Redaktion Recht
25.05.2009

Internetnutzung & Recht

Bietet eine Schule für ihre Schulangehörigen einen eigenen Internet-Zugang oder stellt sie bestimmte Internet-Dienste zur Verfügung, so muss sie dabei einige rechtliche Vorgaben beachten.
 

Bietet eine Schule für ihre Schulangehörigen - insbesondere für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler - einen eigenen Internet-Zugang oder stellt sie bestimmte Internet-Dienste zur Verfügung (zum Beispiel durch den Betrieb eines eigenen WWW-Servers oder eines E-Mail-Dienstes), so muss sie dabei eine Reihe von Rechtsnormen beachten. Dies ergibt sich daraus, dass die Schule bei der Zurverfügungstellung eines Internetzugangs als Zugangsanbieter beziehungsweise Zugangsvermittler (so genannter "Access-Provider") zu anderen Internet-Angeboten fungiert beziehungsweise bei der Bereitstellung von Internet-Diensten häufig die Speicherung von Informationen durch anderer Nutzer (so genannter "Host-Service-Provider") ermöglicht. Einschlägig sind hierbei vor allem die Normen des Telemediengesetzes (TMG) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV).

 

Welche Vorschriften sind zu beachten?
Nach § 4 TMG sind solche Angebote zwar in aller Regel zulassungs- und anmeldefrei. Problematisch ist jedoch, dass Zugangsanbieter und Host-Service-Provider unter bestimmten Voraussetzungen auch für fremde Informationen, zu denen sie in einem elektronischen Kommunikationsnetz lediglich den Zugang vermitteln oder die sie für einen Nutzer speichern, zur Verantwortung mit herangezogen werden können. In diesem Zusammenhang stellt sich für Schulen bei der Einrichtung und Bereitstellung von Internetzugängen und Internet-Diensten häufig die Frage, inwieweit sie Schülerinnen und Schülern - insbesondere außerhalb der Unterrichtszeiten - oder den Mitarbeitern der Schule über einen schulischen Internetzugang die freie Internetnutzung gestatten soll und ob bestimmte schulische Aufsichts-, Kontroll- und Datenverarbeitungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der schulischen Internetnutzung möglicherweise auf datenschutzrechtliche Bedenken stoßen. Bei der Einrichtung eigener schulischer E-Mail-Accounts für die Schulangehörigen können darüber hinaus möglicherweise Vorschriften über den Umfang und die Reichweite des Post- beziehungsweise Fernmeldegeheimnisses zu beachten sein.

Die folgenden Informationen sollen Ihnen helfen, einen Überblick zu erhalten über die wichtigsten bei der Zurverfügungstellung eines schulischen Internetzugangs und schulischer Internet-Dienste zu beachtenden Rechtsfragen und Ihre konkreten Fragen in diesem Zusammenhang zu beantworten.

Überblick

  • Aufsichtspflicht
    Zum Beispiel: Muss und darf die Schule Schülerinnen und Schüler beim Surfen im Internet beaufsichtigen (Aufsichtspflicht im Unterricht - Aufsichtspflicht außerhalb des Unterrichts)? Wie kann die Aufsicht praktisch durchgeführt werden? ...

FAQs - Häufige Fragen

Antworten auf konkrete Einzelfragen rund um den schulischen Internetzugang finden Sie außerdem in der Rubrik "FAQs - Häufige Fragen":

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  • Dieser Fachartikel entstand in Kooperation mit der Rechtsanwältin Astrid Margit Ackermann.
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