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Vertiefen Sie Ihr Verständnis für Schulrecht: Mit unserem Fortbildungsmaterial navigieren Sie sicher durch juristische Herausforderungen im Schulalltag.

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Kein Schulverweis auf Zuruf: Warum Eltern keine Disziplinarmaßnahmen…

Fall des Monats

Was passiert, wenn Eltern Disziplinarmaßnahmen "bestellen" wollen und warum Schulen pädagogisch entscheiden dürfen (und müssen), statt dem Druck von außen nachzugeben. Ein aktueller Schulrechtsfall aus NRW zeigt, wo die Grenzen elterlicher Einflussnahme liegen und was Lehrkräfte über ihr pädagogisches Ermessen wissen sollten. Münster/Berlin. Weder Eltern noch Mitschülerinnen oder Mitschüler haben einen subjektiven Anspruch darauf, dass die Schule bestimmte Ordnungsmaßnahmen gegen andere Schülerinnen oder Schüler erlässt. Dies entschied am 10. Juli 2025 (AZ: 19 B 217/25) das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Es liegt im pädagogischen Ermessen der Schule, wie auf Pflichtverletzungen reagiert wird – und zwar ohne "Bestellwünsche" Dritter, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de . Belästigung eines Schülers – Suspendierung erzwingbar? Im Januar 2025 berührte in der Umkleidekabine eines Gymnasiums ein Schüler einen Klassenkameraden unangemessen. Die Eltern des betroffenen Schülers forderten daraufhin weitreichende Maßnahmen – unter anderem die Entlassung oder zumindest Versetzung des anderen Schülers in eine Parallelklasse. Die Schule hingegen reagierte mit abgestuften Maßnahmen: temporärer Ausschluss vom Unterricht, ein schriftliches Entschuldigungsschreiben, sozialpädagogische Begleitung und ein Reflexionstagebuch zum Thema Kinderrechte. Die Eltern gaben sich damit nicht zufrieden und klagten auf weitergehende schulische Sanktionen – ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Aachen und nun auch vor dem OVG NRW. Schulrecht: Pädagogisches Ermessen statt elterlicher Einflussnahme Das Oberverwaltungsgericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass §53 SchulG NRW der Schule ein weites Ermessen bei schulischen Ordnungsmaßnahmen einräumt. Die Regelung diene primär der Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs und dem Schutz von Personen und Sachen – nicht aber individuellen Sanktionswünschen. Weder Eltern noch Mitschülerinnen und Mitschüler hätten ein einklagbares Recht darauf, dass bestimmte Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden. Wichtig sei auch, dass solche Maßnahmen pädagogisch sinnvoll und verhältnismäßig seien. Die Schule müsse die Persönlichkeit, Einsichtsfähigkeit und den Entwicklungsstand des betreffenden Kindes einbeziehen. Schulordnungsmaßnahmen seien keine Strafen im klassischen Sinne, sondern erzieherische Instrumente – und genau so habe die Schule in diesem Fall gehandelt. Was Lehrkräfte wissen sollten Schulen entscheiden eigenständig über schulische Maßnahmen – auch bei Konflikten zwischen Schülerinnen und Schülern. Schulordnungsmaßnahmen sind kein "Strafkatalog", sondern pädagogisch begründete Reaktionen. Weder Eltern noch andere Schülerinnen und Schüler haben ein Klagerecht auf bestimmte Sanktionen. Transparenz und Dokumentation der Maßnahmen stärken die Position der Schule im Konfliktfall. Gespräche mit allen Beteiligten und niedrigschwellige Maßnahmen (z. B. Reflexionstagebuch) können nachhaltiger wirken als reine Strafen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Kein Schulverweis auf Zuruf: Warum Eltern keine Disziplinarmaßnahmen…

Fall des Monats

Was passiert, wenn Eltern Disziplinarmaßnahmen "bestellen" wollen und warum Schulen pädagogisch entscheiden dürfen (und müssen), statt dem Druck von außen nachzugeben. Ein aktueller Schulrechtsfall aus NRW zeigt, wo die Grenzen elterlicher Einflussnahme liegen und was Lehrkräfte über ihr pädagogisches Ermessen wissen sollten. Münster/Berlin. Weder Eltern noch Mitschülerinnen oder Mitschüler haben einen subjektiven Anspruch darauf, dass die Schule bestimmte Ordnungsmaßnahmen gegen andere Schülerinnen oder Schüler erlässt. Dies entschied am 10. Juli 2025 (AZ: 19 B 217/25) das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Es liegt im pädagogischen Ermessen der Schule, wie auf Pflichtverletzungen reagiert wird – und zwar ohne "Bestellwünsche" Dritter, erläutert das Rechtsportal anwaltauskunft.de . Belästigung eines Schülers – Suspendierung erzwingbar? Im Januar 2025 berührte in der Umkleidekabine eines Gymnasiums ein Schüler einen Klassenkameraden unangemessen. Die Eltern des betroffenen Schülers forderten daraufhin weitreichende Maßnahmen – unter anderem die Entlassung oder zumindest Versetzung des anderen Schülers in eine Parallelklasse. Die Schule hingegen reagierte mit abgestuften Maßnahmen: temporärer Ausschluss vom Unterricht, ein schriftliches Entschuldigungsschreiben, sozialpädagogische Begleitung und ein Reflexionstagebuch zum Thema Kinderrechte. Die Eltern gaben sich damit nicht zufrieden und klagten auf weitergehende schulische Sanktionen – ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Aachen und nun auch vor dem OVG NRW. Schulrecht: Pädagogisches Ermessen statt elterlicher Einflussnahme Das Oberverwaltungsgericht machte in seiner Entscheidung deutlich, dass §53 SchulG NRW der Schule ein weites Ermessen bei schulischen Ordnungsmaßnahmen einräumt. Die Regelung diene primär der Aufrechterhaltung des geordneten Schulbetriebs und dem Schutz von Personen und Sachen – nicht aber individuellen Sanktionswünschen. Weder Eltern noch Mitschülerinnen und Mitschüler hätten ein einklagbares Recht darauf, dass bestimmte Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden. Wichtig sei auch, dass solche Maßnahmen pädagogisch sinnvoll und verhältnismäßig seien. Die Schule müsse die Persönlichkeit, Einsichtsfähigkeit und den Entwicklungsstand des betreffenden Kindes einbeziehen. Schulordnungsmaßnahmen seien keine Strafen im klassischen Sinne, sondern erzieherische Instrumente – und genau so habe die Schule in diesem Fall gehandelt. Was Lehrkräfte wissen sollten Schulen entscheiden eigenständig über schulische Maßnahmen – auch bei Konflikten zwischen Schülerinnen und Schülern. Schulordnungsmaßnahmen sind kein "Strafkatalog", sondern pädagogisch begründete Reaktionen. Weder Eltern noch andere Schülerinnen und Schüler haben ein Klagerecht auf bestimmte Sanktionen. Transparenz und Dokumentation der Maßnahmen stärken die Position der Schule im Konfliktfall. Gespräche mit allen Beteiligten und niedrigschwellige Maßnahmen (z. B. Reflexionstagebuch) können nachhaltiger wirken als reine Strafen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II

