten- und Quereinstieg: Unterrichtsmaterialien, Methoden und Tipps für den Lehrberuf

Dossier

Dieses Dossier bietet wertvolle Materialien, kreative Ideen und vielseitige Angebote für einen gelungenen Seiten- oder Quereinstieg . Es unterstützt Sie dabei, die fachlichen, organisatorischen und sozialen Herausforderungen des Schulalltags zu meistern und Ihre Stärken in den neuen Aufgaben einzubringen. So erhalten Sie eine verlässliche Grundlage, um den Übergang in den Lehrberuf sicher und professionell zu gestalten. Der erfolgreiche Einstieg in den Lehrberuf Das Dossier unterstützt angehende Lehrkräfte beim Start in den Schulalltag. Es bietet Materialien zur organisatorischen Orientierung, zur Unterrichtsorganisation und zum Classroom Management . Ergänzt wird es durch methodische Anregungen zur Unterrichtsgestaltung, Hinweise zur Binnendifferenzierung und individuelle Förderung. Wichtige Themen wie Bewertung, Beurteilung sowie das Dossier zu Elternarbeit und die Kommunikation mit Lernenden sind ebenfalls enthalten. Im Bereich digitaler Bildung informiert es über den Einsatz von Künstlicher Intelligenz , Fragen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes. Für die rechtlichen Orientierung finden sich grundlegende Informationen zu schulischen Vorschriften und Regelungen. Ein eigener Abschnitt zur Lehrergesundheit gibt Tipps zu Stressbewältigung und Selbstfürsorge. So begleitet das Dossier angehende Lehrkräfte dabei, sich sicher im neuen Berufsfeld zu bewegen und ihre Rolle professionell auszufüllen. Unsere Fachportale In den Fachportalen von Lehrer-Online finden Sie Unterrichtseinheiten, Arbeitsblätter, interaktive Übungen sowie weitere Medienformate für die Grundschule, Sekundarstufe und Berufsbildung zu jedem Fach. Profitieren Sie von praxiserprobten, fertig aufbereiteten Materialien, die Ihnen Inspiration bieten und Zeit bei der Unterrichtsvorbereitung sparen.

  • Fächerübergreifend
  • Lehrerbildung und Schulentwicklung
  • Schulentwicklung und Organisation
  • Schulrecht

Workshop Datensicherung: sichere Passwörter erstellen

Unterrichtseinheit

Diese Unterrichtssequenz zur Erstellung sicherer Passwörter sensibilisiert die Schülerinnen und Schüler für Datenschutz und Datensicherung im Umgang mit digitalen Medien. Auf Basis der vermittelten Grundlagen wird konkret gezeigt, wie man sichere Passwörter erstellt.Die Materialien umfassen eine ausführliche Einführung und einen Leitfaden zur Durchführung für die Lehrkraft sowie alle Arbeitsblätter. Die Kinder werden spielerisch bei ihrem Wissensstand abgeholt. Bei einer Schnitzeljagd sammeln und entschlüsseln sie "Geheimbotschaften". Sie erfahren die Kriterien für sichere Passwörter und lernen unterschiedliche Verfahren zur Passwortbildung kennen. Dies verhilft im alltäglichen Medienumgang zu deutlich mehr Sicherheit. Das Thema "Passwörter" im Unterricht Die meisten Kinder sind online. Die Sensibilisierung für Gefahren durch Datenmissbrauch ist daher von Anfang an ein wichtiges Thema, sodass auch Kinder bereits auf den Datenschutz achten und individuell zu Maßnahmen der Datensicherung beitragen sollten. Das Thema kann im Unterricht verschiedener Fächer angegliedert und sollte auch dort vermittelt werden, wo es noch nicht im Lehrplan steht. Die Materialien zur Unterrichtssequenz umfassen eine fachliche Einführung für Sie als Lehrkraft. Die Materialien sind in drei Blöcke gegliedert: Block 1 – Einführung für Lehrkräfte (Lernziele, notwendiges Material und Infrastruktur, didaktische Reduktion, Wissensinput zu Verschlüsselung und Verfahren der Passworterstellung) Block 2 – Die vier Unterrichtsphasen als Leitfaden Block 3 - Die zugehörigen Arbeitsblätter in Originalgröße Didaktische Analyse In Block 1 erfolgt eine Einordnung des Themas und es wird begründet, welche Teilaspekte in die zeitlich beschränkte Unterrichtssequenz aufgenommen sind. Methodische Analyse Ziel ist es, die Fertigkeit "sicher Passwörter bilden können" zu entwickeln und in den Alltag zu übernehmen. Deshalb stehen Selbsterarbeitung und Erprobung im Vordergrund. Notwendiges Fachwissen wird als Input gegeben. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler erwerben grundlegende Kenntnisse zu Datenschutz und Datensicherung. wissen, was eine Verschlüsselung ist und können kodieren und dekodieren. verstehen die Eigenschaften sicherer Passwörter. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler sind für Gefahren durch Datenmissbrauch sensibilisiert. verstehen Passwörter als ein zentrales Mittel der Datensicherung. können hinreichend komplexe Passwörter ableiten. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler erproben die gemeinsame Lösung einer Aufgabe (bei der Schnitzeljagd). arbeiten in Gruppen zur Erarbeitung von Methoden und deren Erprobung. übernehmen Selbstverantwortung und schützen ihre Daten verlässlich.

  • Informatik / Wirtschaftsinformatik / Computer, Internet & Co. / Technik / Sache & Technik
  • Primarstufe, Sekundarstufe I

