Das deutsche Urheberrecht schützt vor allem so genannte "Werke", das heißt persönliche geistige Schöpfungen, daneben aber in der Form von Leistungsschutzrechten auch Leistungen anderer Art, zum Beispiel Investitionen. Dagegen werden bloße Ideen vom Urheberrecht nicht geschützt.Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes entsteht bereits mit dessen Schöpfung. Einer Kennzeichnung, Anmeldung oder Eintragung des Urheberrechtes oder eine Hinterlegung des Werkes bei einer offiziellen Stelle bedarf es dafür nicht.Originär schutzberechtigt sind der Urheber beziehungsweise die Leistungsschutzberechtigten; diese können ihre Rechte jedoch teilweise auch übertragen, mit der Folge dass bestimmte Rechte, die originär dem Urheber beziehungsweise Leistungschutzberechtigten zustehen, nach der Übertragung ganz oder teilweise anderen Personen beziehungsweise Unternehmen gebühren.
Clip-Art FallDer Webmaster W des Max-Mustermann-Gymnasiums entdeckt auf der privaten Homepage von Herrn X von diesem selbst geschaffene Clip-Arts mit Telefon-, Telefax- und E-Mail-Symbolen, die er gerne auf der Schulhomepage verwenden möchte. Kann er die Clip-Arts ohne weiteres verwenden?
KurzantwortSoweit die Grafiken die für den urheberrechtlichen Werkschutz erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, sind diese als Werke geschützt. Da die Schöpfungshöhe tendenziell niedrig angesetzt wird, benötigt W die Einwilligung des Rechteinhabers. Dies ist grundsätzlich X als Urheber; soweit X jedoch die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Clip-Arts bereits einem Dritten eingeräumt hat und selbst nur noch ein einfaches Nutzungsrecht besitzt, kann er selbst W keine Rechte mehr einräumen. In beiden Fällen sollte W den X kontaktieren - entweder um entsprechende Nutzungsrechte von X zu erhalten, oder um zu erfahren, an wen er sich wenden muss.
Copyright-Zeichen FallGrafiker G stellt fest, dass Lehrerin X eine von G erstellte Illustrationsgrafik von dessen Website heruntergeladen und auf ihrer eigenen Homepage eingebaut hat. Darauf angesprochen, stellt sich Lehrerin X auf den Standpunkt, die Illustrationsgrafik sei urheberrechtlich nicht geschützt, weil Herr G keinen Copyright-Vermerk angebracht habe.
KurzantwortDer urheberrechtliche Schutz eines Werkes entsteht nach deutschem Recht bereits mit dessen Schöpfung. Einer Anmeldung oder Eintragung des Urheberrechtes oder einer Hinterlegung des Werkes bei einer offiziellen Stelle bedarf es dafür nicht. Auch eine Kennzeichnung mit dem Copyright-Zeichen © oder anderen Urheberrechtsvermerken ist nach deutschem Recht für den Urheberrechtsschutz nicht erforderlich.
Linksammlungs-FallLehrer L erstellt zusammen mit seinen Schülerinnen und Schülern eine Projekthomepage zum Thema "Automobile und Technik". Im Rahmen der Homepage ist auch eine Rubrik "Links" enthalten. Bei ihrer Suche im Internet haben die Schülerinnen und Schüler einige Seiten gefunden, die bereits hervorragende Linksammlungen zu diesem Thema enthalten, darunter eine private Fanhomepage des F e.V. mit einer Linkliste mit über 500 lediglich alphabetisch geordneten Links. Die Projektgruppe beschränkt sich daher darauf, verschiedene Linklisten zu einer eigenen Linkliste zusammenzufassen. Der F e.V. beschwert sich und macht geltend, dass an der Zusammenstellung der Linkliste mehrere Mitglieder allein 6 Wochenenden beschäftigt gewesen seien.
KurzantwortDie lediglich alphabetisch geordnete Linkliste des F e.V. ist zwar nicht als persönliche geistige Schöpfung einzustufen und genießt daher keinen Schutz als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, könnte aber dem Schutz als Datenbank unterliegen. Die hierfür nach dem Gesetz erforderliche "wesentliche Investition" wurde von der untergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil auch in einem entsprechend hohen Zeit- und Müheaufwand gesehen.
Erläuterungen zu den Beispielfällen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick.
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