Wenn der Gymnasialtraum platzt: Probeunterricht ist rechtmäßig

Fall des Monats

Berliner Kinder ohne Top-Noten müssen in den Probeunterricht, um aufs Gymnasium zu kommen. Eltern klagten gegen die neue Regelung. Ist das rechtlich haltbar – oder eine unzumutbare Belastung? Berlin (DAV). Für viele Familien ist die Entscheidung nach der sechsten Klasse für eine weiterführende Schule eine emotionale Weichenstellung. Vor allem in Berlin, wo das Gymnasium häufig als Königsweg Richtung Abitur gilt, hängt viel von den Zeugnissen der fünften und sechsten Klasse ab – und neuerdings auch von der Teilnahme an einem Probeunterricht. Eltern, deren Kinder nicht die geforderte Durchschnittsnote erreichen, sehen sich gezwungen, binnen weniger Wochen eine "Aufnahmeprüfung light" zu durchlaufen – unter dem Eindruck, dass von ihr die gesamte Bildungsbiografie des Kindes abhängt. So war es auch im vorliegenden Fall, in dem Eltern gegen die Neuregelung klagten, um ihrem Kind den Zugang zum Gymnasium zu sichern. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 2. Juli 2025 (AZ: 3 S 20/25) entschieden, dass die im Schulgesetz Berlin geregelten Voraussetzungen für den Übergang von der Grundschule ans Gymnasium – insbesondere die Teilnahme am Probeunterricht bei nicht ausreichender Förderprognose – verfassungsgemäß und zumutbar sind. Eine Beschwerde gegen die zugrunde liegende gesetzliche Neuregelung wies das Gericht ab, teilt das Verbraucherrechtsportal www.anwaltauskunft.de mit. Schulgesetzreform mit Folgen – Probeunterricht Im Sommer 2024 änderte das Land Berlin das Schulgesetz: Kinder dürfen seitdem nur dann auf ein Gymnasium wechseln, wenn sie entweder eine ausreichende Förderprognose haben oder die Eignung über einen Probeunterricht nachweisen. Diese Reform zielte darauf ab, die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu senken, die im "Probejahr" auf dem Gymnasium scheitern und danach auf eine andere Schulform wechseln müssen. Für den aktuellen Übergangsjahrgang sah der Gesetzgeber in § 129 Abs. 14 SchulG eine Übergangsregelung vor: Die Eignung soll sich nun aus den Noten der Jahrgangsstufen 5 und 6 ergeben, wobei Hauptfächer doppelt gewichtet werden. Wird die neue Hürde von 2,2 im Schnitt überschritten, ist eine Teilnahme am Probeunterricht Pflicht. Dagegen wandten sich die Eltern einer Schülerin mit einer Beschwerde: Sie kritisierten insbesondere die kurze Vorbereitungszeit, die Unbestimmtheit der gesetzlichen Vorgaben und die fehlende Transparenz bei der Bewertung. Urteil des OVG: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin: Die Neuregelung verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Zwar habe sich die Gesetzeslage kurzfristig geändert, dies sei jedoch eine zulässige "unechte Rückwirkung", da die Rechtsänderung erst mit Beginn des neuen Schuljahres greife. Zudem sei die Reform im politischen Raum absehbar gewesen – etwa durch den Koalitionsvertrag und die bereits im Juni 2024 eingebrachte Gesetzesinitiative. Auch die inhaltlichen Einwände der Eltern überzeugten das Gericht nicht. Der Probeunterricht sei sachlich und rechtlich hinreichend geregelt – insbesondere in der Sekundarstufe-I-Verordnung (Sek I-VO). Dort sei genau beschrieben, welche Leistungen erwartet würden (schriftlich in Deutsch und Mathematik, überfachliche Kompetenzen) und wann ein Kind als geeignet gelte (bei 75 % der erreichbaren Bewertungseinheiten). Die Eltern hatten bemängelt, dass die Bewertungsspielräume der Prüferinnen und Prüfer zu groß seien und nicht offen kommuniziert werde, wer die Prüfungen korrigiert habe. Doch auch hier sah das Gericht keine rechtlichen Verstöße: Durch einheitliche Bewertungsrichtlinien sei eine vergleichbare und standardisierte Bewertung gewährleistet. Ein längerer Vorbereitungszeitraum sei nicht notwendig, so das OVG, da es beim Probeunterricht nicht um "Stoff aus sechs Jahren", sondern um grundlegende Kompetenzen gehe, die bereits vor dem zweiten Halbjahr der sechsten Klasse vermittelt worden seien. Was Lehrkräfte wissen sollten: Rechtssichere Verfahren und neue Anforderungen Die Entscheidung des OVG ist nicht nur für Eltern relevant, sondern betrifft auch die tägliche Arbeit von Lehrkräften. Denn sie sind oft diejenigen, die Förderprognosen erstellen, Kinder auf den Probeunterricht vorbereiten und Eltern durch die neuen Anforderungen lotsen müssen. Wichtig für die Praxis: Die Regelungen zum Probeunterricht sind verfassungsgemäß – auch wenn sie strenger sind als früher. Die Förderprognose entscheidet mit, aber ist keine endgültige Eintrittskarte mehr. Einheitliche Aufgaben und Bewertungsmaßstäbe sollen für Transparenz und Fairness sorgen. Lehrkräfte sollten frühzeitig mit Eltern kommunizieren, wenn absehbar ist, dass die Förderprognose für das Gymnasium nicht reicht. Fazit: Neue Hürden für den Weg ans Gymnasium – rechtlich abgesichert Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt: Berlin darf den Zugang zum Gymnasium verschärfen. Auch wenn die neue Regelung für Schülerinnen, Schüler und Eltern eine zusätzliche Hürde bedeutet, ist sie rechtlich nicht zu beanstanden. Lehrkräfte sollten mit diesen neuen Spielregeln vertraut sein – und Kinder sowie Eltern dabei unterstützen, diese neue Etappe erfolgreich zu meistern. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Primarstufe, Sekundarstufe I

Wenn der Gymnasialtraum platzt: Probeunterricht ist rechtmäßig

Fall des Monats

Berliner Kinder ohne Top-Noten müssen in den Probeunterricht, um aufs Gymnasium zu kommen. Eltern klagten gegen die neue Regelung. Ist das rechtlich haltbar – oder eine unzumutbare Belastung? Berlin (DAV). Für viele Familien ist die Entscheidung nach der sechsten Klasse für eine weiterführende Schule eine emotionale Weichenstellung. Vor allem in Berlin, wo das Gymnasium häufig als Königsweg Richtung Abitur gilt, hängt viel von den Zeugnissen der fünften und sechsten Klasse ab – und neuerdings auch von der Teilnahme an einem Probeunterricht. Eltern, deren Kinder nicht die geforderte Durchschnittsnote erreichen, sehen sich gezwungen, binnen weniger Wochen eine "Aufnahmeprüfung light" zu durchlaufen – unter dem Eindruck, dass von ihr die gesamte Bildungsbiografie des Kindes abhängt. So war es auch im vorliegenden Fall, in dem Eltern gegen die Neuregelung klagten, um ihrem Kind den Zugang zum Gymnasium zu sichern. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 2. Juli 2025 (AZ: 3 S 20/25) entschieden, dass die im Schulgesetz Berlin geregelten Voraussetzungen für den Übergang von der Grundschule ans Gymnasium – insbesondere die Teilnahme am Probeunterricht bei nicht ausreichender Förderprognose – verfassungsgemäß und zumutbar sind. Eine Beschwerde gegen die zugrunde liegende gesetzliche Neuregelung wies das Gericht ab, teilt das Verbraucherrechtsportal www.anwaltauskunft.de mit. Schulgesetzreform mit Folgen – Probeunterricht Im Sommer 2024 änderte das Land Berlin das Schulgesetz: Kinder dürfen seitdem nur dann auf ein Gymnasium wechseln, wenn sie entweder eine ausreichende Förderprognose haben oder die Eignung über einen Probeunterricht nachweisen. Diese Reform zielte darauf ab, die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu senken, die im "Probejahr" auf dem Gymnasium scheitern und danach auf eine andere Schulform wechseln müssen. Für den aktuellen Übergangsjahrgang sah der Gesetzgeber in § 129 Abs. 14 SchulG eine Übergangsregelung vor: Die Eignung soll sich nun aus den Noten der Jahrgangsstufen 5 und 6 ergeben, wobei Hauptfächer doppelt gewichtet werden. Wird die neue Hürde von 2,2 im Schnitt überschritten, ist eine Teilnahme am Probeunterricht Pflicht. Dagegen wandten sich die Eltern einer Schülerin mit einer Beschwerde: Sie kritisierten insbesondere die kurze Vorbereitungszeit, die Unbestimmtheit der gesetzlichen Vorgaben und die fehlende Transparenz bei der Bewertung. Urteil des OVG: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin: Die Neuregelung verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Zwar habe sich die Gesetzeslage kurzfristig geändert, dies sei jedoch eine zulässige "unechte Rückwirkung", da die Rechtsänderung erst mit Beginn des neuen Schuljahres greife. Zudem sei die Reform im politischen Raum absehbar gewesen – etwa durch den Koalitionsvertrag und die bereits im Juni 2024 eingebrachte Gesetzesinitiative. Auch die inhaltlichen Einwände der Eltern überzeugten das Gericht nicht. Der Probeunterricht sei sachlich und rechtlich hinreichend geregelt – insbesondere in der Sekundarstufe-I-Verordnung (Sek I-VO). Dort sei genau beschrieben, welche Leistungen erwartet würden (schriftlich in Deutsch und Mathematik, überfachliche Kompetenzen) und wann ein Kind als geeignet gelte (bei 75 % der erreichbaren Bewertungseinheiten). Die Eltern hatten bemängelt, dass die Bewertungsspielräume der Prüferinnen und Prüfer zu groß seien und nicht offen kommuniziert werde, wer die Prüfungen korrigiert habe. Doch auch hier sah das Gericht keine rechtlichen Verstöße: Durch einheitliche Bewertungsrichtlinien sei eine vergleichbare und standardisierte Bewertung gewährleistet. Ein längerer Vorbereitungszeitraum sei nicht notwendig, so das OVG, da es beim Probeunterricht nicht um "Stoff aus sechs Jahren", sondern um grundlegende Kompetenzen gehe, die bereits vor dem zweiten Halbjahr der sechsten Klasse vermittelt worden seien. Was Lehrkräfte wissen sollten: Rechtssichere Verfahren und neue Anforderungen Die Entscheidung des OVG ist nicht nur für Eltern relevant, sondern betrifft auch die tägliche Arbeit von Lehrkräften. Denn sie sind oft diejenigen, die Förderprognosen erstellen, Kinder auf den Probeunterricht vorbereiten und Eltern durch die neuen Anforderungen lotsen müssen. Wichtig für die Praxis: Die Regelungen zum Probeunterricht sind verfassungsgemäß – auch wenn sie strenger sind als früher. Die Förderprognose entscheidet mit, aber ist keine endgültige Eintrittskarte mehr. Einheitliche Aufgaben und Bewertungsmaßstäbe sollen für Transparenz und Fairness sorgen. Lehrkräfte sollten frühzeitig mit Eltern kommunizieren, wenn absehbar ist, dass die Förderprognose für das Gymnasium nicht reicht. Fazit: Neue Hürden für den Weg ans Gymnasium – rechtlich abgesichert Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt: Berlin darf den Zugang zum Gymnasium verschärfen. Auch wenn die neue Regelung für Schülerinnen, Schüler und Eltern eine zusätzliche Hürde bedeutet, ist sie rechtlich nicht zu beanstanden. Lehrkräfte sollten mit diesen neuen Spielregeln vertraut sein – und Kinder sowie Eltern dabei unterstützen, diese neue Etappe erfolgreich zu meistern. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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  • Primarstufe, Sekundarstufe I