Die elektronische Patientenakte in der Praxis: Veränderungen im Arbeitsalltag

Unterrichtseinheit

Die elektronische Patientenakte (ePA) für alle ermöglicht einen schnellen und sicheren Zugriff auf Gesundheitsdaten im Behandlungskontext und erleichtert die Arbeit für Fachkräfte in den Bereichen Pflege, Medizin und Therapie. In dieser Unterrichtseinheit werden die praktische Nutzung der ePA, die neuen Anforderungen im Berufsalltag sowie Chancen und Herausforderungen anschaulich vermittelt. Schülerinnen und Schüler erwerben Kompetenzen zur sicheren Verwaltung von Gesundheitsdaten sowie zur beratenden Kommunikation mit Patientinnen und Patienten und im Team. Im zweiten Teil der Unterrichtsreihe werden die Schülerinnen und Schüler dazu befähigt, die ePA als zentrales Werkzeug für die Verwaltung von Patientendaten kennenzulernen und zu nutzen. Die Unterrichtseinheit baut auf der Einheit "Die elektronische Patientenakte im Unterricht: Digitalisierung im Gesundheitswesen – Grundlagenwissen zur ePA für alle" auf. Diese weiterführende Einheit vermittelt praxisorientiertes Wissen über die Funktionen und Anwendungsmöglichkeiten der ePA und fördert ein Verständnis dafür, wie die ePA Arbeitsabläufe im Berufsalltag im Gesundheitswesen unterstützen und verbessern kann. Durch interaktive Aufgabenstellun­gen wird den Lernenden ein Einblick in die Struktur, den Zugriff und den Datenschutz der ePA gewährt, während sie gleichzeitig praxisrelevante Szenarien bearbeiten, die auf den beruflichen Alltag vorbereiten. Der weitere Fokus der Unterrichtseinheit liegt darauf, die Schülerinnen und Schüler auf typische Herausforderungen vorzubereiten, die bei der Einführung und Nutzung der ePA auftreten können und Lösungsansätze zu erarbeiten, um diesen erfolgreich zu begegnen. Anhand praxisorientierter Aufgaben reflektieren die Lernenden die Bedeutung von Datenschutz, technischen Anforderungen und Akzeptanz bei Mitarbeitenden und Patientinnen und Patienten und entwickeln Strategien, um die ePA effizient in den Teamalltag zu integrieren und die Akzeptanz zu fördern. Im letzten Teil der Unterrichtseinheit erweitern die Lernenden ihre Kompetenzen im sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit sensiblen Patientendaten in der elektronischen Patientenakte. Die Schülerinnen und Schüler setzen sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen für den Datenschutz im Gesundheitswesen auseinander und üben praxisnah, wie sie Patientinnen und Patienten bei Fragen oder Bedenken zur Nutzung der ePA kompetent und im Rahmen ihres Aufgabenbereiches und ihrer Kompetenzen informieren und beraten können. Sämtliche weiteren Materialien zum Thema finden Sie im dazugehörigen Dossier übersichtlich zusammengestellt. Die Materialien stehen unter der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-ND 4.0 (Namensnennung – nicht kommerziell – keine Bearbeitung), was bedeutet, dass sie nicht verändert weitergegeben werden dürfen, es sei denn, das BMG stimmt einer Veränderung vor Weitergabe im Einzelfall zu, zum Beispiel bei notwendigen Anpassungen an die Rechtslage. Die ePA ist ein zentraler Bestandteil des Fortschritts der Digitalisierung im Gesundheitswesen und hat das Potenzial, die Versorgung von Patientinnen und Patienten erheblich zu verbessern. Für angehende Gesundheitsfachkräfte ist es essenziell, frühzeitig Kompetenzen im Umgang mit digitalen Systemen wie der ePA zu erwerben. Durch diese Unterrichtseinheit lernen die Schülerinnen und Schüler, wie die ePA ihre zukünftigen Arbeitsabläufe optimieren kann und welche Verantwortung sie im Bereich Datenschutz tragen. Neben technischen und organisatorischen Fähigkeiten fördert die Einheit auch ein reflektiertes Bewusstsein für ethische und datenschutzrechtliche Aspekte, die im Gesundheitswesen zunehmend an Bedeutung gewinnen, insbesondere in Bezug auf die voranschreitende Digitalisierung. Vorkenntnisse: Grundlegende Kenntnisse zur Digitalisierung im Gesundheitswesen und erste Erfahrungen im Umgang mit digitalen Systemen sowie allgemeine Kompetenzen in Datenschutz und Datensicherheit werden für die Einheit vorausgesetzt. Die Schülerinnen und Schüler sollten außerdem über Grundwissen zur Patientenversorgung und zu interdisziplinären Kommunikationsprozessen im Gesundheitsbereich verfügen. Aktivierung der Lernenden: Die Unterrichtseinheit ist darauf ausgelegt, die Lernenden aktiv in den Lernprozess einzubeziehen und aufzufordern, diesen mitzugestalten, um eigenständiges, reflektiertes Arbeiten zu fördern. Die Aufgabenstellungen sind praxisnah gestaltet und beziehen interaktive Methoden wie Simulationen und Rollenspiele ein, die den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit geben, die ePA und ihre Anwendung in praxisnahen Beispielen zu erleben und Arbeitsabläufe zu reflektieren. Methodenvielfalt: Eine Kombination aus Recherche, Simulationen, Rollenspielen und Gruppenarbeiten ermöglicht den Zugang zu theoretischen und praktischen Inhalten. Durch Rechercheaufgaben werden die theoretischen Grundlagen vertieft, während Rollenspiele und Simulationen den Praxisbezug herstellen und die kommunikativen Fähigkeiten fördern. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler verstehen die grundlegenden Funktionen der ePA für alle und können darlegen, wie die Patientendaten dokumentiert und verwaltet werden. können datenschutzrechtliche Bestimmungen im Gesundheitswesen benennen und deren Bedeutung für die Nutzung der ePA erklären. können die ePA als interdisziplinäres Kommunikationswerkzeug nutzen und die Vorteile für die Zusammenarbeit im interdisziplinären Team erläutern. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler wenden digitale Werkzeuge zur Dokumentation und Verwaltung von Patientendaten fachgerecht an. erstellen (digitale) Präsentationen und Materialien, um die Nutzung der ePA und ihre Bedeutung für Patientinnen und Patienten und Fachkräfte zu veranschaulichen. simulieren die digitale Kommunikation mit der ePA und üben den fachgerechten Umgang mit elektronischen Patientendaten. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler arbeiten kooperativ in Gruppen, um gemeinsam Lösungen für Herausforderungen in Bezug auf die ePA zu entwickeln. geben konstruktives Feedback zu den Präsentationen der anderen Lernenden und fördern somit einen unterstützenden und respektvollen Austausch. nehmen aktiv an Diskussionen über die ePA teil und respektieren die Meinungen ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler, um eine offene und integrative Lernatmosphäre zu fördern.

  • Ernährung & Gesundheit / Gesundheitsschutz / Pflege, Therapie, Medizin
  • Berufliche Bildung

Digitale Medikationsprozesse und Kommunikation im Gesundheitswesen

Unterrichtseinheit

In dieser Unterrichtseinheit lernen angehende Fachkräfte im Gesundheitswesen, wie digitale Anwendungen wie die elektronische Patientenakte für alle (ePA), der elektronische Medikationsplan (eMP), die elektronische Medikamentenliste (eML) sowie der TI-Messenger den Berufsalltag erleichtern. Anhand praxisnaher Fallbeispiele, Gruppenarbeiten und Rollenspiele erfahren die Lernenden, wie digital gestützte Medikationsprozesse (dgMP) die Zusammenarbeit im Behandlungsteam verbessern, die Dokumentation vereinfachen und die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) erhöhen. Die Unterrichtseinheit vermittelt Berufsschülerinnen und Berufsschülern im Gesundheitswesen zentrale Kompetenzen im Umgang mit digitalen Anwendungen zur sicheren Kommunikation und Dokumentation. Im Fokus steht die ePA für alle als zentrales Instrument der Telematikinfrastruktur (TI) sowie die mit ihr verknüpften Anwendungen – die elektronische Medikationsliste (eML), der elektronische Medikationsplan (eMP) und der TI-Messenger. Die ePA für alle sowie die eML und der eMP werden dabei fachlich in die AMTS eingebettet und auf praxisnahe Kontexte übertragen. Die Vorteile und der Nutzen des TI-Messengers werden den Lernenden mittels Praxisbezügen verdeutlicht. Ziel ist es, aufzuzeigen, wie die Anwendungen der ePA für alle zur Verbesserung der AMTS zur sektorübergreifenden Vernetzung von Gesundheitsfachkräften sowie zur umfassenden Digitalisierung des Gesundheitswesens beitragen. In acht aufeinander aufbauenden Unterrichtsstunden (jeweils 45 Minuten) erarbeiten die Lernenden praxisnah die Abläufe des dgMP und die Vorteile der Digitalisierung im Gesundheitswesen für den Berufsalltag. Dabei erfolgt die Erarbeitung durch Fallbeispiele, gezielte Internetrecherchen, kooperative Gruppenarbeit und ein Rollenspiel, um einen realitätsnahen Bezug herzustellen. Die Lernenden erwerben dabei sowohl fachliche Kompetenzen in Bezug auf digitale Anwendungen wie der eML, dem eMP, der ePA für alle und TI-Messenger als auch kommunikative Fähigkeiten durch Simulationen von Gesprächen mit Patientinnen und Patienten. Abschließend reflektieren die Lernenden die Neuerungen und ihre Bedeutung für den Arbeitsalltag als Gesundheitsfachkräfte, erkennen Chancen und Herausforderungen und benennen ihren individuellen Weiterbildungsbedarf für die digitale Praxis. Diese Unterrichtseinheit baut auf den bereits verfügbaren Unterrichtseinheiten " Die elektronische Patientenakte im Unterricht: Digitalisierung im Gesundheitswesen – Grundlagenwissen zur ePA für alle " und " Die elektronische Patientenakte in der Praxis: Veränderungen im Arbeitsalltag " auf. Sie vertieft die digitalen Medikationsprozesse und deren Anwendung im Gesundheitswesen, ergänzt das Grundlagenwissen zur ePA für alle um konkrete Fallbeispiele und fördert die Kompetenzen im Umgang mit digitalen Kommunikationstools wie dem TI-Messenger. Die digitale Transformation verändert zunehmend die Arbeit im Gesundheitswesen und fordert neue Standards für Kommunikation und Dokumentation. Aufbauend auf den Unterrichtseinheiten " Die elektronische Patientenakte im Unterricht: Digitalisierung im Gesundheitswesen – Grundlagenwissen zur ePA für alle " sowie " Die elektronische Patientenakte in der Praxis: Veränderungen im Arbeitsalltag " vertieft diese Einheit das Verständnis der Lernenden für die ePA für alle und deren Integration in die Telematikinfrastruktur (TI). Im Fokus stehen dabei zentrale Anwendungen wie die elektronische Medikationsliste (eML), der elektronische Medikationsplan (eMP) und der TI-Messenger. Ziel ist es, die Bedeutung dieser digitalen Werkzeuge für die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS), die interprofessionelle Zusammenarbeit sowie eine sichere digitale Kommunikation zu verdeutlichen. Die Lernenden erwerben fachliche und digitale Kompetenzen, um digitale Arbeitsprozesse reflektiert und verantwortungsvoll in ihrem Berufsalltag anzuwenden. So soll ein durchgängiger Lernpfad geschaffen werden, der von den Grundlagen der ePA für alle über die Veränderungen im Berufsalltag bis hin zu spezifischen digitalen Medikationsprozessen und Kommunikationswegen führt. Die Unterrichtseinheit kann auch isoliert eingesetzt werden, wenn bereits Vorwissen zur ePA für alle besteht. Vorkenntnisse und Lehrplanbezug Die Unterrichtseinheit knüpft an bestehende Lehrplanthemen zur Dokumentation und Kommunikation im Gesundheitswesen, zur Digitalisierung in der Pflege sowie zu Datenschutz und rechtlichen Grundlagen an. Grundkenntnisse zur ePA für alle, zu Datenschutz und Datensicherheit sowie zu digitalen Arbeitsabläufen werden vorausgesetzt. Diese Vorkenntnisse ermöglichen es den Schülerinnen und Schülern, die Funktionsweise von eML, eMP und TI-Messenger im Kontext der ePA für alle nachzuvollziehen und ihre Relevanz für die Versichertensicherheit und den eigenen Arbeitsalltag zu bewerten. Didaktisch-methodische Vorgehensweise Die Unterrichtseinheit setzt auf handlungsorientierte und problembezogene Methoden, da sie den direkten Bezug zur Praxis herstellen. Fallbeispiele sollen komplexe Inhalte veranschaulichen, indem sie reale (zukünftige) Situationen aus dem Berufsalltag der Lernenden abbilden. So erkennen sie, wie digitale Anwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Medikationsliste (eML), der elektronische Medikationsplan (eMP) und der TI-Messenger die Kommunikation verbessern und damit die Arzneimitteltherapiesicherheit (AMTS) erhöhen. Gruppenarbeiten fördern den Austausch und die Zusammenarbeit unter den Lernenden. Dabei werden unterschiedliche Perspektiven sichtbar, die zum Verständnis im Gesamtkontext Digitalisierung wichtig sind. Durch den Austausch über Anwendungen wie den TI-Messenger erleben die Lernenden, wie Informationsflüsse sicherer und effizienter gestalten werden können. Diese Methoden sorgen dafür, dass Lernende Inhalte aktiv erfassen und in unterschiedlichen Übungen anwenden. So entsteht nachhaltiges Lernen, das fachliche Kenntnisse und kommunikative Kompetenzen gleichermaßen stärkt. Vorbereitung der Lernumgebung Vor Durchführung der Unterrichtseinheit sollte die Internetverbindung auf Stabilität überprüft werden, da die Wissensvermittlung maßgeblich auf externe Quellen baut. Die Lernenden sollten also die Möglichkeit zur Internetrecherche haben durch eigene Geräte oder zur Verfügung gestellte Geräte. Vor Beginn der Erarbeitungsphase 2 sollte geprüft werden, ob alle Lernenden Zugriff auf die interaktive Klickstrecke der gematik haben (Internetverbindung und geeignete Endgeräte). Da die Anwendung exemplarisch funktioniert, empfiehlt es sich, die zentralen Schritte einmal gemeinsam zu demonstrieren (z. B. über Beamer oder Smartboard), bevor die Gruppen eigenständig arbeiten. Für das Rollenspiel auf Arbeitsblatt 3 sollte die Lehrkraft Rollenkarten vorbereiten, sodass die Durchführung des Rollenspiels ohne Komplikationen und zeitintensiven Vorbereitungsaufwand in der Stunde durchgeführt werden kann. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler erläutern die Bedeutung der ePA für alle und ihrer Anwendungen (eML, eMP, TI-Messenger) für Kommunikation und Arzneimitteltherapiesicherheit, beschreiben den Ablauf digital gestützter Medikationsprozesse und bewerten deren Nutzen im Berufsalltag, benennen Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen im Umgang mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler nutzen digitale Fachquellen (z. B. gematik, gesund.bund) zur Informationsbeschaffung und -bewertung, reflektieren Chancen und Grenzen digitaler Anwendungen im Gesundheitswesen, setzen digitale Medien zielgerichtet zur Bearbeitung von Aufgaben, zur Präsentation und zur Kommunikation ein. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler arbeiten kooperativ in Paar- und Gruppenarbeiten zusammen und übernehmen Verantwortung für gemeinsame Ergebnisse, kommunizieren adressatengerecht über digitale Themen und erklären Versicherten den Nutzen sicherer Kommunikationswege, reflektieren die eigene Haltung zu Digitalisierung, Datenschutz und professioneller Kommunikation im Gesundheitswesen.

