Wenn der WhatsApp-Sticker zum Rechtsfall wird
Köln/Berlin. Ein Schüler verschickt in einem Klassenchat einen Sticker, der das Profilbild seines Lehrers zeigt und kassiert dafür einen schriftlichen Tadel samt Strafarbeit. Was eigentlich ganz klein klingt, wurde schließlich doch noch groß und landete schließlich vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln wies am 26. Mai 2025 (AZ: Az. 10 K 4731/23) die Klage des Schülers ab. Das Gericht stellte klar, dass der Tadel keine rechtsverbindliche Verfügung, sondern eine erzieherische Einwirkung war. Für eine Anfechtungsklage wäre ein sogenannter Verwaltungsakt notwendig gewesen, der die Rechtsstellung des Schülers nachhaltig verändert. Eine erzieherische Maßnahme, die das "Betriebsverhältnis" der Schule betrifft, zählt nicht dazu, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.
Der Streit um einen Sticker – was war passiert?
Im März 2023 projizierte ein Informatiklehrer versehentlich sein privates Instagram-Profil auf die Leinwand. Mitschülerinnen und Mitschüler fertigten einen Screenshot des Profilbilds an, bearbeiteten ihn zu einem WhatsApp-Sticker und stellten diesen in den Klassenchat. Der Kläger, damals Fünftklässler, schickte den Sticker ebenfalls in die Gruppe.
Als der Lehrer davon erfuhr, erhielt der Schüler einen schriftlichen Tadel. Zusätzlich sollte er einen Aufsatz über das Teilen von Fotos verfassen. Zunächst war von einer "Straftat" die Rede, später wurde der Begriff in "Rechtsverstoß" geändert und der Umfang des Aufsatzes reduziert.
Die Eltern des Jungen wehrten sich gegen den Tadel – erst bei der Schule, dann bei der Bezirksregierung und schließlich vor Gericht.
Tadel ist eine erzieherische Maßnahme der Schule
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Begründung: Der Tadel und die Strafarbeit seien erzieherische Einwirkungen nach § 53 Abs. 2 Schulgesetz NRW, also pädagogische Maßnahmen ohne unmittelbare Außenwirkung. Damit handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der gerichtlich aufgehoben werden könnte.
Auch der Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellen zu lassen, blieb erfolglos. Ein solches Feststellungsinteresse erfordere z. B. eine Wiederholungsgefahr oder eine nachhaltige Stigmatisierung. Beides verneinte das Gericht: Ein einmaliger Tadel samt Aufsatz sei eine alltägliche schulische Reaktion und führe nicht zu einer anhaltenden Beeinträchtigung.
Bedeutung für den Schulalltag
Das Urteil macht deutlich: Nicht jede schulische Reaktion ist ein Verwaltungsakt. Ein schriftlicher Tadel oder eine Strafarbeit bleiben pädagogische Mittel, die Gerichte regelmäßig nicht überprüfen. Für Lehrkräfte bedeutet das Rechtssicherheit im Umgang mit alltäglichen Disziplinfällen.
Informationen: anwaltauskunft.de