Die besondere Verantwortung von Lehrkräften auf Schulfahrten

Fall des Monats

Klassenfahrten sind für viele ein Highlight im Schuljahr – und für Lehrkräfte zugleich eine Herausforderung mit großer Verantwortung. Was aber, wenn gesundheitliche Risiken übersehen werden? Ein tragischer Fall zeigt, wie wichtig es ist, Gesundheitsdaten im Vorfeld systematisch zu erfassen und ernst zu nehmen. Denn wer eine Schulreise begleitet, trägt mehr als nur organisatorische Verantwortung – er oder sie ist Schutzperson für alle mitreisenden Schülerinnen und Schüler. Klassenfahrten sind für Schülerinnen und Schüler oft ein Highlight des Schuljahres – eine willkommene Abwechslung vom Schulalltag, die das Gemeinschaftsgefühl stärkt und neue Erfahrungen ermöglicht. Für Lehrkräfte bedeuten sie jedoch auch eine besondere Verantwortung. Sie übernehmen die Aufsichtspflicht für ihre Schülerinnen und Schüler und sind in besonderem Maße für deren Wohlergehen verantwortlich. Doch was passiert, wenn trotz aller Sorgfalt etwas Tragisches geschieht? Ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach wirft ein Schlaglicht auf die weitreichenden Pflichten von Lehrkräften und verdeutlicht die Notwendigkeit präziser Vorsichtsmaßnahmen. Das Urteil, über das das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert, bietet wichtige Informationen für alle Lehrkräfte, die an der Organisation und Durchführung von Schulfahrten beteiligt sind. Fahrlässige Tötung einer Schülerin auf einer Klassenfahrt Das Landgericht Mönchengladbach hat am 15. Februar 2024 (AZ: 23 KLs 6/23) zwei Lehrerinnen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen verurteilt. In einem Fall waren es 23.400 Euro, im anderen 7.200 Euro. Beides entspricht jeweils 180 Tagessätzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung endgültig bestätigt (Beschluss v. 18.12.2024, Az. 3 StR 292/24). Im Kern steht die Feststellung, dass die Angeklagten ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sie haben es versäumt, vor der Fahrt schriftlich die Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler abzufragen. Das Gericht unterstreicht damit die Garantenstellung von Lehrkräften gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern bei Ausflügen und Klassenfahrten, insbesondere wenn es um gesundheitliche Beeinträchtigungen geht. Der tragische Sachverhalt: Emilys letzter Schulausflug Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, ist zutiefst tragisch: Emily, eine minderjährige Schülerin, litt seit ihrem siebten Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ I und war auf eine lebenslange Insulintherapie angewiesen. Ihre Erkrankung war bei der Schulaufnahme bekannt und in ihrer Schulakte vermerkt. Auch ihre Klassenlehrerin war umfassend über Emilys Gesundheitszustand informiert. Im Jahr 2019 nahmen die beiden angeklagten Lehrerinnen gleichberechtigt an der Organisation und Durchführung einer jahrgangsübergreifenden Schulfahrt nach London teil. Emily war den Angeklagten nicht persönlich bekannt, da sie nie von ihnen unterrichtet worden war. Bei einer vorbereitenden Informationsveranstaltung zur Fahrt, an der Emily und der Lebensgefährte ihrer Mutter teilnahmen, erfolgte seitens der Angeklagten keine schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten. Dies, obwohl eine solche Abfrage bei Klassenfahrten an der Schule üblich und verpflichtend war. Die Angeklagten nahmen weder Einsicht in Emilys Schulakte, noch informierten sie sich bei Kollegen über potenzielle gesundheitliche Besonderheiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Hätten sie dies getan, wäre ihnen Emilys Diabetes-Erkrankung bekannt gewesen. Während der Klassenfahrt verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Schülerin nach einem Essen. Trotz mehrfacher Hinweise einer Mitschülerin über den schlechten Gesundheitszustand haben die Lehrerinnen sich weder über mögliche Vorerkrankungen informiert noch haben sie einen Arzt konsultiert. Sie ließen die Schülerin sich alleine auf ihrem Hotelzimmer ausruhen. Erst als sie sich nach zwei Tagen nicht erholte, brachten die Lehrerinnen die Schülerin ins Krankenhaus. Die Hilfe kam zu spät und die Schülerin verstarb. Die Urteilsgründe: Verletzte Aufsichtspflicht und Garantenstellung Das Gericht entschied, dass die Lehrerinnen durch ihr Verhalten den Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen erfüllt hätten. Der Hauptvorwurf war, dass sie es versäumt hatten, die Gesundheitsdaten von Emily vor der Fahrt abzufragen. Das Gericht stellte fest, dass die Lehrerinnen aufgrund ihrer Garantenstellung gegenüber den Schülerinnen und Schülern für deren gesundheitliche Sicherheit verantwortlich waren. Da sie die Gesundheitsakte von Emily nicht eingesehen hatten und keine schriftliche Abfrage der gesundheitlichen Vorerkrankungen vornehmen ließen, waren sie nicht in der Lage, die Schwere von Emilys Gesundheitszustand richtig einzuschätzen. Das Unterlassen dieser wichtigen Informationen hatte fatale Folgen und führte zu Emilys Tod. Die rechtliche Bedeutung der Garantenstellung von Lehrkräften Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Lehrkräften, nicht nur im Unterricht, sondern auch bei Schulfahrten und anderen schulischen Aktivitäten, die Gesundheit und Sicherheit der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Lehrkräfte sind gemäß § 13 StGB als sogenannte "Beschützergaranten" verpflichtet, ihre Schülerinnen und Schüler vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren und die Gefahren auf ein minimales Risiko zu reduzieren. Dies schließt auch die sorgfältige Abfrage von Gesundheitsdaten vor Klassenfahrten ein. Das Gericht betonte, dass die Lehrerinnen auch dann hätten eingreifen müssen, wenn sie Emily nicht direkt unterrichtet hatten. Ihre Aufsichtspflicht galt gleichermaßen für alle Schülerinnen und Schüler, die an der Fahrt teilnahmen. Ein Versäumnis bei der Abfrage gesundheitlicher Informationen stelle eine objektive Pflichtverletzung dar, die im vorliegenden Fall tragische Konsequenzen hatte. Das Gericht stellte zudem fest, dass eine schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten eine gängige Praxis vor Schulfahrten sei und für die Lehrerinnen auch ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Das Urteil des LG Mönchengladbach hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis von Schulfahrten und die damit verbundene Aufsichtspflicht von Lehrkräften. Verbindliche schriftliche Abfrage: Es ist unerlässlich, vor jeder Schulfahrt eine verbindliche schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler durchzuführen. Dies muss Informationen über chronische Erkrankungen, Allergien, benötigte Medikamente und Kontaktdaten für den Notfall umfassen. Eine bloß mündliche Nachfrage reicht nicht aus. Einsichtnahme in Schulakten: Lehrkräfte sollten sich vor der Fahrt aktiv über die Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler informieren, die in der Schulakte vermerkt sind. Eine bloße Annahme, dass Eltern oder Schülerinnen und Schüler von sich aus relevante Informationen weitergeben, ist fahrlässig. Sensibilisierung für Notfälle: Lehrkräfte müssen sich des potenziellen Risikos bewusst sein, das mit den gesundheitlichen Besonderheiten von Schülerinnen und Schülern verbunden ist. Sie sollten im Vorfeld Strategien entwickeln, wie im Notfall schnell und adäquat reagiert werden kann. Dokumentation: Die erfolgte Abfrage der Gesundheitsdaten und die ergriffenen Maßnahmen zur Informationsbeschaffung sollten sorgfältig dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler, sondern auch der Absicherung der Lehrkräfte im Falle eines unglücklichen Vorfalls. Schulische Richtlinien: Schulen sollten klare und verbindliche Richtlinien für die Organisation und Durchführung von Schulfahrten festlegen, die die im Urteil betonten Punkte berücksichtigen und die Lehrkräfte entsprechend schulen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Die besondere Verantwortung von Lehrkräften auf Schulfahrten

