Rechtliche Aspekte von Notengebung und Leistungsbewertung in der Schule

Fachartikel

Dieser Fachartikel greift das Thema Notengebung aus der schulrechtlichen Perspektive auf. Dr. Florian Schröder, Jurist und Experte für Schulrechtsfragen, thematisiert sowohl den rechtlichen Rahmen von Notengebungen und Leistungsbeurteilung als auch deren rechtliche Angreifbarkeit. Dabei geht er auch auf Besonderheiten und "Klassiker" wie Täuschungsversuche ein.

 

Notengebung stellt fraglos aus der Perspektive von Schülerinnen und Schülern das zentrale Thema rund um den Schulbesuch dar. Aus der schulrechtlichen Perspektive ist die Notengebung das neben Ordnungsmaßnahmen wohl wichtigste Streit- und Rechtsmittel-Thema. Dennoch ist der rechtliche Rahmen zur Notengebung erstaunlich schwach ausgeprägt, da sich Rechtsetzung und -sprechung so weit wie möglich auf den Standpunkt zurückziehen, Pädagogik und inhaltliche Fachthemen denjenigen zu überlassen, die sich damit am besten auskennen, nämlich den Lehrkräften. Gänzlich rechtsfrei ist der Raum der Notengebung aber natürlich auch nicht, sodass im nachfolgenden Beitrag ein Überblick über die rechtlichen Aspekte der Notengebung gegeben wird.

Rechtliche Angreifbarkeit von Schulnoten und Nicht-Versetzungsentscheidungen

Dass Schulnoten überhaupt einer rechtlichen Nachprüfbarkeit im Rahmen eines Widerspruchs- und/oder Klageverfahrens unterliegen, ist entgegen weit verbreiteter Auffassung keine Selbstverständlichkeit, sondern eine rechtliche Errungenschaft jüngerer Zeit. Erst seit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 (Aktenzeichen 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83) ist die Möglichkeit eröffnet, sich gegen (vermeintlich) falsche Benotungen zur Wehr zu setzen. Die genannten Entscheidungen betrafen allerdings – wie häufig im schulischen Kontext – das Hochschulrecht, also die Bewertung von Leistungen während des Studiums. Mit den teilweise als "kopernikanische Wende des Prüfungsrechts" bezeichneten Entscheidungen war aber das Tor für Benotungen auf allen Ebenen eröffnet, sodass die Fachgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichte) den Ball von da an auch für das Schulrecht aufnahmen.

Wie bei jedem Rechtsmittel gegen eine staatliche Maßnahme ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich bei der Maßnahme um einen sogenannten Verwaltungsakt (definiert in § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beziehungsweise VwVfG) handelt, gegen den die klassischen Rechtsmittel stets eröffnet sind, oder (wie etwa bei Erziehungsmitteln) nur um einen sogenannten Realakt, der die Erheblichkeitsschwelle, die eine rechtliche Angreifbarkeit erfordert, häufig nicht erreicht. Im schulischen Kontext sind die Zeugnisse am Ende eines Schuljahres Verwaltungsakte, können also mit Widerspruch (sofern das Widerspruchsverfahren im jeweiligen Bundesland nicht abgeschafft ist) und anschließender (beziehungsweise in den Ländern ohne Widerspruchsverfahren originärer) Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden. Im Rahmen dieses Angriffs, der sich regelmäßig gegen eine Nicht-Versetzung oder einen verwehrten Abschluss wenden und häufig zugleich mit einem Verfahren des sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes (auch Eilrechtsschutz genannt) kombiniert sein wird, ist es dann möglich, sich inhaltlich mit einzelnen Noten auseinanderzusetzen, die (vermeintlich) zu schlecht ausgestellt wurden und somit einen Beitrag zur Nicht-Versetzung oder zum verfehlten Abschluss geleistet haben.

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Ltd. Städt. Direktor Dr. jur. Florian Schröder

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