Reichsbürger-Ideologie und Schule: Wann Lehrkräfte ihre Eignung verlieren
Ein Schulrechtsfall aus Baden-Württemberg zeigt, wie schnell persönliche Überzeugungen zur professionellen Grenze werden können. Wenn Lehrkräfte Staat, Gerichte und Verfassung infrage stellen, geht es nicht mehr um Privatmeinungen, sondern um Eignung, Verantwortung und den Schutz von Schülerinnen und Schülern.
Schulen sind mehr als Lernorte und Orte demokratischer Sozialisation. Lehrkräfte prägen nicht nur Wissen, sondern auch Werte, Haltung und den Umgang mit staatlichen Institutionen. Gerade deshalb stellt sich immer wieder die Frage, wo die Grenzen persönlicher Überzeugungen von Lehrkräften verlaufen, insbesondere dann, wenn diese Überzeugungen die Geltung der Rechtsordnung oder die Legitimität staatlicher Institutionen infrage stellen. Ein aktueller Beschluss aus Baden-Württemberg zeigt, wie deutlich die Rechtsprechung hier Position bezieht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am 07. Oktober 2025 (Az.: 9 S 485/25) die Beschwerde eines Lehrers zurückgewiesen, dem die Lehrtätigkeit untersagt wurde. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (VG Stuttgart). Wie das Portal anwaltauskunft.de mitteilt, reicht bereits ein hartnäckiges, für Reichsbürger typisches Verhalten im außerschulischen Bereich aus, um die persönliche Eignung für den Schuldienst dauerhaft zu verneinen.
Zwischen Physikunterricht und Staatsleugnung
Der betroffene Lehrer unterrichtete an einer privaten Schule in Baden-Württemberg die Fächer Mathematik und Physik. Nach Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz war er über längere Zeit durch Äußerungen und Handlungen aufgefallen, die der sogenannten Reichsbürger- und Selbstverwalter-Szene zugeordnet werden. Dazu gehörte unter anderem:
Er verweigerte Rundfunkbeiträge mit der Begründung, das Grundgesetz sei seit 1990 erloschen, bezeichnete Polizisten bei Verkehrskontrollen als "Angestellte einer GmbH" und forderte von Richtern eine "alliierte Lizenz". Besonders brisant: Selbst im laufenden Verfahren verweigerte er die Annahme behördlicher Schreiben, weil die Adressierung als "Herr" angeblich fehlerhaft sei.
Das Regierungspräsidium Stuttgart untersagte ihm die Tätigkeit, nachdem das Landesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse über den Mann übermittelt hatte.
Sein Verhalten wurde wie folgt bewertet:
- Bestreiten der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat,
- Behauptung, das Grundgesetz sei nicht mehr gültig,
- Leugnung der hoheitlichen Befugnisse von Gerichten und Polizei,
- sowie aktives Verweigerungsverhalten gegenüber staatlichen Maßnahmen, etwa bei Gerichts- und Polizeikontakten.
Die obere Schulaufsichtsbehörde untersagte daraufhin auf Grundlage von § 8 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG) seine weitere Tätigkeit als Lehrer an der Ersatzschule und ordnete die sofortige Vollziehung an. Gegen diese Maßnahme wehrte sich der Lehrer gerichtlich, ohne Erfolg.
Lehrer darf nicht mehr unterrichten - Schutz der Schüler wiegt schwere
Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass § 8 PSchG der Schulaufsicht ein präventives Eingriffsrecht gibt. Es geht nicht um Bestrafung, sondern um Gefahrenabwehr. Maßgeblich sei, ob Tatsachen vorliegen, die eine Lehrkraft für den Schuldienst ungeeignet erscheinen lassen. Eine absolute Gewissheit sei dafür nicht erforderlich.
Besonders deutlich wird das Gericht bei der charakterlichen Eignung: Lehrkräfte hätten eine Vorbild- und Schutzfunktion gegenüber minderjährigen Schülerinnen und Schülern. Wer die Geltung der Rechtsordnung ablehne und staatliche Institutionen nicht anerkenne, könne diese Rolle nicht erfüllen – unabhängig davon, ob entsprechende Äußerungen bereits im Unterricht gefallen seien. Auch außerschulisches Verhalten dürfe berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf die innere Haltung zulasse.
Das Gericht betonte zudem:
- Eltern dürften darauf vertrauen, dass auch an privaten Ersatzschulen Lehrkräfte auf dem Boden des Grundgesetzes stehen.
- Die Berufsfreiheit der Lehrkraft müsse hinter dem Schutz der Schüler, dem Elternrecht und dem staatlichen Bildungsauftrag zurücktreten.
- Mildere Mittel wie Auflagen oder Beschränkungen auf bestimmte Fächer seien nicht geeignet, da Lehrkräfte immer auch pädagogisch wirken.
Bedeutung für den Schulalltag
Die Entscheidung unterstreicht, dass politische oder weltanschauliche Überzeugungen dort ihre Grenze finden, wo sie die demokratische Grundordnung infrage stellen.
Für Lehrkräfte, auch an Privatschulen, gilt: Die Schule ist kein wertneutraler Raum. Die Anerkennung von Staat, Recht und Verfassung gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen des Lehrerberufs.
Informationen: www.anwaltauskunft.de