Fall des Monats

Klassenfahrten sind für viele ein Highlight im Schuljahr – und für Lehrkräfte zugleich eine Herausforderung mit großer Verantwortung. Was aber, wenn gesundheitliche Risiken übersehen werden? Ein tragischer Fall zeigt, wie wichtig es ist, Gesundheitsdaten im Vorfeld systematisch zu erfassen und ernst zu nehmen. Denn wer eine Schulreise begleitet, trägt mehr als nur organisatorische Verantwortung – er oder sie ist Schutzperson für alle mitreisenden Schülerinnen und Schüler. Klassenfahrten sind für Schülerinnen und Schüler oft ein Highlight des Schuljahres – eine willkommene Abwechslung vom Schulalltag, die das Gemeinschaftsgefühl stärkt und neue Erfahrungen ermöglicht. Für Lehrkräfte bedeuten sie jedoch auch eine besondere Verantwortung. Sie übernehmen die Aufsichtspflicht für ihre Schülerinnen und Schüler und sind in besonderem Maße für deren Wohlergehen verantwortlich. Doch was passiert, wenn trotz aller Sorgfalt etwas Tragisches geschieht? Ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach wirft ein Schlaglicht auf die weitreichenden Pflichten von Lehrkräften und verdeutlicht die Notwendigkeit präziser Vorsichtsmaßnahmen. Das Urteil, über das das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert, bietet wichtige Informationen für alle Lehrkräfte, die an der Organisation und Durchführung von Schulfahrten beteiligt sind. Fahrlässige Tötung einer Schülerin auf einer Klassenfahrt Das Landgericht Mönchengladbach hat am 15. Februar 2024 (AZ: 23 KLs 6/23) zwei Lehrerinnen wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen zu Geldstrafen verurteilt. In einem Fall waren es 23.400 Euro, im anderen 7.200 Euro. Beides entspricht jeweils 180 Tagessätzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung endgültig bestätigt (Beschluss v. 18.12.2024, Az. 3 StR 292/24). Im Kern steht die Feststellung, dass die Angeklagten ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Sie haben es versäumt, vor der Fahrt schriftlich die Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler abzufragen. Das Gericht unterstreicht damit die Garantenstellung von Lehrkräften gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern bei Ausflügen und Klassenfahrten, insbesondere wenn es um gesundheitliche Beeinträchtigungen geht. Der tragische Sachverhalt: Emilys letzter Schulausflug Der Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, ist zutiefst tragisch: Emily, eine minderjährige Schülerin, litt seit ihrem siebten Lebensjahr an Diabetes mellitus Typ I und war auf eine lebenslange Insulintherapie angewiesen. Ihre Erkrankung war bei der Schulaufnahme bekannt und in ihrer Schulakte vermerkt. Auch ihre Klassenlehrerin war umfassend über Emilys Gesundheitszustand informiert. Im Jahr 2019 nahmen die beiden angeklagten Lehrerinnen gleichberechtigt an der Organisation und Durchführung einer jahrgangsübergreifenden Schulfahrt nach London teil. Emily war den Angeklagten nicht persönlich bekannt, da sie nie von ihnen unterrichtet worden war. Bei einer vorbereitenden Informationsveranstaltung zur Fahrt, an der Emily und der Lebensgefährte ihrer Mutter teilnahmen, erfolgte seitens der Angeklagten keine schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten. Dies, obwohl eine solche Abfrage bei Klassenfahrten an der Schule üblich und verpflichtend war. Die Angeklagten nahmen weder Einsicht in Emilys Schulakte, noch informierten sie sich bei Kollegen über potenzielle gesundheitliche Besonderheiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Hätten sie dies getan, wäre ihnen Emilys Diabetes-Erkrankung bekannt gewesen. Während der Klassenfahrt verschlechterte sich der Gesundheitszustand der Schülerin nach einem Essen. Trotz mehrfacher Hinweise einer Mitschülerin über den schlechten Gesundheitszustand haben die Lehrerinnen sich weder über mögliche Vorerkrankungen informiert noch haben sie einen Arzt konsultiert. Sie ließen die Schülerin sich alleine auf ihrem Hotelzimmer ausruhen. Erst als sie sich nach zwei Tagen nicht erholte, brachten die Lehrerinnen die Schülerin ins Krankenhaus. Die Hilfe kam zu spät und die Schülerin verstarb. Die Urteilsgründe: Verletzte Aufsichtspflicht und Garantenstellung Das Gericht entschied, dass die Lehrerinnen durch ihr Verhalten den Tatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen erfüllt hätten. Der Hauptvorwurf war, dass sie es versäumt hatten, die Gesundheitsdaten von Emily vor der Fahrt abzufragen. Das Gericht stellte fest, dass die Lehrerinnen aufgrund ihrer Garantenstellung gegenüber den Schülerinnen und Schülern für deren gesundheitliche Sicherheit verantwortlich waren. Da sie die Gesundheitsakte von Emily nicht eingesehen hatten und keine schriftliche Abfrage der gesundheitlichen Vorerkrankungen vornehmen ließen, waren sie nicht in der Lage, die Schwere von Emilys Gesundheitszustand richtig einzuschätzen. Das Unterlassen dieser wichtigen Informationen hatte fatale Folgen und führte zu Emilys Tod. Die rechtliche Bedeutung der Garantenstellung von Lehrkräften Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Lehrkräften, nicht nur im Unterricht, sondern auch bei Schulfahrten und anderen schulischen Aktivitäten, die Gesundheit und Sicherheit der ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten. Lehrkräfte sind gemäß § 13 StGB als sogenannte "Beschützergaranten" verpflichtet, ihre Schülerinnen und Schüler vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren und die Gefahren auf ein minimales Risiko zu reduzieren. Dies schließt auch die sorgfältige Abfrage von Gesundheitsdaten vor Klassenfahrten ein. Das Gericht betonte, dass die Lehrerinnen auch dann hätten eingreifen müssen, wenn sie Emily nicht direkt unterrichtet hatten. Ihre Aufsichtspflicht galt gleichermaßen für alle Schülerinnen und Schüler, die an der Fahrt teilnahmen. Ein Versäumnis bei der Abfrage gesundheitlicher Informationen stelle eine objektive Pflichtverletzung dar, die im vorliegenden Fall tragische Konsequenzen hatte. Das Gericht stellte zudem fest, dass eine schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten eine gängige Praxis vor Schulfahrten sei und für die Lehrerinnen auch ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Das Urteil des LG Mönchengladbach hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis von Schulfahrten und die damit verbundene Aufsichtspflicht von Lehrkräften. Verbindliche schriftliche Abfrage: Es ist unerlässlich, vor jeder Schulfahrt eine verbindliche schriftliche Abfrage der Gesundheitsdaten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler durchzuführen. Dies muss Informationen über chronische Erkrankungen, Allergien, benötigte Medikamente und Kontaktdaten für den Notfall umfassen. Eine bloß mündliche Nachfrage reicht nicht aus. Einsichtnahme in Schulakten: Lehrkräfte sollten sich vor der Fahrt aktiv über die Gesundheitsdaten der Schülerinnen und Schüler informieren, die in der Schulakte vermerkt sind. Eine bloße Annahme, dass Eltern oder Schülerinnen und Schüler von sich aus relevante Informationen weitergeben, ist fahrlässig. Sensibilisierung für Notfälle: Lehrkräfte müssen sich des potenziellen Risikos bewusst sein, das mit den gesundheitlichen Besonderheiten von Schülerinnen und Schülern verbunden ist. Sie sollten im Vorfeld Strategien entwickeln, wie im Notfall schnell und adäquat reagiert werden kann. Dokumentation: Die erfolgte Abfrage der Gesundheitsdaten und die ergriffenen Maßnahmen zur Informationsbeschaffung sollten sorgfältig dokumentiert werden. Dies dient nicht nur der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler, sondern auch der Absicherung der Lehrkräfte im Falle eines unglücklichen Vorfalls. Schulische Richtlinien: Schulen sollten klare und verbindliche Richtlinien für die Organisation und Durchführung von Schulfahrten festlegen, die die im Urteil betonten Punkte berücksichtigen und die Lehrkräfte entsprechend schulen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
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Gewalt im Klassenzimmer – wie weit darf die Schule gehen?

