Täuschung mit KI in Prüfungen: Rechtliche Maßstäbe und Folgen
Digitale Werkzeuge wie ChatGPT, Online-Lernplattformen oder automatische Rechen-Apps haben längst den Schulalltag erreicht. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen sie bewusst oder unbewusst – sei es zur Vorbereitung, zur Vertiefung oder auch, um sich eine Abkürzung zu verschaffen. Für Lehrkräfte stellt das eine enorme Herausforderung dar: Wie lässt sich noch sicher feststellen, ob eine Prüfungsleistung wirklich eigenständig erbracht wurde? Und welche rechtlichen Maßstäbe gelten, wenn ein Täuschungsverdacht besteht?
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 18. November 2025 (AZ: 19 B 881/25) entschieden, dass die Bewertung einer Mathematikarbeit als "ungenügend" wegen eines umfangreichen Täuschungsversuchs rechtmäßig war. Die Schülerin hatte nach Auffassung des Gerichts unerlaubte Hilfsmittel, unter anderem ChatGPT zur Lösung genutzt, so das Rechtsportal anwaltauskunft.de.
Im Rahmen des sogenannten Anscheinsbeweises konnte das Gericht aus objektiven Umständen auf eine Täuschung schließen, obwohl die Schülerin nicht unmittelbar beim Spicken "erwischt" worden war. Das Gericht wies damit die Beschwerde einer Schülerin zurück, die im Wege einer einstweiligen Anordnung den Erwerb der Fachoberschulreife festgestellt haben wollte.
Note 6 in Mathe wegen ChatGPT - keine Fachoberschulreife
Eine Zehntklässlerin wollte gegen die Bewertung ihrer Mathematikabschlussarbeit vorgehen. Ihre Arbeit war mit "ungenügend" bewertet worden, weil die Lehrkraft den Verdacht hatte, dass sie unerlaubte Hilfsmittel benutzt hatte. Die Schülerin bestritt dies und verwies darauf, dass sie sich mit Hilfe eines Nachhilfelehrers sowie ChatGPT intensiv vorbereitet habe.
Doch mehrere Auffälligkeiten ließen erhebliche Zweifel an einer eigenständigen Bearbeitung aufkommen:
- Die Schülerin nutzte Lösungswege, die nicht im Unterricht vermittelt worden waren.
- Trotz vorher eher schwacher Leistungen erzielte sie auffallend präzise Ergebnisse, etwa auf zwei Nachkommastellen – obwohl laut Aufgabenstellung keine Hilfsmittel erlaubt waren.
- Bei der Nachbesprechung konnte sie entscheidende Rechenschritte nicht erklären.
- Sie wusste trotz angeblich intensiver Vorbereitung nicht mehr, wie bestimmte Grundfunktionen des Taschenrechners für trigonometrische Aufgaben eingegeben werden, obwohl genau diese für die richtige Lösung ihrer Arbeit notwendig gewesen wären.
- Die vom Lehrer über ChatGPT eingeholte Musterlösung zeigte eine auffällige Ähnlichkeit zu den Antworten der Schülerin.
Die Schülerin legte eidesstattliche Versicherungen vor, blieb jedoch den Nachweis konkreter Lernmaterialien schuldig. Ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sollte bewirken, dass die Schule feststellt, sie habe dennoch die Fachoberschulreife erworben. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab und das Oberverwaltungsgericht (OVG) bestätigte die Entscheidung vollständig.
Täuschungshandlung und rechtliche Grundlage
Das OVG NRW bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und sah die Voraussetzungen für die Nichtbewertung der gesamten Leistung als ungenügend (nach § 6 Abs. 7 Nr. 3 APO-S I NRW) als gegeben an:
1. Täuschungshandlung
Eine Täuschung liegt vor, wenn der Prüfling eine eigenständige Leistung vorspiegelt, sich aber unerlaubter Hilfe bedient hat. Die Beweislast liegt zwar grundsätzlich bei der Schule, jedoch…
2. Anwendung des Anscheinsbeweises
...kommen hier die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zum Tragen. Entgegen der Auffassung der Schülerin ist es nicht erforderlich, beim Nutzen des unerlaubten Hilfsmittels "erwischt" worden zu sein. Der Anscheinsbeweis greift, wenn die nachzuweisende Tatsache auf einen typischen Sachverhalt gestützt werden kann, der aufgrund allgemeinen Erfahrungswissens zu dem Schluss berechtigt, dass die Tatsache vorliegt.
Das Gericht wertete die oben genannten Umstände (atypische Lösungswege, fehlende Rechenschritte, korrekte, aber unerklärliche Eingaben in der Nachbesprechung) als einen solchen typischen Sachverhalt, der auf einen Täuschungsversuch hindeutet. Die Erklärung der Schülerin, sie hätte sich die Lösungswege vorbereitet, konnte sie aber eine Woche später unter "Druck" nicht erklären, konnte diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttern.
3. Umfangreiche Täuschung
Die Täuschung war zudem als umfangreich anzusehen, da sie sich auf mehr als die Hälfte der geforderten Leistung bezog. In diesem Fall erfüllt die erbrachte Leistung nicht mehr den Sinn und Zweck der Leistungsbewertung: eine aufschlussreiche Aussage über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers zu geben. Die Bewertung mit "ungenügend" wurde als nicht unverhältnismäßig bestätigt, da auch die Rechte der Mitschülerinnen und Mitschüler auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu wahren sind.
Fazit für die Praxis
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal an alle Lehrenden:
- Der Nachweis eines Täuschungsversuchs ist auch ohne direktes Erwischen möglich. Ungewöhnliche, vom Unterricht abweichende Lösungen, unvollständige Rechenwege bei korrekten Ergebnissen oder die Unfähigkeit, das eigene Ergebnis im Nachhinein zu erklären, können den Anscheinsbeweis begründen.
- Atypische Sachverhalte müssen von der Schülerin oder dem Schüler plausibel erklärt und idealerweise belegt werden. Das bloße Bestreiten oder der Verweis auf "Druck" in einer Nachbesprechung genügt nicht.
- Dokumentieren Sie auffällige Abweichungen von den erwarteten Lösungswegen präzise.
Das OVG NRW stärkt die Schulen im Umgang mit modernen Täuschungsmöglichkeiten. Gleichzeitig zeigt der Fall: Eltern sollten mit ihren Kindern offen über die Nutzung digitaler Hilfsmittel sprechen. KI kann ein wertvolles Lernwerkzeug sein, aber nicht dann, wenn es eine echte Prüfungsleistung ersetzen soll.
Informationen: www.anwaltauskunft.de