Was bleibt vom Verweis? Gericht lehnt Klage nach Schulwechsel ab
Konflikte an Schulen gehören zum Alltag: Streit auf dem Pausenhof, Mobbing, Fehlverhalten im Unterricht. Meist regeln Schulen solche Situationen intern. Doch manchmal eskaliert ein Fall so weit, dass er die Gerichte beschäftigt. Besonders spannend wird es, wenn eine Schulordnungsmaßnahme, etwa ein schriftlicher Verweis, zwar längst erledigt ist, aber die Betroffenen trotzdem klären lassen wollen, ob diese Maßnahme rechtmäßig war.
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 29. April 2024 entschieden (AZ: 19 E 288/24), dass ein Schüler nach einem Schulwechsel grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, nachträglich die Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten schriftlichen Verweises feststellen zu lassen. Anwaltauskunft.de berichtet über den Fall, der zeigt, unter welchen Voraussetzungen ein sogenanntes "Rehabilitationsinteresse" bestehen kann und wann nicht.
Schulwechsel nach Verweis
Ein Schüler hatte von seiner Schulleiterin einen schriftlichen Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes NRW erhalten. Der Vorfall lag allerdings schon zurück und durch einen späteren Schulwechsel galt die Sache als erledigt. Trotzdem wollten der Schüler und seine Eltern gerichtlich feststellen lassen, dass der Verweis rechtswidrig gewesen sei. Begründung: Der Schüler sei zuvor massiv gemobbt worden, wobei die Schule ihn nicht ausreichend geschützt habe, und der Verweis habe sein Ansehen zusätzlich geschädigt.
Um dies durchzusetzen, wollten die Eltern Prozesskostenhilfe für die Klage erhalten. Das Verwaltungsgericht lehnte ab und dagegen legten die Eltern Beschwerde ein.
Kernfrage: Wann besteht ein "Rehabilitationsinteresse"?
Gerichte prüfen erledigte Maßnahmen nur noch in Ausnahmefällen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat, zum Beispiel, wenn:
- die Ordnungsmaßnahme das spätere schulische oder berufliche Fortkommen beeinträchtigen kann.
- der Vorfall in der Schulöffentlichkeit bekannt geworden ist und das Ansehen schädigt.
- ein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt.
Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat diese Grundsätze auch in früheren Entscheidungen anerkannt.
Warum das Gericht den Antrag ablehnte
Das Oberverwaltungsgericht sah jedoch keinen konkreten Hinweis, dass der erledigte schriftliche Verweis den Schüler schulisch oder beruflich belasten könnte. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Maßnahme öffentlich bekannt wurde oder das Ansehen des Schülers dauerhaft beeinträchtigt habe.
Wichtig: Der schriftliche Verweis ist die mildeste Ordnungsmaßnahme des Schulrechts. Er hat in erster Linie eine erzieherische Funktion und soll Schülerinnen und Schüler auf Regeln hinweisen. Dadurch ist ein schriftlicher Verweis kein schwerer Eingriff in die Grundrechte.
Auch der Umstand, dass der Schüler zuvor gemobbt wurde, führte rechtlich zu keinem anderen Ergebnis. Die Maßnahme war als Verwaltungsakt anfechtbar, dass bedeutet der Schüler hätte also rechtzeitig dagegen vorgehen können. Mit dem Schulwechsel war sie jedoch erledigt.
Die Folge: Der Schüler hat kein Rehabilitationsinteresse, die Feststellungsklage hat keine Aussicht auf Erfolg und aus diesem Grund erhält die Familie auch keine Prozesskostenhilfe.
Was bedeutet das für Schulen und Lehrkräfte?
Schriftliche Verweise sind juristisch gesehen eher "leichte" Maßnahmen. Solange sie nicht öffentlichkeitswirksam sind oder nachweislich Auswirkungen auf die Bildungsbiografie haben, besteht kaum Aussicht auf eine spätere gerichtliche Überprüfung, erst recht nicht nach einem Schulwechsel.
Wichtig für die Praxis:
- Die Dokumentation von Schulkonflikten bleibt entscheidend.
- Maßnahmen müssen verhältnismäßig und nachvollziehbar sein.
- Eltern haben grundsätzlich die Möglichkeit, Ordnungsmaßnahmen anzufechten, aber nur innerhalb der Schulzugehörigkeit.
Fazit für den Schulalltag
Das Urteil zeigt, dass nicht jede als ungerecht empfundene Maßnahme später noch gerichtlich überprüft wird. Lehrkräfte haben dadurch eine Rechtssicherheit, um angemessen handeln zu können. Für Eltern bedeutet das aber auch eine klare Botschaft: Wer juristisch vorgehen will, muss früh handeln und konkrete Auswirkungen belegen.
Informationen: anwaltauskunft.de