  • Ernährung & Gesundheit / Gesundheitsschutz / Pflege, Therapie, Medizin
  • Berufliche Bildung

EU-Datenschutz-Grundverordnung an Schulen: Häufig gestellte Fragen

Fachartikel
5,99 €

Dieser Fachartikel beantwortet häufig gestellte Fragen zum Thema Datenschutz an Schulen. Seit der Verabschiedung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) im Mai 2018 richten sich viele Schulleitende und Lehrkräfte mit solchen oder ähnlichen Fragen an ihre gesetzlich vorgeschriebenen Behördlichen Datenschutzbeauftragten. Im Folgenden beantwortet Jost Baum, Datenschutzbeauftragter in Nordrhein-Westfalen, häufig an ihn herangetragene Fragen von Schulleitenden zum Thema Datenschutz. Seit der Verabschiedung der EU-DSGVO muss für jede öffentliche Schule eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter (DSB) benannt werden. Gemäß Artikel 37 Absatz 3 EU-DSGVO kann für mehrere Schulen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und Größe ein gemeinsamer DSB benannt werden. Das wird in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Der DSB wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er sich auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutz-Praxis angeeignet hat. Er sollte möglichst nicht der (erweiterten) Schulleitung angehören, da sonst Interessenkonflikte auftreten können. Er sollte weiterhin möglichst einen informatischen Hintergrund haben und sich aber auch mit den gesetzlichen Vorgaben und Organisationsstrukturen in Schulen auskennen. Zu den Aufgaben des DSB gehören insbesondere: die Unterrichtung und Beratung der Schule, insbesondere der Schulleitung und der dort Beschäftigten, hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie der Datenschutz-Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen die Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgen-Abschätzung und Überwachung ihrer Durchführung die Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Die Schule muss gewährleisten, dass der DSB ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird. Dies gilt insbesondere für die Einführung neuer Software, mit der personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Schulleitung, und die zuständige Behörde, müssen sicherstellen, dass der DSB bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Weisungen bezüglich der Art und Weise erhält, wie er seine Aufgaben erfüllt. Betroffene Personen (also unter anderem Schülerinnen und Schüler, Personensorgeberechtigte oder Lehrkräfte der Schule) können den DSB zu allen Fragen zu Rate ziehen, die mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang stehen. Die Schule veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten in der Regel auf der Homepage der Schule.