Fall des Monats

Der Schulalltag kann oft herausfordernd sein. Lehrkräfte sind nicht nur Wissensvermittler, sondern oft auch Schlichter, Bezugspersonen und, im schlimmsten Fall, Adressaten oder Zeugen von Konflikten. Besonders schwer wiegen Situationen, in denen körperliche Gewalt ins Spiel kommt. Solche Vorfälle stellen nicht nur eine unmittelbare Gefahr dar, sondern erfordern auch konsequente Reaktionen seitens der Schule, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und klare Grenzen aufzuzeigen. Doch welche Ordnungsmaßnahmen sind rechtlich zulässig und haltbar, wenn Schüler gegen Regeln verstoßen? Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gibt hierzu wichtige Orientierung. Gewalt in der Schule: Gericht bestätigt Unterrichtsausschluss und Entlassungsandrohung Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat am 05. Mai 2025 (AZ: 19 A 1077/23) die Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen gegen einen Schüler bestätigt, der Mitschüler gewürgt und getreten haben soll. Die Entscheidung stärkt die Handlungsfähigkeit von Schulen bei schwerwiegendem Fehlverhalten und zeigt die Grenzen rechtlicher Anfechtungen auf. Die Richter sahen keinen Grund, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zuzulassen, das die Klage des Schülers und seiner Eltern abgewiesen hatte. Damit bleiben die vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig bestätigten Ordnungsmaßnahmen – ein Unterrichtsausschluss und die Androhung der Entlassung von der Schule – bestehen. Gewalt an der Schule - Schulverweis Am 20. Mai 2022 kam es zu einem Vorfall an einer Schule in Nordrhein-Westfalen, bei dem der Kläger, ein Schüler, zwei Mitschüler schwer verletzte. Laut den Berichten des Lehrpersonals und Zeugenaussagen aus der Schülerschaft reagierte der Kläger übermäßig auf einen Papierflieger, der ihn traf, und setzte einen Mitschüler durch Würgen in einen hilfebedürftigen Zustand. Ein weiterer Mitschüler wurde durch einen Fußtritt verletzt. Infolge dieses Vorfalls entschloss sich die Schulleitung zu einer fünf Tage andauernden Ordnungsmaßnahme, einem Unterrichtsausschluss, und drohte dem Schüler mit einer möglichen Entlassung. Der betroffene Schüler und seine Eltern bestritten diese Darstellung. Sie behaupteten, der Schüler habe sich lediglich verteidigt, nachdem er provoziert worden sei, und er habe keine Erinnerung an den Vorfall. Sie bemängelten zudem die Sachverhaltsermittlung und Dokumentation durch die Schule als unzureichend und nicht objektiv. Schule hat mit ihren Ordnungsmaßnahmen richtig gehandelt Das OVG NRW bestätigte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Köln, dass die verhängten Ordnungsmaßnahmen rechtmäßig waren. Tatsachenfeststellung und Beweisführung: Das Gericht hielt die Sachverhaltsdarstellung der Schule für überzeugend und die Ermittlung durch die Klassenlehrerin für ausreichend. Es betonte, dass die Sachverhaltsermittlung bei pädagogischen Ordnungsmaßnahmen nicht denselben strengen Formen wie im Strafprozessrecht unterliege. Die Schule habe die Aussagen mehrerer Schülerinnen und Schüler unabhängig voneinander eingeholt und dokumentiert. Die eigene Wahrnehmung der Lehrerin vom Zustand des gewürgten Schülers sei ebenfalls berücksichtigt worden. Die abweichende Darstellung des Klägers sei nicht glaubhaft. Die Kläger hätten auch im Zulassungsverfahren keine konkreten Tatsachen geliefert, die die Schulschilderung widerlegen könnten, sondern seien bei bloßen Behauptungen geblieben. Anhörung des Schülers/der Eltern: Die Kläger hatten argumentiert, die notwendige vorherige Anhörung sei nicht erfolgt. Das OVG folgte dem Verwaltungsgericht in der Annahme, dass die Klägerin (die Mutter) die Möglichkeit gehabt habe, per E-Mail auf die Ankündigung des Unterrichtsausschlusses durch die Schulleiterin zu reagieren, was als ausreichende Anhörung gelte. Unabhängig davon, so das Gericht weiter, habe hier ein "dringender Fall" im Sinne des Schulgesetzes vorgelegen. Angesichts der feststehenden gewalttätigen Reaktion aus geringfügigen Anlass, der Schwere der Verletzungen und der fehlenden Einsicht des Schülers sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass weitere körperliche Übergriffe drohen könnten. In einer solchen akuten Gefährdungssituation dürfe auf die vorherige Anhörung verzichtet werden. Rechtfertigung der Maßnahmen: Das Gericht sah das Verhalten des Schülers als klare Pflichtverletzung im Sinne des Schulgesetzes an. Die Behauptung der Kläger, es habe sich um Notwehr gehandelt, wurde angesichts der vom Gericht als erwiesen angesehenen Tatsachen (Würgen und Treten) zurückgewiesen. Das Verhalten sei zudem schwerwiegend und geeignet, eine Androhung der Entlassung zu rechtfertigen. Mehrere Ordnungsmaßnahmen für dasselbe Fehlverhalten: Ein wichtiger Punkt für die schulische Praxis: Das OVG bestätigte, dass das im Strafrecht geltende Verbot der Doppelbestrafung im Schulrecht keine Anwendung findet. Schwerwiegendes Fehlverhalten eines Schülers kann unter Umständen neben einer unmittelbaren "Akutmaßnahme" wie einem Unterrichtsausschluss auch eine weitere, strengere Maßnahme wie die Androhung der Entlassung nach sich ziehen, auch wenn sich beide auf denselben Vorfall beziehen. Die Rechtmäßigkeit jeder Maßnahme müsse eigenständig geprüft werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass unterschiedliche schulische Gremien für verschiedene Ordnungsmaßnahmen zuständig seien (Schulleitung für Ausschluss bis 2 Wochen, Teilkonferenz für Androhung/Entlassung), was ebenfalls getrennte Entscheidungen erfordere. Das Gericht stellte zudem klar, dass im vorliegenden Fall keine Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts vorlagen. Insbesondere sei die Aufklärungspflicht nicht verletzt worden, da die Kläger keine Beweisanträge gestellt hätten und sich weitere Ermittlungen dem Gericht auch sonst nicht aufdrängen mussten. Auch die richterliche Überzeugungsbildung und die Gewährung rechtlichen Gehörs wurden nicht beanstandet. Diese Entscheidung unterstreicht die Möglichkeit von Schulen, bei schwerwiegenden gewalttätigen Übergriffen von Schülerinnen und Schülern konsequent durchzugreifen. Sie bestätigt, dass die schulische Sachverhaltsermittlung bei Ordnungsmaßnahmen eigenen Maßstäben folgt, und verdeutlicht, dass auch mehrere Disziplinarmaßnahmen für einen einzelnen, gravierenden Vorfall zulässig sein können, um der Schwere des Fehlverhaltens und der Notwendigkeit präventiver Maßnahmen gerecht zu werden. Informationen: www.anwaltauskunft.de

  • Fächerübergreifend
  • Sekundarstufe I, Sekundarstufe II, Spezieller Förderbedarf

Gewalt im Klassenzimmer – wie weit darf die Schule gehen?

