Können Eltern Schulen zu Sanktionen gegen Mitschülerinnen oder Mitschüler zwingen?
Werden Kinder von Mitschülerinnen oder Mitschülern gemobbt, verlangen Eltern sofortige Maßnahmen der Schule. Aus pädagogischen Gründen wird dagegen meist gezögert, oft wird aus Sicht der Eltern zu mild gehandelt. Können Eltern die Schule gerichtlich dazu zwingen, den Mitschüler zu suspendieren oder von der Schule zu verweisen?
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat am 09. Januar 2026 (AZ: 4 Bs 128/25) entschieden, dass Schülerinnen und Schülern oder deren Eltern kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch darauf zusteht, dass die Schule bestimmte Ordnungsmaßnahmen gegen Mitschülerinnen oder Mitschüler ergreift. Nach Auskunft des Rechtsportals "anwaltauskunft.de" des Deutschen Anwaltvereins (DAV) stärkt diese Entscheidung die pädagogische Autonomie von Schulen. Gleichzeitig werden den individuellen Durchsetzungsrechte im Schulverhältnis Grenzen aufzeigt. Das Gericht wies damit die Beschwerde von Antragstellern zurück, die im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Bestrafung eines Mitschülers durch die Schulbehörde erzwingen wollten.
Streit um staatliche Schutzpflichten
Begonnen hatte das Verfahren nach einem Konflikt zwischen Schülern. Die Eltern verlangten, die Schule müsse zum Schutz der psychischen Gesundheit ihres Kindes zwingend gegen einen anderen Schüler vorgehen. Sie argumentierten, dass § 49 Abs. 4 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der individuell beteiligten Personen diene. Aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für die körperliche und psychische Unversehrtheit leite sich daher ein subjektives Recht ab, bei schwerwiegenden Konflikten eine Sanktionierung des Störers zu verlangen.
Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag abgelehnt hatte, verfolgten die Antragsteller ihr Begehren mit der Beschwerde zum Hamburgischen Oberverwaltungsgericht weiter. Diese blieb ohne Erfolg, auch hier wurde die Beschwerde zurückgewiesen.
Gericht: Ordnungsmaßnahmen als pädagogisches Instrument, nicht als Drittschutz
Das OVG Hamburg stellt maßgeblich darauf ab, dass § 49 Abs. 4 HmbSG zwar Ordnungsmaßnahmen unter anderem "zum Schutz beteiligter Personen" ermöglicht, daraus aber kein subjektiv-öffentliches Recht eines betroffenen Schülerin oder Schülers folgt, Disziplinarmaßnahmen gegen andere Schülerinnen oder Schüler gerichtlich durchzusetzen.
Nach der sogenannten Schutznormtheorie bedarf es einer Norm, die erkennbar (auch) Individualinteressen schützen soll. Dies verneint der Senat: Die Vorschrift diene primär der Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie eines geordneten Schulbetriebs; etwaige Schutzwirkungen zugunsten Dritter seien reflexartig, nicht als einklagbarer Anspruch ausgestaltet.
Zur Begründung verweist das Gericht besonders auf die Systematik des Gesetzes: Verfahrensrechte (zum Beispiel Anhörung, Vertrauensperson) seien in § 49 HmbSG nur für denjenigen vorgesehen, gegen den sich eine Ordnungsmaßnahme richtet – nicht aber für Dritte, die vom Fehlverhalten betroffen sind.
Zudem spreche auch die gesetzliche Konzeption ("höchstens eine Ordnungsmaßnahme je Fehlverhalten") gegen ein nachträgliches "Nachfordern" strengerer Maßnahmen. Schließlich folge aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nach Auffassung des Senats nicht, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen erhalten müssten; dem Gesetzgeber stehe hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
Die Konsequenz aus der Entscheidung
Die Entscheidung verdeutlicht: Schulen und Behörden müssen Konflikte bearbeiten und Schutz gewährleisten. Betroffene können jedoch nicht ohne Weiteres gerichtlich erzwingen, dass und welche Ordnungsmaßnahme gegen andere Schüler ergriffen wird. Zugleich bleibt unberührt, dass Schulen bei Gefährdungslagen handeln müssen und ihnen hierfür ein Instrumentarium zur Verfügung steht. Rechtlich entscheidend ist jedoch, dass § 49 Abs. 4 HmbSG nach Ansicht des OVG Hamburg kein einklagbares Individualrecht Dritter begründet.
Informationen: www.anwaltauskunft.de