  • Fächerübergreifend

Persönliche Daten im Internet

Unterrichtseinheit

Menschen geben häufig bereitwillig oder unbewusst sehr persönliche Daten im Internet preis. Bei Jugendlichen findet dies in erster Linie in den sozialen Netzwerken statt. In dieser Unterrichtseinheit setzen sich die Schülerinnen und Schüler mit dem Umgang mit privaten Informationen auseinander. Die Lernenden analysieren fiktive Profile in sozialen Netzwerken und erarbeiten die Bedeutung sowie die Unterschiede von Online- und Offline-Freundschaften. Sie bewerten die dargestellten Informationen und beurteilen, welche persönlichen Daten bedenkenlos herausgegeben werden können und in welchen Fällen eine Veröffentlichung negative Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Gemeinsam überlegen die Jugendlichen, wer von den veröffentlichten Informationen profitiert und wie man seine persönlichen Daten schützen kann. Fachbezug Deutsch Im Sinne des Kerncurriculums Deutsch der Haupt- und Realschule wird in dieser Unterrichtseinheit der vorgeschriebene inhaltliche Kompetenzbereich "Sprechen und Zuhören" aufgegriffen. Die Schülerinnen und Schüler tragen im gemeinsamen Unterrichtsgespräch eigene Meinungen und Anliegen vor und begründen diese unter Bezug auf eigene Erfahrungen (Kategorie: "Mit und zu anderen sprechen"). In diesem Zusammenhang lernen sie auch, ihren Mitschülerinnen und Mitschülern ruhig, konzentriert und wertschätzend zuzuhören (Kategorie: "verstehend zuhören"). Fachbezug Politik Im Sinne der Forderungen des Kerncurriculums Politik der Haupt- und Realschule wird in dieser Unterrichtseinheit der inhaltsbezogene Kompetenzbereich "Zusammenleben in der demokratischen Gesellschaft" behandelt. Den Schülerinnen und Schülern werden normative Grundlagen wie Grundwerte, Normen und Gesetze vermittelt, indem sie sich mit wesentlichen Aspekten des Themas Datenschutz beschäftigen. Klare Kriterien zur Freigabe persönlicher Daten In der aktuellen Studie "Jugend 2.0" kommt der BITKOM zu dem Ergebnis, dass 74 Prozent der Jugendlichen aktiv soziale Netzwerke nutzen. Insbesondere in diesen Netzwerken kommt es zu unausgesprochenen Geschäftsbeziehungen - je mehr Daten der Betreiber erhält, desto besser ist es für ihn. Gleichzeitig können aber auch andere Nutzer Dinge erfahren, die eigentlich privat sind. Nicht nur die Angabe des vollen Namens, der Anschrift oder der Telefonnummer können problematisch werden, sondern auch das Einstellen von Bildern oder die Mitgliedschaft in bestimmten "Gruppen" in sozialen Netzwerken. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Jugendlichen Einsicht in die Notwendigkeit gewinnen, private Daten zu schützen beziehungsweise diese nur mit ausgewählten Menschen zu teilen. Ablauf der Unterrichtseinheit Einstieg und Hinführung Die Lernenden beurteilen fiktive Profile und diskutieren den möglichen Missbrauch und den Schutz persönlicher Daten im Netz. Erarbeitung und Vertiefung Die Jugendlichen setzen sich mit Freundschaften in sozialen Netzwerken auseinander und überlegen, welche Daten ins Netz gehören und welche nicht. Die Schülerinnen und Schüler beschäftigen sich mit normativen Grundlagen der demokratischen Gesellschaft, indem sie sich mit wesentlichen Aspekten zu dem Thema Datenschutz auseinandersetzen. lernen, dargestellte Informationen im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, zu analysieren und hinsichtlich des Datenschutzes kritisch zu beurteilen. befassen sich gemeinsam damit, wie Nutzerinnen und Nutzer persönliche Daten schützen können. Da das Internet heute ein wesentlicher Bestandteil der jugendlichen Lebenswelt ist, ist davon auszugehen, dass diese über etliche Erfahrungen berichten können. Sollten die Jugendlichen nicht von sich aus den Schwerpunkt auf soziale Netzwerke lenken, muss die Lehrerin oder der Lehrer hier eingreifen. Dies kann beispielweise geschehen, indem die Lehrkraft aus "ihrer Jugend" erzählt, während der sie bereits in der Schulpause im direkten Gespräch mit den Klassenkameraden klären musste, wie die gemeinsame Freizeitgestaltung am Nachmittag aussehen sollte. Wichtig in dieser Unterrichtsphase ist, dass bei den Schülerinnen und Schülern nicht der Eindruck entsteht, dass die Lehrkraft ein negatives Bild von sozialen Netzwerken hat, sondern dass sie es durchaus für sinnvoll hält, dort angemeldet zu sein. Fiktive Profile als Impuls Die Lehrerin oder der Lehrer präsentiert den Schülerinnen und Schülern zwei fiktive Profile in einem sozialen Netzwerk (zum beispiel Facebook). Die Klasse hat die Aufgabe, die dort dargestellten Angaben zu bewerten. Die Jugendlichen sollen mit ihrem Tischnachbarn möglichst viel über die beiden fiktiven Personen herausfinden und notieren. Diese Informationen werden im Plenum gesammelt und an die Tafel geschrieben. Beurteilung der Informationen im Unterrichtsgespräch In einem gemeinsamen Unterrichtsgespräch erörtert die Klasse, welche Informationen bedenkenlos veröffentlicht werden können und bei welchen Informationen sich unter Umständen negative Konsequenzen ergeben könnten. Die Informationen, die die Schülerinnen und Schüler nicht auf ihrem Profil präsentieren würden, werden mit einem roten Klebepunkt versehen, die problemlosen Angaben bekommen einen grünen. Missbrauch und Schutz persönlicher Daten Gemeinsam soll die Klasse darüber nachdenken und sich austauschen, wer von diesen Daten profitiert. Es ergeben sich zwei Aspekte: Fremde Akteure (zum Beispiel der Anbieter des Netzwerkes) können die Daten verwenden, gegebenenfalls verkaufen und gezielt Werbung auf dem Profil platzieren. Theoretisch (bei Angabe einer Adresse) kann Werbung postalisch zugeschickt werden. Problematischer ist allerdings, dass Personen aus dem realen Umfeld Dinge erfahren, die nicht für sie bestimmt sind (zum Beispiel die Lehrkraft oder der Arbeitgeber, aber auch Mitschülerinnen und -schüler). In einem nächsten Schritt überlegen die Schülerinnen und Schüler im Plenum, wie sie ihre persönlichen Daten schützen können. Die Jugendlichen werden wahrscheinlich auf die Idee kommen, ihr Profil nur für Freunde sichtbar zu machen. Definition des Begriffs "Freundin" beziehungsweise "Freund" Profile in sozialen Netzwerken sind in den meisten Fällen mindestens für sogenannte "Freunde" sichtbar. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was eine "Freundin" oder ein "Freund" überhaupt ist. Die Schülerinnen und Schüler sollen in Einzelarbeit eine Definition erarbeiten und notieren, was sie von einer Freundin oder einem Freund erwarten. Einzelne Texte werden vorgelesen und die genannten Kriterien an der Tafel gesammelt. Vergleich: Freundschaften in sozialen Netzwerken und im "echten" Leben In einem nächsten Schritt wird das Verständnis, das Jugendliche von Freundschaften haben, hinterfragt. Dazu stellt die Lehrkraft folgende Frage: "In vielen sozialen Netzwerken werden die Kontakte, die man in einer Liste hat, als Freunde bezeichnet. Aber ist eine Freundschaft in einem sozialen Netzwerk auch zu vergleichen mit Freundschaften im echten Leben? Welche Unterschiede gibt es da?" Die Unterschiede werden in Form eines Tafelbildes gegenüber gestellt. Eine gute Vernetzung schadet nicht (kann sogar sinnvoll sein und wird zukünftig immer wichtiger). Die Verwendung des Begriffs "Freunde" ist irreführend, eigentlich müsste es eher "Online-Bekanntschaften" oder "Kontakte" heißen. Die Preisgabe persönlicher Daten, Interessen und Meinungsäußerungen muss sehr reflektiert stattfinden, auch wenn suggeriert wird, dass man es hier mit "Freunden" zu tun hat. Die Privatsphäreneinstellungen in sozialen Netzwerken müssen verstanden und aktiv genutzt werden. Jeder muss vorher wissen, worauf er sich einlässt - unter Umständen sind die Daten nicht mehr (vollständig) zu löschen, weil sie beispielsweise bereits von anderen auf den eigenen Rechner kopiert wurden. So viele Informationen wie nötig, so wenige wie möglich Nachdem der Unterschied zwischen "echten" Freunden und Freunden in sozialen Netzwerken deutlich geworden ist, soll nachfolgend erarbeitet werden, welche Inhalte veröffentlicht werden können und welche besser nicht. Hierzu wird die Klasse in zwei mal vier Gruppen aufgeteilt, die zu folgenden Bereichen eines Netzwerk‐Profils Regeln erstellen: Info und Kontakt Gruppen Fotos Pinnwand Die Schülerinnen und Schüler sollten bei der Bearbeitung dieser Aufgabe folgende Devise beachten: So viele Informationen wie nötig, so wenige wie möglich! Ergebnispräsentation auf Plakaten Die Ergebnisse werden auf großen Plakaten der Klasse präsentiert und können im Anschluss (eventuell auch im Computerraum) aufgehängt werden. Je nach Altersstufe bietet es sich an, die Plakate "für den kleinen Bruder oder die kleine Schwester" zu gestalten. Ältere Jugendliche halten sich in diesem Bereich oft für sehr kompetent und sehen keinen Bedarf für eigene Regeln. Beim Erstellen von Vorgaben für die jüngeren Geschwister werden diese Schülerinnen und Schüler ihr eigenes Profil jedoch reflektierter betrachten. Ein eigenes Profil gestalten Alternativ oder als Hausaufgabe bietet es sich an, die Lernenden in Einzelarbeit ein eigenes Profil gestalten zu lassen. Hierbei können alte Zeitschriften als Quelle für Bilder und Profilfotos dienen.

  • Deutsch / Politik / SoWi
  • Sekundarstufe I

Datenschutz an Schulen: Was ist neu nach der Einführung der EU-DSGVO?

