Sofern von Lehrkräften urheberrechtlich geschützte Werke geschaffen werden - etwa Unterrichtsmaterialien - stellt sich zunächst die Frage, wem die Rechte an Werken zustehen, die von einer Lehrkraft entweder im Rahmen ihrer dienstlichen beziehungsweise arbeitsvertraglichen Tätigkeit oder außerhalb dieser Tätigkeit freiwillig erstellt wurden. Für den Fall, dass dabei auch dem Dienstherren beziehungsweise Arbeitgeber Rechte zustehen, sind zudem Art und Umfang dieser Rechte zu prüfen, und inwieweit es hierbei einen Unterschied macht, für welchen Zweck die Lehrkraft das Werk erstellt hat.Die Urheberrechte an von Lehrkräften geschaffenen Werken stehen stets den jeweiligen Lehrkräften selbst zu. Urheberrechte können auch nicht auf die Schule übertragen werden. Allerdings können der Schule Nutzungsrechte an solchen urheberrechtlich geschützten Werken zustehen (siehe Einräumung, Ausübung und Übertragung von Nutzungsrechten). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die urheberrechtlich geschützten Werke in Erfüllung einer dienst- oder arbeitsvertraglichen Verpflichtung erstellt werden (so genannte "Pflichtwerke"). Der Umfang derartiger Nutzungsrechte ist jedoch beschränkt auf solche Zwecke, für die die urheberrechtlich geschützten Werke pflichtgemäß erstellt wurden (zum Beispiel: Lehrkraft hat die dienstliche Pflicht, den Unterricht vorzubereiten und hierfür notwendige Materialien zu erstellen). Daraus folgt: Für weitergehende Zwecke muss sich die Schule im Bedarfsfall gesondert Nutzungsrechte einräumen lassen. Handelt es sich um von Lehrkräften geschaffene urheberrechtlich geschützte Werke, die keine Pflichtwerke darstellen (so genannte freie Werke, etwa in der Freizeit erstellte, ausgearbeitete Lernmaterialien), können diese stets nur dann durch die Schule verwertet werden, wenn ihr entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Die Einwilligung zur Nutzung kann dabei ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
Unterrichtsmaterial-FallLehrerin L erstellt für den Unterricht in ihrer Klasse Lehr- und Lernmaterialien. Die Schule S möchte die Materialien auf ihre Schulhomepage stellen, um diese so auch Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften an anderen Schulen zugänglich zu machen.
KurzantwortBei den Unterrichtsmaterialien der L handelt es sich um so genannte Pflichtwerke, das heißt urheberrechtlich geschützte Werke, die eine Lehrkraft in Erfüllung ihrer dienstlichen oder arbeitsvertraglichen Aufgaben erstellt. Hieran hat die Schule ein ausschließliches Nutzungsrecht, welches bereits mit der Aufnahme der Lehrkraft in den Schuldienst oder dem Abschluss des Arbeitsvertrages als eingeräumt gilt. Allerdings reicht das ausschließliche Nutzungsrecht nur soweit, wie es der Dienstherr oder Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und endet mit einem Schulwechsel oder dem Eintritt in den Ruhestand. Ob zu den dienstlichen oder arbeitsvertraglichen Aufgaben auch die Veröffentlichung der Materialien etwa in Form der Bereitstellung der Unterrichtsmaterialien im Internet gehört, ist sehr fraglich und dürfte im Regelfall zu verneinen sein (außer zum Beispiel im Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass auch die Online-Publikation Teil der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ist). Die S müsste also eine Einwilligung der Lehrkräfte zur Publikation der Unterrichtsmaterialien im Internet oder in einem Druckwerk einholen. Diese Einwilligung kann dabei auch stillschweigend durch die Lehrkräfte erfolgen, etwa durch Zurverfügungstellung der Materialien im Einzelfall. Dies bedeutet im Ergebnis: In aller Regel kann eine Lehrkraft auch die als Pflichtwerk anzusehenden Unterrichtsmaterialien ohne weiteres selbst veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung stellen.
Webmaster-FallLehrerin W engagiert sich an der Schule als Webmaster und betreut die Schulhomepage. Für die Schulhomepage erstellt sie dabei aufwändige Navigations- und Illustrationsgrafiken. Darf die Schule die Grafiken ohne Einwilligung der W auch in Schulbroschüren und sonstigen Printpublikationen verwenden, wenna) W sämtliche Tätigkeiten in ihrer Freizeit durchführt?b) W für ihre Tätigkeit als Webmaster eine bestimmte Anzahl von Stunden auf ihr Unterrichtspflichtkontingent angerechnet wird?
KurzantwortIm Fall der Variante a) handelt es sich bei den Grafiken um urheberrechtlich geschützte Werke, die außerhalb der dienstlichen Verpflichtungen als Lehrkraft (so genannte freie Werke) von W geschaffen werden. Da W aber die Betreuung der Schulhomepage übernommen hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie ihrer Schule stillschweigend die Einwilligung zur Verwendung der Grafiken auf der Schulhomepage erteilt hat (und zwar auf Dauer). Jedoch ist nichts dafür ersichtlich, dass diese stillschweigende Einwilligung auch die Verwendung der Grafiken in Schulbroschüren und Printpublikationen mit umfasst. Die Schule müsste also diesbezüglich eine Einwilligung der W einholen.Bei Variante b) wird die Betreuung der Schulhomepage per Vereinbarung Teil der dienstlichen Verpflichtungen der W. Werden daher von W für die Schulhomepage Grafiken erstellt, hat die Schule hieran quasi automatisch ein Nutzungsrecht. Allerdings erstreckt sich auch dieses Nutzungsrecht nicht auf die Verwendung der Grafiken in Schulbroschüren und sonstige Printpublikationen, da W nur die Verpflichtung zur Erstellung von Werken für die Schulhomepage übernommen hat.
Verlags-FallLehrer S schreibt in seiner Freizeit Artikel für eine Fachzeitschrift und erstellt für einen Verlag Lehr- und Lernmaterialien, die dieser in Form von entsprechenden Lehrwerken herausgibt.
KurzantwortBei den von S erstellten urheberrechtlich geschützten Werken handelt es sich um so genannte freie Werke, da S zwar auf sein berufliches Know-how zurückgreift, aber gleichwohl die Werke außerhalb seiner dienstlichen Verpflichtungen erstellt. An diesen Werken stehen der Schule keine Nutzungsrechte zu, vielmehr hat diese der Verlag. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass entsprechende Tätigkeiten einer Lehrkraft unter Umständen gegenüber dem Dienstherrn oder Arbeitsgeber anzeigepflichtig sind. Näheres hierzu findet sich in den Nebentätigkeitsverordnungen der einzelnen Bundesländer oder in den Tarifverträgen beziehungsweise Arbeitsverträgen.
Erläuterungen zu den Beispielfällen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick.
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