Fall des Monats

Der Schulalltag kann oft herausfordernd sein. Lehrkräfte sind nicht nur Wissensvermittler, sondern oft auch Schlichter, Bezugspersonen und, im schlimmsten Fall, Adressaten oder Zeugen von Konflikten. Besonders schwer wiegen Situationen, in denen körperliche Gewalt ins Spiel kommt. Solche Vorfälle stellen nicht nur eine unmittelbare Gefahr dar, sondern erfordern auch konsequente Reaktionen seitens der Schule, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten und klare Grenzen aufzuzeigen. Doch welche Ordnungsmaßnahmen sind rechtlich zulässig und haltbar, wenn Schüler gegen Regeln verstoßen? Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen gibt hierzu wichtige Orientierung. Gewalt in der Schule: Gericht bestätigt Unterrichtsausschluss und Entlassungsandrohung Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat am 05. Mai 2025 (AZ: 19 A 1077/23) die Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen gegen einen Schüler bestätigt, der Mitschüler gewürgt und getreten haben soll. Die Entscheidung stärkt die Handlungsfähigkeit von Schulen bei schwerwiegendem Fehlverhalten und zeigt die Grenzen rechtlicher Anfechtungen auf. Die Richter sahen keinen Grund, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zuzulassen, das die Klage des Schülers und seiner Eltern abgewiesen hatte. Damit bleiben die vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig bestätigten Ordnungsmaßnahmen – ein Unterrichtsausschluss und die Androhung der Entlassung von der Schule – bestehen. Gewalt an der Schule - Schulverweis Am 20. Mai 2022 kam es zu einem Vorfall an einer Schule in Nordrhein-Westfalen, bei dem der Kläger, ein Schüler, zwei Mitschüler schwer verletzte. Laut den Berichten des Lehrpersonals und Zeugenaussagen aus der Schülerschaft reagierte der Kläger übermäßig auf einen Papierflieger, der ihn traf, und setzte einen Mitschüler durch Würgen in einen hilfebedürftigen Zustand. Ein weiterer Mitschüler wurde durch einen Fußtritt verletzt. Infolge dieses Vorfalls entschloss sich die Schulleitung zu einer fünf Tage andauernden Ordnungsmaßnahme, einem Unterrichtsausschluss, und drohte dem Schüler mit einer möglichen Entlassung. Der betroffene Schüler und seine Eltern bestritten diese Darstellung. Sie behaupteten, der Schüler habe sich lediglich verteidigt, nachdem er provoziert worden sei, und er habe keine Erinnerung an den Vorfall. Sie bemängelten zudem die Sachverhaltsermittlung und Dokumentation durch die Schule als unzureichend und nicht objektiv. Schule hat mit ihren Ordnungsmaßnahmen richtig gehandelt Das OVG NRW bestätigte die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Köln, dass die verhängten Ordnungsmaßnahmen rechtmäßig waren. Tatsachenfeststellung und Beweisführung: Das Gericht hielt die Sachverhaltsdarstellung der Schule für überzeugend und die Ermittlung durch die Klassenlehrerin für ausreichend. Es betonte, dass die Sachverhaltsermittlung bei pädagogischen Ordnungsmaßnahmen nicht denselben strengen Formen wie im Strafprozessrecht unterliege. Die Schule habe die Aussagen mehrerer Schülerinnen und Schüler unabhängig voneinander eingeholt und dokumentiert. Die eigene Wahrnehmung der Lehrerin vom Zustand des gewürgten Schülers sei ebenfalls berücksichtigt worden. Die abweichende Darstellung des Klägers sei nicht glaubhaft. Die Kläger hätten auch im Zulassungsverfahren keine konkreten Tatsachen geliefert, die die Schulschilderung widerlegen könnten, sondern seien bei bloßen Behauptungen geblieben. Anhörung des Schülers/der Eltern: Die Kläger hatten argumentiert, die notwendige vorherige Anhörung sei nicht erfolgt. Das OVG folgte dem Verwaltungsgericht in der Annahme, dass die Klägerin (die Mutter) die Möglichkeit gehabt habe, per E-Mail auf die Ankündigung des Unterrichtsausschlusses durch die Schulleiterin zu reagieren, was als ausreichende Anhörung gelte. Unabhängig davon, so das Gericht weiter, habe hier ein "dringender Fall" im Sinne des Schulgesetzes vorgelegen. Angesichts der feststehenden gewalttätigen Reaktion aus geringfügigen Anlass, der Schwere der Verletzungen und der fehlenden Einsicht des Schülers sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass weitere körperliche Übergriffe drohen könnten. In einer solchen akuten Gefährdungssituation dürfe auf die vorherige Anhörung verzichtet werden. Rechtfertigung der Maßnahmen: Das Gericht sah das Verhalten des Schülers als klare Pflichtverletzung im Sinne des Schulgesetzes an. Die Behauptung der Kläger, es habe sich um Notwehr gehandelt, wurde angesichts der vom Gericht als erwiesen angesehenen Tatsachen (Würgen und Treten) zurückgewiesen. Das Verhalten sei zudem schwerwiegend und geeignet, eine Androhung der Entlassung zu rechtfertigen. Mehrere Ordnungsmaßnahmen für dasselbe Fehlverhalten: Ein wichtiger Punkt für die schulische Praxis: Das OVG bestätigte, dass das im Strafrecht geltende Verbot der Doppelbestrafung im Schulrecht keine Anwendung findet. Schwerwiegendes Fehlverhalten eines Schülers kann unter Umständen neben einer unmittelbaren "Akutmaßnahme" wie einem Unterrichtsausschluss auch eine weitere, strengere Maßnahme wie die Androhung der Entlassung nach sich ziehen, auch wenn sich beide auf denselben Vorfall beziehen. Die Rechtmäßigkeit jeder Maßnahme müsse eigenständig geprüft werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass unterschiedliche schulische Gremien für verschiedene Ordnungsmaßnahmen zuständig seien (Schulleitung für Ausschluss bis 2 Wochen, Teilkonferenz für Androhung/Entlassung), was ebenfalls getrennte Entscheidungen erfordere. Das Gericht stellte zudem klar, dass im vorliegenden Fall keine Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts vorlagen. Insbesondere sei die Aufklärungspflicht nicht verletzt worden, da die Kläger keine Beweisanträge gestellt hätten und sich weitere Ermittlungen dem Gericht auch sonst nicht aufdrängen mussten. Auch die richterliche Überzeugungsbildung und die Gewährung rechtlichen Gehörs wurden nicht beanstandet. Diese Entscheidung unterstreicht die Möglichkeit von Schulen, bei schwerwiegenden gewalttätigen Übergriffen von Schülerinnen und Schülern konsequent durchzugreifen. Sie bestätigt, dass die schulische Sachverhaltsermittlung bei Ordnungsmaßnahmen eigenen Maßstäben folgt, und verdeutlicht, dass auch mehrere Disziplinarmaßnahmen für einen einzelnen, gravierenden Vorfall zulässig sein können, um der Schwere des Fehlverhaltens und der Notwendigkeit präventiver Maßnahmen gerecht zu werden. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Wenn Stühle fliegen: Schulische Sicherung und Rechte von Lehrkräften

Fall des Monats

Stellen Sie sich vor, in Ihrem Klassenzimmer herrscht angespannte Stille, plötzlich schleudert ein Schüler in Wut einen Stuhl durch den Raum. Glücklicherweise wird niemand verletzt, aber die Situation eskaliert. Wie reagiert die Schule in dieser Situation adäquat? Darf ein Schüler oder eine Schülerin in solchen Fällen umgehend vom Unterricht ausgeschlossen werden? Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2025 (AZ: 7 CS 24.2156) beleuchtet diese brisante Frage und liefert wichtige Erkenntnisse für Lehrkräfte und Schulleitungen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de fasst die wesentlichen Aspekte dieser Entscheidung zusammen. Eskalation im Klassenzimmer führt zum vorläufigen Ausschluss Das war passiert: Ein Schüler der 6. Jahrgangsstufe einer Grund- und Mittelschule in Bayern zeigte bereits im Vorfeld wiederholt aggressives Verhalten. Mehrere Ordnungsmaßnahmen waren bereits erforderlich. Am 13. November 2024 eskalierte die Situation erneut: Aus Wut über einen Eintrag im Hausaufgabenheft schleuderte der Schüler einen Stuhl in Richtung anderer Schülerinnen und Schüler in der nachfolgenden Reihe. Nur durch das Einschreiten des Konrektors und beruhigende Worte konnte der Schüler davon abgehalten werden, einen weiteren Stuhl zu werfen, welchen er bereits ergriffen hatte. Die Schule reagierte unverzüglich und verfügte noch am selben Tag mündlich den vorläufigen Ausschluss des Schülers vom Schulbesuch. Diese Maßnahme wurde wenige Tage später durch ein an die Eltern gerichtetes Schreiben schriftlich bestätigt und begründet. Die Eltern des Schülers erhoben Klage gegen diesen Ausschluss und beantragten beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage – jedoch ohne Erfolg. Auch ihre Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stärkt Handlungsfähigkeit der Schulen bei akuter Gefährdung Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt und die Beschwerde der Eltern eines vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossenen Schülers zurückgewiesen. Kern der Entscheidung: Bei einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte durch eine Schülerin oder einen Schüler ist ein sofortiger, vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch gerechtfertigt, ohne dass zwingend eine vorherige Anhörung der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise der Eltern erforderlich ist. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Schulen, in Gefahrensituationen schnell und effektiv intervenieren zu können, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Schutz der Gesundheit und Sicherheit überwiegt Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung primär mit dem Vorrang des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der übrigen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Schülers – das Werfen eines Stuhls in einem besetzten Klassenzimmer – eine konkrete Gefahr für Leib und Gesundheit der Anwesenden darstellte. Dabei sei es unerheblich, dass durch den Stuhlwurf am 13. November 2024 niemand tatsächlich verletzt wurde; maßgeblich sei die objektiv zu bewertende Gefährdungslage an sich. Anhörungspflicht: Schutz vor Gefährdung überwiegt Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befasste sich auch mit der Frage, ob die Schule vor der Entscheidung über den Ausschluss des Schülers eine Anhörung der Eltern oder des Schülers hätte durchführen müssen. Das Gericht stellte fest, dass gemäß Art. 88 Abs. 3 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) keine solche Anhörung erforderlich war. Diese Bestimmung verdrängt die allgemeine Vorschrift des Art. 28 BayVwVfG, die normalerweise eine Anhörungspflicht bei Verwaltungsmaßnahmen vorschreibt. In Fällen wie diesem, in denen eine unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit besteht, geht das Gesetz davon aus, dass der schnelle Schutz der Betroffenen Vorrang hat. Das Gericht argumentierte weiter, dass der vorläufige Ausschluss des Schülers auch im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung der anderen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte gerechtfertigt war. Laut Art. 87 Abs. 1 BayEUG kann eine Schülerin oder ein Schüler bei Gefahr für die Gesundheit anderer vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen werden, selbst wenn die Gefahr noch nicht zu einer tatsächlichen Verletzung geführt hat. Diese Präventivmaßnahme wurde als notwendig erachtet, da das Verhalten des Schülers in der Vergangenheit bereits wiederholt zu gefährlichen Situationen geführt hatte, die nicht anders abwendbar waren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betonte, dass die Entscheidung der Schule im Einklang mit der rechtlichen Verantwortung für den Schutz der Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte stand und die Maßnahme aufgrund der fortgesetzten Aggression des Schülers angemessen war. Präventiver Schutz in Schulen Dieses Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bietet Lehrkräften und Schulleitungen eine wichtige Orientierung im Umgang mit eskalierenden Situationen und bekräftigt die Befugnis der Schulen, bei einer konkreten Gefährdungslage zum Schutz aller Beteiligten auch ohne vorherige Anhörung zeitnah zu intervenieren. Es verdeutlicht jedoch ebenso die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation der Vorfälle sowie einer nachvollziehbaren und rechtssicheren Begründung der getroffenen Maßnahmen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Wenn Stühle fliegen: Schulische Sicherung und Rechte von Lehrkräften