Fachartikel
5,99 €

Der Fachartikel "Datenschutz an Schulen" beschreibt und erläutert die Aufgaben, die die Verantwortlichen an Schulen bei der Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) bedenken müssen. Tipps, Hinweise und Hilfestellungen können der Schulleitung, aber auch allen anderen Lehrkräften bei dieser neuen Herausforderung helfen. Wo gilt die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)? Ab dem 25. Mai 2018 gilt die EU-DSGVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Damit wird das bestehende Datenschutzrecht harmonisiert und durch einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen ersetzt, der aber auch eine Vielzahl von Öffnungsklauseln und Regelungsaufträge für den nationalen Gesetzgeber enthält. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Schaffung fachspezifischer Normen für bestimmte Bereiche, wie zum Beispiel den Schulen der einzelnen Mitgliedsländer. Weiterhin gilt dies unter anderem für die Schulen der 16 Bundesländer, in denen jeweils unterschiedliche Schulgesetze gelten. Die Anpassung der entsprechenden fachspezifischen Datenschutzbestimmungen für die Schulen an die unmittelbar geltende EU-DSGVO ist in der Regel erfolgt und ist am 01. August 2018 in Kraft getreten. Wer ist für die Umsetzung verantwortlich? Die EU-DSGVO und die daran angepassten fachspezifischen Bestimmungen der Schulgesetze, sind die wesentliche gesetzliche Grundlage für den Datenschutz an Schulen. Um den Vorgaben der EU-DSGVO zu entsprechen, müssen die Schulen als öffentliche Stellen, bestehende Strukturen und Prozesse zeitnah anpassen und fortentwickeln. Verantwortlich für die Umsetzung der EU-DSGVO ist die Schulleitung der jeweiligen Schule. Hieraus ergeben sich neue Aufgaben, die nur zum Teil delegiert werden können. Für die Einhaltung dieser Regelungen sorgt in jedem Fall die Schulleitung. Konsequenzen für die Leitungen der Schulen der 16 Bundesländer Die wesentlichen Veränderungen der EU-DSGVO gegenüber dem geltenden Recht und die daraus resultierenden Anforderungen an die verantwortlichen Stellen (Schulleitung) betreffen folgende Bereiche: Die EU-DSGVO sieht erweiterte Dokumentations- und Nachweispflichten vor. Dies betrifft unter anderem den Nachweis der Einhaltung der Datenschutzgrundsätze (Art. 5 Abs. 2 EU-DSGVO), der erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen (Art. 24 EU-DSGVO) und den Einsatz geeigneter Auftragsverarbeiter (Art. 28 EU-DSGVO). Weitere Dokumentationspflichten folgen aus Art. 30 EU-DSGVO (Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses) und Art. 33 EU-DSGVO (Dokumentation von Datenschutzvorfällen). Erweitert wird auch der Umfang der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den Betroffenen (Art. 13 – 15 EU-DSGVO). Gemäß Art. 12 Abs. 1 EU-DSGVO sind die Betroffenen in "präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer einfachen und klaren Sprache" von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten. Auch die sonstigen Betroffenenrechte werden gegenüber dem bisherigen Recht erweitert. Neu ist unter anderem das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO). Hat eine Verarbeitung voraussichtlich hohe Risiken für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge, so muss der Verantwortliche zukünftig eine Datenschutz-Folgeabschätzung (Art. 35 EU-DSGVO) durchführen. Die Datenschutz-Folgeabschätzung setzt das Instrument der Vorabkontrolle in einer neuen Ausprägung fort. Diese ist vom Verantwortlichen (Schulleitung und Auftragsdatenverarbeiter) zu erstellen; der oder die Datenschutzbeauftragte hat nur noch eine beratende Funktion. Hierbei sind insbesondere Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der möglichen Risiken zu bewerten und Maßnahmen zur Eindämmung der Risiken zu prüfen. Gegebenenfalls muss der oder die Verantwortliche (Schulleitung) zuvor die Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36 EU-DSGVO). Art. 25 EU-DSGVO regelt die Grundsätze des "Datenschutzes durch Technik und datenschutzrechtliche Voreinstellungen" . Demnach haben Verantwortliche (Auftragsdatenverarbeiter) ihre IT-Systeme so auszugestalten,dass die Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 EU-DSGVO wirksam umgesetzt werden. Dies gilt insbesondere für das Gebot der Datenminimierung. Danach dürfen nur so viele Daten erhoben werden, wie zur Erfüllung des Zwecks erforderlich. Zudem müssen IT-Systeme so voreingestellt werden, dass nur die erforderlichen Daten verarbeitet werden. Erstmals wird auch für öffentliche Stellen eine Melde- und Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen eingeführt (Art. 33 f. EU-DSGVO). Die Pflicht zur Benennung einer oder eines Datenschutzbeauftragten bleibt für die öffentlichen Stellen zwingend erhalten (Art. 37 Abs. 1 EU-DSGVO). Gleichwohl ändert sich deren Rolle innerhalb der verantwortlichen Stelle: Während ihnen nach bisherigem Recht eine primär beratende und unterstützende Funktion im Hinblick auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Normen zukommt, sieht Art. 39 Abs. 1 EU-DSGVO umfassende Überwachungspflichten vor. Die eigentliche Umsetzungspflicht der datenschutzrechtlichen Vorgaben liegt damit bei der Behördenleitung, welche einzelne Aufgaben delegieren kann. Das bedeutet, das die behördlichen Datenschutzbeauftragten die Schulleitungen berät und die jeweiligen Datenschutz Maßnahmen überwacht. Das Instrument der Auftragsverarbeitung (AV) wird beibehalten (Art. 28 EU-DSGVO). Allerdings ändert sich die Rolle des Auftragsverarbeiters im Hinblick auf eine mögliche eigene Haftung und Bußgeldpflicht. Dabei teilen sich Auftraggeber (Schulleitung) und Auftragnehmer (Auftragsdatenverarbeiter) die Haftung und mögliche Bußgelder. Es wird angeraten, die bestehenden AV-Verträge zeitnah auf einen durch die EU-DSGVO ausgelösten eventuellen Anpassungsbedarf zu überprüfen. Zudem wird durch Art. 82 Abs. 1 EU-DSGVO die zivilrechtliche Haftung bei Datenschutzver stößen auch auf den Ersatz immaterieller Schäden erweitert, für die im Zweifelsfall die Schulleitung beziehungsweise der Auftragsdatenverarbeiter verantwortlich ist. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die EU-DSGVO für die Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen eine Vielzahl von Veränderungen vorsieht und damit den Schulen neue Aufgaben überträgt, die im Zweifelsfall auch zivilrechtliche Konsequenzen beinhalten. Eine Beratung und Überwachung datenschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne der EU-DSGVO übernimmt der behördliche Datenschutzbeauftragte. Im Netz kursieren zahlreiche Handlungsempfehlungen zu den wichtigsten Punkten der EU-DSGVO, die den verantwortlichen Stellen – und damit auch den Schulen – zielführende Hilfestellungen bei der Anwendung der EU-DSGVO im praktischen Vollzug geben und die stetig erweitert werden. Hierbei ist zu bedenken, dass die jeweiligen Gesetze und Verordnungen der einzelnen Bundesländer bei der Umsetzung der EU-DSGVO bedacht werden müssen.