Fall des Monats

Stellen Sie sich vor, in Ihrem Klassenzimmer herrscht angespannte Stille, plötzlich schleudert ein Schüler in Wut einen Stuhl durch den Raum. Glücklicherweise wird niemand verletzt, aber die Situation eskaliert. Wie reagiert die Schule in dieser Situation adäquat? Darf ein Schüler oder eine Schülerin in solchen Fällen umgehend vom Unterricht ausgeschlossen werden? Ein aktuelles Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2025 (AZ: 7 CS 24.2156) beleuchtet diese brisante Frage und liefert wichtige Erkenntnisse für Lehrkräfte und Schulleitungen. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de fasst die wesentlichen Aspekte dieser Entscheidung zusammen. Eskalation im Klassenzimmer führt zum vorläufigen Ausschluss Das war passiert: Ein Schüler der 6. Jahrgangsstufe einer Grund- und Mittelschule in Bayern zeigte bereits im Vorfeld wiederholt aggressives Verhalten. Mehrere Ordnungsmaßnahmen waren bereits erforderlich. Am 13. November 2024 eskalierte die Situation erneut: Aus Wut über einen Eintrag im Hausaufgabenheft schleuderte der Schüler einen Stuhl in Richtung anderer Schülerinnen und Schüler in der nachfolgenden Reihe. Nur durch das Einschreiten des Konrektors und beruhigende Worte konnte der Schüler davon abgehalten werden, einen weiteren Stuhl zu werfen, welchen er bereits ergriffen hatte. Die Schule reagierte unverzüglich und verfügte noch am selben Tag mündlich den vorläufigen Ausschluss des Schülers vom Schulbesuch. Diese Maßnahme wurde wenige Tage später durch ein an die Eltern gerichtetes Schreiben schriftlich bestätigt und begründet. Die Eltern des Schülers erhoben Klage gegen diesen Ausschluss und beantragten beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage – jedoch ohne Erfolg. Auch ihre Beschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof stärkt Handlungsfähigkeit der Schulen bei akuter Gefährdung Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt und die Beschwerde der Eltern eines vorläufig vom Schulbesuch ausgeschlossenen Schülers zurückgewiesen. Kern der Entscheidung: Bei einer erheblichen konkreten Gesundheitsgefährdung für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte durch eine Schülerin oder einen Schüler ist ein sofortiger, vorläufiger Ausschluss vom Schulbesuch gerechtfertigt, ohne dass zwingend eine vorherige Anhörung der Schülerin oder des Schülers beziehungsweise der Eltern erforderlich ist. Diese Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Schulen, in Gefahrensituationen schnell und effektiv intervenieren zu können, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Schutz der Gesundheit und Sicherheit überwiegt Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung primär mit dem Vorrang des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der übrigen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte. Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Schülers – das Werfen eines Stuhls in einem besetzten Klassenzimmer – eine konkrete Gefahr für Leib und Gesundheit der Anwesenden darstellte. Dabei sei es unerheblich, dass durch den Stuhlwurf am 13. November 2024 niemand tatsächlich verletzt wurde; maßgeblich sei die objektiv zu bewertende Gefährdungslage an sich. Anhörungspflicht: Schutz vor Gefährdung überwiegt Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof befasste sich auch mit der Frage, ob die Schule vor der Entscheidung über den Ausschluss des Schülers eine Anhörung der Eltern oder des Schülers hätte durchführen müssen. Das Gericht stellte fest, dass gemäß Art. 88 Abs. 3 BayEUG (Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) keine solche Anhörung erforderlich war. Diese Bestimmung verdrängt die allgemeine Vorschrift des Art. 28 BayVwVfG, die normalerweise eine Anhörungspflicht bei Verwaltungsmaßnahmen vorschreibt. In Fällen wie diesem, in denen eine unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit besteht, geht das Gesetz davon aus, dass der schnelle Schutz der Betroffenen Vorrang hat. Das Gericht argumentierte weiter, dass der vorläufige Ausschluss des Schülers auch im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung der anderen Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte gerechtfertigt war. Laut Art. 87 Abs. 1 BayEUG kann eine Schülerin oder ein Schüler bei Gefahr für die Gesundheit anderer vorläufig vom Unterricht ausgeschlossen werden, selbst wenn die Gefahr noch nicht zu einer tatsächlichen Verletzung geführt hat. Diese Präventivmaßnahme wurde als notwendig erachtet, da das Verhalten des Schülers in der Vergangenheit bereits wiederholt zu gefährlichen Situationen geführt hatte, die nicht anders abwendbar waren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betonte, dass die Entscheidung der Schule im Einklang mit der rechtlichen Verantwortung für den Schutz der Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte stand und die Maßnahme aufgrund der fortgesetzten Aggression des Schülers angemessen war. Präventiver Schutz in Schulen Dieses Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bietet Lehrkräften und Schulleitungen eine wichtige Orientierung im Umgang mit eskalierenden Situationen und bekräftigt die Befugnis der Schulen, bei einer konkreten Gefährdungslage zum Schutz aller Beteiligten auch ohne vorherige Anhörung zeitnah zu intervenieren. Es verdeutlicht jedoch ebenso die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation der Vorfälle sowie einer nachvollziehbaren und rechtssicheren Begründung der getroffenen Maßnahmen. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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  • Sekundarstufe I