  • Fächerübergreifend

Datenschutz auf der Schulhomepage gemäß der EU-DSGVO

Fachartikel
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Das Thema "Datenschutz" spielt für Schulen nicht nur im Unterricht eine Rolle: Fast jede Schule präsentiert sich im Internet mit einer eigenen Schulhomepage. Neben der Außendarstellung dient sie auch als Kommunikationsmedium, mit dem Eltern, Lernende und Lehrkräfte informiert werden. Was dabei nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung rechtlich für Schulleiter zu beachten ist, wird in diesem Artikel erläutert. Die Schulhomepage ist das Medium, über das die Schule mit Schülerinnen und Schülern, Eltern und der Öffentlichkeit kommuniziert. Für die Inhalte ist allein die Schulleitung verantwortlich, die diese Aufgabe delegieren kann. Im Rahmen der aktuellen Datenschutz-Grundverordnung (EUDSGVO) ist bei der Erstellung und Pflege einer Website einiges zu beachten: Entscheidend hierbei, ist das Impressum, das den Anforderungen der EU-DSGVO genügen muss. Was hat sich für die Erstellung der Schulhomepage nach Einführung der EU-DSGVO geändert? Nach wie vor ist ein vollständiges und korrektes Impressum laut Telemediengesetz (TMG) verpflichtend vorgeschrieben. Wer dieser Impressumspflicht nicht nachkommt, begeht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 TMG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Weiterhin muss das Impressum die nach DSGVO notwendige Datenschutzerklärung und die Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten enthalten. Für die rechtssichere Erstellung des Impressums ist der Schulträger verantwortlich. Neben dem Impressum ist die personenbezogene Verarbeitung von Daten bei der Erstellung von Videos und Fotografien zu beachten. Wichtig ist dabei zu erwähnen, dass für die Umsetzung des Datenschutzes bezüglich der Schulhomepage allein die Schulleitung verantwortlich ist. Erläuterung der verwendeten Begrifflichkeiten Zum besseren Verständnis in Bezug auf den Datenschutz werden die entsprechenden Begrifflichkeiten vorab erläutert: Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung (zum Beispiel eines Fotos) zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (zum Beispiel Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten. Pseudonymisierung entspricht einer Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden. Profiling meint jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, sexueller Orientierung, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen. Als Verantwortliche oder Verantwortlicher wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, (zum Beispiel die Schulleitung) die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet. Auftragsverarbeiterin oder Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung, Firma oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, also den Server betreibt, auf dem die Schulhomepage gehostet wird. Als "Cookies" werden kleine Dateien bezeichnet, die auf Rechnern der Nutzer gespeichert werden. Innerhalb der Cookies können unterschiedliche Angaben gespeichert werden. Ein Cookie dient primär dazu, die Angaben zu den Nutzern (beziehungsweise dem Gerät, auf dem das Cookie gespeichert ist) während oder auch nach seinem Besuch innerhalb eines Onlineangebotes zu speichern. Als temporäre Cookies, beziehungsweise "Session-Cookies" oder "transiente Cookies" werden Cookies bezeichnet, die gelöscht werden, nachdem die Nutzer ein Onlineangebot verlassen und den Browser schließen. Der Aufbau des Impressums der Schulhomepage Im Folgenden wird der Aufbau des Impressums sowie die Datenschutzerklärung des Anbieters der Datenverarbeitung im Auftrag erläutert. Folgende Punkte müssen in einem Impressum unbedingt genannt werden: Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten? Wie lauten die Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten? Ein Hinweis auf Haftung für Links ist erforderlich: Die Schulhomepage enthält möglicherweise Links zu externen Webseiten, auf deren Inhalte die verantwortliche Stelle (Schulleitung) keinen Einfluss hat. Deshalb kann für diese fremden Inhalte auch keine Haftung übernommen werden. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten sollten zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft worden sein. Rechtswidrige Inhalte dürfen zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar gewesen sein. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung der Schulleitung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen müssen derartige Links umgehend entfernen werden. Wie erfolgt die Nennung der Arten der verarbeiteten Daten? Bestandsdaten (Namen, Adressen), Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummern), Inhaltsdaten (Texteingaben, Fotografien, Videos, ...), Nutzungsdaten (besuchte Webseiten, Interesse an Inhalten, Zugriffszeiten, ...) sowie Meta-/Kommunikationsdaten (Geräte-Informationen, IP-Adressen) müssen genannt werden. Die Nennung der Kategorien betroffener Personen (Besuchende und Nutzende) sowie die Nennung des Verarbeitungszweckes (Zurverfügungstellung der Homepage, seiner Funktionen und Inhalte, Beantwortung von Kontaktanfragen und Kommunikation mit Nutzern, Sicherheitsmaßnahmen sowie Reichweitenmessung/Marketing) müssen erfolgen. Aufgaben der Auftragsdatenverarbeitung Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Auftragsdatenverarbeitung ist die EU-DSGVO: Der Art. 13 DSGVO ist die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitungen im Auftrag. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen des Auftragsdatenverarbeiters sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Auftragsdatenverarbeiters ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage. Sicherheitsmaßnahmen, die der Auftragsdatenverarbeiter oder die Auftragsdatenverarbeiterin gewährleisten muss: Nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen müssen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für ein entsprechendes Datenschutzniveau gewährleistet werden. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren müssen Verantwortliche Verfahren einrichten, die eine Wahrnehmung von Betroffenen Rechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner sollte der Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, beziehungsweise der Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch eine entsprechende Datenschutz freundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO) sichergestellt sein. Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitenden und Dritten: Sofern bei der Auftragsdatenverarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen offenbart, übermittelt oder Zugriff auf die Daten ermöglicht werden sollen, sollte dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (zum Beispiel wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist) möglich sein. Sofern die Auftragsdatenverarbeiterin oder der Auftragsdatenverarbeiter Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sogenannten "Auftragsverarbeitungsvertrages" beauftragt, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO. Übermittlungen in Drittländer: Sofern Daten in einem Drittland (das heißt außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeitet werden sollen oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, beziehungsweise der Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, sollte dies nur zur Erfüllung der (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage der Einwilligung des Auftraggebers, (Schulträger, Schulleitung), aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage der berechtigten Interessen des Auftragnehmers erfolgen. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, sollten die Auftragnehmenden die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten lassen können. Das heißt die Verarbeitung würde dann zum Beispiel auf Grundlage besonderer Garantien erfolgen - wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (zum Beispiel für die USA durch das "Privacy Shield") oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte "Standardvertragsklauseln"). Rechte der betroffenen Personen: Die Schulleitung sowie die Nutzer der Homepage haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO. Die Schulleitung, bzw. die Nutzer der Homepage haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der sie betreffenden Daten, oder die Berichtigung der sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen. Nutzer und Schulleitung haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden , bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen. Nutzer und Schulleitung haben das Recht zu verlangen, dass die sie betreffenden Daten, die sie dem Auftragnehmer bereitgestellt haben, nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung a n andere Verantwortliche zu fordern. Nutzer und Schulleitung haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Widerrufsrecht: Nutzer und Schulleitung haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen Widerspruchsrecht : Nutzer und Schulleitung können der künftigen Verarbeitung der sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen. Cookies und Widerspruchsrecht bei Direktwerbung: In einem "Cookie" kann zum Beispiel der Inhalt eines Warenkorbs in einem Onlineshop oder ein Login-Status gespeichert werden. Als "permanent" oder "persistent" werden Cookies bezeichnet, die auch nach dem Schließen des Browsers gespeichert bleiben. So kann zum Beispiel der Login-Status gespeichert werden, wenn die Nutzer diese nach mehreren Tagen aufsuchen. Ebenso können in einem solchen Cookie die Interessen der Nutzer gespeichert werden, die für Reichweitenmessung oder Marketingzwecke verwendet werden. Als "Third-Party-Cookie" werden Cookies bezeichnet, die von anderen Anbietern als dem Verantwortlichen, der das Onlineangebot betreibt, angeboten werden (andernfalls, wenn es nur dessen Cookies sind, spricht man von "First-Party Cookies"). Der Auftragsdatenverarbeiter sollte folgendes Angebot unterbreiten: Falls die Nutzer und die Schulleitung nicht möchten, dass Cookies auf ihrem Rechner gespeichert werden, werden diese gebeten, die entsprechende Option in den Systemeinstellungen ihres Browsers zu deaktivieren. Gespeicherte Cookies können in den Systemeinstellungen des Browsers gelöscht werden. Der Ausschluss von Cookies könnte dann allerdings zu Funktionseinschränkungen eines Onlineangebotes (hier der Schulhomepage) führen. Ein genereller Widerspruch gegen den Einsatz der zu Zwecken des Onlinemarketing eingesetzten Cookies kann bei einer Vielzahl der Dienste, vor allem im Fall des Trackings, über die US-amerikanische Seite oder die EU-Seite erklärt werden. Des Weiteren kann die Speicherung von Cookies mittels deren Abschaltung in den Einstellungen des Browsers erreicht werden. Löschung von Daten: Die auf der Schulhomepage verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen einer Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, sollten die auf der Schulhomepage gespeicherten Daten gelöscht werden, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, sollte deren Verarbeitung eingeschränkt werden. Dies sollte den Nutzern mitgeteilt werden. Hosting und E-Mail-Versand: Die von den meisten Auftragsdienstleistern in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die der Auftragsdienstleister zum Zwecke des Betriebs z.B. der Homepage einsetzt. Hierbei verarbeitet der Auftragnehmer, bzw. dessen Hostinganbieter Bestandsdaten, Kontaktdaten, Inhaltsdaten, Vertragsdaten, Nutzungsdaten, Meta- und Kommunikationsdaten von Interessenten und Besuchern dieses Onlineangebotes ( Schulhomepage) auf Grundlage deren berechtigter Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung des entsprechenden Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag). Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles: Der Hostinganbieter erhebt auf Grundlage seiner berechtigten Interessen ( z.B. Verhinderung eines Missbrauchs) im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, der URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider. Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (zum Beispiel zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal sieben Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen. Zusammenfassung Abschließend lässt sich noch einmal zusammenfassend festhalten, dass im Impressum der Schulhomepage die Verantwortlichen für die verarbeiteten Daten, der oder die Datenschutzbeauftragte, die Arten der verarbeiteten Daten sowie der Zweck der Verarbeitung genannt werden müssen. Weiterhin muss über die Rechte der Nutzergruppe der Schulhomepage sowie über die Verwendung der Cookies informiert werden. Es muss ein Vertrag zwischen dem Anbieter der Schulhomepage und dem Auftragsverarbeiter vorliegen, in dem die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien klar geregelt sind.

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Datenschutzrecht für und an Schulen: Grundlagen und Blick auf Videokonferenz-Systeme

Fachartikel
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In diesem Fachartikel geht es um das Thema "Datenschutzrecht für Schulen" und seine Bedeutung für den Schulalltag. Dabei wirft Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, auch einen Blick auf Videokonferenz-Systeme. Nicht nur Lehrerinnen und Lehrer, sondern auch Eltern finden hier wissenswerte Informationen zu datenschutzrechtlichen Grundsätzen. Der vorliegende Beitrag ist Teil einer systematischen Einführung in das Schulrecht und in schulrelevante weitere Rechtsgebiete. Bereits erschienen sind Verfassungs- und grundrechtliches Fundament von Schule Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht für Schule Rechte und Pflichten der Schulleitung Rechte und Pflichten der Lehrkräfte Einführung in das Schulrecht: der rechtliche Rahmen der Konferenzarbeit Schulische Sanktionen gegenüber Schülerinnen und Schülern: Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Einführung in das Schulrecht: Aufsicht und Haftung Einführung in das Schulrecht: Urheberrecht für Schulen Da das Schulrecht in wesentlichen Teilen Landesrecht ist, ist es nicht möglich, auf die Rechtslage jedes der 16 Bundesländer im Detail einzugehen. Dort, wo landesrechtliche Regelungen maßgeblich sind, wird in der Beitragsserie daher stellvertretend für die Flächenländer jeweils anhand des niedersächsischen Landesrechts erläutert, stellvertretend für die Stadtstaaten steht das hamburgische Landesrecht. Verfassungsrechtliche Grundlagen Grundlage des Datenschutzrechts ist (mittlerweile) die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO), die allerdings aufgrund vielfacher Öffnungsklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe einer landesrechtlichen und auch themenspezifischen Konkretisierung bedarf. Diese wurde in allen Bundesländern zum Mai 2018 (teilweise auch bereits mit neuerlichen Änderungen seitdem) umgesetzt, so in Niedersachsen in § 31 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) und diversen ergänzenden Regelungen (zum Beispiel dem Runderlass "Aufbewahrung von Schriftgut in öffentlichen Schulen; Löschung personenbezogener Daten" und dem Runderlass "Verarbeitung personenbezogener Daten auf privaten Informationstechnischen Systemen (IT-Systemen) von Lehrkräften") und in Hamburg durch §§ 98 ff. des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) und der Schul-Datenschutzverordnung (Schul-DSV). Regelungsgegenstand Durch das Datenschutzrecht geschützt werden (nur) sogenannte "personenbezogene Daten". Diese definiert Artikel 4 der DSGVO wie folgt: "Personenbezogene Daten" [sind] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person [...] beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann." Datenschutzrechtliche Grundsätze Das Datenschutzrecht ist zumeist sehr ausführlich und kleinteilig geregelt. Um dabei den Überblick zu behalten, empfiehlt es sich, sich einige Grundsätze vor Augen zu führen, mittels derer sich in jeder Regelung der rote Faden erkennen lässt: Die Grundlagen des Datenschutzrechts stammen bereits aus dem sogenannten Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983. Danach ist Datenerhebung durch staatliche Stellen verboten, sofern es keine Erlaubnisnorm oder Zustimmung der Betroffenen gibt; dürfen nur so wenige Daten wie nötig erhoben werden (Grundsatz der "Datensparsamkeit"); darf die Datenverarbeitung nur zum ursprünglichen Zweck erfolgen (Grundsatz der Zweckbindung und Verbot von staatlichem "big data"); ist eine Weitergabe der Daten an Dritte nur mit Erlaubnisnorm oder Zustimmung der Betroffenen erlaubt. Aus späterer Rechtsprechung hat sich außerdem das "Recht auf Vergessen" ergeben, also ein Rechtsanspruch darauf, dass nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden. Durch die EU-DSGVO erstmals mit Rechtsverbindlichkeit festgelegt wurden außerdem das Recht auf Datenkorrekturen auf Antrag Betroffener; die Pflicht zur Sicherstellung von IT- (und damit Daten-) Sicherheit und eine Meldepflicht (innerhalb von 48 Stunden!) gegenüber der/dem Landesdatenschutzbeauftragten bei Datenschutzverletzungen. Neue Instrumentarien aus der EU-DSGVO Neben einer Konkretisierung der zuvor dargestellten Grundsätze hat die DSGVO auch einige Neuerungen gebracht. Wesentlich sind dabei die Pflicht, Verzeichnisse der (Daten-) Verarbeitungstätigkeiten zu führen (Artikel 30 Absatz 1 DSGVO), Vereinbarungen zur Auftragsdatenverarbeitung mit dem Schulträger und etwaigen externen IT-Dienstleistern abzuschließen (Artikel 28 DSGVO) und Betroffene proaktiv über Datenverarbeitungen zu unterrichten (Artikel 13 DSGVO). In den landesrechtlichen Regelungen finden sich hierzu jeweils Konkretisierungen. Schulische Datenschutzbeauftragte Wie in jeder Behörde muss es auch in Schulen Datenschutzbeauftragte geben. Dies regelt zumeist nicht das Schulrecht, sondern das allgemeine Datenschutzrecht, zum Beispiel § 58 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG). Es muss sich um eine fachlich geeignete und weisungsfreie Person handeln, die frei von Interessenkonflikten (also insbesondere nicht Schulleitungsmitglied oder IT-Systemadministrator/in) ist. Als Aufgaben nennen die Gesetze regelmäßig: Unterstützung, Beratung und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes und Zusammenarbeit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz. Speziell: Videokonferenz-Systeme Im Zuge der Corona-Pandemie hat (nicht nur) die schulische Bedeutung von Videokonferenzen exponentiell zugenommen. Hierbei wurden zunächst allenthalben die "Augen zugedrückt", wenn es um Fragen des Datenschutzes ging, da die Aufrechterhaltung eines geregelten Schulbetriebs als Priorität eingestuft wurde. Unterdessen ist etwas Ruhe eingekehrt und ein nüchterner datenschutzrechtlicher Blick angezeigt: Um allerdings beantworten zu können, ob die Nutzung datenschutzkonform ist, muss jedes einzelne Videokonferenz-System (Teams, ClickMeeting , Zoom, iServ, Big Blue Button, Gotomeeting, Jitsi et cetera) individuell durchleuchtet werden, wobei auch die jeweilige Konfiguration der an der einzelnen Schule genutzten Software und Software-Version einen Unterschied machen kann. Als grundsätzliche Linie lässt sich dabei nur festhalten, dass die Nutzung immer dann datenschutzrechtlich problematisch ist, wenn Daten außerhalb des Geltungsbereichs der EU-DSGVO verarbeitet und gespeichert werden, zum Beispiel in den USA. Für viele Schulen muss daher davon ausgegangen werden, dass das genutzte beziehungsweise vom Schulträger zur Verfügung gestellte System nicht vollständig datenschutzkonform ist. Kultusministerien und Schulbehörden sind (außer in Baden-Württemberg) bislang zurückhaltend mit etwaigen Eingriffen, dies dürfte sich aber künftig ändern. Weiterführende Literatur Schröder, Florian (2019). Handbuch Schulrecht Niedersachsen. Köln: Carl Link Verlag.

  • Fächerübergreifend

Die elektronische Patientenakte im Unterricht: Digitalisierung im Gesundheitswesen –…