ADHS-Schüler darf trotz Inklusion auf andere Schule verwiesen werden

Fall des Monats

Was tun, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf immer wieder Lehrkräfte und Mitschülerinnen und Mitschüler attackiert, den Unterricht massiv stört und sogar gefährliche Gegenstände mitbringt? Können Schulen in solchen Fällen durchgreifen – oder steht das Recht auf Inklusion über allem? Ein Gericht musste eine schwierige Entscheidung treffen. Lehrkräfte stehen täglich vor der Herausforderung, nicht nur Wissen zu vermitteln, sondern auch für ein sicheres und respektvolles Lernumfeld zu sorgen. Schule soll ein sicherer Ort sein, an dem Kinder und Jugendliche nicht nur lernen, sondern auch soziale Kompetenzen entwickeln. Doch was passiert, wenn ein Schüler oder eine Schülerin fortlaufend Mitschülerinnen und Mitschüler sowie Lehrkräfte attackiert und den Schulfrieden massiv stört? Mit dieser Frage musste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg am 29. September 2023 (AZ: 2 ME 75/23) auseinandersetzen. Demnach konnte ein zehnjähriger Schüler trotz einer diagnostizierten ADHS-Beeinträchtigung wegen grober Pflichtverletzungen an eine andere Schule derselben Schulform überwiesen werden, informiert das Verbraucherrechtsportal anwaltauskunft.de . Anhaltende Pflichtverletzungen eines Schülers mit ADHS Der betroffene Schüler, geboren im Jahr 2012, besuchte seit dem Schuljahr 2022/2023 eine weiterführende Schule in Niedersachsen. Bereits in der Grundschule war bei ihm ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung festgestellt worden. Die Liste der Verfehlungen ist lang: Schläge, Beleidigungen, sexuelle Anspielungen und schließlich die Verletzung einer Mitschülerin mit einem Rasiermesser. Besonders schwerwiegend waren sexuelle Belästigungen von Mitschülerinnen sowie das Mitführen eines Rasiermessers, mit dem er eine Mitschülerin verletzte. Die Schule hatte mehrfach erzieherische Maßnahmen ergriffen, darunter Gespräche mit den Eltern, Abmahnungen, vorübergehende Ausschlüsse vom Unterricht und den Wechsel in eine andere Klasse. Trotz dieser Maßnahmen verbesserte sich das Verhalten nicht. Die Schulleitung entschied daher in einer Klassenkonferenz, den Schüler an eine andere Schule derselben Schulform zu überweisen. Gericht: Abwägung zwischen Inklusion und Schulfrieden Die Eltern des Jungen legten Widerspruch gegen die Maßnahme ein und beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Sie argumentierten, dass ihr Sohn aufgrund seiner ADHS-Problematik nicht für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden könne und das Prinzip der Inklusion einer Schulüberweisung entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht Hannover wies den Antrag jedoch zurück. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt. Das OVG Lüneburg betonte in seinem Urteil, dass das Inklusionsprinzip nicht bedeute, dass jede Verhaltensweise toleriert werden müsse. Im vorliegenden Fall überwog das öffentliche Interesse an einem sicheren Schulbetrieb. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Schulverweis zulässig seien, wenn sie die Sicherheit anderer gefährden oder den Schulbetrieb nachhaltig stören. Das Gericht stellte klar, dass die Schule alle pädagogischen Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, bevor sie den Schulverweis aussprach. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Schüler trotz seiner ADHS-Erkrankung in der Lage war, sein Fehlverhalten zu erkennen und zu reflektieren. Was bedeutet das Urteil für Lehrkräfte? Handlungsspielraum: Das Urteil stärkt die Position von Schulen, bei gravierenden Pflichtverletzungen durchzugreifen. Es zeigt, dass auch bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf Grenzen gesetzt werden müssen. Dokumentation ist entscheidend: Die detaillierte Dokumentation der Vorfälle und der ergriffenen Maßnahmen war im vorliegenden Fall ausschlaggebend. Lehrkräfte sollten jedes Fehlverhalten und alle Gespräche mit Schülern und Eltern genau festhalten. Zusammenarbeit mit Experten: Bei Verhaltensauffälligkeiten ist die Einbeziehung von Schulpsychologen und anderen Fachkräften unerlässlich. Eine umfassende Diagnostik und individuelle Förderpläne können helfen, Eskalationen zu vermeiden. Einzelfallentscheidung: Jeder Fall ist einzigartig und muss individuell bewertet werden. Eine pauschale Anwendung des Urteils ist nicht möglich. Fazit: Der Schutz aller Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte muss gewährleistet sein Das Urteil des OVG Lüneburg verdeutlicht, dass die Schule ein Ort der Inklusion, aber auch der Sicherheit sein muss. Es zeigt, dass in Extremfällen auch harte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Schutz aller Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zu gewährleisten. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, wie wichtig eine sorgfältige Abwägung zwischen den Rechten des Einzelnen und dem Schutz der Gemeinschaft ist. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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ADHS-Schüler darf trotz Inklusion auf andere Schule verwiesen werden

Fall des Monats

Was tun, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf immer wieder Lehrkräfte und Mitschülerinnen und Mitschüler attackiert, den Unterricht massiv stört und sogar gefährliche Gegenstände mitbringt? Können Schulen in solchen Fällen durchgreifen – oder steht das Recht auf Inklusion über allem? Ein Gericht musste eine schwierige Entscheidung treffen. Lehrkräfte stehen täglich vor der Herausforderung, nicht nur Wissen zu vermitteln, sondern auch für ein sicheres und respektvolles Lernumfeld zu sorgen. Schule soll ein sicherer Ort sein, an dem Kinder und Jugendliche nicht nur lernen, sondern auch soziale Kompetenzen entwickeln. Doch was passiert, wenn ein Schüler oder eine Schülerin fortlaufend Mitschülerinnen und Mitschüler sowie Lehrkräfte attackiert und den Schulfrieden massiv stört? Mit dieser Frage musste sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg am 29. September 2023 (AZ: 2 ME 75/23) auseinandersetzen. Demnach konnte ein zehnjähriger Schüler trotz einer diagnostizierten ADHS-Beeinträchtigung wegen grober Pflichtverletzungen an eine andere Schule derselben Schulform überwiesen werden, informiert das Verbraucherrechtsportal anwaltauskunft.de . Anhaltende Pflichtverletzungen eines Schülers mit ADHS Der betroffene Schüler, geboren im Jahr 2012, besuchte seit dem Schuljahr 2022/2023 eine weiterführende Schule in Niedersachsen. Bereits in der Grundschule war bei ihm ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich körperliche und motorische Entwicklung festgestellt worden. Die Liste der Verfehlungen ist lang: Schläge, Beleidigungen, sexuelle Anspielungen und schließlich die Verletzung einer Mitschülerin mit einem Rasiermesser. Besonders schwerwiegend waren sexuelle Belästigungen von Mitschülerinnen sowie das Mitführen eines Rasiermessers, mit dem er eine Mitschülerin verletzte. Die Schule hatte mehrfach erzieherische Maßnahmen ergriffen, darunter Gespräche mit den Eltern, Abmahnungen, vorübergehende Ausschlüsse vom Unterricht und den Wechsel in eine andere Klasse. Trotz dieser Maßnahmen verbesserte sich das Verhalten nicht. Die Schulleitung entschied daher in einer Klassenkonferenz, den Schüler an eine andere Schule derselben Schulform zu überweisen. Gericht: Abwägung zwischen Inklusion und Schulfrieden Die Eltern des Jungen legten Widerspruch gegen die Maßnahme ein und beantragten einstweiligen Rechtsschutz. Sie argumentierten, dass ihr Sohn aufgrund seiner ADHS-Problematik nicht für sein Verhalten verantwortlich gemacht werden könne und das Prinzip der Inklusion einer Schulüberweisung entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht Hannover wies den Antrag jedoch zurück. Diese Entscheidung wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt. Das OVG Lüneburg betonte in seinem Urteil, dass das Inklusionsprinzip nicht bedeute, dass jede Verhaltensweise toleriert werden müsse. Im vorliegenden Fall überwog das öffentliche Interesse an einem sicheren Schulbetrieb. Die Richter wiesen darauf hin, dass auch bei Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf Ordnungsmaßnahmen bis hin zum Schulverweis zulässig seien, wenn sie die Sicherheit anderer gefährden oder den Schulbetrieb nachhaltig stören. Das Gericht stellte klar, dass die Schule alle pädagogischen Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, bevor sie den Schulverweis aussprach. Zudem wurde berücksichtigt, dass der Schüler trotz seiner ADHS-Erkrankung in der Lage war, sein Fehlverhalten zu erkennen und zu reflektieren. Was bedeutet das Urteil für Lehrkräfte? Handlungsspielraum: Das Urteil stärkt die Position von Schulen, bei gravierenden Pflichtverletzungen durchzugreifen. Es zeigt, dass auch bei Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf Grenzen gesetzt werden müssen. Dokumentation ist entscheidend: Die detaillierte Dokumentation der Vorfälle und der ergriffenen Maßnahmen war im vorliegenden Fall ausschlaggebend. Lehrkräfte sollten jedes Fehlverhalten und alle Gespräche mit Schülern und Eltern genau festhalten. Zusammenarbeit mit Experten: Bei Verhaltensauffälligkeiten ist die Einbeziehung von Schulpsychologen und anderen Fachkräften unerlässlich. Eine umfassende Diagnostik und individuelle Förderpläne können helfen, Eskalationen zu vermeiden. Einzelfallentscheidung: Jeder Fall ist einzigartig und muss individuell bewertet werden. Eine pauschale Anwendung des Urteils ist nicht möglich. Fazit: Der Schutz aller Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte muss gewährleistet sein Das Urteil des OVG Lüneburg verdeutlicht, dass die Schule ein Ort der Inklusion, aber auch der Sicherheit sein muss. Es zeigt, dass in Extremfällen auch harte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um den Schutz aller Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zu gewährleisten. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, wie wichtig eine sorgfältige Abwägung zwischen den Rechten des Einzelnen und dem Schutz der Gemeinschaft ist. Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Fortbildungsangebot zu Schulrechtsfällen

Lehrer-Online bietet Lehrkräften eine exklusive Sammlung an Artikeln zu Schulrechtsfällen, um sie in rechtlichen Fragen zu stärken. Mit präzisen Analysen und aktuellen Entscheidungen aus der Rechtsprechung ist sie die ideale Ressource für Lehrerinnen und Lehrer, die sich über schulrechtliche Grundlagen informieren möchten. Profitieren Sie von Expertenwissen, bleiben Sie rechtlich auf dem Laufenden und meistern Sie schulische Herausforderungen kompetent und sicher.