Unterrichtseinheit

Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle ab Januar 2025 revolutioniert das deutsche Gesundheitssystem. In dieser können medizinische Befunde und Informationen aus durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinweg umfassend und sicher gespeichert werden. Diese Unterrichtseinheit vermittelt einen Überblick über die Funktionsweise der ePA und veranschaulicht ihre Anwendung im beruflichen Alltag von Auszubildenden in Gesundheitsberufen. Die Unterrichtseinheit zielt darauf ab, den Schülerinnen und Schülern ein tiefgehendes Verständnis der ePA und deren Rolle in der fortschreitenden Digitalisierung des Gesundheitswesens zu vermitteln. Das Hauptziel ist es, die Lernenden dazu zu befähigen, die ePA als zentrales digitales Instrument im Arbeitsalltag zu verstehen und sich deren Relevanz für die Patientenversorgung bewusst zu werden. Die Unterrichtseinheit bietet dabei einen umfassenden Überblick über die ePA als zentralen Datenspeicher beziehungsweise Speicherort von Gesundheitsdaten der Versicherten sowie deren Funktionen, Nutzen und Auswirkungen auf den Arbeitsalltag von Personen aus dem Gesundheits- und Pflegewesen. Im ersten Teil der Unterrichtseinheit wird den Schülerinnen und Schülern vermittelt, was sich hinter dem Begriff ePA verbirgt und warum die ePA im Rahmen der Digitalisierung eingeführt wurde. Der Einstieg in die Unterrichtseinheit erfolgt durch einen Vergleich zwischen der Dokumentation in Praxis- und Kliniksystemen und der ePA. Dabei werden zentrale Aspekte wie die rechtlichen Grundlagen, der Umfang und die Art der Datenspeicherung sowie weitere Vergleichskriterien betrachtet. Zur Veranschaulichung wird auf bereits bekannte Dokumentationssysteme zurückgegriffen, um den Übergang zum Thema ePA praxisnah zu gestalten. Eine anschließende Reflexion über die Auswirkungen der Digitalisierung auf den Arbeitsalltag und die Patientenversorgung fördert die kritische Auseinandersetzung sowie das Verständnis für die heutigen Herausforderungen im Gesundheitswesen. Abschließend liegt der Fokus auf der Darstellung der Vorteile der ePA. Die Lernenden sollen durch die Unterrichtseinheit befähigt werden, die ePA und ihre Bedeutung für die Digitalisierung des Gesundheitswesens zu verstehen, die Vorteile für Versicherte und Gesundheitsberufe zu erkennen, aber auch die Auswirkungen der Digitalisierung (in Bezug auf die ePA) auf die Arbeit im Gesundheitswesen und die Patientenversorgung kritisch zu reflektieren. Sämtliche weiteren Materialien zum Thema finden Sie im dazugehörigen Dossier übersichtlich zusammengestellt. Die Materialien stehen unter der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-ND 4.0 (Namensnennung – nicht kommerziell – keine Bearbeitung), was bedeutet, dass sie nicht verändert weitergegeben werden dürfen, es sei denn, das BMG stimmt einer Veränderung vor Weitergabe im Einzelfall zu, zum Beispiel bei notwendigen Anpassungen an die Rechtslage. Die elektronische Patientenakte spielt eine zentrale Rolle in der Digitalisierung des Gesundheitswesens. Durch ihre Einführung verändert sich der Arbeitsalltag von Gesundheits- und Pflegepersonal, und auch Patientinnen und Patienten profitieren von effizienteren und transparenteren Prozessen. Die Auseinandersetzung mit der ePA ist für die Lernenden besonders relevant, da sie von den zukünftigen Herausforderungen und Möglichkeiten der digitalen Transformation im Gesundheitswesen direkt betroffen sind und sich zukünftig damit konfrontiert sehen. Die Unterrichtseinheit greift daher ein praxisnahes und zukunftsorientiertes Thema auf, das sowohl die Patientenversorgung als auch den Berufsalltag im Gesundheitswesen unmittelbar beeinflusst. Die Schülerinnen und Schüler sollten bereits über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen. Idealerweise haben sie bereits erste Erfahrungen mit Themen wie Datenschutz, Informationssicherheit oder (digitaler) Verwaltung von Daten gesammelt. Falls solche Vorkenntnisse nicht vorhanden sind, bietet sich eine einführende Unterrichtssequenz zu den Teilthemen als Grundlage für diesen Unterricht an. Basiswissen über den Einsatz digitaler Technologien im Berufsalltag könnte als Anschlussmöglichkeit genutzt werden, um den Einstieg in die Thematik der ePA zu erleichtern. Die Aktivierung der Schülerinnen und Schüler erfolgt über praxisnahe Beispiele, Fallbeispiele und Diskussionen. Insbesondere eine Debatte über die Vorteile und Herausforderungen der ePA fördert das kritische Denken und die Eigeninitiative der Lernenden. Fachkompetenz Die Schülerinnen und Schüler können wiedergeben, wie die Einführung der ePA für alle die Patientenversorgung und die Arbeit von Gesundheitsfachkräften verbessert. sind in der Lage, die Vorteile und Herausforderungen der ePA zu bewerten. können über die Nutzung der ePA informieren und aufklären. Medienkompetenz Die Schülerinnen und Schüler interpretieren, reflektieren und präsentieren eigenständig erarbeitete Inhalte. finden digitale Ressourcen und Informationsquellen zur ePA, bewerten deren Relevanz und Glaubwürdigkeit und wenden sie reflektiert in eigenen Ausarbeitungen an. verstehen die Funktionsweise der ePA und nutzen interaktive Simulationen zur Vertiefung ihres Wissens. Sozialkompetenz Die Schülerinnen und Schüler arbeiten kooperativ in Gruppen, um gemeinsam Lösungen für Fragen und Herausforderungen zur ePA zu entwickeln. geben konstruktives Feedback zu den Präsentationen der anderen Lernenden und fördern somit einen unterstützenden und respektvollen Austausch. engagieren sich aktiv in Diskussionen über die ePA, respektieren die Meinung ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler und fördern so eine offene und inklusive Lernatmosphäre.

  • Ernährung & Gesundheit / Gesundheitsschutz / Pflege, Therapie, Medizin
  • Berufliche Bildung

Umgang mit sensiblen Daten – Phishing

Unterrichtseinheit

Auch Betrüger nutzen die modernen Kommunikationstechnologien. Um Betrugsversuchen zu entgehen, ist ein gewissenhafter Umgang mit sensiblen Daten von großer Bedeutung. Dies sollte in Ausbildungsberufen des kaufmännischen Bereichs frühzeitig thematisiert werden. Der Schwerpunkt der Unterrichtsstunde liegt darin, dass die Lernenden das Phishing als eine Betrugsart, mit deren Hilfe sensible Daten ausspioniert werden, kennen lernen und erarbeiten, wie sie sich davor schützen können. Im Fach Organisationslehre wird im Bereich "Datenschutz und Datensicherheit" der Aspekt des gewissenhaften Umgangs mit persönlichen Daten fokussiert. In diesem Rahmen werden auch die ökonomischen Folgen der Beantwortung einer Phishing-Mail thematisiert. Eine didaktische Reduktion erfolgt in der Stunde dahingehend, dass auf die Erarbeitung von Sicherheitsmerkmalen einer E-Mail-Adresse, wie zum Beispiel die digitale Signatur, verzichtet wird. Dies kann Thema einer Folgestunde sein, wobei die Lernenden dann selbstständig eine digital signierte E-Mail schreiben sollten. Im Fokus der Unterrichtsstunde steht die Problematik des Phishings. Den Schülerinnen und Schülern werden hierzu ausgewählte Internetadressen zur Verfügung gestellt, mit deren Hilfe sie ihre Fragen zum Thema Phishing beantworten können. Unterrichtsablauf Der Ablauf der Unterrichtsstunde wird detailliert erläutert und die Einbindung der Arbeitsmaterialien beschrieben. Die Schülerinnen und Schüler sollen Kriterien ausmachen, anhand derer Phishing-Mails zu erkennen sind. Echtheitsmerkmale von Webseiten einer Bank kennenlernen. die erworbenen Kenntnisse bei der E-Mail aus der Einstiegssituation anwenden und sie als Phishing-Mail identifizieren. das Internet als Informationsquelle zur Bearbeitung der Arbeitsaufträge nutzen. durch die Arbeit mit Partnern ihre Team- und Kommunikationsfähigkeit verbessern. Thema Umgang mit sensiblen Daten - Phishing Autorin Nadine Passia Fach Organisationslehre Zielgruppe Kaufleute für Bürokommunikation, Bürokaufleute Zeitraum 1 Unterrichtsstunde Technische Voraussetzungen Mindestens ein Computer mit Internetanschluss für zwei Lernende, Lehrercomputer mit Beamer Planung Umgang mit sensiblen Daten - Phishing LATTINGER, H. (2001): Neues Lernen für die Informationsgesellschaft. Trendwende durch neue Technologien. In: SCHWETZ, H. / ZEYRINGER, M. / REITER, A. (Hrsg.): Konstruktives Lernen mit neuen Medien. Innsbruck, Wien, München, Bozen 2001. Die Lerngruppe wird aufgrund der besseren Anschaulichkeit für die Schülerinnen und Schüler induktiv, mithilfe einer Phishing-Mail, die bei einer Finanzbuchhalterin der Medienwelt GmbH eingeht, an den Lerninhalt herangeführt. Der Einstiegsfall ist zielgruppenadäquat formuliert, um so die Lernenden zur Mitarbeit zu motivieren. Sie können mithilfe der hier dargestellten Phishing-Mail erkennen, dass besondere Aufmerksamkeit bei der Eingabe von Daten geboten ist. Die Lernenden sollen darüber nachdenken und begründen können, ob Kontonummer, PIN und TAN eingegeben werden dürfen oder nicht. Sie formulieren selbstständig ihre Fragen zum Thema und halten diese schriftlich fest. Die Fragen werden anschließend an der Metaplanwand notiert. Parallel dazu trägt jemand die Fragen in eine vorbereitete Word-Datei ein. Zur weiteren Förderung des selbstständigen Lernens entscheiden die Lernenden anschließend im Plenum, welche der formulierten Fragen in der heutigen Stunde von ihnen unter Berücksichtigung der Bearbeitungszeit beantwortet werden sollen. Die Grundlage für die sich anschließende Erarbeitungsphase bilden die formulierten Fragen der Schülerinnen und Schüler. In Partnerarbeit recherchieren sie Antworten mithilfe vorgegebener Links im Internet, wobei die Ergebnisse in der zuvor erstellten Word-Datei gespeichert werden. Bei der anschließenden Präsentation stellen verschiedene Partnergruppen ihre Ergebnisse vor. Um möglichst viele präsentieren zu lassen, stellt jeweils eine Partnergruppe das Ergebnis einer Aufgabe vor. Hier sollten die Lernenden den Bezug zur E-Mail aus dem Einstieg herstellen um so ihre Ergebnisse zu verdeutlichen. Dies bietet sich zum Beispiel bei der Präsentation der Erkennungsmerkmale einer Phishing-Mail an. In der abschließenden Reflexion begründen die Schülerinnen und Schüler, ob Kontonummer, PIN und TAN eingegeben werden dürfen oder nicht und welche Folgen die Eingabe haben kann. Die präsentierten und besprochenen Ergebnisse werden durch die jeweiligen Schülerinnen und Schüler in einer Datei abgespeichert und der Lerngruppe zur Verfügung gestellt.

  • Orga / Bürowirtschaft
  • Sekundarstufe II
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